Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Dez. 2017 - M 10 E 17.2979

published on 05/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Dez. 2017 - M 10 E 17.2979
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Gericht

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Tenor

I. Dem Antragsgegner wird bis zur Entscheidung in einer noch zu erhebenden Hauptsache, längstens bis zum 31.03.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, es zu unterlassen zu äußern, der Antragsteller „führe mit Halbwissen die Leute an der Nase herum.“ Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Antragsteller und Antragsgegner tragen die Kosten je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Unterlassung einer Äußerung.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er ist Beirat eines Verbandes, der den Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz in seinem Tätigkeitsgebiet fördert.

Die Gemeinde … plant das in ihrem Gemeindegebiet gelegene sog. „…-Gelände“ bebauen zu lassen. Am 30. Mai 2017 fand eine Bürgerversammlung statt, bei der etwa einhundert Bürger, der Landrat … sowie der Antragsteller anwesend waren. Der Antragsteller äußerte bei dieser Versammlung: „Kleinen Bürgern werden Schwierigkeiten gemacht, wenn sie im Außenbereich bauen wollen, aber für Großinvestoren aus der Sozialbranche werden Bebauungspläne erarbeitet.“ Daraufhin sagte der Landrat: „Sie müssen sich schon an die Fakten halten. Es handelt sich auf dem ehemaligen …-Gelände eben nicht um Außenbereich, auch wenn Sie das immer wieder behaupten. Das ist zigmal geklärt worden, auch mit dem Innenministerium. Es besteht Baurecht, Punkt.“ Er mache immer wieder „die Erfahrung, dass Anwälte mit ihrem Halbwissen die Leute an der Nase herumführen. Genau so ein Fall sind Sie.“

Das Zitat ist in einem Zeitungsartikel des …-Boten vom 1. Juni 2017 über die Bürgerversammlung zu finden. Der Artikel ist weiter online abrufbar (https://www. …de/lokales/ …-ort29101/auf-weg-zum-runden-tisch- …html).

Am 29. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München wörtlich beantragt,

„ den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:

„Sie [Dr. …] müssen sich schon an die Fakten halten. Es handelt sich auf dem ehemaligen …-Gelände eben nicht um Außenbereich, auch wenn Sie das immer wieder behaupten. Das ist zigmal geklärt worden auch mit dem Innenministerium. (…). [Er würde] „immer wieder die Erfahrung“ machen, „dass Anwälte mit ihrem Halbwissen die Leute an der Nase herumführen. Genau so ein Fall sind Sie [Dr. …].“

wie geschehen durch Landrat ... in der Bürgerversammlung der Gemeinde … am 20. Mai 2017.

