Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. März 2018 - M 11 S 18.909

published on 28/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. März 2018 - M 11 S 18.909
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Klage der Antragstellerinnen gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 22.01.2018, Az.: … …, wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine ihnen gegenüber erlassene Nutzungsuntersagung.

Mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 22. Januar 2018 wurde den Antragstellerinnen jeweils untersagt, Räume im Hotel …-hof an anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge zu überlassen, soweit diese während des Zeitraums der Überlassung keinen anderweitigen Wohnsitz haben (Nrn. 1 bis 3). Die Nutzungsuntersagungen unter den Nrn.1 bis 3 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4). Weiterhin wurde den Antragstellerinnen jeweils ein Zwangsgeld i.H.v. 2.400,- € pro Person für den Fall angedroht, dass die jeweilige Antragstellerin der ihr gegenüber erlassenen Nutzungsuntersagung nicht oder nicht vollständig nachkommt (Nrn. 5 bis 7).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin zu 2) sei Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung … …, samt des darauf befindlichen Anwesens …-straße 14. Die Antragstellerin zu 3) habe darauf bis zu dessen Schließung im Herbst 2014 das „Hotel …-hof“ betrieben. Die Antragstellerin zu 3) habe bis heute ein entsprechendes Gewerbe angemeldet. Anfang des Jahres 2015 seien große Teile des Gebäudes an den Landkreis … vermietet worden, der dort während der Hochphase der Asylkrise Asylbewerber untergebracht habe. Am 11. Juni 2015 habe die Stadt … Klage gegen den Freistaat B. auf bauaufsichtliches Einschreiten (M 11 K 15.2424) erhoben. Zur Begründung sei im Wesentlichen vorgetragen worden, dass die Nutzung als Asylbewerberunterkunft nicht mehr in der genehmigten Nutzung als Hotelbetrieb liege. Das Verfahren sei in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 ruhend gestellt und unter dem Aktenzeichen M 11 K 17.5445 mit Beschluss vom 15. Januar 2018 nach Erklärung der Hauptsacheerledigung eingestellt worden. Das Mietverhältnis sei zwischenzeitlich auf den Freistaat Bayern übergegangen und beendet worden. Am 26. Juni 2017 sei das Anwesen geräumt zurückgegeben worden und seit diesem Zeitpunkt stehe das Gebäude weitgehend leer. Im Dezember 2016 hätten sich die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) an das Landratsamt … sowie an das Jobcenter gewandt. Der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1), der zugleich Vorstand der Antragstellerin zu 2) sei, habe hierbei angekündigt, er wolle das Hotel wieder selbst betreiben und dort auch anerkannte Asylbewerber unterbringen. Er habe das Jobcenter in diesem Kontext um Nennung entsprechender Ansprechpartner für Sondierungsgespräche gebeten. Seit Januar 2018 sprächen nun beim Jobcenter zahlreiche anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge hinsichtlich einer etwaigen Übernahme von Unterbringungskosten vor. Hierzu würden mit der Antragstellerin zu 1) geschlossene Verträge über die Überlassung von Räumen im Hotel …-hof vorgelegt. Am 18. Januar 2018 habe das Jobcenter per E-Mail mitgeteilt, dass bislang zehn Anfragen bzw. Verträge eingegangen seien. Die vorsprechenden Personen seien trotz ihrer Anerkennung bislang in den Asylbewerberunterkünften untergebracht (sog. Fehlbeleger). Neben den in unterschiedlichen Varianten vorliegenden Verträgen, lägen eine Preisliste sowie eine Hausordnung vor. Am 10. Januar 2018 sei bei einer Baukontrolle im …-hof festgestellt worden, dass die mit Bad und WC ausgestatteten Zimmer zwischenzeitlich wieder möbliert seien. Von einem anwesenden Mitarbeiter der Antragstellerin zu 1) sei mitgeteilt worden, dass zur Selbstversorgung die Großküche genutzt werden könne bzw. gegen Aufpreis eine Kochgelegenheit im Zimmer bereitgestellt werde. Eine Versorgung durch die Betreiber finde nicht statt. Weiter sei festgestellt worden, dass die Brandmeldeanlage nicht aufgeschaltet gewesen und keine Rezeption vorhanden sei. Auf Anhörungsschreiben vom 11. Januar 2018 habe der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 17. Januar 2018 mitgeteilt, dass im Hotel …-hof keine Wohnnutzung ausgeübt werde. Das Hotel werde vielmehr durch Gäste genutzt, die sich zur Arbeit in … aufhielten oder die in … aus anderen Gründen für eine begrenzte Zeit eine Unterkunft benötigten. Auf Wunsch könne, neben der Möglichkeit der Selbstversorgung, auch Verpflegung angeboten werden. Die Gäste könnten keine eigene Häuslichkeit begründen. Es sei zudem eine abgeänderte Hausordnung vorgelegt worden. Das Gebäude befinde sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „SO …“ der Stadt … Nach der Festsetzung Nr. C.1.1 dieses Bebauungsplans seien nur Hotelanlagen und die Hotelnutzung ergänzende Nutzungen zulässig. In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzungsuntersagungen seien vorbeugend erlassen worden, da die im Raum stehende Nutzung noch nicht bzw. erst zum Teil aufgenommen worden sei. Dies sei dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben seien, aus denen auf eine unmittelbar bevorstehende rechtswidrige Nutzung einer Anlage geschlossen werden könne. Dies sei hier der Fall, da dem Landratsamt mehrere Verträge über die Vermietung von Zimmern im Hotel …-hof bekannt seien, die je nach Vertrag „sofort“ oder am 1. Februar 2018 begännen. Nach Angabe des Jobcenters würden nahezu täglich weitere entsprechende Verträge vorgelegt bzw. hinsichtlich einer etwaigen Übernahme der Unterbringungskosten im …-hof angefragt. Bei diesem Vorhaben handele es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Eine entsprechende Baugenehmigung liege nicht vor, sodass das Vorhaben formell illegal sei. Die beabsichtigte Nutzung (Überlassung von Räumen an anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge) sei nicht mehr vom Gepräge der genehmigten Hotelnutzung umfasst. Vielmehr werde durch den bevorstehenden Einzug der anerkannten Asylbewerber und Flüchtlinge eine in dem Gebäude nicht genehmigte Wohnnutzung aufgenommen. Der Personenkreis der anerkannten Asylbewerber und Flüchtlinge verfüge über keine weitere Wohngelegenheit, sodass die Räume im …-hof zu deren Lebensmittelpunkt werden würden. Dies entspreche nicht dem Gepräge eines Hotelbetriebs, der dadurch gekennzeichnet sei, Menschen vorübergehend zu beherbergen, die anderenorts beheimatet seien. Die vom Jobcenter übermittelten Verträge sähen zudem eine Dauer von bis zu sechs Monaten vor, was schwerlich noch als übliche Verweildauer in einem Hotel betrachtet werden könne. Zudem widerspreche die Annahme, der angesprochene Personenkreis werde nur für wenige Monate im …-hof verweilen und dann in regulären Wohnraum umziehen, der Lebenswirklichkeit, da die Wohnungssituation im Landkreis seit Jahren sehr angespannt sei. Vielmehr sei realistischerweise mit einer Verlängerung der Veträge oder einem Abgleiten der angeblichen „Hotelgäste“ in die Obdachlosigkeit zu rechnen. Die Betreiberin gehe fehl in der Annahme, es liege schon deshalb keine Wohnnutzung vor, weil bedingt durch die Größe der Zimmer keine „eigene Häuslichkeit“ begründet werden könne. Dieses Kriterium möge geeignet sein, das Vorliegen einer abgeschlossenen Wohneinheit in Abgrenzung etwa zu einem bloßen Zimmer in einem Wohnheim zu begründen. Für die Abgrenzung zwischen Hotelnutzung und Wohnnutzung sei es ungeeignet. Auch in Wohnheimen finde Wohnnutzung statt, obwohl hier oftmals keine eigene Häuslichkeit begründet werden könne. Gegen eine Hotelnutzung spreche auch, dass nahezu keine hoteltypischen Dienstleistungen angeboten würden. Rezeption oder Zimmerservice seien nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Verpflegung werde insbesondere angeboten, die Großküche des Hotels zur Selbstversorgung nutzen bzw. die Zimmer mit eigener Kochgelegenheit ausstatten zu können. Ferner erwecke das Vorgehen der Betreiberin den Eindruck, eine Hotelnutzung solle nur vorgetäuscht werden, um die eigentlich gewollte, jedoch nicht genehmigte Wohnnutzung zu kaschieren. So sei nach Erhalt des Anhörungsschreibens zur Nutzungsuntersagung in Reaktion auf dieses die Hausordnung abgeändert worden. U.a. sei die vorher vorgesehene Möglichkeit zum Einbringen eigener Möbel gestrichen worden. In diesem Kontext auffällig seien auch die innerhalb weniger Wochen mehrmals abgewandelten „Beherbergungsverträge“. Seien die Vertragsparteien zunächst noch als „Mieter“ und „Vermieter“ bezeichnet und sogar die bei Hotelnutzungen völlig unübliche Leistung einer Kaution vorgesehen gewesen, sei inzwischen vom „Gast“ die Rede. Bei der Baukontrolle am 10. Januar 2018 habe ein Mitarbeiter der Betreiberin noch erklärt, dass keinerlei Verpflegung durch das Hotel geplant sei, so habe der Geschäftsführer der Antragstellerinnen im Schreiben vom 17. Januar 2018 erklärt, dass dies auf Wunsch nun doch angeboten werde. Nach vorzunehmender Gesamtschau sei festzustellen, dass die vorgesehene Überlassung von Räumen nicht im Rahmen der genehmigten Hotelnutzung stattfinde, sondern eine nicht genehmigte Wohnnutzung darstelle. Zudem verstoße die geplante Nutzung auch gegen materielles Baurecht. Der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich das Grundstück liege, lasse nur Hotelnutzung zu. Im Folgenden wurde die Ermessensausübung begründet. U.a. wurde ausgeführt, dass sich die ausgesprochene vorbeugende Nutzungsuntersagung gegen die Antragstellerin zu 2) als Grundstückseigentümerin sowie zudem gegen die Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) richte, da es sich bei allen drei Adressatinnen nach der vorzunehmenden „ex-ante-Sicht“ um mögliche Handlungsstörerinnen handele. Bei allen drei Adressatinnen bestehe die Gefahr, dass sie die vorbeugend untersagte Nutzung aufnähmen. Die Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen dürfe nicht durch privatrechtlich-gesellschaftsrechtliche Konstrukte unterlaufen werden. Die dem Jobcenter vorgelegten Verträge seien von der Antragstellerin zu 1) geschlossen worden. Die Antragstellerin zu 2) sei Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der …-hof stehe. Die Antragstellerin zu 3) habe unter der Adresse des …-hofs am 7. Juli 2004 ein Hotelgewerbe angemeldet, das bis heute nicht abgemeldet worden sei.

