Verwaltungsgericht Minden Urteil, 03. Juli 2014 - 5 K 3647/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Heranziehung zu Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflegeleistungen im Zeitraum von September 2012 bis Juli 2013.
3Die Kläger sind die Eltern der Kinder C. (geb. 11.06.2007) und U. (geb. 08.03.2011). Während C. im fraglichen Zeitraum eine Kindertagesstätte in T. besuchte, wurde U. im Rahmen der Kindertagespflege täglich sieben Stunden von einer ebenfalls in T. ansässigen Tagespflegeperson betreut.
4Mit Bescheid vom 30.08.2012 hatte die Beklagte festgelegt, für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.07.2013 keinen Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kindertagespflege zu erheben. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, dass hierfür nach der Geschwisterkindregelung in der Elternbeitragssatzung der Stadt C1. kein Beitrag zu leisten sei, weil ein weiteres Kind der Familie eine Kindertageseinrichtung in C1. besuche, das voraussichtlich im nächsten Jahr eingeschult werde.
5Nachdem die Kläger im Rahmen einer Einkommensmitteilung vom 31.05.2013 angegeben hatten, dass ihre Tochter C. eine Kindertagesstätte in T. besuche, hob die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31.10.2013 ihren Bescheid vom 30.08.2012 auf und setzte für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege monatliche Elternbeiträge in Höhe von 215 Euro für die Zeit von September bis Dezember 2012, in Höhe von 299 Euro für die Monate Januar und Februar 2013 sowie in Höhe von 273 Euro für die Zeit von März bis Juli 2013 fest. Zudem forderte sie die Kläger auf, bis zum 26.11.2013 eine Nachzahlung für den Zeitraum September 2012 bis Juli 2013 in Höhe von 2.835,41 Euro zu leisten. Zur Begründung führte sie aus, die Beitragsbefreiung für das Geschwisterkind sei vorliegend nicht anwendbar, weil sich nicht beide Kinder in einer Kindertageseinrichtung der Stadt C1. befänden.
6Am 22.11.2013 haben die Kläger Klage erhoben.
7Zur Begründung tragen sie vor, der Bescheid vom 31.10.2013 sei bereits formell rechtswidrig, weil er weder eine Begründung für die angebliche Beschränkung der Geschwisterkindregelung auf Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten enthalte, noch diesbezüglich eine Rechtsgrundlage nenne. Die Entscheidung der Beklagten sei aber auch materiell-rechtlich bedenklich. Hintergrund der Beitragsfreistellung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 der Elternbeitragssatzung sei die Entlastung kinderreicher Familien für das letzte Kindergartenjahr, die nicht davon abhängen könne, ob das älteste Kind nun in einer Kindertageseinrichtung innerhalb oder außerhalb der Stadtgrenzen betreut werde. Anknüpfungspunkt müsse vielmehr die Zuständigkeit für diejenige Einrichtung sein, in der dasjenige Kind betreut werde, für das der Kostenbeitrag erlassen werden solle. Dies entspreche im Übrigen auch der Verwaltungspraxis in anderen Städten und Kreisen.
8Die Kläger beantragen,
9den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2013 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie meint, die Entscheidung zur Erhebung von Elternbeiträgen sei ausreichend begründet worden. Im Bescheid seien die Rechtsgrundlagen für die Heranziehung zu Elternbeiträgen genannt. Außerdem sei deutlich gemacht worden, dass der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung nicht vorliege. Zudem habe am 14.11.2013 ein ausführliches Gespräch mit dem Kläger zu 2. stattgefunden, in dem ihre Auffassung nochmals erläutert worden sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Mit der Befreiungsregelung in § 5 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung habe sie eindeutig nur diejenige Fallkonstellationen erfassen wollen, in denen sie selbst von denselben Beitragspflichtigen zwei Beiträge einfordern könne. Eine Befreiung von Geschwisterkindern sei weder bundes- noch landesrechtlich vorgeschrieben. Somit unterliege es ihrer Regelungshoheit, ob, wann und in welchem Umfang ein Geschwisterkind freigestellt werden solle. Weil es sich bei der Inanspruchnahme einer Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege mit Blick auf die nur geringe Kostenbeteiligung um die Gewährung einer staatlichen Leistung handele, stehe ihr in diesem Punkt ein weiterer Gestaltungsspielraum zu. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich daher kein Anspruch auf Befreiung von der Leistung eines Elternbeitrags.
13Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21.05.2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
17Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Die Rechtsgrundlage zur Nacherhebung von Elternbeiträgen ergibt sich, jedenfalls sofern eine unvollständige Ausschöpfung - wie hier - nicht auf einer Änderung der der ursprünglichen Beitragsbemessung zugrundeliegenden Einkommensverhältnisse beruht, aus dem Charakter der Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgaben. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast. Sie stellen grundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine (weiteren) Elternbeiträge mehr verlangt werden. Eine Nacherhebung ist daher ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2011 - 12 A 2037/10 -, bei juris.
