Verwaltungsgericht Minden Urteil, 26. Feb. 2015 - 9 K 3480/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks L. , Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 18 (I1. 10). Das 1.038 m² große Grundstück liegt östlich am Hang oberhalb der Straße und ist im rückwärtigen Bereich mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Im vorderen Bereich befindet sich unmittelbar an der Straße eine Dreifachgarage mit einem Garagenvorplatz. Südöstlich des Garagenvorplatzes ist ein Treppenaufgang zum Wohngebäude vorhanden, an den sich ein Stellplatz für ein Wohnmobil anschließt. Nordwestlich des Garagenvorplatzes führt eine Auffahrt von der Straße hangaufwärts zu weiteren vier Stellplätzen hinter dem Wohngebäude.
3Die Straße I1. hat in dem fraglichen Bereich Gefälle in nordwestlicher Richtung. Im Jahr 2008 hat die Beklagte die Straße einschließlich Straßenentwässerung und Beleuchtung vollständig erneuert. Bei der Straßenbaumaßnahme wurde das Höhenniveau der Straße teilweise geändert. Vor den anliegenden Grundstücken wurden jeweils Einzelzufahrten bzw. Zufahrtsstreifen angelegt.
4Bereits während der Ausbauarbeiten erhob der Kläger Einwendungen gegen die Höhenlage der Straße und wies darauf hin, dass durch die veränderte Höhenführung der Fahrbahn und aufgrund der zu geringen Neigung des Zufahrtsstreifens vor seinem Grundstück die Auffahrt zur rückwärtigen Hoffläche nicht mehr befahren werden könne, ohne dass das Heck der Pkw aufsetze. Weiter machte er geltend, dass auch die Garagen und der Stellplatz nicht mehr mit normalen Fahrzeugen angefahren werden könnten.
5Nachdem die Beklagte von dem Kläger vorgeschlagene unterschiedliche und zum Teil negative Neigungen des Zufahrtsstreifens abgelehnt hatte, machte der Kläger mit Schreiben vom 01.09.2008 einen Ersatzanspruch nach § 20 Abs. 5 StrWG NRW wegen einer erheblichen Erschwerung der Zufahrt geltend. Durch die Veränderung des Zufahrtniveaus - links 20 cm höher, rechts 20 cm niedriger als vorher - seien umfangreiche Anpassungsarbeiten auf seinem Grundstück erforderlich, da sich der Zufahrtsbereich nicht nur auf einen kleinen Teil der Grundstücksfront, sondern auf die gesamte Breite erstrecke.
6In ihren Antwortschreiben vom 22.09.2008 und 14.10.2008 wies die Beklagte darauf hin, dass die Straße bislang nicht gewidmet sei, so dass das Straßen- und Wegegesetz nicht eingreife. Unabhängig davon bestehe auch in der Sache kein Anspruch. Der Fahrbahnrand der neuen Straße sei fast deckungsgleich mit dem alten Zustand. Abweichungen von ca. + 4 cm bei der südlichen Zufahrt und ca. - 13 cm bei der nördlichen Zufahrt ergäben sich aus der Querneigung des Pflasterstreifens vor der Zufahrt, wobei im nördlichen Bereich bereits von standardmäßig 6 % auf den höchstzulässigen Wert von 10 % gegangen worden sei. Früher seien von der nördlichen Zufahrt zur Anrampung ca. 1,35 m der öffentlichen Straßenfläche in Anspruch genommen worden. Im südlichen Bereich sei die Querneigung zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers beibehalten worden, weil Oberflächenwasser aus dem öffentlichen Straßengebiet nicht auf Privatgrundstücke geleitet werden dürfe.
7Der Schriftwechsel wurde in dieser Angelegenheit zunächst nicht fortgesetzt, nachdem der Kläger gegen einen Vorausleistungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag Klage erhoben hatte.
8Nach Abschluss des Klageverfahrens machte der Kläger mit Schreiben vom 10.03.2013 erneut einen Ersatzanspruch nach § 20 Abs. 5 StrWG NRW geltend und verlangte zusätzlich eine Erstattung der Kosten für einen von ihm bezahlten neuen Anschluss der Dachentwässerung der Dreifachgarage an den öffentlichen Kanal.
