Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Juni 2015 - M 16 E 15.1673

published on 22/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Juni 2015 - M 16 E 15.1673
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung von Akteneinsicht.

Der Antragsteller ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (im Folgenden: WEG) und Eigentümer einer Sondereigentumseinheit Nr. 1716. Im Erdgeschoß des Wohngebäudes, welches im Eigentum der WEG steht, befindet sich in einer Teileigentumseinheit Nr. 11 eine verpachtete Gaststätte. Der Pächter betreibt die Gaststätte seit Oktober 2014 und ist derzeit im Besitz einer vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnis.

Mit Schreiben vom ... März 2015 an die Antragsgegnerin erhob der Antragsteller eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen einer „unzulässigen Billigung und Genehmigung“ des Gaststättenbetriebs in der Teileigentumseinheit 11 der WEG. Ferner beantragte er die Einsichtnahme in die Akten. Mit weiterem Schreiben vom ... April 2015 wurde diese Beschwerde wiederholt und die Gewährung der Akteneinsicht angemahnt.

Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom ... April 2015 zu dessen Akteneinsichtsgesuch mit, dass es sich bei der WEG mit dem Antragsteller als Bevollmächtigten um keine Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 29 i. V. m. Art. 13 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG handle. Der Antrag müsse daher abgelehnt werden. Gemäß der Informationsfreiheitssatzung der Beklagten sei der Antrag ebenfalls abzulehnen. Der Vollzug des Gaststättenrechts gehöre für die Beklagte zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Nach § 1 der Satzung bestehe nur ein Anspruch auf vorhandene Informationen, die sich auf Bereiche des eigenen Wirkungskreises bezögen. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom ... April 2015 gegen die Versagung der Akteneinsicht.

