Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2015 - M 2 S7 15.50325

bei uns veröffentlicht am31.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit.

Das Bundesamt ... (Bundesamt) lehnte den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom ... Februar 2015 als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 2.). Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des von der spanischen Botschaft in Bagdad erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.

Der Antragsteller ließ gegen diesen Bescheid durch seinen Bevollmächtigten am 5. März 2015 Klage erheben (Az. M 2 K 15.50211), über die noch nicht entschieden ist. Den ebenfalls am 5. März 2015 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Spanien anzuordnen, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 16. März 2015 ab (Az. M 2 S 15.50212). Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, das spanische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien wiesen keine systemischen Mängel auf.

Am 23. März 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München sinngemäß beantragten, unter Abänderung des Beschlusses vom 16. März 2015 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung ließ er u. a. ausführen, das Gericht habe moniert, dass der im Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erwähnte Bericht des Jesuitendienstes nicht beigefügt gewesen sei. Wäre der Bevollmächtigte hierüber informiert worden, wäre die nunmehr beigefügte vierseitige Zusammenfassung nachgereicht worden (zur Vorlage kam ein vierseitiges „Summary“ in englischer Sprache). Im Internet sei dieser Bericht unter servicio jesuita a migrantes Spanien, Publicaciones del SJME-sjme, sjm espana mit dem englischen Titel „Immigration Detention in Spain“, Report 2013, 45 Seiten, auffindbar. Das Gericht wäre im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht gehalten gewesen, den im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem exakten Titel bezeichneten Bericht selbst zu ermitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 2 S7 15.50325, M 2 S 15.50212 und M 2 K 15.50211 verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig und unbegründet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Änderungsantrag ist nur statthaft, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Zulässigkeit eines Änderungsantrags setzt voraus, dass veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können (Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 103 m. w. N.). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (BVerwG, B. v. 25.8.2008 - 2 VR 1/08 - juris Rn. 5; vgl. auch Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 101).

1. Daran gemessen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bereits unzulässig:

Der Antragsteller trägt keine veränderten oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vor. Soweit er nunmehr die bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erwähnte, aber dort nicht vorgelegte Zusammenfassung seinem Antragsschriftsatz beigefügt hat und soweit er vorbringt, der vollständige Bericht sei im Internet zu finden, beruft er sich nicht auf veränderte Umstände. Vielmehr hätte er dies alles bereits im vorangegangenen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorlegen bzw. vortragen können. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller diese Umstände „ohne Verschulden“ nicht geltend machen konnte, bestehen nicht. Insbesondere hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt dafür Sorge getragen werden können, dass die erwähnte Zusammenfassung dem Gericht auch tatsächlich vorgelegt wird. Gegenteiliges wurde weder vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich.

Mit der weiteren Rüge des Antragstellers, das Gericht hätte im vorangegangenen Verfahren im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht den Bericht selbst ermitteln müssen, macht er keine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage geltend. Vielmehr wird damit die formelle Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung des Gerichts vom 16. März 2015 in Frage gestellt, was im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht möglich ist. Unbeschadet dessen sei klargestellt, dass keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht vorlag: Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen. An die Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsermittlung sind deshalb geringere Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 81 m. w. N.). In Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes obliegt einem Antragsteller eine gesteigerte Mitwirkungslast. Verwaltungsgerichtliche Eilverfahren sind ihrer Natur nach auf die Verwertung präsenter, d. h. von den Beteiligten beigebrachter Beweismittel ausgerichtet (Geiger in Eyermann, a. a. O., § 86 Rn. 1a m. w. N.). Dementsprechend oblag es im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Antragsteller, ihm vorliegende Beweismittel, auf die er sich beruft, auch tatsächlich vorzulegen. Dem Gericht drängte es sich im Rahmen des Eilverfahrens auch nicht auf, sich das Beweismittel von Amts wegen selbst zu beschaffen: Der Antragsteller hatte sich darauf beschränkt, den Bericht bzw. dessen Zusammenfassung zu erwähnen. Hingegen hatte er nicht einmal im Ansatz dargelegt, was sich aus diesen ergeben soll. Ein derart unkonkreter und unsubstantiierter Vortrag löst jedenfalls im Rahmen eines Eilverfahrens keine weitergehende gerichtliche Aufklärungspflicht aus.

2. Darüber hinaus ist der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auch unbegründet:

Auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller vorgelegten „Summary“ sowie des - vom Gericht aufgrund der Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 23. März 2015 im Internet auf www.sjme.org gefundenen - vollständigen Berichts „Immigration Detenion in Spain. Report 2013, Pueblos Unidos - SJM Jesuit Migrant Service Spain, Juni 2014“, ist unverändert festzustellen, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass das spanische Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen in Spanien systemische Mängel im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufweisen (vgl. dazu bereits den Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 zum Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, Az. M 2 S 15.50212, BA S. 6 f.). Dahingestellt kann deshalb bleiben, ob diese dem Gericht nur in englischer Sprache vorliegenden Unterlagen im Hinblick auf § 55 VwGO i. V. m. § 184 GVG - die Gerichtssprache ist Deutsch - überhaupt beachtlich sein können (vgl. dazu Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 55 Rn. 11 m. w. N.).

Der Antragsteller hat im Antragsschriftsatz vom 23. März 2015 unverändert nicht einmal im Ansatz darlegen lassen, welche konkreten systemischen Mängel des spanischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Spanien bestehen sollen und was sich konkret aus dem o.g. Bericht bzw. dessen Zusammenfassung diesbezüglich ergeben soll. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass sich aus diesem Bericht bzw. dessen Zusammenfassung auch keine Anhaltspunkte für systemische Mängel ergeben: Zwar wird darin neben rein flüchtlingspolitischen Aussagen, Appellen und Empfehlungen teilweise auch über Mängel des Asylsystems und/oder der Aufnahmebedingungen berichtet, die im Hinblick auf etwaige systemische Mängel rechtliche Relevanz haben könnten (z. B. Mängel bei der praktischen Anwendung der rechtlichen Rahmenbedingungen oder bezüglich der Haftbedingungen). Doch selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass der Bericht bzw. dessen Zusammenfassung die Verhältnisse in Spanien zutreffend wiedergibt, erreichen die beschriebenen Mängel nicht die hohe Hürde, die für die Annahme systemischer Mängel erforderlich ist (vgl. zu diesem Maßstab den Beschluss vom 16. März 2015, BA S. 6). Dabei ist zu bedenken, dass eine Inhaftierung von Asylbewerbern nach europäischem Recht durchaus möglich ist (Art. 8 ff. der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013). Im Bericht bzw. dessen Zusammenfassung wird auch ausdrücklich festgestellt, dass das spanische Asylrecht zugunsten der Asylbewerber viele Garantien enthält wie z. B. „judicial control over detention“, insbesondere „judicial review prior to detention“ (Bericht S. 27, Zusammenfassung Punkt 12) sowie „free legal assistance in immigration proceedings“ (Bericht S. 29, Zusammenfassung Punkt 12). Kritisiert wird die Qualität der Arbeit mancher Richter (Bericht S. 27 ff.) und mancher Rechtsanwälte (Bericht S. 29 f.). Dies reicht aber bei Weitem nicht aus, um von systemischen Mängeln sprechen zu können. Bezüglich der Haftbedingungen wird ausdrücklich festgehalten, dass deren Verbesserung auf Entscheidung der „Supervisory Courts“ zurückzuführen ist (Bericht S. 31.), was die Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes belegt. Deshalb gibt auch der Bericht bzw. dessen Zusammenfassung keine Anhaltspunkte dafür her, dass das spanische Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien im Sinne systemischer Mängel nicht im Einklang mit der Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK stehen.

