Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Okt. 2014 - 6b S 14.3057

published on 22/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Okt. 2014 - 6b S 14.3057
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 58,15 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde seit dem ... April 1997 als privater Rundfunkteilnehmer bei der GEZ unter der Teilnehmernummer ... mit einem Hörfunkgerät geführt. Seit dem ... Januar 2013 wird der Antragsteller zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen.

Hiergegen verwahrte er sich mit Schreiben vom ... Juli 2013. Rundfunkbeiträge zahle er nur unter Vorbehalt, da der Rundfunkbeitrag rechtlich stark umstritten sei. Nachdem in der Folge Zahlungen ausblieben, erließ der Antragsgegner am ... Oktober 2013 einen Beitragsbescheid. Mit diesem setzte er für den Zeitraum vom ... April 2013 bis zum ... Juni 2013 rückständige Beträge in Höhe von a. Euro fest, bestehend aus b. Euro Rundfunkbeiträgen und 8,00 Euro Kosten fest. Hierbei wurden c. EUR berücksichtigt, die aus einem Zahlungseingang vom ... Januar 2013 in Höhe von d. Euro resultierten.

Mit Bescheiden vom ... November 2013 für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2013, vom ... Januar 2014 für den Zeitraum Oktober 2013 bis Dezember 2013 und vom ... April 2014 für den Zeitraum Januar 2014 bis März 2014 setzte der Antragsgegner rückständige Beträge in Höhe von jeweils e. Euro, bestehend aus f. Euro Rundfunkbeiträgen und 8,00 Euro Kosten fest.

Gegen die Bescheide legte der Antragsteller mit Schreiben vom ... November 2013, ... November 2013, ... Februar 2014 und ... Mai 2014 jeweils Widersprüche ein und beantragte immer auch die Aussetzung der Vollziehung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2014, abgeschickt am ... Juni 2014, wies der Antragsgegner die Widersprüche des Antragstellers vom ... November 2013, ... November 2013, ... Februar 2014 und ... Mai 2014 gegen die Gebühren-/Beitragsbescheide vom ... Oktober 2013, ... November 2013, ... Januar 2014 und ... April 2014 zurück. Die Aussetzung der Vollziehung lehnte er ab. Er verwies hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und der Beitragserhebung auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) und des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12). Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Deren Vollziehung stelle auch keine unbillige Härte dar.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am ... Juli 2014, erhob der Antragsteller Klage, u. a. gerichtet auf Aufhebung der Bescheide vom ... Oktober 2013, ... November 2013, ... Januar 2014 und ... April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2014, und beantragte zugleich,

die Vollziehung der Bescheide auszusetzen bzw. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom ... November 2013, ... November 2013, ... Februar 2014, ... März 2014 sowie ... Mai 2014 festzustellen.

Die Bescheide seien - der Begründung zufolge - rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, formell und materiell aus mehreren Gründen gegen das Grundgesetz verstoße und somit rechtswidrig sei. Der Rundfunkbeitrag sei als Zwecksteuer zu klassifizieren, für die die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer fehle. Er verstoße gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG. Insbesondere würde nicht danach unterschieden, ob und wie viele Geräte ein Wohnungsinhaber zum Empfang bereithalte und wie viele Personen noch in der Wohnung leben. Menschen ohne Fernsehgerät und Singlehaushalte würden damit benachteiligt. Ungleich behandelt würden außerdem Konfessionsfreie, die anders als bei Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche, keine Beachtung in den Rundfunkräten fänden. Benachteiligt würden zudem Studenten, die kein BAföG erhalten, und Bezieher von Sozialleistungen, da sie nicht wie BAföG-Empfänger automatisch eine Bescheinigung zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag erhielten, sondern sich erst aufwendig vom Sozialamt bescheinigen lassen müssten, dass ihr Einkommen die Grundsicherung (+ 17,98 Euro) nicht übersteige. BAföG-Empfänger dürften zudem ein höheres Einkommen haben als Sozialleistungsempfänger. Zudem würden Selbstständige mit geringem Einkommen und mittellose Nichtbezieher von Sozialleistungen ungleich behandelt. Selbstständige mit sehr geringem Einkommen hätten keine Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen und würden daher überproportional vom Rundfunkbeitrag belastet. Sie würden unter Umständen dadurch sogar gezwungen werden, ihre Selbstständigkeit aufzugeben und Hartz IV zu beantragen. Dies treffe auch auf den Antragsteller zu, der daher einen besonderen Härtefall geltend mache. Da andere Personengruppen sich mit höherem Einkommen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen könnten, liege eine Ungleichbehandlung vor.

