Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. März 2014 - AN 5 S 14.0234

bei uns veröffentlicht am14.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1973 im Bundesgebiet als Kind türkischer Arbeitnehmer geborene Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich mit dem vorliegenden Eilantrag gegen seine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung in die Türkei. Nach Aktenlage hat der Antragsteller etwa ab 1974 bis 1978 bei seinen Großeltern in der Türkei gelebt. Nach seiner im Jahr 1978 erfolgten Wiedereinreise in das Bundesgebiet wurde ihm von der Antragsgegnerin am 18. September 1989 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die seit 1. Januar 2005 gemäß § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Der Antragsteller hat im Bundesgebiet eine Ausbildung zum Fertigungsmechaniker abgeschlossen, sich erfolgreich zum CC-Fachmann weitergebildet und anschließend in seinem Beruf gearbeitet. Seit dem Jahr 2006 war der Antragsteller arbeitslos und hat nach Aktenlage von Zuwendungen seiner Verwandten gelebt. Er hat nach den Erkenntnissen der Ausländerbehörde Schulden in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR.

Am … 1992 hat der Antragsteller die türkische Staatsangehörige ... geheiratet. Aus der Ehe ging die am 20. August 1992 geborene Tochter ... und der am 26. September 2000 geborene Sohn ... hervor. Die Ehe ist seit … 2009 geschieden.

Nach Aktenlage hat der Antragsteller in der Zeit vom 15. Oktober 1993 bis 15. September 1994 und vom 19. März 2007 bis 19. März 2008 Strafhaft verbüßt. Derzeit befindet er sich seit 1. September 2010 erneut in Haft, wobei als Tag des Haftendes nach Aktenlage der 11. Februar 2016 vorgemerkt ist (Zwei-Drittel-Termin: 21.06.2014).

Der Antragsteller ist ausweislich der Begründung des zuletzt am 10. Januar 2012 gegen ihn ergangenen Strafurteils (siehe unten) seit 1990 – schon als Jugendlicher – wiederholt und jeweils in kurzen Abständen strafrechtlich in Erscheinung getreten, u.a. wegen Körperverletzungsdelikten, Eigentums- bzw. Vermögensdelikten, Hausfriedensbruchs, Straßenverkehrsdelikten und Beleidigung. Zuletzt wurde er wie folgt strafrechtlich verurteilt:

Amtsgericht ..., 22. November 2010, Freiheitsstrafe von 11 Monaten wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in 93 Fällen, bestätigt durch Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 21. April 2011 und durch Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts ... vom 27. Oktober 2011.

Landgericht ..., Berufungsurteil vom 10. Januar 2012, rechtskräftig seit 12. Juni 2012, Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen.