Ergänzend wird auf den Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, Az. M 2 S 15.50212, verwiesen.

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2015 - M 2 S7 15.50325

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2015 - M 2 S7 15.50325

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 184


Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 55


§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2015 - M 2 S7 15.50325 zitiert 5 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 2 K 15.50211

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2015 - M 2 S 15.50212

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezid

Referenzen

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit.

Am ... März 2014 erteilte ihm die spanische Botschaft in Bagdad ein bis 2. Mai 2014 gültiges Visum für die Schengen-Staaten für einen Aufenthalt von 15 Tagen. Der Kläger verließ nach eigenen Angaben am 10. Mai 2014 sein Heimatland und reiste nach I./Türkei. Von dort flog er nach Spanien und reiste über die Niederlande am 10. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein (jeweils eigene Angaben).

Am 23. Juli 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid der Regierung von O. vom 28. Juli 2014 wurde er ab 31. Juli 2014 dem Landkreis E. zugewiesen. Am 5. August 2014 hörte ihn das Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates an.

Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 25. September 2014 teilten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit, dass Spanien seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Klägers aufgrund Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin lll-VO) anerkenne.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2015, dem Kläger zugestellt am 3. März 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin lll-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin lll-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe bei der Anhörung am 5. August 2014 keine Gründe geltend gemacht, die gegen eine Überstellung nach Spanien sprächen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 5. März 2015 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Bundesamts vom 23. Februar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Spanien leide unter Systemmängeln.

Am 11. März 2015 übersandte die Beklagte ihre Behördenakten.

Einen ebenfalls am 5. März 2015 vom Kläger durch seinen Bevollmächtigten gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Spanien anzuordnen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 16. März 2015 (Az. M 2 S 15.50212) ab. Der Beschluss wurde der Beklagten am 20. März 2015 zugestellt. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, in Spanien bestünden keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber. Einen am 23. März 2015 vom Kläger durch seinen Bevollmächtigen gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, unter Abänderung des Beschlusses vom 16. März 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 31. März 2015 (Az. M 2 S7 15.50325) ab.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2015 legte die Beklagte ein Schreiben des Landratsamts E. (ohne Datum) und ein Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 20. März 2015 vor, wonach sich der Kläger seit 20. März 2015 im F.-kloster, St. A.-Str. ..., M. befinde.

Mit Schreiben vom 21. September 2015 gab das Gericht der Beklagten u. a. auf, dem Gericht bis 5. Oktober 2015 mitzuteilen, ob der Kläger zwischenzeitlich nach Spanien überstellt worden sei und/oder Spanien über eine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO informiert worden sei. Die Beklagte hat dieses Schreiben nicht beantwortet.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2015 verzichtete der Kläger auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2015, die Beklagte hat allgemein mit Schreiben an die Präsidentin des Gerichts vom 24. Juni 2015 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Regierung von Oberbayern ist vorliegend zwar aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses Verfahrensbeteiligter. In diesen Erklärungen hat die Regierung von Oberbayern allerdings darum gebeten, ihr ausschließlich die jeweilige Letzt- und Endentscheidung zu übersenden und damit unter anderem auch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Insbesondere kommt aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz geänderten Fassung zur Anwendung.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die erhobene Anfechtungsklage statthaft: Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 27 a AsylG die Anfechtungsklage ist

(BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 ZB 14.50036 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, B. v.16.6.2015 - 13 A 221/15.A-juris Rn. 16 ff.; VGH BW, U. v. 29.4.2015-A 11 S 121/15-juris Rn. 35 ff.).

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2015 ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtswidrig (sogleich 1.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (sogleich 2.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der streitgegenständliche Bescheid ist aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist und des hierdurch bedingten Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig geworden (sogleich a)) und kann auch nicht umgedeutet werden (sogleich b)).

a) Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin lll-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin lll-VO). Diese Frist kann höchstens auf eine Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO). Daran gemessen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Überstellungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist und hierdurch die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen ist, wodurch der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig geworden ist:

aa) Nachdem der unanfechtbare Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Beklagten am 20. März 2015 zugestellt worden war, ist die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin lll-VO zwischenzeitlich zweifellos abgelaufen. Dies gilt selbst dann, wenn man wie das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Dublin lll-VO in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Antrag des Asylsuchenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung in einen nach der Dublin lll-VO zuständigen Staat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG erfolglos geblieben ist, mit der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag neu zu laufen beginnt.

bb) Ein Tatbestand, der nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO ausnahmsweise zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist führt, liegt nicht vor:

Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte die spanischen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 4 Dublin-lll-VO i. V. m. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1560/2003 i. d. F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 über die Fristverlängerung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist hätte informieren müssen (so auch: VG München, U. v. 4.9.2015 - M 11 K 14.50168 - n. v.; VG München, B. v. 11.3.2015 - M 11 S7 15.50189 - juris Rn. 10). Die Beklagte hat weder vorgetragen, noch gibt es sonst Anhaltspunkte dafür, dass dies geschehen ist. Insbesondere hat die Beklagte das gerichtliche Schreiben vom 21. September 2015, mit dem ihr u. a. aufgegeben worden war mitzuteilen, ob eine solche Information über eine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO erfolgt ist, nicht beantwortet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe die spanischen Stellen rechtzeitig informiert.

Hinzu kommt, dass es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger inhaftiert oder flüchtig ist oder war. Auch diesbezüglich hat die Beklagte nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts für das Gericht ersichtlich geworden. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass sich der Kläger gemäß der Mitteilung des Bevollmächtigten vom 20. März 2015 im sog. „Kirchenasyl“ befunden haben dürfte, keine Fristverlängerung: Den Behörden war der Aufenthaltsort des Klägers durch die Adressmitteilung des Bevollmächtigten (F.-kloster, St. A.-Str. ..., M.) bekannt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Kläger sei über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht auffindbar und damit „flüchtig“ gewesen. Die Sachlage bei einer sich im sog. „Kirchenasyl“ befindlichen Person ist auch nicht mit jener vergleichbar, die bei einer inhaftierten oder flüchtigen Person vorliegt. Ist eine Person inhaftiert oder flüchtig, so ist eine Überstellung unmöglich. Das sog. „Kirchenasyl“ führt indes eine solche Unmöglichkeit der Überstellung nicht herbei. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das sog. „Kirchenasyl“ gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu soweit erforderlich unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden wohl davor zurückschrecken, bei einer sich im sog. „Kirchenasyl“ befindlichen Person die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, also insbesondere die Anwendung unmittelbaren Zwangs in kirchlichen Räumen scheuen, macht die Überstellung nicht unmöglich (ebenso VG München, U. v. 4.9.2015 - M 11 K 14.50168 - n. v.). Soweit in der Rechtsprechung verschiedentlich die Auffassung vertreten wird, bei einer im sog. „Kirchenasyl“ befindlichen Person gelte eine Überstellungsfrist von 18 Monaten, weil sich diese bewusst der Ordnung des Staates bzw. der Überstellung entzogen habe (etwa VG Ansbach, B. v. 21.07.2015 - AN 3 S 15.30959 - juris Rn. 31 m. w. N.; VG Saarland, U. v. 6.3.2015 - 3 K 832/14 - juris Rn. 45.; VG Regensburg, U. v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264 - juris Rn. 56), vermag dem das erkennende Gericht nicht zu folgen: Eine sich ins sog. „Kirchenasyl“ begebende Person entzieht sich nicht der Ordnung des Staates bzw. der Überstellung. Der Staat ist weder tatsächlich noch rechtlich daran gehindert, die Überstellung einer sich im sog. „Kirchenasyl“ befindlichen Person nötigenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen und damit der staatlichen Ordnung Geltung zu verschaffen. Es ist der Staat selbst, der bewusst darauf verzichtet, staatliches Recht durchzusetzen. Dieses Vollzugsdefizit auf Seiten des Staates kann nicht der sich in das sog. „Kirchenasyl“ begebenden Person angelastet werden.

