I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage M 18 K 17.3701, mit der der Antragsteller die Aufhebung des jugendschutzrechtlichen Auflagenbescheides vom … Juli 2017 erreichen möchte.
Mit Schreiben vom … Juni 2016 wurde bei der Antragsgegnerin eine baurechtliche Nutzungsänderung der vom Antragsteller bisher als Videohalle genutzten Halle zu einer Lasertag-Anlage beantragt. Bei einer Spieldauer von ca. 15 Minuten müssen die Spieler versuchen, mit einem pistolenartigen Laserpointer den Gegner zu treffen, ohne selbst getroffen zu werden. Die Treffer würden jeweils durch Sensoren auf der von den Spielern getragenen (…) Westen angezeigt. Es könne in verschiedenen Spielvarianten nach vorgegebenen Regeln gespielt werden (…). Gespielt werde in abgedunkelten Räumen, die mit Hindernissen labyrinthartig aufgebaut seien. Sphärische Musik, fluoreszierende Bilder und Nebel sorgten für (…) Spielspaß.
Diese Unterlagen wurden intern dem Jugendamt der Antragsgegnerin am … Juni 2016 mit Bitte um Stellungnahme weitergeleitet. Mit Stellungnahme vom … Juli 2016 erklärte das Jugendamt der Antragsgegnerin, dass eine Prüfung nach § 7 JuSchG stattfinden werde.
Am … November 2016 fand ein Gesprächstermin im Jugendamt der Antragsgegnerin statt. Darin führte der Antragsteller aus, dass bis zu 6 Gruppen ab 4 Personen gleichzeitig in der Halle spielen sollten. Es sollten stundenweise Zeitfenster für die verschiedenen Altersgruppen eingerichtet werden, die über eine Onlinereservierung umgesetzt werden sollten. Während der Spielzeiten der Kinder seien keine Hintergrundgeräusche geplant. Bei den Spielmodi für Kinder und Jugendliche sollten Sonderziele zur Verfügung stehen, die vorrangig markiert werden müssten. Es erfolge kein Ausscheiden bei einem Treffer durch andere Spieler. Für Erwachsene gebe es andere Spiele (Zombie, Capture the flag). Die Halle solle futuristisch gestaltet werden mit Stellwänden, Neon- und Schwarzlicht. Der Antragsteller überreichte bei der Besprechung ein zweiseitiges Betriebskonzept vom ... November 2016 und Fotos der benutzten Westen und Phaser. Aus dem Betriebskonzept ergibt sich nicht, dass Sonderziele eingefügt werden, sondern lediglich, dass ein erfolgreicher Markierversuch eines Spielers als Punkt im Computersystem zentral vermerkt wird. Das Markiert-Werden werde den Spielern durch eine blinkende Weste angezeigt. Diese Spieler seien dann einige Sekunden aus dem Spiel ausgeschlossen. Weiter überreichte der Antragsteller eine Kurzstellungnahme von M. V., wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Sportrechts an der Deutschen Sporthochschule K., in der Lasertag beschrieben und eine Einordnung des Lasertag-Spieles aufgrund der hohen körperlichen Belastungsintensität und des Wettkampfcharakters als Sport erfolgt. Lasertag stelle eine Weiterentwicklung hergebrachter Fangenspiele (Räuber und Gendarm) bzw. Ballspiele (Brennball, Völkerball) dar.
Am … Januar 2017 und am … April 2017 erfolgten zwei Begehungen der Lasertaghalle durch die Antragsgegnerin während des laufenden Spielbetriebs. Dabei wurde u.a. festgehalten, dass es eine persönliche Einweisung und eine Punkteanzeigetafel gebe. Die Zwischenwände in der Halle seien mit durch Schwarzlicht sichtbar gemachten Neonstreifen gekennzeichnet. Es gebe drei sog. Hauptziele (Targets), deren Treffen die Höchstpunktzahl ergebe. Ein Ausscheiden bei einem Treffer konnte nicht beobachtet werden. Es spielten nach Aussage des Antragstellers Kinder ab 14 Jahren mit Einverständnis der Eltern. Jüngere Kinder würden weggeschickt. Es gebe mehrere Spielmodi (Capture the flag, Zombie, Gladiator).
Die Landratsämter der Region … legten nach einer Besprechung vom … Februar 2017 einheitliche Altersfreigabekriterien für Lasertaghallen für die Alterstufen ab 14, ab 16 und ab 18 Jahren fest.
