Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2016 - M 12 S 16.3280

published on 09/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2016 - M 12 S 16.3280
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Subsequent court decisions
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 10 C 16.2513, 13/02/2017

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird für dieses Verfahren und für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 16.3239) abgelehnt.

Gründe

I.

Die am … geborene Antragstellerin ist dominikanische Staatsangehörige. Sie hat vier volljährige Kinder, die in der Dominikanischen Republik leben.

Am ... März 2010 heiratete die Antragstellerin in der Dominikanischen Republik einen deutschen Staatsangehörigen (Bl. 32 der Behördenakte).

Die Antragstellerin reiste am ... Oktober 2012 erstmals ins Bundesgebiet ein.

Am ... November 2012 beantragte die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis, welche ihr bis 7. November 2013 erteilt wurde (Bl. 63 - 65, 75, 76 der Behördenakte).

Am 30. Januar 2013 fand ein Telefonat zwischen der Ausländerbehörde des Landratsamte (LRA) R. und einer Bekannten der Antragstellerin statt (Bl. 81 der Behördenakte). Es wurde mitgeteilt, dass die Antragstellerin Probleme mit ihrem Ehemann habe und sich in T. aufhalte.

Am ... Februar 2013 erstattete die Antragstellerin Anzeige bei der Polizeiinspektion S.-M., da ihr Ehemann sie beinahe täglich vergewaltigt habe (Blatt 5 - 7 der Akte der Staatsanwaltschaft). Er drohe auch damit, ihre Kinder umzubringen.

Am ... Februar 2013 gab die Antragstellerin bei der Ausländerbehörde des LRA R. an, von ihrem Ehemann seit Anfang Januar 2013 getrennt zu leben (Bl. 81 der Behördenakte). Die Trennung habe aufgrund von häuslichen Problemen stattgefunden. Sie wohne im Landkreis S.-M. in S. bei einer Bekannten.

Mit Schreiben vom ... Februar 2013 wurde die anwaltliche Vertretung des Ehemanns der Antragstellerin wegen Aufhebung der Ehe und Scheidung mitgeteilt (Bl. 92, 93 der Behördenakte). Man wolle nach der Trennung von Anfang Januar 2013 die Ehe mit der Antragstellerin wieder aufheben lassen und sobald wie möglich die Scheidung einreichen.

Daraufhin ging bei der Ausländerbehörde des LRA R. ein Schreiben des Ehemanns ein (Bl. 89 - 91 der Behördenakte). Er habe lange auf seine Ehefrau gewartet, viel Geld für sie und ihre Einreise ausgegeben, gleich nach der Ankunft alles für sie geregelt und ihren Kindern Geld geschickt. Die Antragstellerin habe gleich zu Beginn viele neue Dinge gewollt, so dass Streit entstanden sei und die Antragstellerin am ... Januar 2013 ihre Koffer gepackt habe und verschwunden sei. Von Freundinnen habe er gehört, dass die Antragstellerin zunächst wieder in die Dominikanische Republik ausgereist und dann wieder nach Deutschland in ein Frauenhaus gekommen sei. Durch die veröffentlichten Nacktfotos und die Behauptung, die Ausländerbehörde habe einen Besuch bei ihm gemacht und keine Sachen der Antragstellerin gefunden, habe der Ehemann Kontakt zur Antragstellerin bekommen. Er würde seine Frau noch lieben und jederzeit mit ihr einen Neuanfang machen würde.

Mit Datum vom ... April 2013 wurde von der Antragstellerin und ihrem Ehemann eine Ehegattenerklärung unterzeichnet (Bl. 96 der Behördenakte). Darin wurde bestätigt, dass die Antragstellerin seit 24. März 2013 wieder einen gemeinsamen Hausstand mit dem Ehegatten führte und in ehelicher Lebensgemeinschaft leben würde. Eine Scheidung sei nicht anhängig und auch nicht geplant.

In einer Zeugenvernehmung vom ... Mai 2013 gab die Antragstellerin an, keine Angaben zu einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung sowie zu der Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet machen zu wollen und ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu nutzen.

In einer Vernehmung vom ... August 2013 durch die Landespolizeiinspektion S. sagte die Zeugin N. M. H. A. aus, ihr sei erzählt worden, dass der Ehemann die Antragstellerin verpflichtet oder genötigt habe, „sexuelle Dinge zu tun“ (Anlage K1). Er habe von ihr Sachen gewollt, die nicht üblich waren beim Sex (Oralsex), habe tagelang Sex gewollt. Die Antragstellerin habe das nicht gewollt und habe deshalb auf dem Fußboden schlafen müssen. Der Ehegatte habe sie zwei oder drei Tage rausgeschmissen, so dass sie bei Nachbarn habe schlafen müssen. Der Ehegatte habe versucht sie zu schlagen. Er habe ausgeholt, aber es dann nichts gemacht. Er habe gesagt, dass er viele Kontakte in S. D. habe und die ihre Familie schädigen könnte. Der Ehegatte habe über Facebook verschiedene Fotos und sehr viele hässliche Sachen veröffentlicht und öffentlich behauptet, sie wäre eine Hure. Er habe von der Antragstellerin Nachtfotos und Videoaufnahmen gemacht und alles über Facebook veröffentlicht. Der Ehegatte bedrohe auch die Zeugin über Facebook und per SMS. Sie selbst habe aber alles gelöscht. Er habe angedroht, noch hässlichere Fotos und Videos zu veröffentlichen, wenn die Antragstellerin nicht bis 8. Februar 2013 zu ihm zurückkehre. Sie habe zehn Fotos und zwei Videos gesehen. Die Veröffentlichung der Videos und Fotos sei ohne Einverständnis der Antragstellerin geschehen. Einmal sei der Ehemann in die Küche gegangen und habe ein Messer geholt, dieses nur gehalten, nicht konkret gedroht. Er habe mit einem Aschenbecher nach der Antragstellerin geworfen, sie nicht verletzt, aber ihr Schmerzen zugefügt. Die Antragstellerin sei unverletzt gewesen, als sie von der Zeugin abgeholt worden sei. Ihr sei ständig schwindelig gewesen und sie habe Nerven- und Herzprobleme gehabt. Die Nachbarn hätten von den Problemen gewusst.

