Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6026

bei uns veröffentlicht am16.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächst auf das zwischen denselben Beteiligten ergangene Urteil vom 26. Juni 2017 (Az. M 21 K 16.5876) Bezug genommen, mit dem die Kammer die Klage der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vornahme einer Zeitgutschrift im Umfang von 49,4 Arbeitsstunden auf dem Arbeitskonto der Antragstellerin abgewiesen hat.

Die Antragstellerin war mit diesem Verfahren Angehörige einer Gruppe von 26 Beamtinnen und Beamten der Beklagten, welche kurz vor dem Ablauf des Jahres 2016 mit einem dem Grunde nach gleichartigen, hinsichtlich des Umfangs der jeweils begehrten Zeitgutschrift aber individuell unterschiedlichen Begehren Klage erhoben hatten. In einigen Fällen waren außerdem oder stattdessen Hilfsanträge auf Zahlung von konkret aus der gutzuschreibenden Stundenzahl errechneten Abgeltungszahlungen gestellt worden. Die Verfahrenskosten aus einem in der Regel auf 5.000,00 € festgesetzten Streitwert wurden in allen Fällen den jeweiligen Klägern, so auch der Antragstellerin auferlegt. Die Urteile ergingen aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung, in der die 26 Klageverfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung, aber nicht Entscheidung miteinander verbunden worden waren.

Zuletzt am 21. September 2017 beantragte die Antragsgegnerin durch ihre Bevollmächtigten die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten in Höhe von 805,02 €.

Mit der Bevollmächtigten der Antragstellerin (... Rechtsschutz GmbH) am 15. November 2017 zugestelltem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. November 2017 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin auf den genannten Betrag nebst Zinsen ab 3. August 2017 fest.

Hiergegen beantragte die Antragstellerin durch ihre nunmehrige Bevollmächtigte am 28. November 2017 die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Festsetzung der Verfahrens- und Terminsgebühren (§ 2, § 13 RVG, Nr. 3100, Nr. 3104 VV) für jedes einzelne Verfahren sei unzulässig. Die betreffenden Gebühren dürften für alle 26 Verfahren nur einmal festgesetzt werden, denn der Aufwand für die Durchführung des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung sei insgesamt auch nur einmal entstanden. Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin hätten in allen Verfahren gleichlautende Schriftsätze eingereicht, in allen Verfahren sei der gleiche Streitgegenstand verhandelt worden. Wenn sich wie hier eine Beklagtenpartei in der gleichen Sache mehrerer Kläger von einem einzigen Bevollmächtigten vertreten lasse, könne nichts anderes gelten als bei der Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen Bevollmächtigten.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie am 28. November 2017 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der gemäß § 165, § 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist nicht begründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. November 2017 ist rechtmäßig.

In der Serie von 26 weitgehend gleichförmigen Klagen, zu der auch das vorliegende Verfahren gehört, wurden die Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO der jeweiligen Klagepartei und damit auch der Antragstellerin auferlegt. Im vorliegenden Fall ist diese Kostengrundentscheidung durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 2018 (Az. 6 ZB 17.1863), mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt wurde, rechtskräftig geworden. Dabei wurde auch die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Streitwertfestsetzung - in Höhe des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG - übernommen und bestätigt.

Daraus folgt, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens, so auch die Antragstellerin, der Antragsgegnerin aus dem genannten Streitwert die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten haben (§ 162 Abs. 1 VwGO). Dabei sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO „stets“ erstattungsfähig. Insoweit ist in der Rechtsprechung zugunsten der Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland), welche hier gesetzlich - gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG - durch die D. P. AG als Postnachfolgeunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft vertreten ist, geklärt, dass sie sich - ebenso wie grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts - im Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (vgl. BayVGH vom 26.02.2002 - 3 C 01.1685 - juris). Dazu ist sie selbst vor dem Hintergrund befugt, dass nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OVG Münster vom 17.04.1997 - 12 B 595/97 - juris; BayVGH vom 01.04.1998 - 3 CE 97.2597 - NJW 1999, 442) in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch Bedienstete der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Befähigung zum Richteramt die Prozessvertretung der Beklagten übernehmen könnten. Die durch die anwaltliche Vertretung einer „Behörde“ entstehenden Kosten sind - im Hinblick auf das nach den obigen Ausführungen auch für Postnachfolgeunternehmen noch geltende „Behördenprivileg“ des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO - allenfalls dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn die Vertretung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan ist, dem Prozessgegner in rechtsmissbräuchlicher Absicht Kosten zu verursachen (BayVGH vom 26.02.2002, a.a.O.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 162, Rn. 8a; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, zu § 162, Rn. 10, jeweils m.w.N.).

Diese Voraussetzungen konnte die Kammer nicht bejahen. Zwar hat sie, wie der im Ausgangsverfahren einheitlich durch die ... Rechtsschutz GmbH vertretenen Klagepartei bekannt ist, mit Schreiben vom 18. Januar 2017 an die Beklagtenseite appelliert, von der nach den obigen Grundsätzen bestehenden Möglichkeit, sich in allen 26 Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, keinen Gebrauch zu machen und ihr bestehendes Behördenprivileg auszuüben, die Bestellung eines Rechtsanwalts in einem von ihr zu bestimmenden Musterverfahren fände dagegen die Unterstützung des Gerichts. Als rechtsmissbräuchlich im obigen Sinne beanstandet werden konnte das Festhalten der Beklagtenseite an der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts in jedem Einzelfall jedoch nicht. Zum einen war im vorbereitenden Verfahren für das Verwaltungsgericht keineswegs erkennbar oder gar offensichtlich, dass den Klagen nur gleichförmige Sachverhalte zugrunde liegen würden. So war im Einzelfall nicht bekannt, was Kläger zur Wahrung und Verfolgung ihrer Ansprüche früher schon unternommen hatten. Auch waren Kläger vereinzelt während des Verfahrens in den Ruhestand getreten. Zudem konnte nicht die Mehrzahl von 26 individuellen Klägern hinsichtlich des ihnen zu verschaffenden Missbrauchsschutzes als einheitlicher Prozessgegner behandelt werden. Die Kläger hatten sich vielmehr, anstatt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gemäß § 64 VwGO, § 59 ZPO „als Streitgenossen gemeinschaftlich“ zu klagen, aus freien Stücken dazu entschlossen, einzeln Klage zu erheben. Der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist auch nachdrücklich darin zu widersprechen, dass der Aufwand für die Bearbeitung der Klagen nur einmal entstanden sei. Zwar konnten tatsächlich Rationalisierungseffekte erzielt werden, insbesondere konnten alle Klagen aufgrund nur einer mündlichen Verhandlung erledigt werden, jedoch ist durch die getrennte Aktenführung und individuelle Prüfung jeder einzelnen Klage dennoch ein ganz erheblicher Mehraufwand gegenüber einem einheitlichen Verfahren entstanden und dieser setzt sich erkennbar bis in die Gegenwart fort.

