Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Dez. 2014 - M 17 S 14.50709
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie gehört dem Volk der Yoruba zu und ist christlichen Glaubens. Sie reiste nach ihren eigenen Angaben am
Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am Tag der Asylantragstellung gab sie an in Besitz eines im März 2012 vom britischen Konsulat in Nigeria ausgestellten Visums im April 2012 per Flugzeug nach London, von dort weiter nach Paris und Italien gereist zu sein, von wo aus sie schließlich nach Deutschland gekommen sei. Sie habe in Italien, wo sie sich zweieinhalb Jahre aufgehalten habe, 2013 Asyl beantragt. Sie wolle in keinen anderen Staat überstellt werden, da das soziale System in Deutschland am besten sei.
Eine Eurodac-Abfrage am
Mit Bescheid vom
Da die italienischen Behörden nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen auf das Übernahmeersuchen geantwortet hätten, sei gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin lll-VO davon auszugehen, dass Italien die Wiederaufnahme akzeptiert. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien aufgrund des dort gestellten Asylantrags und der stillschweigenden Zustimmung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin lll-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin lll-VO auszuüben seien nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorgetragen habe, das soziale System in Deutschland sei besser, sei dieses Vorbringen nicht ausreichend, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Antragstellerin habe keine individuellen Gründe vorgetragen, die gegen eine Überstellung nach Italien sprächen. Im Regelfall oder gar überwiegend sei nicht davon auszugehen, dass Asylbewerber und Flüchtlinge in Italien bzw. Rückkehrer nach der Dublin-VO nach Italien dort unter Verhältnissen leben müssen, welche man gemeinhin als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ bezeichnen könne. Es handle sich um Einzelfälle.
Laut Aktenvermerk vom
Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 am selben Tag Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und die Aufhebung des Bescheids vom 17. November 2014 beantragen (M 17 K 14.50780).
Zugleich wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom
Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung von EuGH und EGMR sowie zahlreiche weitere Veröffentlichungen (von UNHCR, Pro Asyl, der Schweizer Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, der Schweizer Flüchtlingshilfe sowie Moll/Pohl, ZAR 2012/105) wurde vorgetragen, die Antragstellerin habe in Italien eine unmittelbare und ernsthafte Verletzung i. S. v. Art. 4 EUGRCh zu befürchten. Es wurde auch auf sieben EGMR-Entscheidungen hingewiesen, mit denen Abschiebungen von Familien mit Kindern nach Italien gestoppt worden seien. Insbesondere erging auch Hinweis auf die Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014. Die Unterbringung der Antragstellerin und ihrer Tochter in Italien sei bislang nicht abgeklärt worden. Die Rückführung der Antragstellerin und ihrer Tochter ohne den Vater verstoße gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Der Antragstellerin drohe in Italien massive Unterversorgung hinsichtlich der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, der Unterbringung und der medizinischen Versorgung, so dass sie aufgrund dieser Zwangslage gezwungen sein würde, in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht am
II.
Die Antragstellern möchte erreichen, dass die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids angeordnete Abschiebung nach Italien bis zur Entscheidung über ihre Klage, die nach § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat, ausgesetzt wird.
I.
Der Antrag ist zulässig.
Er wurde innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der Bescheid vom
Sie braucht die Zustellung an die Adresse der Ausländerbehörde nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 2 AsylVfG gegen sich gelten lassen. Die letzte Anschrift, die dem Bundesamt aufgrund des Asylantrags der Antragstellerin oder ihrer Mitteilung bekannt war, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG war die der Aufnahmeeinrichtung, in der die Antragstellerin bei Asylantragstellung zu wohnen verpflichtet war (Bl. 35 d. Bundesamtsakte). An diese Adresse war aber nicht zugestellt worden.
Die Anschrift, die dem Bundesamt auf seine Nachfrage als Anschrift der Antragstellerin mitgeteilt worden war (vgl. Bl. 49 d. Bundesamtsakte), vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, war nicht die Wohnanschrift der Klägerin, sondern die des Landratsamts Ebersberg, d. h. die der zuständigen Ausländerbehörde. Eine aufgrund falscher Adressmitteilung bewirkte Zustellung muss die Antragstellerin nicht gegen sich gelten lassen.
Wegen der falschen Adressmitteilung ist auch keine Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG eingetreten: Ein Zustellversuch konnte unter dieser Adresse nicht wirksam unternommen werden, da die Antragstellerin zu keiner Zeit dort gewohnt hat oder zu wohnen verpflichtet war (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2014 - 13 K 1279/14.A -juris Rn. 23). Es kommt somit auf die tatsächliche Aushändigung an.
II.
Der Antrag hat in der Sache Erfolg.