20Die Beitragsbemessung richtet sich nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 KiBiz i.V.m. §§ 1 ff. der Satzung der Stadt C1. über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in der Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen sowie die Finanzierung der städtischen Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich in C1. einschließlich der Erhebung von Elternbeiträgen für die OGS (Elternbeitragssatzung - im Folgenden: EBS) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14.11.2011.
21Der angefochtene Festsetzungsbescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig. Der Einwand der Kläger, es fehle an einer hinreichenden Begründung für die Nichtanwendung der Geschwisterkindbefreiung, greift nicht durch. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X muss aus der Begründung ersichtlich sein, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung wesentlich waren. Der Umfang der Begründungspflicht kann von Fall zu Fall verschieden sein; maßgebend sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Dabei muss sich die Begründung nicht mit allen Einzelüberlegungen auseinandersetzen. Es genügt, dass die Entscheidung nachprüfbar ist. Der Betroffene muss in die Lage versetzt werden, seine Rechte sachgemäß wahrnehmen zu können.
22Vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, § 35 Rn. 5 a und b, m.w.N.
23Daran gemessen hat die Beklagte die Neufestsetzung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kindertagespflege hinreichend begründet. Sie hat deutlich gemacht, dass nach ihrer Rechtsauffassung die Kläger in Bezug auf die Betreuung ihres Sohnes U. nicht von der Beitragspflicht zu befreien seien, weil die Tochter C. im fraglichen Zeitraum, anders als zunächst angenommen, keine Kindertageseinrichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich besucht habe. Damit hat sie die für ihre Entscheidung wesentlichen Gründe mitgeteilt. Weitere rechtliche Ausführungen sowie eine Benennung der einschlägigen Vorschriften der pauschal in Bezug genommenen Elternbeitragssatzung waren nicht erforderlich, um der formalen Begründungspflicht zu genügen. Im Übrigen wäre ein - unterstellter - Begründungsmangel nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X unbeachtlich, weil die Beklagte die Beitragserhebung jedenfalls in ihrer Klageerwiderung vom 13.12.2013 und damit vor dem Abschluss der letzten Tatsacheninstanz umfassend begründet hat.
24Die Beitragsfestsetzung begegnet auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken.
25Die Inanspruchnahme von Leistungen der Kindertagespflege ist nach § 1 Abs. 1 EBS grundsätzlich beitragspflichtig. Die von den Klägern geforderte Beitragsbefreiung findet in § 5 Abs. 1 EBS keine Stütze. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS entfallen die Elternbeiträge für das zweite und jedes weitere Kind, wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Satzung in Anspruch nehmen. Diese Voraussetzung lag im streitbefangenen Zeitraum nicht vor, weil die ältere Tochter der Kläger eine Kindertageseinrichtung in T. besucht und damit weder eine Einrichtung noch ein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 EBS in Anspruch genommen hat.
26Nach § 1 Abs. 1 EBS erhebt die Stadt C1. für die Inanspruchnahme folgender Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 Nr. 3 SGB VIII (KJHG), d.h. für
27- Angebote zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. §§ 22 bis 24 SGB VIII (KJHG) durch geeignete Tagespflegepersonen im Haushalt der Tagespflegeperson, im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen i.S.d. § 4 Abs. 4 KiBiz,
28- Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen i.S.d. § 22 SGB VIII (KJHG), §§ 1 Abs. 1, 3, 14 ff KiBiz,
29- außerunterrichtliche Förder- und Betreuungsangebote der OGS,
30öffentlich-rechtliche Beiträge (=Elternbeiträge) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
31Diese Vorschrift erfasst ausschließlich Einrichtungen bzw. Angebote der Beklagten selbst. Denn als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe ist sie nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lediglich dazu befugt, für die Inanspruchnahme ihrer eigenen Angebote Kostenbeiträge zu erheben.
32Vgl. Wieser, SGB VIII, Kommentar, § 90 Rn. 9 und 11.
33Für eine bloß eingeschränkte Verweisung auf die in § 1 Abs. 1 aufgelisteten Jugendhilfeleistungen ohne Bezug auf die Reichweite der in dieser Vorschrift geregelten Beitragserhebung, wie sie die Kläger vertreten, bietet der Wortlaut in § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS keinen Anhalt. Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen gegen ein solches Verständnis. Denn die Konzeption der Geschwisterkindbefreiung, deren Einführung und Ausgestaltung der eigenständigen Entscheidung des Jugendhilfeträgers obliegt, ist erkennbar darauf ausgerichtet, dass dem Jugendhilfeträger zur Mitfinanzierung seiner Leistungsangebote jedenfalls der Beitrag für ein Kind der Familie verbleibt.
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.01.2013 - 12 A 2492/12 -, bei juris sowie unter www.nrwe.de.