Schließlich hatte die Antragstellerin auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht durch prozessgestaltende Maßnahmen, insbesondere die hier in Betracht kommende Verbindung und Trennung von Verfahren nach § 93 Satz 1 VwGO, zu ihren Gunsten auf eine Senkung der Verfahrenskosten hinwirkte. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine im Übrigen sachlich begründete Entscheidung des Gerichts, von einer Verbindung getrennter Verfahren abzusehen oder verbundene Verfahren zu trennen, nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft ist, weil der einzelne Kläger dadurch nicht in den Genuss des Vorteils kommt, den er unter Prozesskostengesichtspunkten durch die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche in einem verbundenen Verfahren möglicherweise haben würde; maßgeblich sind dabei die Verhältnisse des Einzelfalls (BVerwG vom 02.07.1981 - 4 B 75.81, 4 B 76.81 - Buchholz 310 § 93 VwGO Nr. 5; BVerfG vom 27.03.1980 - 2 BvR 316/80 - BVerfGE 54, 39 = NJW 1980, 1511 = DVBl 1980, 833).

Im vorliegenden Fall hat die Kammer aus sachlichen Gründen davon abgesehen, die Verfahren nach § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nur dies hätte bewirkt, dass die zuvor selbständigen Verfahren nunmehr ein einziges (mit subjektiver Klagehäufung) gebildet hätten, sodass - vorbehaltlich einer späteren Trennung - eine einheitliche Entscheidung mit einem einheitlichen Kostenausspruch ergangen und ein einheitlicher, aus dem Wert der einzelnen ursprünglich selbständigen Klagen addierter Verfahrensstreitwert festgesetzt worden wäre, aus dem die nach der Verbindung entstandenen Gerichts- und Anwaltsgebühren zu berechnen gewesen wären. Dazu konnte sich die Kammer aus zwei wesentlichen Gründen nicht entschließen: Zum einen hielt sie es für das kleinere Übel, die getrennte Aktenführung, welche die Kläger durch die Erhebung von 26 getrennten Klagen bis dahin selbst verursacht hatten und die bereits zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand verglichen mit einem einheitlichen Verfahren in Streitgenossenschaft geführt hatte, unter verarbeitungstechnischer Nutzbarmachung dieses Aufwandes mit getrennten, nur in wenigen Formulierungen voneinander abweichenden Urteilen bis zur Erledigung der Streitsachen beizubehalten, anstatt ein einheitliches Urteil zu erlassen, welches neben dem Rubrum durch die jeweils individuell gestellten Anträge sehr unübersichtlich und womöglich auch fehleranfällig geworden wäre. Zum andern war die Kammer - anders als bei Verfahrenseinleitung im Dezember 2016 - im Monat Juni 2017 vorübergehend mit vier Richtern besetzt, was für einen Teil der zu entscheidenden Verfahren nach der mit Beschluss vom 1. Juni 2017 geänderten kammerinternen Geschäftsverteilung einen abweichenden Spruchkörper zur Folge hatte (vgl. Sitzungsprotokoll S. 4). Dies hätte einer Verbindung aller Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zwingend entgegengestanden. Die Alternative - der Erlass zweier Urteile durch die beiden nach dem Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmten Spruchkörper - wiederum hätte zwar den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprochen, aber zu einem erheblichen (und aus der Sicht der Betroffenen willkürlich erscheinenden) Missverhältnis der auf die einzelnen Kläger kostenrechtlich entfallenden Kopfteile geführt.

Dies vor Augen hat die Kammer die Streitsachen nur zu gemeinsamer Verhandlung verbunden. Insoweit ist geklärt, dass eine solche Verfahrensweise, die aus Gründen der Prozessökonomie nahe liegt, wenn wie hier eine Mehrzahl von Klägern in gleichgelagerten Sachverhalten mit entsprechend gleichartigen Rechtsfragen Rechtsschutz begehren, nicht unzulässig ist, aber nicht die Wirkungen einer echten Verfahrensverbindung nach § 93 Satz 1 VwGO entfaltet; die Verfahren bleiben vielmehr - unabhängig davon, ob die Verbindung formlos vorgenommen oder förmlich beschlossen worden ist - weiterhin selbständig (BayVGH vom 17.04.2007 - 4 C 07.659 - BayVBl 2008, 30 = NVwZ-RR 2008, 504; ebenso OVG Lüneburg vom 22.01.2010 - 1 OA 246/09 - NVwZ-RR 2010, 540; a.A.: VGH Mannheim vom 17.08.2006 - 3 S 1425/06 - NVwz-RR 2006, 855). Verbindet das Verwaltungsgericht wie hier nach Aufruf der Sache Verfahren (nur) zur gemeinsamen Verhandlung, so errechnet sich daher die Terminsgebühr für die anwaltliche Vertretung in dieser Verhandlung nach den jeweiligen (Einzel-)Streitwerten, nicht anteilig nach deren Summe (BayVGH, a.a.O.). Denn die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG für die Vertretung in einem Verhandlungstermin entsteht bereits dann, wenn dieser Termin durch Aufruf der Sache beginnt und der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend ist (BVerwG vom 11.02.2010 - 9 KSt 3.10 - NJW 2010, 1391 = Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 3).

Da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss auch sonst nicht zu beanstanden ist, war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb nicht erforderlich.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6026

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6026

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6026 zitiert 17 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

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Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpfli

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht


(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, 1. bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder2. dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeord

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Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst der Beklagten. Sie ist im Wege der Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG bei der … AG (… AG) mit Sitz in …, einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der D. P. AG, an deren Dienstort … beschäftigt.

