Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 8 CS 18.455

published on 07/05/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 8 CS 18.455
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs eines Bescheids, mit dem dem Beigeladenen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG (in der bis 4.1.2018 geltenden Fassung, vgl. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes – Hochwasserschutzgesetz II – BGBl S. 2193 – im Folgenden WHG a.F.) für einen Hotelneubau erteilt wurde.

Das Landratsamt E... erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 16. August 2017 eine baurechtliche Genehmigung für den Wiederaufbau eines Hotels mit Erweiterung, verbunden mit der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG a.F. für die Errichtung des Vorhabens im festgesetzten Überschwemmungsgebiets des K...bachs, einem Gewässer dritter Ordnung. In den Nebenbestimmungen wurde unter anderem geregelt, dass die überschwemmungsgefährdeten Gebäudeteile, etwa Tiefgaragenzufahrten, hochwassersicher und druckwasserdicht auszuführen sind. Der Bescheid ist bestandskräftig. Die Genehmigung wurde durch wasserrechtlichen Änderungsbescheid vom 28. September 2017 modifiziert, der vom Antragsteller angefochten wurde. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung in der Fassung vom 28. September 2017 an.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er macht im Wesentlichen geltend, dass nachteilige Veränderungen des Wasserstands sowie Erhöhungen des Wasserspiegels bei Hochwasser auf seinen benachbarten Grundstücken zu befürchten seien. Er hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. Oktober 2017 gegen den Änderungsbescheid des Landratsamts vom 28. September 2017 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31. Januar 2018 abgelehnt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass kein qualifizierter Nachteil für den Antragsteller zu befürchten sei. Dabei stützte es sich vor allem auf hydraulische Berechnungen in einem Gutachten, das von Beigeladenenseite vorgelegt und vom Wasserwirtschaftsamt überprüft worden war.

Der Antragsteller wendet sich gegen diese Entscheidung. Im Beschwerdeverfahren bezog er sich auf ein Gutachten des Ingenieurbüros W... vom 28. Februar 2018. Der Beigeladene legte daraufhin eine aktualisierte und nachgebesserte hydraulische Simulationsberechnung (Stellungnahme des Ingenieurbüros S... vom 27. März 2018) vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Auf die Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, die vom Antragsgegner und der Beigeladenen vorgetragen wurden, weil das Vorhaben in wesentlichen Teilen bereits verwirklicht sei, kommt es nicht an. Es kann daher dahinstehen, ob es ausreicht, dass aufgrund der derzeit noch nicht vollständig abgedichteten Tiefgaragenerweiterung im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausreichender Retentionsraum zur Verfügung gestanden hätte.

1. Bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde ist der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgebrachten und inhaltlich § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Beschwerdegründe beschränkt (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Erweisen sich diese als berechtigt, hat die Beschwerde aber nicht schon aus diesem Grund Erfolg. Vielmehr darf sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen, was aus der entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO folgt (BayVGH, B.v. 8.5.2017 – 8 CS 17.432 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ausgehend hiervon vermögen die seitens des Antragstellers vorgetragenen Gründe die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers – im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung – mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben wird, nicht infrage zu stellen.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller nur auf Verstöße gegen drittschützende Regelungen des § 78 WHG (in der bis 4.1.2018 geltenden Fassung, vgl. Art. 5 Abs. 1 des Hochwasserschutzgesetzes II – BGBl S. 2193) berufen kann. Dabei kann dahinstehen, inwiefern § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. überhaupt drittschützende Wirkung entfaltet (offen lassend BayVGH, U.v. 27.7.2017 – 8 BV 16.1030 – juris Rn. 19 ff.; ablehnend Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, Vorbem zu §§ 72 bis 81 WHG Rn. 36, jeweils m.w.N.; vgl. zur klarstellenden Funktion der Neuregelung in § 78a Abs. 2 Satz 3 WHG n.F. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/10879, S. 17). Denn jedenfalls ist ein qualifizierter Nachteil erforderlich, wie die Antragstellerseite selbst erkennt. Es muss sich um einen spürbaren, nicht unerheblichen Nachteil handeln, der dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2000 – 22 ZS 00.1252 – juris Rn. 11; OVG RP U.v. 2.3.2010 – 1 A 10176/09 – juris Rn. 43; Rossi in Siedler/Zeitler/Dahme, WHG, Stand Februar 2017, § 78 Rn. 81 m.w.N.; Zloch in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 78 Rn. 50; zum Erfordernis einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung nach den novellierten §§ 78 f. WHG n.F. vgl. auch BT-Drs. 18/10879, S. 27 ff.).