cc) Ist demnach die Überstellungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen und hierdurch die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen, ist der Asylantrag des Klägers nicht mehr nach § 27 a AsylG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Folglich kommt auch eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34 a AsylG nicht mehr in Betracht. Dass Spanien sich entgegen der europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme der Kläger bereit ist, wurde weder mitgeteilt noch kann hiervon grundsätzlich ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4). Eine rein theoretische Überstellungsmöglichkeit, die nicht durch konkrete aussagekräftige und auch eine überschaubare zeitliche Dimension der Überstellung umfassende Fakten untermauert wird, kann nicht genügen. Im Übrigen würde es der Beklagten, der insoweit die Darlegungslast zukommt, obliegen, diese Frage rechtzeitig zu klären und das Ergebnis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen (vgl. BayVGH, B. v. 1.6.2015 - 11 ZB 15.50090 - juris Rn. 9).

b) Der somit rechtswidrig gewordene streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts kann nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht in eine ablehnende Entscheidung nach § 71 a AsylG umgedeutet werden, wie dies teilweise von der Beklagten in anderen Verfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist vertreten wurde (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2015-11 ZB 14.50053-juris Rn. 17; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 -juris Rn. 8 ff.).

2. Der Kläger ist durch den rechtwidrigen Bescheid auch in seinen Rechten verletzt:

Zwar kann eine Asylbewerber nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (grundlegend: EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 - juris; BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A-juris Rn. 17 m. w. N.) seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Die Fristbestimmungen der Dublin Ill-Verordnung richten sich als zwischenstaatliche Regelungen vorrangig an den Mitgliedsstaat und begründen keine subjektiven Rechte der Asylbewerber auf Prüfung des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (OVG SH, B. v. 24.2.2015 - 2 LA 15/15 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Die durch den streitgegenständlichen Bescheid verletzte subjektive Rechtsstellung des Klägers ergibt sich aber aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO (so auch OVG RhPf, U. v. 5.8.2015-1 A 11020/14-juris Rn. 56 f. m. w. N.). Danach hat der Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Durchführung eines Asylverfahrens und die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens in einem der Mitgliedstaaten. Dieser Anspruch wird vereitelt, wenn wie vorliegend eine Überstellung in den ursprünglich für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat - hier also Spanien - nicht erfolgte und nach Ablauf der Überstellungsfrist auch nicht mehr zu erwarten ist, dass eine Überstellung noch erfolgen wird, der Kläger aber wegen Fortbestehens des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber der nunmehr objektiv zuständigen Beklagten auch nicht durchsetzen kann, dass diese den bei ihr gestellten Asylantrag inhaltlich prüft. Diese Konstellation führt dazu, dass unter Verletzung der subjektiven Rechte des Klägers dessen Asylbegehren in keinem der Mitgliedstaaten inhaltlich geprüft wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat - hier also Spanien - trotz Ablaufs der Überstellungsfrist weiterhin zur Aufnahme und zur inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens bereit sei. Hierbei handelt es sich um eine rein theoretische Möglichkeit, die nur dann eine hinreichende Gewährleistung der subjektiven Rechte des Klägers darstellen könnte, wenn der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat in eindeutiger Weise zu erkennen gibt, dass er alsbald so verfahren werde (vgl. dazu auch OVG RhPf., U. v. 5.8. 2015-1 A 11020/14 - juris Rn. 58 ff. m. w. N.). Vorliegend gibt es indes keinerlei Hinweise darauf, dass Spanien trotz Ablaufs der Überstellungsfrist weiterhin bereit ist, den Kläger aufzunehmen und dessen Asylbegehren inhaltlich zu prüfen (vgl. dazu schon oben unter 1. a) cc)). Ist demnach vorliegend eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens des Klägers durch Spanien nicht zu erwarten, verletzt der streitgegenständliche Bescheid die Rechte des Klägers, weil er der Durchsetzung einer inhaltlichen Prüfung seines Asylbegehrens durch die Beklagte entgegensteht. Zur Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers ist es deshalb erforderlich, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben.

Der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit.

Am 30. März 2014 erteilte ihm die spanische Botschaft in Bagdad ein bis 2. Mai 2014 gültiges Visum für die Schengen-Staaten für einen Aufenthalt von 15 Tagen.

Der Antragsteller verließ nach eigenen Angaben am 10. Mai 2014 sein Heimatland und reiste nach Instanbul/Türkei. Von dort flog er nach Spanien und reiste über die Niederlande am 10. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein (jeweils eigene Angaben).

Am 23. Juli 2014 stellte er beim Bundesamt ... (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid der Regierung ... vom ... Juli 2014 wurde er ab 31. Juli 2014 dem Landkreis ... zugewiesen. Am 5. August 2014 hörte ihn das Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates an.

Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 25. September 2014 teilten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit, dass Spanien seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers aufgrund Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anerkenne.

Mit Bescheid vom ... Februar 2015, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugesandt mit Schreiben vom 2. März 2015, nach dessen Angaben dort eingegangen am 4. März 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe bei der Anhörung am 5. August 2014 keine Gründe geltend gemacht, die gegen eine Überstellung nach Spanien sprächen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 5. März 2015 Klage erheben (Az. M 2 K 15.50211), über die noch nicht entschieden ist. Zudem ließ er ebenfalls am 5. März 2015 beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Spanien anzuordnen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Die Dublin III-VO sei im konkreten Fall nicht anwendbar. Das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Spanien leide unter Systemmängeln. Der Antragsteller habe einen Rechtsanspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Ihm drohten in den spanischen Aufnahmeeinrichtungen Zustände, die im Hinblick auf Art. 4 EU-Grundrechtecharta nicht hinnehmbar seien. Hingewiesen werde auf einen Bericht des „servicio jesuita a migrantes“ vom 27. September 2014, eine Zusammenfassung sei beigefügt. Das Bundesamt habe erst mehr als zwei Monate nach Stellung des Asylantrags Spanien im Rahmen der Dublin III-VO angefragt, obwohl dem Bundesamt bereits aufgrund der Anhörung bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller ein Visum für Spanien erhalten habe. Damit habe das Bundesamt gegen das in Art. 21 Dublin III-VO normierte Beschleunigungsgebot verstoßen. Die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehenen Möglichkeiten der Ausreise auf Initiative des Asylbewerbers oder der kontrollierten Ausreise durch Begleitung des Asylbewerbers bis zum Besteigen des Beförderungsmittels seien dem Antragsteller im Bescheid nicht angeboten worden. Auch deshalb sei die Abschiebungsanordnung rechtswidrig.

Am 11. März 2015 übersandte die Antragsgegnerin ihre Behördenakten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn wie vorliegend § 75 AsylVfG ein Bundesgesetz dies anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u. a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind dabei in den Fällen des § 34 a AsylVfG - anders wegen § 36 Abs. 4 AsylVfG in den Fällen des § 36 AsylVfG - nicht erforderlich. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Vorliegend führt die Interessenabwägung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom ... Februar 2015 erfolglos bleiben wird, weil dieser rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt:

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn. 17 m. w. N.) kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Hingegen hat er kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist. Nicht geltend gemacht werden kann bei erfolgter Zustimmung durch den anderen Mitgliedstaat auch, dass an sich die Frist für ein Übernahmegesuch abgelaufen gewesen sei oder sonst das Bundesamt das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt habe.

Da vorliegend Spanien mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers ausdrücklich anerkannt hat, kommt es daran gemessen allein darauf an, ob in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Dies ist indes zur Überzeugung des Gerichts zu verneinen:

Das gemeinsame europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen europäische Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5 f. m. w. N.).

