Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 25. Aug. 2015 - 10 K 4655/14
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner 88 %, die Beklagte 12 % der Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflegeleistungen im Zeitraum ab dem 1. Juli 2014.
3Die Kläger haben drei Kinder. Zu ihnen gehören u.a. die Mädchen J. , geboren am °°. November 2008, und F. , geboren am °°. August 2013. Die Familie lebt in C. . J. besuchte im streitgegenständlichen Zeitraum den S. T. Kindergarten in X. und befindet sich im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung. Für die Betreuung der Tochter F. nehmen die Kläger seit dem 1. Juli 2014 im Umfang von 25 Stunden wöchentlich eine Tagespflegeperson in C. in Anspruch.
4In ihren Einkommenserklärungen vom 8. Juli 2014 und 27. August 2014 gaben die Kläger für das laufende Jahr ein voraussichtliches Bruttoeinkommen in Höhe von 90.001,00 € bis 100.000,00 € an. Zugleich reichten die Kläger die ersten beiden Seiten ihres Steuerbescheids für das Jahr 2013 zur Akte. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bezug genommen. Der Steuerbescheid beinhaltet u.a. Freibeträge für die drei Kinder der Kläger. In der Einkommenserklärung vom 8. Juli 2014 kreuzte die Klägerin an, sie sei Angestellte. Demgegenüber kreuzte sie in der Einkommenserklärung vom 27. August 2014 an, sie sei Beamtin / Mandatsträgerin.
5Mit Bescheid vom 18. September 2014 setzte die Beklagte für die Betreuung von F. im Zeitraum ab dem 01. Juli 2014 gegenüber den Klägern einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 315,00 € fest. Dem lagen die Einstufung der Kläger in die Einkommensgruppe bis 100.000,00 € und die Betreuung eines unter zwei Jahre alten Kindes im Umfang von bis zu 25 Stunden wöchentlich zugrunde.
6Die Kläger haben am 20. Oktober 2014 Klage erhoben.
7Zur Begründung tragen sie vor, die Inanspruchnahme von Leistungen der Kindertagespflege für die Betreuung der Tochter F. müsse beitragsfrei sein. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 1 S. 3 der Elternbeitragssatzung der Beklagten. Die Satzung setze zur Gewährung einer Beitragsermäßigung für die Tochter F. nicht voraus, dass auch die ältere Tochter J. eine Tageseinrichtungen für Kinder oder eine Kindertagespflege auf dem Stadtgebiet der Beklagten in Anspruch nehme. Der Wortlaut der Vorschrift lasse eine derart restriktive Anwendung nicht zu. Auch die Satzungshoheit der Beklagten stehe einer solchen Regelung nicht entgegen. Schließlich könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass sie zur Mitfinanzierung ihrer Leistungsangebote auf den Elternbeitrag zumindest für ein Kind einer Familie angewiesen sei. Denn würde die Tochter J. ebenfalls in C. betreut werden, stünde sich die Beklagte aufgrund der Regelung in § 23 Abs. 3 KiBiz finanziell sogar schlechter.
8Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als mit ihm ein Elternbeitrag nach Maßgabe der Einkommensgruppe bis 100.000,00 € anstelle der Einkommensgruppe bis 90.000,00 € festgesetzt worden ist. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin mit Schriftsätzen vom 22. Juli 2015 und 27. Juli 2015 insoweit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.
9Mit Schreiben vom 7. August 2015 haben die Kläger bei Gericht den vollständigen Steuerbescheid für das Jahr 2013 zur Akte gereicht und mitgeteilt, die Klägerin sei bei der westfälischen Landeskirche im Rahmen des Kirchenrechts verbeamtet.
10Die Kläger beantragen schriftsätzlich zuletzt sinngemäß,
11den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2014, soweit er noch Gegenstand des Verfahrens ist, aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Sie trägt zur Begründung vor, die Beitragsermäßigung für jüngere Geschwister gemäß § 6 der Elternbeitragssatzung gelte nur dann, wenn jeweils beide Geschwister ein Betreuungsangebot der Beklagten in Anspruch nähmen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
18Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen.
19Die Anfechtungsklage im Übrigen ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. September 2014 ist, soweit er noch streitgegenständlich ist, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
20Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege für ihre Tochter F. ab dem 1. Juli 2014 sind § 90 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 23 KiBiz und den Bestimmungen der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet C. bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 10. April 2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12. Juli 2012 (nachfolgend: Elternbeitragssatzung).
21Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Elternbeitragssatzung erhebt die Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung des Kindes in Kindertagespflege durch eine geeignete Tagespflegeperson im Haushalt der Personensorgeberechtigten einen monatlich zu entrichtenden, öffentlich-rechtlichen Beitrag zu dem öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten.
22Beitragspflichtig sind gemäß § 2 der Elternbeitragssatzung die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Die Höhe des Beitrags ergibt sich aus der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung und richtet sich nach dem gemäß § 5 der Elternbeitragssatzung zu ermittelnden Einkommen der Beitragspflichtigen. Gemäß § 3 S. 1 der Elternbeitragssatzung werden Beiträge für jeden Monat erhoben, für den ein rechtsverbindlicher Betreuungsvertrag für die in § 1 geregelten Betreuungsformen besteht.
23Hiernach sind die Kläger grundsätzlich verpflichtet, einen Elternbeitrag für die Betreuung ihrer Tochter F. ab dem 1. Juli 2014 zu leisten.
24Aus § 6 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung ergibt sich im vorliegenden Fall keine Befreiung von den Elternbeiträgen. Dieser normiert in Satz 1: „Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder oder nutzen ein Angebot der Tagespflege, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.“ In Satz 3 heißt es: „Wird ein Kind aufgrund der Regelung des § 23 Absatz 3 KiBiz beitragsbefreit, so wird auch das zweite und jedes weitere Kind für diesen Zeitraum beitragsfrei.“ § 6 Abs. 1 Satz 3 der Elternbeitragssatzung käme als Befreiungsgrund für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 in Betracht. Denn die Vorschrift verweist auf die Beitragsbefreiung in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr, das gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW am 1. August eines jeden Jahres beginnt. Die Tochter J. wäre demnach erst ab dem 1. August 2014 aufgrund der Regelung des § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsbefreit. Für den Zeitraum Juli 2014 kommt demgegenüber der Befreiungsgrund aus § 6 Abs. 1 Satz 1 der Elternbeitragssatzung in Betracht.
25Die Auslegung der vorgenannten Satzungsnormen ergibt allerdings, dass die Betreuung des jüngeren Geschwisterkindes nur dann beitragsfrei wird, wenn das – nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsbefreite – ältere Geschwisterkind ebenfalls Angebote nach § 1 der Elternbeitragssatzung auf dem Gemeindegebiet der Beklagten in Anspruch nimmt.
26Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Schon aus dem Namen der Elternbeitragssatzung („Satzung der Stadt C. …“) und aus der Formulierung des § 1 Abs. 1 und 2 der Elternbeitragssatzung geht hervor, dass die Satzung überhaupt nur Fälle der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen bzw. Leistungen der Kindertagespflege auf dem Gemeindegebiet C. regelt. Dann bedingen aber auch die Regelungen zur Geschwisterkindbefreiung dem Wortlaut nach, dass das ältere Geschwisterkind Tageseinrichtungen oder Leistungen der Kindertagespflege gerade durch die Beklagte in Anspruch nimmt. Denn nur diese Sachverhalte – und nicht etwa die Inanspruchnahme von Leistungen durch andere Jugendhilfeträger – werden bzw. können von der Elternbeitragssatzung der Beklagten dem Wortlaut nach überhaupt erfasst werden.
27Die Beklagte ist als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Übrigen lediglich dazu befugt, für die Inanspruchnahme ihrer eigenen Angebote Kostenbeiträge zu erheben.
28Vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Juli 2014 – 5 K 3647/13 –, juris m.w.N.
29Aber auch die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck der Regelung sprechen für die vorgenommene Auslegung.
30Die Regelungen der Geschwisterkindbefreiung in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Elternbeitragssatzung bestimmen, dass die Elternbeiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen, wenn mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder oder ein Angebot der Tagespflege nutzen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 soll dies auch gelten, wenn das ältere Kind aufgrund von § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei wird.
31Die Konzeption der Geschwisterkindbefreiung, deren Einführung und Ausgestaltung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz der eigenständigen Entscheidung des Jugendhilfeträgers obliegt, ist dabei erkennbar darauf ausgerichtet, dass dem Jugendhilfeträger zur Mitfinanzierung seiner Leistungsangebote jedenfalls der Beitrag für ein Kind der Familie verbleibt.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 12 A 2492/12 – juris.
33Dies wäre aber nicht gegeben, wenn jüngere Geschwisterkinder mit Blick auf die Inanspruchnahme von Leistungsangeboten eines anderen Jugendhilfeträgers von der Beitragspflicht befreit würden.
34Vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Juli 2014 – 5 K 3647/13 –, juris.
35Etwas anderes gilt auch nicht in den Fällen, die von § 6 Abs. 1 Satz 3 der Elternbeitragssatzung geregelt werden. Denn mit dieser Vorschrift setzte die Beklagte die gesetzliche Vorgabe des § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz um. Dieser bestimmt, dass, sofern Geschwisterregelungen getroffen werden, die Beitragsbefreiung oder –ermäßigung für jüngere Geschwisterkinder auch dann gelten muss, wenn die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für das ältere Geschwisterkind nach § 23 Abs. 3 KiBiz zwingend beitragsbefreit ist. Dies betrifft den Sonderfall des beitragsfreien Vorschuljahres gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz. Ziel ist es, die Entlastungswirkung der Beitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr auch denjenigen Familien zukommen zu lassen, die gleichzeitig für mehrere Kinder beitragspflichtig sind. Denn nach der grundsätzlichen Konzeption der Geschwisterkindregelung, die darauf gerichtet ist, dass jedenfalls ein Kind beitragspflichtig bleibt, wäre mit dem Eintritt des älteren Kindes in das letzte Kindergartenjahr die zuvor greifende Beitragsbefreiung für das zweite Kind entfallen, so dass für die betroffenen Familien die Beitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr ohne Entlastungseffekt geblieben wäre.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 12 A 2492/12 –, juris.
37Bezweckt § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz und dessen satzungsrechtliche Umsetzung in § 6 Abs. 1 Satz 3 der Elternbeitragssatzung aber die Gleichstellung von Kindern, deren Betreuung nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei ist, mit den Geschwisterkindern, für die ein Elternbeitrag gezahlt wird, so lässt sich hieraus nicht der Schluss ziehen, die gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfreie Betreuung des älteren Geschwisterkindes könne anders als in den Fällen, in denen für ein älteres Geschwisterkind volle Elternbeiträge gezahlt werden, auch durch einen anderen Jugendhilfeträger als die Beklagte erfolgen. Hiergegen spricht insbesondere, dass die Beklagte in diesen Konstellationen keinen finanziellen Ausgleich durch Zuschussleistungen vom Land Nordrhein-Westfalen für das ältere Geschwisterkind erhielte.
38So auch VG Minden, Urteil vom 3. Juli 2014 – 5 K 3647/13 –, juris.
39Insofern ist das Argument der Kläger gerade nicht zutreffend, die Beklagte stünde sich schlechter, wenn auch die ältere Tochter J. ein Betreuungsangebot der Beklagten in Anspruch nehmen würde.
40Wollte die Beklagte auch in den Fällen, in denen ein älteres Geschwisterkind eine Tageseinrichtung oder eine Kindertagespflege in einer anderen Gemeinde besucht, von Elternbeiträgen absehen oder diese ermäßigen, müsste sie dies in ihrer Satzung ausdrücklich regeln. Denn der dadurch entstehende Beitragstotalausfall bzw. die ermäßigten Beiträge müssten zu Lasten der Beklagten mangels anderweitiger Deckung ansonsten mit öffentlichen Mitteln ausgeglichen werden.
41Die so verstandene Geschwisterkindregelung der Beklagten verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere gebietet es der dort verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, die Beitragsbefreiung auch auf die Fälle auszudehnen, in denen das ältere Kind eine Einrichtung oder ein Angebot eines anderen Jugendhilfeträgers in Anspruch nimmt. Aufgrund der bundes- und landesgesetzlichen Funktionsbestimmung der Elternbeiträge im Gefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung steht bei der Ausgestaltung der Elternbeiträge die Zuteilung staatlicher Förderung, mithin staatliche Leistungsgewährung, in Frage. Dabei kommt dem Gesetzgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Grund anführen lässt.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, juris.
43Es kann dahinstehen, ob man von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten auszugehen hat, wenn Eltern einerseits jugendhilferechtliche Leistungen von ein und demselben Jugendhilfeträger in Anspruch nehmen, andererseits von verschiedenen. Unterstellt man insoweit eine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung, ist diese jedenfalls durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn schon die dargestellten unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen für den Jugendhilfeträger rechtfertigen es, die Geschwisterkindbefreiung auf den hier von der Beklagten bestimmten Personenkreis zu beschränken. Willkürlich ist dies jedenfalls nicht.
44Vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Juli 2014 – 5 K 3647/13 –, juris.