Zur Begründung wird ausgeführt: Der Antragsteller sei von mehreren Lesern des Zeitungsartikels angesprochen worden. Der Antragsteller sei nicht bereit, den vom Landrat in der Bürgerversammlung erhobenen Vorwurf weiter hinzunehmen, nachdem dieser nunmehr auch eine erhebliche öffentliche Verbreitung durch die Medienberichterstattung gefunden habe. Gerade auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt sei für den Antragsteller nicht hinnehmbar, dass der Landrat auch nach einem Leserbrief des Antragstellers den Vorwurf bewusster Täuschung durch Halbwissen aufrechterhalte. Das Landratsamt sowie die von der Gemeinde beauftragte Anwaltskanzlei kämen zu dem Ergebnis, es handele sich bei dem …-Gelände um Außenbereich. Demnach sei die Aussage des Landrats, es handele sich nicht um Außenbereich und das sei zigmal geklärt, gerade nicht zutreffend. Unwahr und ehrverletzend sei daher die vom Landrat geäußerte Behauptung, der Antragsteller gehöre zu denjenigen Anwälten, die „mit ihrem Halbwissen die Leute an der Nase herumführen“. Es sei auch Wiederholungsgefahr gegeben: Der Landrat habe seine Äußerung bisher nicht zurückgenommen. Er habe sich überhaupt nicht dazu eingelassen und habe eine vom Antragsteller geforderte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung nicht abgegeben. Eine Korrektur sei auch nicht gegenüber der Zeitung erfolgt. Hinzu komme, dass das Thema „…-Gelände“ äußerst aktuell sei und auch aktuell noch in der Presse hierüber berichtet werde. Es handele sich um ein in der Bevölkerung äußerst umstrittenes Thema. Daher sei davon auszugehen, dass sich der Landrat auch künftig in der Öffentlichkeit äußern werde und zwar in der streitgegenständlichen Weise. Andernfalls hätte es ausreichend Gelegenheiten für den Landrat gegeben, gegenüber dem Antragsteller klarzustellen, dass eine Wiederholung der Äußerungen nicht erfolge. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit des Landrats sei nicht zu befürchten, da es diesem freistehe, sich in Zukunft in einer Weise zu äußern, die inhaltlich richtig sei und den Antragsteller nicht in seiner Ehre verletze. Auch der Anordnungsgrund liege vor. Die Angelegenheit sei schon dringlich, weil die ehrverletzenden Äußerungen nach wie vor im Internetangebot des „…- …-Boten“ öffentlich verbreitet würden. Zudem sei wegen der Aktualität der Diskussion auch mit einer jederzeitigen Wiederholung der Äußerungen zu rechnen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass es sich bei der Bebauung des „…-Geländes“ um eine höchst aktuelle Thematik handele, deute nicht auf erneute Äußerung hin, da die Äußerung des Landrats der Situation und dem konkreten Diskussionsverlauf entsprungen sei. Die Aussage des Landrats sei nicht unwahr. Denn die baurechtliche Beurteilung sei jedenfalls problematisch und eine zweifelsfreie Feststellung, ob und inwieweit Baurecht vorhanden sei, sei nicht ohne Weiteres möglich. Es bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller und der Landrat in Bezug auf diese Thematik erneut aufeinander träfen, zumal der Antragsteller kein Landkreisbürger sei. Zudem komme es auf die Fragestellung Innenbereich/Außenbereich nicht mehr entscheidend an, da die Gemeinde sich nun definitiv entschieden habe, das Gelände zu überplanen. Es liege eine Vorwegnahme der Hauptsache vor, eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes würde eine Entscheidung über einen in der Hauptsache identischen Klageantrag vorwegnehmen.

Auf Anfrage des Gerichts, ob der Antragsgegner zusichern könne, die streitgegenständlichen Äußerungen in Zukunft zu unterlassen, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 24. August 2017 mitgeteilt, dass die erbetene Zusicherung abgegeben werden könne.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mitgeteilt, die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen: Weder sei das Planverfahren abgeschlossen noch sei das Thema für die Öffentlichkeit insgesamt erledigt. Gegenüber der … Zeitung habe der Antragsgegner behauptet, die vom Landrat in der Bürgerversammlung in … vertretenen Positionen seien in ihrer entscheidenden und relevanten inhaltlichen Aussage vollkommen richtig. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, da es sich bei einem Unterlassungsgebot zunächst nur um eine vorläufige Regelung handele, die für den Landrat ohne Folgen bliebe, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Aufhebung des Unterlassungsgebots käme. Zudem stellten die Äußerungen sich als besondere Ehrkränkung des Antragstellers dar. Der Landrat missbrauche eine amtliche Funktion, um den Antragsteller öffentlich als Vertreter des Berufstandes der Rechtsanwälte zu diffamieren.