9Mit Schreiben vom 21.05.2013 bot die Beklagte dem Kläger eine teilweise Übernahme der Kosten für die Angleichung der Zufahrt in Höhe von 1.410,00 € an. Die Übernahme der Kosten für die Änderung der Kanalanschlussleitung lehnte sie ab.
10Nachdem der Kläger dieses Angebot als unzureichend abgelehnt hatte, holte die Beklagte einen Kostenvoranschlag für einen vollständigen Angleich der Außenanlagen im Zufahrtsbereich ein und legte im Hinblick auf die ermittelte Kostenhöhe von 14.875,92 € den Antrag den zuständigen Ausschüssen des Gemeinderates zur Entscheidung vor. Der Haupt- und Finanzausschuss lehnte die Forderung mit Beschluss vom 17.09.2013 insgesamt ab.
11Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 04.10.2013 lehnte die Beklagte die Forderung des Klägers nach Angleichung der Zufahrten und des Zugangs seines Grundstücks an das neue Straßenniveau ab. Zur Begründung gab sie an, der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs beschränke sich nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine optimale Anbindung, z. B. durch Schaffung neuer oder Beibehaltung vormals bestehender Park- oder Anfahrmöglichkeiten bestehe nicht. Es gebe auch keinen Anspruch darauf, dass die Zugangsmöglichkeiten genau in der alten Form und im früheren Höhenniveau weiterhin gewährleistet blieben. Eventuell notwendig werdende Aufwendungen zur Anpassung der Zufahrten seien im Regelfall vom Anlieger hinzunehmen.
12Der Kläger hat am 05.11.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ausführt, der Straßenausbau habe zu erheblichen Höhenunterschieden geführt. Während die Hinterkante des Zufahrtsstreifens vor dem (südlichen) Stellplatz ca. 13 cm höher liege als vorher, liege sie an der (nördlichen) Auffahrt ca. 25 cm niedriger als vor dem Ausbau. Hierdurch werde die Benutzung der Zufahrten erheblich erschwert, so dass ein Ersatzanspruch bestehe. Während früher die Auffahrt unproblematisch auch mit tiefer gelegten Fahrzeugen habe benutzt werden können, sei dies jetzt nicht einmal mehr mit Serienfahrzeugen möglich. Der durch den Ausbau verursachte Höhenunterschied stelle eine enteignenden Eingriff dar und lege ihm in Anbetracht der für eine Anpassung notwendigen Kosten von 14.875,92 € ein Sonderopfer auf. Zudem sei von einem nicht unerheblichen Wertverlust des Grundstücks auszugehen.
13Über eine Kostenerstattung für die durch die Umgestaltung notwendig gewordene neue Kanalanschlussleitung habe der Beklagte bis heute nicht entschieden. Die Grundstücksanschlussleitung sei nach der Entwässerungssatzung Teil der öffentlichen Abwasseranlage, zu deren Herstellung nicht er, sondern die Beklagte verpflichtet sei.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.10.2013 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 10.03.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt sie aus, dass das Grundstück des Klägers über einen Anschluss an den in der Straße verlegten Mischwasserhauptkanal verfüge, der bei der Erneuerung der öffentlichen Entwässerungsleitung übernommen worden sei. Bei den Bauarbeiten sei ein alter Ablauf der Straßenentwässerung, der nach dem Ausbau nicht mehr erforderlich gewesen sei, entfernt worden. Ob der Kläger früher an diesen Ablauf eine private Leitung für die Entwässerung des Daches seiner Dreifachgarage angeschlossen gehabt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Eine entsprechende Entwässerungsgenehmigung sei jedenfalls nicht erteilt worden. Nach der Entwässerungsatzung stelle die Gemeinde jedem Grundstück eine Grundstücksanschlussleitung zur Verfügung. Die Abwässer einschließlich des Niederschlagswassers seien auf dem Grundstück zusammenzuführen und über diese Anschlussleitung einzuleiten. Eine Übernahme der Kosten für die vom Kläger beauftragte zusätzliche Anschlussleitung werde daher abgelehnt.
