Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2014 - 5 E 13.5500
Gericht
Tenor
I.
Zum Verfahren wird Herr..., beigeladen.
II.
Der Antrag wird abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner schrieb am ... Juli 2013 die Leitung des Referats 1 T 5 (Benutzerservice, Datenbankmanagement, Vertrieb) bei der Dienststelle M. des Landesamtes für Finanzen aus. Diese Stelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 bewertet und bietet die Möglichkeit zur Qualifizierung für die vierte Qualifikationsebene. Als laufbahnrechtliche Voraussetzungen sind in der Ausschreibung ein Diplom- oder Masterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder ein Masterabschluss jeweils in den Studiengängen Informatik oder Wirtschaftsinformatik angegeben sowie eine hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums von drei Jahren, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion von zwei Jahren, die auch noch auf dem ausgeschriebenen Dienstposten nachgewiesen werden könne. Auf diese Stelle bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.
Eine vorangegangene Stellenausschreibung wurde am ... Juli 2013 abgebrochen, da seinerzeit keiner der Bewerber über die Voraussetzung einer Qualifikation für die vierte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik verfügte.
Der am ... 1958 geborene Antragsteller steht als Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13) in Diensten des Antragsgegners und leitet beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle ... das Arbeitsgebiet 1 T 51 und vertritt den Referatsleiter 1 T 5.
Der am ... 1978 geborene Beigeladene steht als Technischer Oberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) in Diensten des Antragsgegners und ist beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., im Referat 1 T 3 tätig. Im März 2013 schloss er ein Fernstudium in Wirtschaftsinformatik mit Schwerpunkt IT-Management erfolgreich ab und erwarb den Grad eines Master of Science.
Im Besetzungsvermerk (ohne Datum) ist festgehalten, dass in der Ausschreibung als Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens ein Diplom- oder Masterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder ein Masterabschluss jeweils in den Studiengängen Informatik oder Wirtschaftsinformatik gefordert wurde. Nach den Leitlinien Personalentwicklung kämen auch modular qualifizierte Beamtinnen und Beamte in Betracht, es seinen jedoch beim Landesamt keine Beamtinnen und Beamte vorhanden, denen die Eignung zur modularen Qualifizierung zuerkannt worden sei, die noch nicht entsprechend verwendet würden. Das Anforderungsprofil erfüllten neben dem Beigeladenen noch zwei weitere Bewerber, nicht jedoch der Antragsteller. Eine Auswahl nach Leistungsgesichtpunkten sei nur zwischen diesen drei Bewerbern erfolgt, wobei sich der Beigeladene als bestgeeigneter Bewerber gezeigt habe.
Nach Zustimmung des Gesamtpersonalrates wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom ... November 2013 mitgeteilt, dass er bei der Besetzung des Dienstpostens nicht habe berücksichtigt werden können. Er erfülle das zwingende Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle nicht und habe die Qualifikation auch nicht durch den erfolgreichen Abschluss einer modularen Qualifizierung erworben.
Am 3. Dezember 2013 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 19. November 2013 erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 13.5503). Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt,
dem Antragsgegner zu untersagen, den Dienstposten des Referatsleiters 1 T 5 im Landesamt für Finanzen zu besetzen, bis in der Hauptsache über das strittige Stellenbesetzungsverfahren entschieden ist.
Die Festlegung des zwingenden Anforderungsprofils sei rechtswidrig. Es schließe Bewerber der dritten Qualifikationsebene aus, was den Zielen des Neuen Dienstrechts nicht entspreche. Entsprechend beschriebene und bewertete Dienstposten seien bis vor kurzem noch anderen Bewerbern aus der dritten Qualifikationsebene übertragen worden. Schließlich bestünden die Hauptaufgaben des Dienstpostens in Organisation und Personalführung. Er nehme den ausgeschriebenen Dienstposten auch vertretungsweise wahr. Schließlich habe sich der Beamte schon auf einem Referatsleiterposten bewährt.