Die Gebühren-/Beitragsbescheide und der Widerspruchsbescheid seien nicht rechtsgültig. Für Gebührenbescheide fehle es an einer Rechtsgrundlage, da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag am 1. Januar 2013 aufgehoben worden sei. Soweit sich die Gebühren-/Beitragsbescheide auf die ab dem 1. Januar 2013 zu entrichtenden „Rundfunkbeiträge“ bezögen, seien die Bescheide ebenfalls ungültig, da es sich um „Gebühren-/Beitragsbescheide“ handele und Rundfunkgebühren nicht mehr zu entrichten seien. Abgesehen davon seien die dem Antragsteller zugegangenen Bescheide bis zu zwei Wochen zurückdatiert bzw. mit entsprechender Verzögerung an ihn versandt und hierdurch die ihm zustehende gesetzliche Widerspruchsfrist von vier Wochen, um ein bis zwei Wochen verkürzt worden. Die für die Versendung der Beitragsbescheide verwendeten Briefumschläge trügen keinen Poststempel, so dass der Nachweis des Eingangsdatums unmöglich sei. Der Widerspruchsbescheid sei auch nicht formgerecht zugestellt worden und gelte daher nicht als zugestellt.

Der Rundfunkbeitrag verletze darüber hinaus die informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers. Die Erfassung personenbezogener Daten der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber - darunter auch unerhebliche, sowie besonders schutzwürdige Sozialdaten und Daten zu persönlichen Lebenssituationen (Bestehen einer Lebenspartnerschaft, Sexualität, Gesundheitsstatus) - in zentralen Registern sei aus Datenschutzgründen nicht erlaubt. Die Daten würden durch die Landesrundfunkanstalten auch nicht ausreichend vor Missbrauch bzw. unbefugter Einsichtnahme geschützt. Der Beitragsservice missbrauche zudem die Daten von Mitbewohnern, die sich nicht anmelden müssen, für Direktanmeldungen sowie Daten von Einwohnermeldeämtern für rückwirkende Anmeldungen zum 1. Januar 2013. Der Rundfunkbeitrag verletze auch die negative Informationsfreiheit sowie die Religions- und Gewissensfreiheit. Er greife in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Der Wohnungsbegriff verstoße gegen die Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen das Zitiergebot. Er werde außerdem für zweckentfremdete Leistungen verwendet und verletze das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 GG. Mit im Wesentlichen seichten Unterhaltungs- und „Infotainment“-Programmen werde gegen die Programmgrundsätze des § 11 RBStV und den Grundversorgungsauftrag verstoßen. Außerdem würden mehr als 27% der Beiträge für Altersansprüche verwendet. Die Jahresgehälter der Intendanten der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten seien zu hoch. Es handele sich nicht um eine zweckgebundene Nutzung der Rundfunkbeiträge nach § 1 RBStV. Der Rundfunkbeitrag und seine Mittelverwendung seien demokratisch nicht legitimiert, die Staatsfreiheit und Staatsferne seien nicht gegeben. Fernsehen sei nicht mehr zeitgemäß, es sei gesundheitsschädigend und verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 GG. Es beeinträchtige Lernvermögen und Intelligenz. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen den UN-Zivilpakt (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights). Die durch das Fernsehen vermittelten Werte widersprächen dem Verständnis des Antragstellers von Demokratie, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit. Im Fernsehen werde Kriegspropaganda betrieben und der Weltfrieden destabilisiert. Aufgrund der einseitigen Berichterstattung in den öffentlich-rechtlichen Nachrichten- und Politsendungen werde die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet. Der Antragsteller mache daher von seinem Recht auf Widerstand gemäß Art. 20 Abs. 4 GG Gebrauch und verweigere bis auf weiteres die Zahlung der Fernsehgebühren.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom ... Juli 2014,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unbegründet, da das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege. Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide seien rechtmäßig und würden den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen. Der Antragsteller sei im Zeitraum April 2013 bis März 2014 für eine Wohnung rundfunkbeitragspflichtig gewesen. Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß sei, hätten zuletzt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz bestätigt. Es spreche daher alles dafür, dass die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen, zumal das Grundgesetz keine anderen und substantiell weiterreichenden (Grund-)Rechte vermittele als die Bayerische Landesverfassung - jedenfalls soweit der Antragsteller Verstöße geltend mache. Auch die konkreten Einwendungen des Antragstellers zur Religionsfreiheit, zur informationellen Selbstbestimmung, zur Zusammensetzung der Gremien in den Rundfunkanstalten und zu angeblichen Verstößen gegen die Programmgrundsätze sowie den Grundversorgungsauftrag seien nicht durchgreifend. Darüber hinaus komme auch eine Befreiung in einem besonderen Härtefall für den Antragsteller nicht in Betracht. Insbesondere könne eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in einem Härtefall nicht im nichtprivaten Bereich für eine Betriebsstätte beansprucht werden. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom ... Juli 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner legte seine Verwaltungsakte mit Schreiben vom ... Juli 2014 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO analog).