Am ... Oktober 2013 wurde erneut eine derartige Ehegattenerklärung abgegeben und der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Familienverbunds mit dem deutschen Ehemann bis 7. November 2015 erteilt (Bl. 102 - 111 der Behördenakte).

In einer Beschuldigtenvernehmung vom ... Oktober 2013 erklärte der Ehemann der Antragstellerin, er habe seine Frau nicht zum Sex gezwungen (Blatt 92 - 97 der Akte der Staatsanwaltschaft). Er habe nur mehr Sex als seine Frau gewollt und sei beleidigt gewesen, habe sie aber weder geschlagen noch mit etwas bedroht. Er habe seine Frau nicht mit einem Messer bedroht und nicht mit einem Aschenbecher geworfen.

In einer Zeugenvernehmung vom ... November 2013 bei der Kriminalpolizeiinspektion P. sagte die Antragstellerin aus, dass der Ehemann nicht mit dem Aschenbecher geworfen, sondern damit nach ihr geschlagen habe, sie aber ausgewichen sei (Blatt 125 - 131 der Akte der Staatsanwaltschaft). Sie wehre sich gegen den Oral- und Geschlechtsverkehr nicht mehr. Einmal habe sie für zwei Tage im Badezimmer geschlafen, da sie aus ihrem Schlafzimmer herausgeschmissen worden sei. Er habe einmal mit einem Messer herumgefuchtelt und geschrien, ob er sich umbringen solle. Strafanzeige wurde keine gestellt.

Vom 2. bis 31. Dezember 2013 befand sich die Antragstellerin in stationärer Behandlung im … Klinikum …, und es wurde eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Im Entlassungsbericht vom ... Januar 2014 wird ausgeführt, dass die Antragstellerin ihrem Ehemann hörig gewesen sei und keinerlei soziale Kontakte habe eingehen dürfen (Bl. 146 der Behördenakte). Es wurden deutliche psychische Veränderungen festgestellt und dass die Antragstellerin schlecht schlafe. Sie träume davon, von ihrem Ehemann geschlagen und misshandelt zu werden. Es handele sich dabei jedoch nicht um wiederkehrende Erlebnisse aus der Ehe. Ihr Selbstwert sei durch die dauernden Demütigungen in der Ehe gemindert, sie sei schreckhaft und habe unter Panikattacken gelitten. Entstandene Suizidgedanken seien zum Aufnahmezeitpunkt weitgehend abgeklungen gewesen. Sie wolle den weiteren Aufenthalt nutzen, Abstand zu ihrem Ehemann zu gewinnen und sich eine berufliche Perspektive zu erarbeiten.

Mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom ... Dezember 2013 wurde für den Ehemann im Wege der einstweiligen Anordnung ein Kontakt- und Näherungsverbot erlassen und bis 20. Juni 2014 befristet (Blatt 139 - 143 der Behördenakte). Im Verfahren habe die Antragstellerin an Eides statt versichert, jahrelang während der Ehe von ihrem Ehemann als „Sexsklavin“ gehalten und massiv von diesem bedroht, belästigt und beleidigt worden zu sein. Die Antragstellerin sei massiv psychisch angeschlagen, in Behandlung und an einen unbekannten Ort geflüchtet, wobei der Telefonterror allerdings andauere.

Am 12. Dezember 2013 wurde von der Ausländerbehörde des LRA R. ein Telefonat mit Herrn W. vom W. R. geführt, in dem dieser mitteilte, dass die Antragstellerin sich bereits seit 2. Dezember 2013 in ärztlicher Behandlung im Krankenhaus … befinde; sie sei aufgrund häuslicher Gewalt vor dem Ehemann geflohen (Bl. 120 der Behördenakte). Die Kriminalpolizei P. würde derzeit wegen des Verdachts auf Körperverletzung, sexuelle Nötigung sowie Vergewaltigung ermitteln.