Der Bescheid wurde den Antragstellerinnen jeweils am 23. Januar 2018 zugestellt.

Mit jeweiligem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Februar 2018, eingegangen bei Gericht jeweils am selben Tag, ließen die Antragstellerinnen jeweils Klage gegen den Bescheid erheben (M 11 K 18.795, M 11 K 18.796 und M 11 K 18.797).

Mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. Februar 2018, ebenfalls eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließen die Antragstellerinnen jeweils zudem beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19.02.2018 gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 22.01.2018, Az.: … wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Betreff des Bescheids sei als Bauherr die Antragstellerin zu 1) bezeichnet. Der Bauort werde mit …-straße 14, FlNr. …, Gemarkung … … angegeben. Die Antragstellerinnen hätten jeweils ihren Geschäftssitz in … … unter der postalischen Adresse …-straße 14. Bei dem Gebäude …-straße 14 (ehem. Villa …) handele es sich um ein Verwaltungsgebäude auf FlNr. … der Gemarkung … … Es liege auf der Nordseite der …-straße. Dieses Grundstück stehe seit Februar 2005 im Eigentum der Antragstellerin zu 3). Das Hotelgebäude …-hof habe dagegen die postalische Anschrift …-straße 13 + 15, stehe auf dem Grundstück FlNr. … und liege auf der Südseite der …-straße. Dieses Grundstück stehe ebenfalls seit Februar 2005 im Eigentum der Antragstellerin zu 3). Das Anwesen …-straße 14 bzw. das Grundstück FlNr. … stehe damit nicht im Eigentum der Antragstellerin zu 2). Entgegen den Angaben im Bescheid sei es auch in der Vergangenheit nicht als Hotelgebäude genutzt worden und zwar von keiner der Antragstellerinnen. Vielmehr sei in diesem Gebäude seit jeher die private Kurverwaltung der Antragstellerin zu 2) untergebracht. Das Verwaltungsgebäude auf FlNr. … werde auch aktuell nicht als Hotel genutzt, ebenso wenig stehe eine solche Nutzungsaufnahme unmittelbar bevor. Die Zwischennutzung des Hotels …-hof auf FlNr. … zur Unterbringung von Asylsuchenden sei im Mai 2017 beendet worden. Seit Januar 2018 werde das ehemalige Hotel als günstige vorübergehende Unterkunft für Monteure und Handwerker genutzt. Die Antragstellerin zu 1) sei Betreiberin des …-Bades in … … gewesen, das im August 2015 geschlossen worden sei. Sie sei weder Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … noch Bauherrin der darauf befindlichen Gebäude. Vielmehr sei die Antragstellerin zu 1) im operativen Geschäft tätig. Es sei nicht zutreffend, dass zum Zeitpunkt der Baukontrolle am 10. Januar 2018 die Brandmeldeanlage nicht aufgeschaltet gewesen und keine Rezeption vorhanden gewesen sei. Das Hotelgebäude habe schon bis zum Zeitpunkt der Schließung im November 2014 über eine Brandmeldeanlage verfügt. Diese sei weiterhin vorhanden und befinde sich in einem amtlich geprüften und funktionstüchtigen Zustand. Eine Aufschaltung zur Feuerwehr, welche nicht behördlich verfügt sei, sei seit geraumer Zeit beauftragt. Die Rezeption sei vorhanden und sei lediglich zum Zeitpunkt der Baukontrolle personell nicht besetzt gewesen. Eine ständige personelle Besetzung der Rezeption sei nicht notwendig, da Mitarbeiter des Hotels den Gästen zur Gästebetreuung rund um die Uhr telefonisch zur Verfügung stünden und erreichbar seien. Das Grundstück FlNr. … liege im Geltungsbereich des kürzlich in Kraft getretenen einfachen Bebauungsplans „SO … Mitte“, das Grundstück FlNr. … liege im Geltungsbereich des im Frühjahr 2017 in Kraft getretenen qualifizierten Bebauungsplans „SO …“. Es sei vorgesehen, dass die betreffenden Grundstückseigentümerinnen gegen die genannten Bebauungspläne demnächst jeweils Normenkontrolle erheben würden. Die Grundstückseigentümerinnen hätten sich in den jeweiligen Aufstellungsverfahren u.a. aus wirtschaftlichen Gründen gegen die Festschreibung der Grundstücksnutzung für Hotelbetriebe etc. ausgesprochen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dieser Problematik habe im Rahmen der Abwägung durch den Satzungsgeber nicht stattgefunden. Das Gelände nördlich der …-straße, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „SO … Mitte“ liege, sei in der Vergangenheit nie zu Beherbergungszecken genutzt worden. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerinnen in ihren Rechten. Die Nutzungsuntersagung sei ermessensfehlerhaft, da die beabsichtigte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei. Die beabsichtigte Aufnahme von anerkannten Asylbewerbern und Flüchtlingen (ohne weiteren Wohnsitz) als Übernachtungsgäste im Hotel …-hof sei von der bestandsgeschützten Nutzung des Gebäudes als Betrieb des Beherbergungsgewerbes gedeckt. Selbst wenn sie nicht gedeckt sei, sei eine solche Nutzungsaufnahme wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „SO …“ ohne weiteres nach § 34 materiell zulässig. Anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge unterlägen keiner aufenthaltsrechtlichen Residenzpflicht in einer bestimmten Unterkunft. Die vorübergehende Überlassung von Räumen an anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge ohne anderweitigen Wohnsitz über einen Zeitraum von maximal sechs Monaten während der Wohnungssuche stelle jedenfalls keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Zudem sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt. Im Betreff werde als Bauort das Grundstück …-straße 14 bezeichnet, obwohl dort in der Vergangenheit kein Hotel …-hof betrieben worden sei, aktuell und auch künftig nicht betrieben werde. Der Bescheid sei zudem durch die weitere Bezeichnung des Grundstücks FlNr. … als Bauort im Betreff widersprüchlich, denn die postalische Anschrift und die Flurstücksbezeichnung würden nicht übereinstimmen. Weiterhin folge eine mangelnde Bestimmtheit aus der Verwendung des Begriffs „Wohnsitz“ in den Nrn. 1 bis 3 des Bescheids. Es sei unklar auf welchen Rechtsbegriff „Wohnsitz“ bei den