Dort wurden ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2014 an 296 Arbeitstagen auf ihrem elektronisch geführten Arbeitszeitkonto von der dort erfassten IstArbeitszeit arbeitstäglich 10 Minuten abgezogen.

Am … Dezember 2016 beantragte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte bei der D. P. AG förmlich die Gutschrift von insgesamt 49,4 Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto und erhob am selben Tag durch ihre Bevollmächtigte bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, dem Arbeitskonto der Klägerin weitere 49,4 Arbeitsstunden gutzuschreiben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, auf das Dienstverhältnis der Klägerin habe im fraglichen Zeitraum die Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der D. P. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Postbankarbeitszeitverordnung - PBAZV) vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1725), zuletzt geändert mit Wirkung vom 23. Dezember 2010 durch Art. 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2108), Anwendung gefunden. Darin gebe es keine Rechtsgrundlage für die Nichtanrechnung der täglich geleisteten Arbeitszeit im Umfang von 10 Minuten (bzw. entsprechend weniger bei Teilzeitbeschäftigten).

Die Beklagte beantragte durch ihre Bevollmächtigten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, für die Klage bestehe derzeit schon deshalb ein Prozesshindernis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, weil die Klägerin denselben Anspruch mit einer Klage gegen die … AG zum Arbeitsgericht München anhängig gemacht habe (Az. 16 Ca 14113/16).

Die im fraglichen Zeitraum vorgenommene Arbeitszeiterfassung sei zulässig und rechtmäßig gewesen. Gemäß vorgelegten Rundschreiben vom 26. April 2012 habe der Vorstand der Beklagten von der durch § 7 Satz 1 PBAZV eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei Beamtinnen und Beamten, denen Tätigkeiten bei der … AG zugewiesen seien, die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die dienstfreien Tage den in der … AG für Arbeitnehmer geltenden Regelungen anzugleichen, wobei die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 3 AZV nicht überschritten werden dürfe (§ 7 Satz 2 PBAZV). Das Bundesministerium der Finanzen sei mit vorgelegten Schreiben vom selben Tag hierüber gemäß § 7 Satz 3 PBAZV unterrichtet worden.

Der Zeitabzug im Umfang von arbeitstäglich 10 Minuten beruhe für Arbeitnehmer auf § 4 Abs. 1 Satz 1 (sowie Satz 2 und 3 für Teilzeitbeschäftigte) des Manteltarifvertrages für die … … … AG (MTV … AG) vom 8. April 2004 nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 des rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrages vom 22. März 2012. Wegen der tarifpolitischen Hintergründe dieser Regelung wird auf die Informationsschrift der Gewerkschaft ver.di vom 18. März 2013 Bezug genommen.

Aufgrund gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 10. Februar 2017 legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. März 2017 den bestandskräftig gewordenen Bescheid an die Klägerin über die Zuweisung einer Tätigkeit bei der … AG vor. Ferner wurde ausgeführt, die bei der … AG geltenden Arbeitszeitregelungen mit den Einzelheiten zu den ab 1. Januar 2013 geltenden Minusbuchungen seien den Beamten, denen in diesem und anderen Tochterunternehmen der D. P. AG gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG Tätigkeiten zugewiesen worden seien, unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen am 6. und 7. November 2012 in einer allgemeinen, von den Vorstandsmitgliedern L. und R. durchgeführten Informationsveranstaltung am Dienstort … bekannt gegeben worden. Diese mündliche Präsentation der ab Januar 2013 geltenden Arbeitszeitregelungen sei visuell durch eine vorgelegte Präsentation „Umsetzung Arbeitszeitthemen in der … AG“ veranschaulicht worden. Die Abhandlung des zehnminütigen Arbeitszeitabzugs finde sich auf der dortigen Folie 7. Darüber hinaus seien die vorgelegten Dokumentationen über die Ar beitszeiterfassung der jeweiligen Beamtinnen und Beamten zumindest in dem bis Ende 2013 genutzten IT-System … so beschaffen gewesen, dass der arbeitstägliche Zeitabzug von 10 Minuten deutlich sichtbar ausgewiesen gewesen sei.

Im Übrigen folge aus § 7 PBAZV, dass bereits von Verordnungs wegen die Bestimmungen zu den Minusbuchungen unmittelbar und zwingend auf die Dienstverhältnisse der Beamten anzuwenden gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte wird im vorliegenden Rechtsstreit entgegen der Bezeichnung in der Klageschrift von der D. P. AG und nicht von der … AG vertreten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG in der Fassung des am 6. Juni 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost (DBPBPers-RWG) vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) sind die neuerdings durch § 38 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG definierten Postnachfolgeunternehmen ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Nach § 38 Abs. 1 PostPersRG sind Postnachfolgeunternehmen (1.) die in § 1 Abs. 2 PostUmwG genannten inländischen Unternehmen und (2.) die durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 PostPersRG als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen. Da eine Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 PostPersRG bislang noch nicht erlassen worden ist, folgt aus alledem, dass die Ausübung der Dienstherrenbefugnisse und damit auch die Vertretung der Beklagten hier nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 1 Nr. 1 PostPersRG wie bisher ausschließlich bei dem Vorstand der D. P. AG liegt.

Aus dem Umstand, dass die Klägerin einen vergleichbaren Leistungsanspruch mit einer Klage gegen die … AG vor dem Arbeitsgericht München verfolgt, ergibt sich für das vorliegende Verfahren daher auch kein Prozesshindernis unter dem Gesichtspunkt doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 90 Abs. 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG. Denn während der vorliegend geltend gemachte Anspruch öffentlichrechtlicher Natur ist, sich aus dem Beamtenverhältnis herleitet und gegen die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr gerichtet ist, ist der arbeitsgerichtlich verfolgte Anspruch zivilrechtlicher Natur und richtet sich gegen die … AG als Privatrechtssubjekt.

Die Klage ist unzulässig, weil die Frist, innerhalb der gegen das Verwaltungshandeln der Beklagten ein Rechtsmittel noch zulässigerweise eingelegt werden konnte, zu dem Zeitpunkt ihrer Erhebung bereits abgelaufen war.