Ausweislich der Gründe des letztgenannten Urteils ging die Strafkammer des Landgerichts u.a. von Folgendem aus: Der Antragsteller sei hinsichtlich Cannabis etwa ab dem 16. Lebensjahr mit Suchtmitteln in Berührung gekommen, hinsichtlich Amphetamin ab dem 18. Lebensjahr, hinsichtlich Kokain im Jahr 2001 und hinsichtlich Methamphetamin im Alter von 30 Jahren. Diesen Suchtmittelkonsum habe der Antragsteller in der Folgezeit eingestellt, er habe jedoch im März 2010 wieder mit dem Cannabiskonsum, Amphetaminkonsum und sporatischem Konsum von Methamphetamin und Kokain begonnen. Ab diesem Zeitpunkt habe er auch erhebliche Mengen von Alkohol täglich getrunken. Entgegen einer im familienrechtlichen Verfahren unter dem 3. Dezember 2009 auf Antrag der mittlerweile vom Antragsteller geschiedenen Ehefrau ergangenen einstweiligen Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz (Verbot der Kontaktaufnahme mit der mittlerweile geschiedenen Ehefrau, auch durch Anrufe, SMS, e-mail oder Briefe) habe der Antragsteller an seine frühere Ehefrau insgesamt 93 SMS gesandt, um diese – so die gerichtlichen Ausführungen im entsprechenden Strafurteil – systematisch zu tyrannisieren und um psychischen Druck auf diese auszuüben und durch Inhalt, Zeit und Folge der SMS dieser seine eigenen Wünsche und Bedürfnisse aufzuzeigen und ihr ihre Machtlosigkeit gegen Äußerung seiner Wünsche zu demonstrieren. Im Jahr 2010 habe der Antragsteller zusammen mit dem anderweitig rechtskräftig verurteilten türkischen Staatsangehörigen ... verschiedene - im Einzelnen näher beschriebene - Rauschgiftgeschäfte (Haschisch, Marihuana, Amphetaminzubereitung) durchgeführt, ohne dass der Antragsteller und sein Mittäter über die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis verfügt hätten. Unter Berücksichtigung aller zu Gunsten und zu Lasten des Antragstellers sprechenden Gesichtspunkte halte die Strafkammer Einzelstrafen in Höhe von insgesamt 7 Jahren und 7 Monaten für erforderlich, um dem jeweiligen Unrechtsgehalt der Taten gerecht zu werden. Hierbei habe die Strafkammer insbesondere berücksichtigt, dass der Antragsteller vielfach und einschlägig vorverurteilt gewesen sei, bestehende Bewährungen bereits gebrochen habe und dass ihn nicht einmal verbüßte Haft von weiteren Taten habe abhalten können. Zur Überzeugung der Strafkammer habe sich der Antragsteller als im hohen Maße strafunempfindlich erwiesen. Aus den verhängten Einzelstrafen sei eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zu bilden gewesen. Hierbei habe die Strafkammer die Taten des Antragstellers unter dem Blickwinkel seines bisherigen Vorlebens betrachtet, aus welchem sich das Bild eines Menschen ergebe, welcher bereits vielfach mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sei. Andererseits sei sich die Strafkammer aber auch der Tatsache bewusst gewesen, dass die Taten teilweise auf Grund der gleichen Lage des Antragstellers (absoluter Geldmangel) begangen worden seien und dass diesbezüglich ein naher zeitlicher Zusammenhang bestanden habe. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens bezüglich der von der Antragsgegnerin angekündigten Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung verwies der Antragsteller insbesondere darauf, dass er in Deutschland geboren sei, seine Schul- und Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen habe, seine Eltern hier seit 44 Jahren leben würden und er eine „Aufenthaltsberechtigung“ besitze. Vor allem habe er einen 12jährigen Sohn, der deutscher Staatsangehöriger sei. Von diesem erhalte er Besuch und Briefe in der Haft, hieraus könne man auch sehen, dass der Sohn seinen Vater brauche.

Die zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau des Antragstellers führte im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit Schreiben vom 20. Oktober 2012 u.a. aus: Sie könne das behauptete gute Vater-Kind-Verhältnis nicht bestätigen. Bereits vor der Inhaftierung des Antragstellers habe dieser keinen regelmäßigen Kontakt zu seinen beiden Kindern gehabt. Da es immer wieder zu Drohungen und Belästigungen seitens des Antragstellers gegenüber ihr, der geschiedenen Ehefrau, gekommen sei, habe sie im Jahr 2009 das alleinige Sorgerecht und ein Kontaktverbot beantragt. Dies sei über das Amtsgericht ... auch so verfügt worden. Durch die jahrelange Trennung habe sich das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn verschlechtert. Der Sohn habe sich an die Situation gewöhnt, er glaube nicht mehr daran, dass sein Vater sich ändern werde und dass er wieder ganz normalen Kontakt haben werde. Der Sohn liebe zwar seinen Vater und wünsche, dass dieser wieder aus der Haft entlassen werde und er regelmäßig Kontakt zu ihm haben werde, aber nach allem, was er erlebt und durchgemacht habe, glaube er daran nicht. Er schäme sich dafür, dass sein Vater im Gefängnis sitze und könne sich mit diesem nicht identifizieren.

Ausweislich eines Vermerks der Familienrichterin beim Amtsgericht ... über eine nicht-öffentliche Sitzung vom 13. Juli 2010 (Anhörung der beiden Kinder ... und ...) erklärte der Sohn ... u.a.: Er wolle den Vater nicht sehen. Er habe Angst vor dem Vater wegen der Vorfälle in der Vergangenheit und er hoffe, dass der Vater ins Gefängnis komme, denn dort könne dieser zur Vernunft kommen und würde dann auch keinen Alkohol mehr trinken. Er sei dafür, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht habe. Er treffe sich etwa fünfmal im Jahr mit seinem “Therapeuten“ Herrn ..., dort könne er „reden“. Die Tochter ... habe im Wesentlichen angeben: Der Vater wolle zwar das Sorgerecht, aber er wolle nicht wirklich für sie, ..., sorgen, sondern der Vater wolle das Sorgerecht nur wegen der Mutter.

