Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Okt. 2015 - M 21 E 15.2817

published on 02/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Okt. 2015 - M 21 E 15.2817
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Postamtsrat (Besoldungsgruppe …) im Dienst der Antragsgegnerin.

Er wird seit … … 2009 im Betrieb … … als Leiter des … beschäftigt. Ihm wurde von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. Juni 2015 mitgeteilt, dass seinem Betrieb „…“ in der aktuellen Beförderungsrunde für die Beförderung von Beamten nach A13vz, in die (von Amts wegen) sechs Beförderungsbewerber einzu-beziehen gewesen seien, eine Planstelle zur Verfügung gestellt worden sei. Diese solle mit dem Beigeladenen besetzt werden, welcher in der zurückliegenden Beurtei lungsrunde 2013 mit „sehr gut ++“ bewertet worden sei, während der Antragsteller nur das Ergebnis „sehr gut +“ erreicht habe.

Hiergegen beantragte der Antragsteller am ... Juli 2015 durch seine Bevollmächtigte bei dem Verwaltungsgericht München nach § 123 VwGO (sinngemäß),

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde in ein Amt der Besoldungsgruppe A13vz zu befördern, bevor nicht bestandskräftig über das Beförderungsbegehren des Antragstellers entschieden ist.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller habe bereits am … April 2015 gegen seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 Widerspruch eingelegt. Obwohl dieser bereits im Konkurrenten-streitverfahren Berücksichtigung finde, habe die Antragsgegnerin hierüber noch nicht entschieden. Die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, weil in ihr unberücksichtigt geblieben sei, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum freiwillig in einem Umfang Mehrarbeit geleistet habe, der deutlich über dasjenige Maß hinausgehe, welches von einer Führungskraft erwartet werden könne. Als der Antragsteller diesen Punkt mit dem Erstbeurteiler mündlich erörtert habe, habe dieser erklärt, dass ihm das überragende Engagement des Antragstellers nicht bekannt gewesen sei und er bei Kenntnis der geleisteten Mehrarbeit zu einem anderen Gesamtergebnis gelangt wäre. Ferner sei von der externen Führungskraft in den eingeholten Beurteilungsbeiträgen angegeben worden, dass die Leistungen des Antragstellers im Bereich „wirtschaftliches Handeln“ als „sehr gut“ zu bewerten seien. Dennoch habe der Erstbeurteiler abweichend davon die Leistungen des Antragstellers lediglich mit „gut“ bewertet. Hierauf angesprochen, habe er angegeben, seiner Auffassung nach bestehe eine Divergenz zwischen dem vorgeschlagenen Prädikat „sehr gut“ und den darauf abhebenden textlichen Ausführungen, welche lauten: „Herr ... setzt die ihm zur Verfügung stehenden Mittel dort ein, wo notwendig. Er arbeitet kostensparend und effizient.“ Eine diesbezügliche Nachfrage bei der externen Führungskraft habe nicht stattgefunden. Dieser Vorgesetzte wiederum habe gegenüber dem Antragsteller angegeben, dass seine Gesamteinschätzung der Leistungen des Antragstellers das Ergebnis „übertrifft die Anforderungen in besonderem Umfang“ rechtfertige. Die dienstliche Beurteilung werfe auch formelle Rechtmäßigkeitszweifel auf. Im Rahmen der Einzelkriterien könnten die Beurteiler zwischen fünf verschiedenen Prädikaten wählen, deren schlechtestes mit „in geringem Maße bewährt“ und bestes mit „sehr gut“ bezeichnet sei, wohingegen im Rahmen der Festlegung des Gesamturteils zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zwischen sechs Kriterien gewählt werden könne, deren schlechtestes mit „in geringem Maße bewährt“, zweitbestes mit „sehr gut“ und bestes mit „hervorragend“ bezeichnet sei. Damit sei völlig unklar, wie ein Beurteiler bei der Auswahl von Einzelkriterien bis maximal „sehr gut“ zu einem Gesamturteil von „hervorragend“ gelangen solle. Allein deshalb sei es als Verfahrensverstoß zu werten, dass der Beurteiler zur Aufklärung des tatsächlichen Leistungsbildes keine weitere Erläuterung der externen Führungskraft eingeholt habe. Bei fehlerfreier Durchführung des Beurteilungsvorgangs und fehlerfreiem Beurteilungsergebnis hätte der Antragsteller im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum eine noch bessere Bewertung erhalten und wäre bei der Vergabe der Beförderungsplanstelle dem ausgewählten Beigeladenen vorzuziehen gewesen.

