Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Jan. 2018 - M 2 SN 17.5923

published on 31/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Jan. 2018 - M 2 SN 17.5923
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs eines Bescheids des Landratsamts Ebersberg (Landratsamt), mit welchem eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der bis 4. Januar 2018 (vgl. Art. 5 Satz 1 Hochwasserschutzgesetz II, BGBl. I S. 2193) geltenden Fassung erteilt wurde.

Mit Bescheid vom 16. August 2017 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen eine baurechtliche Genehmigung für die Neuerrichtung eines Hotels mit acht Einzel- und zehn Doppelzimmern, elf Hotel-Apartments, eine Betriebswohnung sowie Konferenzraum und Wellnessbereich und die Erweiterung der bestehenden Tiefgarage auf den Grundstücken FlNrn. 15 und 19 der Gemarkung ... In dieser Genehmigung wurde auch die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG erteilt, das Bauvorhaben teilweise im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets des...bachs auf dem Gebiet der Gemeinde ... durchzuführen (Ziff. III. der Baugenehmigung). Diese Ausnahmegenehmigung wurde mit umfangreichen Nebenbestimmungen versehen (Ziff. IV. des Baugenehmigungsbescheids). Der Baugenehmigungsbescheid wurde bestandskräftig.

Unter dem 28. September 2017 erließ das Landratsamt einen wasserrechtlichen Änderungsbescheid, mit dem der bislang geforderte Abtrag der südlichen Ufermauer um 3 cm ersatzlos gestrichen wurde. Diese Änderung führt zu einer Erhöhung der Wasserspiegellage an dem östlich, stromabwärts mittelbar benachbarten Anwesen des Antragstellers auf dem Grundstück FlNr. 14 der Gemarkung ... Die Hochwasserspiegellage erhöht sich gegenüber der im bestandskräftigen Baugenehmigungsbescheid zugelassenen Erhöhung um 4 mm um weitere 7 mm, das heißt insgesamt um 11 mm.

Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... Oktober 2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage erheben (M 2 K 17.5166), über die noch nicht entschieden wurde.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017, dem Antragsteller zugestellt am 19. Dezember 2017, ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 16. August 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. September 2017 erteilten wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Errichtung des Bauvorhabens im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets des ...bachs auf dem Gebiet der Gemeinde ... an.

Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom 19. Dezember 2017.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht vorliegen. Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG dürfe der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden. Ob die nachteilige Veränderung wesentlich oder unwesentlich sei, sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift unerheblich. Zudem erhöhe sich der Wasserspiegel bei Hochwasser im Bereich der Ausleitung des ...baches in den ...bach um 4,8 cm; die Auswirkungen dieser Erhöhung des Wasserspiegels für den Antragsteller seien ebenso wenig absehbar wie etwaige Gefahren, die sich daraus ergeben könnten, dass bei Hochwasser in eine Hochspannungs-Trafostation auf dem Grundstück des Antragsstellers Wasser eindränge. Unwägbarkeiten zu Lasten des Antragstellers könnten sich auch daraus ergeben, dass eine im Jahr 2007 erneuerte, höhere und massivere Brücke nicht in der „hydraulischen Untersuchung“ des Beigeladenen berücksichtigt worden sei, weil darin nur ein Modell des Wasserwirtschaftsamts aus dem Jahr 2003 zugrunde gelegt worden sei. Insofern fehle es an einer hinreichenden Ermittlung der Tatsachengrundlage. Dies gelte auch hinsichtlich der Auswirkungen einer Absenkung der „nachträglich erhöhten nördlichen Ufermauer“ als Maßnahme zur Kompensation der Wasserspiegelerhöhung.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... Oktober 2017 gegen den Änderungsbescheid des Landratsamts vom 28. September 2017 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen. Er stützt sich dabei vor allem auf die fachgutachterliche Bewertung („hydraulische Untersuchung“) von Dipl. Ing. ... S... vom ... September 2017, und die Stellungnahmen der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts vom 25. September 2017 und vom 23. Januar 2018.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen.