Der Diplompsychologe..., Jugend- und Familienberatung der Stadt ..., führte in seiner Stellungnahme an die Ausländerbehörde vom 8. November 2012 im Wesentlichen aus: Er habe zu ... seit Anfang 2011 Kontakte gehabt. ... habe selbstverständlich den Wunsch nach einem freundlichen und fürsorglichen Vater, der ihm auch Vorbild sein könne. Die Erfahrungen mit seinem Vater in der Vergangenheit seien allerdings teilweise in hohem Maße irritierend und beängstigend gewesen. Seit der Inhaftierung des Vaters habe er zu diesem lediglich Kontakte unter „kontrollierten Bedingungen“ gehabt, wobei die Sicherheit bestanden habe, dass nicht wieder bedrohliche Situationen hätten entstehen können.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2014 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer I). Der Sofortvollzug der Maßnahme unter I wurde ausnahmsweise angeordnet (Ziffer II). Die Wirkungen der Ausweisung bzw. Abschiebung nach § 11 AufenthG wurden auf die Dauer von 10 Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet (Ziffer III). Die Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus in die Türkei, frühestens eine Woche nach Zustellung dieser Verfügung, ggf. im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 456a StPO, wurde angeordnet (Ziffer IV). Für den Fall, dass die Abschiebung aus der Haft nicht möglich sei und der Antragsteller vorher aus der JVA entlassen werde, wurde dem Antragsteller die Abschiebung unter Setzung einer Frist von einer Woche nach Haftentlassung angedroht (Ziffer V). Der Bescheid ist mit ausschließlich spezialpräventiven Ermessenserwägungen begründet, wobei die Antragsgegnerin u.a. auch davon ausgeht, dass der Antragsteller als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis und Inhaber der Rechtsstellung nach den ARB 1/80 besonderen Ausweisungsschutz genießt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller über seine beiden Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren (Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ...) jeweils am 7. Februar 2014 zugestellt.

Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schriftsatz des Rechtsanwaltes ...vom 14. Februar 2014, bei Gericht eingegangen am 18. Februar 2014, unter dem Aktenzeichen AN 5 K 14.00235 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Ausländerbehörde vom 7. Februar 2014 aufzuheben.

Des Weiteren begehrte er mit gleichem Schriftsatz unter dem Aktenzeichen AN 5 S 14.000234 vorläufigen Rechtsschutz und ließ sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Ausländerbehörde vom 7. Februar 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines anwaltlichen Bevollmächtigten vom 21. Februar 2014 im Wesentlichen vortragen: Bezüglich des Körperverletzungsdeliktes, weswegen er vom Amtsgericht ... am 12. November 2003 verurteilt worden sei, habe der Antragsteller ein umfangreiches Antiaggressionstraining absolviert, seitdem seien auch keine Gewaltdelikte mehr vorgefallen. Bezüglich der Drogendelikte könne ausgeführt werden, dass es sich ausschließlich um weiche Drogen gehandelt habe, an Minderjährige seien keine Drogen verkauft worden. Dem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz sei ein Streit mit der Ehefrau des Antragstellers vorausgegangen, zwischenzeitlich habe sich das Verhältnis entkrampft. Sein Sohn besuche ihn in der JVA und habe auch keinerlei Angst vor dem Antragsteller, andernfalls würde er ihn weder besuchen noch ihm schreiben. Der Antragsteller habe sich auch in der Haft einwandfrei verhalten, er werde ständig auf den Konsum von Drogen untersucht.

Die Antragsgegnerin begehrt,

den einstweiligen Rechtsschutzantrag abzulehnen.

Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom 7. Februar 2014.

Die Regierung von Mittelfranken beteiligte sich mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 am Verfahren als Vertreter des öffentlichen Interesses; sie stellte keinen Antrag.

Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 1. März 2014 wurde eine Äußerung des Diplompsychologen ...der JVA ... vom 19. September 2013, adressiert an den Antragsteller, in Abschrift übermittelt. Darin wird u.a. ausgeführt: Der Antragsteller habe in der Zeit von Juli 2007 bis Januar 2008 regelmäßig in der JVA ... an einem Anti-Gewalt-Training teilgenommen, das 23 Sitzungen umfasst habe. Er habe das Training regulär abgeschlossen. Laut Aktenlage sei der Antragsteller zuletzt am 6. April 2003 durch einen Gewaltdelikt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Antragsteller sehe bei sich inzwischen keinen Bedarf mehr, eine sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahme für Gewalttäter zu absolvieren, da er sich bereits im Rahmen des zuvor erwähnten Anti-Gewalt-Trainings in der JVA ... intensiv mit seiner Gewaltproblematik auseinandergesetzt habe und nunmehr seit über 10 Jahren keine Gewaltstraftaten mehr begangen habe. Mit gleichem anwaltlichen Schriftsatz wurde eine Bescheinigung der JVA ... vom 26. Februar 2014 übermittelt, wonach der Antragsteller seit dem 7. März 2012 in der JVA ... insgesamt fünfmal Besuch von seinem Sohn erhalten habe, und zwar am 24. März 2012, am 28. April 2012, am 6. September 2012, am 4. April 2013 und am 1. Juni 2013.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die in elektronischer Form vorgelegten Behördenakten (Blatt 1 bis 736) verwiesen.

II.

Der gestellte Antrag ist im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers sachdienlich auszulegen als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2014 insoweit, als dieser einen kraft Gesetzes vollziehbaren Inhalt hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), was vorliegend hinsichtlich der in Ziffern III und IV getroffenen Annexverfügungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Fall ist. Im Übrigen begehrt der Antragsteller offensichtlich eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage insoweit, als die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung in Ziffer II angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Nicht betrifft der gestellte Eilrechtsschutzantrag die auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG erfolgte Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung auf 10 Jahre, die insoweit auch keinen vollziehbaren Inhalt hat (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 8.10.2013, Az. AN 5 S 13.01517). Ob und in wieweit eine – zumindest inzidente – Überprüfung der Befristungsentscheidung möglich bzw. veranlasst wäre, wenn ausnahmsweise, entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 6.3.2014, Az. 1 C 2.13 und 1 C 5.13), im vorliegenden Fall in Betracht käme, die Sperrwirkungen der Ausweisung – ohne vorherige Ausreise – auf Null festzusetzen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn für das Vorliegen einer solchen Sondersituation ist hier nichts konkret vorgetragen und auch nicht einmal ansatzweise etwas ersichtlich, wie auch die nachfolgenden Ausführungen erweisen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sperrwirkungen der Ausweisung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet.

Die erforderliche, aber auch hinreichende summarische Überprüfung sowohl der Ausweisungsverfügung als auch der Annexverfügungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht ergibt, dass die Klage hiergegen voraussichtlich erfolglos bleiben wird und demzufolge ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

Voraussetzung für eine behördlich angeordnete sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist, dass die Behörde das öffentliche Interesse hieran besonderes dargelegt hat (§ 80 Abs. 3 Abs. 1 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung entspricht den hier zu stellenden formalen Anforderungen. Unter erkennbarer Berücksichtigung des Ausnahmecharakters einer derartigen Anordnung wurde der sofortige Vollzug im Falle des Antragstellers auf spezialpräventive Erwägungen gestützt, das Interesse am Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung wurde im Einzelnen und auf nachvollziehbare Weise dargelegt. Allein diese Begründung vermag den Sofortvollzug zu tragen. Die Antragsgegnerin hat zutreffend ausgeführt, dass die mit der Ausweisungsverfügung verfolgte spezialpräventive Zielsetzung ausnahmsweise die Anordnung des Sofortvollzuges erfordert, da sich ansonsten eine konkrete Wiederholungsgefahr schon im Rahmen eines eventuell längerfristigen Hauptsacherverfahrens manifestieren könnte, zumal der Antragsteller auch in der Vergangenheit wiederholt, auch während laufender Bewährungsfristen, straffällig geworden ist. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller nach Verbüßung von 2/3 seiner Strafe bereits am 21. Juni 2014 aus der Haft entlassen wird. Insbesondere die vom Antragsteller verwirklichten Betäubungsmittel- und Gewaltdelikte berühren Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Die im vorstehend genannten Umfang streitgegenständliche Verfügung wird im Hauptsacheverfahren, wie bereits ausgeführt, aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein.

