Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 14. Okt. 2016 - 9 L 1533/16
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12.04.2016- 9 K 1575/16 - gegen die von der Antragstellerin der Stadt C. - Immobilienservicebetrieb erteilte Baugenehmigung vom 10.11.2015 wird angeordnet, soweit die Baugenehmigung eine Nutzung des Jugendzentrums G. , C. , N. Straße 77 (Gemarkung C. , Flur 51, Flurstück 275) für Veranstaltungen in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zulässt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12.04.2016- 9 K 1575/16 - gegen die von der Antragstellerin der Stadt C. - Immobilienservicebetrieb erteilte Baugenehmigung vom 10.11.2015 anzuordnen,
4ist gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die kraft Gesetzes gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB nicht gegebene aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Es hat dabei eine im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientierte Abwägung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem Interesse des Bauherrn, von dem ihn begünstigenden Verwaltungsakt sofort Gebrauch machen zu können, vorzunehmen. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers besteht regelmäßig dann, wenn sich aufgrund einer - im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen - summarischen Prüfung ergibt, dass er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Kann dies nicht festgestellt werden, überwiegt im Regelfall das Interesse des Dritten.
6Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage Erfolg haben wird, weil die Baugenehmigung vom 10.11.2015 zum Nachteil der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
7Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, juris, Rn. 3; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Kommentar, StandAugust 2016, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N.
9Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
10Die Baugenehmigung vom 10.11.2015, mit der ein Umbau des auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 51, Flurstück 275 (N. Straße 77) befindlichen Jugendzentrums G. zu einem Stadtteilzentrum zugelassen wurde, verstößt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer zum Nachteil der Antragstellerin gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften.
11Das in einem durch den Bebauungsplan Nr. II/2/54.00 ausgewiesenen Gewerbegebiet gelegene Vorhaben ist dort als Anlage für kulturelle und soziale Zwecke im Grundsatz als Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - zulässig. Die dafür erteilte Baugenehmigung verstößt jedoch im Hinblick auf die im südwestlich angrenzenden Mischgebiet befindliche Wohnnutzung gegen das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Rücksichtnahmegebot. Nach dieser Vorschrift sind im Einzelfall an sich zulässige bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass von dem Betrieb des Jugendzentrums während der Nachtzeit für das Grundstück der Antragstellerin unzumutbare Lärmimmissionen verursacht werden.
12Bei Lärmimmissionen wird für die Bestimmung der Zumutbarkeit der mit einem Vorhaben notwendigerweise verbundenen Immissionen für die Nachbarschaft in Bezug auf die Belange des Schallschutzes auf die Begriffsbestimmung und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches allgemein fest.
13Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, juris, Rn. 5, und vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, juris, Rn. 22.
14Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird für Geräuschimmissionen, die durch gewerbliche Betriebe hervorgerufen werden, durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 konkretisiert, der auch im gerichtlichen Verfahren bindende Wirkung zukommt und die grundsätzlich geeignet ist, das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zu konkretisieren.
15Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18.02.2013 - 2 A 2135/11 -, juris, Rn. 52 ff., vom 12.11.2003 - 7 A 3663/99 -, juris, Rn. 113 ff., und vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, juris, Rn. 18 ff. jeweils m.w.N.
16Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Dabei variieren die Immissionsrichtwerte nach der - entsprechend der Baunutzungsverordnung einzustufenden - Gebietsart.
17Vorliegend hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Baugenehmigung vom 10.11.2015 gefordert, dass durch die Errichtung und Nutzung des Vorhabens an im Einzelnen bezeichneten Wohnhäusern, unter ihnen das Wohnhaus der Antragstellerin, die Geräuschimmissionen bei Tage 60 dB (A) und bei Nacht 45 dB (A) nicht überschreiten dürfen. Sie hat damit ersichtlich die nach Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm u.a. für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte zugrunde gelegt. Diese Einstufung ist trotz der Lage des Vorhabens in einem Gewerbegebiet, für das an sich Werte von 65 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts gelten, sachgerecht, weil hier Gebiete unterschiedlichen Schutzniveaus aneinandergrenzen. Zwar sieht Nr. 6.7 TA Lärm bei einem Aneinandergrenzen von verschiedenen Gebietskategorien die Möglichkeit der Festlegung eines Zwischenwertes vor. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei jedoch nicht überschritten werden (vgl. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm).