Bevor wegen der im fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2014 geltenden Arbeitszeitregelung, durch welche sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt fühlt, die vorliegende allgemeine Leistungsklage auf Vornahme einer Arbeitszeitgutschrift, hilfsweise Abgeltung der vorenthaltenen Gutschrift in Geld, erhoben wurde, war ein Widerspruch als der im vorliegenden Fall statthafte Rechtsbehelf einzulegen. Denn nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG ist vor allen Klagen - also gerade auch beamtenrechtlichen Leistungsklagen, welche sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern wie hier gegen schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln des Dienstherrn richten (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, zu § 126 BBG, Rn. 49) - ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsord nung durchzuführen, welches mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt (§ 69 VwGO).

Eine vorherige Beantragung der Leistung war nicht erforderlich. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Beamte vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage die begehrte Leistung nicht zuvor bei seinem Dienstherrn (förmlich) zu beantragen hat. Der nach § 126 Abs. 2 BBG vorgeschriebene Widerspruch kann vielmehr unmittelbar auch gegen Handlungen des Dienstherrn erhoben werden, die keine Verwaltungsakte sind (BVerwG vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 = DokBer B 2001, 295 = ZTR 2001, 578 = DÖV 2001, 1042 = NVwZ 2002, 97 = PersV 2002, 23 = BayVBl 2002, 53 = DVBl 2002, 196 = ZBR 2002, 93 = IÖD 2002, 4 = DÖD 2002, 217 = RiA 2003, 145 = Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 21). Obwohl äußerlich das Gepräge eines bloßen Leistungsantrags erkennen lassend, kann somit bei wohlwollender Auslegung das am Tag der Klageerhebung bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin auch als Widerspruchseinlegung gelten. Offenbar hatte die Klagepartei selbst die Notwendigkeit erkannt, die Beklagte wenigstens einmalig pro forma außergerichtlich zur Erbringung der streitigen Leistung aufzufordern, bevor sie dann - wenige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist - die Klage erhob. Dieser Widerspruch ist aber nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht mehr fristgemäß eingelegt worden. Die Klägerin ist zu jenem Zeitpunkt von der Einlegung des Rechtsbehelfs bereits ausgeschlossen gewesen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats, nachdem ein Verwaltungsakt - etwa die Versagung einer beantragten Leistung - dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat, wobei nach dem über § 70 Abs. 2 VwGO anzuwendenden § 58 Abs. 1 VwGO die einmonatige Frist nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte zuvor nach Maßgabe des § 59 VwGO über Form und Frist dieses Rechtsbehelfs belehrt worden ist. Richtet sich wie hier der einzulegende Widerspruch indessen nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen ein schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln, so ist die Widerspruchseinle-gung nicht fristgebunden.

Allerdings besteht das Recht, Widerspruch einzulegen, nicht zeitlich unbegrenzt; es kann vielmehr verwirkt werden (vgl. dazu allg. BVerwG vom 12.12.2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 = NJW 2002, 1137 = DVBl 2002, 1043 = BayVBl 2002, 676 = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7). Der - von Amts wegen zu prüfende - Rechtsgedanke der Verwirkung ist als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im öffentlichen Recht einschließlich des Beamtenrechts anwendbar (BVerwG vom 29.10.2008 - 2 B 22.08 - juris). Die Annahme der Verwirkung setzt neben dem hier zweifelsfrei erfüllten Zeitmoment - die behauptete Rechtsverletzung endete unstreitig am 31. August 2014 - u.a. ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (BVerwG, ebenda).

In Ersetzung des Erfordernisses eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem baunachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gefolgert, dass dann, wenn dem Nachbarn eine Baugenehmigung, durch die er sich beschwert fühlt, nicht amtlich bekannt gegeben worden ist, für ihn zwar weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der § 70, § 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsfrist läuft, jedoch dem Nachbarn, der gleichwohl sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat oder hätte erlangen müssen, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung darauf versagt sein kann, dass sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. In diesen Fällen läuft die Widerspruchsfrist für ihn gemäß § 70, § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt geworden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (BVerwG vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = NJW 1974, 1260 = VerwRspr 26, 497 = BayVBl 1974, 473 = Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 9). Wer geltend macht, durch eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht vorschriftsmäßig bekannt gegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu sein, verliert nach Maßgabe der in ebengenannter Entscheidung aufgestellten Grundsätze seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 70, § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegt (BVerwG vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 = DVBl 1987, 1276 = DÖV 1988, 32 = NJW 1988, 839 = BayVBl 1988, 89 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 74). Nach § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung:unterblieben ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.

Eine Übertragung dieser vorstehend zitierten Grundsätze auf beliebige andere Rechtsverhältnisse ist nicht zulässig (verneinend z.B. für vermögensrechtliche Streitigkeiten: BVerwG vom 21.01.1999 - 8 B 116.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19; bejahend aber z.B. für wettbewerbliche Konkurrenzverhältnisse: BVerwG vom 16.12.2010 - 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322 = DVBl 2011, 486 = NVwZ 2011, 1016 = BayVBl 2011, 703 = Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 14).

Jedoch ist in der Rechtsprechung im beamtenrechtlichen Treueverhältnis eine Parallele zum baunachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gesehen und daher auch hierfür gefolgert worden, dass etwa das Recht auf Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung schon dann verwirkt werden kann, wenn es ohne sachlichen Grund erst nach längerer Zeit vorgebracht wird, der Dienstherr nach den Umständen darauf vertrauen konnte, dass eine Anfechtung entweder in angemessener Frist nach der Eröffnung oder dann eben nicht mehr erfolgen werde und die gleichwohl erfolgte Anfechtung im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Beamtenverhältnisses die gebotene Rücksichtnahme auf vom Dienstherrn zu wahrende öffentliche Interessen, insbesondere hinsichtlich dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 22, § 9 BBG) unterliegender Personalentscheidungen, vermissen ließ (VG Würzburg vom 15.07.2003 - W 1 K 02.1152 - juris-Rn. 20; ebenso Köhler in BayVBl 1986, 712).

