Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Jan. 2014 - 18 E 13.5721

published on 13/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Jan. 2014 - 18 E 13.5721
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist am ... 2007 geboren. Seit September 2011 ist er bei Frau ... in Behandlung, die in ihrem kinder- und jugendpsychiatrischem Gutachten vom ... Oktober 2012 eine Anpassungsstörung mit Sorgen und Ängsten, eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine emotionale Störung des Kindesalters, Verdacht auf Asperger Autismus, eine expressive Sprachentwicklungsstörung sowie eine mäßige soziale Beeinträchtigung bei durchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit beim Antragsteller bescheinigte.

Bei dem am ... 2004 geborenen Bruder des Antragstellers wurde ein Asperger Autismus festgestellt. Er besucht die ...-Schule.

Mit E-Mail vom ... Dezember 2012 wandte sich die Mutter des Antragstellers wegen der Übernahme von Schulgeld für den Antragsteller an die Antragsgegnerin. Sie gab an, nach dem ersten Sohn habe es wohl auch dem zweiten mit der gleichen Diagnose getroffen; ein Gutachten der ... Klinik sei noch in Arbeit. Sie wolle den Antragsteller wie seinen Bruder in der ...-Schule einschulen.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 sandte die Antragsgegnerin den Eltern des Antragstellers daraufhin die gewünschten Antragsunterlagen einschließlich der Aufzählung der benötigten Unterlagen für die Übernahme von Schulgeld zu und wies sie darauf hin, dass Privatschulkosten von der Jugendhilfe nur in Ausnahmefällen übernommen würden, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule ausgeschlossen sei.

Die Eltern des Antragstellers übersandten am ... April 2013 die Stellungnahme der ... (Sprengelschule des Antragstellers), ein Gutachten der ... Klinik, ein Gutachten der Vorschuleinrichtung „...“, die der Kläger seit dem ... September 2012 besuchte sowie die Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie kündigten die Vorlage weiterer Unterlagen an.

Nach dem Vorschulbericht vom ... Oktober 2012 könne der Antragsteller durch die Medikation sowie die klare Struktur der Einrichtung am Tagesablauf meist aktiv und ungestört teilnehmen. Er sei gut integriert, meist fröhlich, reagiere jedoch auf unbewusste Berührungen durch andere meist emotional und intensiv ablehnend, was häufig zu Konflikten führe. Wegen einer Sprachentwicklungsstörung sei er in logopädischer Behandlung. Er sei für alle angebotenen Aktivitäten sehr motiviert, die Konzentrationsspanne sei alterstgemäß. Er habe großen Spaß an Bewegungsspielen, jedoch seien die grobmotorische Körperspannung sowie die Koordination leicht verzögert.

Die ... Klinik diagnostizierte im fachärztlichen Gutachten vom ... März 2013 eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einen Verdacht auf Asperger Autismus, eine Artikulationsstörung, durchschnittliche Begabung, ein erheblich belastetes Familiensystem sowie eine ernsthafte Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung. Seit Juni 2012 erhalte der Antragsteller in der Praxis von Frau ... wegen der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung eine Medikation, auf die er gut anspreche. Die Beurteilung des Vorliegens eines Asperger Autismus sei im ambulanten Setting schwierig. Der Antragsteller zeige Auffälligkeiten in der Interaktion und Kommunikation sowie diskret zwanghafte Verhaltensweisen. Es werde von dem dringenden Verdacht auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung im Sinne eines Asperger Autismus in vergleichsweise geringer Ausprägung ausgegangen. Für eine angemessene Beschulung des gutbegabten Jungen sei ein schulisches Setting mit geringer Schülerzahl, enger Struktur sowie individuellen Unterstützungsmöglichkeiten erforderlich. Ihm solle ein Privatschulsetting ermöglicht werden; der Besuch der Förderschule werde seiner Begabung nicht gerecht.

Die Rektorin der ...-schule riet im Schreiben vom ... März 2013 von einer Einschulung des Antragstellers in der großen Schule mit großen Klassen ab und schlug die Einschulung in einer kleineren Schule vor.

Die Schule an der ... Klinik schlug nach einem Besuch sowie der Beobachtung des Antragstellers in der Vorschuleinrichtung in der Empfehlung vom ... Mai 2013 eine reduzierte Schul- und Klassengröße wie im ... vor. Es bestehe ein ausgeprägter sonderpädagogischer Förderbedarf in den Bereichen „sozial-emotionale Entwicklung“, „Motorik“ und „Sprache/Kommunikation“.

Der ... teilte der Antragsgegnerin im Schreiben vom ... Juli 2013 zu deren Anfrage vom ... April 2013 mit, der Förderbedarf des Antragstellers sei erst nach Abschluss des Schulvertrages aus zwei Gutachten bekannt geworden. Damit sei für den Antragsteller ein spezielles Zusatzprogramm erforderlich; mit dem Standardangebot der Schule sei die erforderliche spezielle Begleitung nicht möglich. Die Kosten hierfür würden errechnet.

