Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Jan. 2019 - M 13B DA 19.160

published on 23/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Jan. 2019 - M 13B DA 19.160
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Gericht

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Tenor

Gemäß § 27 BDG wird ohne vorherige Anhörung (§ 33 Abs. 4 StPO) angeordnet:

I. Die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners befindlichen Wohnungen in ... Straße ..., ...

sowie in ...straße, ... 

sowie der ausschließlich dem Antragsgegner zur Verfügung stehenden dienstlichen Spinde ...

nach folgenden Gegenständen:

- Fantasiedokumente der Reichsbürgerbewegung

- Propagandamaterial der Reichsbürgerbewegung

- Unterlagen, Notizen und Bücher, die Hinweise auf die Zugehörigkeit und Aktivität in der Reichsbürgerszene geben

- elektronische Kommunikations- und Speichermedien (Computer, Datenträger, Mobilfunktelefone, etc.)

II. Die Öffnung der in den durchsuchten Objekten befindlichen Behältnisse.

III. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 StPO analog) und analog § 110 Abs. 1 StPO die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien.

IV. Die Beschlagnahme bei der Durchsuchung aufgefundener Beweismittel, soweit sie nicht freiwillig herausgegeben werden.

V. Die Beschlagnahme aller in den elektronischen Postfächern gespeicherten Nachrichten inklusive der Nachrichtenanhänge, insbesondere auch der noch nicht endgültig gelöschten Nachrichten sowie der noch nicht abgesendeten Nachrichtenentwürfe.

Die Postfächer sind zu sichern und auszuleiten.

Dies gilt für die Postfächer:

... beim Provider 1& 1 Internet ... und

... beim Provider Deutsche Telekom AG sowie

... beim Provider Deutsche Telekom AG

V. Die Maßnahme darf dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden.

VI. Die Durchsicht der von den Providern übermittelten Nachrichten wird dem Disziplinarvorgesetzten übertragen.

VII. Die Provider 1& 1 Internet ... und Deutsche Telekom AG werden verpflichtet, dem Disziplinarvorgesetzten den Zugriff auf die unter V. genannten Nachrichten der unter V. genannten Postfächer zu ermöglichen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom ... Januar 2019, eingegangen am ... Januar 2019, die Durchsuchung zweier Wohnungen und der dienstlichen Spinde des Antraggegners am ... sowie die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel und die Beschlagnahme elektronischer Postfächer bei zwei Providern (hinsichtlich des Wortlauts des Antrags wird auf den Schriftsatz vom ...1.2019 verwiesen).

Der Antragsgegner steht als Polizeihauptmeister im Dienst der Antragstellerin, sein gegenwärtiger dienstlicher Wohnsitz ist die Bundespolizeiinspektion ... Er ist 47 Jahre alt und ledig.

Die Antragstellerin gab im Schriftsatz vom .... Januar 2019 an, der Antragsgegner habe eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus in Sachsen. Für diese sei der Erstwohnsitz als alleinige Wohnung angemeldet.

Es sei bekannt geworden, dass er zudem eine Zweitwohnung in ... als Übernachtungsmöglichkeit habe. Die Anschrift sei der Dienstgruppenleitung im Rahmen der Erstellung einer Alarmierungsliste bekannt gegeben worden. Zudem habe der Antragsgegner dort einen „Call & Surf Basic IP“ Telefon- und Internetanschluss bei der Deutschen Telekom AG angemeldet. Wiederholte Überwachungsmaßnahmen in ... hätten ergeben, dass die Wohneinheit ausschließlich durch den Antragsgegner genutzt werde.

Der Disziplinarvorgesetzte sei auf den Beamten aufmerksam geworden, da der Ermittlungsführer in einem Disziplinarverfahren gegen einen anderen seiner Beamten, in dem bereits Beschlagnahmen stattgefunden hätten, bei der Auswertung der beschlagnahmten Computer regen Email-Verkehr zwischen den beiden Kollegen festgestellt habe.