Dem Gericht sind keine derartigen systemischen Mängel des spanischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien bekannt. Der Antragsteller hat in vorliegendem Verfahren auch nicht näher dargelegt, welche systemischen Mängel bestehen sollen. Er hat seine unsubstantiierte Behauptung, ihm drohten in den spanischen Aufnahmeeinrichtungen Zustände, die im Hinblick auf Art. 4 GR-Charta nicht hinnehmbar seien, nicht erläutert. Belege hat er nicht vorgelegt. Der erwähnte Bericht des „servicio jesuita a migrantes vom 27. September 2014 bzw. eine Zusammenfassung dieses Berichts war der Antragsschrift nicht beigefügt. Dem Gericht ist auch keine (obergerichtliche) Entscheidung eines deutschen Gerichts bekannt, wonach hinsichtlich Spaniens von systemischen Mängeln auszugehen ist (vgl. zum Ganzen auch VG Augsburg, B. v. 12.2.2015 - Au 5 S 15.50065 - juris Rn. 21 m. w. N.). Zur Überzeugung des Gerichts gibt es somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das spanische Asylverfahrens und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien nicht in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK stehen.

2. Unbeschadet des Vorstehenden ist Spanien entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch objektiv-rechtlich der für sein Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat:

Die Zuständigkeit Spaniens folgt aus Art. 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist Spanien zuständig, weil der Antragsteller mit einem von den spanischen Behörden erteilten Visum, das nicht im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates erteilt wurde, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, dieses bis 2. Mai 2014 gültige Visum nicht seit mehr als sechs Monaten abgelaufen war und der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hatte.

Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht daraus, dass diese dazu verpflichtet wäre, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Systemische Mängel bestehen in Spanien nicht (siehe oben). Ergänzend wird insoweit auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO. Zwischen Asylantragstellung am 23. Juli 2014 und dem Ersuchen Spaniens um Aufnahme des Asylbewerbers mit Schreiben vom 25. September 2014 lagen nicht mehr als drei Monate. Der Fall einer Eurodac-Treffermeldung mit der Folge einer Verkürzung der Frist auf zwei Monate lag nach Aktenlage (vgl. Bl. 27, 60 der Behördenakte) nicht vor.

3. Schließlich wird der Antragsteller auch nicht dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, dass im Bescheid vom ... Februar 2015 gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung angeordnet wird, ihm aber im Bescheid die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission auch vorgesehenen Möglichkeiten der freiwilligen und kontrollierten Überstellung nicht angeboten werden. Vielfach wird ohnehin die Auffassung vertreten, eine freiwillige und kontrollierte Ausreise sei nur dann zu ermöglichen, wenn das innerstaatliche Recht dies ausdrücklich vorsehe, was aber im deutschen Recht nicht der Fall sei (vgl. dazu die Nachweise bei VGH BW, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 30). Selbst wenn man dem nicht folgen wollte (so VGH BW, a. a. O., juris Rn. 31 f.; VG Augsburg, B. v. 21.10.2014 - Au 7 S 14.50253 - juris Rn. 27 ff.), folgt daraus jedenfalls nicht, dass dem betroffenen Asylbewerber im Bescheid des Bundesamts selbst generell die Möglichkeit einer freiwilligen oder kontrollierten Überstellung eingeräumt werden müsste. Die Entscheidung über den konkreten Vollzug der Überstellungentscheidung kann vielmehr den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen werden und bedarf keiner Regelung im Bescheid des Bundesamts. Bei diesem Verständnis dürfte die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts dann nur nicht in der Weise verstanden werden, dass eine Überstellung ausschließlich in der Form der Abschiebung, d. h. der begleiteten Überstellung, erfolgen darf (zum Ganzen: VGH BW, a. a. O., juris Rn. 33 f.). Mithin ist festzustellen, dass es nach allen vertretenen Auffassungen rechtmäßig ist, gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung anzuordnen, ohne im Bescheid die Möglichkeit zur freiwilligen und kontrollierten Ausreise anzubieten.

Im Übrigen wird auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

...

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit.

Am 30. März 2014 erteilte ihm die spanische Botschaft in Bagdad ein bis 2. Mai 2014 gültiges Visum für die Schengen-Staaten für einen Aufenthalt von 15 Tagen.

Der Antragsteller verließ nach eigenen Angaben am 10. Mai 2014 sein Heimatland und reiste nach Instanbul/Türkei. Von dort flog er nach Spanien und reiste über die Niederlande am 10. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein (jeweils eigene Angaben).

Am 23. Juli 2014 stellte er beim Bundesamt ... (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid der Regierung ... vom ... Juli 2014 wurde er ab 31. Juli 2014 dem Landkreis ... zugewiesen. Am 5. August 2014 hörte ihn das Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates an.

Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 25. September 2014 teilten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit, dass Spanien seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers aufgrund Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anerkenne.

Mit Bescheid vom ... Februar 2015, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugesandt mit Schreiben vom 2. März 2015, nach dessen Angaben dort eingegangen am 4. März 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe bei der Anhörung am 5. August 2014 keine Gründe geltend gemacht, die gegen eine Überstellung nach Spanien sprächen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 5. März 2015 Klage erheben (Az. M 2 K 15.50211), über die noch nicht entschieden ist. Zudem ließ er ebenfalls am 5. März 2015 beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Spanien anzuordnen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Die Dublin III-VO sei im konkreten Fall nicht anwendbar. Das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Spanien leide unter Systemmängeln. Der Antragsteller habe einen Rechtsanspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Ihm drohten in den spanischen Aufnahmeeinrichtungen Zustände, die im Hinblick auf Art. 4 EU-Grundrechtecharta nicht hinnehmbar seien. Hingewiesen werde auf einen Bericht des „servicio jesuita a migrantes“ vom 27. September 2014, eine Zusammenfassung sei beigefügt. Das Bundesamt habe erst mehr als zwei Monate nach Stellung des Asylantrags Spanien im Rahmen der Dublin III-VO angefragt, obwohl dem Bundesamt bereits aufgrund der Anhörung bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller ein Visum für Spanien erhalten habe. Damit habe das Bundesamt gegen das in Art. 21 Dublin III-VO normierte Beschleunigungsgebot verstoßen. Die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehenen Möglichkeiten der Ausreise auf Initiative des Asylbewerbers oder der kontrollierten Ausreise durch Begleitung des Asylbewerbers bis zum Besteigen des Beförderungsmittels seien dem Antragsteller im Bescheid nicht angeboten worden. Auch deshalb sei die Abschiebungsanordnung rechtswidrig.

Am 11. März 2015 übersandte die Antragsgegnerin ihre Behördenakten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn wie vorliegend § 75 AsylVfG ein Bundesgesetz dies anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u. a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind dabei in den Fällen des § 34 a AsylVfG - anders wegen § 36 Abs. 4 AsylVfG in den Fällen des § 36 AsylVfG - nicht erforderlich. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Vorliegend führt die Interessenabwägung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom ... Februar 2015 erfolglos bleiben wird, weil dieser rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt:

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn. 17 m. w. N.) kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Hingegen hat er kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist. Nicht geltend gemacht werden kann bei erfolgter Zustimmung durch den anderen Mitgliedstaat auch, dass an sich die Frist für ein Übernahmegesuch abgelaufen gewesen sei oder sonst das Bundesamt das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt habe.

Da vorliegend Spanien mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers ausdrücklich anerkannt hat, kommt es daran gemessen allein darauf an, ob in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Dies ist indes zur Überzeugung des Gerichts zu verneinen:

Das gemeinsame europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen europäische Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5 f. m. w. N.).