Der Beigeladene weist insbesondere auf die besondere Bedeutung der fachgutachterlichen Stellungnahmen hin, denen der Vorzug gegenüber den nichtfachlichen Einschätzungen der Antragstellerseite einzuräumen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Eil- und Hauptsacheverfahrens sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Errichtung des Hotelneubaus des Beigeladenen im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets des ...bachs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse und das Interesse des Beigeladenen an der Anordnung des Sofortvollzugs überwiegen hier das Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die angegriffene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG erweist sich - jedenfalls im Rahmen der hier nur gebotenen summarischen Prüfung -mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.

Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG kann die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Im vorliegenden Fall ist streitig, ob das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nachteilig verändert (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG). Eine solche nachteilige Veränderung wird vom Landratsamt unter Zugrundelegung der „hydraulischen Untersuchung“ des Ingenieurbüros S... vom ... September 2017 und den Stellungnahmen der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft verneint. Auch das Gericht geht - jedenfalls im vorliegenden summarischen Verfahren - davon aus, dass eine nachteilige Veränderung im Sinne der genannten Vorschrift durch das Vorhaben nicht eintreten wird.

Offen bleiben kann, ob die Vorschrift des § 78 Abs. 3 WHG überhaupt drittschützende Wirkung zugunsten des Antragstellers entfaltet. Ob die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Schutz von Überschwemmungsgebieten drittschützende Wirkung haben, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (zum Streitstand vgl. BayVGH, U.v. 27.7.2017 - 8 BV 16.1030 - juris Rn. 19 ff.). Denn auch wenn von einer drittschützenden Wirkung der Vorschrift des § 78 Abs. 3 WHG ausgegangen wird, ist im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht ersichtlich.

Aus Gründen der Einschränkung und Verhältnismäßigkeit wird in Literatur und Rechtsprechung zutreffend gefordert, dass es für den Betroffenen zu einem qualifizierten Nachteil kommen muss, um eine nachteilige Veränderung i.S. des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG anzunehmen. So wird insbesondere vonseiten der Rechtsprechung zu Recht gefordert, dass dem Betroffenen nicht nur ein unerheblicher Nachteil drohen muss (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2000 - 22 ZS 00.1252 - juris Rn. 11; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: 1.2.2017, § 78 WHG, Rn. 81 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erkennbar, dass dem Antragsteller nicht nur unerhebliche Nachteile drohen würden.

Hinsichtlich der Wasserspiegelerhöhung von 11 mm am Anwesen ... * führt die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2018 aus, dass die geplante Gebäudeerweiterung bei einem HQ 100 zu einer punktuellen Wasserspiegelerhöhung von 11 mm auf die stromabwärts gelegene Seite des Anwesens ... * führe. Da diese Wasserspiegelerhöhung im Falle eines Hochwassers im abflusswirksamen Bereich liege, sei zu beachten, dass es sich in diesem Bereich des Überschwemmungsgebiets um keinen Stillwasserbereich handle. Somit sei keine konstante Wasserspiegelhöhe zu erwarten, sondern fließendes Hochwasser einschließlich variabler Wasserspiegelhöhe. Es sei davon auszugehen, dass in diesem Fall die Amplituden der Wellen (Wasserspiegelauslenkung nach oben), die 11 mm ohnehin überschreiten werde. Aus diesem Kontext heraus sei die Wasserspiegelerhöhung von 11 mm noch zu vertreten. Das Gericht hält diese fachliche Einschätzung für überzeugend; dem Gericht ist aus anderen wasserrechtlichen Verfahren zum Hochwasserschutz bekannt, dass es bei fließenden Hochwässern über die berechnete HQ 100-Linie hinaus zu Wellenbewegungen kommt, welche jedoch für die Umgebung keinen wesentlichen Nachteil zur Folge haben.