Demnach lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass der Beamte mindestens in dem Zeitraum von Mai 2015 bis August 2017 aktiv Kollegen der Bundespolizei wie auch bundespolizeifremde Personen von seinem privaten E-Mail-Postfach aus mit Empfehlungen von YouTube-Videos und Literatur mit rechtsextremen, rechtsesoterischen sowie für die Reichsbürgerszene typischen Inhalten versorgt habe. Unter den Videoempfehlungen befänden sich u.a.:

- „Fragen bei Zoll & Polizei“ Beamte ohnmächtig im System eines nicht souveränen Staates

- „Die BRD-Lüge - Wie souverän ist Deutschland wirklich?“; seine Einschätzung: „Top Beitrag!!!“

- „Die formaljuristische Lebenderklärung - Menschwerdung auf Malta“; seine Einschätzung: „Top Beitrag!!!“ - Kann sein, dass dies einige noch nicht richtig begreifen worum es hier überhaupt geht.“

- „Freiheit für die Deutschen. Wem gehört Deutschland?“ seine Empfehlung: „Genau zuhören bitte; -)“

- „Lösungen für Deutschland & Souveränität“

- „Staatsangehörigkeit verstehen“ seine Einschätzung: „Sehr gut erklärender Beitrag!!!“

- „Staatsfeind: Deutscher Staatsangehöriger?“

- „Zensur in der BRD

- „Verlust der Bodenrechte 2017 Auflösung Deutschlands“

- „Prof. Dr. Michael Vogt - Geheimakte Hess - 6. AZK“, seine Einschätzung: „Servus Leute...wer sich für Geschichte interessieren sollte... Sehr interessanter Beitrag bzgl. Ausbruchssituation 2. Weltkrieg!!!“

Mit dem Versand und der sehr positiven Bewertung o.g. Videos und Literatur an Bundespolizeiangehörige und externe Personen habe der Beamte nicht nur erhebliche Zweifel am rechtmäßigen Bestand der Bundesrepublik Deutschland - und damit seines Dienstherrn - sowie an der Gültigkeit des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Grundlage für die freiheitlich demokratische Grundordnung mehrfach und langfristig nach außen dokumentiert, sondern darüber hinaus fortgesetzt zersetzend in die Bundespolizei hineingewirkt.

Aufgrund dieses Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass der Beamte schuldhaft gegen die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten und gegen die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zum Bekenntnis und zur Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung verstoßen und damit das Ansehen der Bundespolizei beschädigt haben könnte, woraufhin mit Einleitungsverfügung vom...11.2018 wegen des Verdachts eines Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG i.V.m. §§ 60 (1) S. 3 und 61 (1) S. 3 BBG ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet worden sei. Die Aushändigung der Einleitungsverfügung sei ausgesetzt worden, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden.

Im Rahmen der laufenden Ermittlungen gegen den Beamten seien die Protokolldateien des dienstlich zur Verfügung gestellten Internetzugangs erhoben und ausgewertet worden. Im Auswertezeitraum ...10. bis ...2018 sei der Beamte neun Tage im Dienst gewesen. Es sei festgestellt geworden, dass er am ...2018 die Webseiten www.netzwerkvolksentscheid.de und www.dem-deutschen-volke.blogpot.com besucht habe. Beide Webseiten basierten auf den Ideologien der sogenannten „Freemen“ und/oder „Reichsbürgern“ und seien klar der Szene der Staatsverweigerer/Staatsleugner zuzuordnen.

Eine Ermittlungsanfrage beim Online-Bezahldienst „PayPal“ habe die Erkenntnis geliefert, dass der Betroffene im Zeitraum Februar 2016 bis Januar 2018 über 2.400 € an die Betreiber einer rechtsesoterischen Internetplattform gezahlt habe. Es sei für einzelne Folgen eines 67-teiligen „Fernstudiums“ mit dem Thema „... und dazugehörigen Studienlektüre in Form von eBooks gezahlt worden. Die Internetplattform sei registriert auf den „Verein ... Gemeinde Verein für Völkerrecht“ in ... Dieser Verein sei nicht existent.

Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Betroffene zusätzlich zu den bisher ermittelten E-Mails in größerem Ausmaß und über den bisher bekannten Zeitraum hinaus aktiv Kollegen der Bundespolizei sowie auch bundespolizeifremde Personen von seinem privaten E-Mail-Postfach aus mit Empfehlungen von YouTube-Videos und Literatur mit rechtsextremen, rechtsesoterischen sowie für die Reichsbürgerszene typischen Inhalten versorgt habe. Dabei komme ihm aufgrund der bisherigen Erkenntnisse die Rolle eines Agitators zu. Diese Agitation sei intensiv von seinen privaten Systemen betrieben worden.

Zur Bestätigung oder Entkräftung dieses Verdachts sei es unausweichlich, seine privaten elektronischen Kommunikationssysteme und sonstigen Unterlagen dahingehend zu durchsuchen und aufgefundene Beweise zu beschlagnahmen.