19Anlässlich eines am 16.12.2014 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
23Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 04.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Antrages vom 10.03.2013, da ihm die geltend gemachten Ersatzansprüche nicht zustehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
24Weder für einen Anspruch auf Schaffung eines angemessenen Ersatzes für die Erschwerung der Nutzung der Grundstückszufahrten (1.) noch für die Übernahme der Kosten für eine zweite Grundstücksanschlussleitung (2.) liegen die gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Voraussetzungen vor.
251. Nach § 14 a Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - dürfen die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Der durch diese Vorschrift geschützte Anliegergebrauch reicht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück im Regelfall dann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. § 14 a StrWG NRW garantiert allerdings nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs.
26OVG NRW, Beschlüsse vom 22.08.2012 - 11 E 757/12 -, juris Rn. 4; vom 13.12.2011 - 11 B 1148/11 -, NRWE Rn. 8 = juris Rn. 8; vom 04.07.2008 - 11 A 125/06 - (n.v.); vom 19.06.2008- 11 A 3064/05 - (n.v.), und vom 07.03.2002 - 11 A 5100/00 - (n.v.).
27Von dem so definierten Begriff der Erforderlichkeit ist auch bei Prüfung der Frage auszugehen, ob der Straßenanlieger nach § 20 Abs. 5 StrWG NRW einen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch hat. Nach Satz 1 dieser Vorschrift, auf die § 14 Abs. 2 StrWG NRW abschließend verweist, hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn durch die Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen werden oder die Benutzung erheblich erschwert wird. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die in § 20 Abs. 5 StrWG NRW normierte Verpflichtung zur Schaffung eines angemessenen Ersatzes oder die Leistung einer angemessenen Entschädigung in Geld nach § 20 Abs. 5 Satz 3 StrWG NRW nicht entsteht, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt.
28OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2012 - 11 E 757/12 -, NRWE Rn. 5. = juris Rn. 9.
29Vorliegend verfügt das Grundstück des Klägers auch nach dem Ausbau der I1. noch über eine hinreichende Verbindung mit der Straße. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die Zufahrtsmöglichkeiten dadurch verschlechtert haben, dass die Hinterkante des Zufahrtsstreifens vor dem südlich gelegenen Stellplatz um 13 cm höher und vor der nördlich gelegenen Zufahrtsrampe um 25 cm niedriger liegt als das frühere Niveau der Straßenanbindung. Aus den Maßen folgt aber auch, dass in einem mittleren Bereich keine oder nur eine geringfügige Höhendifferenz besteht, die ohne größere Anpassungsarbeiten eine Zufahrt zu dem Grundstück erlaubt. Nach der Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn ein Grundstück nach Schlussausbau der Straße weiterhin mit einer Frontbreite von ca. 4 m mit der öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist. Einen Anspruch, das eigene Grundstück über dessen gesamte Straßenfront jederzeit uneingeschränkt befahren zu können, gibt es nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht.
30OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2011 - 11 B 1148/11 -, NRWE Rn. 10 = juris Rn. 10.
31Dies gilt insbesondere dann, wenn es die topografischen Verhältnisse - wie hier das Gefälle der Straße - nicht zulassen, die Straße in einer Weise auszubauen, die einerseits den technischen Regelwerken und den Ansprüchen der Verkehrsteilnehmer, andererseits aber auch den Wünschen der Anlieger entspricht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Vorstellungen des Klägers hinsichtlich der Ausgestaltung des Zufahrtsstreifens vor seinem Grundstück nicht weiter entgegengekommen ist. Der auf dem Straßengrundstück vorhandene Zufahrtsstreifen, den die Beklagte in der vollen Breite der Straßenfront vor dem Grundstück des Klägers hat anlegen lassen und der die sonst üblichen einzelnen Grundstückszufahrten ersetzt, ist Teil der öffentlichen Straßenanlage, für dessen ordnungsgemäßen Zustand die Beklagte verantwortlich ist. Sie konnte es daher aus Sicherheitsgründen zulässigerweise ablehnen, die Querneigung des Zufahrtsstreifens vor der Rampenauffahrt von den üblichen 6 % auf mehr als 10 % anzuheben. Auch entspricht es den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung, Oberflächenwasser von der öffentlichen Straßenanlage, zu der auch der Zufahrtsstreifen zählt, nicht durch eine negative Querneigung auf das angrenzende Privatgrundstück zu leiten.
