Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2015 - M 2 S 15.50212

published on 16/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2015 - M 2 S 15.50212
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit.

Am 30. März 2014 erteilte ihm die spanische Botschaft in Bagdad ein bis 2. Mai 2014 gültiges Visum für die Schengen-Staaten für einen Aufenthalt von 15 Tagen.

Der Antragsteller verließ nach eigenen Angaben am 10. Mai 2014 sein Heimatland und reiste nach Instanbul/Türkei. Von dort flog er nach Spanien und reiste über die Niederlande am 10. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein (jeweils eigene Angaben).

Am 23. Juli 2014 stellte er beim Bundesamt ... (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid der Regierung ... vom ... Juli 2014 wurde er ab 31. Juli 2014 dem Landkreis ... zugewiesen. Am 5. August 2014 hörte ihn das Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates an.

Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 25. September 2014 teilten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit, dass Spanien seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers aufgrund Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anerkenne.

Mit Bescheid vom ... Februar 2015, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugesandt mit Schreiben vom 2. März 2015, nach dessen Angaben dort eingegangen am 4. März 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe bei der Anhörung am 5. August 2014 keine Gründe geltend gemacht, die gegen eine Überstellung nach Spanien sprächen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 5. März 2015 Klage erheben (Az. M 2 K 15.50211), über die noch nicht entschieden ist. Zudem ließ er ebenfalls am 5. März 2015 beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Spanien anzuordnen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Die Dublin III-VO sei im konkreten Fall nicht anwendbar. Das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Spanien leide unter Systemmängeln. Der Antragsteller habe einen Rechtsanspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Ihm drohten in den spanischen Aufnahmeeinrichtungen Zustände, die im Hinblick auf Art. 4 EU-Grundrechtecharta nicht hinnehmbar seien. Hingewiesen werde auf einen Bericht des „servicio jesuita a migrantes“ vom 27. September 2014, eine Zusammenfassung sei beigefügt. Das Bundesamt habe erst mehr als zwei Monate nach Stellung des Asylantrags Spanien im Rahmen der Dublin III-VO angefragt, obwohl dem Bundesamt bereits aufgrund der Anhörung bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller ein Visum für Spanien erhalten habe. Damit habe das Bundesamt gegen das in Art. 21 Dublin III-VO normierte Beschleunigungsgebot verstoßen. Die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehenen Möglichkeiten der Ausreise auf Initiative des Asylbewerbers oder der kontrollierten Ausreise durch Begleitung des Asylbewerbers bis zum Besteigen des Beförderungsmittels seien dem Antragsteller im Bescheid nicht angeboten worden. Auch deshalb sei die Abschiebungsanordnung rechtswidrig.

Am 11. März 2015 übersandte die Antragsgegnerin ihre Behördenakten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn wie vorliegend § 75 AsylVfG ein Bundesgesetz dies anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u. a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind dabei in den Fällen des § 34 a AsylVfG - anders wegen § 36 Abs. 4 AsylVfG in den Fällen des § 36 AsylVfG - nicht erforderlich. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Vorliegend führt die Interessenabwägung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom ... Februar 2015 erfolglos bleiben wird, weil dieser rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt:

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn. 17 m. w. N.) kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Hingegen hat er kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist. Nicht geltend gemacht werden kann bei erfolgter Zustimmung durch den anderen Mitgliedstaat auch, dass an sich die Frist für ein Übernahmegesuch abgelaufen gewesen sei oder sonst das Bundesamt das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt habe.

Da vorliegend Spanien mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers ausdrücklich anerkannt hat, kommt es daran gemessen allein darauf an, ob in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Dies ist indes zur Überzeugung des Gerichts zu verneinen:

Das gemeinsame europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen europäische Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5 f. m. w. N.).