Gemäß § 27 BDG könne das Gericht auf Antrag durch Beschluss die Beschlagnahme und die Durchsuchung anordnen, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig sei und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehe.

Aufgrund seiner bereits dargestellten Rolle als Agitator, dem nachgewiesenen Konsum rechtsesoterischen Gedankengutes sowie der Nutzung des dienstlich zur Verfügung gestellten Internetzugangs zum Besuch rechtspopulistischer und rechtsesoterischer Webseiten der Reichsbürgerszene sei der Beamte dringend verdächtig, das ihm vorgeworfene Dienstvergehen begangen zu haben.

Die Bedeutung der Sache sei als hoch einzustufen, da der Verdacht bestehe, dass der Beamte nicht mehr für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintrete.

Der Antragsgegner sei dringend verdächtig der Reichsbürgerbewegung anzugehören und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, deren Organe sowie das geltende Rechtssystem abzulehnen. Dies wäre mit seiner Pflicht aus § 60 Abs. 1 BBG, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, nicht zu vereinbaren, denn die genannte Bewegung stelle genau dies in Abrede. Die Zugehörigkeit wäre auch nicht mit der Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz BBG zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten zu vereinbaren, denn die von den genannten Reichsbürgern vertretenen Ideologien würden zu Recht vom ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung abgelehnt.

Ein Beamter, der für diese Verschwörungstheorien und die Nichtexistenz der Verfassungsorgane eintrete, beeinträchtige daher das Vertrauen in die Beamtenschaft insgesamt. Insbesondere werde das Ansehen der Bundespolizei empfindlichen Schaden nehmen, wenn ihre Beamten die Rechtmäßigkeit bzw. sogar Existenz derjenigen Organe leugnen, denen sie selbst angehören, die sie zu beschützen geschworen haben und von denen sie besoldet werden.

Sofern sich der dringende Tatverdacht bestätige, komme deshalb eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Die zu erwartende Disziplinarmaßnahme stehe daher im Verhältnis zur angestrebten Durchsuchung und Beschlagnahme.

Die Antragstellerin sei als Polizeibehörde befugt, die beantragten Maßnahmen selbst durchzuführen (§§ 27 II BDG, 12 V BPolG). Um entsprechende Informationen an die zuständige Staatsanwaltschaft werde gebeten.

Die beantragte Anordnung sei auch verhältnismäßig im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG. Zwar sei der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung äußerst schwerwiegend, demgegenüber stehe jedoch der Vorwurf ganz erheblicher Pflichtverletzungen, die, sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten, zwingend eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben würden.

Die Durchsuchung sei auch geeignet, Beweismittel für das vorgeworfene Dienstvergehen, etwa in Form von Fantasiedokumenten, Propagandamaterial, schriftliche Unterlagen sowie elektronische Speichermedizin aufzufinden, wobei sich diese Beweismittel nicht nur in den unmittelbaren Wohn- und Geschäftsräumen, sondern auch in Nebenräumen, Nebengebäuden, auf dem Grundstück selbst oder in den Fahrzeugen des Antraggegners befinden könnten.

Mit Schriftsatz vom 23.1.2019 wurden ein Aktenvermerk und zwei Lichtbildmappen vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg. Gemäß dem Antrag vom ... Januar 2019 wird eine entsprechend dem Entscheidungssatz gefasste Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung erlassen.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG darf die Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen nur erfolgen, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BDG gelten die Vorschiften der StPO entsprechend.

Nach § 102 StPO kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Wohnungen und Räume sind Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob dies befugt oder unbefugt geschieht, ob er Allein- oder Mitinhaber ist. Unter Wohnungen sind solche nach Art. 13 GG zu verstehen. Hierzu gehören auch Räume, die nur vorübergehend benutzt werden (Gercke/Julius/Temming u.a., Kommentar zu StPO, 5. Auflage 2012, § 102, RdNr. 13 ff.).

Nach den Ermittlungen der Antragstellerin hat der Antragsgegner eine Wohnung nach § 102 Strafprozessordnung in... Straße ... in Sachsen und in ...straße ... Am ... November 2018, ... November 2018, ... November 2018 und ... Dezember 2018 fanden Observationen in ... (Ortsteil G...) und in ... in Sachsen statt. Der Antragsgegner wurde beim Betreten oder Verlassen des Objekts in ... beobachtet. Da der Antragsgegner sehr weit weg vom Dienstort entfernt wohnt, ist es nachvollziehbar, dass er sich eine Übernachtungsmöglichkeit vor Ort gesucht hat, um bei Schichtwechseln o.ä. nicht nachhause an den Erstwohnsitz in Sachsen fahren zu müssen.