Aus der vorgelegten, von den beiden Beurteilungspersonen am … Dezember 2014 und … Januar 2015 unterzeichneten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 geht hervor, dass er bei den Einzelkriterien Arbeitsergebnisse, fachliche Kompetenz und soziale Kompetenzen jeweils das Prädikat „sehr gut“ erhalten hat, während die Kriterien praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, wirtschaftliches Handeln und Führungsverhalten jeweils mit dem zweitbesten Prädikat „gut“ bewertet wurden. Im Gesamturteil zu Eig nung, Befähigung und fachlicher Leistung hat der Antragsteller das zweitbeste Prädikat „sehr gut“ bei einer aus einer Skala „Basis/+/++“ auswählbaren mittleren Ausprägung (+) erhalten. In der verbalen Begründung des Gesamturteils wird u.a. ausgeführt, die Beurteilung stütze sich auf Stellungnahmen zur selben Tätigkeit innerhalb der gleichen Führungsbeziehung, welche in Einschätzung und Bewertung miteinander übereinstimmten.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren der Antragsgegnerin sei im Rahmen der Beförderungsaktion 2014 von verschiedenen Verwaltungsgerichten sowie vom OVG Münster (mit Beschluss vom 02.06.2015 - 1 B 206/15) überprüft und als rechtmäßig sowie nicht zu beanstanden befunden worden. Auch im vorliegenden Fall seien weder das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin als solches noch die von dem Erstbeurteiler vorgenommene Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag der externen Führungskraft bei dem Kriterium „wirtschaftliches Handeln“ als rechtswidrig zu beanstanden. Das Beurteilungssystem selbst stehe im Organisationsermessen des Dienstherrn. Hinsichtlich der hier vergebenen Beurteilungsnoten bleibe es den Beurteilern vorbehalten, die Inhalte der - aus Prädikaten und textlichen Bewertungen bestehenden - Beurteilungsbeiträge ausführlich zu gewichten, zu bewerten und in Anwendung beamtenrechtlicher Aspekte sowie weiterer Informationen zu würdigen. Der Beurteiler sei insbesondere nicht an die Beurteilungsbeiträge gebunden und müsse diese nicht „fortschreibend“ übernehmen. Aufgrund der Gesamtbetrachtung mit anderen Beamten derselben Beurteilungsliste seien vielmehr Abweichungen von der Notenskala des Beurteilungsbeitrags möglich, da nur so die gleichmäßige Anwendung des Beurteilungssystems auf alle Beamtinnen und Beamten sowie die Einhaltung der Richtwerte gewährleistet werden könne. Auch dies sei Bestandteil des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Organisationsermessens des Dienstherrn, wie er das Beurteilungsverfahren gestalte. Im konkreten Fall habe der Erstbeurteiler auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich aus der Formulierung zum Einzelkriterium „wirtschaftliches Handeln“ keine besonderen Ausprägungen hätten erkennen lassen, welche die Benotung mit „sehr gut“ rechtfertigen würden. Die verbalen Ausführungen und die Benotung hätten nicht übereingestimmt. Aus diesem Grund sei er zu einer abweichenden Auffassung gelangt und habe den Antragsteller im Einzelkriterium „wirtschaftliches Handeln“ mit „gut“ bewertet. Auch das Vorbringen des Antragstellers, sein außerordentliches Engagement und Pflichtbewusstsein seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, verhelfe dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg. Auf die Nachfrage bei der zuständigen Führungskraft habe diese mitgeteilt, dass das außerordentliche Engagement des Antragstellers im Einzelkriterium „allgemeine Befähigung“ Berücksichtigung gefunden habe. Allerdings sei das Engagement nicht alleiniges Bewertungsmerkmal gewesen, sondern es sei bei diesem Einzelmerkmal auch die mündliche Ausdrucksfähigkeit zu beurteilen gewesen. In diesem Punkt stufe er den Antragsteller nicht als „sehr gut“ ein.