Dem Gericht sind keine derartigen systemischen Mängel des spanischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien bekannt. Der Antragsteller hat in vorliegendem Verfahren auch nicht näher dargelegt, welche systemischen Mängel bestehen sollen. Er hat seine unsubstantiierte Behauptung, ihm drohten in den spanischen Aufnahmeeinrichtungen Zustände, die im Hinblick auf Art. 4 GR-Charta nicht hinnehmbar seien, nicht erläutert. Belege hat er nicht vorgelegt. Der erwähnte Bericht des „servicio jesuita a migrantes vom 27. September 2014 bzw. eine Zusammenfassung dieses Berichts war der Antragsschrift nicht beigefügt. Dem Gericht ist auch keine (obergerichtliche) Entscheidung eines deutschen Gerichts bekannt, wonach hinsichtlich Spaniens von systemischen Mängeln auszugehen ist (vgl. zum Ganzen auch VG Augsburg, B. v. 12.2.2015 - Au 5 S 15.50065 - juris Rn. 21 m. w. N.). Zur Überzeugung des Gerichts gibt es somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das spanische Asylverfahrens und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien nicht in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK stehen.

2. Unbeschadet des Vorstehenden ist Spanien entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch objektiv-rechtlich der für sein Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat:

Die Zuständigkeit Spaniens folgt aus Art. 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist Spanien zuständig, weil der Antragsteller mit einem von den spanischen Behörden erteilten Visum, das nicht im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates erteilt wurde, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, dieses bis 2. Mai 2014 gültige Visum nicht seit mehr als sechs Monaten abgelaufen war und der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hatte.

Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht daraus, dass diese dazu verpflichtet wäre, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Systemische Mängel bestehen in Spanien nicht (siehe oben). Ergänzend wird insoweit auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO. Zwischen Asylantragstellung am 23. Juli 2014 und dem Ersuchen Spaniens um Aufnahme des Asylbewerbers mit Schreiben vom 25. September 2014 lagen nicht mehr als drei Monate. Der Fall einer Eurodac-Treffermeldung mit der Folge einer Verkürzung der Frist auf zwei Monate lag nach Aktenlage (vgl. Bl. 27, 60 der Behördenakte) nicht vor.

3. Schließlich wird der Antragsteller auch nicht dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, dass im Bescheid vom ... Februar 2015 gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung angeordnet wird, ihm aber im Bescheid die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission auch vorgesehenen Möglichkeiten der freiwilligen und kontrollierten Überstellung nicht angeboten werden. Vielfach wird ohnehin die Auffassung vertreten, eine freiwillige und kontrollierte Ausreise sei nur dann zu ermöglichen, wenn das innerstaatliche Recht dies ausdrücklich vorsehe, was aber im deutschen Recht nicht der Fall sei (vgl. dazu die Nachweise bei VGH BW, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 30). Selbst wenn man dem nicht folgen wollte (so VGH BW, a. a. O., juris Rn. 31 f.; VG Augsburg, B. v. 21.10.2014 - Au 7 S 14.50253 - juris Rn. 27 ff.), folgt daraus jedenfalls nicht, dass dem betroffenen Asylbewerber im Bescheid des Bundesamts selbst generell die Möglichkeit einer freiwilligen oder kontrollierten Überstellung eingeräumt werden müsste. Die Entscheidung über den konkreten Vollzug der Überstellungentscheidung kann vielmehr den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen werden und bedarf keiner Regelung im Bescheid des Bundesamts. Bei diesem Verständnis dürfte die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts dann nur nicht in der Weise verstanden werden, dass eine Überstellung ausschließlich in der Form der Abschiebung, d. h. der begleiteten Überstellung, erfolgen darf (zum Ganzen: VGH BW, a. a. O., juris Rn. 33 f.). Mithin ist festzustellen, dass es nach allen vertretenen Auffassungen rechtmäßig ist, gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung anzuordnen, ohne im Bescheid die Möglichkeit zur freiwilligen und kontrollierten Ausreise anzubieten.

Im Übrigen wird auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

...

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.