Eine ähnliche Gedankenführung liegt einer Entscheidung der Landesbeamtenkammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zur Verwirkung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich oder Vergütung von Mehrarbeit zugrunde (VG München vom 8.2.2017 - M 5 K 16.2752 - juris). Dort wurde ausgeführt:

Für Ansprüche auf Vergütung geleisteter Mehrarbeit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Pflicht abgeleitet, dass er anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen hat, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen Mehrarbeit bestehen, so er solche geltend machen will (BayVGH vom 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris-Rn. 9, unter Hinw. auf BayVGH vom 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152). Denn nach der Gesetzessystematik ist Mehrarbeit im genannten Sinne vom Dienstherrn grund sätzlich innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung auszugleichen und danach in Form einer Vergütung abzugelten, so dass außerhalb dieses Zeitraums Fälle nicht abgewickelter Mehrarbeit nicht entstehen sollen. Dieses gesetzgeberische Ziel führt im Rahmen des besonderen beamtenrechtlichen Pflichtenverhältnisses zu der schützenswerten Annahme des Dienstherrn, ein gegebenenfalls anspruchsberechtigter Beamter werde, wenn er im zeitlichen Zusammenhang für einen Einsatz eine Dienstbefreiung erhält, dann aber untätig bleibt und keine weitergehenden Ansprüche geltend macht, auch künftig keine diesbezüglichen Ansprüche geltend machen.

Auch im vorliegenden Fall ist eine vergleichbare Interessenlage und Erwartungshaltung des Dienstherrn vorgegeben. Sie ist hier davon gekennzeichnet, dass die strittige Arbeitszeitregelung abstrakt-genereller Natur war, also ein gleich zu behandelndes größeres Angestellten- und Beamtenkollektiv betraf, einen Harmonisierungszweck zwischen den betroffenen Gruppen verfolgte, in den zuständigen Gremien ausführlich diskutiert und nach Durchführung eines transparenten Verfahrens an die vertretenen Arbeitnehmer- bzw. Beamtengruppen kommuniziert wurde. Daraus erwuchs hier die berechtigte Erwartung des Dienstherrn, dass er nach Durchführung des Entscheidungsfindungsprozesses und Inkraftsetzung dieser Regelungen mit entweder einer zeitnahen Einlegung oder der Unterlassung von Rechtsmitteln des betroffenen Kollektivs, aber nicht mit Rechtsmitteln Einzelner Jahre nach Beendigung der behaupteten Rechtsverletzung rechnen könne.

Mithin ist bei Anwendung der obigen Grundsätze auf den vorliegenden Fall die Anfechtungsbefugnis der Klägerin mit Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO am 31. August 2015 verwirkt gewesen.

Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die Klage, wäre sie entgegen den vorstehenden Ausführungen zulässig, auch aus sachlichen Gründen keinen Erfolg gehabt hätte. Einziges Klagevorbringen ist, dass sich in der PBAZV für die Arbeitszeitregelung keine Rechtsgrundlage finde. Das ist offensichtlich nicht richtig. Die der D. P. AG nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG verliehene Dienstherren-rechtsausübungsbefugnis schließt es ein, auf der hier einschlägigen Grundlage des § 7 Satz 1 und 2 PBAZV entweder in den individuellen Zuweisungsbescheiden oder - wie geschehen - durch Allgemeinverfügung des Vorstands der D. P. AG die Arbeitszeit der Bundesbeamten abweichend von den allgemeineren Regeln der AZV, wenn auch unter Wahrung der dort bestimmten, hier aber keinesfalls berührten Mindeststandards zu regeln. Nach diesen Vorschriften kann der Vorstand der D. P. AG die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen, soweit die so festgelegte Arbeitszeit die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreitet.

Der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 (sowie Satz 2 und 3 für Teilzeitbeschäftigte) des Manteltarifvertrages für die … ag (MTV … AG) vom 8. April 2004 nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 des rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrages vom 22. März 2012 für Arbeitnehmer getroffenen und für Beamte übernommenen Arbeitszeitregelung haftet im Übrigen keinesfalls der Makel der Vorenthaltung von aus einem synallagmatischen Rechtsverhältnis geschuldeter Vergütung für geleistete Arbeitszeit an. Die scheinbar darin liegende Ungerechtigkeit, von den Beamten eine Soll-Arbeitszeit von 39:50 Stunden wöchentlich abzurufen, ihnen aber mit Hilfe der elektronischen Arbeitszeiterfassung nur eine Ist Arbeitszeit von 39:00 Stunden wöchentlich gutzuschreiben, stellt sich bei Anlegung des gesetzlich vorgegebenen Maßstabs als völlig unproblematisch dar. Sie hat zum Gegenstand, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, welche für mit einem Monatsfestgehalt besoldete Bundesbeamte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV damals bis zu 41 Stunden betragen konnte, für Arbeitnehmer und Beamte gleichermaßen im Umfang von 39:50, also annähernd 40 Stunden vereinbart wurde, wobei aus Gründen der für die Arbeitnehmerseite wichtigen Optik gegenüber der interessierten Öffentlichkeit eine Arbeitszeit von 39:00 Stunden präsentiert werden konnte, während die restlich geschuldeten 50 Minuten im elektronischen Zeiterfassungssystem „versteckt“ wurden. Vor dem Hintergrund, dass die Arbeitszeit damit für die Beamten immer noch hinter dem zulässigen Höchstmaß des § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV zurückblieb, ist dies nicht zu beanstanden. Niemand würde annehmen, dass die Regelung rechtlich bedenklich gewesen wäre, hätte der Dienstherr als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einheitliche 39:50 Stunden angeordnet.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 – M 21 K 16.5876 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1‚ 2 und 3 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst der Beklagten; sie ist im Wege der Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG bei der Betriebs-Center für Banken AG (BCB AG) mit Sitz in Frankfurt am Main‚ einer 100%igen Tochtergesellschaft der D. P. AG‚ an deren Dienstort München beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis der Klägerin findet die Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der D. P. AG beschäftigten Beamten (PostbankarbeitszeitverordnungPBAZV) Anwendung. Der Vorstand der Beklagten hat von der durch § 7 Satz 1 PBAZV eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten, denen Tätigkeiten bei der BCB AG zugewiesen sind, an die in der BCB AG für Arbeitnehmer geltenden Regelungen anzugleichen. Auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für die BCB AG vom 8. April 2004 nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 des zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrages vom 22. März 2012 wurden der Klägerin – wie auch allen übrigen Beschäftigten der BCB AG – im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2014 an 296 Arbeitstagen auf ihrem elektronisch geführten Arbeitszeitkonto von der dort erfassten Ist-Arbeitszeit arbeitstäglich 10 Minuten abgezogen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2016 beantragte die Klägerin bei der D. P. AG die Gutschrift von insgesamt 49,4 Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto und erhob am 23. Dezember 2016 Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag‚ die Beklagte zu verpflichten‚ ihrem Arbeitszeitkonto weitere 49,4 Arbeitsstunden gutzuschreiben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt‚ dass die Klage unzulässig sei‚ weil die Frist‚ innerhalb derer der nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG erforderliche Widerspruch gegen das Verwaltungshandeln der Beklagten noch zulässigerweise hätte eingelegt werden können‚ am 23. Dezember 2016 bereits abgelaufen gewesen sei. Zwar sei die Widerspruchseinlegung nicht fristgebunden‚ wenn sich der einzulegende Widerspruch – wie hier – nicht gegen einen Verwaltungsakt richte. Allerdings bestehe auch das Recht‚ Widerspruch gegen ein schlicht-hoheitliches Verhalten des Dienstherrn einzulegen‚ zeitlich nicht unbegrenzt; es könne vielmehr dann verwirkt sein, wenn es ohne sachlichen Grund erst nach längerer Zeit geltend gemacht werde und der Dienstherr nach den Umständen darauf habe vertrauen können‚ dass eine Anfechtung nicht mehr erfolge. Dies sei vorliegend der Fall gewesen‚ nachdem zwischen der letzten Minusbuchung (31.8.2014) und dem Eingang des Antrags der Klägerin auf Rückbuchung (23.12.2016) über zwei Jahre vergangen seien.