Dem Gericht sind keine derartigen systemischen Mängel des spanischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien bekannt. Der Antragsteller hat in vorliegendem Verfahren auch nicht näher dargelegt, welche systemischen Mängel bestehen sollen. Er hat seine unsubstantiierte Behauptung, ihm drohten in den spanischen Aufnahmeeinrichtungen Zustände, die im Hinblick auf Art. 4 GR-Charta nicht hinnehmbar seien, nicht erläutert. Belege hat er nicht vorgelegt. Der erwähnte Bericht des „servicio jesuita a migrantes vom 27. September 2014 bzw. eine Zusammenfassung dieses Berichts war der Antragsschrift nicht beigefügt. Dem Gericht ist auch keine (obergerichtliche) Entscheidung eines deutschen Gerichts bekannt, wonach hinsichtlich Spaniens von systemischen Mängeln auszugehen ist (vgl. zum Ganzen auch VG Augsburg, B. v. 12.2.2015 - Au 5 S 15.50065 - juris Rn. 21 m. w. N.). Zur Überzeugung des Gerichts gibt es somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das spanische Asylverfahrens und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien nicht in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK stehen.

2. Unbeschadet des Vorstehenden ist Spanien entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch objektiv-rechtlich der für sein Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat:

Die Zuständigkeit Spaniens folgt aus Art. 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist Spanien zuständig, weil der Antragsteller mit einem von den spanischen Behörden erteilten Visum, das nicht im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates erteilt wurde, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, dieses bis 2. Mai 2014 gültige Visum nicht seit mehr als sechs Monaten abgelaufen war und der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hatte.

Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht daraus, dass diese dazu verpflichtet wäre, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Systemische Mängel bestehen in Spanien nicht (siehe oben). Ergänzend wird insoweit auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO. Zwischen Asylantragstellung am 23. Juli 2014 und dem Ersuchen Spaniens um Aufnahme des Asylbewerbers mit Schreiben vom 25. September 2014 lagen nicht mehr als drei Monate. Der Fall einer Eurodac-Treffermeldung mit der Folge einer Verkürzung der Frist auf zwei Monate lag nach Aktenlage (vgl. Bl. 27, 60 der Behördenakte) nicht vor.

3. Schließlich wird der Antragsteller auch nicht dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, dass im Bescheid vom ... Februar 2015 gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung angeordnet wird, ihm aber im Bescheid die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission auch vorgesehenen Möglichkeiten der freiwilligen und kontrollierten Überstellung nicht angeboten werden. Vielfach wird ohnehin die Auffassung vertreten, eine freiwillige und kontrollierte Ausreise sei nur dann zu ermöglichen, wenn das innerstaatliche Recht dies ausdrücklich vorsehe, was aber im deutschen Recht nicht der Fall sei (vgl. dazu die Nachweise bei VGH BW, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 30). Selbst wenn man dem nicht folgen wollte (so VGH BW, a. a. O., juris Rn. 31 f.; VG Augsburg, B. v. 21.10.2014 - Au 7 S 14.50253 - juris Rn. 27 ff.), folgt daraus jedenfalls nicht, dass dem betroffenen Asylbewerber im Bescheid des Bundesamts selbst generell die Möglichkeit einer freiwilligen oder kontrollierten Überstellung eingeräumt werden müsste. Die Entscheidung über den konkreten Vollzug der Überstellungentscheidung kann vielmehr den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen werden und bedarf keiner Regelung im Bescheid des Bundesamts. Bei diesem Verständnis dürfte die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts dann nur nicht in der Weise verstanden werden, dass eine Überstellung ausschließlich in der Form der Abschiebung, d. h. der begleiteten Überstellung, erfolgen darf (zum Ganzen: VGH BW, a. a. O., juris Rn. 33 f.). Mithin ist festzustellen, dass es nach allen vertretenen Auffassungen rechtmäßig ist, gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung anzuordnen, ohne im Bescheid die Möglichkeit zur freiwilligen und kontrollierten Ausreise anzubieten.

Im Übrigen wird auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

...

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit.

Am ... März 2014 erteilte ihm die spanische Botschaft in Bagdad ein bis 2. Mai 2014 gültiges Visum für die Schengen-Staaten für einen Aufenthalt von 15 Tagen. Der Kläger verließ nach eigenen Angaben am 10. Mai 2014 sein Heimatland und reiste nach I./Türkei. Von dort flog er nach Spanien und reiste über die Niederlande am 10. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein (jeweils eigene Angaben).

Am 23. Juli 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid der Regierung von O. vom 28. Juli 2014 wurde er ab 31. Juli 2014 dem Landkreis E. zugewiesen. Am 5. August 2014 hörte ihn das Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates an.

Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 25. September 2014 teilten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit, dass Spanien seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Klägers aufgrund Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin lll-VO) anerkenne.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2015, dem Kläger zugestellt am 3. März 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin lll-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin lll-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe bei der Anhörung am 5. August 2014 keine Gründe geltend gemacht, die gegen eine Überstellung nach Spanien sprächen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 5. März 2015 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Bundesamts vom 23. Februar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Spanien leide unter Systemmängeln.

Am 11. März 2015 übersandte die Beklagte ihre Behördenakten.

Einen ebenfalls am 5. März 2015 vom Kläger durch seinen Bevollmächtigten gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Spanien anzuordnen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 16. März 2015 (Az. M 2 S 15.50212) ab. Der Beschluss wurde der Beklagten am 20. März 2015 zugestellt. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, in Spanien bestünden keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber. Einen am 23. März 2015 vom Kläger durch seinen Bevollmächtigen gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, unter Abänderung des Beschlusses vom 16. März 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 31. März 2015 (Az. M 2 S7 15.50325) ab.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2015 legte die Beklagte ein Schreiben des Landratsamts E. (ohne Datum) und ein Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 20. März 2015 vor, wonach sich der Kläger seit 20. März 2015 im F.-kloster, St. A.-Str. ..., M. befinde.

Mit Schreiben vom 21. September 2015 gab das Gericht der Beklagten u. a. auf, dem Gericht bis 5. Oktober 2015 mitzuteilen, ob der Kläger zwischenzeitlich nach Spanien überstellt worden sei und/oder Spanien über eine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO informiert worden sei. Die Beklagte hat dieses Schreiben nicht beantwortet.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2015 verzichtete der Kläger auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2015, die Beklagte hat allgemein mit Schreiben an die Präsidentin des Gerichts vom 24. Juni 2015 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Regierung von Oberbayern ist vorliegend zwar aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses Verfahrensbeteiligter. In diesen Erklärungen hat die Regierung von Oberbayern allerdings darum gebeten, ihr ausschließlich die jeweilige Letzt- und Endentscheidung zu übersenden und damit unter anderem auch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Insbesondere kommt aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz geänderten Fassung zur Anwendung.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die erhobene Anfechtungsklage statthaft: Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 27 a AsylG die Anfechtungsklage ist

(BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 ZB 14.50036 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, B. v.16.6.2015 - 13 A 221/15.A-juris Rn. 16 ff.; VGH BW, U. v. 29.4.2015-A 11 S 121/15-juris Rn. 35 ff.).