Nutzungsuntersagungsverfügungen abgestellt werde. Der Begriff Wohnsitz werde in § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG als gewöhnlicher Aufenthalt legal definiert. Im melderechtlichen Sinn sei Wohnung gemäß § 20 Satz 1 BMG jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BMG unterliege nur derjenige, der in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen werde, der Meldepflicht nach § 17 oder 28 BMG. Im zivilrechtlichen Sinne befinde sich der Wohnsitz gemäß § 7 BGB, wo sich eine Person ständig und willentlich niederlasse. Im steuerrechtlichen Sinn habe jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehabe, die darauf schließen ließen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzten wolle. Im streitgegenständlichen Bescheid sei nicht bestimmt, was unter „anderweitigem Wohnsitz“ zu verstehen sei. Weder sei bestimmt, ob es sich im Sinne dieses Bescheids um einen anderweitigen Wohnsitz im Inland, in Bayern, im Landkreis … oder in der Stadt … handeln müsse. Zudem sei das Vorhaben der Überlassung von Räumen an den streitgegenständlichen Personenkreis auch nicht formell illegal. Die von der erkennenden Kammer in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens M 11 K 15.2424 am 9. Februar 2017 geäußerte Rechtsauffassung, dass die behördliche Unterbringung von Asylsuchenden in einem Hotelgebäude nicht innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Hotelnutzung liege, sei auf den vorliegenden Fall der privatrechtlichen vorübergehenden Überlassung von Räumen nicht übertragbar. Ebenso falsch sei die Auffassung des Landratsamts, dass die beabsichtigte Nutzung nicht mehr vom Gepräge der genehmigten Hotelnutzung umfasst sei. Allein der Aufenthalt von solchen Personen in einem Hotelgebäude führe nicht dazu, dass das betreffende Gebäude seine Funktion als Beherbergungsbetrieb verliere und faktisch in ein Wohngebäude umgewandelt werde. Der Begriff „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ sei in der Baunutzungsverordnung nicht näher umschrieben. Nach der Rechtsprechung sei er dadurch gekennzeichnet, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt würden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten könnten. Ungeachtet der möglichen Variationsbreite solcher Betriebe etwa im Hinblick auf den Nutzungszeitraum, zeichne sich ein Beherbergungsbetrieb durch die Überlassung von Übernachtungsmöglichkeiten aus. Im planungsrechtlichen Sinne handele es sich bei der dem …-hof erteilten Genehmigung um den Betrieb eines Beherbergungsgewerbes. Im bauplanungsrechtlichen Sinn liege daher vorliegend keine Nutzungsänderung vor. Eine zulässige Hotelnutzung sei zudem baurechtlich nicht daran geknüpft, dass der betreffende Übernachtungsgast über einen anderweitigen Wohnsitz, gleich wo, verfüge. Mit der Aufnahme solcher Gäste verliere ein Hotel nicht sein entsprechendes Gepräge im baurechtlichen Sinn, zumindest dann, wenn es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen handele. Eine Asylbewerberunterkunft verliere ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als Anlage für soziale Zwecke auch nicht dadurch, dass dort vorübergehend Fehlbeleger verblieben. Daher verliere ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auch nicht dadurch, dass sich dort vorübergehend anerkannte Asylbewerber während der Phase der Wohnungssuche aufhielten. Erst wenn eine Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr benötigt werde, stelle sich die Frage einer baurechtlichen Genehmigung. Schließlich bleibe auch eine Person, die sich auf Wohnungssuche befinde, beispielsweise weil sie aus beruflichen Gründen ihren bisherigen Wohnsitz aufgegeben habe, ein normaler Hotelgast, wenn sie in dieser Phase ein Hotelzimmer anmiete. Das Hotel, das eine solche wohnungssuchende Person beherberge verliere dadurch nicht sein Gepräge als Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Dies müsse für wohnungssuchende anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge entsprechend gelten. Auch bei einer Anmietung von Hotel- und Pensionszimmern zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, beispielsweise durch Gemeinden, verliere der betreffende Betrieb nicht sein zulässiges Gepräge, solange es nicht um den dauerhaften Verbleib von derartigen Gästen gehe und es sich lediglich um den Einzelfall handele. Es treffe nicht zu, dass es dem Gepräge eines Hotelbetriebs entspreche, Menschen vorübergehend zu beherbergen, die (zwingend) anderenorts beheimatet seien. Bei Flüchtlingen sei jedenfalls anzunehmen, dass sie nach dem Wegfall des Fluchtgrundes wieder in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren würden. Während ihres vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland würden sie andernorts beheimatet bleiben. Gegen die Annahme einer Nutzung des Betriebs des Beherbergungsgewerbes spreche nicht, dass nur in eingeschränktem Maße hoteltypische Dienstleistungen angeboten würden. Das Landratsamt verkenne, dass nicht alle Betriebe des Beherbergungsgewerbes über eine ständig mit Personal besetzte Rezeption verfügen oder einen Zimmerservice anbieten würden. Dies sei insbesondere von dem jeweiligen Standard des Beherbergungsbetriebs anhängig. Auch der Umstand, dass hinsichtlich der Verpflegung die Möglichkeit bestehe, die Großküche zur Selbstversorgung zu nutzen bzw. die Zimmer mit einer (einfachen) Kochgelegenheit auszustatten, spreche nicht gegen eine zulässige beherbergungstypische Nutzung. Ungeachtet dessen bestehe für Gäste die Möglichkeit, vorliegend entsprechende Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Es bleibe in der Begründung des Bescheids offen, wer nach Auffassung des Landratsamts Betreiberin sei. Die Unterstellung, eine Hotelnutzung werde nur vorgetäuscht, sei unzutreffend. Die Änderung der Hausordnung hänge damit zusammen, dass die Nutzung des Hotelgebäudes erst im Januar 2018 speziell als Unterkunft für Monteure und