Im Übrigen hätte die Klage auch aus sachlichen Gründen keinen Erfolg gehabt. Die der D. P. AG nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG verliehene Dienstherrenrechtsausübungsbefugnis schließe es ein, auf der hier einschlägigen Grundlage des § 7 Satz 1 und 2 PBAZV entweder in den individuellen Zuweisungsbescheiden oder durch Allgemeinverfügung des Vorstands die Arbeitszeit der Bundesbeamten abweichend von den allgemeinen Regeln der AZV, wenn auch unter Wahrung der dort bestimmten, hier aber keineswegs berührten Mindeststandards zu regeln. Die danach Arbeitnehmer und Beamte gleichermaßen betreffende tarifvertragliche Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39:50 Stunden ab 1. Januar 2013 sei noch hinter dem damals zulässigen Höchstmaß des § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV zurückgeblieben und daher nicht zu beanstanden. Lediglich aus Gründen der für die Arbeitnehmervertretung wichtigen Optik gegenüber der interessierten Öffentlichkeit sei nach außen eine Arbeitszeit von 39:00 Stunden präsentiert worden, während die restlichen laut Tarifvertrag geschuldeten 50 Minuten im elektronischen Zeiterfassungssystem „versteckt“ worden seien. Ein Anspruch auf Rückbuchung dieser Zeiten bestehe daher nicht.

2. Die mit dem Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

a) An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B.v. 26.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – juris Rn. 25). Das ist vorliegend nicht der Fall.

aa) Die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 126 Abs. 1‚ Abs. 2 Satz 1 BBG war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entbehrlich. Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG ist vor allen Klagen von Beamten ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Deshalb ist eine Klage aus dem Beamtenverhältnis unabhängig von der Klageart erst nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig.

Das Vorverfahren soll grundsätzlich zum einen im öffentlichen Interesse eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen. Außerdem soll es zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen: für den Betroffenen soll eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet werden. Dabei hat der Beamte sein Begehren zu konkretisieren. Denn nur dies gibt dem Dienstherrn Gelegenheit zu verwaltungsinterner Prüfung und zu dem Versuch, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden‚ sei es durch Abhilfe‚ durch gütliche Einigung oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2001 – 2 C 48.00 – juris Rn. 12 ff.). Schließlich soll das Vorverfahren im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen helfen („Filterwirkung“). Diese dreifache normative Zwecksetzung eines Widerspruchsverfahrens ist allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.2010 – 8 C 21.09 – juris Rn. 30 m.w.N.).

Auch das nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG obligatorische Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dient der Selbstkontrolle der Verwaltung‚ dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG‚ U.v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 – juris Rn. 20). Da es damit mehreren Zwecken dient, steht es weder im Belieben der Verwaltungsbehörden noch in dem des jeweiligen Rechtsschutzsuchenden, hierauf umstandslos zu verzichten. Wenn allerdings die genannten Zwecke eines Vorverfahrens schon auf andere Weise erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können‚ wäre ein Widerspruchsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts funktionslos und daher ausnahmsweise entbehrlich (BVerwG, U.v. 15.9.2010 – 8 C 21.09 – juris Rn. 30). Seine Durchführung würde dann einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen‚ der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert. Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall vorliegt, bestimmt sich allerdings nicht nach der subjektiven Einschätzung des Rechtsschutzsuchenden; vielmehr ist auf einen objektiven Beurteilungsmaßstab abzustellen.

Dies zugrunde gelegt war die Durchführung eines Vorverfahrens vorliegend nicht entbehrlich. Die Klägerin selbst trägt nicht vor‚ dass die Beklagte vor ihrem Antrag vom 21. Dezember 2016 mit dem von ihr behaupteten individuellen Anspruch auf nachträgliche Gutschrift von insgesamt 49‚4 Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto bereits konfrontiert gewesen wäre. Vorgerichtliche Erklärungen der Beklagten sind weder zu ihrem Anspruch noch zu den von der Arbeitnehmerschaft der BCB AG vor dem Arbeitsgericht München bekämpften Minusbuchungen ersichtlich. Auch die Berufung der Klägerin auf „etliche arbeitsgerichtliche Verfahren in den Jahren 2013 und 2014“ lässt nicht darauf schließen‚ dass sich die Beklagte etwa endgültig darauf festgelegt habe‚ entsprechende Begehren von Beamten abzulehnen: wie die Beklagte unwidersprochen vortragen lässt‚ handelte es sich bei den erwähnten Verfahren ausschließlich um Rechtsbeschwerdeverfahren gegenüber der BCB AG durch die sogenannte „Betriebsrätegemeinschaft“ im Hinblick auf die Anwendung und Durchführung von Betriebsvereinbarungen, die im Übrigen nach dem Hinweis des Bundesarbeitsgerichts auf die fehlende Befugnis der „Betriebsrätegemeinschaft“, individuelle Ansprüche geltend zu machen, für erledigt erklärt wurden. Daraus, dass die BCB AG dem Begehren der „Betriebsrätegemeinschaft“ entgegengetreten ist, konnte aber entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht geschlossen werden‚ dass auch die mit der BCB AG nicht identische Beklagte unter keinen Umständen bereit sei‚ etwaige individuelle Forderungen von Beamten auf Rückgängigmachung der in den Jahren 2013 und 2014 erfolgten Minusbuchungen auf deren Widerspruch hin anzuerkennen. Soweit die Klägerseite hierzu vorträgt, die D. P. AG sei „in diese Verfahren durch die Zuweisungen von Beamten an ihr 100%iges Tochterunternehmen BCB AG zwangsläufig eingebunden“ gewesen, da „es nicht vorstellbar sei, dass die D. P. AG und damit die Beklagte hier nicht involviert“ gewesen sei, stellt sich dies als reine Spekulation dar. Auch 100%ige Tochtergesellschaften haben eine gegenüber der Muttergesellschaft selbständig agierende Führung, die eigenständig sowohl Tarifvertragsverhandlungen bestreitet und arbeitsgerichtliche Verfahren durchführt. Dafür, dass die D. P. AG die Rechtsauffassung der BCB AG offensichtlich geteilt, unterstützt oder gar vorgegeben hätte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor.