45Die Beklagte hat – nach der teilweisen Aufhebung des ursprünglichen Bescheides – den zu zahlenden Elternbeitrag der Höhe nach zutreffend berechnet. Die Höhe des zu entrichtenden Betrages ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung i.V.m. der Anlage 2. Auszugehen ist von dem gemäß § 5 der Elternbeitragssatzung zu grundezulegenden Einkommen.
46Danach ist Einkommen im Sinne der Elternbeitragssatzung die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen in diesem Sinne sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.
47Weiterhin bestimmt § 5 Abs. 1 Sätze 7 und 8 der Elternbeitragssatzung: Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
48Davon ausgehend, sind die Kläger im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in die Einkommensgruppe bis 90.000,00 € einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, ob auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes abgestellt, oder ob die klarstellende Angabe der Kläger zum bestehenden Beamtenverhältnis der Klägerin im gerichtlichen Verfahren mit berücksichtigt wird. Zwar haben die Kläger in ihrer Selbsteinschätzung einen Einkommensrahmen von 90.001,00 € bis 100.000,00 € angegeben. Auch ergibt sich aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2013, den die Kläger bei der Beklagten eingereicht haben, abzüglich kindergartenrechtlich zu berücksichtigender Werbungskosten ein zu versteuerndes Jahreseinkommen in Höhe von 96.941,00 €.
49Die Beklagte hätte aber die Kosten der Kinderbetreuung, die sich ausweislich Seite 2 des Steuerbescheides für das Jahr 2013 auf 2.774,00 € beliefen, zusätzlich einkommensmindernd berücksichtigen müssen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG, der seit dem 1. Januar 2012 gültig ist. Er normiert: Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs. 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Kraft der Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Elternbeitragssatzung auf § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes ist auch § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG zur Bestimmung des elternbeitragsrechtlich relevanten Einkommens anwendbar. Zwar wird in § 5 der Elternbeitragssatzung nicht ausdrücklich auf diese Norm verwiesen, allerdings wird mit § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG der Bedeutungsinhalt der einkommensteuerrechtlichen Begriffe „Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte“ erst definiert.
50Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2015 – 12 A 1075/14 –, juris.
51Unbeachtlich ist hier, dass § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG erst seit dem 1. Januar 2012 gültig ist, weil die für die Entscheidung maßgebliche Elternbeitragssatzung der Beklagten in ihrer 2. Änderungsfassung vom 12. Juli 2012 und damit von einem Zeitpunkt datiert, als § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG bereits gültig war. Mit der Satzung wird daher auch bereits auf diese Regelung verwiesen.
52Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 8 der Elternbeitragssatzung i.V.m. § 32 Abs. 6 EStG ist für die Tochter F. weiterhin ein Freibetrag in Höhe von 7.008,00 € von dem so ermittelten Einkommen abzuziehen, sodass sich ein zu berücksichtigendes Jahreseinkommen in Höhe 87.159,00 € ergibt.
53Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 7 der Elternbeitragssatzung. Denn zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt – bei Erlass des angefochtenen Bescheides – stand nach Aktenlage der Beklagten nicht fest, ob die Klägerin unter den in Satz 7 benannten Personenkreis fällt oder nicht. Die Klägerin hat diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht, die die Beklagte nicht aufgeklärt hat.
54In ihrem Schreiben vom 7. August 2015 haben die Kläger klargestellt, dass die Klägerin Beamtin bei der westfälischen Landeskirche ist. Letztlich führt auch die Berücksichtigung dieses Schreibens jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn sind den Einkünften der Klägerin als Beamtin (21.067 € vor dem Abzug der anteiligen Werbungs- und Kinderbetreuungskosten) weitere 10 % hinzuzuaddieren, wird die Einkommensschwelle von 90.000,00 € dennoch nicht überschritten.
55Bei einem Jahreseinkommen zwischen 80.001,00 € und 90.000,00 € ergibt sich bei einer Betreuungszeit von bis zu 25 Stunden wöchentlich für ein unter zwei Jahre altes Kind aus § 1 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung i.V.m. der Anlage 2 ein monatlich zu leistender Elternbeitrag in Höhe von 276,00 €.
56Die Kostenentscheidung über den streitigen Teil beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO; bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da aus o.g. Gründen nach bisherigem Sach- und Streitstand die Kläger mit ihrer Klage erfolgreich gewesen wären, soweit die Festsetzung des Elternbeitrags auf der Einstufung der Kläger in eine Einkommensgruppe über 90.000,00 € beruhte.
57Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Satz 1 ZPO.
58Das Gericht hat die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.