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass den hydraulischen Berechnungen des Ingenieurbüros S... zufolge südlich des Bauvorhabens im Bereich der Ausleitung des ...baches eine Wasserspiegelerhöhung von 4,8 cm verursacht werde, hat die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft auf Nachfrage bei dem Ingenieurbüro ermittelt, dass die Wasserspiegelerhöhung in diesem Bereich tatsächlich nicht auftrete, weil dort, d.h. auf der Mauer des Ausleitungsgerinnes, die Fließtiefe, welche das Programm berechnen könne, unterschritten werde. Unabhängig davon sei festzustellen, dass sich im unmittelbaren Umgriff dieser „rechnerisch“ ermittelten, punktuellen Wasserspiegelerhöhung keine baulichen Anlagen und insbesondere keine Wohngebäude befänden, aufgrund deren Lage man von einer „nachteiligen“ Veränderung des Wasserstandes in diesem Bereich ausgehen müsste. Die Wasserspiegelerhöhung spiele auf dem größtenteils unbebauten Grundstück FlNr. 14/1 der Gemarkung ... aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine entscheidende Rolle. Auch die auf der Westseite dieses Grundstücks gelegene Doppelgarage werde nicht durch Wasserspiegelerhöhungen beeinträchtigt (siehe Stellungnahme vom ...1.2018, S. 2). Auch diese Ausführungen der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft hält das Gericht für nachvollziehbar und plausibel. Der Einwand des Antragstellers, dass die Regulierung der Ausleitung mit einer Schleuse, die dem Antragsteller als Eigentümer der Grundstücke obliege, beeinträchtigt werde, ist für das Gericht ohne nähere Substantiierung nicht nachvollziehbar. Aus diesem Einwand ergibt sich auch noch nicht, dass der Wasserstand und der Abfluss des Hochwassers nachteilig verändert werde.

Der Antragsteller moniert des Weiteren, dass die (neuerrichtete) Brücke über den ...bach bei der Neufestsetzung des Überschwemmungsgebiets nicht berücksichtigt worden sei, so dass die hydraulischen Berechnungen des Ingenieurbüros auf unrichtiger Tatsachengrundlage erfolgt seien. Die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts führt hierzu aus, dass das Wasserwirtschaftsamt die Erneuerung der Brücke im Rahmen des Anlagengenehmigungsverfahrens (vgl. Genehmigung vom 7.5.2007) fachlich geprüft habe. Gemäß dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 27. April 2007 werde der Brückenüberbau mit Wölbung so über den ...bachstauraum geführt, dass ein Freibord von 19 cm bis 27 cm zur genehmigten Wasserstauhöhe des Triebwerks des Antragstellers bestehe. Bei Hochwasser könne die Zuflussmenge (HQ 100 = 21 m3/s) weder vom Brückendurchlass noch vom Triebwerk mit den bestehenden Triebwerksauslässen bewältigt werden. Wasser trete vor und hinter der Brücke beiderseits über die Ufereinfassungen. Die seitliche Brückeneinschnürung im Bachbett erzeuge dabei einen Rückstau. Die neue Brücke werde ebenso, wie es bei der alten Brücke der Fall gewesen sei, im Hochwasserfall eingestaut und überströmt. Im Zuge der Instandsetzung der Brücke über den ...bach sei vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim keine Überrechnung des bestehenden Überschwemmungsgebiets gefordert worden. Die hydraulischen Berechnungen des Ingenieurbüros seien deshalb auf Grundlage des Modells aus dem Jahre 2003 durchgeführt worden, das auch bei der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets zugrunde gelegt worden sei. Die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach § 78 Abs. 3 WHG ziehe nach positiver Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch die zuständige Behörde keinen Anpassungs- oder Überrechnungsbedarf des Überschwemmungsgebietes nach sich.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Ingenieurbüro bei seinem Gutachten von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Die o.g. Aussagen der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts, dass hier ein Anpassungs- oder Überrechnungsbedarf bezüglich des Überschwemmungsgebiets, das von dem Gutachter des Beigeladenen zugrunde gelegt wurde, nicht bestanden habe, wird durch die nicht durch eine fachliche Stellungnahme untermauerte gegenteilige Auffassung des Antragstellers noch nicht erschüttert.