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet und daher ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (nicht der Widersprüche im bereits abgeschlossenen Widerspruchsverfahren) begehrt.

Als solcher ist er gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.

Insbesondere ist die Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, auch nicht verfristet eingelegt worden. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Zustellung im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes (s. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO) ist nicht erfolgt. Der Verwaltungsakte des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass dieser den Widerspruchsbescheid zwar am ... Juni 2014 „abgeschickt“ hat, ohne dass jedoch dessen Zustellung verfügt worden wäre (§ 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO). Die Klagefrist ist mangels erfolgter Zustellung daher nicht in Gang gesetzt worden (Hüttenbrink in: BeckOK VwGO, § 73, Rn. 23, Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 73 Rn. 22). Eine Heilung nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz erfolgte angesichts des offenkundig fehlenden Zustellungswillens im vorliegenden Fall nicht. Da die Klagefrist nicht zu laufen begonnen hat, konnte sie im Zeitpunkt der Klageerhebung auch nicht abgelaufen sein.

Der Zulässigkeit des Antrages steht auch nicht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies ist vorliegend der Fall.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn es - wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - gesetzlich angeordnet ist.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Dabei ist jedoch die gesetzliche Wertung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, nach der die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten (nur) erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die Beitragsbescheide vom ... Oktober 2013, ... November 2013, ... Januar 2014 und ... April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2014 nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen, so dass die hiergegen erhobene Klage vom ... Juli 2014 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitgegenständlichen Bescheide sind formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

Die angegriffenen Bescheide sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsgegner als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar. Auch die Bezeichnung „Gebühren-/Beitragsbescheid“ ist entgegen der Ansicht des Antragstellers unschädlich und führt insbesondere nicht zur Ungültigkeit der streitgegenständlichen Bescheide.

Mit den Bescheiden hat der Antragsgegner unabhängig von der Bezeichnung der Bescheide gegenüber dem Antragsteller rechtmäßig ausstehende Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum April 2013 bis März 2014 sowie Kosten (Säumniszuschläge) festgesetzt und dies in den Bescheiden jeweils im „Kontoauszug“ auch entsprechend eindeutig dargestellt.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Antragsteller hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Er wendet sich vielmehr gegen den Rundfunkbeitrag als solchen, u. a. mit dessen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung.

a) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof kam außerdem zu dem Ergebnis, dass die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlege, verfassungsgemäß und mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht vereinbar seien. Dies gelte ebenso für das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV und die Vorschrift über den einmaligen Meldedatenabgleich, § 14 Abs. 9 RBStV (Rn. 132 ff).

Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem etwa in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand, ist folglich offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleiches muss etwa für die Religionsfreiheit (Art. 107 BV) gelten.

b) Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom Antragsteller erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht durch.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat insbesondere die Frage, ob es sich beim Rundfunkbeitrag um eine unzulässige landesrechtliche Steuer handelt, eingehend behandelt und entkräftet. Die Argumente des Antragstellers hinsichtlich einer Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit (Art. 112 Abs. 2 BV, entsprechend Art. 5 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV, entsprechend Art. 2 Abs. 1 GG) sind als vollständig widerlegt anzusehen. Es steht dem Antragsteller frei, das Rundfunkangebot nicht zu nutzen oder Sendungen mit bestimmten Inhalten nicht zu konsumieren. Es ist auch dann, wenn jemand das Rundfunkangebot tatsächlich nicht nutzt, gerechtfertigt, ihn (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags heranzuziehen (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3). Daher gehen auch die Einwände des Antragstellers fehl, die auf die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) durch das Fernsehen gerichtet sind bzw. von Eingriffen in das Privatleben, in die Familie und in die Unverletzlichkeit der Wohnung ausgehen.