In einer Zeugenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts E. am ... Januar 2014 gab die Antragstellerin an, dass es von Anfang ihres Aufenthalts im Bundesgebiet an Schwierigkeiten im Sexualleben gegeben habe (Anlage K5). Er habe sie zum Oralsex gezwungen, sei gewalttätig gewesen und habe versucht, sie zu schlagen. Er habe Gegenstände nach ihr geschmissen. Im Juli oder August 2013 habe er sie, nachdem sie ihn aus Verweigerung von Sex mit kaltem Tee überschüttet habe, mit der flachen Hand gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen. Im November 2012 habe er bei einem Streit über das Thema Sex einen Aschenbecher in die Hand genommen und eine Handbewegung gemacht, als ob er diesen werfen oder sie damit schlagen wolle, ihn dann aber wieder hingelegt. Er habe Fotos und Videos gemacht, auf denen sie nackt gewesen sei. Er habe sie nie direkt mit dem Tode bedroht. Im April 2013 habe der Ehegatte ein Messer genommen und gesagt, „wenn du willst, bring ich mich um“. Sie sei nur zu ihrem Mann zurückgekehrt, da sie Angst um ihre Familie gehabt habe. Er habe telefonisch ihre Familie bedroht. Seit ihrer Rückkehr habe sie den Sex aus Angst über sich ergehen lassen.

Am ... März 2014 übersandte das Frauenhaus der Antragsgegnerin ein Fax an die Ausländerbehörde Rosenheim (Bl. 130 der Behördenakte). Darin wurde mitgeteilt, dass die Antragstellerin ins Frauenhaus geflüchtet sei, nachdem sie vorher als Folge häuslicher Gewalt einen Klinikaufenthalt habe absolvieren müssen. Für den Ehegatten bestehe ein Kontakt- und Näherungsverbot.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Ehegatten der Antragstellerin hinsichtlich Vergewaltigung, Bedrohung und Körperverletzung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Blatt 198 der Akte der Staatsanwaltschaft). Es könne nicht nachgewiesen werden, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe, wie ihn die Antragstellerin schildert. Es stehe Aussage gegen Aussage. Die Antragstellerin mache zum Teil unterschiedliche Angabe zu den Vorgängen. Sie mache nur selten konkrete Angaben und antworte ausweichend. Aus den vorgelegten SMS ergab sich kein bedrohlicher Inhalt. Andere objektive Beweismittel standen nicht zur Verfügung. Die Nachbarn konnten keine Vorfälle bestätigen. Die Freundinnen der Antragstellerin gaben nur wieder, was diese ihnen erzählt hatte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde wieder zurückgenommen (Blatt 214 der Akte der Staatsanwaltschaft).

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom ... Juni 2014 wurde der Ehegatte der Antragstellerin unter anderem wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu 30 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt (Blatt 201 - 205 der Akte der Staatsanwaltschaft). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Ehegatte im Januar 2013 zwei Nacktbilder der Antragstellerin in Facebook einstellte. Die Bilder zeigten die Antragstellerin nackt von der Seite und von hinten. Es handelte sich um Aufnahmen, die in einer Wohnung gemacht worden sind. Das Einstellen bei Facebook erfolgte gegen den Willen der Geschädigten, was dem Ehegatten bewusst war.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft T. Zweigstelle R. von ... Juli 2014 wurde im Ermittlungsverfahren gegen den Ehegatten der Antragstellerin wegen Vergehens nach dem Gewaltschutzgesetz von der Verfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen (Anlage K4).

Am ... März 2015 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden, wobei der Ehegatte der Antragstellerin die Scheidung veranlasste (Bl. 191, 192 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 13. August 2015 wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgefordert (Bl. 160 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom ... September 2015 gab der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin an, dass der Ehemann sich häufig in der Dominikanischen Republik aufhalten würde, was aufgrund der veröffentlichten SMS, Bilder und Filme eine besondere Gefahr für die Antragstellerin sei (Blatt 164 der Behördenakte). Eine Rückkehr würde zu einer äußerst peinlichen und aufgrund der psychischen Verfassung der Antragstellerin gefährdenden Situation führen.

Am ... November 2015 übersandte der Prozessbevollmächtigte ein weiteres Fax an die Antragsgegnerin (Bl. 167 - 169 der Behördenakte). Er führte aus, dass der Ehegatte im Wohnort der Familie der Antragsgegnerin in der Dominikanischen Republik Bekannte habe und in der Vergangenheit Lügen, Bedrohungen und Beleidigungen über die Antragstellerin verbreitet habe. Der Antragstellerin würde aufgrund ihrer gescheiterten Ehe in Deutschland Geringschätzung in der Dominikanischen Republik begegnen. Nach der Rückkehr zu ihrem Ehemann hätten sich die Übergriffe fortgesetzt. Der Antragstellerin sei ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu bewilligen, da eine Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange bedeuten würde und andererseits das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund des Verhaltens des Ehemanns nicht zumutbar gewesen sei. Die Antragstellerin leide nach wie vor unter den psychischen Folgen der Misshandlungen aus der Ehe. Dem Schreiben liegt ein Attest der Arztpraxis für Naturmedizin ... E., Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Homöopathie in ... vom ... Oktober 2015 bei. In ihm wird bestätigt, dass sich die Antragstellerin seit 10. Januar 2014 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit reaktiver Depression regelmäßig in ärztlicher Behandlung befinde, schwer traumatisiert sei und eine langfristige Psychotherapie zur Bewältigung der Ereignisse brauche. Sie benötige täglich ein Antidepressivum sowie Medikamente gegen Schlafstörungen und Panikattacken.