18Die Einhaltung des von der Antragsgegnerin in der Baugenehmigung daher zutreffend mit 45 dB (A) für die Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr vorgegebenen Immissionsrichtwertes ist jedoch nach den genehmigten Bauvorlagen und den der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen nicht hinreichend sichergestellt.
19Das für das Vorhaben erstellte schalltechnische Gutachten des N. Ingenieurbüros, C. , vom 27.04.2015 prognostiziert für den Betrieb des Vorhabens in der Nachtzeit am Immissionsort I4 (Wohnhaus T.-------straße 34 der Antragstellerin) einen Beurteilungspegel von 41,087 dB (A) und am Immissionsort I3a (Wohnhaus T.-------straße 32 einen Beurteilungspegel von 45,101 dB (A). Der letztgenannte Wert für das Nachbarhaus ist bereits nicht geeignet, eine Wohnverträglichkeit des Vorhabens nachzuweisen, da der maßgebliche Immissionsrichtwert überschritten wird.
20Die von dem Gutachter - wohl in Umsetzung des Beschlusses des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) aus seiner 101. Sitzung vom 9. bis 11.05.2001 zur Rundung des Beurteilungspegel auf volle dB - vorgenommene Abrundung von 45,101 dB (A) auf 45 dB (A) berücksichtigt nicht, dass nach der Rechtsprechung an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung der Immissionsrichtwerte insoweit hohe Anforderungen zu stellen sind, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss.
21OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2015 - 8 B 1178/14 -, juris Rn. 12, und vom 13.07.2006 - 8 B 39/06 -, juris Rn. 23.
22Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen.
23OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2015 - 8 B 1178/14 -, juris Rn. 14; vom 26.02.2003 - 7 B 2434/02 -, juris Rn. 12, und vom 02.04.2003 - 10 B 1572/02 -, juris Rn. 6.
24Eine rechnerisch ermittelte Überschreitung des Immissionsrichtwertes führt daher regelmäßig zu der Feststellung, dass die Prognose nicht auf der sicheren Seite liegt.
25OVG NRW, Beschlüsse vom 22.01.2015 - 8 B 1178/14 -, juris Rn. 27, und vom 20.10.2005 - 8 B 158/05 -, juris Rn. 54.
26Für das Wohnhaus der Antragstellerin wurde zwar ein deutlich niedrigerer Wert von 41,087 dB (A) prognostiziert, jedoch geht die Ermittlung von Annahmen aus, die im praktischen Betrieb nicht realistisch sind und auch durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung nicht sichergestellt werden. Der Gutachter setzt in seiner Berechnung voraus, dass es keinen Musikbetrieb außerhalb des Gebäudes geben wird und keine Personen außerhalb des Gebäudes feiern. Menschenansammlungen außerhalb des Gebäudes und auf dem Zugangsweg sind grundsätzlich zu vermeiden. Für die Besucher auf dem Zugangsweg und in der wettergeschützten Raucherzone sind nur leise bis normale Gesprächslautstärken möglich (S. 14). Lautes oder sehr lautes Sprechen oder Schreien der Besucher auf dem Zugangsweg und außerhalb des Jugendzentrums könne zu Richtwertüberschreitungen führen (S. 11).
27In der Baugenehmigung werden diese Annahmen insoweit aufgegriffen, als nach Ziffer 5 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen Ni 2 die Benutzung von Beschallungsanlagen im Außenbereich unzulässig ist, und nach Ziffer 11 der Betreiber auf ein ruhiges Verhalten der Personen auf dem Grundstück hinzuwirken hat. Hinsichtlich der letztgenannten Forderung bleibt jedoch offen, wie diese praktisch umgesetzt werden soll. Nach der Betriebsbeschreibung, die Gegenstand der Baugenehmigung ist, sollen abends pro Jahr ca. 50 Jugendkulturveranstaltungen mit jeweils bis zu 200 Besuchern stattfinden, davon ca. 35 Konzerte (Beginn zwischen 19 und 20 Uhr, Ende zwischen 23 und 0 Uhr) und ca. 15 Discoveranstaltungen (Beginn zwischen 21 und 22 Uhr, Ende spätestens 4 Uhr). Die Betriebsbeschreibung enthält den Zusatz, dass bei den Abendveranstaltungen gesondertes Personal im Außenbereich eingesetzt werde, um die Lärmbelastung durch Gäste für die Nachbarn zu minimieren.