Das Landesamt für Finanzen hat für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller erfülle das konstitutive Anforderungsprofil der Qualifikation für die Fachlaufbahn Natur und Technik, fachlicher Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik mit einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene oder einer vergleichbaren Qualifikation nicht. Dieses Anforderungsprofil sei aus sachlichen Gründen festgelegt worden. In den am 1. November 2012 in Kraft getretenen Leitlinien Personalentwicklung (LPE) sei festgelegt, dass Referatsleiterdienstposten IuK bzw. Leitstelle ausschließlich mit Beamtinnen und Beamten der vierten Qualifikationsebene besetzt werden sollen. Dadurch solle sichergestellt werden, dass der Leiter eines solchen Referats einer höheren Qualifikationsebene angehöre als die Referentinnen/Referenten (nach LPE bis Besoldungsgruppe A 13 eingestuft) bzw. die Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter (bis Besoldungsgruppe A 12 eingestuft). Auch die technischen Anforderungen bedingten eine Zuordnung des Referatsleiterpostens im IuK-Bereich bzw. Leitstelle zur vierten Qualifikationsebene. Soweit dem Antragsteller in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2009 die Eignung für den Dienstposten „Referatsleiter IuK“ attestiert worden sei, betreffe diese Eignung das nicht mehr gültige Personalentwicklungskonzept. Nach dem Inkrafttreten des neuen Personalentwicklungskonzeptes seien keine dem streitgegenständlichen Dienstposten vergleichbaren Stellen an Beamte der dritten Qualifikationsebene ohne Eignung zur modularen Qualifizierung übertragen worden. Soweit der Antragsteller bis September 2009 als Referatsleiter eingesetzt gewesen sei, existiere ein solcher Dienstposten, der die Referatsleiterstelle ausschließlich dem gehobenen Dienst zugeordnet habe, nicht mehr.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO kann das Ge-richt auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.
2. Ein Anordnungsgrund liegt vor, da der vom Antragsteller angestrebte Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U. v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B. v. 14.8.2013 - M 5 E 13.3064) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.
3. Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
a) Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller zwar nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern/BV, § 9 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz/LlbG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.
Soweit kein spezielles Anforderungsprofil der Stellenbesetzung zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Jedoch ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind (BVerfG, B. v. 26.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl. 2011, 565 und B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris; VG München, B. v. 3.7.2013 - M 5 E 13.833 - juris).
b) Das konstitutive - oder auch spezifische, spezielle - Anforderungsprofil zeichnet sich dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält. Bei dem konstitutiven Anforderungsprofil einerseits und den dienstlichen Beurteilungen andererseits handelt es sich vom Ansatz her um unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - juris; B. v. vom 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl. 2011, 565 m. w. N.).
Ein konstitutives Anforderungsprofil liegt dann vor, wenn der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsbefugnis von den Bewerbern zwingend zu erfüllende Merkmale aufstellt, die dazu führen, dass der Bewerber, der das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllt, nicht in einen Leistungsvergleich mit anderen Konkurrenten einbezogen wird. Ein konstitutives Anforderungsprofil ist dadurch charakterisiert, dass Anforderungsmerkmale zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unzweifelhaft festzustellen sind. Demgegenüber bezeichnet das beschreibende oder deskriptive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder nicht ausdrücklich zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. Beschreibende oder deskriptive Anforderungsmerkmale erlangen erst dann Bedeutung, wenn der Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und einem Leistungsvergleich mit anderen Bewerbern unterzogen wird (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - BayVBl. 2013, 335; B. v. 25.5.2011, - 3 CE 11.605 - BayVBl. 2011, 565; B. v. 13.3.2008 - 3 CE 08.53 - BayVBl. 2009, 345; VGH BW, B. v. 7.12.2010 - 4 S 2057/10 - NVwZ-RR 2011, 290 m. w. N.).
Für die Einordnung eines Anforderungsmerkmals als konstitutiv oder deskriptiv kommt es auf den Gestaltungswillen des die Stelle ausschreibenden Dienstherrn an. Aufgrund des Ausschreibungstextes sowie der Handhabung des streitigen Anforderungsprofils im Rahmen der Auswahlentscheidung zeigt sich, ob der Dienstherr ein Anforderungsprofil als konstitutiv oder deskriptiv ausgestaltet hat (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris; B. v. 29.10.2009 - 3 CE 09.1938 - juris).