Durch die letzte Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen erfüllt der Antragsteller grundsätzlich zwingende Ausweisungstatbestände bzw. Regelausweisungstatbestände, wie sie in den Vorschriften der §§ 53, 54 AufenthG vorgesehen sind. Im Falle des Antragstellers, der sich, wie von Antragsgegnerseite aus nicht bestritten wird, auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates) berufen kann, ist jedoch, wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat, nur im Rahmen einer individuellen Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG zulässig, wobei nach der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Ausweisung allein, wie hier jedoch geschehen, auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt werden darf. Darüber hinaus besitzt der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin ebenfalls zutreffend erkannt hat, auch deswegen besonderen Ausweisungsschutz, weil er die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1 AufenthG erfüllt. Ob der Antragsteller zusätzlich auch noch den Tatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt, kann letztendlich dahinstehen, da wie die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, eine Steigerung des besonderen Ausweisungsschutzes durch eine Aneinanderreihung mehrerer Tatbestände des § 56 Abs. 1 AufenthG nicht erfolgt.

Ungeachtet des dem Antragsteller aus den vorstehend genannten Gründen zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes ist bei summarischer Überprüfung hier ein ausländerbehördlicher Ermessensspielraum für den Erlass einer Ausweisungsverfügung mit entsprechenden Annexentscheidungen eröffnet, zumal durch die vom Antragsteller im Verlauf seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet begangenen zahlreichen Straftaten, insbesondere jedoch die zuletzt vom Landgericht ... abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte, eine über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung begründet wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und weil nach den Gesamtumständen von einer konkreten Wiederholungsgefahr seitens des Antragstellers auszugehen ist.

Die in Ausübung dieses – unter Beachtung der insoweit geltenden strengen Anforderungen (siehe oben) – bestehenden Ermessensspielraum getroffene konkrete Ermessensentscheidung ist bei der auf den Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten nicht zu beanstanden. Die Ausländerbehörde hat ihre – ausschließlich spezialpräventiv motivierte – Ermessensentscheidung ausführlich und nachvollziehbar begründet. Auf diese Begründungserwägungen, die, wie ausgeführt, im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Auch nach Einschätzung des erkennenden Gerichts, wie schon nach Einschätzung der Ausländerbehörde, hat der Antragsteller mit seinem gesamten bisherigen deliquenten Verhalten, schon als Jugendlicher und Heranwachsender, erst recht aber als Erwachsener, deutlich belegt, dass er der hier geltenden Rechtsordnung nicht die gebührende Bedeutung zugesteht und dass er seine eigenen Interessen rigoros über die Interessen anderer Menschen stellt. Darüber hinaus gibt der Antragsteller auf Grund seines Verhaltens und seiner Gesamtpersönlichkeit Anlass für die Befürchtung, dass auch weiterhin von ihm, jedenfalls nach seiner Haftentlassung, schwere Straftaten zu erwarten sind.

Auch das vom Antragsteller gemäß Bestätigung der JVA ... vom 19. Dezember 2013 im Zeitraum von Juli 2007 bis Januar 2008 regulär absolvierte Anti-Gewalttraining hat den Antragsteller z.B. im Jahr 2009 nicht daran gehindert, seine – inzwischen von ihm geschiedene – Ehefrau entgegen eines gerichtlich angeordneten Kontaktverbots zu bedrängen. Er ist durch ein Toilettenfenster in die Wohnung der ehemaligen Ehefrau eingedrungen, hat sich neben das Bett der Frau gestellt und sich erst durch die herbeigerufene Polizei zum Verlassen des Hauses bewegen lassen. Ferner hat er, ebenfalls im Jahr 2009, seine frühere Ehefrau mit insgesamt 93 SMS systematisch tyrannisiert und unter Druck gesetzt. Dies alles ergibt sich u.a. aus den Gründen des Strafurteils des Landgerichts ... vom 10. Januar 2012. Insofern bedürfen die Ausführungen des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, er habe sich mit seiner Gewaltproblematik hinreichend auseinandergesetzt, der Relativierung. Auch in Ausführungen des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, bezüglich der Drogendelikte könne ausgeführt werden, dass es sich ausschließlich um weiche Drogen gehandelt habe und dass an Minderjährige keine Drogen verkauft worden seien, lassen eine Tendenz beim Antragsteller aufscheinen, die mit dem illegalen Betäubungsmittelhandel naturgemäß verbundenen Gefahren, insbesondere für die Volksgesundheit, zu verniedlichen. Die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Einwendungen des Antragstellers gegen die verfügte Ausweisung lassen jedenfalls keineswegs zwingend darauf schließen, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr für erneute Straftaten vom Antragsteller etwa nicht ausgehen würde. Dies gilt auch insoweit, als der Antragsteller vortragen hat lassen, er habe sich in der Haft einwandfrei verhalten und werde ständig auf den Konsum von Drogen untersucht.

