Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juli 2014 - M 16 K 13.4958

published on 03/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juli 2014 - M 16 K 13.4958
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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klagepartei hat am 21. März 2014 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagtenpartei hat der Erledigung am 1. April 2014 zugestimmt.

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 161 Rn. 16).

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. Oktober 2010 wurde der Klägerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagt (Nr. 1). Der Klägerin wurde aufgegeben, diese Tätigkeiten mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Tages einzustellen (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Betriebseinstellung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- EUR angedroht (Nr. 3).

Die Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung vom 19. Oktober 2010 war zwar zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig. Eine solche Verfügung erledigt sich als Dauerverwaltungsakt grundsätzlich fortlaufend für die abgelaufenen Zeiträume. Der Betroffene kann grundsätzlich die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit, also auch mit Wirkung ex tunc, begehren. Allerdings kann eine Aufhebung für vergangene Zeiträume nur dann begehrt werden, wenn die Klägerin insoweit noch beschwert ist. Dies ist nur der Fall, soweit vom Verwaltungsakt noch nachteilige Wirkungen für die Klägerin ausgehen, etwa wenn der Bescheid die Rechtsgrundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen bildet (vgl. BVerwG, B. v. 5.1.2012 – 8 B 62/11 – juris Rn. 13 f.; U. v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – juris Rn. 19). Solche nachteiligen Rechtswirkungen gingen hier zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits von der Untersagungsverfügung nicht aus. Das angedrohte Zwangsgeld war nicht beigetrieben worden.

Allerdings ist zu bedenken, dass es der Klägerin bei Klageerhebung wohl unbenommen bleiben musste, das Anfechtungsbegehren nicht auf eine Aufhebung der Untersagungsverfügung hinsichtlich deren Wirkung für die Zukunft - d.h. mit Wirkung ex nunc ab dem Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung - zu beschränken. Auch nach Klageerhebung hätten sich Gründe ergeben können, die möglicherweise die Zulässigkeit der Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheides für Zeiträume in der Vergangenheit – also vor der mündlichen Verhandlung - begründet hätten (z.B. Beitreibung von Zwangsgeld). Dies spricht dafür, dass der Klägerin die Möglichkeit zugestanden hätte, den Rechtsstreit in Bezug auf die Vergangenheit noch bis zum Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung für erledigt zu erklären. Es ist hier kein früheres erledigendes Ereignis festzustellen, welches der Klägerin Anlass geben hätte, bereits vor einer mündlichen Verhandlung eine Erledigterklärung abzugeben (BVerwG, B.v. 5.1.2012 - 8 B 62/11 - juris Rn. 13). In dem Eilverfahren, in dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage begehrt wurde (Verfahren M 16 S 14.1228), hatte der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, dass eine am 20. Januar 2011 erfolgte Betriebsaufgabe nur erfolgte, um weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen zu verhindern (vgl. Bl. 261 der Gerichtsakte). Auch die Änderung der Rechtslage zum 1. Juli 2012 durch Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags war insoweit ohne Bedeutung; ohne Ergänzung der Ermessensausübung im Bescheid vom 19. Oktober 2010 ist dieser, wie nachstehend näher ausgeführt wird, rechtswidrig geblieben. Angesichts dieser Rechtsfragen, die hier nicht abschließend zu klären sind, erscheint eine hälftige Kostenteilung gerechtfertigt.

Im Falle der Abgabe einer Erledigterklärung der Hauptsache - soweit die Anfechtungsklage vergangene Zeiträume betraf - wären gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten die Kosten auferlegt worden. Die Klage hinsichtlich der vergangenen Zeiträume war begründet, da die Untersagungsverfügung rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verfügung wurde maßgeblich darauf gestützt, dass der Klägerin wegen des staatlichen Monopols auf die Veranstaltung von Sportwetten eine Erlaubnis für die untersagte Tätigkeit nicht erteilt werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2012 – 10 BV 11.483 – juris) war die entsprechende Regelung in § 10 Abs. 2 und 5 des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glückspielstaatsvertrags - GlüStV (GVBl S.20) mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot und damit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3 AEUV) nicht vereinbar und damit nicht anwendbar. Bereits die vorangegangene Regelung in § 5 Abs. 4 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen und bis 31. Dezember 2007 gültigen Lotteriestaatsvertrags vom 13. Februar 2004 – LottStV (GVBl S. 230) verstieß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 42/12 – juris). Die Untersagungsverfügung war damit jedenfalls ermessensfehlerhaft (Art. 40 BayVwVfG i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO). Eine wegen der Anwendung der rechtswidrigen Monopolregelung ermessensfehlerhafte Untersagung kann auch nicht rückwirkend durch ein Nachschieben monopolunabhängiger Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO geheilt werden (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 39/12 – juris Rn. 80).

Das Aufhebungsbegehren ist hier zum Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung zulässig gewesen, soweit es die Wirkung der Untersagungsverfügung ex nunc betrifft. Unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Untersagungsverfügung lediglich auf die im Bescheid benannte Betriebsstätte bezogen ist oder jedwede Vermittlung unerlaubter Glücksspiele im Zuständigkeitsbereich des Beklagten erfasst, hat sich die Untersagungsverfügung nicht für die Zukunft erledigt. Auch eine durch die Klägerin unter dem Druck des Bescheidserlasses vorgenommene Betriebsschließung und Gewerbeabmeldung führen nicht zur Erledigung des streitgegenständlichen Bescheides für die Zukunft (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – juris Rn. 24).

Die Erfolgsaussichten des Anfechtungsantrags sind offen, soweit er die in die Zukunft gerichtete Wirkung der Untersagungsverfügung betrifft. Auch insoweit ist eine hälftige Kostenteilung zu Grunde zu legen. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache vom Gebot, Beweise zu erheben und schwierige Rechtsfragen zu klären (Kopp/Schenke a.a.O. § 161 Rn. 15). Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nach der Hauptsacheerledigung ist daher nicht statthaft (vgl. BVerwG, B. v. 30.10.1987 – 7 C 87/86 - juris).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U. v. 11.7.2011 – 8 C 11/10 – juris Rn. 17 f.). Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 des seit 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV; s. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13.7.2012, GVBl S. 318). Danach kann die Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Auch nach neuer Rechtslage dürfen Sportwetten nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde vermittelt werden. Da der Verweis auf den vor Inkrafttreten des neuen Glückspielstaatsvertrages normierten Erlaubnisvorbehalt hinsichtlich der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten jedenfalls dann den Erlass einer Untersagungsverfügung rechtfertigt, wenn die Tätigkeit nicht offensichtlich erlaubnisfähig ist (BVerwG, U. v. 20.6.2013 – 8 C 39/12 – juris Rn. 51 f.), und die Behörde die Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt für die Zukunft auf neue Ermessenserwägungen stützen kann, um der geänderten Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 – 8 C 47/12 – juris Rn. 33; U. v. 20.6.2013 – 8 C 46/12 – juris Rn. 31 ff.), ist der Ausgang des Verfahrens insoweit als offen zu bewerten.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG (vgl. BVerwG, B. v. 26.8.2013 – 8 C 45/12 – juris Rn. 4).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine ordnungsbehördliche Verfügung, mit der ihm die Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter untersagt wurde.
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published on 25/11/2014 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Klägerin und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. III. Der Streit
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.