Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Mai 2015 - M 12 S 15.50034

published on 05/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Mai 2015 - M 12 S 15.50034
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihr drohende Überstellung nach Ungarn im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.

Die am ... geborene Antragstellerin ist nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 10. September 2014 zusammen mit ihrem Vater, dem Antragsteller im Verfahren M 12 S 15.50030 und ihrer am ... geborenen Schwester, der Antragstellerin im Verfahren M 12 S 15.50032, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14. Oktober 2014 stellte die Antragstellerin hier Asylantrag.

Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am Tag der Antragstellung, erklärte sie unter anderem, dass sie ihr Herkunftsland am 20. August 2014 verlassen habe. Nach ihrer Flucht aus Syrien habe sie sich ca. 15 Tage in der Türkei aufgehalten. Sie habe sich drei Tage lang in einem Lkw versteckt, mit dem sie bis kurz vor Passau gekommen sei. In einem anderen Staat habe sie weder Asyl beantragt noch zuerkannt bekommen.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Antragstellerin am 17. Oktober 2014 ergab einen EURODAC-Treffer (Nr. HU...) für Ungarn. Auf das Übernahmeersuchen vom 9. Dezember 2014 hin, bestätigten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, dass die Antragstellerin am 10. September 2014 in Ungarn Asylantrag gestellt hatte und erklärten sich mit der Wiederaufnahme der Antragstellerin gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-III-VO einverstanden.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2015, ausweislich der vorgelegten Postzustellungsurkunde zugestellt am 15. Januar 2015, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag vom 14. Oktober 2014 als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2 des Bescheides).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dulbin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens- und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorlägen. Diese Beurteilung werde von verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten und zuletzt auch durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Juli 2014 bestätigt, in denen festgestellt werde, dass das ungarische Asylsystem im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards stehe und die wichtigsten Garantien enthalte. Der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland werde daher materiell nicht geprüft. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin mit Telefax vom ... Januar 2015 durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragte die Aufhebung des Bescheids vom 8. Januar 2015 (Verfahren M 12 K 15.50031). Gleichzeitig wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Antragstellerin habe sich nur einen einzigen Tag in Ungarn aufgehalten. Nachdem sie an diesem Tag um 10:00 Uhr (zwangsweise) ihre Fingerabdrücke abgegeben habe, sei sie weiter geflüchtet und habe Ungarn um 19:00 Uhr desselben Tages wieder verlassen. Aufgrund des EURODAC-Treffers sei grundsätzlich Ungarn gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO der für die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin zuständige Mitgliedstaat. Es sei aber von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn auszugehen, so dass die Antragstellerin nicht nach Ungarn zurückgeschoben werden dürfe (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO). Das Bayerische Verwaltungsgericht München habe mit Urteil vom 23. September 2014 (Az.: M 24 K 13.31329) entschieden, dass das ungarische Asylsystem systemische Schwachstellen aufweise. Auf die Ausführungen im vorgenannten Urteil werde Bezug genommen; sie seien auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei anzuordnen, da die angegriffene Entscheidung aus den oben genannten Gründen rechtswidrig sei und auch sonst ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht feststellbar sei. Die Antragstellerin würde bei einer Abschiebung nach Ungarn Gefahr laufen, inhaftiert und damit einer unmenschlichen Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 23. Januar 2015 die Behördenakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingelegte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 8. Januar 2015 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Ungarn hat in der Sache keinen Erfolg.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylVfG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Göttingen, B. v. 9.12.2013 - 2 B 869/13 - juris Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird und die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