Die Staatliche Schulberatungsstelle vertrat in der Stellungnahme vom ... Juli 2013 die Ansicht, der Förderbedarf des Antragstellers könne auch in einer öffentlichen Schule gedeckt werden.

Am ... Juli 2013 teilten die Eltern des Antragstellers mit, sie hätten nun alle Unterlagen an den Psychologischen Fachdienst der Antragsgegnerin geschickt und beantragten nun abschließend die Übernahme des Schulgeldes sowie der Buskosten.

Am ... Juli 2013 ging bei der Antragsgegnerin eine Ergänzungsvereinbarung zum Schulvertrag für das Schuljahr 2013/2014 ein, wonach für die vom Schulträger zur Verfügung gestellte besondere, individuelle pädagogische Betreuung des Antragstellers ein jährlicher Betreuungsaufwand in Höhe von 39.500,- EUR zu bezahlen sei, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme.

Laut der beigefügten Leistungsbeschreibung umfasst die Betreuung die Begleitung für 38 Schulwochen, täglich 6 x 45 Min. durch einen ausgebildeten Erzieher oder Pädagogen.

Mit E-Mail vom ... August 2013 forderte der Psychologische Fachdienst die Eltern des Antragstellers unter Hinweis auf die Stellungname der Staatlichen Schulberatungsstelle zur Vorlage von Nachweisen für Alternativen auf. Die Eltern legten daraufhin eine Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes vom ... August 2013 zu Kooperations- und Integrationsklassen sowie zur Schülerzahl der Sprengel- und benachbarten Schulen vor. Eine geeignete Schule für den Antragsteller wurde darin nicht benannt.

Ferner legten die Eltern des Antragstellers ein weiteres Gutachten von Frau ... vom ... August 2013 vor, die die Einschulung des Antragstellers als schwierig erachtete und eine kleine Schule mit kleinen Klassen und einem Ganztageskonzept sowie einen Schulbegleiter empfahl.

Der Fachdienst der Antragsgegnerin vertrat nach einem Gespräch mit den Eltern des Antragstellers in der Stellungnahme vom ... September 2013 die Auffassung, es handele sich um eine selbstbeschaffte Maßnahme, da sich die Eltern des Antragstellers nicht rechtzeitig und ernsthaft um eine alternative Beschulung bemüht hätten. Die Stellungnahme der Schulberatungsstelle sei erst nach der Schulwahl eingeholt worden. Konkrete Aussagen zu weiteren Bemühungen lägen nicht vor. Durch die Zusatzvereinbarung sei ein völlig neuer Sachverhalt geschaffen worden.

Die gewählte Schule sei auch nicht besonders geeignet, da keine Nachweise über die besondere Qualifikation für hyperaktive, verhaltensauffällige Kinder vorliegen würden und die Betreuung des Antragstellers im Standardangebot nicht möglich sei. Eine Privatschule sei schon dann nicht geeignet, wenn von Anfang an der sonderpädagogische Förderbedarf durch eine zugeschaltete Fachkraft erfüllt werden müsse. Die Übernahme des Schulgeldes werde daher abgelehnt. Die Übernahme der Kosten der Schulbegleitung werde aufgrund der erheblichen Auffälligkeiten des Antragstellers in „Kommunikation“ und „Sozialverhalten“ für ein Jahr empfohlen, ferner sei die Reduzierung der Begleitung regelmäßig zu überprüfen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2013 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme des Schulgeldes für die ...-Schule ab.

Gegen den Bescheid erhoben die Eltern des Antragstellers mit Schreiben vom ... November 2013 Widerspruch.

Ebenfalls mit Schreiben vom ... Oktober 2013 bat die Antragsgegnerin den ... um die Vorlage eines Förderplanes und wies darauf hin, dass die Kosten für die Schulbegleitung nur übernommen werden könnten, wenn die Hilfe tatsächlich erbracht werde.

Mit Schreiben vom ... November 2013 schlugen die Eltern des Antragstellers einen „runden Tisch“ mit allen Beteiligten vor und übersandten ein Schreiben des ... zum Schulbegleiter sowie den Förderplan. Auf eine schuljahresbezogene Vereinbarung könne nicht verzichtet werden.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 zeigte der Bevollmächtigte die Vertretung des Antragstellers an.

Er beantragte die Übernahme des monatlichen Schulgeldes, des Busgeldes sowie der Kosten der Schulbegleitung.