Hierauf erwiderte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte unter den … August 2015, jedenfalls die Nichtberücksichtigung der von ihm geleisteten „Mehrarbeit“ sei rechtswidrig. Zwar handle es sich bei den von ihm geleisteten 38 Wochenstunden um seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Diese werde jedoch - anders als bei Tarifkräften oder in-sich-beurlaubten Beamten - finanziell nicht ausgeglichen und verlange daher nach einer Bonifikation in der dienstlichen Beurteilung. Im Übrigen wird auf das ergänzende Vorbringen vom … August 2015 Bezug genommen.

Der Beigeladene hat sich zum Antrag nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

1. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

1.1 Dem Antragsteller ist unter dem 26. Juni 2015 bekannt gegeben worden, dass er bei der Besetzung der von der Antragsgegnerin ausgebrachten Beförderungsplanstellen nicht habe berücksichtigt werden können. Diese Mitteilung ist ebenso wie die, dass ein freier Dienstposten mit einem Konkurrenten besetzt werden soll, ein belastender Verwaltungsakt, dessen Anfechtung im Verwaltungsstreitverfahren zur Überprüfung der zugrunde liegenden Auswahlentscheidung führt (BVerwG vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 = NVwZ 1989, 158 = DVBl 1989, 197 = DÖV 1989, 164 = DRiZ 1989, 141 = RiA 1989, 159 = BayVBl 1989, 439 = ZBR 1989, 280 = DÖD 1989, 267= Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4). Erweist sich diese als rechtswidrig, könnte eine Beförderung des Antragstellers gleichwohl nicht mehr erfolgen, wenn die Planstellen inzwischen durch Ernennung der ausgewählten Konkurrenten besetzt worden sind (vgl. BVerwG vom 25.08.1988, a.a.O.). Effektiver Rechtsschutz kann somit grundsätzlich (nur) durch eine einstweilige Anordnung der hier beantragten Art gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden (st. Rspr., z.B. BVerwG vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23).

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u.a. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, d.h., der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat indessen den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die getroffene Auswahl des Beigeladenen für eine Beförderung stellt sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig dar.

1.2 Im vorliegenden Fall steht und fällt das zu sichernde Recht - der dem Antragsteller wie jedem Bewerber um ein (höheres) öffentliches Amt zukommende, aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitende und auch in einem Planstellenbesetzungsverfahren zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch - mangels anderweitigen Vorbringens mit der Würdigung der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten. Ist wie hier unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung von Beförderungsplanstellen zu treffen, so sind wie bei einer hiermit vergleichbaren Dienstpostenbesetzung Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 - IÖD 2003, 170 = ZTR

2003, 418 = DÖD 2003, 202 = DokBer B 2003, 258 = NVwZ 2003, 1397 = BayVBl

2003, 693 = ZBR 2003, 420 = DVBl 2003, 1548 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 98 = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10).

Von den demnach miteinander zu vergleichenden dienstlichen Beurteilungen hat der Antragsteller ausschließlich seine eigene, von den beiden Beurteilungspersonen am … Dezember 2014 und … Januar 2015 unterzeichnete dienstliche Beurteilung angegriffen. Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes demnach erforderliche umfassende Überprüfung von deren Rechtmäßigkeit hält allerdings den dagegen vorgebrachten Angriffen des Antragstellers stand.

Dienstliche Beurteilungen im Sinne der §§ 48 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung -BLV) vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar sind. Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr., z.B. BVerwG vom 13.05.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127; vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 - DVBl 1998, 638 = Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17, m.w.N.). Wenn der Dienstherr - wie hier durch die Verwaltungsvorschrift „Beurteilungsrichtlinien für die bei der … … ag beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ geschehen - Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der BLV über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), in Einklang stehen (BVerwG vom 13.11.1997, a.a.O.). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.

Das Gericht ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung keinen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, sonstiges Verfahrensrecht (§§ 48 bis 50 BLV) oder allgemeine Beurteilungsgrundsätze erkennen lässt und dass die getroffenen Bewertungen allesamt innerhalb der Grenzen der eingeräumten Beurteilungsermächtigung bleiben. Sie können weder durch eine (andere) Wertung des Gerichts noch durch eine positivere Selbsteinschätzung des Antragstellers ersetzt werden.