Das gleiche gilt hinsichtlich des Einwands des Antragstellers, die Absenkung der „nachträglich erhöhten nördlichen Ufermauer“ sei als Maßnahme der Kompensation der Wasserspiegelerhöhung ungeeignet. Die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts hat hierzu ausgeführt, dass der Bereich nördlich der Ufermauer vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim nicht als Überschwemmungsgebiet erfasst sei. Es sei davon auszugehen, dass die überragende Dachfläche des Gebäudes „... ...“ als Hausfläche (geschlossener Baukörper) erfasst worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Unterhalb der Dachfläche sei eine freie Fläche, die südlich durch die „nachträglich erhöhte Ufermauer“ begrenzt werde. So sei dies auch bei der hydraulischen Berechnung des Ingenieurbüros berücksichtigt worden. Daraus lasse sich schließen, dass die geforderte Absenkung der nördlichen Ufermauer auf 530,48 m über NN zusätzlichen Rückhalteraum nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG schaffe (vgl. Stellungnahme vom 23.1.2018, S. 1).

Die Auffassung des Antragstellers, dass die Erhöhung der nördlichen Ufermauer bei der Berechnung des Überschwemmungsgebiets nicht vorhanden gewesen sei, und deshalb auch die Absenkung nicht tauglich gewesen sei, um Verbesserungen gegenüber dem 2003 berechneten Überschwemmungsgebiet zu erreichen, stellt sich -vor dem Hintergrund der Erläuterungen der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft - als Fehlinterpretation der Berechnungsgrundlagen des Ingenieurbüros S... hinsichtlich der Kompensationswirkung der „nachträglich erhöhten Ufermauer“ dar. Die Argumentation des Antragstellers vermag deshalb auch die fachliche Bewertung der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft nicht zu entkräften.

Soweit der Antragsteller zudem auch eine Gefahr durch Hochwassereinwirkung auf die Trafostation auf dem Grundstück ..., FlNr. 14 der Gemarkung ... befürchtet, hat das Landratsamt hierzu angegeben, dass nach Mitteilung des zuständigen Netzbetreibers (... AG) die Trafostation wasserdicht sei und speziell in Überschwemmungsgebieten aufgestellt werde (siehe Stellungnahme des Landratsamts vom 22.12.2017).

Vor diesem Hintergrund hält das Gericht - jedenfalls im Rahmen des hier vorliegenden summarischen Verfahrens - „nachteilige Veränderungen“ zu Lasten des Antragstellers i.S.d. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht für gegeben.

Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass den amtlichen Auskünften und fachlichen Einschätzungen der nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG mit besonderer Sachkunde ausgestatteten amtlichen Sachverständigen nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. aktuell z.B. BayVGH, U.v. 27.7.2017 - 8 BV 16.1030 - juris Rn. 29 m.w.N.) besondere Bedeutung zukommt. Den Auskünften und fachlichen Bewertungen der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts kommt vorliegend besondere Bedeutung deswegen zu, weil sie - ebenso wie bei denen der Wasserwirtschaftsämter - auf jahrelanger Bearbeitung eines Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Die Zuständigkeit der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamts als allgemeiner amtlicher Sachverständiger ergibt sich vorliegend aus Nr. 7.4.5.3.1 lit. d Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 27. Januar 2014 (VVWas). Sie ist dabei statt des Wasserwirtschaftsamts als allgemeiner amtlicher Sachverständiger tätig und beurteilt den hier inmitten stehenden wasserwirtschaftlichen Sachverhalt abschließend.

Diesen fachlichen Aussagen der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt stehen hier nur Äußerungen und Bewertungen des Antragstellers aus Laiensicht gegenüber, die nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauert sind. Diesen misst das Gericht nicht die gleiche gewichtige Bedeutung zu wie den fachgutachtlichen Aussagen des hier für den Beigeladenen tätigen Ingenieurbüros und insbesondere der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 27/07/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.