Handwerker aufgenommen worden sei. Die Möglichkeit teilweise eigene Möbel einzubringen widerspreche nicht grundsätzlich einer hotelbzw. beherbergungstypischen Nutzung. So sei es bei der Buchung von Hotelzimmern im Hochpreissektor beispielsweise gängige Praxis, dass Gäste eine individuelle Möblierung während ihres vorübergehenden Aufenthalts wünschten und dazu ihr eigenes Mobiliar mitbrächten. Auch die Abänderung der Beherbergungsverträge sei ausschließlich dadurch bedingt, dass die Nutzung des Hotelgebäudes erst kürzlich speziell als Unterkunft für Monteure und Handwerker aufgenommen worden sei. Auch sei es im Beherbergungsgewerbe nicht völlig unüblich, Kautionszahlungen von Gästen zu verlangen. So würden üblicherweise vor Anreise Kreditkarten mit dem gesamten Übernachtungspreis sowie einer Kaution für zusätzliche Reinigung und Zimmerausstattung belastet, wie beispielsweise beim Hotel 25hours. Auch der Umstand, dass keinerlei Verpflegung durch das Hotel geplant sei, widerspreche nicht einer beherbergungstypischen Nutzung. Die Aussage eines Mitarbeiters während der Baukontrolle habe sich auf die Zubereitung von Speisen durch den Betrieb selbst bezogen. Eine Versorgung der Übernachtungsgäste mit Frühstück sei auf Anfrage auch durch das Hotel möglich wie in jedem anderen Hotel. Auch lägen keinerlei Indizien vor, dass die beabsichtigte Vermietung von einzelnen Zimmern an anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge auf den dauerhaften Verbleib der betreffenden Person unter Aufgabe der Absicht, sich anderweitig um eine Wohnung zu bemühen, ausgerichtet sei. Eine Verweildauer bis zu sechs Monaten in einem Beherbergungsbetrieb sei, gerade im Hinblick auf die angespannte Wohnungssituation, nicht außergewöhnlich. Selbst wenn die betreffenden Personen länger blieben, wäre die Nutzungsuntersagung im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte Recht der Antragstellerinnen zur Ausübung einer gewerblichen Betätigung zu weit gefasst. Die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung sei zeitlich auf unbegrenzte Dauer angelegt und wirke sich dadurch gegenüber den Antragstellerinnen im Ergebnis beseitigungsanordnungsartig aus. Die beabsichtigte Nutzung verstoße auch nicht gegen materielles Baurecht, eine nachträgliche Legalisierung sei nicht ausgeschlossen. Zum Bebauungsplan „SO Hotel am Kurpark“ für ein nahegelegenes Grundstücksareal nördlich der …-straße sei derzeit unter dem Aktenzeichen 1 N 17.521 ein Normenkontrollverfahren beim Bayerischen Veraltungsgerichtshof anhängig. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren M 11 K 15.2582 und M 11 K 15.2583 sei der Bebauungsplan „SO Hotel am …“ inzident überprüft und wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot für unwirksam erklärt worden, da sich der Satzungsgeber mit den Einwänden der betroffenen Grundstückseigentümer, dass die beabsichtigte Hotelnutzung wirtschaftlich nicht tragfähig sei, nicht auseinandergesetzt habe. Diese Fehler seien auch in den vorliegend betroffenen Bebauungsplanverfahren gemacht worden. Auch sei die Nutzungsuntersagungsverfügung ermessensfehlerhaft. Dies folge daraus, dass eine Nutzungsuntersagung als vorbeugende Maßnahme weder geeignet noch erforderlich sei, um einen widerrechtlichen Zustand zu unterbinden und einen Bezugsfall für vergleichbare Fälle zu vermeiden. Auch sei das Landratsamt bei der Überprüfung der materiellen Rechtslage von falschen Voraussetzungen ausgegangen, da es den Bebauungsplan „SO …“ zugrunde gelegt habe. Dieser sei aber, wie bereits ausgeführt, unwirksam. Auch hätten die Antragstellerinnen zunächst aufgefordert werden müssen, einen Bauantrag zu stellen. Auch sei das Landratsamt in vergleichbaren Fällen nicht eingeschritten, nämlich beim „…“ und dem „Haus …“. Die Verfügungen seien zudem nicht an die richtigen Adressaten gerichtet. So treffe es nicht zu, dass die Antragstellerin zu 2) Eigentümerin des fraglichen Grundstücks sei. Die Verfügung sei insoweit schon rechtswidrig, da die Antragstellerin zu 2) mangels Eigentümerstellung nicht Zustandsstörerin sei. Der Bescheid sehe eine Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 2) als Handlungsstörerin nicht vor. Dass zwischen den Antragstellerinnen gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestünden, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin zu 2) habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, das besagte Vorhaben durchzuführen bzw. zu betreiben. Es gebe hierfür auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Die im Rahmen der Anhörung abgegebene Stellungnahme stamme von der Antragstellerin zu 1). Bei einer Nutzungsuntersagung sei primär der Mieter bzw. Pächter als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen, Zusätzlich komme eine Nutzungsuntersagung auch gegenüber dem Eigentümer in Betracht, wenn damit gerechnet werden müsse, dass dieser das Objekt weiterhin oder erneut für den rechtswidrigen Nutzungszweck vermieten oder verpachten werde oder selbst nutzen wolle. Betreffend die Antragstellerin zu 3) würden entsprechende Ausführungen im Bescheid fehlen. Diese habe den Betrieb des Hotels …-hof im November 2014 eingestellt und habe nach der Zwischennutzung durch den Landkreis keine neue Nutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück aufgenommen oder geplant. Aus der Begründung des Bescheids gehe hervor, dass sich die Erkenntnisse des Landratsamts nur auf die Antragstellerin zu 1) bezögen. Auch seien dem Landratsamt einige im Folgenden näher bezeichnete Fehler bei der Abwägung der privaten mit den öffentlichen Belangen im Rahmen der Sofortvollzugsanordnung unterlaufen. Auch seien die jeweiligen Zwangsgeldandrohungen rechtswidrig, da zum einen die Nutzungsuntersagungsverfügungen nicht wirksam seien und zum anderen die Höhe der angedrohten Zwangsgelder unverhältnismäßig seien, da sie ein Vielfaches des Übernachtungspreises betragen würden.