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2015 ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtswidrig (sogleich 1.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (sogleich 2.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der streitgegenständliche Bescheid ist aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist und des hierdurch bedingten Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig geworden (sogleich a)) und kann auch nicht umgedeutet werden (sogleich b)).

a) Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin lll-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin lll-VO). Diese Frist kann höchstens auf eine Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO). Daran gemessen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Überstellungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist und hierdurch die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen ist, wodurch der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig geworden ist:

aa) Nachdem der unanfechtbare Beschluss des Gerichts vom 16. März 2015 über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Beklagten am 20. März 2015 zugestellt worden war, ist die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin lll-VO zwischenzeitlich zweifellos abgelaufen. Dies gilt selbst dann, wenn man wie das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Dublin lll-VO in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Antrag des Asylsuchenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung in einen nach der Dublin lll-VO zuständigen Staat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG erfolglos geblieben ist, mit der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag neu zu laufen beginnt.

bb) Ein Tatbestand, der nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO ausnahmsweise zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist führt, liegt nicht vor:

Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte die spanischen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 4 Dublin-lll-VO i. V. m. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1560/2003 i. d. F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 über die Fristverlängerung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist hätte informieren müssen (so auch: VG München, U. v. 4.9.2015 - M 11 K 14.50168 - n. v.; VG München, B. v. 11.3.2015 - M 11 S7 15.50189 - juris Rn. 10). Die Beklagte hat weder vorgetragen, noch gibt es sonst Anhaltspunkte dafür, dass dies geschehen ist. Insbesondere hat die Beklagte das gerichtliche Schreiben vom 21. September 2015, mit dem ihr u. a. aufgegeben worden war mitzuteilen, ob eine solche Information über eine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO erfolgt ist, nicht beantwortet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe die spanischen Stellen rechtzeitig informiert.

Hinzu kommt, dass es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger inhaftiert oder flüchtig ist oder war. Auch diesbezüglich hat die Beklagte nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts für das Gericht ersichtlich geworden. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass sich der Kläger gemäß der Mitteilung des Bevollmächtigten vom 20. März 2015 im sog. „Kirchenasyl“ befunden haben dürfte, keine Fristverlängerung: Den Behörden war der Aufenthaltsort des Klägers durch die Adressmitteilung des Bevollmächtigten (F.-kloster, St. A.-Str. ..., M.) bekannt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Kläger sei über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht auffindbar und damit „flüchtig“ gewesen. Die Sachlage bei einer sich im sog. „Kirchenasyl“ befindlichen Person ist auch nicht mit jener vergleichbar, die bei einer inhaftierten oder flüchtigen Person vorliegt. Ist eine Person inhaftiert oder flüchtig, so ist eine Überstellung unmöglich. Das sog. „Kirchenasyl“ führt indes eine solche Unmöglichkeit der Überstellung nicht herbei. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das sog. „Kirchenasyl“ gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu soweit erforderlich unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden wohl davor zurückschrecken, bei einer sich im sog. „Kirchenasyl“ befindlichen Person die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, also insbesondere die Anwendung unmittelbaren Zwangs in kirchlichen Räumen scheuen, macht die Überstellung nicht unmöglich (ebenso VG München, U. v. 4.9.2015 - M 11 K 14.50168 - n. v.). Soweit in der Rechtsprechung verschiedentlich die Auffassung vertreten wird, bei einer im sog. „Kirchenasyl“ befindlichen Person gelte eine Überstellungsfrist von 18 Monaten, weil sich diese bewusst der Ordnung des Staates bzw. der Überstellung entzogen habe (etwa VG Ansbach, B. v. 21.07.2015 - AN 3 S 15.30959 - juris Rn. 31 m. w. N.; VG Saarland, U. v. 6.3.2015 - 3 K 832/14 - juris Rn. 45.; VG Regensburg, U. v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264 - juris Rn. 56), vermag dem das erkennende Gericht nicht zu folgen: Eine sich ins sog. „Kirchenasyl“ begebende Person entzieht sich nicht der Ordnung des Staates bzw. der Überstellung. Der Staat ist weder tatsächlich noch rechtlich daran gehindert, die Überstellung einer sich im sog. „Kirchenasyl“ befindlichen Person nötigenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen und damit der staatlichen Ordnung Geltung zu verschaffen. Es ist der Staat selbst, der bewusst darauf verzichtet, staatliches Recht durchzusetzen. Dieses Vollzugsdefizit auf Seiten des Staates kann nicht der sich in das sog. „Kirchenasyl“ begebenden Person angelastet werden.

cc) Ist demnach die Überstellungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen und hierdurch die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen, ist der Asylantrag des Klägers nicht mehr nach § 27 a AsylG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Folglich kommt auch eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34 a AsylG nicht mehr in Betracht. Dass Spanien sich entgegen der europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme der Kläger bereit ist, wurde weder mitgeteilt noch kann hiervon grundsätzlich ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4). Eine rein theoretische Überstellungsmöglichkeit, die nicht durch konkrete aussagekräftige und auch eine überschaubare zeitliche Dimension der Überstellung umfassende Fakten untermauert wird, kann nicht genügen. Im Übrigen würde es der Beklagten, der insoweit die Darlegungslast zukommt, obliegen, diese Frage rechtzeitig zu klären und das Ergebnis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen (vgl. BayVGH, B. v. 1.6.2015 - 11 ZB 15.50090 - juris Rn. 9).

b) Der somit rechtswidrig gewordene streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts kann nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht in eine ablehnende Entscheidung nach § 71 a AsylG umgedeutet werden, wie dies teilweise von der Beklagten in anderen Verfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist vertreten wurde (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2015-11 ZB 14.50053-juris Rn. 17; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 -juris Rn. 8 ff.).

2. Der Kläger ist durch den rechtwidrigen Bescheid auch in seinen Rechten verletzt:

Zwar kann eine Asylbewerber nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (grundlegend: EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 - juris; BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A-juris Rn. 17 m. w. N.) seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Die Fristbestimmungen der Dublin Ill-Verordnung richten sich als zwischenstaatliche Regelungen vorrangig an den Mitgliedsstaat und begründen keine subjektiven Rechte der Asylbewerber auf Prüfung des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (OVG SH, B. v. 24.2.2015 - 2 LA 15/15 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Die durch den streitgegenständlichen Bescheid verletzte subjektive Rechtsstellung des Klägers ergibt sich aber aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO (so auch OVG RhPf, U. v. 5.8.2015-1 A 11020/14-juris Rn. 56 f. m. w. N.). Danach hat der Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Durchführung eines Asylverfahrens und die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens in einem der Mitgliedstaaten. Dieser Anspruch wird vereitelt, wenn wie vorliegend eine Überstellung in den ursprünglich für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat - hier also Spanien - nicht erfolgte und nach Ablauf der Überstellungsfrist auch nicht mehr zu erwarten ist, dass eine Überstellung noch erfolgen wird, der Kläger aber wegen Fortbestehens des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber der nunmehr objektiv zuständigen Beklagten auch nicht durchsetzen kann, dass diese den bei ihr gestellten Asylantrag inhaltlich prüft. Diese Konstellation führt dazu, dass unter Verletzung der subjektiven Rechte des Klägers dessen Asylbegehren in keinem der Mitgliedstaaten inhaltlich geprüft wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat - hier also Spanien - trotz Ablaufs der Überstellungsfrist weiterhin zur Aufnahme und zur inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens bereit sei. Hierbei handelt es sich um eine rein theoretische Möglichkeit, die nur dann eine hinreichende Gewährleistung der subjektiven Rechte des Klägers darstellen könnte, wenn der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat in eindeutiger Weise zu erkennen gibt, dass er alsbald so verfahren werde (vgl. dazu auch OVG RhPf., U. v. 5.8. 2015-1 A 11020/14 - juris Rn. 58 ff. m. w. N.). Vorliegend gibt es indes keinerlei Hinweise darauf, dass Spanien trotz Ablaufs der Überstellungsfrist weiterhin bereit ist, den Kläger aufzunehmen und dessen Asylbegehren inhaltlich zu prüfen (vgl. dazu schon oben unter 1. a) cc)). Ist demnach vorliegend eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens des Klägers durch Spanien nicht zu erwarten, verletzt der streitgegenständliche Bescheid die Rechte des Klägers, weil er der Durchsetzung einer inhaltlichen Prüfung seines Asylbegehrens durch die Beklagte entgegensteht. Zur Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers ist es deshalb erforderlich, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben.