Mit weiterem Schreiben hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, die Formulierung des Antragsgegners im Schreiben vom 24. August 2017 lasse offen, ob dies bereits die Erklärung darstelle. Zudem mache die Erklärung eine Veranlassung zur Bedingung. Es werde nicht hinreichend deutlich, ob der Antragsgegner die streitgegenständliche Behauptung wiederholen würde, wenn er hierfür eine Veranlassung sehe.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, da er insoweit zulässig und begründet ist. Im Übrigen hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers nach den §§ 88, 122 VwGO dahingehend aus, dass eine dem Gedanken des Eilrechtsschutzes entsprechende vorläufige Regelung beantragt ist. Dem Antrag selbst lässt sich entnehmen, dass eine einstweilige und damit vorläufige Anordnung begehrt wird. Auch hat der Bevollmächtigte des Antragstellers in der Replik klargestellt, dass er nur eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt.

2. Der Antrag ist zulässig.

Für das Begehren des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.

Rechtsschutzbegehren auf Unterlassung behördlicher Äußerungen sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinn dieser Bestimmung, wenn die angegriffene Äußerung von einem Träger öffentlicher Gewalt bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse, abgegeben wird, also in einem funktionalen Zusammenhang mit der öffentlichen Aufgabenerfüllung steht (vgl. BGH, B.v. 28.2.1978 - VI ZR 246/76 - juris Rn. 12 ff.; HessVGH, B.v. 14. Juni 2012 - 8 E 1101/12 juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die streitgegenständlichen Äußerungen wurden im Rahmen einer Bürgerversammlung abgegeben, zu der der Landrat nicht als Privatperson, sondern in seiner dienstlichen Rolle als Vertreter des Antragsgegners, dem die Kommunalaufsicht obliegt, eingeladen war. Sie waren damit ersichtlich nicht Ausdruck einer persönlichen Meinung, sondern Gegenstand staatlichen Informationshandelns mit Bezug zu der hoheitlichen Tätigkeit des Landrates, der gerade in der Frage des Außenbereichs auch auf sein dienstliches Wissen Bezug nahm. Er handelte mithin als öffentlicher Amtsträger im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Unabhängig davon, ob es sich im Fall einer Unterlassung um eine Sicherungs- oder eine Regelungsanordnung handelt, ist der Antrag auf eine einstweilige Anordnung auch statthaft.

Eine Erledigung durch das Schreiben des Antragsgegners vom 24. August 2017 ist nicht eingetreten. Denn darin ist keine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern allein die Bereitschaft hierzu angekündigt worden. Eine Unterlassungserklärung hat der Antragsgegner auch nach erneuter Anfrage des Gerichts nicht abgegeben.

3. Der Antrag hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung) oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind u.a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123, Rn. 23). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Eine einstweilige Anordnung ist nicht nur zu erlassen, wenn mit zweifelsfreier Sicherheit feststeht, dass das materielle Recht besteht, dessen Sicherung der Antragsteller im Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erstrebt oder dessen Regelung er im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen will. Es genügt vielmehr, dass das Bestehen dieses Rechts überwiegend wahrscheinlich ist, so dass der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen würde (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m.w.N.). Grundsätzlich darf das Eilverfahren die Hauptsache nicht vorwegnehmen.

Nach § 123 Absatz 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung u. a. nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Betroffenen abzuwenden; nach § 123 Absatz 3 VwGO i. V. m. § 920 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch), als auch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Richtet sich das Antragsbegehren - wie hier und im Fall einer Unterlassung typischerweise - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, gelten gesteigerte Anforderungen. Denn eine einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Absatz 1 S. 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache – das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Der Antragsteller begehrt im Eilrechtsschutz die Verurteilung des Antragsgegners, die streitgegenständlichen Aussagen zu unterlassen. Eine Hauptsacheklage hat der Antragsteller nicht erhoben, sie würde das identische Ziel verfolgen, da eine inhaltliche Abstufung bei einer Unterlassung kaum möglich erscheint. Hieran änderte auch nichts, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde und das Gericht den Antrag des Antragstellers dahingehend auslegte, dass nur eine vorübergehende Unterlassung bis zur Entscheidung in einer noch zu erhebenden Hauptsacheklage begehrt ist. Denn auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. VG München, B.v. 25.8.2015 – M 4 E 15.3554 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 29.7.2015 – 8 ME 33/15 – juris Rn. 11 m.w.N.). Nachdem ein Hauptsacheverfahren auch nach fünf Monaten noch nicht angestrengt wurde, wäre zudem äußerst unklar, ob und wann diese auflösende Bedingung jemals eintreten würde.

Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme dann zulässig, wenn dem Betroffenen ein Abwarten bis zu der Entscheidung über die Hauptsache unzumutbar ist, da er sonst schwere irreparable Nachteile erleiden wurde (BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69; BayVGH, B.v. 17.2.2014 – 7 CE 13.2514 – juris Rn. 8 ff.).

Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 21.3.1997 - 11 VR 3.97 juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 18.7.2006 - 4 S 89.05 juris Rn. 2) und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1999 - 2 VR 1.99 juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.5.2007 - 3 S 27.07 -, juris Rn. 3).

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der im Tenor genannten Aussagen vor; der Antragsteller hat insbesondere insoweit sowohl einen Anordnungsanspruch als auch die Eilbedürftigkeit einer Anordnung durch das Verwaltungsgericht hinreichend glaubhaft gemacht.

a) Der vom Antragsteller geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung eines Hoheitsträgers setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition oder ein sonstiges subjektives Recht vorliegt und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Diese Voraussetzungen sind allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 7.8.2013 - 4 B 383/12 - juris Rn. 6; OVG MV, B.v. 25.1.2008 - 2 M 43/07 -, juris Rn. 910), weshalb die Kammer insoweit offen lassen kann, ob ein solcher Anspruch unmittelbar aus den Grundrechten (so bspw.: BVerwG, U.v. 21.5. 2008 - 6 C 13/07 -, juris Rn. 13/16) oder aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB herzuleiten ist (so z. B.: OVG MV, B.v. 25.1.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 9-10).

Die Frage, wann mit einer hoheitlichen Äußerung ein rechtswidriger Eingriff verbunden ist, beantwortet sich entscheidend danach, ob es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder aber um ein Werturteil handelt. Entscheidend für die Annahme einer Tatsachenäußerung ist dabei, dass die konkrete Äußerung auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann, mithin dem Beweis zugänglich ist. Demgegenüber liegt eine Meinungsäußerung vor, wenn bei der Äußerung die subjektive Wertung eines Sachverhalts im Vordergrund steht, die einer Überprüfung auf ihre objektive Richtigkeit entzogen ist. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfG, B. v. 13.4.1994 - 1 BvR 23/94 -, juris Rn. 26). Dabei ist zu beachten, dass sowohl Tatsachenbehauptungen wertende Elemente, als auch Werturteile tatsächliche Elemente enthalten können. In diesem Fall ist entscheidend, welches dieser Elemente überwiegt und für den Gesamtcharakter der Aussage bestimmend ist. Für die Ermittlung des Aussagegehalts ist dabei darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2009 - 7 CE 09.2455 - juris Rn. 17).

Die Aussage, dass Anwälte mit ihrem Halbwissen die Leute an der Nase herumführten und der Antragsteller genau so ein Fall sei, beinhaltet ein Werturteil. Denn der Landrat hat den Antragsteller in seiner sozialen und beruflichen Rolle als Anwalt bewertet als jemand, der nur über Halbwissen verfüge und andere auf dieser Grundlage täusche. Einem Beweis ist diese Aussage nicht zugänglich, da sie die subjektive Haltung des Landrats zum Antragsteller widerspiegelt. Auch wenn sich Tatsachenelemente – wie etwa das konkrete rechtliche Wissen des Antragstellers, das dieser geäußert hat – in der Aussage finden lassen, überwiegt der bewertende Charakter, den Antragsteller als unseriöse Informationsquelle darzustellen.

Die danach insgesamt als Meinungsäußerung zu charakterisierende Aussage des Antragsgegners verletzt den Antragsteller in seinem Persönlichkeitsrecht.