32Der Kläger kann einen Anspruch auf Anpassung der Zufahrten auch nicht damit begründen, dass sie der Erschließung "notwendiger Stellplätze" im Sinne des § 51 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - dienten. Zwar kann auch unter dem Blickwinkel des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs aus § 14 a Abs. 1 StrWG NRW die Art des Gebrauchs eines Grundstücks objektiv eine Zufahrt erfordern, wenn nach landesrechtlichen Vorschriften auf dem Grundstück Stellplätze bereitgestellt werden müssen.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 11 A 1097/12 -, NRWE Rn. 85 = juris Rn. 84 m.w.N.
34Dies rechtfertigt hier jedoch nicht den geltend gemachten Anspruch auf Ausbau der Zufahrten für insgesamt acht Stellplätze. Für Wohngebäude ist nach Ziffer 1.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW) von einem Stellplatz je Wohnung auszugehen. Für die gegenwärtige Nutzung als Einfamilienhaus ist daher nur ein Stellplatz "notwendig". Auch für die vom Kläger angegebene frühere Nutzung durch drei Wohneinheiten waren nur drei Plätze erforderlich. Diese Anzahl von Stellplätzen ist weiterhin mit nur geringfügigen Anpassungsarbeiten anfahrbar.
35Bezüglich der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführten Berufungsfälle hat er bereits nicht dargelegt, dass die Zufahrtssituation auf den Grundstücken T1. 1, 2, 3 und 8 mit der auf seinem Grundstück, die durch das Vorhandensein einer Mehrzahl von Zufahrten über die gesamte Breite der Straßenfront geprägt ist, vergleichbar ist. Die Frage einer ausreichenden Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche und einer erheblichen Erschwerung der Benutzung durch den Ausbau ist eine Einzelfallentscheidung, die nur unter Betrachtung der konkreten Situation, in die das Anliegergrundstück eingebunden ist, beantwortet werden kann,
36vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 11 A 1097/12 -, NRWE Rn. 64 = juris Rn. 62,
37und daher sogar für Grundstücke, die an derselben Erschließungsanlage liegen, unterschiedlich ausfallen kann.
382. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine zweite Grundstücksanschlussleitung zur Entwässerung der Dachfläche seiner Dreifachgarage und des Garagenvorplatzes. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Gemeinde L. - ES - vom 15.12.1995 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.10.2002 ist jedes anzuschließende Grundstück unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung […] an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Dafür ist in Gebieten mit Mischsystem - wie hier - für jedes Grundstück eine Anschlussleitung herzustellen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ES), die von der Hauptleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist (§ 2 Nr. 6 b i.V.m. Nr. 7 a ES). Hieraus folgt, dass die auf dem Grundstück vorhandenen Leitungen zur Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser zunächst zusammenzuführen sind und das Abwasser dann gesammelt über eine Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage zu übergeben ist. Eine solche Anschlussleitung mit Kontrollschacht ist auf dem Grundstück des Klägers zwischen der Treppe und dem südlichen Stellplatz vorhanden. Der Kläger müsste daher im Grundsatz die Entwässerung des Garagendaches und des Vorplatzes an diesen Schacht anschließen. Zwar können gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 ES auf Antrag auch mehrere Anschlussleitungen gelegt werden. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger jedoch nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten nicht gestellt, so dass auch die nach § 14 Abs. 1 ES erforderliche Zustimmung der Gemeinde nicht erteilt wurde. Bereits aus diesen Gründen scheidet eine Kostenübernahme aus. Aus dem Umstand, dass vor dem Ausbau der Straße vor dem Grundstück des Klägers ein Einlaufschacht für Oberflächenwasser vorhanden war, in den auch das Niederschlagswasser vom Garagenvorplatz und vom Garagendach eingeleitet wurde, kann der Kläger keine Rechte herleiten. Der Einlaufschacht lag auf dem öffentlichen Straßengrundstück und war - trotz der privaten Mitbenutzung - Teil der Straßenentwässerung. Er konnte daher bei Ausbau der Straße von der Gemeinde entschädigungslos beseitigt werden.
39Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
40Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.