28Trotz dieser Absichtserklärung bleibt offen und ist auch von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht näher erläutert worden, wie ein effektiver Lärmschutz erreicht werden soll. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann weder davon ausgegangen werden, dass sich die Besucher eines Konzertes oder eine Discoveranstaltung während Zigarettenpausen oder nach dem Ende der Veranstaltungen nur mit "leiser bis normaler Gesprächslautstärke" unterhalten, noch dass sich auf dem Gelände des Jugendzentrums oder den Zugangswegen keine Menschenansammlungen bilden werden. Als allgemeintypisches Verhalten sind Gruppenbildungen, laute Unterhaltungen, Rufen und Lachen zu erwarten. Diese Lebensäußerungen können von Ordnern nicht gesteuert oder gar verhindert werden, so dass sie einer realistischen schalltechnischen Begutachtung hätten zugrunde gelegt werden müssen.
29Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf die Problematik des neben und hinter dem angebauten Heizungsraum gelegenen Außengeländes hin. Dieser Bereich, der ohne eine Abschirmung durch das Gebäude unmittelbar an ihr Grundstück grenzt und auch während der Abendveranstaltungen ungehindert betreten werden kann, ist in der schalltechnischen Untersuchung nicht berücksichtigt worden, obwohl er wegen seiner Uneinsehbarkeit für einen Aufenthalt einen besonderen Reiz hat und davon ausgehende Lärmemissionen direkt auf das Wohnhaus der Antragstellerin einwirken.
30Angesichts dieser in der Baugenehmigung nicht ausreichend berücksichtigten Beeinträchtigungen durch den Betrieb zur Nachtzeit überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse des Betreibers an einer Nutzung des Gebäudes für Abendveranstaltungen.
31Bezüglich des Tagbetriebes hat die Kammer bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.
32Das Gebäude ist ausweislich der Hausakte bereits 1928 unmittelbar an der Grundstücksgrenze als Jugendheim genehmigt und errichtet worden und wird seit Jahrzehnten als Jugendzentrum für die Jugendarbeit und auch für Musikveranstaltungen genutzt. Das vorliegend genehmigte Vorhaben hat im Wesentlichen Umbauarbeiten im Gebäudeinneren zur Verbesserung der Barrierefreiheit sowie zur energetischen Sanierung zum Gegenstand und lässt die Grenzwand zum Grundstück der Antragstellerin unberührt. Das Vorhaben genießt daher hinsichtlich der Grenzbebauung Bestandsschutz nach § 6 Abs. 15 BauO NRW. Ein ausreichender Schutz vor Lärmimmissionen aus dem Gebäudeinneren ist nach dem schalltechnischen Gutachten vom 27.04.2015 und den in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen für das Wohnhaus der Antragstellerin gewährleistet. Hinsichtlich des Tagbetriebes, für den der Gutachter einen Beurteilungspegel von 43,340 dB (A) prognostiziert, ist eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 60 dB (A) auch unter Berücksichtigung eine möglichen Zusatzbelastung durch Nutzung des Außengeländes nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die von der Antragstellerin vorgetragenen Lackgerüche, die von Graffiti-Sprayern verursacht würden, sowie durch Reflexionen des neuen, tiefschwarzen Außenputzes vermag die Kammer nicht zu erkennen.
33Im Hinblick darauf, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nur hinsichtlich des Nachtbetriebes eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin festzustellen ist, macht die Kammer von der Möglichkeit des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Gebrauch, die aufschiebende Wirkung der Klage nur teilweise anzuordnen. Bezüglich des Tagbetriebes überwiegt das Interesse des Betreibers an einer Fortführung der bereits aufgenommenen Nutzung.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Die Kammer hat den Wert der geltend gemachten Beeinträchtigung in Anlehnung an Ziffer 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW (BauR 2003, 1883) mit 5.000,00 € bewertet und diesen Betrag mit Blick auf das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.