Der Antragsgegner beantragt jeweils, den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner trat dem Antrag mit Schriftsatz vom 20. März 2018 entgegen und führte hierbei im Wesentlichen aus, dass die Nutzungsuntersagungen zu Recht erlassen worden seien. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung seien jeweils gegeben, da das Vorhaben formell illegal sei. Für die neue Nutzung würden andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Die streitgegenständliche Nutzung stelle eine Wohnnutzung dar, für die allein wegen Art. 46 BayBO zwingend andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten würden als für die genehmigte Nutzung als Beherbergungsbetrieb. Es sei von einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit auszugehen, die sich vorliegend durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises auszeichne. Es sei ohne weiteres erkennbar, dass auch nach den neuen „Beherbergungsverträgen“ eine dauerhafte Nutzung über sechs Monate hinaus möglich sei. Eine Gesamtschau ergebe mithin, dass die den Mietern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf eine Wohnnutzung hinausliefen und gerade kein Beherbergungsbetrieb, gleich in welcher Gestaltform, vorliege. Diese konkreten Umstände würden auch den Erlass einer vorbeugenden Nutzungsuntersagung rechtfertigen. Auch das Ermessen sei sachgerecht ausgeübt worden. Insoweit sei erkannt worden, dass eine offensichtliche materielle Legalität nicht vorliege, weil die streitgegenständliche Nutzung gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben verstoße. An der Wirksamkeit des maßgeblichen Bebauungsplans bestünden aus Sicht des Antragsgegners keine Zweifel. Soweit die Antragstellerinnen rügen, dass die im angefochtenen Bescheid angegebene Hausnummer unrichtig sei, sei diese offenbare Unrichtigkeit gemäß Art. 42 BayVwVfG mit Schreiben vom 6. März 2018 korrigiert worden. Auch sei die Störerauswahl nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin zu 1) sei nach den vorliegenden Beherbergungsverträgen die Vermieterin, die nach der vorliegenden Hausordnung das Hausrecht ausübe. Sie habe aber bisher kein Hotelgewerbe angemeldet. Laut vorliegender Gewerbeanmeldung (Bl. 29 der Behördenakte) liege allerdings eine solche durch die Antragstellerin zu 3) vor, die bis heute fortdauere. Aus diesem Grunde sei eine Nutzungsuntersagung auch gegen die Antrastellerin zu 3) ausgesprochen worden. Im Übrigen sei laut ALKIS-Datenbestand (Bl. 28 der Behördenakte) nicht die Antragstellerin zu 3) sondern die Antragstellerin zu 2) Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr und vor dem Hintergrund einer umfassenden Wirkung der Nutzungsuntersagung habe dies bei vorliegendem Firmenkonstrukt nur erreicht werden können, indem die Nutzungsuntersagung gegenüber allen Beteiligten angeordnet worden ist. Im Übrigen sei ein „normaler“ Hotelbetrieb im bisher genehmigten Umfang jederzeit möglich. Untersagt worden sei nur die Nutzung hinsichtlich des sich aus dem streitgegenständlich ergebenden beschränkten Personenkreis bei dem entsprechenden Geschäftsmodell. Schließlich zeige die Einlassung der Antragstellerinnen auf S. 21, vierter Absatz der Antragsbegründung letztlich, worauf das Geschäftsmodell offensichtlich ausgelegt sei, was dann aber eindeutig einer Hotelnutzung nicht mehr entspreche. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes sei angemessen. Im Übrigen werde ergänzend auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch diejenigen der zugehörigen Klageverfahren (M 11 K 18.795, M 11 K 18.796 und M 11 K 18.797) Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn eine vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Hierbei ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers abzustellen. Erweist sich nach summarischer Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig, so ist die Vollziehung regelmäßig auszusetzen, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erscheint der Verwaltungsakt dagegen nach vorläufiger Betrachtung als voraussichtlich rechtmäßig, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen, sofern ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hängt das Ergebnis allein von der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ab.