Der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit.

Am 30. März 2014 erteilte ihm die spanische Botschaft in Bagdad ein bis 2. Mai 2014 gültiges Visum für die Schengen-Staaten für einen Aufenthalt von 15 Tagen.

Der Antragsteller verließ nach eigenen Angaben am 10. Mai 2014 sein Heimatland und reiste nach Instanbul/Türkei. Von dort flog er nach Spanien und reiste über die Niederlande am 10. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein (jeweils eigene Angaben).

Am 23. Juli 2014 stellte er beim Bundesamt ... (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid der Regierung ... vom ... Juli 2014 wurde er ab 31. Juli 2014 dem Landkreis ... zugewiesen. Am 5. August 2014 hörte ihn das Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates an.

Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 25. September 2014 teilten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit, dass Spanien seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers aufgrund Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anerkenne.

Mit Bescheid vom ... Februar 2015, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugesandt mit Schreiben vom 2. März 2015, nach dessen Angaben dort eingegangen am 4. März 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe bei der Anhörung am 5. August 2014 keine Gründe geltend gemacht, die gegen eine Überstellung nach Spanien sprächen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 5. März 2015 Klage erheben (Az. M 2 K 15.50211), über die noch nicht entschieden ist. Zudem ließ er ebenfalls am 5. März 2015 beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Spanien anzuordnen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Die Dublin III-VO sei im konkreten Fall nicht anwendbar. Das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Spanien leide unter Systemmängeln. Der Antragsteller habe einen Rechtsanspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Ihm drohten in den spanischen Aufnahmeeinrichtungen Zustände, die im Hinblick auf Art. 4 EU-Grundrechtecharta nicht hinnehmbar seien. Hingewiesen werde auf einen Bericht des „servicio jesuita a migrantes“ vom 27. September 2014, eine Zusammenfassung sei beigefügt. Das Bundesamt habe erst mehr als zwei Monate nach Stellung des Asylantrags Spanien im Rahmen der Dublin III-VO angefragt, obwohl dem Bundesamt bereits aufgrund der Anhörung bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller ein Visum für Spanien erhalten habe. Damit habe das Bundesamt gegen das in Art. 21 Dublin III-VO normierte Beschleunigungsgebot verstoßen. Die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehenen Möglichkeiten der Ausreise auf Initiative des Asylbewerbers oder der kontrollierten Ausreise durch Begleitung des Asylbewerbers bis zum Besteigen des Beförderungsmittels seien dem Antragsteller im Bescheid nicht angeboten worden. Auch deshalb sei die Abschiebungsanordnung rechtswidrig.

Am 11. März 2015 übersandte die Antragsgegnerin ihre Behördenakten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn wie vorliegend § 75 AsylVfG ein Bundesgesetz dies anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u. a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind dabei in den Fällen des § 34 a AsylVfG - anders wegen § 36 Abs. 4 AsylVfG in den Fällen des § 36 AsylVfG - nicht erforderlich. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Vorliegend führt die Interessenabwägung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom ... Februar 2015 erfolglos bleiben wird, weil dieser rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt:

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn. 17 m. w. N.) kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Hingegen hat er kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist. Nicht geltend gemacht werden kann bei erfolgter Zustimmung durch den anderen Mitgliedstaat auch, dass an sich die Frist für ein Übernahmegesuch abgelaufen gewesen sei oder sonst das Bundesamt das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt habe.

Da vorliegend Spanien mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers ausdrücklich anerkannt hat, kommt es daran gemessen allein darauf an, ob in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Dies ist indes zur Überzeugung des Gerichts zu verneinen:

Das gemeinsame europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen europäische Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5 f. m. w. N.).

Dem Gericht sind keine derartigen systemischen Mängel des spanischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien bekannt. Der Antragsteller hat in vorliegendem Verfahren auch nicht näher dargelegt, welche systemischen Mängel bestehen sollen. Er hat seine unsubstantiierte Behauptung, ihm drohten in den spanischen Aufnahmeeinrichtungen Zustände, die im Hinblick auf Art. 4 GR-Charta nicht hinnehmbar seien, nicht erläutert. Belege hat er nicht vorgelegt. Der erwähnte Bericht des „servicio jesuita a migrantes vom 27. September 2014 bzw. eine Zusammenfassung dieses Berichts war der Antragsschrift nicht beigefügt. Dem Gericht ist auch keine (obergerichtliche) Entscheidung eines deutschen Gerichts bekannt, wonach hinsichtlich Spaniens von systemischen Mängeln auszugehen ist (vgl. zum Ganzen auch VG Augsburg, B. v. 12.2.2015 - Au 5 S 15.50065 - juris Rn. 21 m. w. N.). Zur Überzeugung des Gerichts gibt es somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das spanische Asylverfahrens und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien nicht in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK stehen.

2. Unbeschadet des Vorstehenden ist Spanien entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch objektiv-rechtlich der für sein Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat:

Die Zuständigkeit Spaniens folgt aus Art. 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist Spanien zuständig, weil der Antragsteller mit einem von den spanischen Behörden erteilten Visum, das nicht im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates erteilt wurde, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, dieses bis 2. Mai 2014 gültige Visum nicht seit mehr als sechs Monaten abgelaufen war und der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hatte.

Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht daraus, dass diese dazu verpflichtet wäre, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Systemische Mängel bestehen in Spanien nicht (siehe oben). Ergänzend wird insoweit auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO. Zwischen Asylantragstellung am 23. Juli 2014 und dem Ersuchen Spaniens um Aufnahme des Asylbewerbers mit Schreiben vom 25. September 2014 lagen nicht mehr als drei Monate. Der Fall einer Eurodac-Treffermeldung mit der Folge einer Verkürzung der Frist auf zwei Monate lag nach Aktenlage (vgl. Bl. 27, 60 der Behördenakte) nicht vor.

3. Schließlich wird der Antragsteller auch nicht dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, dass im Bescheid vom ... Februar 2015 gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung angeordnet wird, ihm aber im Bescheid die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission auch vorgesehenen Möglichkeiten der freiwilligen und kontrollierten Überstellung nicht angeboten werden. Vielfach wird ohnehin die Auffassung vertreten, eine freiwillige und kontrollierte Ausreise sei nur dann zu ermöglichen, wenn das innerstaatliche Recht dies ausdrücklich vorsehe, was aber im deutschen Recht nicht der Fall sei (vgl. dazu die Nachweise bei VGH BW, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 30). Selbst wenn man dem nicht folgen wollte (so VGH BW, a. a. O., juris Rn. 31 f.; VG Augsburg, B. v. 21.10.2014 - Au 7 S 14.50253 - juris Rn. 27 ff.), folgt daraus jedenfalls nicht, dass dem betroffenen Asylbewerber im Bescheid des Bundesamts selbst generell die Möglichkeit einer freiwilligen oder kontrollierten Überstellung eingeräumt werden müsste. Die Entscheidung über den konkreten Vollzug der Überstellungentscheidung kann vielmehr den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen werden und bedarf keiner Regelung im Bescheid des Bundesamts. Bei diesem Verständnis dürfte die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts dann nur nicht in der Weise verstanden werden, dass eine Überstellung ausschließlich in der Form der Abschiebung, d. h. der begleiteten Überstellung, erfolgen darf (zum Ganzen: VGH BW, a. a. O., juris Rn. 33 f.). Mithin ist festzustellen, dass es nach allen vertretenen Auffassungen rechtmäßig ist, gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung anzuordnen, ohne im Bescheid die Möglichkeit zur freiwilligen und kontrollierten Ausreise anzubieten.