Vom 9. November 2015 bis insgesamt 10. Mai 2015 und vom 17. Mai 2016 bis 17. August 2016 erhielt die Antragstellerin jeweils Fiktionsbescheinigungen.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 wurde ein Arbeitsvertrag nachgereicht, nach dem die Antragstellerin als Produkthelferin bei der Firma … befristet vom 1. Dezember 2015 bis 20. November 2016 angestellt ist (Bl. 175 - 180 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 wurde die Antragstellerin angehört (Bl. 183, 184 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom ... Februar 2016 führte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aus, dass gerade die Rückkehr der Antragstellerin zu einer akuten Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange führen würde (Bl. 185 der Behördenakte). Der Ehegatte würde hasserfüllte Botschaften per SMS, Email und auf sonstigem Wege verbreiten, wenn er von der Rückkehr der Antragstellerin in ihre Heimat erfahre, und ihr so das Leben zu Hölle machen.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2016, eingegangen bei der Antragstellerin am 21. Juni 2016, hat diese den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin vom 4. November 2015 abgelehnt, die Antragstellerin aufgefordert innerhalb eines Monats das Bundesgebiet zu verlassen und die Abschiebung in die Dominikanische Republik angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft keine drei Jahre im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestanden habe. Nachdem die Antragstellerin ab ... Oktober 2012 in ehelicher Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt habe, habe es bereits Anfang Januar 2013 eine räumliche Trennung gegeben. Ab dem 24. März 2013 hätte die Antragstellerin wieder mit ihrem Ehemann zusammengewohnt. Spätestens ab dem ... Dezember 2013 sei von einer endgültigen Trennung auszugehen. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe somit höchstens ein Jahr und einen Monat bestanden. Es sei auch nicht erforderlich, der Antragstellerin zur Vermeidung einer besonderen Härte einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Der Antragstellerin drohe wegen der aus der Auflösung der Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung keine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG. Die besondere Härte müsse mit der Rückkehrverpflichtung und diese wiederum mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen. Die Beeinträchtigungen müssten erheblich sein und über bloße Belästigungen hinausgehen. Die vorgetragenen Tatsachen in der Dominikanischen Republik seien nicht als erhebliche Beeinträchtigungen für die Antragstellerin zu sehen, die über eine bloße Belästigung hinausgingen. Sicherlich sei es unangenehm, dass der Ehemann der Antragstellerin häufiger in der Dominikanischen Republik sei und dass der Ehemann dann dort Nachrichten, Lügen, Bedrohungen und Beleidigungen verbreite. Es treffe wohl zu, dass dies zu äußerst peinlichen Situationen führen würde, es bedeute aber keine erheblichen Beeinträchtigungen. Zudem sei die Antragstellerin nicht gezwungen, sich am selben Ort wie der Ehegatte aufzuhalten, sondern könne diesem realistisch aus dem Weg gehen. Auch die mögliche Geringschätzung wegen der gescheiterten Ehe erfülle nicht den Begriff der erheblichen Beeinträchtigung. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragstellerin nur in ihrer Heimat eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange entstehen solle. In Deutschland würde ihr Ex-Mann doch in nächster Nähe zur Antragstellerin leben können. Weiter sei der Antragstellerin wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gewesen. Sie sei kein Opfer häuslicher Gewalt geworden. Es wäre erforderlich gewesen, dass die Antragstellerin von sich aus die Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann beendet hätte. Dies sei aber von Seiten des Ehemanns in Bezug auf die Scheidung geschehen. Auch im Januar 2013 sei es der Ehegatte gewesen, der in Richtung Scheidung/Aufhebung der Ehe gehen wollte. Das als unzumutbar empfundene Festhalten an der Ehe müsste sich nach außen hin durch einen Trennungsakt zeigen. Fehle ein solcher, könne nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Die Beendigung aus eigener Initiative sei Grundvoraussetzung für die Annahme des Härtegrundes. Zwar habe die Antragstellerin sich örtlich vom Ehemann getrennt, sie habe sich aber nicht aus der Ehe gelöst. Die Tatsache, dass die Polizei wegen des Verdachts auf Körperverletzung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung ermittelt habe, aber nichts dabei nichts herausgekommen sei, zeige, dass in dieser Hinsicht nichts nachgewiesen sei und damit nicht als gesichert angenommen werden könne. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Ehen trennungsbegründend wirkten, machten für sich genommen das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht unzumutbar im Sinne der Vorschrift. Es habe kein ausreichender Nachweis erlittener physischer oder psychischer Misshandlungen erbracht werden können. Im vorläufigen Entlassbericht des Krankenhauses ... vom ... Dezember 2013 würden die genauen Ursachen für die depressive Episode nicht beschrieben. Im ausführlichen Entlassbericht vom ... Februar 2014 werde angegeben, dass Schläge und Misshandlungen in der Ehe keine Rolle spielten. Es würden außerdem auch keine körperlichen Auffälligkeiten im Aufnahmebefund des Berichts festgestellt. Aus den Schilderungen der Antragstellerin von andauernden Demütigungen in der Ehe, Panikattacken, der sozialen Isolation, den Suizidgedanken und dem Gesichtsverlust, werde klar, dass diese Situation nicht angenehm gewesen sein möge, allerdings nicht zur Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Ehe wegen der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange geführt habe. Eine Anzeige habe nie zu weiteren Schritten bei der Kriminalpolizei geführt. Die Antragstellerin strebe weiter ein Leben in Deutschland und eine Erwerbstätigkeit an. Sie habe kein Problem damit, bei einem weiterhin in Deutschland geplanten Aufenthalt wohl in unmittelbarer Nähe zu ihrem Ehemann zu leben und ggf. zu arbeiten. Wenn sich die Antragstellerin vorstellen könne, weiterhin hier bleiben zu können, müsse vermutet werden, dass es keine Beeinträchtigung von schutzwürdigen Belangen gegeben habe, die zur Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt hätte. Laut des psychischen Befundes im Bericht gebe es keine Hinweise auf Beeinträchtigungen von Antrieb und Psychomotorik, auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Im Schreiben des Frauenhauses ... vom ... März 2014 gebe es keine genaueren Ausführungen. Auch Übergriffe vor dem Klinikaufenthalt im Dezember 2013 seien nicht nachgewiesen. Es sei fraglich, aus welchen Gründen die Antragstellerin nicht zum Arzt gegangen sei. Die genannten Beleidigungen und Bedrohungen, der sexuelle Missbrauch und die Bedrohung mit einem Messer seien in keiner Weise belegt. Die Aussagen im vorgelegten Attest vom ... Oktober 2015 schienen allein auf den Aussagen der Antragstellerin zu beruhen. Psychische Labilität scheine in gewisser Weise vorhanden zu sein, aber, ob diese auf der Ehe und speziell auf irgendwelchen Misshandlungen beruhten, sei nicht nachgewiesen. Rein die Tatsache, dass die Antragstellerin psychisch labil sei, führe nicht zu der Annahme, dass eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange vorgelegen hätte und zur Unzumutbarkeit am Festhalten der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt hätte. Somit habe die Entscheidung im Ermessen der Behörde gelegen. Als private Belange seien die Dauer des Aufenthalts sowie die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet herangezogen worden. Der dreijährige Aufenthalt sei nicht allzu lange, vor allem im Verhältnis zur Zeit der Antragstellerin in ihrer Heimat. Persönliche relevante Bindungen seinen nicht vorgetragen bzw. bekannt. Vielmehr habe die Antragstellerin vier Kinder in der Dominikanischen Republik. Positiv sei zu sehen, dass sich die Antragstellerin um eine Vollzeitstelle bemüht habe und somit selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne. Sonstige Bindungen seien nicht bekannt oder vorgebracht. Demgegenüber überwögen die öffentlichen Belange. Ein zwingender Erteilungsgrund sei innerhalb von höchstens gut einem Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis weggefallen. Gründe, die einen Ausnahmefall begründen würden, lägen nicht vor. Daran ändere auch die ärztliche ambulante Behandlung nichts. Die Antragstellerin könne sich genauso im Heimatland behandeln lassen. Eine Wiedereingliederung im Land ihrer Staatsangehörigkeit sei aufgrund der kurzen Zeit in Deutschland und der dort befindlichen Kinder/Familie nicht unmöglich oder unzumutbar. Sie habe sich bis zu ihrem ... Lebensjahr in der Dominikanischen Republik aufgehalten. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei auch verhältnismäßig. Der Zweck des Aufenthalts sei entfallen. Es gebe kein milderes, gleich wirksames Mittel. Eine Aufrechterhaltung wäre nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren. Die Entscheidung widerspreche auch nicht dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Aufenthaltserlaubnis sei ausschließlich zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt worden. Da die Ausreisepflicht vollziehbar sei, habe die Antragstellerin das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom ... Juli 2016, eingegangen bei Gericht am 21. Juli 2016 erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az.: M 12 K 16.3239) und beantragte,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juni 2016 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin über den 7. November 2015 hinaus zu verlängern.