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers fällt darunter nicht jegliche – auch noch so geringfügige – mögliche Beeinträchtigung. Wann eine hinreichend qualifizierte Verschlechterung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hochwasserstand und Abfluss bei Hochwasser im Sinn des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. nur durch Modellrechnungen prognostiziert werden können. Derartige Berechnungen sind jedoch – ungeachtet der Pflicht zur methodisch korrekten Vorgehensweise – gewissen Ungenauigkeiten ausgesetzt. So können etwa im vorliegenden Fall nach den fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts Wasserspiegeldifferenzen im Millimeterbereich zwar relativ nachgewiesen werden, die absoluten Unsicherheiten liegen aber hier im Bereich mehrerer Zentimeter (Stellungnahme vom 9.4.2018). Das Wasserwirtschaftsamt hat im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass geringfügige Wasserspiegelschwankungen durch numerische Instabilitäten und Abbruchkriterien des hydrodynamisch-numerischen Modells hervorgerufen werden können, das aber als solches nicht zu beanstanden ist. Das Ingenieurbüro S... hat dazu auch ausgeführt, dass Strukturen, die in den Modellen nicht abgebildet werden können, wie etwa ein größerer Pflanzkübel und eine Bank vor dem Anwesen des Antragstellers, angesichts der geringen Fließtiefen die berechneten Wasserstände erheblich beeinflussen.

1.2 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet es im Ergebnis keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hat. Auf die Einwendungen des Antragstellers hin (Stellungnahme des Ingenieurbüros W... vom 28.2.2018) hat der Beigeladene im Beschwerdeverfahren eine aktualisierte und nachgebesserte hydraulische Simulationsberechnung (Stellungnahme vom 27.3.2018) vorgelegt. Sie wurde vom Wasserwirtschaftsamt geprüft und von Seiten des Antragstellers nicht mehr in Zweifel gezogen. Die gegen die ursprüngliche Fassung erhobenen Einwendungen konnten durch diese ergänzende gutachterliche Stellungnahme ausgeräumt werden (dazu unten 1.2.1). Aus ihr ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass keine Hinweise auf drohende Nachteile erkennbar sind, die dem Antragsteller unzumutbar wären (dazu unten 1.2.2).

1.2.1 Der Einwand des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, die hydraulischen Untersuchungen des Ingenieurbüros S... vom 11. September 2017 beruhten auf unrichtigen Tatsachengrundlagen und könnten daher nicht gewährleisten, dass das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändere, ist durch die ergänzende Stellungnahme vom 27. März 2018 überholt. Darin wurden die baulichen Veränderungen seit der ursprünglichen Modellberechnung berücksichtigt und vor allem der Brückenneubau zugrunde gelegt.

Die Stellungnahme des Ingenieurbüros W... vom 28. Februar 2018, auf die der Antragsteller seine Kritik am ursprünglichen Gutachten der Beigeladenenseite hauptsächlich stützt, beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Berechnungen in der ursprünglichen hydraulischen Untersuchung des Ingenieurbüros S... infrage zu stellen. Eigene Berechnungen sind darin nicht enthalten. Der vom Antragsteller beauftragte Gutachter stellt daher selbst fest, dass nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der Erweiterungsbau des Beigeladenen rechtmäßig sei und ob der Antragsteller aus hydraulischen Gesichtspunkten mit erheblichen Nachteilen bei Hochwasser belastet werde. Im Ergebnis fordert er eine Neubewertung nach grundlegender Anpassung des Berechnungsmodells. Soweit er darüber hinaus ausführt, dass die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erteilt“ worden sei, ist dies nicht nachvollziehbar und – mangels eigener Modellrechnungen – nicht ausreichend dargelegt.

Den daraufhin nachgebesserten hydraulischen Berechnungen (Stellungnahme des Ingenieurbüros S... vom 27.3.2018) legte der Gutachter, der den Korrekturbedarf anerkannt hat, das neu errichtete Brückenbauwerk – wie vom Antragsteller gefordert – zugrunde und berücksichtigte weitere Änderungen an Gebäuden sowie an baulichen Anlagen. Das Wasserwirtschaftsamt, dessen Beurteilungen besondere Bedeutung zukommt (BayVGH, U.v. 27.7.2017 – 8 BV 16.1030 – juris Rn. 29 m.w.N.), hat die nachgebesserte fachliche Stellungnahme vom 27. März 2018, der somit ein aktualisierter und korrigierter Bestand zugrunde lag, auf Plausibilität überprüft und die Simulationsergebnisse als nachvollziehbar und realistisch bewertet. Dagegen hat der Antragsteller keine Einwendungen mehr erhoben.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerseite, der Bereich hinter der nördlichen Ufermauer des K...bachs sei im Bestand durchströmbar, hat das Ingenieurbüro S... im Auftrag des Beigeladenen ebenfalls neue Modellberechnungen angestellt. Der Einwand zielt darauf ab, dass eine vorgesehene Kompensationsmaßnahme (die Rückgängigmachung einer nachträglichen Erhöhung dieser Ufermauer) nicht als solche anerkannt werden dürfe. Der Gutachter gelangt nachvollziehbar zum Ergebnis, dass die hydraulischen Auswirkungen der nachträglichen Mauererhöhung vernachlässigbar gering sind. Der Verlust an Rückhalteraum wird nach seinen Darlegungen in jedem Fall aufgrund großzügiger Reserven hinreichend ausgeglichen. Zudem bewegt sich die Wasserspiegelerhöhung im Zusammenhang mit der Mauererhöhung nach den neu angestellten Berechnungen an den maßgeblichen Bezugspunkten im Bereich von wenigen Millimetern, so dass der Antragsteller insofern allenfalls mit unerheblichen Auswirkungen auf seine Grundstücke zu rechnen hätte. Diese fachlichen Aussagen wurden von Antragstellerseite ebenfalls nicht infrage gestellt. Ob die Einwände zutreffend sind, auf welchen Zeitpunkt und auf welche Sachlage bei der Prüfung der Kompensation abzustellen ist und wie die beabsichtigte Ausgleichsmaßnahme zu beurteilen ist, kann im Rahmen des summarischen Verfahrens somit dahinstehen.

