Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2014 - M 11 E 14.2543
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof München stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin mit folgendem Inhalt:
I.
Die Antragsgegnerin zu verurteilen, Akteneinsicht in Sachen Tekturbebauungsplan „Auf der ... I“ von 1957 der Antragsgegnerin/der Verwaltungsgemeinschaft ... zu gewähren.
II.
Den Tagesordnungspunkt 4 der von der Antragsgegnerin auf den ... Mai 2014, 19.30 Uhr, anberaumten Gemeinderatssitzung (wobei es um die entscheidende Abstimmung auf Aufhebung des Tekturbebauungsplans „Auf der ... I“ von 1957 gehe) „sofort vollumfänglich, von Amts wegen und kostenlos“ aufzuheben.
III.
Vorsorglich die Feststellung, dass die steuerliche Haftung für die Aufstellung des Tekturbebauungsplans „Auf der ... I“ von 1957 sowie für eine etwaige Aufhebung desselben vollumfänglich der Antragsgegnerin aufzuerlegen ist.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2014 erklärte sich der Verwaltungsgerichtshof für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München.
Auf die Antragsschrift einschließlich der vorgelegten Anlagen wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (-VwGO-) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis; der Antrag ist insoweit unzulässig. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin ihr gegenüber nicht die jetzt gerichtlich verfolgte Akteneinsicht beantragt. Ein vorheriger Antrag bei der Behörde ist grundsätzlich als Zulässigkeitserfordernis für einen Antrag nach § 123 VwGO zu fordern (vgl. statt vieler, VGH Mannheim, B.v. 22.07.2004 - 6 S 19/04 -, NVwZ-RR 2005, 174 m. w. N.). Das folgt bereits daraus, dass der Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein streitiges Rechtsverhältnis verlangt. Anders kann es gegebenenfalls sein, wenn der Antragsgegner den Anspruch im gerichtlichen Verfahren rundheraus verneint, da es dann u.U. unzumutbar wäre, wenn der Antragsteller zunächst auf einen dann voraussichtlich erfolglosen Antrag bei der Behörde verwiesen wird, bevor er erneut gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Das gilt aber eben nur in solchen Fällen, in denen der Antragsgegner das jeweilig verfolgte Ziel von vornherein ausdrücklich ablehnt. Das ist hier nicht der Fall. Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin kein Eigentum im Plangebiet habe. Daraus kann jedoch noch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine vorherige Antragstellung bei der Behörde schlechthin erfolglos ist. Schließlich gibt es auch andere rechtlich anzuerkennende Gründe als eine bestehende Eigentümerstellung, um ein Akteneinsichtsrecht gegenüber einer Behörde geltend machen zu können. Daher kann davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass die Antragstellerin ein anzuerkennendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht hat, die Antragsgegnerin diese auch gewähren wird. Die Antragsgegnerin hat schließlich nicht erkennen lassen, dass sie der Antragstellerin unter keinen Umständen Akteneinsicht gewähren wird bzw. ein entsprechendes Gesuch nicht ergebnisoffen prüfen wird. Ersteres ist daraus zu ersehen, dass die Antragsgegnerin selbst darauf verweist, dass bislang keine Akteneinsicht bei ihr beantragt wurde.
Im Übrigen hat die Antragstellerin hinsichtlich aller Antragsgegenstände weder den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Anordnungsgrund bezeichnet die Dringlichkeit der Sache. Er ist gegeben, wenn die o.g. Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen. Eine besondere Dringlichkeit ist nicht ersichtlich.
Ein geltend gemachtes Recht auf Akteneinsicht ist nicht bereits seiner Natur nach immer besonders dringlich. Vielmehr ist ein entsprechender Vortrag erforderlich zur Glaubhaftmachung, warum ein Akteneinsichtsgesuch nicht in einem Hauptsacheverfahren, sondern in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht wird. Hierfür ist weder etwas ausdrücklich vorgetragen noch sonst aus dem Vortrag der Antragstellerin ersichtlich.
Hinsichtlich des Antrags, den entsprechenden Tagesordnungspunkt von der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am ... Mai 2014 abzusetzen, fehlt ein Anordnungsgrund bereits deswegen, weil dieses Begehren durch Zeitablauf erledigt ist. Der Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz ist beim Verwaltungsgericht München
Schließlich ist auch hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass die Antragsgegnerin für die Aufstellung des Tekturbebauungsplans „Auf der ... I“ sowie eine etwaige Aufhebung desselben „steuerlich haftet“, kein Anordnungsgrund vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Es fehlt auch für alle geltend gemachten Antragsgegenstände ein entsprechender Anordnungsanspruch. Anordnungsanspruch ist der zu sichernde/regelnde materielle Anspruch des Antragstellers aus dem Hauptsacheverfahren. Gibt es - wie hier - keinen Hauptsacheanspruch, so kann grundsätzlich auch keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Sicherung/Regelung ergehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.02.1990 - 4 CE 90.480 -, BayVBl. 1990, 343). Ein Hauptsacheanspruch ist für keinen der geltend gemachten Antragsgegenstände ersichtlich. Das gilt insbesondere für die Anträge auf Absetzung des Tagesordnungspunkts 4 der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am ... Mai 2014 sowie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der „steuerlichen Haftung“ der Antragsgegnerin. Für das geltend gemachte Recht auf Gewährung von Akteneinsicht in die angesprochenen Bebauungsplanunterlagen ist zwar grundsätzlich ein entsprechender Anspruch der Antragstellerin denkbar. Allerdings vermag das Gericht dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen, ob dies tatsächlich in Betracht kommen kann. Da allerdings ohnehin wie o.a. es an einem Anordnungsgrund fehlt, kann das offen bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.