Die anzustellende Interessenabwägung ergibt im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Landratsamtes, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerinnen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt, da offen ist, ob die angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügungen rechtswidrig sind und der Rechtsbehelf der Antragstellerinnen daher in der Hauptsache Erfolg haben wird.

1. Es ist jedenfalls offen, ob der Rechtsbehelf der Antragstellerinnen in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, da zweifelhaft ist, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und daher die Antragstellerinnen nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungsverfügungen haben ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 2 BayBO.

Vorliegend ist zweifelhaft, ob der Tatbestand des Art. 76 Satz 2 BayBO deswegen erfüllt ist, weil das Vorhaben der Überlassung von Räumen im als Hotelbetrieb baurechtlich genehmigten Anwesen „…-hof“ eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt und die für die Aufnahme dieser Nutzung erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden ist.

Bei dem genannten Vorhaben der Überlassung von Räumen des ehemaligen Hotels an anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge würde es sich im Vergleich zum bauaufsichtlich genehmigten Hotelbetrieb nur um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i.S.d. Art. 55 Abs. 1 BayBO i.V.m. Art. 57 Abs. 4 BayBO handeln, wenn die Variationsbreite der bisher genehmigten Nutzung verlassen würde.

Aufgrund der anzustellenden Gesamtwertung ist mindestens offen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um Wohnnutzung oder noch um eine von der Baugenehmigung umfasste Nutzung handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt zur Abgrenzung eines Beherbergungsbetriebs von Wohnnutzung in dem mit der vorliegenden Situation vergleichbaren Fall eines Boardinghouses (auch wenn es hier nicht als solches bezeichnet ist) aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 17.01.2017 – 8 S 1641/16 – juris Rn. 17. f.):

„Die Wohnnutzung im Sinne des Bauplanungsrechts setzt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit voraus, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist. Dazu gehört u.a. eine eigene Kochgelegenheit für die Zubereitung von Speisen und eine gewisse Unabhängigkeit von der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsräumen. Bei einer Zimmervermietung, die sich auf eine reine Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeit beschränkt und bei welcher der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen sowie auf Gemeinschaftseinrichtungen angewiesen ist, handelt es sich danach nicht um Wohnnutzung, sondern um einen Beherbergungsbetrieb. Ein Boardinghaus stellt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - eine bauplanungsrechtlich nicht näher geregelte Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Für die Beurteilung des Nutzungsschwerpunktes kommt es darauf an, welcher Leistungsumfang vom Nutzungskonzept umfasst ist und ob sich der angegebene Nutzungszweck des Vorhabens, der grundsätzlich durch den Bauherrn bestimmt wird, innerhalb des objektiv Möglichen hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140). Der Nutzungszweck lässt sich vor allem an der Größe und Ausstattung der Räume ablesen und ergibt sich außerdem aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der Räume zu eventuellen Serviceräumen. Der räumlichen Struktur der Gesamtanlage und den sich dadurch bietenden Nutzungsmöglichkeiten kommt deshalb neben dem Nutzungskonzept ein besonderes Gewicht zu (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 und Lippert/Kindler: Boardinghouse, Seviced Apartments, Aparthotels - moderne Wohn- und Beherbergungsformen im Lichte des Baurechts, ZfBR 2016, 219, 223).

Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind in dem das Boardinghouse enthaltenden Gebäudeteil abgesehen von einem Waschraum zur Unterbringung von Waschmaschinen und Trockner keinerlei Gemeinschaftsräume vorgesehen. Insbesondere fehlt es an einer Küche zur Zubereitung von Mahlzeiten für die Gäste und einem Speisesaal, wie sie für einen Beherbergungsbetrieb kennzeichnend sind. Auch sonstige Gemeinschaftsräume (Aufenthaltsraum, Wellnessbereich usw.) gibt es nicht. Demgegenüber ist für jedes Business-Apartment ein Abstellraum, ein Bad und eine Kochzeile vorgesehen. Die Bewohner sind deshalb darauf angewiesen, ihren häuslichen Wirkungskreis selbständig zu gestalten, wie dies für das Wohnen typisch ist. Der gemeinschaftliche Waschraum führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn auch in größeren Wohnhäusern ist es nicht untypisch, dass gemeinsame Waschräume und auch Waschmaschinen und Trockner vorhanden sind. Entsprechend sieht das Nutzungskonzept der Beigeladenen vor, dass die einzelnen Apartments zur kurz- und mittelfristigen Nutzung insbesondere an Geschäftsleute, die sich nur vorübergehend in H. aufhalten, vermietet werden sollen. Mit „kurzfristig“ kann danach schon wegen der Ausstattung der Business-Apartments und insbesondere dem Fehlen quasi jeglicher Gemeinschaftseinrichtungen jedenfalls nicht ein hoteltypisch kurzer Aufenthalt gemeint sein. Ohnehin sind an das Merkmal der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts bei der Abgrenzung der Wohnnutzung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn bei vielen Menschen kann während bestimmter Phasen ihres Lebens nicht zweifelhaft sein, dass sie an einem bestimmten Ort wohnen, obwohl sie sich zwangsläufig nur kurze Zeit dort aufhalten. Zu denken ist an einen Studenten, der während eines Praktikums in einer fremden Stadt dort ein Zimmer anmietet. Dass es sich dabei um Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinne handelt, wird besonders augenfällig, wenn er sein Zimmer am Studienort aufgibt oder einem anderen zur ebenfalls kurzfristigen (Wohn-) Nutzung überlässt. Umgekehrt kann auch ein Hotelaufenthalt bei einer entsprechend zahlungskräftigen Klientel durchaus von längerer Dauer sein (vgl. zu dieser Problematik auch Lippert/Kindler, a.a.O., S. 222 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dass nach dem Nutzungskonzept auch hoteltypische Nebenleistungen wie Zimmerreinigung und Wäscheservice angeboten werden, rechtfertigt nicht die Einstufung als Beherbergungsbetrieb. Räumlichkeiten, die die Erbringung solcher Dienstleistungen durch eigenes Personal ermöglichen, wie dies für ein Hotel typisch wäre, sind in dem Gebäudekomplex nicht vorgesehen.“

Die Kammer schließt sich diesen grundsätzlichen Ausführungen zur Abgrenzung von Wohnnutzung zum Vorliegen eines Beherbergungsbetriebs an.

Nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls ist im vorliegenden Fall offen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben schon um Wohnnutzung oder nicht doch vielmehr noch um eine Nutzung in Form eines Betriebs des Beherbergungsgewerbes handelt.

Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Besonderheit besteht, dass das Vorhaben in den Räumen eines ehemaligen Hotels, bei dem es sich der Ausgestaltung nach um ein Kurhotel im klassischen Stil handelte, verwirklicht werden soll. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass zur Verwirklichung des Vorhabens bauliche Veränderungen an dem Bestandsgebäude durchgeführt worden sind. Somit ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Zimmer einen wohl eher kleineren, hoteltypischen Schnitt aufweist sowie, dass – jedenfalls in baulicher Hinsicht ursprünglich als solche konzipierte – Serviceräume, Gemeinschaftsräume wie ein Speisesaal und eine Waschküche sowie ein Empfangsbereich (Rezeption) existieren, die in Größe und Zahl dem eines klassischen Hotelbetriebs entsprechen. Diese Annahme wird durch die im Rahmen der Baukontrolle vom 10. Januar 2018 angefertigten Lichtbilder (Bl. 15 ff. der Behördenakte) bestätigt. Zwar ist fraglich, ob diesem Umstand allein entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann, weil diese Tatsachen wohl gerade auf dem Umstand beruhen, dass es sich um keine Neuerrichtung dieses Vorhabens, sondern um eine Wiederaufnahme der Nutzung und zwar in einem Gebäude handelt, dem ursprünglich ein anderes Konzept des Beherbergungsbetriebs zugrunde gelegen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Vorhaben gerade so gewählt worden ist, um die vorhandene Bausubstanz – zumindest übergangsweise – einer sinnvollen Nutzung zuzuführen während bei einer Neuerrichtung jedenfalls in baulicher Hinsicht ein anderer Raumzuschnitt gewählt worden wäre. Jedoch schon allein aufgrund der sonstigen Ausführungen der Antragstellerinnen zur Ausgestaltung des Betriebskonzepts kann nicht ausgeschlossen werden, dass vorliegend bei einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung der vom Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof genannten Aspekte vom Vorliegen eines Beherbergungsbetriebs auszugehen ist. Der Geschäftsführer bzw. Vorstand der Antragstellerinnen hat in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2018 insbesondere dargelegt, dass die Unterbringungsmöglichkeit bereits bei einer Übernachtung beginnt. Die Hotelleitung sei für alle Gäste zu den üblichen Betriebszeiten immer telefonisch erreichbar, auch wenn die eigentliche Rezeption nicht ständig personell besetzt sei. Die Möblierung sei vorgegeben und es fehle an Gestaltungsmöglichkeiten. Es würden zudem die regelmäßige Reinigung der Zimmer sowie ein Wechsel der Wäsche angeboten. Die Ausstattung der Zimmer ist grundsätzlich vorgegeben. Die Zimmer sollen, wie auch schon im Rahmen der Baukontrolle vom 10. Januar 2018 festgestellt worden ist (vgl. Bl. 14 der Behördenakte), grundsätzlich komplett möbliert vermietet werden. Gemäß der aktuell geltenden Hausordnung ist auch die früher vorgesehene Möglichkeit, eigene Möbel einzubringen nicht mehr vorgesehen. Diese Möglichkeit war in der vorherigen Fassung der Hausordnung allerdings ohnehin nur an die Genehmigung der Hotelleitung geknüpft. Zudem verfügt das Vorhaben über Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere eine Großküche und einen Speisesaal, die grundsätzlich von den Gästen benutzt werden sollen. Die Räume selber verfügen über keine Küche, in der Form wie sie im Falle einer echten eigenen Wohneinheit erwartet werden könnte, nämlich mit einer Grundausstattung an notwendigerweise erforderlichen Küchengeräten, insbesondere Herd mit Backofen, Kühlschrank und Spülbecken. Aufgrund der aktuell geltenden Hausordnung dürften diese Geräte nicht einmal eingebracht werden. Lediglich auf gesonderte Anfrage und nur gegen Aufpreis sind einfachste Möglichkeiten zur Selbstverpflegung wie mobile Kochplatten und Wasserkocher verfügbar. Zudem trug die Bevollmächtigte der Antragstellerinnen auch unwidersprochen vor, dass die Gäste auf Anfrage auch ein Frühstück buchen könnten. Zudem ist es auch, wie die Bevollmächtigte der Antragstellerinnen zutreffend vorträgt, im Beherbergungsgewerbe auch nicht gänzlich unüblich, die Hinterlegung einer Kaution zu verlangen. Schließlich existiert auch eine Hausordnung mit umfassenden Regelungen, wie die Gäste sich zu verhalten haben. Insbesondere wird in dieser Hausordnung auch geregelt, dass die Räume regelmäßig zur Reinigung betreten werden dürfen. Aufgrund all dessen spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall keine selbstbestimmte Häuslichkeit sondern die Inanspruchnahme von Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeiten im Vordergrund steht.