Angesichts dessen besteht kein Anlass, die Erhebung von Widersprüchen der betroffenen Beamten, die mit den Minusbuchungen nicht einverstanden waren, als sinnlose Förmelei zu bezeichnen.

Unabhängig davon verbietet sich die Annahme, die Durchführung des in § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens sei vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, auch bereits deshalb, weil zumindest der damit ebenfalls verfolgte Zweck der Entlastung der Verwaltungsgerichte noch hätte erreicht werden können. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden können durch zeitnah erhobene Widersprüche der Betroffenen etwaige, dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis abträgliche, da überflüssige gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Dienstherrn und Beamten vermieden werden. Die – zeitnahe – Einleitung der Widerspruchsverfahren hätte die Verjährung der vermeintlichen Ansprüche der Beamten auf Gutschrift der abgebuchten Arbeitszeiten gehemmt und Gelegenheit gegeben, eine rechtskräftige Entscheidung der für Fragen der Auslegung tarifvertraglicher Regelungen zuständigen Arbeitsgerichte in den von den Arbeitnehmern angestrengten Klageverfahren abzuwarten. Die Flut der kurz vor Ablauf der Verjährung eingelegten, nicht unerhebliche Kosten verursachenden Klagen der Beamten beim Verwaltungsgericht hätte damit vermieden werden können. Auch die Möglichkeit der Durchführung eines „Musterverfahrens“ durch Entscheidung nur über einen der Widersprüche wurde damit „verbaut“.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite liegt auch ein vorbehaltloses Einlassen der Beklagten zur Sache im Klageverfahren, das ebenfalls ausnahmsweise die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich machen könnte, nicht vor. In ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte vielmehr ausgeführt, dass sie die Klage auch mangels Durchführung des erforderlichen Widerspruchsverfahrens für unzulässig hält. Durch eine nur hilfsweise Einlassung zur Sache bringt die Behörde regelmäßig zum Ausdruck, dass sie den Beamten an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 – juris Rn. 38).

bb) Ohne Erfolg bleibt der Einwand‚ das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen‚ die Klägerin habe ihr Recht‚ Widerspruch einzulegen‚ verwirkt.

Die Vorschriften des 8. Abschnitts des Verwaltungsgerichtsordnung über den Lauf der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 2 VwGO) finden zwar keine Anwendung auf Widersprüche von Beamten‚ die gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage aus dem Beamtenverhältnis vorgeschaltet sind. Denn der Lauf dieser Fristen wird nur durch die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts in Gang gesetzt. Die Nichtanwendbarkeit des § 70 VwGO bedeutet allerdings nicht‚ dass keinerlei Fristbindung für den Rechtsbehelf des Beamten eintritt oder dass gar ein Vorverfahren überhaupt entfällt (vgl. BVerwG‚ U.v. 13.11.1975 – II C 16.72 – juris Rn. 33). Vielmehr kann auch ein sog. Feststellungs- oder Leistungswiderspruch dann als verspätet verworfen werden, wenn der Beamte die Widerspruchsbefugnis verwirkt hat (BVerwG‚ U.v. 31.3.2011 – 2 A 3.09 – juris Rn. 21).

Der Einwand der Klägerin‚ das Verwaltungsgericht habe die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO unter Bezugnahme auf einzelne, völlig andere Streitgegenstände betreffende Entscheidungen bayerischer Verwaltungsgerichte strikt auf Rechte aus dem Beamtenrecht übertragen‚ trifft nicht zu. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt vielmehr die gefestigte Rechtsprechung zugrunde‚ dass eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nicht nur im sogenannten nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis im Baurecht in Betracht kommt‚ sondern dass auch im Beamtenrecht der Möglichkeit‚ gegen schlichthoheitliches Handeln des Dienstherrn Einwendungen anbringen zu können‚ eine Grenze durch den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben gezogen ist (vgl. BVerwG‚ B.v. 4.6.2014 – 2 B 108.13 – juris Rn. 11; OVG SH‚ B.v. 2.8.2016 – 2 MB 16/16 – juris Rn. 19; ThürOVG‚ U.v. 28.6.2015 – 2 KO 31/16 – juris; NdsOVG‚ B.v. 6.12.2012 – 5 ME 258/12 – juris; BayVGH‚ B.v. 13.4.2010 – 3 ZB 08.1094 – juris).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen‚ dass im vorliegenden Einzelfall eine derartige Verwirkung eingetreten ist. Dies ist der Fall‚ wenn der Betroffene innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist‚ unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt‚ so dass beim rechtlichen Gegner der Anschein erweckt worden ist‚ der Betroffene werde bezüglich des fraglichen Vorgangs nichts mehr unternehmen (BVerwG, B.v. 23.12.2015 – 2 B 40.14 – juris Rn. 21). Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet hierfür eine zeitliche Orientierung, ihre Einhaltung stellt aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerspruchs dar (BVerwG‚ B.v. 4.6.2014 – 2 B 108.13 – juris Rn. 11). Ab wann ein Untätigsein als vertrauensbildend und damit als für eine Verwirkung relevant gewertet werden kann, lässt sich letztlich nur durch Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls ermitteln (BVerfG, B.v. 4.3.2008 – 2 BvR 2111/07 – juris Rn. 31).

