Verwaltungsgericht Minden Urteil, 25. Juni 2014 - 7 K 596/13
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die anlässlich des Aufenthalts der Schwägerin des Klägers im Bundesgebiet entstanden sind. Die am 03.12.1985 geborene Schwägerin besitzt die Staatsangehörigkeit von Guinea. Mit einem 30tägigen Besuchsvisum reiste sie 2006 zu ihrer Schwester, der Ehefrau des Klägers, in das Bundesgebiet ein. Der Kläger hatte zuvor im Visumsverfahren am 20.04.2006 eine sog. Verpflichtungserklärung abgegeben. Wegen des Inhalts dieser Verpflichtungserklärung und einer durchgeführten „Bonitätsprüfung“ wird auf Blatt 103 - 105 der Beiakte IX Bezug genommen.
3Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums verließ die Schwägerin das Bundesgebiet nicht, sondern stellte am 25.05.2007 unter Aliaspersonalien einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei gab sie u.a. an, am 01.01.1991 in Conakry geboren zu sein.
4Mit Bescheid vom 29.06.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) das Asylbegehren der Schwägerin ab. Gleichzeitig stellte es jedoch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG für die Schwägerin hinsichtlich Guinea fest.
5Unter dem 16.08.2007 beantragte die Schwägerin die Erteilung eines Reiseausweises. Am 18.08.2007 geriet sie wegen des Vorwurfs der Identitätstäuschung in Untersuchungshaft. Der Kläger hatte die Schwägerin zur Ausländerbehörde der Stadt N. verbracht und dort auch das Passdokument der Schwägerin übergeben. Die Gültigkeitsdauer des Passdokumentes war auf den 04.04.2011 bestimmt. In dem Dokument waren zwei Kinder der Schwägerin eingetragen, bei denen es sich tatsächlich um Kinder der Ehefrau des Klägers handelte. Ihren Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises und eines darin evtl. enthaltenen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nahm die Schwägerin am 03.02.2010 zurück.
6Nach Bekanntwerden der wahren Identität der Schwägerin leitete das Bundesamt am 01.10.2007 ein Rücknahmeverfahren betreffend die Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich der Schwägerin ein.
7In der Folgezeit erhielt die Schwägerin weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Duldung; die zuständige Ausländerbehörde stellte ihr vielmehr „Ausländerbehördliche Bescheinigungen“ aus.
8Unter dem 06.11.2007 attestierte der Anstaltsarzt der JVA L. der Schwägerin das Vorliegen einer Hepatitis-B Infizierung.
9Mit Urteil vom 08.11.2007 verurteilte das Amtsgericht C. -H. die Schwägerin wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet in Tatmehrheit mit versuchter mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtgeldstrafe von 84 Tagessätzen. Am gleichen Tage wurde die Schwägerin aus der U-Haft entlassen.
10In der Zeit vom 16.07.2007 bis zum 31.10.2007 gewährte die Beklagte der Schwägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) in Höhe von 569,90 €.
11Mit Bescheid vom 09.11.2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung dieser Leistungen auf. Dabei verwies sie auf die Regelung des § 68 AufenthG. Mit Bescheid vom gleichen Tage wies die Beklagte der Schwägerin eine Unterkunft unter der Anschrift Am I. in P. zu. Ab dem 01.12.2007 hatte die Schwägerin ihre Wohnung in der Q.-------straße in P. zu nehmen.
12Mit Bescheid vom 15.11.2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 159,39 € für die von der Schwägerin genutzte Wohnung in P. , Am I. auf.
13Am 23.11.2007 erklärte die Bundespolizeidirektion, dass der vom Kläger seinerzeit vorgelegte Pass der Schwägerin als echt und unverfälscht eingestuft werde.
14Gegen den Bescheid vom 09.11.2007 erhob der Kläger am 28.11.2007 Widerspruch. Gegen den Bescheid vom 15.11.2007 erhob er am 06.12.2007 Widerspruch. Dies entsprach den den Bescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen.
15Unter dem 14.01.2008 kündigte der Kläger vorsorglich gegenüber der Stadt N. die von ihm im April 2006 abgegebene Verpflichtungserklärung.
16Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2009 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück und verwies diesen auf eine Klagemöglichkeit vor dem Sozialgericht L. .
17Daraufhin erhob der Kläger am 06.04.2009 Klage vor dem Sozialgericht L. . Dieses verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.05.2009 an das Sozialgericht E. . Mit Beschluss vom 30.06.2011 verwies das Sozialgericht E. den Rechtsstreit an das erkennende Gericht. Dieses führte das Verfahren unter dem Aktenzeichen 7 K 2120/11 weiter.
18Bereits mit Bescheid vom 01.09.2009 hatte das Bundesamt seine im Bescheid vom 29.06.2007 getroffene Feststellung über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft betreffend die Schwägerin zurückgenommen und gleichzeitig festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Ausweislich einer Mitteilung des Bundesamtes vom 12.10.2009 ist der Bescheid seit dem 22.09.2009 bestandskräftig.
19Mit Bescheid vom 12.01.2010 – bestandskräftig seit dem 09.07.2010 - lehnte das Bundesamt einen Antrag der Schwägerin auf Änderung der im Bescheid vom 01.09.2009 getroffenen Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG ab. Ferner drohte es der Schwägerin die Abschiebung nach Guinea an.
20Unter dem 04.03.2010 erklärte die Zentrale Ausländerbehörde E1. , dass kein Versuch der Abschiebung der Schwägerin mit dem hinsichtlich des Eintrags der Kinder verfälschten, vorliegenden Passdokument erfolgen solle. Man rate die Beschaffung eines Passersatzpapieres an.
21Mit Urteil vom 19.09.2012 – 7 K 2120/11 – wies die erkennende Kammer die Klage des Klägers gegen die Bescheide der Beklagten vom 09.11.2007 und 15.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2009 ab. Zu deren Begründung hatte der Kläger ausgeführt, dass die Schwägerin von ihm und seiner Ehefrau gebeten worden sei, die Kinder seiner Ehefrau von Conakry aus nach Deutschland zu begleiten. In diesem Zusammenhang habe er die streitige Verpflichtungserklärung abgegeben. Dabei sei er davon ausgegangen, dass ein Besuchsvisum für einen Zeitraum von maximal drei Monaten erteilt werde. Dementsprechend habe er in der Verpflichtungserklärung angegeben, dass die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts drei Monate betrage. Dass letztlich ein kurzfristigeres Besuchsvisum erteilt worden war, habe die Schwägerin ihm verschwiegen. In der Folge sei es zu einem Zerwürfnis gekommen. Durch einen Zufall habe er dann erfahren, dass sich die Schwägerin in L1. /Kreis N. -M. bei einem Bekannten aufhalte. Er habe für die Schwägerin ein Flugticket für die Ausreise am 10.03.2007 besorgt. Die Schwägerin sei dann jedoch „geflohen“. Während des weiteren Jahres sei die Schwägerin verschwunden geblieben. Er habe immer versucht, den Aufenthaltsort der Schwägerin ausfindig zu machen, um dafür Sorge zu tragen, dass diese wieder zurück nach Guinea reise. Zudem habe er selbst das Bundesamt angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die von der Schwägerin geltend gemachten Asylgründe möglicherweise vorgeschoben seien. All diese Gesichtspunkte habe die Beklagte bei der von ihr getroffenen Entscheidung nicht berücksichtigt. Eine Verpflichtungserklärung verliere zudem ihre Wirksamkeit, wenn der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung hineinwachse. Eine Verpflichtungserklärung könne ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Grundlage eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich solcher Mittel sein, die danach aufgewendet worden seien. Mit der Stellung des Asylantrages durch die Beigeladene sei ein dementsprechender anderer Aufenthaltszweck gegeben. Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten könnten von daher nicht mehr begehrt werden. Des Weiteren sei die Verpflichtungserklärung mit Blick auf ihre Geltungsdauer nicht hinreichend bestimmt genug. Sie entspreche deshalb nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
22Mit Bescheid vom 06.12.2012 forderte die Beklagte vom Kläger die Erstattung von der Schwägerin im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.10.2012 gewährten öffentlichen Leistungen nach dem AsylblG in Höhe von 28.686,91 €.