Gleichzeitig hat sie beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Bescheides vom 20. Juni 2016 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin nach der Eheschließung 2010 zunächst in der Dominikanischen Republik geblieben sei, bis sie die Sprachprüfung bewältigt habe. Während dieser Zeit habe sie von einem Freund des Ehemanns erfahren, dass dieser wegen Drogendelikten vier Jahre in den Vereinigten Staaten im Gefängnis gewesen sei. Sie habe allerdings gehofft, mit ihm glücklich zu werden und dass dieser seine kriminelle Energie überwunden habe. Während der gemeinsamen Zeit in P... sei es allerdings zu mehreren Vorfällen gekommen, die Anlass für Strafanzeigen gewesen seien. Da die Antragstellerin zu einer Freundin nach T. geflohen sei, seien die Anzeigen von der T. Polizei aufgenommen worden. Die Antragstellerin habe teilweise auf dem Boden schlafen müssen, wenn sie die sexuellen Wünsche ihres Ehemanns nicht befriedigt habe. Die Antragstellerin habe immer noch auf eine Besserung ihres Ehemanns gehofft, so dass in einer Zeugeneinvernahme am ... Mai 2013 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Der Ehemann der Antragstellerin habe bestätigt, dass er Nacktfotos und -videos der Antragstellerin über Facebook öffentlich gemacht habe und diese gegen ihren Willen zu Geschlechtsverkehr oder anderen geschlechtlichen Handlungen gezwungen habe. Der Ehemann der Antragstellerin sei schließlich wegen kinderpornographischer Bilder und Schriften und der Verbreitung von Nacktbildern der Antragstellerin verurteilt worden. Die sonstigen Straftaten seien eingestellt worden. Aufgrund der enormen Belastung durch das Ermittlungsverfahren habe die Antragstellerin sich schließlich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Übersetzung der Aussage in der Zeugenvernehmung durch die Dolmetscherin sei teilweise missverständlich gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft die übersetzten SMS-Meldungen als nicht bedrohlich eingestuft habe. Der Ehemann habe der Kläger, als diese sich im Krankenhaus befand, geschrieben: „ (…) deswegen will ich, dass du bald stirbst, hörst du, falsche Schlange, verdammt, verflixt.“ Auch über Facebook habe der Ehemann Mitteilungen verbreitet. So habe eine Meldung am ... Dezember 2013, die auch die Tochter der Antragstellerin erhalten habe, sinngemäß gelautet: „Deine Mutter ist die größte Hure, die ich kenne. Sie ist auch die größte Lügnerin, die ich in meinem Leben getroffen habe. Aber eine große Überraschung kommt für sie bald. Ich habe über deine Hurenmutter viel erfahren, dass sie sich mit anderen Männern in R... herumtreibt.“ Am ... April 2014 schrieb er: „Hallo, was ist passiert mit deiner Mutter, ist sie verreckt in Deutschland oder nicht? Es würde mir sehr gefallen, sie verreckt auf der Straße wie eine Pennerin, die verdammte Hure. Ich hoffe auf Gottes Hilfe, dass ich die verdammte Lügnerin auf der Straße sehe.“ Die zahlreichen Beleidigungen, Bedrohungen und die Übersendung von Nacktfotos an unbeteiligte Dritte hätten zu einem Nervenzusammenbruch der Antragstellerin geführt, die sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben habe. Insoweit werde der Einschätzung der Antragsgegnerin widersprochen, es handele sich um geringfügige Beeinträchtigungen oder Belästigungen. Aus dem Umstand, dass der Ehemann den Scheidungsantrag eingereicht habe, könnten keine Rückschlüsse gezogen werden. Daraus lasse sich nicht herleiten, dass der Antragstellerin nicht an einer Scheidung gelegen sei. Sie habe kurz nach Ablauf des Trennungsjahres ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt. Es bestünden soziale Bindungen, die nach der Trennung entstanden seien. Der Lebensgefährte der Antragstellerin habe sich mehrfach mit der Antragsgegnerin in Verbindung gesetzt. Er treffe sich nahezu jedes Wochenende mit der Antragstellerin. Eine Eheschließung sei beabsichtigt. Bedenken gegen die Rückkehr der Antragstellerin in die Dominikanische Republik beruhten insbesondere darauf, dass die Antragstellerin infolge der gescheiterten Ehe und der verbreiteten Mitteilungen, Fotos und Videos dort gesellschaftliche Ächtung befürchten müsse. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Fortbestands der Ehe und der psychischen Folgen aus dem Fehlverhalten des Ehemanns müsse auch die vorangegangene Ehezeit bis zur bestandenen Sprachprüfung in die Ermessensentscheidung einbezogen werden. Bei zutreffender Wertung der Gesamtumstände sei das Ermessen mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit dem Ergebnis einer Entscheidung auszuüben, die der Antragstellerin eine Verlängerung der Erlaubnis bestätige. Für die Annahme häuslicher Gewalt spreche die erlassene Gewaltschutzverfügung, die der Ehemann, wie aus der Einstellungsverfügung ersichtlich sei, missachte. Die Antragstellerin sei gut integriert, habe eine Arbeitsstelle und eine Wohnung, sei nicht straffällig und nicht auf Sozialleistungen angewiesen.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 hat der Prozessbevollmächtigte weiter beantragt,