Die Antragsgegnerin erließ am … Juli 2017 gegenüber dem Antragssteller, adressiert an den Antragsteller persönlich, den streitgegenständlichen Bescheid. Darin wurden nach § 7 JuSchG für die konkrete Lasertaghalle in der H.-Straße in I. folgende Anordnungen getroffen:
1. Der Zutritt von Personen unter 14 Jahren zum Betriebsbereich Lasertag wird untersagt. Dies gilt auch dann, wenn sich diese in Begleitung personensorgeberechtigten bzw. erziehungsbeauftragter Personen befinden.
2. Für die Spielvariante 16 bis 18 Jahre ist der Zutritt zur Anlage für Personen unter 16 Jahren untersagt. Dies gilt auch dann, wenn sich diese in Begleitung personensorgeberechtigter bzw. erziehungsbeauftragter Personen befinden.
3. Bei gleichzeitigen Spielern mit unterschiedlichem Alter hat sich der Spielmodus stets am Jüngsten zu orientieren.
4. Der Verkauf von Alkohol oder alkoholhaltigen Getränken wird nicht gestattet. Außerdem ist der Zutritt für alkoholisierte Personen zu untersagen.
5. Die Nutzung von Tarnkleidung, Masken oder militärischer Kleidung ist nicht erlaubt.
6. Der Inhalt dieser Anordnung ist an gut sichtbarer Stelle bekannt zu geben.
7. Die konkreten Betriebsbeschreibungen und Spielregelbeschreibungen sind dem Amt für Jugend und Familie auf Verlangen vorzulegen.
8. Änderungen der Spielregeln, der Ausrüstung oder der Ausgestaltung der Spielarena sind dem Amt für Jugend und Familie unverzüglich mitzuteilen.
9. Anordnungsvorbehalt: Der Erlass weiterer Anordnungen bzw. die Überprüfung des bestehenden Bescheids wird vorbehalten.
10. Der sofortige Vollzug wird angeordnet.
Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass im Regelfall davon auszugehen sei, dass Laserspiele für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben werden dürften, da sie ihre psychische und soziale Entwicklung gefährdeten. Laserspiele wiesen eine aggressivitätssteigernde Wirkung auf und könnten bei vulnerablen Spielern zu starken Angstreaktionen führen. Bei Bestehen im Bescheid näher bezeichneter Bedingungen sei nach einer Begehung der Anlage in der Gesamtschau eine Gefährdung von ab 14-Jährigen nicht gegeben. Es sei jedoch hinreichend wahrscheinlich, dass die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern unter 14 Jahren auch bei Ausgestaltung des Spieles nach den genannten Bedingungen Schaden nehme. Die Fokussierung auf den Gegner und auf das Ziel, diesen unbedingt treffen zu müssen, führe zu einer Handlungseinengung, bei der der spielerische Charakter in den Hintergrund trete. Eine desensibilisierende und aggressionssteigernde Wirkung auf Personen unter 14 Jahren sei zu erwarten. Im Bescheid näher bezeichnete Bedingungen seien im Sonderbetrieb für Jugendliche ab 16 Jahren einzuhalten. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass unter 16-Jährige im Sonderbetrieb ab 16 Jahren in ihrer Persönlichkeitsentwicklung durch Spielvarianten, bei denen Spielerfolge hauptsächlich durch das möglichst häufige Markieren des gegnerischen Spielers in bedrohlicher Atmosphäre erzielt werde, Schaden nähmen. Eine Handlungseinengung und desensibilisierende und aggressionssteigernde Wirkung auf Kinder unter 16 Jahren sei im Sonderbetrieb ab 16 Jahren zu erwarten. Die Anordnungen seien angemessen, da sie das mildeste Mittel im Vergleich zu einem generellen Spielverbot für Jugendliche darstellen würden. Der Sofortvollzug werde angeordnet, da die materiellen Interessen des Antragstellers an seinem Gewerbebetrieb gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an einem umfassenden Jugendschutz zurückstehen müssten. Eine Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Lasertag in der konkreten Halle, bei der bewaffnete Konflikte spielerisch nachvollzogen würden, führe zu einer sozial-ethischen Desorientierung der Kinder und Jugendlichen. Das körperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen stelle ein äußerst hohes Gut dar. Schäden an diesem Gut könnten nur mit erheblichen Aufwand und Schwierigkeiten wieder beseitigt werden. Daher sei der Sofortvollzug anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom 7. August 2017 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 18 K 17.3701) mit den Anträgen, den Bescheid vom … Juli 2017 aufzuheben. Weiter wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da er gegen die