1. Im Fall des wegen § 75 AsylVfG einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung, wobei es abwägt zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden grundsätzlich bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.
Dabei sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind im Rahmen der Prüfung nach § 34a Abs. 2 AsylVfG, anders als bei § 36 Abs. 4 AsylVfG, nicht erforderlich (vgl. VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR - juris; VG Göttingen, B. v. 9.12.2013 - 2 B 869/13 - juris, Rn. 16). Nur wenn sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nach diesen Maßstäben als offen darstellt, bleibt es bei einer reinen Interessenabwägung.
2. Die Erfolgsaussichten sind vorliegend als offen zu bewerten.
a. Zwar geht das Gericht nach Prüfung der Auskunftslage davon aus, dass das Asylsystem in Italien nicht an systemischen Mängeln leidet, die einer Überstellung dorthin in Ausführung der Dublin-Bestimmungen generell entgegenstünden (vgl. zu den Voraussetzungen: EuGH, U. v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 - NVwZ 2012, 417). In den beiden Entscheidungen vom
b. Im Fall der Antragstellerin liegt infolge ihrer Mutterschaft nun möglicherweise ein solcher Einzelfall vor. Jedenfalls ist zweifelhaft, ob die Abschiebung durchgeführt werden kann, vgl. § 34a Abs. 1 AsylVfG.
Eine Überstellung nur der Antragstellerin nach Italien ohne ihr neugeborenes Kind kommt nicht in Betracht. Der Grundsatz der Familieneinheit ist ein tragendes Prinzip der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-VO, was etwa in Art. 16 Dublin lll-VO und den Erwägungsgründen 14, 15 und 16 zum Ausdruck kommt (vgl. zur Dublin ll-VO: VG Göttingen, B. v. 2.1.2014 - 2 B 889/13 -juris Rn. 8; GB
Dass die bei Bescheidserlass bereits bestehende Schwangerschaft der Antragstellerin bei der Entscheidung des Bundesamtes keine Berücksichtigung gefunden hat, weil diese nicht geltend gemacht worden war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung abzusehen (BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4 m. w. N.).
Für eine gemeinsame Überstellung von Mutter und Kind wäre nach den Ausführungen des EGMR zudem eine Zusicherung der italienischen Behörden erforderlich, dass die Antragstellerin und ihre Tochter im Fall der Überstellung nach Italien in einer dem Alter des Kindes entsprechenden Weise aufgenommen würden. Der EGMR hat sich in der Tarakhel-Entscheidung damit auseinander gesetzt, wie der besonderen Schutzbedürftigkeit einer Familie mit Kleinkindern bei einer Dublin-Überstellung Rechnung zu tragen ist. Da es im Fall der betroffen Familie keine detaillierten und zuverlässigen Informationen über die materiellen Bedingungen in der Unterkunft und die Erhaltung der Familieneinheit gebe, verfügten die Schweizer Behörden nicht über ausreichende Zusicherungen, dass die Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Italien in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise aufgenommen würden (EGMR a. a. O., Rn. 121). Aus diesen Gründen würde Art. 3 EMRK verletzt, wenn die Schweizer Behörden die Beschwerdeführer ohne solche vorherigen individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden nach Italien überstellen (EGMR a. a. O., Rn. 122). Eine solche Zusicherung liegt jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Im Hinblick auf § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.
Es ist derzeit offen, wann und in welcher Weise, die derzeit bestehenden faktischen Hindernisse für eine Abschiebung der Antragstellerin beseitigt sein werden. Gegebenenfalls wäre Raum für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO. Es wird im Hauptsacheverfahren eingehend zu prüfen sein, wie die bestehenden Hindernisse für die Abschiebung rechtlich zu bewerten sind und ob die geänderte familiäre Situation der Antragstellerin eine Selbsteintrittsverpflichtung der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin lll-VO begründet. Die Änderung der familiären Verhältnisse dürfte jedenfalls eine Verpflichtung der Beklagten zur Aktualisierung ihrer Ermessenserwägungen begründen (so: VG Göttingen, GB v. 22.8.2014-2 A 888/13-juris Rn. 18).
3. Die hiernach gebotene Interessenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse an der Aussetzung der Abschiebung überwiegt das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Auf Seiten der Antragstellerin stehen das Konventionsrecht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. das Grundrecht aus Art. 6 GG auf Schutz des Familienlebens in Rede. Dagegen nimmt sich das Interesse an der Verwirklichung der Zuständigkeitsverteilung nach Dublin-Kriterien weniger gewichtig aus, zumal der Vollzug faktisch durch die geänderte familiäre Situation der Antragstellerin erheblich erschwert ist.
Dem Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.