Am 27. April 2015 stellte der Antragsteller einen Antrag nach § 123 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe im Jahr 2014 vermutlich eine vorläufige Gaststättenkonzession für die Gaststätte in der Teileigentumseinheit Nr. 11 erteilt. Die Gaststätte werde vom Konzessionsinhaber in einer Art und Weise geführt, die von Beginn an zu ständigen Störungen der Nachbarn geführt habe. Der Gaststättenbetrieb sei mit unzumutbaren Geruchs- und Lärmimmissionen verbunden. Es sprächen viele Umstände dafür, dass der Betrieb nicht im Rahmen der erteilten Konzession geführt werde, sondern tatsächlich eine Vergnügungsstätte sei. Infolge der Missachtung brandschutztechnischer Auflagen bestehe eine erhöhte Brandgefahr verbunden mit einer Gefährdung weiterer Hausbewohner. Um die Rechtslage prüfen und mit der tatsächlichen Situation vergleichen zu können, benötige der Antragsteller Akteneinsicht in die Akte der Antragsgegnerin, welche die aktuell erteilte Konzession sowie die erste Erlaubnisurkunde mit den grundsätzlichen Vorgaben für den zulässigen Betrieb in der Gaststätte betreffe. Im Verhältnis der Eigentümer untereinander seien öffentlich-rechtliche Klagen unzulässig. Das Innenverhältnis der Eigentümer werde im Wesentlichen durch die Regelungen der Teilungserklärungen und durch das Wohnungseigentumsgesetz bestimmt. Nach der Vereinbarung der Eigentümer sei in der Teileigentumseinheit Nr. 11 lediglich ein Restaurantbetrieb zulässig. Für den Fall, dass eine von der Zweckbestimmung abweichende unzulässige Nutzung vorliege, stehe den Eigentümern ein Anspruch auf Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen kerngebietstypischen Betriebsart zu. Auch um diese Ansprüche prüfen zu können, benötige der Antragsteller Akteneinsicht. Er berufe sich neben Art. 29 BayVwVfG auch auf die Grundsätze gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG, § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG und § 4 des Umweltinformationsgesetzes - UIG. Ohne einstweilige Anordnung und Gewährung der Akteneinsicht bestehe zum Nachteil des Antragstellers die Gefahr, dass die Durchsetzung seiner Ansprüche behindert oder vereitelt werden könne. Der Antragsteller habe auch einen Anspruch auf Akteneinsicht im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Lärmstörung. Jedenfalls in diesem Zusammenhang würden Nachbarn als Beteiligte am Verfahren gelten und hätten ein Anrecht auf Akteneinsicht. Darüber hinaus habe § 5 des Gaststättengesetzes auch nachbarschützenden Charakter. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG hätte die Antragsgegnerin von Amts wegen den Antragsteller zum Verfahren hinzuziehen müssen. Dies hätte jedenfalls auf Antrag des Antragstellers hin erfolgen müssen. Der Bescheid zugunsten des Konzessionsantragstellers würde auch rechtsgestaltende Wirkung für die übrigen Bewohner des Hauses haben. Die Antragsgegnerin gehe immer noch von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und halte fehlerhaft an der einmal erteilten Konzession für die Betriebsart Speise- und Schankwirtschaft fest. Im Falle der Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren müsse der Antragsteller für eine Akteneinsicht erhebliche Zeitverzögerungen in Kauf nehmen. Während dieser Zeit könnten die dargelegten Beeinträchtigungen nicht wirksam angegriffen werden. Damit eintretende Rechtsverletzungen, u. a. gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten auch nicht nachträglich wieder gutgemacht werden. Weiter legte der Antragsteller Vollmachten des WEG-Verwalters vom 29. August 2013 und vom 24. April 2015 vor.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller Akteneinsicht zu gewähren in die Akten der Beklagten bezüglich aller Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis im Herbst 2014 für den Betrieb im Anwesen der WEG sowie in alle Verwaltungshandlungen zur ersten Erlaubnisurkunde betreffend den Restaurantbetrieb in diesem Anwesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, die Akten zu früheren Verfahren - wie zu früheren Gaststättenkonzessionen - seien nach Erlass der betreffenden Bescheide nicht mehr einsichtsfähig. Soweit sich der Antrag nunmehr auf das noch laufende Konzessionierungsverfahren beziehe, sei der Antragsteller schon nicht Beteiligter des Verfahrens im Sinne von Art. 13 BayVwVfG. Die gaststättenrechtlichen Maßnahmen der Antragsgegnerin hätten allerhöchstens indirekte Auswirkungen auf den Antragsteller. Die Ablehnung oder Ausreichung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis selbst stelle grundsätzlich keinen Eingriff in die Rechte des Antragstellers dar. Es werde auch in keiner Weise unmittelbar gestaltend in eine bestehende Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen. Eine Gewährung von Akteneinsicht aus Ermessensgründen sei in diesem Fall nicht angezeigt, da der Antragsteller kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht habe. Soweit sich der Antragsteller gegen die von der Gaststätte ausgehenden Störungen wenden wolle, müsse er auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Bezüglich einer Zivilklage seien die Akten eines gaststättenrechtlichen Verfahrens jedoch irrelevant. Soweit der Antragsteller möglichweise weitere Ordnungswidrigkeitenanzeigen vorbereite, sei die Kenntnis der Akten ebenfalls ohne Bedeutung. Auch der Vollzug des Gaststättengesetzes - GastG sei die hoheitliche Aufgabe der Antragsgegnerin, nicht des Antragstellers. Nach pflichtgemäßem Ermessen seien daher die Interessen der Allgemeinheit und der am Verfahren Beteiligten höher zu bewerten als das Einsichtsinteresse des Antragstellers. Das IFG gelte nach dessen § 1 nur für Bundesbehörden. Ein Anspruch nach § 19 BDSG habe nur der Betroffene bei Datenspeicherung durch eine Bundesbehörde. Ein eventueller Anspruch nach Art. 4 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes - BayUIG könne nicht zu der beantragten Akteneinsicht führen, da allgemeine Entscheidungsgrundlagen im Rahmen der Konzessionserteilung, der Umfang der Konzession sowie eventuelle Auflagen keine Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG darstellen würden.

Das Gericht reichte der Antragstellerin die zunächst vorgelegte Behördenakte zurück. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Streitgegenstand zunächst die Frage der Einsicht in diese Akten beinhaltet und der Akteninhalt nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog zu bejahen. Es ist insbesondere zumindest möglich, dass er einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch besitzt. Grundsätzlich kann er sich auf eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG berufen, wenn er sich hierzu nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG auf seine Rechtposition als Sondereigentümer beruft (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - juris Rn. 22). Hieraus könnte wiederum das berechtigte Interesse an einer Akteneinsicht folgen. Auch bestehen keine durchgreifenden Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Zwar hatte er die Akteneinsichtsanträge vom ... März und ... April 2015 ersichtlich als Bevollmächtigter der WEG gestellt; eine Akteneinsicht für sich selbst als Sondereigentümer hat er bei der Antragsgegnerin dagegen nicht beantragt. Allerdings wäre es dem Antragsteller angesichts der grundsätzlichen Ablehnungsgründe im Schreiben vom ... April 2015 nicht zumutbar gewesen, als Einzelperson und ohne Erfolgsaussichten einen weiteren Antrag bei der Antragsgegnerin zu stellen.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Auf Antrag kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Kläger begehrt vorliegend die Gewährung von Akteneinsicht im Wege einer einstweiligen Anordnung. Hiermit wird keine Regelung eines vorläufigen Zustands, sondern die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur endgültigen Stattgabe des Akteneinsichtsgesuchs angestrebt. Eine solche abschließende Entscheidung, die Ziel einer möglichen Verpflichtungsklage sein könnte, kann im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2015 - 14 CE 14.2821 - juris Rn. 9, m. w. N.).

