Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2014 - M 12 E 14.4528

published on 15/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2014 - M 12 E 14.4528
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ungültig-Stempelung seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis; Bl. 7 der Behördenakte).

Der Antragsteller ist laut Auskunft aus dem Melderegister zum ... Februar 1992 aus dem Bundesgebiet in die Türkei verzogen (Bl. 2 der Behördenakte - BA) und am ... September 2014 wieder ins Bundesgebiet eingereist (Bl. 20 der Behördenakte).

Aus einem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung ergibt sich, dass der Antragsteller zwischen dem 21. Februar 1983 bis 2. Januar 1990 Pflichtbeiträge bezahlt hat bzw. arbeitslos war (Bl. 5 BA).

Aus einer Aktennotiz vom ... Oktober 2014 ist ersichtlich, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers aus dem Jahr 1987 am 2. Oktober 2014 ungültig gestempelt worden ist, da sie erloschen sei. Der Antragsteller sei im Oktober 1992 in die Türkei fortgezogen; eine Grenzübertrittsbescheinigung sei ausgestellt gewesen. Der Antragsteller sei am ... Oktober 2014 wieder in die Türkei geflogen. Die Ticketbuchung über das Handy sei eingesehen worden; der Pass sei wieder ausgehändigt worden. Der Antragsteller beantrage in der Türkei in der Botschaft die Familienzusammenführung (Bl. 7 BA).

Aus einem weiteren Aktenvermerk ergibt sich, dass die Ehefrau des Antragstellers ..., geb. am ..., im Jahr 1993 ebenfalls in die Türkei ausgereist sei. Es solle geprüft werden, ob die damalige Aufenthaltserlaubnis wegen dieser Ausreise erloschen sei. Sie gebe an, 15 Jahre lang gearbeitet zu haben, deshalb sei die Aufenthaltserlaubnis eventuell nicht erloschen und ein Übertrag rechtmäßig (Bl. 9 BA).

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 hat das Landratsamt Dachau (Landratsamt) dem Antragsteller eine Grenzübertrittsbescheinigung bis zum 3. November 2014 ausgestellt (Bl. 13 BA).

Der Antragsteller teilte dem Landratsamt Dachau mit Schreiben vom ... Oktober 2014 mit, sein Reisepass mit den Aufenthaltstiteln sei entwertet worden. Er führte aus, dass die deutsche Grenzpolizei selten - fast nie - einen Pass abstemple und ab dem Jahr 1992 die türkischen Pässe auch nicht mehr abgestempelt worden seien. Allein dieser Umstand könne nicht ausreichend dafür sein, dass die Behörde annehme, dass er sich seit 1992 nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe und dadurch den betreffenden Aufenthaltstitel verwirkt habe. Der Titel sei doch gültig gewesen, sonst hätte er die Passkontrolle der ... Flughafenpolizei nicht passieren können. Er beantragte daher, zu der „unangemessenen Reaktion eine schriftliche Begründung“, damit er der Maßnahme widersprechen könne (Bl. 17 BA).

Aus der Meldebescheinigung ergibt sich, dass der Antragsteller zum ... Juni 2014 in eine Wohnung in der ... in ... eingezogen ist (Bl. 18 BA).

Die Deutsche Rentenversicherung übersandte dem Antragsteller am ... Juli 2014 einen Sozialversicherungsausweis (Bl. 19 BA).

In der Akte befindet sich weiterhin ein Schreiben der „...“, wonach der Kläger am ... September 2014 von Istanbul nach München geflogen sei und am ... Oktober 2014 von München nach Istanbul (Bl. 20 BA).

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014, zur Post gegeben am 7. Oktober 2014, teilte das Landratsamt dem Kläger mit, der Sachverhalt liege sehr weit zurück und die Ausländerakte sei bereits vernichtet worden. Laut dem EDV-Programm sei er spätestens am ... Oktober 1992 in die Türkei ausgereist; die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt liege vor. Zu diesem Zeitpunkt habe das Ausländergesetz vom 9. Juni 1990 gegolten. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 AuslG erlösche die Aufenthaltsgenehmigung kraft Gesetzes, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist sei und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreise. In § 44 Abs. 1 a AuslG seien Ausnahmen geregelt, wann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis - in deren Besitz er seit 1987 gewesen sei - nicht erlösche. Diese träfen beim Antragsteller nicht zu, da er sich als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten habe (der Versicherungsverlauf berücksichtige nur Zeiten v. 21.2.1983 bis 2.1.1990). Deshalb sei der Aufenthaltstitel kraft Gesetzes erloschen und es bedürfe keines weiteren Bescheides (Bl. 24 BA).