1.2.2 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass insgesamt nicht erkennbar ist, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen. Dies bestätigt die nachgebesserte fachliche Stellungnahme vom 27. März 2018.

Der Beigeladene hat anhand der korrigierten und aktualisierten Modellberechnungen des Ingenieurbüros S... im Rahmen einer Tektur zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, von denen einzelne laut Gutachten bereits ausgeführt wurden. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Absenkungen der Ufermauern, um die Erstellung einer Rinne mit einer Tiefe von rund 65 cm sowie um eine Erhöhung der Geländeerhebung an der bestehenden Ausfahrt um bis zu 16 cm. Dadurch können die Auswirkungen auf das klägerische Grundstück nach den – vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Berechnungen – auf eine Erhöhung des rechnerischen Pegelstandes von 5 mm an beiden Bezugspunkten beschränkt werden (ohne Berücksichtigung der oben genannten Mauererhöhung, bei Einbeziehung sind die Auswirkungen noch geringer). Derartige Erhöhungen sind nach den oben dargelegten Kriterien hier als unerheblich anzusehen. Es handelt sich nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts um eine komplexe hydraulische Situation vor Ort, die durch die Ausleitung des F...bachs, die eingestaute Brücke, Ausuferungen sowie das Triebwerk auf dem Grundstück des Antragstellers geprägt sind. Ein Nachweis von Wasserspiegeldifferenzen im Millimeterbereich scheitert danach an den absoluten Unsicherheiten einer solchen Prognose, die im Bereich von mehreren Zentimetern liegen.

Selbst ohne diese von Beigeladenenseite zugesicherten Tekturmaßnahmen ergibt sich kein Überwiegen der Belange des Antragstellers. Laut Gutachten hätte dies lediglich bei Messpunkt 1 (F...weg 5) eine Erhöhung des Hochwasserspiegels um 37 mm zur Folge, bei Punkt 2 (F...weg 7) dagegen eine Absenkung um 35 mm. Den potentiellen Verschlechterungen an einem Grundstück stehen daher – rein rechnerisch – Verbesserungen in gleicher Größenordnung auf dem zweiten Grundstück gegenüber. Warum darin, bei Würdigung der Gesamtumstände und angesichts der absoluten Prognoseunsicherheiten (vgl. oben), eine erhebliche Beeinträchtigung zu sehen sein soll, die dem Antragsteller unzumutbar ist, erschließt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ dicht bebaute Ortskernlage und um eher geringe Fließtiefen im Hochwasserfall handelt. Die Beigeladenen errichten keinen Neubau, sondern es handelt sich um den Wiederaufbau eines Hotels, wenn auch verbunden mit einer Erweiterung. Die bebauten Grundstücke des Antragstellers liegen ebenfalls im Überschwemmungsgebiet. Das Freibord bestehender Hochwasserschutzeinrichtungen auf dem Grundstück des Antragstellers (in einer Größenordnung von rund 30 cm) wird nur unmaßgeblich verringert. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst eine Garage im hier maßgeblichen Bereich errichtet, die nach den Berechnungen des Ingenieurbüros S... zu Wasserspiegelerhöhungen am Grundstück des Beigeladenen von 27 mm führen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 06/02/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi
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Annotations

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt:

1.
die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
2.
das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
3.
die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
4.
das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
5.
das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
6.
das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
7.
die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
8.
die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn

1.
Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
2.
der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden.

(5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist

1.
zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
2.
zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen,
3.
zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,
4.
zur Regelung des Hochwasserabflusses,
5.
zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
6.
zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.
Festlegungen nach Satz 1 können in Fällen der Eilbedürftigkeit auch durch behördliche Entscheidungen getroffen werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen der Verkehrsinfrastruktur. Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 Absatz 5 entsprechend.

(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.