falsche Person gerichtet sei. Er hätte an die Adresse der Anlage in I. gerichtet werden müssen und nicht an die Privatadresse des Antragstellers. Eine Verletzung der Berufsfreiheit, Berufsausübungsfreiheit und des Rechts am eingetragenen und ausgeübten Gewerbebetrieb werde geltend gemacht. Eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kinder oder von Jugendlichen nach § 7 JuSchG gehe von der konkreten Lasertag-Anlage nicht aus. Eine derartige Gefährdung sei nur anzunehmen, wenn bei ungehindertem, objektiv zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die körperliche Unversehrtheit, die psychische Konstitution oder das sozialethische Wertebild Minderjähriger Schaden nehmen würde. Nach dem psychologischen Gutachten von Dipl. Psychologe Dr. F. R. vom kriminologischen Forschungsinstitut N, eV vom … März 2017, das von der Stadt H. zur Einschätzung des Gefährdungspotentials einer konkreten, in H. betriebenen Lasertag-Anlage in Auftrag gegeben worden sei, sei eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung von Kindern unter 10 Jahren nach den in der konkreten Lasertag-Halle vorherrschenden Gegebenheiten, Spielmodi und Bedingungen gegeben. Bei Gewährleistung der im Gutachten unter 7.4 angegebenen Auflagen könne ein Spielbetrieb ab 10 Jahren geöffnet werden. Der Bevollmächtigte trägt insoweit vor, dass fast alle Kriterien, die im vorgenannten Gutachten relevant seien, in der Lasertag-Halle des Antragstellers bereits umgesetzt worden seien. Nicht umgesetzt worden sei lediglich eine flächendeckende Videoüberwachung und die Ergänzung der AGBs, was jedoch umgehend erfolgen könne. Der Phaser sehe nicht aus wie eine Waffe, das Hauptziel sei nicht das Markieren anderer Spieler, sondern der Sonderziele in der Halle und die Spieler könnten jederzeit nach eigener Disposition das Spiel beenden. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin seien defizitär und die Antragsgegnerin habe nicht die konkreten Gegebenheiten als Grundlage für ihre Entscheidung genommen.
Mit Klageerwiderung vom 11. September 2017 beantragte die Antragsgegnerin den Antrag abzulehnen.
Der Bescheid sei an den Antragsteller persönlich adressiert, da dieser Geschäftsführer des Lasertag-Hallenbetriebes sei, der ohne eigene Rechtspersönlichkeit von ihm als Inhaber betrieben werde. Eine Gefährdung nach § 7 JuSchG liege vor, wenn der Auflagenbescheid aufgehoben würde. Maßgeblich für den Bescheidsinhalt sei eine genaue Einzelfallbetrachtung der konkreten Lasertag-Halle gewesen. Die Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes, des Bayerischen StMASFI vom 20.2.2016 und die Vollzugshinweise zum JuSchG v. 1.9.2016 seien handlungsleitend gewesen. Demnach stelle 14 Jahre die absolute Untergrenze für eine Öffnung von Lasertagangeboten auch bei altersgerechter Gestaltung dar. Lediglich ausnahmsweise sei eine Öffnung der Angebote für unter 16-Jährige vorgesehen. Die Gutachten von Dr. R. stellten zum einen konkret auf eine bestimmte Lasertaghalle mit spezifischen Bedingungen ab und seien daher für die Antragsgegnerin nicht bindend. Die Antragsgegnerin könne sich daher auf die Einschätzung von sachverständigen und gesetzlich zuständigen Stellen mit einschlägigem Fachwissen stützen. Besonders psychisch belastete Kinder und Jugendliche, die häufig mit Anderen Konflikte hätten und Tendenzen zur Hyperaktivität aufweisen würden, würden durch das „Markieren“ anderer Kinder durch das Einüben falscher Verhaltensmuster ihre Probleme vertiefen. In der Darstellung des Antragstellers überwiege einseitig der sportliche Charakter des Angebots, wobei das gezielte Abschießen („Markieren“) von Anderen verharmlost werde. Selbst bei der Spielvariante mit Extrazielen in der Halle entspreche es der strategischen Spiellogik, dass die anderen Spieler abgeschossen würden („Er oder Ich“). Das Ermessen sei durch Auseinandersetzen mit der konkreten Anlage und Abwägung der gegeneinander streitenden Positionen ausreichend ausgeübt.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 vertiefte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Rechtsausführungen weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte, insbesondere die vorgelegten Gutachten von Dr. R., Dr. P., Herrn V., Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist nicht erfolgreich.
