Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Aug. 2015 - M 10 M 14.4785
Gericht
Tenor
I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München
Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht München hatte mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Az. M 10 K 13.2481) einen Zweitwohnungsteuerbescheid des Antragsgegners vom 3. Mai 2013 aufgehoben; die Kosten des Verfahrens hatte der Antragsgegner zu tragen.
Mit am
a) die von ihm vorläufig vorausbezahlten Gerichtskosten in Höhe von 243 Euro,
b) Pauschale für Porto und Telekommunikation in Höhe von 20 Euro,
c) Pauschale für Kopien und Arbeitsmaterial wie Papier, Briefumschläge etc. in Höhe von 15 Euro
d) Zeitaufwand pauschal 10 Euro/Std., insgesamt 167,50 Euro.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2014 wurden die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Aufwendungen im Klageverfahren auf insgesamt 15 Euro festsetzt. Insoweit sei eine Pauschale für Kopien und Arbeitsmaterial als notwendig anzuerkennen. Der den Beteiligten im Rahmen der Prozessführung entstandene Zeit- und Arbeitsaufwand sei dagegen nicht erstattungsfähig. Eine Pauschale für Porto und Telekommunikation könne nicht verlangt werden, Nachweise über Portokosten lägen nicht vor. Sollte der Antragsteller entsprechende Nachweise beibringen, könnten diese noch im Rahmen einer Nachfestsetzung berücksichtigt werden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Antragsteller am 1. Oktober 2014 zugestellt.
Mit am
Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn der Kammer zur Entscheidung vor.
II.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2014 ist teilweise abzuändern, insoweit dem Antragsteller zusätzlich die von ihm geltend gemachten Portokosten zuerkannt werden.
1. Der Antragsteller hat unter Verweis auf die von ihm im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass ihm insoweit Portokosten in Höhe von 18,70 Euro entstanden sind. Dies sind weitere notwendige Auslagen, welche der Antragsgegner aufgrund des Urteils vom 16. Januar 2014 zu erstatten hat, § 162 Abs. 1 VwGO.
2.1 Nicht zu erstatten sind dagegen die vorausgezahlten Gerichtsgebühren in Höhe von 243 Euro (KV 5110 Verfahrensgebühr 1. Instanz, 3-facher Satz aus einem Streitwert von Euro 2.662,50), die der Antragsteller außerhalb des Kostenfestsetzungs- und des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtskasse rückerstattet erhalten hat. Diese vom Antragsteller nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GKG verlangte und von ihm auch bezahlte Verfahrensgebühr wurde von der Gerichtskasse nach dem Erfolg der vom Antragsteller erhobenen Klage an ihn zurückbezahlt.
2.2 Auch der geltend gemacht Zeit- und Arbeitsaufwand des Antragstellers unterfällt nicht den notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Deshalb könne nur solche Kosten verlangt werden, die tatsächlich entstanden sind, so dass der Zeitaufwand für die Bearbeitung des Prozessstoffs und die Anfertigung von Schriftsätzen durch die Beteiligten selbst nicht erstattungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflg. 2014, § 162, Rn. 3 m. w. N.).
2.3 Nicht zu erstatten im Kostenfestsetzungsverfahren sind auch Zinsen für die vom Antragsteller aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwerts verauslagten Gebühren in Höhe von 243 Euro. Eine Verzinsung der vorausgeleisteten Gerichtsgebühr erfolgt nicht, da eine derartige Verzinsung weder in der Verwaltungsgerichtsordnung noch im Gerichtskostengesetz vorgesehen ist. Eine Verzinsung kann auch nicht als notwendige Aufwendung i. S. v. § 162 Abs. 1 VwGO angesehen werden, da nur solche Kosten verlangt werden können, die tatsächlich entstanden sind, vgl. oben.
Insoweit ist die Erinnerung zurückzuweisen.
Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.