1. Im vorliegenden Fall ist Ungarn aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Für die Prüfung der Zuständigkeit für den von der Antragstellerin am 14. Oktober 2014 in Deutschland gestellten Asylantrag ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) maßgeblich, die gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO für ab dem 1. Januar 2014 gestellte Asylanträge gilt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin vor der Stellung ihres Asylantrags in Deutschland bereits in Ungarn Asylantrag gestellt hatte. Dies ergibt sich u. a. aus dem bei einer EURODAC-Abfrage für die Antragstellerin erzielten Treffer mit der Kennzeichnung „HU1“. Nach Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 (EURODAC-VO) steht die Ziffer „1“ für einen Antrag auf internationalen Schutz. Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten unzutreffend sind, bestehen nicht. Vielmehr hat die Antragstellerin in der Antragsbegründung vom ... Januar 2015 ebenfalls angegeben, sich vor ihrer Einreise nach Deutschland kurze Zeit in Ungarn aufgehalten zu haben und dort ihre Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Damit ist gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-III-VO Ungarn für die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin zuständig. Dass sich die Antragstellerin nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten nur einen Tag in Ungarn aufgehalten hat, ist insoweit unerheblich. Die ungarischen Behörden haben mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 auch ihre Zuständigkeit anerkannt und sich bereit erklärt, die Antragstellerin wieder aufzunehmen. Ungarn ist damit zuständiger Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-VO.

2. Gründe, von einer Überstellung nach Ungarn gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris). Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., juris Rn. 80).

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVwerG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 5 f. m. w.N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).

Derartige systemische Mängel sieht das Gericht zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf Ungarn als nicht gegeben an. Aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Ungarn liegen für das Gericht keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rücküberstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im oben genannten Sinn ausgesetzt zu werden.

a) Bis Ende 2012 wurde die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sehr kritisch beschrieben. Aus dem Bericht des UNHCR „Ungarn als Asylland - Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn“ vom April 2012 (abrufbar unter: http://www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/2_europaeisch/2_2_asyl/2_2_1/FR_eu_asyl_dublin-HCR_HUN_Bericht.pdf) geht hervor, dass Asylsuchende regelmäßig inhaftiert wurden und insbesondere Antragsteller, die aufgrund der Dublin-II-Verordnung nach Ungarn zurücküberstellt worden waren, nicht hinreichend vor einer Abschiebung in Drittstaaten geschützt waren, selbst wenn ihre Asylanträge inhaltlich noch nicht geprüft waren.

Diese Mängel des ungarischen Asylsystems wurden jedoch mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen zum Januar 2013, die zur Aufhebung der bis dahin geltende Gewahrsamspraxis führten, erheblich entschärft. Danach werden Asylsuchende nicht mehr ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrags zurückgeschoben und nicht inhaftiert, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. Dublin-Rückkehrer werden nicht automatisch inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Bestätigt werden diese Verbesserungen durch das ungarische Helsinki Komitee (vgl. Hungarian Helsinki Committee (HHC), Brief Information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, S. 1, abrufbar unter: http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-update-hungary-asylum-1-July-2013.pdf). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zukommt (BVerfG, U. v. 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 - juris), stellte in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2013 (Mohammed gegen Österreich - Nr. 2283/12) nach Auswertung umfangreicher Stellungnahmen des UNHCR und anderer Stellen fest, dass der Beschwerdeführer gerade im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliegen würde, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-VO einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die Art. 3 EMRK verletzt.

b) Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems wurden in jüngerer Zeit überwiegend auf die im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gestützt, die u. a. die Möglichkeit eines bis zu sechs Monate andauernden Asylgewahrsams vorsieht. In diesem Zusammenhang ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass auch nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) die Möglichkeit zur Inhaftierung von Asylantragstellern grundsätzlich besteht (vgl. Art. 8 - 11 der Aufnahmerichtlinie). Die in § 31/A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes genannten Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie; insbesondere wird die Fluchtgefahr in der Aufnahmerichtlinie als Haftgrund aufgeführt. Auch darf eine Inhaftierung sowohl nach den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie als auch nach dem ungarischen Asylgesetz (vgl. § 31/A Abs. 3) nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen und nur, wenn nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass der Asylbewerber sich dem Asylverfahren nicht entzieht. Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Würzburg, B. v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris Rn. 33; VG Augsburg, B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris Rn. 20 ff.).

Zu dieser Beurteilung gelangt auch der EGMR, der mit Urteil vom 3. Juli 2014 das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage und Auswertung aktueller Berichte der Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen verneint hat (Mohammadi gegen Österreich - Nr. 71932/12).

c) Diese Einschätzung, der sich das Gericht anschließt, vermag nicht durch neuere Erkenntnisse widerlegt zu werden.