Aus der zurückgesandten Grenzübertrittsbescheinigung vom ... Oktober 2014 ist ersichtlich, dass der Antragsteller am ... Oktober 2014 die Bundesrepublik Deutschland und das Vertragsgebiet des Schengener Übereinkommens verlassen hat (Bl. 26 BA).

Aus der Akte der Ehefrau des Antragstellers wurde die Kopie eines Schreibens vom ... Dezember 2014 entnommen, aus der sich ergibt, dass die Ehefrau des Antragstellers vom ... Juli 1984 bis ... Januar 1989 selbstständig tätig war und zwar mit einer ... sowie einem Einzelhandel mit ... sowie dem Verleih von ... (Bl. 28 BA).

Eine weitere Kopie aus der Akte der Ehefrau des Antragstellers betrifft ein Schreiben der Ehefrau an das Landratsamt vom ... Dezember 2013, in dem die Ehefrau erklärt hat, die Aufenthaltsberechtigung, die ihr im Jahre 1982 erteilt worden sei, sei im Jahr 1989 nochmals in den neuen Reisepass übertragen worden. Die Ausreise in die Türkei habe stattgefunden, weil sie als junge Mutter mit zwei Babys dagestanden sei und sich für die Familie entschieden habe, dem Mann in die Türkei gefolgt sei und dort die Kinder großgezogen habe. Sie sei jetzt wieder zurück und wolle demnächst halbtags arbeiten.

Am ... Oktober 2014 hat der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle beantragt,

das Landratsamt Dachau gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Ungültig-Stempelung seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zurück zu nehmen

und ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung verwies er auf die Stellungnahme vom ... Oktober 2014 an das Landratsamt. Allein der Umstand, dass sich in seinem Pass seit dem Jahr 1992 keine Ausreisestempel der türkischen Behörden mehr befänden, rechtfertige nicht die Annahme, dass er sich seitdem nicht mehr in Deutschland aufgehalten habe. Da er in die Türkei ausreise, bestelle er als Zustellbevollmächtigten seinen Schwager, Herrn ..., ebenfalls wohnhaft in der ... in ...

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 teilte der Schwager des Antragstellers mit, er sei an einer Mediation interessiert.

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Dachau, beantragt am ... Oktober 2014 den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt das Landratsamt aus, am ... Oktober 2014 habe der Antragsteller bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels begehrt, in dem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht eingestempelt werden sollte. Es sei festgestellt worden, dass sich der Antragsteller zum ... Oktober 1992 in die Türkei abgemeldet und seinen Wohnsitz aufgegeben habe. Die Ausländerakten seien vernichtet worden. Ein assoziationsrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (Gleiches gelte auch für Art. 7 Satz 1 ARB 1/80) könne nicht unmittelbar nach § 51 Abs. 1 Nrn. 6 oder 7 AufenthG erlöschen, sondern ausschließlich nach assoziationsrechtlichen bzw. unionsrechtlichen Bestimmungen. Zu beachten sei, dass sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Erlöschen einer nach Art. 6 ARB 1/80 bereits erworbenen Rechtsstellung nach anderen Kriterien richte als das Erlöschen einer nach Art. 7 ARB 1/80 erworbenen Rechtsstellung. Die Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 erlösche aber erst, wenn der türkische Staatsangehörige auf Dauer oder für lange Zeit das Bundesgebiet verlasse. Dabei sei davon auszugehen, dass eine Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet zum Erlöschen eines Anspruches aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 führe und von einer solchen Aufgabe regelmäßig nach sechsmonatiger Abwesenheit auszugehen sei (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG; VGH BW, U. v. 15.4.2011 - 11 S 189/11 sowie BayVGH, B. v. 21.4.2005 - 24 CS 05.601).

Sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau hätten im Jahr 1992/1993 den Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt, womit folglich auch die Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erloschen sei (s. dazu auch die Stellungnahme der Ehefrau v. 10.12.2013; Bl. 29 der Behördenakte). Zum damaligen Zeitpunkt sei in Bezug auf den Antragsteller eine Anwendung nach Art. 7 ARB 1/80 ausgeschieden, da die türkische Ehefrau während des Aufenthalts im Bundesgebiet zuletzt vor der Ausreise einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen sei und somit nicht dem regulären Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe und deshalb nicht in den Anwendungsbereich des ARB 1/80 gelangt sei (Bl. 28 der Behördenakte). Zum Zeitpunkt der damaligen Ausreise 1992 habe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht unter gewissen Voraussetzungen fortgegolten (§ 44 Abs. 1 a AuslG 90). Diesen Rechtsvorteil könne der Kläger nicht für sich beanspruchen, da er keinen 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorweisen könne. Der zur Verfügung stehende Rentenversicherungsverlauf weise lediglich Zeiten vom ... Februar 1983 bis ... Januar 1990 auf. Die bekannte einwohnermelderechtliche Anmeldung sei laut der vorliegenden Auskunft am ... September 1980 mit einem Zuzug aus der Türkei und die endgültige Abmeldung im Bundesgebiet zum ... Oktober 1992 erfolgt. Es könne daher nur lediglich von einem Aufenthalt von 12 Jahren ausgegangen werden mit der Folge, dass der unbefristete Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt seiner nicht nur vorübergehenden Ausreise im Oktober 1992 kraft Gesetzes erloschen sei und die Ungültigkeits-Stempelung am ... Oktober 2014 zurecht erfolgt sei. Der Vortrag des Antragstellers, er habe sich auch nach dem Jahr 1992 in Deutschland aufgehalten, könne die Rechtsauffassung nicht entkräften. Zum Einen seien keine Nachweise vorgelegt worden, dass er sich tatsächlich hier aufgehalten habe und nicht nur zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet eingereist sei. Zum Anderen erscheine es nicht glaubhaft, dass für die Ein- bzw. Ausreise in die Türkei ab 1992 keine Stempel im Nationalpass eingetragen worden seien. Darüber hinaus werde keine besondere Eilbedürftigkeit erkannt, da sich der Antragsteller seit dem ... Oktober 2014 wieder in der Türkei aufhalte. Nachdem sich die Ehefrau des Antragstellers wieder seit dem 1. Dezember 2013 im Bundesgebiet aufhalte, bestehe für ihn die Möglichkeit, in der Türkei bei einer deutschen Vertretung einen Visumsantrag zur Familienzusammenführung zu seiner Frau zu stellen, um wieder ordnungsgemäß in das Bundesgebiet einreisen zu können. Durch die Genehmigung des Zuzuges könnte der Antragsteller in die Rechtsposition des Art. 7 ARB 1/80 gelangen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

Der Antrag gem. § 123 VwGO ist statthaft, insbesondere war kein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO zu erheben. Das Ungültig-Stempeln einer Aufenthaltserlaubnis dient nur der Klarstellung, dass eine Aufenthaltserlaubnis erloschen ist und enthält keinen eigenen Regelungsgehalt. In der Ungültig-Stempelung ist nicht der Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes zu sehen (BVerwG v. 20.11.1990, DVBl.1991, 276; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 51, Rdnr. 10). Der Ungültig-Vermerk bewirkt daher kein Erlöschen des Aufenthaltstitels, wenn die (gesetzlichen) Voraussetzungen des Erlöschens nicht vorliegen.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Verpflichtung des Antragsgegners, die „Ungültig-Stempelung“ seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zurückzunehmen und ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. Antrag vom ... 10.2014). Dabei handelt es sich um keine vorläufige Maßnahme, sondern die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, B. v. 13.8.1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258, B. v. 27.5.2004 - 1 WDS-VR 2/04 - juris) und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht.

Voraussetzung hierfür wäre unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (BVerwG, B. v. 27.5.2004 - 1 WDS-VR 2/04 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Nach summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 44 Abs. 1 AuslG v. 9.7.1990 durch die Ausreise im Oktober 1992 erloschen ist. Nach dieser Vorschrift, die zum Zeitpunkt der Ausreise des Antragstellers Gültigkeit hatte, erlischt die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreist (Nr.2) oder ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder einreist (Nr.3). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. Der Antragsteller hat sich im Oktober 1992 in die Türkei abgemeldet und somit im Bundesgebiet keinen Wohnsitz mehr unterhalten (Bl. 2 der Behördenakte). Nach dem Versicherungsverlauf (Bl. 5 der Behördenakte) hat der Kläger nach dem Januar 1990 im Bundesgebiet nicht mehr gearbeitet. Auch aus dem Schreiben der Ehefrau des Antragstellers an das Landratsamt vom ... Dezember 2013 ist ersichtlich, dass die Ausreise in die Türkei damals stattgefunden hat, weil „sie als junge Mutter mit zwei Babys die Wahl hatte, dem Mann (dem Antragsteller) zu folgen oder sich von ihm zu trennen. Sie habe sich für die Familie entschieden und sei in die Türkei ausgereist und habe dort die Kinder großgezogen. Jetzt sei sie wieder zurück“ (Bl. 29 der Behördenakte). Aus diesen objektiven Tatsachen ist ersichtlich, dass der Antragsteller mit seiner Familie den Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt hat und dort offenbar mit seiner Ehefrau 20 Jahre lang gelebt hat. Diese Umstände stellen in ihrer Gesamtschau eine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland dar, die die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zum Erlöschen gebracht haben. Ob der Antragsteller - wie er vorträgt - während dieser Zeit auch gelegentlich ins Bundesgebiet gereist ist und keine Stempel in den Pass eingetragen wurden - ist unerheblich, da es sich dabei wohl um Besuchsaufenthalte gehandelt hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Jahr 1997 eingeführte Vorschrift des § 44 Abs. 1a) AuslG 1990 im Fall des Antragstellers zu einem anderen Ergebnis führen würde. Danach erlischt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder Selbstständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht, wenn der Lebensunterhalt durch eine Rente, Vermögen oder Unterhaltsleistungen gesichert ist. Allerdings ist die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers schon bei seiner Ausreise im Jahr 1992 erloschen, so dass es auf die im Jahr 1997 eingeführte Bestimmung des § 44 Abs. 1a) AuslG nicht ankommt.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Rechtsstellung nach ARB 1/80 berufen. Weder stehen ihm Rechte nach Art. 6 ARB 1/80 noch nach Art. 7 ARB 1/80 zu.