Im Übrigen wird auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

...

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit.

Am 30. März 2014 erteilte ihm die spanische Botschaft in Bagdad ein bis 2. Mai 2014 gültiges Visum für die Schengen-Staaten für einen Aufenthalt von 15 Tagen.

Der Antragsteller verließ nach eigenen Angaben am 10. Mai 2014 sein Heimatland und reiste nach Instanbul/Türkei. Von dort flog er nach Spanien und reiste über die Niederlande am 10. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein (jeweils eigene Angaben).

Am 23. Juli 2014 stellte er beim Bundesamt ... (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid der Regierung ... vom ... Juli 2014 wurde er ab 31. Juli 2014 dem Landkreis ... zugewiesen. Am 5. August 2014 hörte ihn das Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates an.

Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 25. September 2014 teilten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit, dass Spanien seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers aufgrund Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anerkenne.

Mit Bescheid vom ... Februar 2015, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugesandt mit Schreiben vom 2. März 2015, nach dessen Angaben dort eingegangen am 4. März 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe bei der Anhörung am 5. August 2014 keine Gründe geltend gemacht, die gegen eine Überstellung nach Spanien sprächen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 5. März 2015 Klage erheben (Az. M 2 K 15.50211), über die noch nicht entschieden ist. Zudem ließ er ebenfalls am 5. März 2015 beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Spanien anzuordnen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Die Dublin III-VO sei im konkreten Fall nicht anwendbar. Das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Spanien leide unter Systemmängeln. Der Antragsteller habe einen Rechtsanspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Ihm drohten in den spanischen Aufnahmeeinrichtungen Zustände, die im Hinblick auf Art. 4 EU-Grundrechtecharta nicht hinnehmbar seien. Hingewiesen werde auf einen Bericht des „servicio jesuita a migrantes“ vom 27. September 2014, eine Zusammenfassung sei beigefügt. Das Bundesamt habe erst mehr als zwei Monate nach Stellung des Asylantrags Spanien im Rahmen der Dublin III-VO angefragt, obwohl dem Bundesamt bereits aufgrund der Anhörung bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller ein Visum für Spanien erhalten habe. Damit habe das Bundesamt gegen das in Art. 21 Dublin III-VO normierte Beschleunigungsgebot verstoßen. Die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehenen Möglichkeiten der Ausreise auf Initiative des Asylbewerbers oder der kontrollierten Ausreise durch Begleitung des Asylbewerbers bis zum Besteigen des Beförderungsmittels seien dem Antragsteller im Bescheid nicht angeboten worden. Auch deshalb sei die Abschiebungsanordnung rechtswidrig.

Am 11. März 2015 übersandte die Antragsgegnerin ihre Behördenakten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn wie vorliegend § 75 AsylVfG ein Bundesgesetz dies anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u. a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind dabei in den Fällen des § 34 a AsylVfG - anders wegen § 36 Abs. 4 AsylVfG in den Fällen des § 36 AsylVfG - nicht erforderlich. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Vorliegend führt die Interessenabwägung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom ... Februar 2015 erfolglos bleiben wird, weil dieser rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt:

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn. 17 m. w. N.) kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Hingegen hat er kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist. Nicht geltend gemacht werden kann bei erfolgter Zustimmung durch den anderen Mitgliedstaat auch, dass an sich die Frist für ein Übernahmegesuch abgelaufen gewesen sei oder sonst das Bundesamt das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt habe.

Da vorliegend Spanien mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers ausdrücklich anerkannt hat, kommt es daran gemessen allein darauf an, ob in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Dies ist indes zur Überzeugung des Gerichts zu verneinen:

Das gemeinsame europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen europäische Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5 f. m. w. N.).

Dem Gericht sind keine derartigen systemischen Mängel des spanischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien bekannt. Der Antragsteller hat in vorliegendem Verfahren auch nicht näher dargelegt, welche systemischen Mängel bestehen sollen. Er hat seine unsubstantiierte Behauptung, ihm drohten in den spanischen Aufnahmeeinrichtungen Zustände, die im Hinblick auf Art. 4 GR-Charta nicht hinnehmbar seien, nicht erläutert. Belege hat er nicht vorgelegt. Der erwähnte Bericht des „servicio jesuita a migrantes vom 27. September 2014 bzw. eine Zusammenfassung dieses Berichts war der Antragsschrift nicht beigefügt. Dem Gericht ist auch keine (obergerichtliche) Entscheidung eines deutschen Gerichts bekannt, wonach hinsichtlich Spaniens von systemischen Mängeln auszugehen ist (vgl. zum Ganzen auch VG Augsburg, B. v. 12.2.2015 - Au 5 S 15.50065 - juris Rn. 21 m. w. N.). Zur Überzeugung des Gerichts gibt es somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das spanische Asylverfahrens und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien nicht in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK stehen.

2. Unbeschadet des Vorstehenden ist Spanien entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch objektiv-rechtlich der für sein Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat:

Die Zuständigkeit Spaniens folgt aus Art. 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist Spanien zuständig, weil der Antragsteller mit einem von den spanischen Behörden erteilten Visum, das nicht im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates erteilt wurde, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, dieses bis 2. Mai 2014 gültige Visum nicht seit mehr als sechs Monaten abgelaufen war und der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hatte.

Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht daraus, dass diese dazu verpflichtet wäre, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Systemische Mängel bestehen in Spanien nicht (siehe oben). Ergänzend wird insoweit auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO. Zwischen Asylantragstellung am 23. Juli 2014 und dem Ersuchen Spaniens um Aufnahme des Asylbewerbers mit Schreiben vom 25. September 2014 lagen nicht mehr als drei Monate. Der Fall einer Eurodac-Treffermeldung mit der Folge einer Verkürzung der Frist auf zwei Monate lag nach Aktenlage (vgl. Bl. 27, 60 der Behördenakte) nicht vor.

3. Schließlich wird der Antragsteller auch nicht dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, dass im Bescheid vom ... Februar 2015 gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung angeordnet wird, ihm aber im Bescheid die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission auch vorgesehenen Möglichkeiten der freiwilligen und kontrollierten Überstellung nicht angeboten werden. Vielfach wird ohnehin die Auffassung vertreten, eine freiwillige und kontrollierte Ausreise sei nur dann zu ermöglichen, wenn das innerstaatliche Recht dies ausdrücklich vorsehe, was aber im deutschen Recht nicht der Fall sei (vgl. dazu die Nachweise bei VGH BW, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 30). Selbst wenn man dem nicht folgen wollte (so VGH BW, a. a. O., juris Rn. 31 f.; VG Augsburg, B. v. 21.10.2014 - Au 7 S 14.50253 - juris Rn. 27 ff.), folgt daraus jedenfalls nicht, dass dem betroffenen Asylbewerber im Bescheid des Bundesamts selbst generell die Möglichkeit einer freiwilligen oder kontrollierten Überstellung eingeräumt werden müsste. Die Entscheidung über den konkreten Vollzug der Überstellungentscheidung kann vielmehr den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen werden und bedarf keiner Regelung im Bescheid des Bundesamts. Bei diesem Verständnis dürfte die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts dann nur nicht in der Weise verstanden werden, dass eine Überstellung ausschließlich in der Form der Abschiebung, d. h. der begleiteten Überstellung, erfolgen darf (zum Ganzen: VGH BW, a. a. O., juris Rn. 33 f.). Mithin ist festzustellen, dass es nach allen vertretenen Auffassungen rechtmäßig ist, gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung anzuordnen, ohne im Bescheid die Möglichkeit zur freiwilligen und kontrollierten Ausreise anzubieten.

Im Übrigen wird auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

...

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.