Während Tatsachenbehauptungen in der Regel zulässig sind, wenn sie bei objektiver Überprüfung zutreffen, müssen sich Werturteile an allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, vor allem an dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, messen lassen. Werturteile und Meinungsäußerungen unterliegen danach insbesondere dem Sachlichkeitsgebot, das verlangt, dass die getätigte Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Äußernden steht, auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet (vgl. BVerfG, B.v. 15.10.1989 - 1 BvR 881/89 - juris Rn. 7/15; BVerwG, B.v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14/15; BVerwG, U.v. 23.5.1989 - 7 C 2.87 - juris Rn. 58). Unter Beachtung dieser Grenzen steht es einer Behörde grundsätzlich frei, die Öffentlichkeit im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs zu informieren.

Diese Grenzen überschreitet die Aussage des Landrats. Seine Äußerung wertet den Antragsteller nicht nur persönlich herab, sondern insbesondere in seiner gesellschaftlichen Stellung als rechtlicher Berater. Der Antragsteller wurde gerade in seiner beruflichen Stellung angegriffen und als ein Anwalt dargestellt, der nicht über ausreichend Kenntnis verfüge und zudem Bürger fehlerhaft informiere. Der Antragsteller wird als jemand dargestellt, der den Anforderungen dieses Berufs nicht gerecht wird. Dies ist selbst dann unverhältnismäßig, wenn dieser eine rechtlich zweifelhafte Ansicht geäußert hätte. Auch die Wahl der pejorativen Ausdrücke „Halbwissen“ und „an der Nase herumführen“ verletzt das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität und wertet den Antragsteller herab. Auch suggeriert die Wortwahl, der Antragsteller streue Fehlinformationen bewusst und zum Schaden seiner Zuhörerschaft. Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Das Grundrecht schützt vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (BVerfG, B.v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 – juris). Durch den Bezug zur Berufsfreiheit und die Veröffentlichung in der Presse wiegt diese Rechtsverletzung so schwer, dass eine vorläufige Regelung dem Antragsteller aus Art. 19 Abs. 4 GG zusteht.

Bezüglich der ebenfalls vom Antragsteller beantragten Unterlassung, das …-Gelände als Außenbereich zu bezeichnen, ist keine Rechtsverletzung des Antragstellers ersichtlich. Kein subjektiv-öffentliches Recht schützt den Antragsteller davor, dass der Landrat eine abweichende rechtliche Meinung äußert unabhängig von deren Vertretbarkeit.

Eine Wiederholungsgefahr sieht das Gericht als gegeben an. Der Antragsgegner war auf gerichtliche Nachfrage nicht bereit, die angekündigte Unterlassungserklärung abzugeben. Unabhängig von der Frage des Außenbereichs werden der Antragsteller als Beirat des Verbands und der Landrat erneut aufeinander treffen. Das Bauprojekt ist weiterhin in der öffentlichen Diskussion. Nachdem die Aussage, der Antragsteller führe mit Halbwissen die Leute an der Nase herum, sich nicht konkret auf die Frage des Außenbereichs bezog, sondern auf eine abweichende Rechtsmeinung, ist eine erneute Wiederholung jederzeit möglich.

Hieraus ergibt sich auch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, da mit einer jederzeitigen Wiederholung gerechnet werden muss.

b. Das Gericht hält die Frist bis Ende des Jahres für angemessen. Der Vorfall liegt dann über ein dreiviertel Jahr zurück, so dass dem Antragsteller ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stand, sich über die Notwendigkeit einer Klage Gedanken zu machen. Es ist möglich, die einstweilige Anordnung von der Erhebung einer Hauptsache abhängig zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 ZPO).

c. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz1 VwGO, nachdem der Antragsteller teilweise obsiegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 B 15.1609 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2014, Az.: M 22 K 13.2076) 10. Senat Sachge
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.