Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 28. Aug. 2015 - 4 L 536/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 10.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die beiden derzeit zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen (A 10 BBesG in der Fassung des ÜBesG NRW) nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und deshalb durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Die Antragstellerin hat keinen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Für einen Beamten besteht schon in der Regel kein Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Amtes. Er hat aber einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts- und insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe eines Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem oder welchen von mehreren Bewerbern er eine Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - sowie § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen - LBG NRW -). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist grundsätzlich er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an einen Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, juris, Rdn. 4.
9Ein Fehler im Auswahlverfahren ist hier nicht festzustellen. Insbesondere ist - anders als die Antragstellerin meint - ihre dienstliche Beurteilung vom 20. Oktober 2014 aus dem Land Niedersachsen anlässlich ihrer Versetzung nach Nordrhein-Westfalen in nicht zu beanstandender Weise an Beurteilungen nach den hier geltenden "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei; RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010" - BRL Pol - angepasst worden.
10Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen.
11Ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 6 B 577/15 -, juris, Rdn. 5, und BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 -, juris, Rdn. 9.
12Eine mangelnde Vergleichbarkeit ist in der Regel dann gegeben, wenn die Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern oder - wie hier - sogar von verschiedenen Dienstherren nach anderen Richtlinien erstellt wurden. In einem solchen Fall ist nicht sichergestellt, dass die Beurteiler denselben Maßstab angelegt haben. Der Dienstherr ist dann verpflichtet, die Beurteilungen vergleichbar zu machen.
13Diese "Vergleichbarmachung" ist - wie die dienstliche Beurteilung selbst - verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die zuständige Stelle gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
14Ständige Rechtsprechung bei Beurteilungen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2015 - 6 A 2748/13 -, juris, Rdn. 5, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
15Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom Antragsgegner so genannte "Anpassung" der Beurteilung nicht zu beanstanden.
16Die Antragstellerin ist mit Verfügung der Q. O. vom 21. August 2014 mit Einverständnis des Antragsgegners aus persönlichen Gründen an das M. für B. , G. und Q1. der Polizei Nordrhein-Westfalen - - versetzt worden, mit Wirkung zum 1. September 2014.
17Vom 20. Oktober 2014 datiert eine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. August 2014, die nach den Regeln der niedersächsischen BRL Pol erstellt wurde. In O. werden acht Leistungsmerkmale bewertet (Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung, Initiative/Selbständigkeit, Organisationsfähigkeit/Arbeitsplanung, Aufgabenbewältigung, Fachkompetenz, Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit, Mündlicher/schriftlicher Ausdruck und Sozialverhalten/Teamfähigkeit) in fünf Wertungsstufen, A bis E, die in ihrer Definition im Wesentlichen der nordrheinwestfälischen Punktordnung 5 bis 1 entsprechen. Zusätzlich werden zwei Befähigungsmerkmale (Umgang mit Konfliktsituationen, Kreativität) mit "stärker/normal/geringer ausgeprägt" bewertet. Schließlich gibt es für diejenigen, die ein Gesamturteil in der Wertungsstufe C erreichen, eine sog. Binnendifferenzierung nach "Oberer/Mittlerer/Unterer Bereich".
18Die Antragstellerin erhielt in sechs von acht Leistungsmerkmalen ein "C" (entspricht 3 Punkten in Nordrhein-Westfalen) und in zweien (Aufgabenbewältigung und Fachkompetenz) ein "B" (entspricht 4 P.). Die beiden Befähigungsmerkmale (Umgang mit Konfliktsituationen, Kreativität) wurden mit "normal ausgeprägt" bewertet. Im Rahmen der Binnendifferenzierung lag sie in der Wertungsstufe C im "Mittleren Bereich".
19Unmittelbar nach Eingang dieser Beurteilung beim wurde sie noch im Oktober 2014 an die BRL Pol NRW angepasst. Dabei wurden als ähnlich/entsprechend erachtet
20Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung |
C |
Veränderungskompetenz |
3 P. |
Initiative/Selbständigkeit |
C |
Arbeitseinsatz |
3 P. |
Organisationsfähigkeit/Arbeitsplanung |
C |
Arbeitsorganisation |
3 P. |
Aufgabenbewältigung |
B |
Leistungsumfang |
4 P. |
Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit |
C |
Arbeitsweise |
3 P. |
Mündlicher/schriftlicher Ausdruck |
C |
Leistungsgüte |
3 P. |
Sozialverhalten/Teamfähigkeit |
C |
Soziale Kompetenz |
3 P. |
Dem (nordrheinwestfälischen) Leistungsmerkmal "Veränderungskompetenz" ordnete der Antragsgegner sowohl das (niedersächsische) Merkmal "Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung - bewertet mit C = 3 P. - und das Merkmal "Fachkompetenz" - bewertet mit B = 4 P. - zu. Im Ergebnis vergab er für das Merkmal "Veränderungskompetenz" 3 Punkte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin in O. im Rahmen der sog. Binnendifferenzierung im mittleren Bereich bewertet worden sei. Daher ergäben "die beiden vorhandenen Bewertungen (ein B und C), die das Merkmal Veränderungskompetenz bilden, auch den Wert C (3 Punkte)". Die Binnendifferenzierung in Richtung "mittel" mache deutlich, dass hier eine Bewertung mit vier Punkten noch nicht angezeigt sei. Im Übrigen seien auch die beiden Befähigungsmerkmale (Umgang mit Konflikten/Kreativität) der Veränderungskompetenz zuzuordnen.