Der Antragsteller hat nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ein Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren mit unzumutbaren, auch nach einem Erfolg in einem solchen Verfahren nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen verbunden wäre. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, dass die Gaststätte im Anwesen der WEG seit Spätsommer bzw. Herbst 2014 vermutlich aufgrund einer vorläufigen Gaststättenkonzession betrieben wird. Eine endgültige gaststättenrechtliche Erlaubnis wurde dagegen unstreitig noch nicht erteilt. Sollten von dem Betrieb der Gaststätte tatsächlich derzeit unzumutbare Lärm- und Geruchsimmissionen ausgehen, so würde es sich zudem nicht um schwere Nachteile im oben genannten Sinne mit unabwendbarem Charakter handeln. Zudem stünden dem Antragsteller bzw. der WEG, deren Mitglied der Antragsteller ist, möglicherweise zivilrechtliche Schritte in Bezug auf den Gaststättenbetrieb offen, wenn dieser - wie vorgetragen - den Regelungen im Innenverhältnis der WEG widerspricht (vgl. hierzu BayObLG, B. v. 2.9.1993 - 2Z BR 63/93 - juris).

Unabhängig davon könnte einem Begehren, das auf eine die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmende Entscheidung gerichtet ist, nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller in einem Klageverfahren voraussichtlich - d. h. der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts zufolge - Erfolg haben würde. In einem solchen Fall ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 7). Hier sind diese Erfolgsaussichten jedoch derzeit als nur gering anzusehen.

Dem Kläger steht kein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nach Art. 29 BayVwVfG zu, da er nicht Beteiligter an dem derzeit noch anhängigen Verfahren zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Sinne von § 13 BayVwVfG ist. Dabei ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin befugt gewesen wäre, insbesondere die WEG am Verfahren gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG zu beteiligen. Danach ist eine Beteiligung möglich, wenn rechtliche Interessen eines Dritten durch den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens berührt werden. Der betreffende Dritte besitzt keinen Anspruch auf Beteiligung, wie der Antragsteller meint; vielmehr entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Ermessensreduzierung auf Null, woraus sich ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Beiladung ergeben könnte, ist ersichtlich nicht gegeben. Ein Fall einer notwendigen Beteiligung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG kann insbesondere nicht mit der Behauptung begründet werden, der von der begehrten gaststättenrechtlichen Erlaubnis umfasste Gaststättenbetrieb sei nach der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung der WEG nicht zulässig. Diese Erlaubnis wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt; Prüfungsgegenstand sind allein mögliche öffentlich-rechtliche Versagungsgründe nach § 4 GastG. Die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis hat damit keine privatrechtsgestaltende Wirkung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Hiervon ist die vom Antragsteller aufgeworfene Frage zu unterscheiden, inwieweit eine Erlaubnis wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagt werden kann.

Die Antragsgegnerin hat daher nach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) über die Gewährung von Akteneinsicht zu entscheiden. Dazu muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die Kenntnis des Akteninhalts ein berechtigtes Interesse befriedigt und Voraussetzung einer wirksamen Rechtsverfolgung ist (vgl. BayVGH, U. v. 17.2.1998 - 23 B 95.1954 - juris). Es ist zweifelhaft, inwieweit hier die Gewährung der Akteneinsicht die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre. Zwar kann eine ablehnende Verbescheidung wohl nicht alleine darauf gestützt werden, dass der Antragsteller zur Geltendmachung seiner Rechte als Nachbar der Gaststätte auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden soll. Insbesondere dann, wenn eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nachbarschützende Auflagen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG enthält, dürfte die Erlaubnisbehörde verpflichtet sein, dem betreffenden Nachbarn auf Anfrage den Inhalt der nachbarschützenden Auflagen mitzuteilen. Auch z. B. an der Mitteilung der genehmigten Betriebsart im Sinne des § 3 Abs. 1 GastG kann ein berechtigtes Interesse bestehen. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, welche konkreten öffentlichen oder privaten Belange entgegenstehen könnten. Dabei ist zu beachten, dass das Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht bezüglich der vorläufigen Erlaubnis umso schwerer zu gewichten ist, je länger der Gaststättenbetrieb auf dieser Grundlage erfolgt, weil sich die Entscheidung über die endgültige Erlaubnis nach § 2 GastG verzögert. Sollte dagegen diese Entscheidung voraussichtlich kurzfristig erfolgen, wäre es dem Antragsteller wohl noch zumutbar, diese abzuwarten und gegebenenfalls in der Folge Kenntnis z. B. von etwaigen nachbarschützenden Auflagen zu erhalten.