Der Antragsteller habe einen Anspruch auf diese Leistungen, da seine kostenfreie Beschulung in einer öffentlichen Schule nicht möglich sei. Er legte unter anderem ein Schreiben des ... vom ... Dezember 2013 vor, in dem dieser forderte, dass die Klärung der Finanzierung der Schulbegleitung - die gegenwärtig von der Schule vorgeleistet werde - bis ... Dezember 2013 erfolgen müsse, da andernfalls dem Antragsteller leider gekündigt werden müsse.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 forderte die Antragsgegnerin vom Bevollmächtigten des Antragstellers verschiedene Angaben und Unterlagen zum Schulbegleiter - wie Qualifikation und zeitlicher Umfang - an sowie den ausgefüllten Schulfragebogen und ein weiteres fachärztliches Gutachten zur Notwendigkeit der Eingliederungshilfe.

Am gleichen Tag wurde der Widerspruch der Regierung ... zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO dahin,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig das Schulgeld von monatlich 985,- EUR, das Busgeld von monatlich 125,- EUR sowie das zusätzliche Betreuungsentgelt von 3.291,67 EUR monatlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen.

Die Schule habe die Kündigung des Antragstellers angedroht. Die Zusatzvereinbarung sei den Eltern des Antragstellers am ... Juli 2013 unterbreitet worden. Die Kosten für die individuelle Betreuung entstünden hauptsächlich durch eine Begleitung des Antragstellers, aber auch durch die Bereitstellung eines zusätzlichen Lernarbeitsplatzes außerhalb des Klassenverbandes sowie den Aufwand und die Kosten für Besprechungen zwischen der Schulleitung, der Klassenleitung und der Begleitperson. Die Beträge seien vom Schulverband mit E-Mail vom ... Dezember 2013 gefordert worden, um die weitere Beschulung des Antragstellers durchzuführen. Ansonsten drohe ihm, dass er ab März 2014 nicht mehr beschult werde. Der Antragsteller zähle zum Personenkreis des § 35 a SGB VIII. Der Besuch der ...-Schule sei zwingend erforderlich.

Am ... Dezember 2013 übersandte er eine Bestätigung der ...-schule, dass der Antragsteller dort nicht aufgenommen werden könne.

Die Antragsgegnerin äußerte sich mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 unter Hinweis auf die beigefügten Stellungnahmen und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist insgesamt zulässig.

Auch wenn die Antragsgegnerin noch keine endgültige Entscheidung über das in der Ergänzungsvereinbarung geforderte Betreuungsentgelt für den Schulbegleiter getroffen hat, hat sie eindeutig erklärt, dies nicht im geforderten Umfang und zu den in der Ergänzungsvereinbarung festgelegten Modalitäten übernehmen zu wollen.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung - den so genannten Anordnungsgrund - als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechtes - den so genannten Anordnungsanspruch - glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Der Antragsteller begehrt die Übernahme des Schulgeldes für seine Beschulung in der ...-Schule einschließlich des Busgeldes sowie das Betreuungsentgelt, das die Schule für seine individuelle Förderung benötigt.

Einen entsprechenden Anordnungsanspruch hat er nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller gehört unstreitig zum Personenkreis des § 35 a Abs. 1 SGB VIII, der grundsätzlich einen Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe hat. Diese Hilfe umfasst nach § 35 a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung.

Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 27, Rdnr. 55). Denn es handelt sich hierbei um das Ergebnis eines kooperativen, pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Hilfeempfängers bzw. seiner Eltern und mehrerer Fachkräfte, das nicht den Anspruch auf objektive Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss.

Die Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar.

Will ein Betroffener die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Gewährung einer bestimmten Hilfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamtes glaubhaft machen und darlegen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist, mithin fachlich vertretbar ist (BayVGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136).

Begehrte der Hilfeempfänger die Kosten, die für und im Zusammenhang mit der Beschulung in einer Privatschule entstehen, vom Jugendhilfeträger, kann er diesen Anspruch nur durchsetzen, wenn keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, da die Vermittlung einer angemessenen Schulbildung vorrangig durch das allgemeine Schulsystem zu decken ist (BayVGH, Beschl. v. 10.9.2012 - 12 ZB 10.2838).

Dass die begehrten Leistungen allein erforderlich und geeignet sind, ihm eine angemessene Schulbildung zu ermöglichen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass mit Hilfe eines Schulbegleiters eine öffentliche Schule nicht ebenso geeignet wäre, ihm eine angemessene Schulbildung zu bieten wie die ...-Schule.

In den vorliegenden ärztlichen Gutachten wird die Notwendigkeit einer Schulbegleitung allein und erstmals im fachärztlichen Gutachten von Frau ... vom ... August 2013 festgestellt, die nun auch vom Vorliegen eines Asperger Autismus ausgeht, wohingegen in den früheren Gutachten nur ein Verdacht auf Asperger Autismus geäußert wurde und im Gutachten der ... Klinik vom ... März 2013 selbst bei einem Vorliegen dieses Autismus nur eine geringe Ausprägung gesehen wurde.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass einerseits ein Gutachten des behandelnden Arztes aufgrund der Nähe zum Patienten sowie dem besonderen Vertrauensverhältnis zurückhaltend zu bewerten ist und andererseits diese nicht weiter untermauerte Feststellung erst nach der Forderung der Schule nach einer Zusatzbetreuung für den Antragsteller getroffen wurde.