23Dagegen erhob der Kläger unter dem 07.01.2013 Widerspruch. U.a. bestritt er den in Ansatz gebrachten Erstattungsbetrag der Höhe nach.
24Mit Bescheid vom 30.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dabei führte sie aus, dass sich der Betrag aus Regelleistungen für den Zeitraum von Januar 2009 bis Oktober 2012 in Höhe von 17.759,17 € und während dieses Zeitraumes angefallener Kosten der Krankenhilfe in Höhe von 10.927,74 € zusammensetze.
25Am 14.02.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
26Mit Bescheid vom 04.03.2013 lehnte das Bundesamt einen weiteren Wiederaufgreifensantrag der Schwägerin ab. Die dagegen erhobene Klage nahm die Klägerin zurück.
27Am 04.11.2013 erklärte die Schwägerin gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde, dass sie nicht bereit sie, sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen.
28Am 12.02.2014 reduzierte die Beklagte den Erstattungsbetrag um 843,20 €. Von den geltend gemachten Kosten der Krankenhilfe über 4.113,18 € könne sie nur einen Betrag von 3.269,98 € belegen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit darauf hin in der mündlichen Verhandlung insoweit für erledigt erklärt.
29Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, er bestreite die in Ansatz gebrachten Krankenhilfekosten. Insoweit sei eine Übersendung der zu Grunde liegenden Apothekenabrechnungen nicht erfolgt. Des Weiteren ergebe sich aus Blatt 402 der Leistungsakte, dass die Beklagte einen Erstattungsanspruch bei der S. C1. angemeldet habe. Es sei nicht erkennbar, dass über diesen Anspruch bereits entschieden worden sei. Darüber hinaus sei die im April 2006 abgegebene Verpflichtungserklärung nicht mehr wirksam. Bei Abgabe der Erklärung sei er davon ausgegangen, sich nur für einen Zeitraum von drei Monaten verpflichten zu wollen. Die durchgeführte Bonitätsprüfung sei nicht korrekt gewesen. Jedenfalls mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Schwägerin am 29.07.2007 habe der Verpflichtungszeitraum sein Ende gefunden. Mit Schreiben vom 14.01.2008 habe er die Verpflichtungserklärung auch gekündigt. Des Weiteren habe die Schwägerin zumindest bis April 2011 über ein gültiges Passdokument verfügt. Das bedeute, auch noch nach der Rücknahme der die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Entscheidung des Bundesamtes sei eine Aufenthaltsbeendigung ohne Weiteres möglich gewesen. Gleichwohl sei davon Abstand genommen worden. Etwaige Wiederaufgreifensanträge der Schwägerin änderten daran nichts. Schließlich liege ein Ausnahmefall vor, welcher auf eine Ermessensentscheidung der Beklagten führe. Diese sei bislang fehlerhaft. So führe seine Inanspruchnahme auf eine unzumutbare Belastung.
30Der Kläger beantragt,
31den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 aufzuheben.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Soweit der Kläger die Krankenhilfekosten der Höhe nach bestreite, lege sie für einen Betrag von 3.269,98 € die zu Grunde liegenden Apothekenunteralgen vor. Der Erstattungsanspruch bei der L2. sei seinerzeit nur vorsorglich gestellt worden. Realisiert habe er sich nicht.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 K 2120/11, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakte der Schwägerin des Klägers.
36Entscheidungsgründe:
37Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
38Darüber hinaus ist die Klage unbegründet.
39Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 ist – soweit er noch streitgegenständlich ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei wegen des Vorliegens einer ausländerrechtlichen Streitigkeit die von der Beklagten initiierte Durchführung eines Vorverfahrens unstatthaft gewesen sein dürfte.
40Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Diese Vorschrift enthält die Befugnis, einen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 -, InfAuslR 2014, 247.
42Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.
43Dabei bestimmt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheides grundsätzlich nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Sach- und Rechtslage, hier dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h, dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 -, InfAuslR 2014, 247.
45Eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat der Kläger am 20.04.2006 abgegeben. Diese ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Zugang bei der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde wirksam geworden. Sie genügte dabei der in § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geforderten Schriftform. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs fand im Zusammenhang mit der Abgabe eine auch inhaltlich nicht zu beanstandende Bonitätsprüfung betreffend den Kläger statt, welche zu dem nachvollziehbaren Ergebnis führte, dass der Kläger aufgrund seiner Einkommensverhältnisse in der Lage war, der übernommenen Verpflichtung nachzukommen. So bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift zunächst selbst, zu der Verpflichtung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein. Ferner kann die auf Blatt 105 der Beiakte IX enthaltene „Bonitätsprüfung“ nur auf eigenen Angaben des Klägers zu seinen seinerzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen beruhen. Woanders als vom Kläger selbst sollte der bearbeitende Sachbearbeiter der Stadt N. seinerzeit die Angabe her haben, dass der Kläger über ein monatliches Einkommen von 2.750 € verfügte. Soweit der Kläger insoweit weiter rügt, wegen der in der Verpflichtungserklärung enthaltenen handschriftlichen Eintragung der zwei begleitenden Kinder sei der Gästebedarf zu gering angesetzt worden, fehlt dem die Entscheidungserheblichkeit, denn selbst bei Berücksichtigung der insoweit anzusetzenden Beträge – wie sie in dem Berechnungsformular vorgegeben sind – wäre bei dem angegebenen mtl. Nettoeikommen von 2.750 € die Bonität des Klägers gegeben gewesen.
46Zudem ist der Kläger ausweislich der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung zuvor über Umfang und Dauer der Haftung sowie die Bindungswirkung der Verpflichtung belehrt worden. Von daher finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgegebene Verpflichtungserklärung etwa wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam sein könnte.
47Vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 19.04.2012,
484 K 1626/11 -.
49Entgegen der Ansicht des Klägers genügt die von ihm auf dem bundesweit einheitlich verwendeten Formular abgegebene Verpflichtungserklärung auch dem Wirksamkeitserfordernis der hinreichenden Bestimmtheit. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den vom Kläger angeführten Umstand ihrer Geltungsdauer. So heißt es in der abgegebenen Erklärung ausdrücklich und eindeutig „vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am ... bis zur Beendigung des Aufenthalts og. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“.
50Vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit des Formularinhalts VG Münster,
51Urteil vom 14.06.2012 – 8 K 2632/10 -, m. w. N.
52Ergänzt hat der Kläger die formularmäßig vorgegebene Erklärung zudem noch mit dem Zusatz „01.05.2006 bis Beendigung des Aufenthalts“. Dadurch ist ein konkreter Anfangszeitraum und ein konkretes Ereignis für das Ende des Haftungszeitraums ausdrücklich benannt bzw. bezeichnet worden.
53Auch ist die streitgegenständliche Verpflichtungserklärung jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum ‑ Geltendmachung von öffentlichen Leistungen an die Schwägerin im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.10.2012 ‑ nicht in Folge der vom Kläger gegenüber der Stadt N. am 14.01.2008 ausgesprochenen Kündigung unwirksam geworden. Selbst wenn man die Kündigung einer Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 AufenthG grundsätzlich als zulässig ansehen wollte, so kommt eine solche Kündigung – weil das dem Sinn der Verpflichtungserklärung zuwider liefe – jedenfalls nicht rückwirkend und auch nicht mit Wirkung für den hier in Rede stehenden Zeitraum in Betracht. Die im Januar 2008 ausgesprochene Kündigung konnte frühestens in dem Zeitpunkt wirksam werden, in dem die Ausländerbehörde die Möglichkeit hatte, den Aufenthalt des Ausländers – hier: der Schwägerin – zu beenden.
54Vgl. dazu VG München, Urteil vom 18.01.2012 – M 9 K 10.6262 -.