1.2.1 Ein Anspruch auf eine bessere Beurteilung wegen geleisteter Mehrarbeit scheidet aus. Nachdem der Antragsteller in der ursprünglichen Antragsbegründung geltend gemacht hatte, er habe im Beurteilungszeitraum freiwillig in einem Umfang Mehrarbeit geleistet, der deutlich über dasjenige Maß hinausgehe, welches von einer Führungskraft erwartet werden könne, so dass der Erstbeurteiler ihm gegenüber eingeräumt habe, er hätte ihn bei früherer Kenntnis dieses Sachverhalts besser beurteilt, hat er dieses Vorbringen im Erwiderungsschriftsatz seiner Bevollmächtigten vom … August 2015 dahin richtiggestellt, dass in den von ihm geleisteten 38 Wochenstunden nicht vier regelmäßige Überstunden pro Woche enthalten seien, sondern dass es sich hierbei um seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit handle, welche jedoch im Gegensatz zu anderen von der Antragsgegnerin beschäftigten Gruppen nicht finanziell ausgeglichen werde, so dass sie sich durch einen Bonus in der dienstlichen Beurteilung niederschlagen müssten. Insoweit befindet er sich allerdings nach dem anfänglichen Tatsachenirrtum nun im Rechtsirrtum, da die von dem Antragsteller beschriebenen Beschäftigtengruppen der Antragsgegnerin, welche ab dem Jahr 2004 teils gegen ihren Willen eine Absenkung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Ar beitszeit auf 34 Stunden hinnehmen mussten, für diesen unerwünschten „Vorteil“, den viele als unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung empfanden, mit empfindlichen Einbußen bei ihrer Besoldung im Wege der Kürzung von Sonderzahlungen belegt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat darin gleichwohl keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht (Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG) erblickt (vgl. BVerfG vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 = BGBl. I 2012 S. 507 = IÖD 2012, 74 = NVwZ 2012, 627 = ZBR 2012, 304 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/C I 3 Nr. 25). Für diejenigen Beamten, die - wie der Antragsteller - eine höhere regelmäßige Wochenarbeitszeit als 34 Stunden hatten, wurde der Wegfall der Sonderzahlung im Verordnungswege kompensiert (vgl. § 5 …SZV). Damit waren nur solche Beamten von einer Besoldungskürzung betroffen, die auch von der Kürzung der Arbeitszeit profitierten (BVerfG, ebenda). Daraus folgt, dass eine weitere Vergünstigung für die Ableistung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden durch den Antragsteller im Wege der Bonifizierung bei seiner dienstlichen Beurteilung nicht veranlasst ist.

1.2.2 Soweit der Antragsteller rügt, der Erstbeurteiler sei nicht, jedenfalls nicht ohne Einvernehmen mit der externen Führungskraft, berechtigt gewesen, bei dem Kriterium „wirtschaftliches Handeln“ von dem Spitzenprädikat „sehr gut“ im Beurteilungsbeitrag zu Ungunsten des Antragstellers abzuweichen, liegt darin kein Verstoß gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze. Insoweit ist klarzustellen, dass der Beurteilungsbeitrag selbst keine dienstliche Beurteilung oder auch nur eine Vorstufe davon ist, welche gleichrangig neben der angefochtenen Beurteilung stehen könnte. Wie bereits oben ausgeführt, kann nur der Dienstherr durch den für ihn als Organ handelnden Beurteiler ein persönliches Werturteil über den Leistungsstand des beurteilten Beamten abgeben. Ein anderer Vorgesetzter, der einen Beurteilungsbeitrag abzugeben hat, ist jedoch kein solches Organ des Dienstherrn im Sinne eines zur Abgabe eines persönlichen Werturteils berufenen Beurteilers, sondern eine bloße Auskunftsperson über Leistungsbeobachtungen. Die Regelbeurteilung erfasst sämtliche Leistungen, Eignungs- und Befähigungsnachweise, die der Beurteilte während des gesamten Beurteilungszeitraumes erbracht hat. War der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des gesamten Beurteilungszeitraumes ein eigenes Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, ist er auf Beurteilungsbeiträge Dritter als Erkenntnisquelle angewiesen. Die Feststellungen und Bewertungen in einem Beurteilungsbeitrag sind, soweit sie keine Rechtsfehler aufweisen, insoweit beachtlich, als sie bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Regelbeurteilung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich der für die abschließende Beurteilung Zuständige weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung - insbesondere bestimmte Vorkommnisse - außerhalb dieses Zeitraumes besonders gewichtet oder dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Deshalb ist er an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste (zu allem: BVerwG vom 05.11.1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 = DokBer B 1999, 99 = ZTR 1999, 191 = ZBR 1999, 169 = IÖD 1999, 110 = DVBl 1999, 921 = DÖD 1999, 155 = VwRR BY 1999, 254 = NVwZ-RR 1999, 455; vom 26.09.2012 - 2 A 2.10 - IÖD 2013, 2 = NVwZ-RR 2013, 54 = DokBer 2013, 103 = DÖD 2013, 88 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/D I 2 Nr. 115, m.w.N.). Der Antragsteller befindet sich daher im Irrtum, wenn er meint, der Beurteiler sei verpflichtet gewesen, das Einvernehmen der externen Führungskraft zu der Abweichung von deren Beurteilungsbeiträgen herzustellen, bevor er das vorgeschlagene Prädikat zu Ungunsten des Antragstellers in „gut“ änderte. Das Vorgehen, den Wortlaut der zu der vorgeschlagenen Bewertungsstufe gegebenen Verbalbegründung daraufhin auszuwerten, ob sie ausschließlich die vorgeschlagene Spitzenbewertung und nicht auch oder sogar eher eine davon abweichende da runterliegende Bewertung trägt, ist Ausdruck des dem Beurteiler vorbehaltenen vergleichenden Überblicks über zahlreiche ihm vorgelegte Beurteilungsbeiträge, gehört in den Bereich der der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsermächtigung und ist daher nicht zu beanstanden.