Gegen eine Ermessensreduzierung auf Null spricht jedenfalls, dass der Antragsteller sein Akteneinsichtsgesuch in den Schreiben vom ... März und ... April 2015 als „Bevollmächtigter“ der WEG sehr allgemein gehalten hat. Für die Antragsgegnerin war nicht ersichtlich, auf welche Vorgänge sich der Antrag beziehen sollte. Ohne eine solche Konkretisierung des Antragsgegenstands konnte die Antragsgegnerin kaum eine Ermessensentscheidung treffen, z. B. unter Bewertung rechtlicher Interessen der WEG und gegenläufiger Interessen Dritter. Hinzu kommt, dass der Antragsteller - wie sich aus den Vollmachten vom 29. August 2013 und vom 24. April 2015 ergibt - zum Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich noch nicht befugt war, als Bevollmächtigter nach Art. 14 BayVwVfG für die WEG umfassend Akteneinsicht zu beantragen. Erst die Vollmacht vom 24. April 2015 erstreckt sich auf gaststättenrechtliche Verfahren.

Weiter dürfte der Antragsteller keinen Anspruch auf Einsicht in Akten besitzen, welche sich auf frühere gaststättenrechtliche Erlaubnisse, die mittlerweile erloschen sind, beziehen. Die Erlaubnis nach § 2 GastG besitzt im Wesentlichen personenbezogenen Charakter. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit der Inhalt früherer Erlaubnisse, die anderen Gaststättenbetreibern erteilt wurden, aktuell für die Rechtsverfolgung des Antragstellers von Bedeutung sein könnte.

Ferner ist der behauptete Zusammenhang zwischen dem gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren einerseits und angeblichen Verstößen gegen Regelungen im Innenverhältnis der WEG andererseits nicht nachvollziehbar. Insbesondere besteht, wie oben näher ausgeführt, keine rechtliche Bindungswirkung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die privaten Rechtsverhältnisse.

Ohne, dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, ist anzumerken, dass der Antragsteller zur Darlegung unzumutbarer Lärm- und Geruchsimmissionen nur auf entsprechende Beschwerden Dritter verwiesen hat. Inwieweit sein eigenes Sondereigentum durch den Gaststättenbetrieb konkret betroffen sein könnte, hat er nicht dargetan. Im vorliegenden Verfahren ist auch ohne Bedeutung, inwieweit die WEG durch diesen Betrieb in ihren Rechten betroffen ist, da diese nicht Beteiligte ist. Die Vollmacht des WEG-Verwalters vom 24. April 2015 ändert nichts daran, dass der Antragsteller, nicht dagegen die WEG einstweiligen Rechtsschutz begehrt hat. Aus den oben ausgeführten tragenden Gründen wäre im Übrigen auch einem gleichlautenden Antrag der WEG nach § 123 VwGO aller Voraussicht nach kein Erfolg beschieden.

Aus anderen Anspruchsgrundlagen folgt hier kein weitergehender Anspruch des Antragstellers auf Akteneinsicht. Ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach Art. 3 Abs. 1 BayUIG ist nicht gegeben, da gaststättenrechtliche Erlaubnisse nicht unter den Begriff der Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayUIG (insoweit inhaltsgleich mit § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetz - UIG) zu subsumieren sind. Insbesondere handelt es sich nicht um Maßnahmen nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG, worunter insbesondere auch Entscheidungen fallen, die der Umsetzung von dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschriften im Einzelfall dienen (vgl. BVerwG, U. v. 24. 9. 2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 28 ff.). Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche wie nach Art. 10 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes - BayDSG beziehen sich nur auf Daten, welche zur auskunftssuchenden Person gespeichert sind, nicht dagegen solche, die Dritte betreffen. Das IFG regelt lediglich den Zugang zu Informationen des Bundes (vgl. § 1 Abs. 1 IFG). Die Satzung der Antragsgegnerin zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt München (Informationsfreiheitssatzung) vom 8. Februar 2011 (abrufbar über: http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtinfos/Stadtrecht/Informationsfreiheitssatzung.html) betrifft nach deren § 1 Abs. 2 ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises; hierzu gehört nicht der Vollzug der Normen des GastG (vgl. § 1 der Bayerischen Gaststättenverordnung - GastV i. V. m. Art. 8, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und Art. 58 der Gemeindeordnung - GemO).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren zu bemessenden Streitwerts.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 26/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)2016/679oder seine einzige Niederlassung in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gilt Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Besteht über die Federführung kein Einvernehmen, findet für die Festlegung der federführenden Aufsichtsbehörde das Verfahren des § 18 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.

(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.

(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.

(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.

(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3 Absatz 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)2016/679oder seine einzige Niederlassung in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gilt Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Besteht über die Federführung kein Einvernehmen, findet für die Festlegung der federführenden Aufsichtsbehörde das Verfahren des § 18 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.

(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.

(3) (weggefallen)

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.