Das Verwaltungsgericht hat hier zutreffend auf folgende Umstände abgestellt: Der Klägerin waren im Rahmen einer am 6. November 2012 durchgeführten allgemeinen Informationsveranstaltung genaue Kenntnisse über die auch für sie ab Januar 2013 geltenden Arbeitszeitregelungen vermittelt worden. Sie hat jedoch vier Jahre lang gegen den in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2014 vorgenommenen arbeitstäglichen Zeitabzug von 10 Minuten überhaupt nichts unternommen‚ um ihre Rechte zu wahren. Dies konnte aber von ihr als Beamtin auch im Hinblick auf das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis und die hieraus folgende grundsätzliche Obliegenheit zu zeitnaher Rechtsverfolgung zumutbarerweise verlangt werden (vgl. BVerwG‚ U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 24). Sie kann nicht beanspruchen, über einen so langen Zeitraum gänzlich untätig zu sein, wenn ihr an der Verfolgung ihrer Interessen ernstlich gelegen ist. Im Hinblick darauf, dass bei gleitender Arbeitszeit ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit grundsätzlich innerhalb eines festzulegenden Abrechnungszeitraums von längstens zwölf Kalendermonaten auszugleichen ist (§ 3 Abs. 4 Satz 1 PBAZV) und nur bis zu 40 Stunden Zeitguthaben in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden dürfen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 PBAZV), wäre bei vernünftiger Betrachtung zu erwarten gewesen‚ dass sich ein Beamter‚ der mit dem täglichen Zeitabzug von 10 Minuten nicht einverstanden war‚ spätestens bis zum Ablauf eines Jahres gegen diese seiner Meinung nach unrechtmäßige Handhabung zur Wehr setzt. Spätestens nach Ablauf eines Jahres durfte der Dienstherr daher grundsätzlich davon ausgehen‚ dass die betroffenen Beamten die Minusbuchungen hingenommen haben‚ wenn sie hiergegen nicht zeitnah die zur Verfügung stehenden rechtlichen Schritte unternommen haben. Das Verwaltungsgericht hat dabei die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO nicht – wie die Klägerin meint – strikt auf den vorliegenden Fall angewendet‚ sondern hat sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s.o.) lediglich als zeitliche Orientierung herangezogen. Das ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden.

Der Einwand der Klägerin‚ es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden‚ dass das Recht auf Einlegung eines Widerspruchs vorliegend exakt nach Ablauf eines Jahres nach Auslaufen der für die Minusbuchungen maßgeblichen Regelung verwirkt worden sei‚ verfängt nicht. Er lässt außer Acht, dass der Widerspruch tatsächlich erst viel später‚ nämlich etwa zweieinhalb Jahre nach der letzten Minusbuchung bei der Beklagten einging. Das Verwaltungsgericht ist daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen‚ dass die Beklagte Ende 2016 nicht mehr mit einem entsprechenden Widerspruch der Klägerin rechnen musste. Auch der Hinweis der Klägerin auf die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beamtenrechtlicher Ansprüche führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn eine Verwirkung ist nicht schon immer dann ausgeschlossen‚ wenn der geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt ist (vgl. OVG NW‚ U.v. 27.4.2016 – 1 A 2310/14 – juris Rn. 96).

b) Die Rechtssache weist aus diesen Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

c) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen‚ muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren‚ zweitens ausführen‚ weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist‚ drittens erläutern‚ weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist‚ und viertens darlegen‚ weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die einzige konkret formulierte, als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage‚ ob es sich bei den Regelungen im Änderungstarifvertrag um eine technische Regelung der Arbeitszeiterfassung oder um eine materiell-rechtliche Regelung im Hinblick auf die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit handelt‚ ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich; angesichts der Unzulässigkeit der Klage würde sich diese Frage im Berufungsverfahren nicht stellen. Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der erfolgten Minusbuchungen erübrigen sich daher ebenfalls.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2006 - 16 K 3345/03 - geändert. Die Erinnerung der Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 766,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Klägerin (vgl. § 146 Abs. 1 und 3 VwGO) ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 11.5.2006 zum Nachteil der Klägerin den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts vom 18.4.2006 abgeändert und die von der Klägerin an die Beigeladene zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens von 2.905,02 EUR auf 3.671,22 EUR heraufgesetzt.
Nachdem der Senat in der öffentlichen Sitzung vom 22.7.2006 - unmittelbar nach Aufruf der auf den gleichen Zeitpunkt terminierten Berufungsverfahren 3 S 142/05 und 3 S 162/05 und Feststellung der Anwesenheit - beschlossen hat, die beiden Verfahren nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden, wurden die beiden - bis dahin selbständigen - Angelegenheiten für die Dauer der mündlichen Verhandlung zu einer Angelegenheit. Dies hat für die von der Klägerin der Beigeladenen zu erstattenden Kosten zur Folge, dass sich die durch die anwaltliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung entstandene Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG nicht getrennt nach den jeweiligen Einzelstreitwerten, sondern anteilig (je zur Hälfte) aus der Summe der Einzelstreitwerte der beiden zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren errechnet (vgl. §§ 2, 22 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG).
Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV RVG - entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, nicht jedoch für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Die Terminsgebühr ist mithin dazu bestimmt, die sich von dem allgemeinen Geschäftsbetrieb abhebende besondere Tätigkeit als Rechtsanwalt bei derartigen Terminen und Besprechungen abzugelten. Nachdem der Senat vorliegend die beiden Verfahren förmlich nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hat, bezog sich die Vertretung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf eine einheitliche Angelegenheit mit der Folge, dass die angefallene Terminsgebühr aus der Summe der Einzelstreitwerte der beiden Verfahren zu errechnen und - nachdem die Verfahren nur zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind - bei der Kostenerstattung anteilig auf beide Verfahren aufzuteilen ist. Damit hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgeändert. Der Fall unterscheidet sich insoweit im Übrigen von der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs vom 9.8.1995 - 8 S 1458/95 -, da es im dortigen Verfahren an einer förmlichen Verbindung fehlte, sondern nur tatsächlich eine gleichzeitige Verhandlung erfolgte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.