der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu gewähren.

Mit Schreiben vom 18. August 2015 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die begangenen Straftaten des Ehegatten nichts damit zu tun hätten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und dem Ehegatten nicht mehr bestehe und auch kein Absehen vom dreijährigen Bestand aufgrund besonderer Härte angezeigt sei. Die Übergriffe seien nur durch die Aussagen der Freundin aus T. belegt, die aber Vieles nicht direkt mitbekommen habe, sondern über die Antragstellerin oder Dritte erzählt bekommen habe. Etwaige Übergriffe wären keine guten Umstände und gewiss nicht dem Idealbild einer ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechend, es bleibe aber zu beachten, dass es die Antragstellerin offenbar nicht dazu bewegt habe, sich von ihrem Mann zu trennen. Es sei zu keiner Trennung aus eigenen Stücken gekommen. Die Trennung sei vom Ehegatten ausgegangen. Die Straftaten seien - bis auf die Verbreitung von Nacktbildern im Internet - alle eingestellt. Es sei mit Blick auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht ersichtlich, warum die zuvor in der Dominikanischen Republik verbrachte Ehezeit eine Rolle spielen sollte.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2016 führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gesichert sei. Dem Schreiben liegt eine Vereinbarung der Vertragsverlängerung zwischen der Antragstellerin und der Firma … vom ... Oktober 2016 für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2017 bei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten genommen.

II.

1. Der Antrag gegen die Aufforderung zur Ausreise (Nr. 2 des Bescheids) und Androhung der Abschiebung (Nr. 3 des Bescheides) ist zulässig, da die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ist, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr.1 keine aufschiebende Wirkung haben.

2. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids abzuwägen hat. Entscheidendes Indiz für eine Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig.