55Eine solche Möglichkeit hatte die Ausländerbehörde zunächst wegen der bis zum Eintritt der Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes am 22.09.2009 fortbestehenden Flüchtlingseigenschaft der Schwägerin nicht. Für den anschließenden Zeitraum bis zum 31.10.2012 gilt nichts Abweichendes. Allerdings führt allein die Stellung von Wiederaufgreifensanträgen gegenüber dem Bundesamt betreffend die Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG entgegen der wohl von der für die Schwägerin zuständigen Ausländerbehörde vertretenen Ansicht nicht per se auf ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes Abschiebungshindernis. Unabhängig davon mangelte es aber an dem für eine Abschiebung der Schwägerin erforderlichen Heimreisedokument. Zwar verfügte die Schwägerin über ein zunächst wohl ordnungsgemäß ausgestelltes, nach dem Datumseintrag bis zum 04.04.2011 gültiges Passdokument. Dieses war jedoch erkennbar mit dem Eintrag der Kinder der Ehefrau des Klägers als eigene Kinder der Schwägerin erkennbar unrichtig geworden. Von daher konnte die zuständige Ausländerbehörde entsprechend der Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde E1. – die regelmäßig mit der Abschiebung von Ausländern in das Heimatland der Schwägerin befasst ist - vom 04.03.2010 davon ausgehen, dass ein Abschiebungsversuch der Schwägerin unter Verwendung des vorhandenen Passdokumentes untunlich war und insoweit ein neues Passdokument oder ein Passersatzpapier zu beschaffen war. Beides lag bis zum Ende des hier umstrittenen Zeitraumes nicht vor.
56Die in der Verpflichtungserklärung vom 20.04.2006 bezeichneten Voraussetzungen für die Erstattungsforderung liegen vor.
57Die Beklagte erbrachte vom Kläger unbestritten zum einen zum Zwecke des Lebensunterhalts der Schwägerin (Regel-)Leistungen nach dem AsylblG in Höhe von 17.759,17 €. Hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Krankenhilfekosten in einer Gesamthöhe von zunächst 10.927,74 € hält der Kläger allein den auf die Apothekenleistungen entfallenden Teilbetrag in Höhe von 4.113.18 € für nicht belegt. Dieser Teilbetrag aber ist in der zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits führenden Höhe von 843,20 € reduziert worden. Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 3.269;98 € hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.10.2013 die entsprechenden Belege vorgelegt.. Von daher hat die Kammer keinen Anhalt dafür, dass die zur Erstattung festgesetzten Kosten der Krankenhilfe etwa nicht angefallen oder gar unnötig gewesen wären. Insbesondere Letzteres behauptet auch der Kläger nicht.
58Ferner ist in der Rechtsprechung des BVerwG,
59vgl. Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 -, a.a.O.,
60mittlerweile geklärt, dass weder die Asylantragstellung als solche noch die Flüchtlingsanerkennung der Erstattungspflicht des sich Verpflichtenden für die von dem Asylbegehrenden während des Asylverfahrens bezogenen Leistungen entgegenstehen. Dem folgt die Kammer.
61Nach dem oben dargestellten Wortlaut seiner Verpflichtungserklärung hatte der Kläger die eingegangene Verpflichtung zudem gerade nicht an die Dauer des Besuchsvisums – den Besuchszweck – der Schwägerin gebunden.
62Der Leistungszeitraum, für den die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid Erstattung fordert – 01.01.2009 bis zum 31.10.2012 - , fällt in den Zeitraum, für den sich der Kläger zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Schwägerin verpflichtet hat. Stellt man insoweit auf die individuell angebrachte Ergänzung der Formularerklärung „01.05.2006 bis Beendigung des Aufenthalts“ ab, ergibt sich dies zwanglos, denn eine Beendigung des Aufenthalts der Schwägerin ist bis heute nicht erfolgt. Etwas Abweichendes ergibt sich aber auch nicht, wenn man insoweit auf die Erklärung abstellte, „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Der Schwägerin ist im fraglichen Zeitraum kein Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt worden. Die mit der Stellung ihres Asylantrages begründete Aufenthaltsgestattung der Schwägerin stellt keinen Aufenthaltstitel im Sinne der Verpflichtungserklärung des Klägers dar. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen und Wertungen des VG Münster,
63vgl. Urteil vom 14.06.2012 – 8 K 2632/10 -,
64wonach bei Willenserklärungen, die sich wie bei einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung an Fachleute richten, zur Auslegung die fachsprachliche Bedeutung maßgeblich ist. Eine mit der Asylantragstellung verbundene Aufenthaltsgestattung stellt nach der Gesetzeslage (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), damit nach der Fachlichkeit aber gerade keinen Aufenthaltstitel dar.