Der Antragsteller wird auch nicht in seiner Religionsfreiheit (Art. 107 BV, entsprechend Art. 4 GG) verletzt. Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, U. v. 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - juris Rn. 34). Dieser Schutzbereich wird nicht tangiert, auch nicht durch die Erhebung und Verwendung des Rundfunkbeitrags für religiöse bzw. kirchliche Inhalte in Rundfunksendungen. Die Zahlung des Rundfunkbeitrags ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe, die gerade nicht die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt, berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, B. v. 2.6.2003 - 2 BvR 1775/02 - juris Rn. 3; BVerfG - B. v. 26.8.1992 - 2 BvR 478/92 - juris Rn. 3). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte angemessenen Ausdruck finden. Es steht dem Antragsteller frei, Sendungen mit religiösen bzw. kirchlichen Inhalten nicht zu konsumieren.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat außerdem mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV, entsprechend Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist. Er hat sich hierbei insbesondere damit auseinandergesetzt, dass im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht danach unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben oder ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird. Der vom Antragsteller im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vorgebrachte Einwand der Ungleichbehandlung von Konfessionsfreien im Rundfunkrat geht im Übrigen schon deshalb fehl, weil diese Ungleichbehandlung - so sie denn vorliegen würde - nicht auf die Erhebung des Rundfunkbeitrages bzw. dessen Rechtsgrundlage, den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, zurückgeführt werden könnte. Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung von Studierenden ohne BAföG-Bezug und anderen Beziehern von Sozialleistungen im Vergleich zu BAföG-Empfängern moniert, weil diese automatisch eine Bescheinigung zur Befreiung zur Vorlage bei der Rundfunkanstalt erhielten, kann dies nach der Auffassung des erkennenden Gerichts ebenfalls nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge haben (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG). Darüber hinaus ist bereits entschieden, dass die Beschränkung der Befreiung für einkommensschwache Personen auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang steht (s. BVerwG, B. v. 18.6.2008 - 6B 1.08 NVwZ 2008, 704, U. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 - NVwZ-RR 2012, 29; BayVGH, U. v. 16.5.2007 - 7 B 06.2642 - NVwZ-RR 2008, 257; NdsOVG, B. v. 14.5.2009 - 4 LC 610.07 - NVwZ-RR 2009, 845; OVG NW, U. v. 21.11.2012 - 16 A 1942.11 - juris; OVG Saarland, B. v. 30.3.2012 - 3 A 242.10 - juris). Die genannte Rechtsprechung ist auf die Befreiungstatbestände nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch übertragbar, nachdem sie sich zwar auf die bis 31. Dezember 2012 geltende Rechtslage zur Gebührenbefreiung für einkommensschwache Personen gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) bezieht, die bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeiten jedoch bereits mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführt wurden und sich insoweit keine wesentlichen Änderungen ergeben haben (vgl. § 6 Abs. 1 RGebStV). Mit der Einführung der Nachweispflicht durch entsprechende Bestätigungen oder Bescheide der Leistungsträger wollte der Normgeber eine Vereinheitlichung des Befreiungsrechts und eine Verfahrensvereinfachung erreichen. Die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen bei der Befreiung wegen geringen Einkommens durch die Rundfunkanstalten, die anders als die Sozialbehörden nicht über die erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen, sollten entfallen (vgl. LT-Drs. 15/1921 S. 20 f.). Die Pflicht zur Vorlage eines Bescheides oder einer geeigneten Bestätigung trifft - vorbehaltlich einer gesonderten Beantragung nach § 4 Abs. 6 RBStV - jede natürliche Person, die einen Befreiungsantrag nach § 4 Abs. 1 RBStV stellt, unabhängig davon, auf welchen der genannten Befreiungstatbestände sie sich beruft. Dass der Aufwand, einen entsprechenden Bescheid bzw. eine Bestätigung zu erlangen, auch einen Selbstständigen trifft, unterschiedlich hoch ausfallen kann und die der Beitragsbefreiung zugrundeliegende Einkommenssituation von der Art der Sozialleistung sowie vom jeweiligen Einzelfall abhängt, ist hinzunehmende Folge der Bescheidsgebundenheit.

Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, U. v.15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 145 ff.), ist durch die Rundfunkbeitragserhebung nicht betroffen. Dessen Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Für die der Beitragshebung vorgelagerten Auskunfts- und Nachweispflichten und die damit verbundenen Erhebungen, Verarbeitungen und Nutzungen von personenbezogenen Daten (§§ 8, 9, 11 RBStV) sowie den in § 14 Abs. 9 RBStV vorgesehenen einmaligen Melderegisterabgleich hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts verneint und die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Eingriffe als gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen. Er hat hierbei insbesondere auch die vom Antragsteller aufgeworfene Problematik der zentralen Registrierung sowie Art und Umfang der gespeicherten Daten in den Blick genommen.