Weder im Gutachten der ... Klinik vom ... März 2013 noch in der Schulempfehlung vom ... Mai 2013 wird die Notwendigkeit einer Schulbegleitung diskutiert. Diesen beiden Stellungnahmen - insbesondere der Schulempfehlung der Schule an der ... Klinik - kommt besonderes Gewicht zu, da diese Stelle die zuständige MSD-Autismus-Stelle in der Region ... ist (vgl. Urt. der Kammer v. 20.11.2013 - M 18 K 13.3850).

Aus den beiden Stellungnahmen ergibt sich, dass aufgrund des auffälligen Lern- und Sozialverhaltens des Antragstellers die Einschulung in einer Regelschule ohne unterstützende Maßnahmen problematisch wäre und dem Förderbedarf nicht gerecht werden würde.

Für unbedingt notwendig werden für ihn ein klar strukturierter Rahmen und eine individuell unterstützende Lernumgebung erachtet.

Die Empfehlung der Schule an der ... Klinik sieht „eine reduzierte Klassen- und Schulgröße mit der Möglichkeit intensiver Übungs- und Wiederholungsphasen“ als besonders geeignet an. Die Empfehlung spricht also nur von einer besonderen Eignung, nicht von der zwingenden Notwendigkeit von kleineren Klassen für den Antragsteller, wohl auch vor dem Hintergrund, dass noch keine Erfahrungen mit dem Antragsteller im Schulbetrieb vorliegen.

Ob die alternative Möglichkeit einer Einschulung in einer Regelgrundschule mit der Unterstützung durch einen Schulbegleiter, der den Antragsteller bei der Kontaktaufnahme sowie beim Umgang mit Mitschülern unterstützt, mit ihm übt, Hilfestellung gibt und bei Bedarf für eine Rückzugsmöglichkeit des Antragstellers sorgen kann, möglich ist, wird nicht geprüft.

Auch die Stellungnahme der Rektorin der ...-schule enthält zwar eine dringende Empfehlung für eine Einschulung des Antragstellers in einer kleineren Schule, sagt aber nicht, dass sie unmöglich ist und berücksichtigt vor allem nicht die Möglichkeit der Unterstützung durch einen Schulbegleiter.

Dass der Besuch einer Regelschule mit Schulbegleitung von vornherein unmöglich ist, ist daher nicht glaubhaft gemacht.

Schließlich scheidet eine Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter in dem in der Ergänzungsvereinbarung festgelegten Umfang aus.

Jugendhilfe wird entsprechend dem Bedarf des Hilfeempfängers gewährt. Die Bedarfsabhängigkeit verbietet es, Kosten für die Anstellung einer Fachkraft durch die Schule zu übernehmen, unabhängig vom tatsächlichen Betreuungsumfang und unabhängig davon, ob diese Fachkraft tatsächlich in Anspruch genommen wird, weil sie beispielsweise nicht mehr benötigt oder der Schulvertrag von einer der beiden Seiten gekündigt wird.

Grundsätzlich ist es sich sinnvoll, eine Betreuungsperson vorzuhalten, die sich bei Bedarf um ein Kind oder auch um mehrere Kinder individuell kümmern kann, jedoch ist eine solche Stelle über das Schulgeld zu finanzieren, nicht über den Jugendhilfeträger.

Darüber hinaus muss ein Schulbegleiter auch nicht stets eine pädagogische Fachkraft sein (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 18.10.2013 - 7 K 3048/13), was auch Auswirkungen auf die Kosten hat. Die im Förderplan des ... unter „Bedarf“ geschilderten Tätigkeiten wie das Angebot von Entspannungsmöglichkeiten für den Antragsteller und von Auszeiten, das Erklären von Arbeitsanweisungen, Hilfestellung bei der Orientierung in der Schule sowie Unterstützung im Umgang mit Mitschülern bedingen nicht notwendigerweise eine pädagogische Qualifikation als Erzieher oder Pädagoge.

Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Eltern nach den guten Erfahrungen, die sie bei ihrem ersten Sohn mit der ...-Schule gemacht haben, auch dem Antragsteller dort einschulen wollten, ist für das Gericht nicht glaubhaft gemacht, dass allein diese Schule mit Schulbegleitung die für den Antragsteller geeignete Schule ist und nicht ein Besuch der Regelschule mit Unterstützung hätte versucht werden können.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 18/10/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe  1 Der Antragsteller begehrt - sachdienlich gefasst - den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.