35Dies wäre aber nicht der Fall, wenn zweite Kinder mit Blick auf die Inanspruchnahme von Leistungsangeboten eines anderen Jugendhilfeträgers von der Beitragspflicht befreit würden.
36Aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 4 EBS folgt nichts anderes. Danach wird, wenn die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 KiBiz - also während des letzten Kindergartenjahres - beitragsfrei ist, u.a. auch für die Geschwisterkinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, kein Elternbeitrag erhoben. Zwar beschränkt diese Vorschrift die Geschwisterkindbefreiung nicht ausdrücklich auf Fälle, in denen das nach § 23 Abs. 3 KiBiz für das letzte Kindergartenjahr befreite ältere Kind Einrichtungen und Angebote im Sinne von § 1 Abs. 1 EBS, mithin solche der Beklagten selbst, in Anspruch nimmt. Diese Einschränkung ergibt sich jedoch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Norm mit der Grundregelung der Geschwisterkindbefreiung in § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS. § 5 Abs. 1 Satz 4 EBS regelt einen Sonderfall, der mit der Einführung der Beitragsfreiheit des Vorschuljahres in § 23 Abs. 3 KiBiz aufgetreten ist. Ausweislich der Beschlussvorlage zur Einführung dieser Satzungsregelung (Drs. 3121/2009-2014) zielte der Satzungsgeber darauf ab, die Entlastungswirkung der Beitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr auch denjenigen Familien zukommen zu lassen, die gleichzeitig für mehrere Kinder beitragspflichtig sind. Denn nach der Konzeption der Geschwisterkindregelung in § 5 Abs. 1 Satz EBS, die darauf gerichtet ist, dass jedenfalls ein Kind beitragspflichtig bleibt, wäre mit dem Eintritt des älteren Kindes in das letzte Kindergartenjahr die zuvor greifende Beitragsbefreiung für das zweite Kind entfallen, so dass für die betroffenen Familien die Beitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr ohne Entlastungseffekt geblieben wäre.
37Vgl. OVG NRW Beschluss vom 24.01.2013 - 12 A 2492/12 -, bei juris sowie unter www.nrwe.de.
38Gegen die Annahme, der Jugendhilfeträger habe unter Abweichung von der Grundkonzeption der Geschwisterkindbefreiung eine Befreiung für das zweite Kind auch für die Fälle regeln wollen, bei der das ältere Geschwisterkind auf Grund der Inanspruchnahme von Leistungen eines anderen Jugendhilfeträgers nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei ist, spricht zudem, dass er für diese Konstellation keinen finanziellen Ausgleich durch Zuschussleistungen vom Land Nordrhein-Westfalen erhalten hätte. Dieser Ausgleich des Einnahmeausfalls, der durch die Befreiung für das letzte Kindergartenjahr entsteht, war aber ausweislich der Beschlussvorlage Teil der Entscheidungsgrundlage bei der Einführung des § 5 Abs. 1 Satz 4 EBS.
39Die so verstandene Geschwisterkindregelung der Beklagten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere gebietet es der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, die Beitragsbefreiung auch auf die Fälle auszudehnen, in denen das ältere Kind eine Einrichtung oder ein Angebot eines anderen Jugendhilfeträgers in Anspruch nimmt. Auf Grund der bundes- und landesgesetzlichen Funktionsbestimmung der Elternbeiträge im Gefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung steht bei der Ausgestaltung der Elternbeiträge die Zuteilung staatlicher Förderung, mithin staatliche Leistungsgewährung, in Frage. Im Rahmen der staatlichen Leistungsgewährung kommt dem Gesetzgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Grund anführen lässt.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.08.2008 - 12 A 2866/07 -, juris.
41Es kann dahinstehen, ob man mit Blick auf die wohl vergleichbaren finanziellen Belastungen durch Kinderbetreuungskosten von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten auszugehen hat, wenn Eltern einerseits jugendhilferechtliche Leistungen von ein und demselben Jugendhilfeträger in Anspruch nehmen, anderseits aber von verschiedenen. Unterstellt man insoweit eine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung, ist diese jedenfalls durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn schon die dargestellten unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen für den Jugendhilfeträger rechtfertigen es, die Geschwisterkindbefreiung auf den hier von der Beklagten bestimmten Personenkreis zu beschränken. Willkürlich ist die getroffene Befreiungsregelung jedenfalls nicht.
42Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers bei der Gewährung von Geschwisterkindermäßigungen die Satzungsregelung der Beklagten, die nicht nur die Beitragsfreiheit von Geschwisterkindern vorsieht, sondern zusätzlich auch eine kumulativer Anwendung der Geschwisterkindregelung neben dem Vorschulprivileg, bereits sehr weitreichend ist.
43Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
44Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift, - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt, - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
- 1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, - 2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, - 3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.