Auch die persönlichen und familiären Verhältnisse des Antragstellers und seiner im Bundesgebiet lebenden Angehörigen wurden von der Antragsgegnerseite ausführlich erörtert, gegeneinander abgewogen und anhand der Kriterien des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, § 55 Abs. 3 AufenthG und der Bestimmungen des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) gewürdigt und in die Entscheidung eingestellt. Von einer insoweit etwa unzureichenden Ermessensbestätigung kann bei summarischer Überprüfung keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass der Antragsteller im Bundesgebiet geboren und weitgehend hier aufgewachsen ist sowie seine Schul- und Berufsausbildung hier durchlaufen hat. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es dem Antragsteller gleichwohl nicht gelungen ist, sich sozial zu integrieren und einen ordnungsgemäßen, rechtschaffenen und sozialverträglichen Lebenswandel zu führen. Vielmehr ist der Antragsteller, beginnend bereits mit seinem 16. Lebensjahr, regelmäßig und in sich steigernder Form strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat eine Vielzahl von schwerwiegenden und teilweise dem Grunde nach lebensbedrohenden Strafdelikten begangen. Zu recht kommt die Antragsgegnerin somit zu der Einschätzung, dass von einer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht ausgegangen werden kann.

Die Antragsgegnerin hat auch den Umstand ausreichend gewürdigt, dass der Antragsteller Vater zweier im Jahr 1992 und 2000 geborener Kinder ist. In nicht zu beanstandender Weise führt die Antragsgegnerin jedoch im angefochtenen Bescheid aus, dass die im Jahr 1992 geborene Tochter bereits volljährig ist und dass nichts dafür ersichtlich ist, dass diese auf die Betreuung und Fürsorge des Antragstellers angewiesen wäre. Hinsichtlich des im Jahr 2000 geborenen Sohnes hat die Antragsgegnerin zu Recht berücksichtigt, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und diesem Sohn, der bei seiner Mutter lebt, bereits seit Jahren nicht mehr besteht. In diesem Zusammenhang kommt den oben auszugsweise zitierten Äußerungen des Sohnes und seiner Mutter gegenüber der Familienrichterin bzw. gegenüber dem Jugendamt eine besondere Bedeutung zu, diese Äußerungen sprechen letztlich für sich selbst. Auch der letzte Besuch des Sohnes beim Antragsteller in der JVA liegt offenbar – laut Bestätigung der JVA vom 26. Februar 2014 – schon über neun Monate zurück.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass die zulässige spezialpräventiv motivierte öffentliche Zielsetzung der Ausweisungsentscheidung, zumal vor dem Hintergrund der vom Antragsteller nach wie vor ausgehenden strafrechtlichen Wiederholungsgefahr, den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt.

Die zur Durchsetzung der Ausreisepflicht getroffenen Annexverfügungen (Ziffer III und IV des streitgegenständlichen Bescheides) beruhen auf den zu deren Begründung angegebenen Rechtsgrundlagen und begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Ergänzend wird zur weiteren Begründung, um Wiederholungen zu vermeiden, in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführliche und zutreffende bzw. nicht zu beanstandende Begründung des streitgegenständlichen Bescheides der Ausländerbehörde vom 7. Februar 2014 Bezug genommen.

Kosten: § 154 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. März 2014 - AN 5 S 14.0234

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Tenor I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2016 - M 10 S 15.5791, M 10 K 15.5788

bei uns veröffentlicht am 04.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. IV.

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(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.