1.2.3 Das Vorbringen, das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin sei dergestalt formell rechtswidrig, als es ihr verwehrt sei, für das Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein sechsstufiges Bewertungssystem vorzusehen, wenn sie sich bei der Beurteilung der Einzelkriterien bereits auf ein fünfstufiges System festgelegt habe, oder umgekehrt, ist nicht nachvollziehbar. Ein entsprechender allgemeiner Rechtssatz, der ein derartiges Modell verbietet oder aus Rechtsgründen ausschließt, ist dem erkennenden Gericht nicht bekannt. Auch bei natürlicher Betrachtungsweise können die von dem Antragsteller geäußerten Bedenken nicht geteilt werden. Selbstverständlich ist es ohne weiteres vorstellbar, dass aus einem bestimmten Leistungsbild, welches sich aus dem fünfstufigen Beurteilungssystem der Einzelkriterien ersehen lässt, in freier Würdigung, auch orientiert an der Häufigkeit der vergebenen Einzelprädikate, ein aus sechs Bewertungsstufen auswählbares Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abzuleiten. Dies wirkt jedenfalls dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachtenden Arithmetisierungsverbot entgegen. Insoweit ist geklärt, dass das Gesamturteil nach (nunmehr) § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt werden darf (BVerwGvom 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128 = DokBer B 1995, 85 = ZBR 1995, 145 = NVwZ-RR 1995, 340 = DVBl 1995, 625 = DÖD 1995, 133 = ZTR 1995, 525 = DÖV 1995, 999 = IÖD 1995, 170 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/D I 2 Nr. 40 = Buchholz 232.1 § 41 BLV Nr. 3, m.w.N.), was andererseits jedoch nicht ausschließt, dass die zugrundeliegenden einzelnen -auch zusammenfassenden - Werturteile das arithmetische Mittel weiterer zugrundeliegender Einzelmerkmale sein können (BVerwG, ebenda). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in der Beurteilung der sieben Einzelkriterien dreimal das Prädikat „sehr gut“ und viermal das Prädikat „gut“ erhalten. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beurteiler im Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung daraus das Prädikat „sehr gut“ gebildet hat und dass - abgesehen von der Möglichkeit, ausschärfend zwischen den drei Ausprägungsgraden Basis, + und ++ zu wählen - die Vergabe des Gesamturteils „hervorragend“ für Beamte reserviert sein kann, denen die Einzelwertung „sehr gut“ noch häufiger als dem Antragsteller zuerkannt wurde.

2. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (www.b...de/informationen/streitwertkatalog.php) sowie der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Streitwertbemessung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und vergleichbaren Streitverfahren (vgl. BayVGH vom 16.04.2013 - 6 C 13.284 - BayVBl 2013, 609).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 02/06/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestset
published on 17/01/2012 00:00

Tenor § 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung des Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe
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published on 08/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2015 - M 21 E 15.2817 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.