Die Rechtsstellung des Antragstellers ist nach Art. 6 ARB 1/80 erloschen, weil der Antragsteller spätestens seit Oktober 1992 dauerhaft nicht mehr dem deutschen Arbeitsmarkt angehört hat. Wie sich aus dem Versicherungsverlauf unter Bl. 9 der Behördenakte ergibt, hat der Antragsteller seit Januar 1990 im Bundesgebiet nicht mehr gearbeitet. Erst im Juli 2014 wurde ihm wieder ein Sozialversicherungsausweis ausgestellt (Bl. 19 der Behördenakte), der Antragsteller hat aber offenbar keine Arbeit aufgenommen.

Sollte der Antragsteller ein Recht aus Art. 7 ARB 1/80 gehabt haben (was angesichts dessen, dass die Ehefrau des Antragstellers von 1984 bis 1989 selbstständig gewesen ist (Bl. 28 der Behördenakte) eher unwahrscheinlich ist), wäre sein diesbezügliches Recht durch seine Ausreise im Jahr 1992 erloschen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, U. v.16.3.2000 - Ergat, Rs. C-329/97 -juris Rn.45; EuGH, U. v.8.12.2011 -Ziebell, C-371/08 -Juris Rn.49) kann das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden. Zum einen kann ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers dann die Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verlieren, wenn seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinn des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 darstellt. Zum anderen erlischt das Aufenthaltsrecht, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (BayVGH, U. v. 13. 5.2014, 10 BV 12.2382, juris Rn. 23). Da es für die Bestimmung des Zeitraums, der als „nicht unerheblich“ anzusehen ist, in der Rechtsprechung keine klaren Vorgaben gibt, ist dieser Begriff anhand vergleichbarer Entscheidungen sowie ähnlicher Regelungen für andere Gruppen von Ausländern entsprechend näher einzugrenzen. In den Blick genommen werden dabei Abwesenheitszeiten von 12 Monaten bzw. 2 Jahren (BayVGH, a. a. O., juris, Rn. 26 bis 34). Letztlich kommt der BayVGH im vorgenannten Urteil zum Ergebnis, dass eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, bei der insbesondere der Ausreisezweck und die objektiv feststellbaren Umstände der Ausreise zu würdigen sind. Es ist daher die Frage zu beantworten, ob das Verhalten des Antragstellers den Schluss zulässt, dass er die Bundesrepublik Deutschland auf Dauer habe verlassen wollen. Wie aus obigen Ausführungen ersichtlich, sprechen die erkennbaren objektiven Umstände im Jahr 1992 dafür, dass der Antragsteller und seine ganze Familie das Bundesgebiet auf Dauer verlassen wollten.

Der Antragsteller hat daher nach summarischer Prüfung keinen Anordnungsanspruch.

Bezüglich des Anordnungsgrundes setzt eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache voraus, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69). Ein derart schwerer und unzumutbarer Nachteil für den Antragsteller wäre dann gegeben, wenn die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet wäre (VGH Kassel, NVwZ-RR 1996,325; BVerwG NVwZ 1999, 650). Dafür wurde nichts vorgetragen. Nachdem die Ungültig-Stempelung seiner Aufenthaltserlaubnis die rechtliche Situation des Klägers nicht verschlechtert hat, sondern nur deklaratorische Wirkung hat, ist es ihm zuzumuten, die Frage, ob die Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes durch die Ausreise in die Türkei im Jahr 1992 erloschen ist, im Rahmen einer Feststellungsklage klären zu lassen.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 30.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 13/05/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher
published on 15/04/2011 00:00

Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. In Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2008 - 8 K 3985/06 - zurückgewiese
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.