Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Sept. 2015 - M 10 M 14.4784

published on 01/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Sept. 2015 - M 10 M 14.4784
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Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2014 wird in Nr. 1 dahingehend abgeändert, dass die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 50,53 Euro festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 3. August 2015 (M 10 M 14.2993) verwiesen.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 10 S7 13.4799) gestellt. Der Rechtsstreit wurde später in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 21. März 2014 wurde das Verfahren eingestellt, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.

Am 1. Juli 2014 stellte der Antragsteller einen Kostenfestsetzungsantrag. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Oktober 2014 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München die dem Antragsteller im Verfahren M 10 S7 13.4799 entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 25 Euro fest (Ziffer 1), ordnete die Kostentragung durch den Antragsgegner an (Ziffer 2) und ordnete die Verzinsung des festgesetzten Betrags ab 2. Juli 2014 an (Ziffer 3). Von den geltend gemachten Aufwendungen seien lediglich eine Pauschale für Kopien und Arbeitsmaterial in Höhe von 25 Euro als notwendig anzuerkennen. Die vom Antragsteller beantragten Gerichtskosten seien nicht erstattungsfähig, da diese dem Antragsteller unmittelbar vom Verwaltungsgericht München zurückerstattet würden. Ein geltend gemachter Zeit- und Arbeitsaufwand sei nicht erstattungsfähig. Die beantragten Rechtsanwaltsgebühren seien abzulehnen, da der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Eine verlangte Pauschale für Porto und Telekommunikation könne von Privatpersonen nicht geltend gemacht werden. Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 7. Oktober 2014 zugestellt.

Am 14. Oktober 2014 hat der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Entscheidung des Gerichts beantragt (Erinnerung). Die vom Antragsteller vorab gezahlten Gerichtskosten in Höhe von 37,50 Euro unterlägen der Verzinsung. Hätte der Antragsteller den Betrag nicht vorab zahlen müssen, hätte er ihn zinsbringend auf seinem Sparkonto belassen. Der von ihm geltend und glaubhaft gemachte Zeitaufwand sei wie beantragt im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens als erstattungsfähig anzuerkennen und ebenfalls zu verzinsen. Zutreffend sei zwar, dass der Antragsteller im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Voraussetzung für ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO sei jedoch zwingend ein stattgefundenes Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein solches Verfahren habe der Antragsteller unter dem Az. M 10 S 13.3035 geführt und habe in diesem auch alle ernsthaften Anstrengungen unternommen, insbesondere die Konsultation eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin zur Einlegung einer Beschwerde, um die Zahlungsforderung des Antragsgegners abwehren zu können. Nachdem im vorangegangen Verfahren M 10 S 13.3035 nachweislich Anwaltsgebühren entstanden seien und das genannte Verfahren durch das Obsiegen in der Hauptsache (M 10 K 13.2481) sowie diesem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (M 10 S7 13.4799) quasi erfolgreichen Verfahren der Beschluss im Verfahren M 10 S 13.3035 de facto aufgehoben sei, seien auch die Anwaltsgebühren voll umfänglich zu zahlen. Weiter wurden Portokosten in Höhe von insgesamt 31,78 Euro geltend gemacht, aufgelistet nach verschiedenen Schreiben im Verfahren nach § 80 Abs. 5, Abs. 7 VwGO und im vorliegenden Erinnerungsverfahren. Vom geltend gemachten Betrag entfallen 6,55 Euro auf ein Einwurfeinschreiben im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn der Kammer zur Entscheidung vor.

II.

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Oktober 2014 ist teilweise abzuändern, da dem Antragsteller die von ihm geltend gemachten Portokosten (teilweise) zuerkannt werden, zusätzlich zu den bereits im Beschluss selbst festgesetzten 25 Euro Pauschale für Kopien und Arbeitsmaterial.

Der Antragsteller hat unter Auflistung der von ihm im Verfahren M 10 S7 13.4799 und im vorliegenden Erinnerungsverfahren M 10 M 14.4784 übersandten Schriftstücke schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass ihm insoweit Portokosten in Höhe von 25,23 Euro entstanden sind. Diese sind den bereits festgesetzten 25 Euro hinzuzurechnen, wodurch sich der neu festgesetzte Betrag von 50,23 Euro ergibt.

2. Im Übrigen ist die Erinnerung zurückzuweisen.

2.1. Soweit der Antragsteller in seiner Auflistung auch Kosten in Höhe von 6,55 Euro für ein Einwurf-Einschreiben wegen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend macht, sind diese Kosten nicht zuzuerkennen. Wie der Antragsteller selbst anführt, sind diese Kosten in einem anderen Verfahren entstanden. Soweit er sich darauf stützt, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO eine geänderten Beurteilung des ursprünglichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 10 S 13.3035, B. v. 13.8.2013, Ablehnung eines Eilantrags) erfolgte, trifft dies nicht zu. Das ursprüngliche Eilverfahren war rechtskräftig abgeschlossen, bei der dortigen Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers verbleibt es.

Selbst wenn in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO eine Abänderung eines früheren Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen sollte (was hier gerade nicht der Fall war), handelte es sich trotzdem um ein eigenständiges weiteres Verfahren. Auch bei anderer materieller Beurteilung bliebe es bei dem Kostenausspruch des früheren Verfahrens; eine Änderung wäre gerade nicht zulässig (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 101 und insbesondere Rn. 108: die Kostenentscheidung des ersten Beschlusses bleibt erhalten).

2.2. Aus dem gleichen Grund kann der Antragsteller auch nicht Kosten anwaltlicher Beratung im früheren Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 10 S 13.3065) geltend machen. Selbst wenn derartige außerprozessuale Anwaltskosten im früheren Verfahren entstanden sein sollten, könnten diese nicht in einem späteren Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht werden. Nur in diesem weiteren Verfahren entstandene Anwaltskosten könnten geltend gemacht werden, sind aber nach eigenem Vortrag des Antragstellers nicht entstanden.

2.3. Auch der geltend gemachte Zeit- und Arbeitsaufwand des Antragstellers lässt sich nicht den notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zuordnen. Hierzu wird auf Ziffer II. 2.2 im Beschluss vom 3. August 2015 (M 10 M 14.4785) Bezug genommen.

2.4. Weiterhin spricht der Antragsteller zu Unrecht von vorab bezahlten Gerichtskosten, die er verzinst haben möchte. Anders als in einem Klageverfahren werden in einem Eilverfahren Gerichtkosten gerade nicht vorab erhoben. Insoweit meint der Antragsteller wohl wiederum die von ihm zu zahlenden Gerichtskosten aus dem früheren Verfahren M 10 S 13.3035. Wegen einer - abzulehnenden - Verzinsung wird auf die Ausführungen in Ziffer II. 2.3 im Beschluss vom 3. August 2015 Bezug genommen.

3. Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 03/08/2015 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 26. September 2014 wird in Nr. 1 dahingehend abgeändert, dass die dem Kläger entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 33,70 Eur
published on 03/08/2015 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juni 2014 (Az. M 10 K 14.663) wird aufgehoben. II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner. Gr
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.