Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Juni 2014 - 5 E 14.1291

published on 16/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Juni 2014 - 5 E 14.1291
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, die am ... Oktober 2013 hausintern ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

In einer hausinternen Stellenausschreibung vom ... Oktober 2013 wurde die Stelle des Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin des III. Senats am Bundesfinanzhof ausgeschrieben.

Maßgebend für die Auswahl unter den Bewerbern sei das Anforderungsprofil vom ... August 2013 für Vorsitzende Richterinnen/Vorsitzende Richter an den Obersten Gerichtshöfen des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Ausweislich dieses Anforderungsprofils sollte der Bewerber/die Bewerberin u. a. eine mindestens fünfjährige Bewährung an den jeweiligen Obersten Bundesgerichten aufweisen, über herausragende theoretische Kenntnisse bei gleichzeitiger Praxisorientierung verfügen und Führungskompetenz aufgrund herausragender Verantwortungsbereitschaft sowie Motivations- und Moderationsfähigkeit, ausgeprägtes Organisationsgeschick und gute Repräsentationsfähigkeit besitzen.

Für die Qualifikationseinschätzungen der Bewerber durch ihren Vorsitzenden sollten die Bewertungsstufen „geeignet“, „gut geeignet“, „sehr gut geeignet“ und „hervorragend geeignet“ verwendet werden.

Auf diese Stellenausschreibung hin bewarben sich der Antragsteller und die Beigeladene.

Der am ... September 1953 geborene Antragsteller steht seit Januar 2000 als Richter auf Lebenszeit am Bundesfinanzhof in den Diensten der Antragsgegnerin. Seine letzte dienstliche Beurteilung erfolgte unter dem ... Januar 2014 und schloss mit dem Gesamturteil, dass der Antragsteller „sehr gut geeignet“ sei, den Vorsitz in einem Senat des Bundesfinanzhofs zu übernehmen. Gegen diese Beurteilung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom ... Februar 2014 Einwendungen und forderte die Anhebung seines Gesamtprädikats auf „hervorragend geeignet“, da die Formulierungen in der Beurteilung dies nahelegten und auch seine außerdienstlichen Tätigkeiten eine Anhebung bedingten.

In seiner vorherigen dienstlichen Beurteilung vom ... April 2013 wurde dem Antragsteller das Gesamturteil (noch) „besonders gut geeignet den Vorsitz in einem Senat des Bundesfinanzhofs zu übernehmen“ zuerkannt, die davor erstellte dienstliche Beurteilung vom ... Juni 2011 schloss mit dem Gesamtprädikat „fachlich gut sowie persönlich in jeder Hinsicht sehr gut geeignet“.

Die am ... Dezember 1963 geborene Beigeladene ist seit Januar 2005 Richterin am Bundesfinanzhof und übt seit dem ... November 2011 das Amt der Präsidialrichterin aus. Ihre dienstliche Beurteilung vom ... Januar 2014 schließt mit dem Gesamturteil, dass die Beigeladene „hervorragend geeignet sei, den Vorsitz in einem Senat des Bundesfinanzhofs“ zu übernehmen. Zuvor war die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Richterin am Bundesfinanzhof nicht beurteilt worden. Für die Beigeladene liegt lediglich eine Probezeitbeurteilung vom ... November 1992 in den Akten vor.

Im an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gerichteten Besetzungsvorschlag vom ... Januar 2014 erläuterte der Präsident des Bundesfinanzhofs, dass die Beigeladene für die zu besetzende Stelle am besten geeignet sei. Zur Begründung verwies er auf die Beurteilungen der Bewerber. Die Entscheidung falle auf die Beigeladene, da sie in erster Linie besser beurteilt worden sei, ferner verfüge sie über mehr Organisationsgeschick. Entscheidend für ihre bessere Bewertung gegenüber dem Antragsteller seien ihre herausragenden fachlichen Qualifikationen gewesen. Die Leistungen des Antragstellers seien demgegenüber nur durchschnittlich gewesen, insoweit werde ergänzend auf die Beurteilung vom ... Juni 2011 verwiesen, in der ausgeführt werde, dass die Entscheidungsentwürfe des Antragstellers „in der Regel durchdacht, durch entsprechende Recherche gestützt und überzeugend begründet“ seien. Auch wenn sich seine fachlichen Leistungen seitdem erheblich gesteigert hätten, erreichten sie bei Weitem nicht das Niveau der Beigeladenen.

Mit Vermerk vom ... Februar 2014 schlug das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof zu ernennen. Im Besetzungsvorschlag wurde auch auf die vom Antragsteller vorgetragenen Einwendungen betreffend seine Anlassbeurteilung vom ... Januar 2014 eingegangen. Der Minister billigte den Vorschlag am ... März 2014, auch der Präsidialrat stimmte am ... März 2014 der beabsichtigten Ernennung zu.