Der Dienstherr darf grundsätzlich ein solches Anforderungsprofil aufstellen. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist er allerdings an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Im Rahmen seiner Organisationsgewalt hat der Dienstherr den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich bei der Festsetzung des Anforderungsprofils nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben er für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist. Stellt der Dienstherr besondere Anforderungen an den aktuell zu besetzenden Dienstposten im Sinn eines konstitutiven Anforderungsprofils auf, muss dies aufgrund der zur Wahrnehmung der Aufgaben auf diesem Posten zwingend erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu rechtfertigen sein (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 31 - ZBR 2013, 376).
Die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Fehler im Anforderungsprofil führen dabei grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BayVGH, B. v. 10.9.2013 - 3 CE 13.1592 - juris Rn. 32).
4. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegend erfolgte Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Es hält sich im rechtlichen Rahmen, den Antragsteller bei der Stellenbesetzung nicht zu berücksichtigen, da er ein zwingend für den Dienstposten vorausgesetztes Anforderungsprofil (konstitutives Anforderungsprofil) nicht erfüllt.
a) Die Voraussetzung „Diplom- oder Magisterabschluss oder vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder ein Masterabschluss jeweils in den Studiengängen Informatik oder Wirtschaftsinformatik“ sowie eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit von drei, bei Promotion von zwei Jahren wurde in der Ausschreibung als Voraussetzung gemäß Art. 39 Abs. 2 und 3 LlbG und damit zwingend zu erfüllen (konstitutives Anforderungsprofil) dargestellt. Es wurde vom Antragsgegner auch als vor einer leistungsbezogenen Auswahl von den Bewerbern zwingend zu erfüllendes Anforderungsprofil gehandhabt.
b) Die Zuordnung des zu besetzenden Referatsleiterpostens zur vierten Qualifikationsebene mit der Folge, dass Bewerber für diesen Posten die gesetzlich vorgegebene Qualifikationsvoraussetzung (Art. 39 Abs. 2 LlbG) zu erfüllen haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Zuordnung dieser Stelle zur vierten Qualifikationsebene mit dem entsprechend erworbenen Abschluss in Informatik oder Wirtschaftsinformatik handelt es sich um die Festlegung, welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben verbunden sind. Das unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, ob dies auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 25). Im Übrigen würden auch die spezifischen Anforderungen des Dienstpostens hinsichtlich der zwingend erforderlichen vertieften Kenntnisse der Informationstechnologie und der Verantwortung für ein Referat das konstitutive Anforderungsprofil der Qualifikation für die vierte Qualifikationsebene rechtfertigen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. - juris Rn. 31).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Anforderung an die Fachkenntnisse der Stelleninhaber einer Qualifikation für die vierte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, dabei Diplom- oder Magisterabschluss oder vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder ein Masterabschluss jeweils in Informatik oder Wirtschaftsinformatik, sachwidrig sein könnte. Denn bei dem zu besetzenden Posten handelt es sich um die Leitung eines Referates, in dem entsprechend den in der Ausschreibung grob skizzierten Aufgaben im Wesentlichen Aufgaben der Datenverarbeitung und der Betreuung von Dateisystemen zu leisten sind. Das bedingt entsprechende hohe Fachkenntnisse der Informationstechnologie, die über formalisierte Bildungsabschlüsse nachgewiesen werden. Der Studiengang Informatik oder Wirtschaftsinformatik entspricht dabei dem fachlichen Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik in Anlage 1 zu Art. 39 Abs. 2 LlbG (siehe hierzu auch die Übergangsregelung für vor Inkrafttreten des Leistungslaufbahngesetzes eingerichtete Laufbahnen und die Zuordnung in Anlage 4 zu Art. 70 Abs. 6 Satz 1 LlbG, in dem Studienabschlüsse im Fach Informatik und Wirtschaftsinformatik dem fachlichen Schwerpunkt Mathematik, Naturwissenschaften der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik zugeordnet sind). Die Vorbildung für ein Amt der vierten Qualifikationsebene ist in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG mit einem Diplom- oder Magisterabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation an einer Universität oder einem Masterabschluss gesetzlich vorgeschrieben.
