I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Über-stellung nach Malta im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.
Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge somalischer Staatsangehöriger. Am 25. April 2014 wurde er auf der BAB 8 in der Bundesrepublik Deutschland mit einem gefälschten italienischen Fremdenpass und einer gefälschten italienischen Aufenthaltserlaubnis vorläufig festgenommen; er stellte am 25. April 2014 einen Asylantrag.
Der Kläger führte aus, er habe Somalia im Jahr 2011 verlassen, er sei über Äthiopien, den Sudan und Lybien gereist und sei am 19. April 2013 in Malta angekommen. Nach Malta möchte er nicht zurück, er habe dort keine Arbeit. Er möchte unbedingt in Deutschland bleiben.
Am 25. April 2014 ergab sich ein EURODAC-Treffer für Malta (MT10718/13; Bl.15 der Behördenakte), wonach der Kläger dort am 21. Mai 2013 einen Asylantrag gestellt hat.
Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 28. April 2014 (Bl. 22 ff. der Behördenakte) erklärte Malta am 7. Mai 2014 die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gem. der Dublin-III-VO.
Mit Bescheid vom 25. April 2014 verfügte die Polizeiinspektion Rosenheim die Zurückschiebung des Antragstellers (Bl.32 ff. der Behördenakte).
Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Urkundenfälschung, Wertzeichenfälschung und unerlaubter Einreise (Bl. 37 ff. der Behördenakte) erklärte der Kläger, er habe in Malta kein gutes Leben gehabt, keine Anerkennung und Probleme. Sein Traum sei Deutschland.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Malta an (Nr. 2).
Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Malta aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 3 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 15. Mai 2014 zugestellt.
Am 22. Mai 2014 erhob der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 12 K 14.50275) und stellte gleichzeitig
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Die Klage und der Eilantrag wurden nicht begründet.
Die Antragsgegnerin stellte
keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist zwar zulässig (§ 34a Abs. 2 AsylVfG), jedoch nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B.v. 18.9.2013 – 5 L 1234/13.TR – juris; VG Göttingen, B.v. 9.12.2013 – 2 B 869/13 – juris, Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, denn der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Malta für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Anwendbar ist die Dublin-III-VO, s. Art. 49 Dublin-III-VO. Der Asylantrag wurde am 25. April 2014, das Gesuch um Wiederaufnahme am 28. April 2014 gestellt.
Malta hat mit E-Mail vom 7. Mai 2014 seine Zuständigkeit bejaht und der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt.
Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Maltas den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.
Die Auslegung der Dublin-III-Verordnung, die wie die Dublin-II-VO „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S. u.a., C-411/10 und C-493/10 – Slg. 2011, I-13905; EuGH, U.v. 14.11.2013 – Puid, C-4/11 – NVwZ 2014, 129, mit Anm. Thym, NVwZ 2014, 130; EuGH, U.v. 10.12.2013 – Abdullahi, C-394/12 – juris).
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich, – ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (siehe BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49) – auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten (ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 75, 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin-II-Verordnung und die Dublin-III-Verordnung erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 78, 79; U.v. 10.12.2013, a.a.O., Rn. 52, 53).
Aus diesen Gründen kann nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedsstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedsstaaten zur Beachtung der Dublin-III-Verordnung berühren und deren Pflicht vereiteln, einen Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 82, 84, 85). Fehlleistungen im Einzelfall stellen diese Vertrauensgrundlage ebenso wie das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage.
Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 94, 106; U.v. 10.12. 2013, a.a.O., Rn. 60, 62; U.v. 14.11.2013. a.a.O., Rn. 30).
In Bezug auf Malta sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht hinreichend „ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe“ dafür anzunehmen, dass dem Antragsteller in Malta infolge systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen tatsächlich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht.
In Bezug auf Malta ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihm als Dublin-Rückkehrer eine Existenzgefahr im Sinne einer Verelendung droht. Denn nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden.
Die möglicherweise schwierigen Verhältnisse sind Fehlleistungen im Einzelfall, die auch der UNHCR beschreibt (UNHCR von März 2013 in der im Oktober 2013 veröffentlichten Fassung:„Universal Periodic Review: Malta“; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5270d6fb4.html und UNHCR, „Position on the detention of asylum-seekers in Malta“ vom 18. September 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1380705202_52498c424.pdf, Nr. 89).
Sie stellen das Konzept der normativen Vergewisserung jedoch nicht in Frage, denn der UNHCR hat auch weiterhin eine generelle Empfehlung, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Malta haben, nicht nach Malta zu überstellen, nicht ausgesprochen. Das erkennende Gericht sieht dies ebenfalls wie das Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschluss vom 17.02.1014, AZ: 3 B 6974/13) und das VG München (Beschluss vom 7.04.2014, AZ: M 22 K 13.31361) als erheblich bedeutsam an, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - juris Rn. 44). Wie sich den oben dargestellten Erwägungen entnehmen lässt, übt auch der UNHCR zwar teilweise eine erhebliche Kritik an der Situation in Malta. Er ist aber offensichtlich ebenfalls der Meinung, dass die oben beschriebenen systemischen Mängel nicht vorliegen. Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist daher unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen, dass ein „systemisches Versagen“ der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt und das Asylverfahren und die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Malta die oben beschriebenen systemischen Mängel aufweisen.
Auch der Vortrag des Antragstellers kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Er hat im Verwaltungsverfahren lediglich ausgeführt, er habe in Malta keine Arbeit, er möchte unbedingt in Deutschland bleiben.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).