Somit ist offen, ob das streitgegenständliche Vorhaben tatsächlich wegen des Fehlens einer Nutzungsänderungsgenehmigung formell illegal war und ist. Soweit es sich vorliegend um einen Beherbergungsbetrieb und damit um eine Nutzung innerhalb der Variationsbreite der Baugenehmigung des Hotels …-hof handelt, ist die aktuell geltende materielle Baurechtslage aufgrund des durch besagte Genehmigung vermittelten Bestandsschutzes, der sich auch gegen eine etwaige entgegenstehende materielle Baurechtslage durchsetzen würde, von vorneherein irrelevant. Im Übrigen dürfte, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, der Bebauungsplan „SO …“ auch bei Annahme seiner Wirksamkeit der streitgegenständlichen Nutzung nicht entgegenstehen, da es sich vorliegend bei Annahme eines Beherbergungsbetriebs um eine bebauungsplankonforme Nutzung handeln dürfte.

2. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die ergibt, dass das Interesse der Antragstellerinnen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung höher zu bewerten ist als das öffentliche Vollzugsinteresse. Sofern sich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die streitgegenständlichen Verfügungen doch als rechtmäßig erweisen sollten, haben die Antragstellerinnen die zwangsgeldbewehrten Nutzungsuntersagungen ab Bestandskraft zu befolgen. Dem öffentlichen Vollzugsinteresse wäre in diesem Fall jedenfalls ab diesem Moment genüge getan. Auf der anderen Seite droht den Antragstellerinnen ein nicht wiedergutzumachender Schaden für den Fall, dass sie sich bis auf weiteres an eine möglicherweise rechtswidrige sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung halten müssen und damit für eine bestimmte Zeit endgültige Umsatzeinbußen erleiden. Die Verweisung auf etwaige Sekundäransprüche birgt dabei grundsätzlich stets das Risiko des Nichtgelingens des Nachweises des Verschuldens.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht jeweils auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht jeweils der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 02/05/2019 00:00

Tenor I. Der Bebauungsplan "..." ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsle
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Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Bad Tölz - Wolfratshausen vom 1. Juni 2015 verpflichtet, den Klägern den mit Antrag vom 9. Oktober 2014 beantragten Vorbescheid zu erteilen. II.
published on 17/01/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016 - 6 K 2090/16 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Koste
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Annotations

(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder gemäß § 24 Absatz 3 verteilt worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen Integrationskurs nach § 43, einen Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann. Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verlängert werden, für den der Ausländer seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. Fallen die Gründe nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat.

(1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bestimmt wird, volljährig, findet ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land, in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die bis zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet.

(2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs Monaten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Monaten erfolgen.

(3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch

1.
seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum,
2.
sein Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und
3.
unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erleichtert werden kann. Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zudem besondere örtliche, die Integration fördernde Umstände berücksichtigt werden, insbesondere die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten für minderjährige Kinder und Jugendliche.

(4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben,

1.
wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf,
a)
ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht,
b)
ihm oder seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ein Integrationskurs nach § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht, oder
c)
der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben,
2.
zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn
a)
nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,
b)
aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
c)
für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Fallen die Aufhebungsgründe nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat. Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung trägt.

(6) Bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat. Absatz 5 gilt für die nachziehenden Familienangehörigen entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.

(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer, die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen zu

1.
der Verteilung innerhalb des Landes nach Absatz 2,
2.
dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4,
3.
den Anforderungen an den angemessenen Wohnraum im Sinne der Absätze 2, 3 Nummer 1 und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie der Form seines Nachweises,
4.
der Art und Weise des Belegs einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens sowie eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne der Absätze 1 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
5.
der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Aufnahmeverfahren.

(10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitzbeschränkende Auflagen in besonders begründeten Einzelfällen unberührt.

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

(2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.

(3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.

(4) Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem die beherbergte Person

1.
einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auslöst, bei dem die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels erhoben wird,
2.
den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbringt oder
3.
ihren Personalausweis nach § 18a des Personalausweisgesetzes, ihre eID-Karte nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes oder ihren Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Vor-Ort-Auslesen verwendet.
Wer Beherbergungsstätten betreibt, kann für seine und andere mit seinen Beherbergungsstätten vertraglich zum Zweck des Erbringens von Beherbergungsdienstleistungen verbundenen Beherbergungsstätten zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht bei dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für die Dauer von höchstens zwei Jahren einen Antrag auf Zulassung eines von Satz 1 abweichenden Verfahrens stellen, bei dem
1.
die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der beherbergten Person erhoben werden,
2.
die beherbergte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nach Nummer 1 am Tag der Ankunft in geeigneter Weise bestätigt und
3.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorherigen Prüfung des Verfahrens ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren festgestellt hat.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für

1.
Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
2.
Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
3.
Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und
4.
Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.

(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

(3) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.

(4) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern und Reedern Auskunft verlangen über Personen, welche auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.