Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. März 2015 - M 17 S7 15.50146

published on 05/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. März 2015 - M 17 S7 15.50146
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteiler ist Staatsangehöriger Nigerias. Er reiste nach eigenen Angaben am 14. Mai 2014 unter anderem über Italien auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 2. Juni 2014 Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. Juni 2014 führte der Antragsteller unter anderem aus, dass er in Italien Asyl beantragt habe.

Am 22. Juli 2014 wurde vom Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin lll-VO) an Italien gerichtet. Die italienischen Behörden antworteten nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des Art. 25 Abs. 2 Dublin lll-VO.

Mit Bescheid vom 19. November 2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass Italien aufgrund des dort gestellten Asylantrags für die Behandlung dieses Antrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin lll-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im

Sinne der Rechtsprechung des EGMR und EuGH lägen in Italien nicht vor. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, Klage (M 17 K 14.50705) und beantragten gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 17 S 14.50706). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 abgelehnt.

Mit einem auf den 17. November 2014 datierten Schriftsatz, der beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 18. Februar 2015 einging, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. Dezember 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich des Antragstellers nun inlandsbezogene Vollzugshindernisse vorlägen, die zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führten. Der Antragsteller habe sich nach einem Suizidversuch vom 4. Februar 2015 bis 12. Februar 2015 in stationärer Behandlung befunden und sei aufgrund psychischer Erkrankung und akuter Suizidalität nicht reisefähig. Durch den Klinikaufenthalt habe der Antragsteller zwar stabilisiert werden können, die psychische Erkrankung und die Gefahr eines neuerlichen Suizidversuchs bei drohender Abschiebung nach Italien bestehe jedoch weiterhin. Ein Bericht des Inn-Salzach-Klinikums vom 12. Februar 2015 wurde vorgelegt. Danach wurde beim Antragsteller eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Der Antragsteller habe am 3. Februar 2015 in suizidaler Absicht Badeschaum und eine Rasierklinge verschluckt. Nach einer Behandlung mit Citalopram und Quetiapin sei es zu einer Besserung und Stabilisierung der Symptome gekommen. Der Antragsteller habe sich von Suizidalität distanziert und der Schlaf sei deutlich besser geworden. Eine ambulante Weiterbehandlung werde empfohlen. Bei Absetzen der Medikation müsse mit einer erneuten Verschlechterung der Symptomatik bis hin zum erneuten Suizidversuch gerechnet werden. Die Reisefähigkeit hänge von der Verfügbarkeit einer entsprechenden Weiterbehandlung ab.

Weiter trugen die Prozessbevollmächtigten vor, dass zwischenzeitlich die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin HI-Verordnung abgelaufen sei, da die Zustimmung Italiens zur Übernahme am 5. August 2015 [gemeint wohl: 2014] als erteilt gelte. Insbesondere habe der eingelegte Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO keine aufschiebende Wirkung, vielmehr werde diese aufschiebende Wirkung erst beantragt. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterbrechung der Sechsmonatsfrist, damit die Antragsgegnerin volle sechs Monate Zeit habe, die Überstellungsmodalitäten zu regeln, bestehe nicht. Behörden und Gerichte seien dazu verpflichtet, die Verfahren zügig zu bearbeiten und es sei insbesondere nicht zu befürchten, dass ein Eilantrag wochen- oder monatelang bei einem Gericht ohne Entscheidung anhängig sei und dadurch die Frist ablaufe. Auf den Beschluss des VG Göttingen vom 30. Juni 2014 (2 B 86/14) werde Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin äußerte sich bisher nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und in den Verfahren M 17 K 14.50705 und M 17 S 14.50706 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO darf nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2008 - 2 VR 1/08 - juris; VGH BW, B. v. 16.12.2001 - 13 S 1824/01 - juris; OVG NRW, B. v. 7.2.2012 - 18 B 14/12 - juris). Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse. Darüber hinaus müssen die geänderten Umstände geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (vgl. VG Augsburg, B. v. 30.9.2013 - Au 5 S 13.30305 -juris, Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 202 ff. m. w. N.).

Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antragsteller im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zu überstellen, in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Gerichtsbeschlusses vom 9. Dezember 2014 zu rechtfertigen:

1. Es ist davon auszugehen, dass Erkrankungen der beim Kläger diagnostizierten Art in Italien behandelt werden können und der Kläger Zugang zum italienischen Gesundheitssystem hat. Die medizinische Versorgung und Betreuung psychisch Kranker ist in Italien grundsätzlich möglich, auch wenn - wie das Gericht nicht verkennt - dringender Aufholbedarf hinsichtlich der vorhandenen Betreuungsplätze besteht (vgl. den Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 http://www.fluechtlingshilfe.ch/news/italienbericht/131O-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen.pdf zu den Aufnahmebedingungen in Italien, insbes. S. 5 ff., 23 f., 28, 31, 50 ff.). In Italien können sich alle Ausländer beim Servizio Sanitario Nazionale melden und registrieren lassen. Dafür benötigen sie ihren Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer, die sie bei der Agenzia delle Entrate erhalten, sowie eine feste Adresse. Selbst wenn kein fester Wohnsitz besteht, kann über Sammeladressen bei der Caritas eine entsprechende Anmeldung erreicht werden. Mit der Registrierung haben alle Zugang zu einem Allgemeinarzt und kostenloser Behandlung. Überweisungen an Spezialisten bzw. Fachärzte werden kostenlos übernommen. Eine ärztliche Versorgung ist im Allgemeinen auch gewährleistet, soweit es um die Behandlung von psychischen bzw. traumatischen Erkrankungen geht. Eine kostenfreie medizinische Versorgung steht auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (vgl. VG Regensburg, B. v. 30.4.2014 - RN 5 S 14.50067, m.V.a. AA an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21.1.2013).

Zumindest ist eine ausreichende medizinische Versorgung des Antragstellers dann gewährleistet, wenn die deutschen Behörden schon im Vorfeld der Überstellung Kontakt mit den italienischen Behörden aufnehmen und diese über die individuellen Bedürfnisse des Antragstellers informieren. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen nach Italien keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. VG Augsburg, B. v. 27. Mai 2014 - Au 7 S 14.50094 - juris Rn. 61 zu Spanien).

2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Abschiebung tatsächlich nicht durchgeführt werden könnte (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

2.1 Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH vom 18.10.2013 -10 CE 13.1890 und 10 CE 13.1891 -juris m. w. N.).

Eine aus gesundheitlichen Gründen fehlende Reisefähigkeit und damit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt aber erst dann vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Antragstellers unmittelbar durch die Ausreise bzw. die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde (BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - BeckRS 2013, 58911). Nur ein Attest, das die Folgen nachvollziehbar darlegt, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, ist zur Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses geeignet. Erforderlich ist somit eine konkrete Äußerung zur Frage der Transportunfähigkeit bzw. dazu, ob sich der Gesundheitszustand durch eine Ausreise oder Abschiebung als unmittelbare Folge davon wesentlich verschlechtern wird oder ob sich daraus gegebenenfalls eine Suizidgefahr ergibt (BayVGH B. v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris; OVG Sachsen-Anhalt B. v. 8.2.2012 - 2 M 29/12-juris).

2.2 Abgesehen davon, dass das vorgelegte Attest des Inn-Salzach-Klinikums vom 12. Februar 2015 - insbesondere im Hinblick auf die Diagnose und ihre Grundlagen - bei Weitem nicht den Mindestanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügt (U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15), wird in diesem sogar eine Besserung und Stabilisierung der Symptome beim Antragsteller bescheinigt. Auch habe sich dieser inzwischen von Suizidalität distanziert. Eine konkrete, ernstliche Suizidgefährdung mit Krankheitswert, die gegebenenfalls zu einem Abschiebungshindernis führen könnte (vgl. z. B. VGH München, B. v. 8.2.2013 -10 CE 12.239 m. V. a. BayVGH, B. v. 9.10.2007 - 24 CE 07.2403 - juris Rn. 11), ist daher gegenwärtig nicht mehr ersichtlich.

Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers wird in diesem Attest ebenfalls nicht festgestellt. Vielmehr hänge die Reisefähigkeit von der Verfügbarkeit der als erforderlich angesehenen psychiatrischen/psychotherapeutischen Weiterbehandlung ab, die aber nach dem oben Gesagten (s. 1.) auch in Italien erfolgen kann.

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen, in denen eine posttraumatische Belastungsstörung auf traumatisie-rende Erlebnisse im Heimatland gestützt und die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen werden, in der Regel auch eine Begründung erforderlich ist, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15; v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15). Im vorliegenden Fall hielt sich der Antragsteller bereits seit etwa zehn Monaten in Deutschland auf. Trotz dieser Zeitspanne fehlen Angaben darüber, weshalb es nachvollziehbar ist, dass der Antragsteller die Symptome nicht schon früher vorgetragen hat.

3. Entgegen der Darstellung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist auch die sogenannte Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen und damit ein hierdurch bedingter Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin lll-VO (noch) nicht eingetreten.

Nach Auffassung des Gerichts beginnt für den Fall, dass - wie hier - ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat in einem Verfahren nach der Dublin lll-VO erfolglos war, die Überstellungsfrist in der Regel ab der Zustellung der ablehnenden Eilentscheidung an das Bundesamt neu zu laufen (str., so. z. B. VG München v. 25.9.2014 - M 21 S7 14.50562; VG München v. 11.6.2014 - M 21 S7 14.50318; VG München v. 12.5.2014 - M 21 K 13.31154; VG Regensburg v. 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618; VG Göttingen v. 28.11.2013 - 2 B 887/13; a. A., also für einen entsprechenden noch früheren Ablauf der Überstellungsfrist: OVG Münster v. 8.9.2014 - 13 A 1347/14.A; VG Oldenburg v. 21.1.2014 - 3 B 7136/13; VG Potsdam v. 18.2.2014 - VG 6 L 57/14; VG Düsseldorf v. 24.3.2014 - 13 L 644/14.A; umfassend zum Streitstand: VG Aachen v. 22.8.2014 - 4 K 122/14.A - juris Rn. 44; vgl. auch die Überlegungen bei VGH Baden-Württemberg v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 36 ff.). Denn mit der Neuregelung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. 2013 I S. 3474 ff.) ist im Fall eines eingelegten Eilrechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO von Gesetzes wegen nunmehr ein grundsätzliches Vollstreckungshindernis vorgesehen, das den ersuchenden Mitgliedstaat vorübergehend daran hindert, die Überstellung des betroffenen Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat zu organisieren und durchzuführen.

Demnach ist erst mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses im Verfahren M 17 S 14.50706 an die Antragsgegnerin am 15. Dezember 2014 der Lauf einer neuen sechsmonatigen Überstellungsfrist ausgelöst worden, die folglich mit Ablauf des 15. Juni 2015 endet. Dies erscheint auch insoweit sachgerecht, als entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag im Einzelfall (etwa durch Erkrankung des Berichterstatters) erheblich verzögert, zumal § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG, wonach das Gericht bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche entscheiden soll, auf Eilverfahren im Rahmen der Dublin lll-VO keine Anwendung findet.

Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist daher im Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise
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published on 23/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 17 K 14.50705 Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ... - Kläger - bevollmächtigt: E2S2 Rechtsanwälte und Fachanwälte M.-straße ..., M. gegen
published on 08/09/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
published on 27/08/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2014 - A 4 K 1410/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der am xx.xx.1992
published on 22/08/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 1
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.