65Der umstrittene Leistungszeitraum fällt auch nicht etwa deshalb aus dem Verpflichtungszeitraum, weil der Schwägerin bereits mit Bescheid vom 29.06.2007 – also schon vor dem Beginn des hier umstrittenen Leistungszeitraumes die Flüchtlingsstellung zuerkannt worden war und sie diese während des Leistungszeitraums zeitweise noch behielt – für eine Rücknahme der Flüchtlingsstellung ex tunc findet sich im Rücknahmebescheid des Bundesamtes vom 01.09.2009 kein Anhalt. Ein Aufenthaltstitel im Sinne der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung ist der Schwägerin in Folge der Flüchtlingsanerkennung gerade nicht erteilt worden. Allerdings wird in Teilen der Rechtsprechung vertreten,
66vgl. dazu nur VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -,
67dass die Haftung dann ende, wenn dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder Asylberechtigung zuerkannt werde, und er dadurch mit Blick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels in eine gebundene Anspruchsposition hineingewachsen sei (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG). Eine solche Sichtweise verträgt sich mit dem Wortlaut der vom Kläger abgegebenen Willenserklärung und den Grundsätzen der Auslegung dieser aber nicht. Die Willenserklärung knüpft an die Erteilung eines „Aufenthaltstitels“ und nicht an das „Hineinwachsen in eine Anspruchsposition“ an.
68Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 19.04.2012 – 4 K 1626/11 -.
69Zudem wenden sich die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG an den begünstigten Ausländer und nicht an den Garantiegeber im Sinne des § 68 Abs. 1 AufenthG.
70Ob in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde trotz eines gebundenen Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen solchen treuwidrig verweigert, Abweichendes gelten muss, kann hier dahinstehen, denn für ein solches Verhalten der zuständigen Ausländerbehörde findet sich kein Anhalt. Die zuständige Ausländerbehörde hat nur deshalb von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgesehen, weil die zutreffenden Personalien der Schwägerin bekannt geworden waren und ein Rücknahmeverfahren beim Bundesamt eingeleitet worden war.
71Die Kammer lässt dahinstehen, ob eine atypische Situation gegeben ist, bei der über die Heranziehung des Klägers im Ermessenswege zu entscheiden gewesen wäre.
72Vgl. zum Vorliegen eines sog. atypischen Sonderfalles nur BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 -, a.a.O.
73Die Beklagte hat derartige Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Bescheid jedenfalls vorsorglich angestellt und diese im laufenden Klageverfahren in zulässiger Weise ergänzt. Die getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihr Ermessen am maßgeblichen Gesetzesweck ausgerichtet und dem Umstand der Haushaltsentlastung in vertretbarer Weise den Vorrang eingeräumt. Den Gesichtspunkten der Enttäuschung des Rückkehrverhaltens der Schwägerin und der wirtschaftlichen Belastung des Klägers kommt insoweit nur eine geringere Bedeutung zu. Jedenfalls führen sie nicht auf eine Verpflichtung der Beklagten, von einer Erstattungspflicht des Klägers im Ermessenswege abzusehen. Entsprechendes gilt mit Blick auf die der Schwägerin zeitweise zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, denn diese beruhte zum einen auf Falschangaben der Schwägerin und zum anderen ist diese Statusfeststellung aufenthaltsrechtlich gerade nicht umgesetzt worden. Zudem bleibt hinsichtlich der vom Kläger nunmehr angeführten schlechten wirtschaftlichen Lage die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten.
74Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Kläger auch mit den Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits zu belasten, denn dieser wirkt sich nicht streitwerterhöhend und damit kostenmäßig aus.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.