1. Die Sofortvollzugsanordnung in Ziffer 10 des streitgegenständlichen Bescheids wurde formell rechtmäßig erlassen. Die Begründung unter Ziffer 4. des Bescheids entspricht den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
2. Ein Antrag nach § 80 Absatz 5 S. 1 Var. 2 VwGO ist begründet, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Staates und der Bürger überwiegt. Dabei ist nach Aktenlage eine summarische Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Sollte der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg haben, überwiegt regelmäßig das Suspensivinteresse des Antragstellers. Ergibt die Prüfung jedoch, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich unbegründet ist, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse des Antraggegners (beispielsweise BVerwG B.v. 25.3.1993 – 1 ER 301/92 – NJW 1993, 3213, juris Rn. 3).
2.1 Nach summarischer Prüfung ist der Bescheid nicht schon wegen eines fehlerhaften Adressaten oder einer fehlenden Ermessensausübung rechtswidrig. Der Erklärung der Antragsgegnerin, dass der Bescheid mangels Rechtspersönlichkeit des Lasertag-Hallenbetriebs an den Antragsteller persönlich zu richten war, wurde vom Bevollmächtigten nicht entgegengetreten. Weiter ist selbst bei Annahme, dass ein Versenden an die Adresse am Sitz der Lasertaghalle hätte erfolgen müssen, aufgrund der Bescheidsbegründung, des Bescheidstenors und der Betreffzeile eindeutig, dass der streitgegenständliche Bescheid sich auf den streitgegenständlichen Lasertag-Hallenbetrieb bezog. Auch ist aus dem Bescheid bei summarischer Prüfung (noch) ersichtlich, dass die Antragsgegnerin Ermessen bei der Anordnung ausübte. So ist die Rechtsgrundlage mit dem Wortlaut („kann“) ebenso erwähnt wie die Bedingungen, unter deren Einhaltung eine Gefährdung in einer Gesamtschau der Umstände für die Spielbetriebe 14-16 und 16-18 Jahre nicht gegeben ist. In der Angemessenheitsprüfung wird weiter darauf eingegangen, dass die Auflagen ein milderes Mittel darstellen als ein generelles Spielverbot (wie es gemäß § 7 Satz 1 JuSchG möglich wäre). Auch aus Ziffer 4. Der Begründung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Interessen des Antragstellers erkannt und in ihre Überlegungen eingebettet hat.
2.2 Ob eine Gefährdung nach § 7 JuSchG für unter 14-Jährige generell und unter 18-Jähriger bei Nichteinhaltung der Auflagen des Bescheides durch das Lasertag-Spielen im konkreten Betrieb des Antragsstellers anzunehmen ist, kann nicht nach Aktenlage entschieden werden. Die vorgelegten Gutachten betreffen teilweise eine allgemeine Einordnung des Spieles Lasertag als Sport und können somit eher der Hintergrundinformation dienen. Ein Teil der vorgelegten Gutachten beschäftigt sich mit konkreten Lasertag-Hallen, nicht jedoch mit der Halle des Antragstellers. Weiter ist festzuhalten, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ein lediglich zweiseitiges, bereits überholtes Betriebskonzept vorgelegt hat, was bei weitem zu unsubstantiiert ist, um z.B. die angebotenen Spielmodi, die Umsetzung der Alterszeiträume, die Spielatmosphäre im „Kindmodus“ bezüglich Helligkeit/Musik, etc. für eine summarische Entscheidung nach Aktenlage ausreichend darzulegen. Auch die Antragsgegnerin hat ihre Eindrücke der konkreten Lasertag-Halle aus den beiden Besuchen nur äußerst fragmentarisch aktenkundig gemacht, sodass schon die Tatsachengrundlage für eine Entscheidung der Erfolgsaussichten fehlt. D.h., selbst wenn auf die Kriterien in den Gutachten Dr. R. ohne Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens abgestellt werden könnte, ist vorliegend der Sachverhalt nach Aktenlage nicht ausreichend ermittelt, um unter diese Kriterien subsumiert werden zu können.