Nach Überzeugung des Gerichts hat der Antragsgegner somit in ... eine weitere Wohnung, da er Räumlichkeiten tatsächlich innehat. Die Wohnung in ... in Sachsen ist die Erstwohnung des Antragsgegners.

Nach § 102 Strafprozessordnung ist auch die Durchsuchung der vom Antragsgegner genutzten und ihm zur Verfügung gestellten dienstlichen Spinde im Flughafen... zulässig.

Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen und Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- und Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (§ 99 StPO).

Die bei einem Mail-Provider befindlichen und sicherzustellenden E-Mails sind mit den im Gewahrsam eines Postdienstleisters befindlichen Briefsendungen und Telegrammen vergleichbar; ihre Beschlagnahme kann daher auf der Grundlage von § 99 StPO angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - juris; BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 99 Rn. 9 ff; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2017 - 3 K 11220/17 - juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.9.2017 - 3 K 12552/17 - juris). Insbesondere betrifft die beantragte Anordnung keine Eingriffsmaßnahme nach § 100a StPO, weil die zu beschlagnahmenden E- Mail-Sendungen nicht mehr Gegenstand einer aktuell andauernden Telekommunikation sind, wenn sie sich im Gewahrsam des Mail-Providers - wenn auch nur für den Bruchteil einer Sekunde - befinden (BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 100a Rn 8, 31 m.w.N.).

Aus den Akten geht hervor, dass der Antragsgegner private Emails an Kollegen von der Emailadresse bei dem Provider 1 & 1 Internet SE versandt hat, die diese auffordern, beigefügte Videos und Literatur der Reichsbürgerszene zu lesen. In den Akten befinden sich Auszüge von Unterlagen beim Bezahldienstleister PayPal Holdings Inc., wonach der Antragsgegner für eBooks an die Betreiber einer rechtsesoterischen Internetplattform gezahlt hat. Zudem ergaben Bestandsdatenabfragen beim Bezahldienstleister PayPal Holdings Inc. die unter V. genannten elektronischen Postfächer beim Provider Deutschen Telekom AG, die dem Antragsgegner gehören.

Die Beschlagnahme der in den im Tenor genannten elektronischen Postfächern gespeicherten Nachrichten ist erforderlich, da sie als Beweismittel im Disziplinarverfahren von Bedeutung sein können.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 27 Abs. 1 BDG liegen vor.

Durch die Einleitungsverfügung vom ... November 2018 wurde das Disziplinarverfahren eingeleitet.

Dringender Tatverdacht im vorgenannten Sinne ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtwidrigkeiten verübt hat und keine konkreten Umstände gegen die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen seine Schuld sprechen (VGH BW, B.v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09, juris; BayVGH, B.v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1, juris, Rn. 23; OVG RhPf, B.v. 12.1.2007 - 16a CD 07.1, juris Rn. 11).

Nach diesen Maßgaben besteht der dringende Tatverdacht, dass der Antragsgegner gegen die politische Treuepflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Diese Rechtsnomen fordern, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die Treuepflicht fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, dessen Organe und Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73, juris).

Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „Reichsbürger“ oder Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt (OVG NW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.O. juris; VG Düsseldorf, B.v. 23.11.2016 - 35 K 13737/16, juris; VG München, B.v. 20.6.2016 - M 5 S 16.1250, juris; OVG LSA, B.v. 21.5.2015 - 10 M 4/15 u.a. juris).

Sollte sich der dringende Tatverdacht bestätigen, dass der Antragsgegner den „Reichsbürgern“ zuzuordnen ist oder deren Überzeugungen teilt, liegt hierin ein schwerwiegendes Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (vgl. OVG NW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.O, juris; OVG LSA, B.v.21.5.2015 - 10 M 4/15 u.a., juris).

Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „Reichsbürger“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. Dieses Verhalten ist auch nicht durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt.

Zur Beurteilung der Prognose, ob die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme wahrscheinlich ist, ist das gesetzliche Kriterium des § 13 Abs. 2 BDG heranzuziehen. Danach ist ein Beamter aus dem Dienst zu entfernen, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig zerstört hat. Es bestehen keine Zweifel, dass die Öffentlichkeit keinerlei Vertrauen in einen Polizeibeamten hätte, wenn sie wüsste, dass dieser die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt in Frage stellt. Es würde sich für die Öffentlichkeit, insbesondere aber für die Bürger, die einem derartig denkenden Polizeibeamten gegenübertreten (müssen), die berechtigte Frage stellen, ob der Beamte aufgrund seiner Einstellung zur verfassungsrechtlichen Ordnung bereit ist, für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu sorgen und diese ggf. auch zwangsweise durchzusetzen.