Ein (erneuter) exzessiver Anstieg der Zahl der Inhaftierungen von Asylsuchenden lässt sich den aktuellen Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Die in der Stellungnahme des UNHCR an das VG Düsseldorf vom 30. September 2014 und in dem, von der Asylum Information Database (aida) erstellten Länderbericht zu Ungarn vom Februar 2015, für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2014 genannten Zahlen der Inhaftierungen (Inhaftierung von 25% aller Asylsuchenden und 40% der männlichen Asylbewerber) entsprechen in etwa den vom EGMR im Urteil vom 3. Juli 2014 zugrunde gelegten Inhaftierungszahlen (26% aller Asylbewerber und 42% der männlichen Asylbewerber) (vgl. Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A vom 30. September 2014, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des Bundesamtes; aida-Länderbericht, Stand 17.2.2015, S. 51, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_hungary_thirdupdate_final_february_2015.pdf).

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass neuere Erkenntnismittel Missstände des ungarischen Asylverfahrens aufzeigen. So kritisieren das ungarische Helsinki Komitee, Pro Asyl und der UNHCR jeweils, dass die im ungarischen Asylgesetz vorgesehene gerichtliche Nachprüfung des Asylgewahrsams nicht geeignet ist, um Asylbewerbern effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Des Weiteren wird es als bedenklich gesehen, dass Haftanordnungen regelmäßig schematisch erfolgen und die auf den konkreten Einzelfall bezogene Argumentation unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit entgegen Art. 8 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie fehlt (vgl. HHC, Informationsschrift über Asylsuchende in Gewahrsam (und) die dem Dublin Verfahren unterliegen in Ungarn vom Mai 2014, S. 13; Auskunft von Pro Asyl an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A vom 31. Oktober 2014, S. 10; Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf im vorgenannten Verfahren vom 30. September 2014, S. 7, jeweils abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des Bundesamtes).

Aus Sicht des Gerichts erreichen die aufgezeigten Mängel jedoch nicht die Qualität systemischer Mängel. Allein aus dem Umstand, dass die Haftüberprüfungen nur in wenigen Fällen zur Beendigung der Haft geführt haben, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die ungarischen Gerichte keinen effektiven Rechtsschutz gewähren. Gerade in Haftsachen, die Massenverfahren darstellen, kann aus Gründen der Vereinfachung auch eine individuelle richterliche Überprüfung zu einer schematisierten Begründung führen, wenn das Gericht keine besonders begründungsbedürftigen Umstände des Einzelfalls angenommen hat, ohne dass hierdurch grundlegende rechtsstaatliche Garantien verletzt wären; die Annahme von (fortbestehender) Fluchtgefahr bei Personen, die sich dem Asylverfahren bereits in der Vergangenheit entzogen haben, erscheint zumindest nicht unvertretbar (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 20. 3. 2015 - 13 K 501/14.A - juris Rn. 97; VG Würzburg, U. v. 23.9.2014 - W 1 K 14.50050 - juris Rn. 37). Vor dem Hintergrund, dass Dublin-Rückkehrer bereits einmal aus Ungarn geflohen sind, erscheint es auch nicht willkürlich, wenn Haftanordnungen in vielen Fällen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt werden und sich in ihrer Begründung ähneln (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 20. 3. 2015, a. a. O., juris Rn. 102). Auch spricht für die Durchführung einer Einzelfallprüfung, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls ergibt, dass im Einzelfall auch von Asylhaft abgesehen werden kann und auch tatsächlich abgesehen wird (vgl. HHC, Informationsschrift über Asylsuchende in Gewahrsam (und) die dem Dublin Verfahren unterliegen in Ungarn vom Mai 2014, Seite 6).

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrern der Zugang zum Asylverfahren verwehrt und sie ohne inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags in ihr Herkunftsland abgeschoben werden.

Seit 1. Januar 2014 wird Dublin-Rückkehrern, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, aufgrund von Änderungen des Asylgesetzes der Zugang zum Asylverfahren und eine volle Untersuchung ihres Asylantrags gewährt (vgl. HHC, Informationsschrift über Asylsuchende im Gewahrsam (und) die dem Dublin Verfahren unterliegen in Ungarn vom Mai 2014).