2.3 Weiter ist festzustellen, dass die in § 7 Satz 1 JuSchG vorausgesetzte Gefahr für das seelische und geistige Wohl von Kindern und Jugendlichen beim Lasertag-Spielen auf tiefgreifenden psychologischen bzw. soziologischen Mechanismen basiert (vgl. die Ausführungen in den Gutachten zu GAM). Das Gericht wird daher voraussichtlich für die Gefahrprognose auf ein psychologisches Sachverständigengutachten angewiesen sein. Hierbei ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin als unterste Behörde zur Entlastung und Rechtsvereinheitlichung grundsätzlich auf die Einschätzung von Fachbehörden, wie das Landesjugendamt sowie das StMASFI zurückgreifen kann, ohne in jedem konkreten Einzelfall ein Gutachten einzuholen.
3. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Eilrechtsschutz nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Nach Abwägung aller Interessen und Umstände des Einzelfalles geht das Gericht davon aus, dass der Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit der Kinder die materiellen Interessen des Antragstellers überwiegt und die Grundrechtseingriffe durch die Antragsgegnerin für den Zeitraum der gerichtlichen Klärung hingenommen werden müssen.
Einerseits sind die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers zu berücksichtigten: Dieser gibt in der Antragsschrift an, dass nach eigener Schätzung ca. 70% der derzeitigen Kunden Kinder knapp unter 12 Jahren sind und bei 90% aller Gruppenanmeldungen mindestens eine Person unter 12 Jahren ist. Demnach entgeht dem Antragsteller ein großer materieller Umsatz. Fraglich ist, wie die Schätzung zu Stande kam, da der Antragsteller angab, dass unter 14-Jährige bis zu diesem Zeitpunkt keinen Zutritt erhielten. Weiter ist zu beachten, dass das Recht auf Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes (Art. 2 Abs. 1 GG) durch den Auflagenbescheid zumindest durch die Ziffern 1. bis 3. und 6. bis 9. des streitgegenständlichen Bescheids teilweise empfindlich eingeschränkt werden. Der Antragsteller beschäftigt 3 Personen, deren Arbeitsplätze bei fehlendem Umsatz in Gefahr sein könnten.
Andererseits ist den Interessen des Antragstellers an einer Zugangsöffnung der Halle für Kinder entgegenzuhalten, dass die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, die nach Art. 2 Abs. 2 GG geschützt ist, möglicherweise in Gefahr ist. Gesellschaftlich, und angesichts der vorgelegten Gutachten auch wissenschaftlich, wird kontrovers diskutiert, ob das Nachspielen von kriegerischen Handlungsabläufen Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefährden könnten. Ob Lasertag für die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen eher als eine moderne Variante des Räuber-und-Gendarm-Spieles einzuordnen oder eher als mehr oder weniger stark verfremdetes „Kriegsspiel“ anzusehen ist, kann mangels empirischer Studien zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt sein. Die kontroverse gesellschaftliche Haltung zu „Spielen/Sportarten“, in denen mit „Waffen“ oder waffenähnlichen Geräten aufeinander geschossen wird, ist durch den Werdegang der Laserdrome-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 24.10.2001 – Az. 6 C 3.01; U.v.13.12.2006, 6 C 17/06) ersichtlich. Dies gilt umso mehr, wenn Kinder und Jugendliche, die die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht vollständig durchlaufen haben, ein solches „Spiel“ /„Sportart“ betreiben dürfen sollen. Aus dem Gutachten von Dr. P. ergibt sich gleichzeitig, dass ein wichtiger Faktor ist, wie gut die Kinder Fiktion von Realität unterscheiden können. Wie auch in den vorgelegten Gutachten von Dr. R. ersichtlich, ist nicht fraglich, ob eine Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung bei Kindern durch Lasertag entstehen kann, sondern ab welchem Alter eine solche Gefahr nicht mehr besteht. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass der Antragsteller versucht, seinen Betrieb an den Bedürfnissen von Kindern auszurichten. Allerdings ist angesichts der gutachterlich untermauerten Gefahr einer Gefährdung des seelischen Wohls für (zu) junge Kinder unter Einbezug von besonders vulnerablen Kindern der Gesundheitsschutz als schwerwiegender anzusehen als die ungestörte Berufsausübung und Wertschöpfung des Antragstellers.
4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert basiert auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 1.5. Satz 1 des Streitwertkataloges 2013.