Die Verletzung der Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie der Pflicht, für die Erhaltung einzutreten, sind deshalb geeignet, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung zu rechtfertigen (BayVGH, B.v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1).

Sofern sich der dringende Tatverdacht bestätigt, kommt deshalb eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Die zu erwartende Disziplinarmaßnahme steht daher im Verhältnis zur angestrebten Durchsuchung und Beschlagnahme.

Der Antragsgegner ist dringend verdächtig, Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ zu sein.

Es wurden die Einleitungsverfügung vom ...11.2018, der Ermittlungsbericht vom ...12.2018 und eine Auswahl von Emails, ein Auszug des Online-Bezahldienstes PayPal und ein Auszug von dienstlichem Internetverkehr vorgelegt.

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beamte aktiv Kollegen der Bundespolizei wie auch bundespolizeifremde Personen von seinem privaten E-Mail-Postfach aus mit Empfehlungen von YouTube-Videos und Literatur mit rechtsextremen, rechtsesoterischen sowie für die Reichsbürgerszene typischen Inhalten versorgt hat. Der Ermittlungsführer hat diese als für Reichsbürger typisch ermittelt. Unter den Videoempfehlungen befanden sich u.a.:

- „Fragen bei Zoll & Polizei“ Beamte ohnmächtig im System eines nicht souveränen Staates

- „Die BRD-Lüge - Wie souverän ist Deutschland wirklich?“; seine Einschätzung: „Top Beitrag!!!“

- „Die formaljuristische Lebenderklärung - Menschwerdung auf Malta“; seine Einschätzung: „Top Beitrag!!!“ - Kann sein, dass dies einige noch nicht richtig begreifen worum es hier überhaupt geht.“

- „Freiheit für die Deutschen. Wem gehört Deutschland?“ seine Empfehlung: „Genau zuhören bitte; -)“

- „Lösungen für Deutschland & Souveränität“

- „Staatsangehörigkeit verstehen“ seine Einschätzung: „Sehr gut erklärender Beitrag!!!“

- „Staatsfeind: Deutscher Staatsangehöriger?“

- „Zensur in der BRD

- „Verlust der Bodenrechte 2017 Auflösung Deutschlands“

- „Prof. Dr. Michael Vogt - Geheimakte Hess - 6. AZK“, seine Einschätzung: „Servus Leute...wer sich für Geschichte interessieren sollte... Sehr interessanter Beitrag bzgl. Ausbruchssituation 2. Weltkrieg!!!“

Mit dem Versand und der sehr positiven Bewertung o.g. Videos und Literatur an Bundespolizeiangehörige und externe Personen hat der Beamte nicht nur erhebliche Zweifel am rechtmäßigen Bestand der Bundesrepublik Deutschland - und damit seines Dienstherrn - sowie an der Gültigkeit des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Grundlage für die freiheitlich demokratische Grundordnung mehrfach und langfristig nach außen dokumentiert, sondern darüber hinaus fortgesetzt zersetzend in die Bundespolizei hineingewirkt.

Es ist zudem festgestellt worden, dass er am ...2018 die Webseite www.netzwerkvolksentscheid.de besucht hat. Diese Webseite basiert nach den Ausführungen des Ermittlungsführers auf den Ideologien der sogenannten „Freemen“ und/oder „Reichsbürgern“ und ist der Szene der Staatsverweigerer/Staatsleugner zuzuordnen.

Eine Ermittlungsanfrage beim Online-Bezahldienst „PayPal“ hat die Erkenntnis geliefert, dass der Betroffene im Zeitraum Februar 2016 bis Januar 2018 über 2.400 € an die Betreiber einer nach den Ausführungen des Ermittlungsführers rechtsesoterischen Internetplattform gezahlt hat. Es ist für einzelne Folgen eines 67-teiligen „Fernstudiums“ mit dem Thema „...“ und dazugehörigen Studienlektüre in Form von eBooks gezahlt worden.

Aufgrund dieses Sachverhalts besteht der Verdacht, dass der Beamte schuldhaft gegen die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten und gegen die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zum Bekenntnis und zur Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung verstoßen und damit das Ansehen der Bundespolizei beschädigt haben könnte.