Ebenso wenig kann das Gericht den aktuellen Auskünften entnehmen, dass die Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer nach Ungarn systematisch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Den vorgenannten Auskünften des UNHCR vom 30. September 2014 und von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 an das VG Düsseldorf lässt sich entnehmen, dass die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und hygienische Bedürfnisse) in Ungarn auch während der Haft in einer noch zumutbaren Weise erfüllt werden. So können sich Asylsuchende innerhalb der Haftanstalten und außerhalb der Gebäude auf den Freigeländen frei bewegen. Die gesetzlichen Mindestvorgaben von 5 qm pro Person werden in allen Einrichtungen gewahrt. Freizeiteinrichtungen und Sportmöglichkeiten sind vorhanden. Rechtlicher Beistand wird ebenfalls gewährleistet (vgl. hierzu aida-Länderbericht, Stand 17. 2. 2015, S. 60 f.; Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A vom 19. November 2014, S. 3, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des Bundesamtes). Nach dem vorgenannten aida-Bericht ist jedenfalls die ärztliche Grundversorgung in den Haftanstalten ebenfalls sichergestellt. Dass die hygienischen Einrichtungen in Teilbereichen defizitär sein mögen und die Art der Ernährung wenig befriedigend sein mag, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass die Haftbedingungen generell nicht menschenwürdig sind (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015, a. a. O., juris Rn. 125 ff.).

d) Auch der Umstand, dass sich die Situation in Ungarn deutlich schlechter darstellen mag als in der Bundesrepublik Deutschland, begründet für sich allein keinen systemischen Mangel. Nach der Rechtsprechung des EGMR reicht die drohende Überstellung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation eines Asylsuchenden schlechter sein wird als in dem anderen Vertragsstaat, nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten verpflichtet, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013 - 27725/10 - ZAR 2013, 336, Rn. 70 f., bezogen auf Italien).

Das Gericht geht davon aus, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Lebensbedingungen für anerkannte Asylbewerber und subsidiär Schutzberechtigte zwar schwierig sind (vgl. Bericht von bordermonotoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2013, abrufbar unter: http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/q_PUBLIKATIONEN/2013/Ungarn_Update_Okober_2013.pdf). Diese stellen sich aber nicht als so gravierend dar, dass diese eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta zur Folge hätten. Zu berücksichtigen ist, dass ungarischen Staatsangehörigen gleichermaßen von einem schwierigen Arbeitsmarkt betroffen sind. Aus dem vorgenannten Bericht ergibt sich darüber hinaus auch, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf öffentliche Leistungen haben (vgl. Seite 16). Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen lässt sich daher nicht feststellen.

e) Systemische Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn ergeben sich darüber hinaus auch nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalls. Die Antragstellerin ist volljährig, so dass hier dahinstehen kann, ob die Haftbedingungen in Ungarn den Bedürfnissen minderjähriger Kinder hinreichend Rechnung tragen. Im Fall der Antragstellerin ist vielmehr zu berücksichtigen, dass Asylantragsteller aus sog. „anerkennungsträchtigen Herkunftsländern“, zu denen auch Syrien zählt, in Ungarn oftmals weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen werden bzw. von dort zeitnah nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entlassen werden (vgl. VG Augsburg, B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris Rn. 29 m. w. N.).

3. Unabhängig von der allgemeinen Situation in Ungarn bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch in der Person der Antragstellerin keine individuellen, beachtlichen Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlägen bzw. eine Ermessensreduzierung zu ihren Gunsten geboten wäre.

Daher verbleiben nach summarischer Prüfung keine Zweifel an der Zuständigkeit Ungarns für die Behandlung des Asylantrags der Antragstellerin.

Da die Rückführung der Antragstellerin nach Ungarn möglich ist, durfte das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung nach Ungarn anordnen.

4. Nach alledem war der Eilantrag daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
10 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewilligung vo
published on 02/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin vor der Überstellung der Antragsteller nach ... eine Garantieerklärung der ungarischen Behörden dafür einzuholen hat, dass die Familieneinheit der Antragstell
published on 05/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Re
published on 05/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechts
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 17/02/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kosten
published on 05/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Re
published on 05/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechts
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.