Dem Antragsteller wurde am ... März 2014 durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs mitgeteilt, dass er für die Stelle nicht in Frage komme und dass beabsichtigt sei, die Stelle an die Beigeladene zu übertragen. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom ... März 2014 Widerspruch ein, und erhob sogleich Widerspruch gegen seine dienstliche Beurteilung. Über beide Widersprüche ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin zu untersagen, die am ... Oktober 2013 hausintern ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof mit Frau Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. M. J. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, da sie auf einer mangelhaften Beurteilung des Antragstellers beruhe. Die Abqualifizierung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers im Vergleich zur Beigeladenen könne keinen Bestand haben. Auch der Antragsteller könne ein umfangreiches wissenschaftliches Tätigwerden neben seiner eigentlichen richterlichen Tätigkeit nachweisen. Im Übrigen seien die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen unterschiedlich und deren Verwertung im Besetzungsbericht gründe auf unvollständigen und fehlerhaften Annahmen und Schlussfolgerungen.

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz ließ mit Schriftsatz vom 3. April 2014 für die Antragsgegnerin beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die Auswahlentscheidung anhand des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen worden und somit nicht zu beanstanden sei. Die Beigeladene sei für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof hervorragend geeignet, der Antragsteller sei demgegenüber nur als sehr gut geeignet anzusehen. Der Auswahlentscheidung seien ferner hinreichend aktuelle und rechtsfehlerfrei erstellte Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt worden, daran ändere auch die Bezugnahme des Präsidenten des Bundesfinanzhofs im Besetzungsbericht vom ... Januar 2014 auf die vorherige Beurteilung des Antragstellers vom ... Juni 2011 nichts.

Mit Beschluss vom 4. April 2014 wurde die ausgewählte Richterin zum Verfahren beigeladen. Sie hat bislang keinen Antrag gestellt noch sich sonst zum Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die vom Antragsteller angestrebte Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof ausweislich des Schreibens des Präsidenten des Bundesfinanzhofs an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vom ... Februar 2014 mit der Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U. v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B. v. 28.4.2014 - M 5 E 14.1466) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil die Antragsgegnerin die Stellenbesetzung mit der Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte. Die streitgegenständliche Besetzungsentscheidung wurde dem Antragsteller zwar bereits am ... März 2014 mitgeteilt, jedoch wird die Entscheidung erst zum ... Juni 2014 wirksam, so dass die Stelle derzeit noch nicht besetzt ist.

3. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller allerdings nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 9 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B. v. 26.10.2012 - M 5 E 12.03882 - juris; B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

Grundlage der Auswahl können allein die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei beamtenrechtlichen Besetzungs- und Beförderungsentscheidungen die hierfür maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen, weil erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen neben dem unterlegenem Bewerber auch dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178/1179; BVerwG, B. v. 16.12.2008 - 1 WB 19.08 - NVwZ-RR 2009, 604; BayVGH, B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - NVwZ-RR 2006, 346; VG München, U. v. 29.4.2014 - M 5 K 12.6073). Diese im Beamtenrecht entwickelten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch im Richterrecht (vgl. BayVGH. B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 27 ff.; VG München, B. v. 7.7.2010 - M 5 E 10.2428 - BayVBl. 2011, 121).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen steht die Auswahlentscheidung im vorliegenden Fall nicht in Einklang mit den gebotenen Anforderungen und verletzt damit den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers.

Die Auswahlentscheidung ist fehlerhaft, da der Auswahlvermerk in sich widersprüchlich ist und auf einer nicht mehr aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers beruht.

Anlassbeurteilungen (vgl. § 48 Abs. 1 2. HS der Bundeslaufbahnverordnung/BLV, § 46 des Deutschen Richtergesetzes/DRiG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung - wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens - eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Beamten jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. Solche ad-hoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Beamter für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH, E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 - juris Rn. 38; OVG NRW, B. v. 15.4.2014 - 1 B 29/14 - juris Rn. 5 ff.; vgl. VG München, B. v. 7.7. 2010 - M 5 E 10.2428 - BayVBl. 2011, 121).

Die für die Auswahl maßgeblichen Erwägungen sind im Vermerk des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 25. Februar 2014 festgehalten. Beim Vergleich der Leistungen der Konkurrenten auf Seite 6 f. des Vermerks wird auf den Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom ... Januar 2014 Bezug genommen. Die im Auswahlvermerk des Ministeriums gegebene Begründung, dass die um eine Stufe bessere Beurteilung der Beigeladenen aufgrund deren herausragender fachlicher Qualifikationen gegenüber den in dieser Beziehung nur durchschnittlichen Leistungen des Antragstellers im Besetzungsvorschlag des Bundesfinanzhofs schlüssig dargelegt werde, hält sich nicht im rechtlich zulässigen Rahmen. In der Anlassbeurteilung für den Antragsteller vom ... Januar 2014 findet sich die Bewertung nicht, dass der Bundesrichter bei den fachlichen Qualifikationen als nur durchschnittlich zu bewerten sei. Diese Bewertung der fachlichen Leistungen bezieht sich nach dem Besetzungsvorschlag vom ... Januar 2014 auf die Beurteilung vom 30. Juni 2011 und nicht auf die aktuelle Anlassbeurteilung vom ... Januar 2014. In den vorgelegten Akten sind auch ansonsten keine weitergehenden Auswahlerwägungen niedergelegt, die diese Leistungseinschätzung anhand der aktuellen Anlassbeurteilung rechtfertigen könnten.