Der Antragstellerin steht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG zu.

Dies würde gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin ist am ... Oktober 2012 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Die eheliche Lebensgemeinschaft endete spätestens am ... Dezember 2013. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Partner hat daher höchstens ein Jahr und einen Monat im Bundesgebiet bestanden.

Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft kann nicht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden.

Nach § 31 Abs. 2 AufenthG ist von der Voraussetzung eines dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff (VG München, U. v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 33). Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Der Härtebegriff des § 31 Abs. 2 AufenthG umfasst indes nur ehebedingte Nachteile, also Beeinträchtigungen, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen (BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - juris).

Durch § 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS 2. Alt. AufenthG soll vermieden werden, dass der nachgezogene Ehegatte „auf Gedeih und Verderb“ zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, weil er sonst Gefahr läuft, sein akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren (VG Regensburg, B. v. 12.12. 2012 - RO 9 S 12.1679, juris). Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS Alt. 2 AufenthG liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Allerdings stellt nicht jede Form der subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit eine besondere Härte dar. Der Rückgriff auf den Begriff der besonderen Härte erfordert eine Gesamtabwägung aller Umstände (Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Juni 2008, § 31 Rn. 180). Die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss also objektiv betrachtet eine gewisse Intensität (NdsOVG, B. v. 29. 11. 2011 - 8 ME 120/11, juris Rn. 11) aufweisen und sich aus Sicht des betroffenen Ehegatten mit Blick auf das Erreichen der Drei-Jahres-Frist als unzumutbar darstellen. Schutzwürdige Belange des ausländischen Ehegatten sind dabei vor allem die persönliche Selbstbestimmung, die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit. Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssen das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden Misshandlung erreicht haben. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar (BayVGH, B. v. 18. 3. 2008 - 19 ZB 08.259, juris). Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS Alt. 2 AufenthG ist u. a. anzunehmen, wenn die Ehe wegen physischer oder psychischer Misshandlungen aufgehoben wurde. Ein besonderer Härtefall ist dabei nicht erst bei schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners gegeben, eine Beschränkung nur auf „gravierende“ Misshandlungen lässt sich nicht rechtfertigen. Ausreichend ist, wenn die Lage eines Ehegatten durch eine Situation der Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist und daher die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheint. Der nachgezogene Ehegatte - hier die Antragstellerin - ist insoweit darlegungspflichtig (vgl. OVG NRW, B.v. 21.2.2007 - 18 B 690/06 - juris Rn. 8 m. w. N.; VG Augsburg, U.v. 28.6.2010 - Au 6 K 09.1233 - juris Rn. 26). Dabei kann die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung oder der Verzicht auf einen Strafantrag ein Indiz dafür sein, dass für den Ehegatten das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar ist.

Indiziell gegen eine „besondere Härte“ i. S. v. § 31 Abs. 2 AufenthG spricht vorliegend bereits, dass zunächst der deutsche Ehegatte der Antragstellerin die Ehe für gescheitert erklärte und die Scheidung wünschte. Ein solcher Ablauf entspricht nicht der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen typischen Konstellation, dass der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat (vgl. Bundestags-Drucksache 14/2368, S. 4). Allerdings handelt es sich insoweit nur um ein Indiz, dass eine Gesamtabwägung aller Umstände nicht entbehrlich macht (vgl. BayVGH B.v. 17.1.2014 - 10 ZB 13.1783 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Eine besondere Härte i. S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS 2. Alt. AufenthG ist im Fall der Antragstellerin nicht aufgrund der von ihr beschriebenen körperlichen und psychischen Misshandlungen durch den Ehegatten anzunehmen. Zwar lassen sich dem klägerischen Vorbringen im Verwaltungsverfahren und auch auf der Basis der vorgelegten Arztberichte durchaus Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Antragstellerin möglicherweise mit Verhaltensweisen ihres Ehemannes konfrontiert wurde, die sie subjektiv als unzumutbar empfunden haben mag. Nach den vorliegenden Akten ist es jedoch zu keinen nachweisbaren Misshandlungen durch den Ehemann gekommen. Bei zentralen Fragen hinsichtlich des Charakters dieser Ehe steht Aussage gegen Aussage. Das dahingehende Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Aussagen der Antragstellerin in den zahlreichen polizeilichen Vernehmungen weichen teilweise stark voneinander ab. Der Ehemannes der Antragstellerin hat den Ausführungen der Antragstellerin in vielen zentralen Punkten diametral widersprochen. Zeugen, die unmittelbar von etwaigen Vorfällen etwas mitbekommen haben, sind nicht vorhanden bzw. können in Person der Nachbarn die Vorfälle nicht bestätigen. Die im Ermittlungsverfahren vernommene Zeugin N. M. H. A. bezieht ihre Aussagen nur aus Erzählungen der Antragstellerin. Dass sich daraus kein Nachweis häuslicher Gewalt oder sexuellen Missbrauchs erbringen lässt, zeigt sich auch daran, dass die Zeugin Aussagen tätigt, die die Antragstellerin im späteren Verlauf revidiert hat. So sagt die Zeugin aus, dass der Ehemann mit einem Aschenbecher geworfen habe. Genau diese Tatsache wiederholte die Antragstellerin in einer Zeugenvernehmung vom ... November 2013 bei der Kriminalpolizeiinspektion P. zunächst, revidierte sie aber dahingehend, dass der Ehemann nicht mit dem Aschenbecher geworfen, sondern nach ihr geschlagen habe. Auch die ärztlichen Entlassberichte lassen keine Rückschlüsse auf tatsächlich begangene Gewalt oder Körperverletzungen zu. Soweit darin von einem Zwang zu sexuellen Praktiken gesprochen wird, beruht diese Angabe nur auf Aussagen der Antragstellerin. Auch aus den vorgelegten SMS lassen sich keine Inhalte entnehmen, die bedrohlichen Inhalt haben. Zwar enthalten sie Kränkungen und Beleidigungen, in keiner der SMS droht der Ehemann der Antragstellerin aber mit dem Tod oder Gewalt. Auch aus dem befristeten Kontakt- und Näherungsverbot vom ... Dezember 2013 ergeben sich keine Erkenntnisse, da dieses auf einer eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin beruht. Die besondere Härte ergibt sich auch nicht aus der Verurteilung des Ehemanns der Antragstellerin wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Antragstellerin gemäß § 201a Abs. 3 StGB. So wird zwar gemäß Nr. 31.2.2.2.3 AVV-AufenthG die Unzumutbarkeit am Festhalten der Lebensgemeinschaft angenommen, wenn der stammberechtigte Ausländer gegen den betroffenen Ehegatten oder gegen ein in der Ehe lebendes Kind sonstige erhebliche Straftaten begangen hat, vorliegend fehlt es aber an der Erheblichkeit der nachgewiesenen Straftat. So handelte es sich nur um zwei Fotos der Antragstellerin und es kam im Rahmen des weiteren Zusammenlebens zu keinen weiteren Veröffentlichungen. Gegen eine Unzumutbarkeit in Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Nacktfotos im Internet spricht auch, die geringe Strafe des Ehemanns (30 Tagessätze) und, dass die Antragstellerin nach der Veröffentlichung im Januar 2013 im März 2013 wieder zu ihrem Ehegatten in die Wohnung zurückkehrte und eine Ehegattenerklärung unterschrieb.

Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS Alt.1 AufenthG ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Rückkehr der Antragstellerin in die Dominikanische Republik nicht zumutbar wäre. Der Härtebegriff des § 31 Abs. 2 AufenthG umfasst nur ehebedingte Nachteile, also Beeinträchtigungen, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen (BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1C11/08 - juris). Nicht umfasst sind hingegen solche Nachteile, die gleichermaßen jeden Ausländer treffen, der in sein Heimatland zurückkehren muss. Eine besondere Härte liegt danach insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten im Herkunftsland etwa aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre, dem Ehegatten dort eine Zwangsabtreibung droht, das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder der Umstände im Herkunftsland, einen weiteren Aufenthalt in Deutschland erfordert oder die Gefahr besteht, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt wird (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - juris Rn. 24 ff.; Entwurfsbegründung der Vorschrift BTDrucks. 14/2368, S.4). Das Vorliegen einer besonderen Härte wird bereits dann bejaht, wenn der Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer in derselben Situation. Dabei ist neben den gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet auch zu berücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen. Nicht ausreichend sind dagegen Nachteile, die sich aus den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Heimatstaates ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 19 ff.; U. v. 7.4.1997 - 1 B 118/96 - juris Rn. 7 f.; BayVGH, B. v. 24.1.2005 - 24 ZB 04.2182 - juris Rn. 11). Ehebedingte Nachteile sind im Fall der Antragstellerin nicht erkennbar. Der Vortrag, dass sie in der Dominikanischen Republik Unannehmlichkeiten erwarten würde und die Rückkehr infolge der veröffentlichten Nacktfotos peinlich wäre, führt zu keiner Unzumutbarkeit. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Scheidung in der Dominikanischen Republik gesellschaftlich diskriminiert wird. Auch dass der Kläger möglicherweise in die Dominikanischen Republik reisen und dort die Antragstellerin belästigen könne führt zu keiner Unzumutbarkeit. Derartige Beeinträchtigungen durch ihren ehemaligen Ehegatten können die Antragstellerin auch bei einem Verbleib im Bundesgebiet treffen. Bei dem klägerischen Vorbringen, die Antragstellerin sei gut integriert, habe eine Arbeitsstelle, eine Wohnung, sei nicht straffällig, nicht auf Sozialleistungen angewiesen und habe soziale Bindungen im Bundesgebiet, handelt es sich um Umstände, die die Antragstellerin nicht härter treffen, als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation. Die Rückkehr der Antragstellerin in die Dominikanischen Republik ist ohne weiteres zumutbar, da sie lediglich einen sehr begrenzten Zeitraum in Deutschland war. Sie kann sich in ihrem Heimatland wieder zurechtfinden, ihre Kinder leben dort.

Die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist beruht auf §§ 59, 58 AufenthG und ist nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 30.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sowohl für das Eilverfahren als auch für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 14.3772) keinen Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da weder der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO haben. Auf vorstehende Erwägungen wird insofern Bezug genommen. Der streitgegenständliche Bescheid ist nach überschlägiger Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war daher sowohl für das Eilverfahren (M 12 S 16.3280) als auch für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 16.3239) abzulehnen.

Die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ergeht gebührenfrei. Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 09/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskost
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskost
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.