Es besteht der dringende Verdacht, dass der Betroffene zusätzlich zu den bisher ermittelten E-Mails in größerem Ausmaß und über den bisher bekannten Zeitraum hinaus aktiv Kollegen der Bundespolizei sowie auch bundespolizeifremde Personen von seinem privaten E-Mail-Postfach aus dem Empfehlungen von YouTube-Videos und Literatur mit rechtsextremen, rechtsesoterischen sowie für die Reichsbürgerszene typischen Inhalten versorgt hat. Dabei kommt ihm aufgrund der bisherigen Erkenntnisse die Rolle eines Agitators zu. Diese Agitation ist intensiv von seinen privaten Systemen betrieben worden.

Zur Bestätigung oder Entkräftung dieses Verdachts ist es unausweichlich, seine privaten elektronischen Kommunikationssysteme und sonstigen Unterlagen dahingehend zu durchsuchen und aufgefundene Beweise zu beschlagnahmen.

Die Bedeutung der Sache ist als hoch einzustufen, da der Verdacht besteht, dass der Beamte nicht mehr für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt.

Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. Die Maßnahmen sind geeignet, den Nachweis eines Verstoßes gegen die politische Treuepflicht zu führen. Die in der Anordnung angeführten Gegenstände können dazu dienen, die Zugehörigkeit des Antragsgegners zur „Reichsbürgerbewegung“ zu belegen.

Ein milderes Mittel als die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme ist auch nicht ersichtlich, da bei jeder anderen Aufklärungsmaßnahme eine Vernichtung einschlägigen Beweismaterials zu besorgen wäre.

Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. der Eingriff steht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Disziplinarverfahren einschneidende Zwangsmaßnahmen wie eine Wohnungsdurchsuchung oder Postbeschlagnahme regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn - wie hier - beim Nachweis, dass der Antragsgegner der Reichsbürgerbewegung angehört - die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; solche Maßnahmen sind demgegenüber dann als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG, B.v. 21.6.2006 - 2 BvR 1780/04, juris; BayVGH, B.v. 28.4.2014 - 16b DC 12.2380, juris; VGH BW, B.v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09, juris).

Eine vorherige Anhörung des Beamten war nicht durchzuführen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BDG i.V.m. § 33 Abs. 4 StPO; vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2009 - 16b 09.2188, juris).

Die Übertragung der Befugnis zur Durchsicht auf den Disziplinarvorgesetzten erfolgt in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO. Andernfalls wäre der Untersuchungserfolg gefährdet. Eine Übermittlung der E-Mails zur Durchsicht an das Gericht würde zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung führen. Eine Übermittlung an die Staatsanwaltschaft, wie sie der Wortlaut von § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO vorsieht, kommt nicht in Betracht, weil die Staatsanwaltschaft am vorliegenden Disziplinarverfahren (noch) nicht beteiligt ist.

Die Verpflichtung, den Zugriff auf die elektronischen Postfächer zu ermöglichen, stützt sich zudem auf § 95 StPO. Hierin kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist (BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris).

Es wird abschließend auf Folgendes hingewiesen:

Die Antragstellerin wird beauftragt, die Staatsanwaltschaft zu informieren.

Die Maßnahmen gemäß Beschlusstenor dürfen nur durch die nach der Strafprozessordung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

Dem Antragsgegner ist vor Beginn der Durchsuchung und Beschlagnahme die für ihn bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses (zusammen mit der Antragsschrift) gegen Nachweis auszuhändigen; verweigert der Antragsgegner die Entgegennahme des Beschlusses oder deren Bestätigung, ist die Bekanntgabe des Beschlusses an den Antragsgegner durch den die Durchsuchung und Beschlagnahme leitenden Beamten schriftlich zu bestätigen.

Bei Abwesenheit des Antragsgegners am jeweiligen Ort der Durchsuchung und Beschlagnahme ist entsprechend §§ 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StPO zu verfahren. Nach Durchführung der Maßnahmen ist dem Gericht der Nachweis über die Aushändigung des Beschlusses, ersatzweise die Bestätigung des leitenden Beamten, im Fall der Abwesenheit des Antragsgegners die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeniederschrift unverzüglich zuzuleiten.

Die Kostenentscheidung bleibt, weil es sich um eine unselbstständige Nebenentscheidung handelt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188, juris).

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi
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Annotations

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.

(2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden.

(3) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor.

(4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.

(5) Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.

(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.

(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.

(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.

(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.