Die Antragsgegnerin ist aus Gründen der Chancengleichheit verpflichtet, bei ihrer Auswahlentscheidung nur auf die aktuelle Anlassbeurteilung des jeweiligen Bewerbers zurückzugreifen. Sie hat jedoch für den Antragsteller als wesentliches Begründungselement auf eine Beurteilung aus dem Jahr 2011 Bezug genommen, die ihre Aktualität zwischenzeitlich verloren hat. Im Hinblick auf die gebotene Transparenz eines Stellenbesetzungsverfahrens ist dann, wenn der Dienstherr die Aktualität der letzten Beurteilung nicht mehr als gegeben ansieht, dies durch Erstellen einer Anlassbeurteilung zu dokumentieren (BayVGH, B. v. 14.3.2012 - 3 CE 12.2130 - juris, Rn. 21; B. v. 8.8.2007 - 3 CE 07.1050 - juris Rn. 42). Folglich hat der Dienstherr dadurch, dass er nach Erstellen der dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2011 noch zwei weitere Beurteilungen in den Jahren 2013 und 2014 angefertigt hat, dokumentiert, dass er die Einschätzungen aus dem Jahr 2011 als überholt erachtet. Damit ist es ihm aber verwehrt, diese Beurteilung im Besetzungsvermerk als im Vordergrund stehende Erwägung zur Auswahlentscheidung ohne nähere Begründung heranzuziehen. Soweit im Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom ... Januar 2014, auf den beim Leistungsvergleich der Bewerber im Besetzungsvermerk des Ministeriums vom ... Februar 2014 im wesentlichen Bezug genommen wird, angegeben wird, dass sich seitdem - bezogen auf die Beurteilung aus dem Jahr 2011 - die fachlichen Leistungen erheblich gesteigert hätten, jedoch bei Weitem nicht das Niveau der Beigeladenen erreichen würden, stellt das nur eine verkürzte Betrachtung der Leistungen dar. In den Mittelpunkt des Vergleichs wird als Bezugspunkt für den Antragsteller die Beurteilung aus dem Jahr 2011 gestellt, deren Einschätzungen z.T. wörtlich wiedergegeben werden. Insbesondere die Bewertung der aktuellen Anlassbeurteilung vom ... Januar 2014 wird demgegenüber nicht wiedergegeben. Sie stellt daher nicht - wie erforderlich - den zentralen Bezugspunkt auf Seiten des Antragstellers für den anzustellenden Leistungsvergleich dar.

Ferner ist die Bezugnahme im Besetzungsvorschlag vom ... Januar 2014 auf die Formulierungen in der Beurteilung vom ... Juni 2011 in sich nicht stimmig und daher widersprüchlich. Dort werden „nur durchschnittliche Leistungen“ des Antragstellers angegeben, ohne weiter auszuführen, wie dies angesichts der aktuellen - nur fünf Tage zuvor erstellten - Anlassbeurteilung vom ... Januar 2014 zu begründen ist. Dort werden dem Antragsteller sehr gute, umfassende fachliche Qualifikationen attestiert sowie, dass er über außerordentliche Steuerrechtskenntnisse verfüge.

Darüber hinaus fehlt eine nähere Auseinandersetzung der Feststellung, dass sich die fachlichen Leistungen des Antragstellers seit seiner Beurteilung aus dem Jahr 2011 erheblich gesteigert, jedoch bei Weitem nicht das Niveau der Beigeladenen erreicht hätten. So wird nicht deutlich, wie der Dienstherr diese Leistungssteigerung konkret einwertet und welches Gewicht er ihr beimisst. Eine Bewertung anhand der in der Anlassbeurteilung vom ... Januar 2014 getroffenen Einschätzung der Leistungen des Klägers fehlt auch hier. Unklar ist, ob seitens des Antragstellers mit einer weiteren Steigerung der Leistung zu rechnen ist. Auch bleibt offen, in welchem Ausmaß sich die Entwicklung zeigte. Im Besetzungsvermerk des Ministeriums vom ... Februar 2014 wurde die Leistungssteigerung des Antragstellers überhaupt nicht gewürdigt.

c) Offen bleiben kann daher, ob die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen der beiden Bewerber hinreichend vergleichbar sind, da kein Zeitraum angegeben wird, der der jeweiligen Leistungseinschätzung zugrunde liegt (vgl. zur Vergleichbarkeit von Anlassbeurteilungen BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris; BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris, Rn. 32; zum Ganzen BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris, Rn. 35 ff).

4. Die Antragsgegnerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangstreitwert von 5.000 € bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 3 CE 09.596 - juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 28/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeve
published on 15/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die
published on 22/11/2012 00:00

Tenor Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
published on 27/09/2011 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, da
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.