Soweit vom Antragsteller vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk diesen für „zweckentfremdete Leistungen“ verwende, damit seinen Grundversorgungsauftrag überschreite, gegen die Programmgrundsätze des Rundfunkstaatsvertrages verstoße und außerdem einen hohen Anteil der Beträge für Personalkosten und Altersansprüche verwende, greifen auch diese Einwände nicht durch, da sie die Beitragspflicht des Antragstellers aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht berühren. Das gleiche gilt für die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich einer demokratisch nicht legitimierten Mittelverwendung und nicht gegebener Staatsfreiheit und Staatsferne. Eine Verletzung des Antragstellers in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten lässt sich hieraus in Bezug auf die Beitragspflicht nicht ableiten. Im Rahmen dieses Verfahrens ist nicht zu prüfen, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist im Übrigen zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls Einfluss zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (s. z. B. BVerfG, U. v. 25.3.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - juris).

Der Antragsteller dringt auch mit seinem Einwand, der Rundfunkstaatsvertrag verstoße gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG), nicht durch. Insoweit hat der Antragsteller schon nicht nachvollziehbar dargelegt, welches Grundrecht bzw. welche Grundrechte durch den von ihm in diesem Zusammenhang genannten § 1 RBStV eingeschränkt werden und seiner Meinung nach dem Zitiergebot unterliegen. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nur für die Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (BVerfG, E. v. 18.02.1970 - 2 BvR 531/68 - juris). Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. eine seiner Vorschriften in dieser Weise in Grundrechte eingegriffen werden würde. Für Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot ohnehin nicht (vgl. BVerfG vom 04.05.1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 - juris Rn. 27).

c) Der Antragsteller war demnach als Wohnungsinhaber Beitragsschuldner und für die festgesetzten Zeiträume verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von g... Euro zu bezahlen. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder deren Ermäßigung hätten führen können bzw. müssen, wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen. Insoweit dringt der Antragsteller insbesondere nicht mit seinem Einwand durch, er werde als Selbstständiger, der sich nicht vom Rundfunkbeitrag befreien lassen könne und über ein sehr niedriges Einkommen verfüge, übermäßig belastet. Die gesetzlich gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit lässt sich nicht dadurch umgehen, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen wollen, als Härtefall eingestuft werden (vgl. zu § 6 Abs. 3 RGebStV BVerwGv. 12.10.2011, 6 C 34/10 - juris). Allein der Umstand, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen zur Verfügung stand, das dem in § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis 10 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet regelmäßig ebenso wenig eine „atypische Fallkonstellation“, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen der Fall ist. Denn ein derart niedriges Einkommen berechtigt grundsätzlich zum Bezug einer Sozialleistung, deren Bewilligung wiederum zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen würde. Dass der Kläger als Selbstständiger mit schwankenden Einnahmen insoweit unter Umständen höheren Darlegungs- und Nachweisanforderungen ausgesetzt ist als Personen, die ein die maßgeblichen Grenzwerte unterschreitendes, konstantes Einkommen aus abhängiger Beschäftigung erzielen, rechtfertigt es nicht, eine solche Umgehungsmöglichkeit der gesetzgeberisch gewollten Beschränkung der Befreiungstatbestände zu eröffnen.

Der Antragsteller hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Antragsgegner mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Der Antragsteller hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt.

d) Die Festsetzung der Kosten (Säumniszuschläge) in den streitgegenständlichen Bescheiden ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger v. 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Antragsteller die geschuldeten Rundfunkbeiträge jeweils bis vier Wochen nach Fälligkeit nicht bezahlt, so dass der Antragsgegner in den streitgegenständlichen Bescheiden jeweils einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung erfolgte auch der Höhe nach zutreffend, weil der Antragsteller Rundfunkbeiträge in Höhe von b. (Bescheid vom ... 10.2013) bzw. f. EUR (Bescheide vom ... 11.2013, ... 1.2014 und ... 4.2014) schuldete, wovon 1% jeweils weniger als 8,00 EUR sind, so dass je Bescheid ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro anzusetzen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 12/10/2011 00:00

Tatbestand 1 Mit Schreiben vom 17. Januar 2009 teilte die Klägerin der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit, dass sie in Gieß
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published on 13/04/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.