Auch die Zuordnung der Referatsleiterstelle zur vierten Qualifikationsebene mit der Bewertung der Besoldungsgruppe A 15 ist nicht sachwidrig. Denn es handelt sich um eine verantwortungsvolle Leitungsfunktion eines ganzen Referates mit entsprechender Personalverantwortung. Der Antragsgegner hat auch für den Bereich des Landesamtes für Finanzen generell in seinen mit Wirkung zum 1. November 2012 in Kraft getretenen „Leitlinien Personalentwicklung“ für die Stelle eines Referatsleiters Informations- und Kommunikationstechnik die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 vorgenommen (vgl. hierzu das vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2012 in Auszug vorgelegte Anlagenheft zu den „Leitlinien Personalentwicklung“).
Der Antragsteller besitzt im Gegensatz zum Beigeladenen den geforderten Abschluss als Ausbildungsqualifizierung für die vierte Qualifikationsebene nicht. Er erfüllt auch nicht die für einen Bewerber aus der dritten Qualifikationsebene erforderliche Eignung für die modulare Qualifizierung für die nächst höhere Qualifikationsebene, die ein erfolgreicher Abschluss der modularen Qualifizierung vermittelt (Art. 20 Abs. 1 LlbG).
Soweit der Antragsteller auf die in seiner dienstlichen Beurteilung 2009 ausgesprochene Eignungsfeststellung für einen Dienstposten Referatsleiter IuK (Besoldungsgruppe A 12 bis A 14) hinweist, folgt nichts anderes. Denn diese Eignung galt für den seinerzeit mit A 12 bis A 14 bewerteten Dienstposten eines Referatsleiters. Das gilt seit dem Inkrafttreten (nach dem Beurteilungsstichtag) der neuen „Leitlinien Personalentwicklung“ nicht mehr, die dieses Amt der vierten Qualifikationsebene zuordnen. Es steht dem Dienstherrn im Rahmen seines Organisationsermessens zu, die Zuordnung eines Dienstpostens zu verändern; wie oben dargelegt, beruht das auch auf sachlichen Gründen. Das gilt auch für den Hinweis des Klägers auf eine frühere Tätigkeit bis Ende November 2005 als Referatsleiter im EDV-Bereich bei der früheren Bezirksfinanzdirektion. Entsprechend wurden nach Angaben des Antragsgegners seit Inkrafttreten der neuen „Leitlinien Personalentwicklung“ kein entsprechender Dienstposten an Beamte der dritten Qualifikationsebene übertragen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller den Referatsleiter 1 T 5 vertritt, bedingt kein anderes Ergebnis. Denn die vertretungsweise Wahrnehmung eines Dienstpostens stellt keine Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben auf Dauer dar und vermittelt nicht die Qualifikation für die nächst höhere Qualifikationsebene.
Das steht nicht im Gegensatz zu den Zielen des Neuen Dienstrechts. Auch wenn die Laufbahnen durch die Neuregelungen durchlässiger gestaltet werden, so ist für die einzelnen Qualifikationsebenen die entsprechende Ausbildungsqualifikation (Art. 7 Abs. 1 LlbG) bzw. der sonstige Qualifikationserwerb (Art. 38 bis 40 LlbG) vorzuweisen, für Bewerber aus der nächst niedrigeren Qualifikationsebene die modulare Qualifizierung (Art. 20 Abs. 1 LlbG) erfolgreich zu absolvieren. Diese Qualifikationen besitzt der Antragsteller jedoch nicht.
Vor diesem Hintergrund ist auch der Abbruch des vorangegangenen Stellenbesetzungsverfahrens - gegen den sich der Antragsteller nicht wendet - aus sachlichen Gründen erfolgt, da keiner der damaligen Bewerber die bereits in dieser Ausschreibung für die Stelle geforderte Qualifikation der Bewerber für die vierte Qualifikationsebene in der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik vorweisen konnte.
5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene weder einen Antrag gestellt noch sich sonst im Verfahren geäußert hat, ist es nicht gerechtfertigt, auch dessen außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts mit dem vollen Auffangwert auch im Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2013 - 3 C 13.1749) beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.