22Ungeachtet dessen, ob mit guten Gründen eine andere Anpassung möglich gewesen wäre, insbesondere das Merkmal "Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung" auch einem anderen nordrheinwestfälischen Leistungsmerkmal, etwa der "Sozialen Kompetenz", zugeordnet werden könnte, ist die Verortung bei dem Merkmal "Veränderungskompetenz" jedenfalls nicht sachfremd und verletzt auch nicht allgemein gültige Wertmaßstäbe.
23Im Rahmen der "Veränderungskompetenz" werden nach den BRL Pol NRW die Kriterien "Bereitschaft, sich neuen Anforderungen zu stellen", "Selbstreflexion", "Aktive und passive Kritikfähigkeit", "Bereitschaft zu lebenslangem Lernen" und "Bereitschaft, Wissen an andere zu vermitteln" bewertet. Nach den niedersächsischen Richtlinien fällt unter "Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung" die "Dienstauffassung", das "Engagement", die "Einsatzbereitschaft", das "Vertreten von Organisationszielen" und die "Aufgeschlossenheit gegenüber Bürgerinteressen und -er-wartungen". Zur "Fachkompetenz" zählen " Umfang und Differenziertheit der für den Aufgabenbereich erforderlichen Fachkenntnisse sowie deren Anwendung" und die "Bereitschaft, die Fachkenntnisse auch selbständig zu aktualisieren und zu erweitern". Zwar finden sich Entsprechungen zu den niedersächsischen Erläuterungen zu den Leistungsmerkmalen so oder in ähnlicher Form auch als Beispielskriterien zu nordrheinwestfälischen Leistungsmerkmalen. Allerdings werden sie dort zu anders lautenden Merkmalen zusammengefasst. Eine "Eins-zu-Eins-Übertragung" ist deshalb nicht möglich. Insgesamt hält sich aber die durch den Antragsgegner vorgenommene Zuordnung im Rahmen des Vertret- und Nachvollziehbaren. Deshalb konnten die Bewertungen für "Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung" und für "Fachkompetenz" in einen gemeinsamen Punktwert für die "Veränderungskompetenz" einfließen.
24Dass der Antragsgegner dabei im Ergebnis auf 3 Punkte erkannt hat, ist ebenfalls nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen. Bei der Entscheidung, den höheren (4) oder den niedrigeren (3) Punktwert zu vergeben, hat er ergänzend berücksichtigt, dass auch die beiden Befähigungsmerkmale "Umgang mit Konfliktsituationen" und "Kreativität" mit den Erläuterungen "z.B. Konfliktregelungsfähigkeit, Fähigkeit zum Interessenausgleich, Selbstkontrolle" und "z.B. Entwickeln von Ideen für neue oder verbesserte Arbeitsmethoden und/oder Produkte und Dienstleistungen, aus bereits gewonnenen Erfahrungen und Informationen neue Gestaltungen und Verknüpfungen schaffen" inhaltlich Ausprägungen einer Veränderungskompetenz sind. Beide Merkmale sind bei der Antragstellerin mit "normal ausgeprägt" auf einer dreistufigen Skala, also eher im mittleren als im höheren Bereich, bewertet worden. Auch im Rahmen der sog. Binnendifferenzierung wurde die Antragstellerin im mittleren Bereich angesiedelt. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel und nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Bewertung der Veränderungskompetenz auf 3 Punkte erkannt hat.
25Insgesamt hat die Antragstellerin damit in ihrer Beurteilung nach der "Anpassung" 22 Punkte erreicht, während die Beigeladenen 23 bzw. 24 Punkte vorweisen können, also besser beurteilt sind als die Antragstellerin.
26Die - angepasste - Beurteilung der Antragstellerin durfte in dem Auswahlverfahren auch zugrunde gelegt werden. Sie war im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (Ende April 2015) noch hinreichend aktuell und bezüglich des Beurteilungszeitraums und ‑stichtags mit denen der Beigeladenen vergleichbar.
27Anders als die Antragstellerin meint, war für sie keine Anlassbeurteilung zu erstellen. Nach Ziffer 4.3 (erster Spiegelstrich; "Versetzungen") ist bei einer Versetzung in den Geltungsbereich der BRL Pol hinein nach neun Monaten eine Anlassbeurteilung zu erstellen, es sei denn, es steht zu der Zeit ohnehin gerade eine Regelbeurteilung an. Nach Ziffer 4.3 (zweiter Spiegelstrich; "Auswahlentscheidungen") darf sogar vor der Entscheidung über eine Beförderung eine (Anlass)Beurteilung nicht erstellt werden, wenn eine aktuelle Regelbeurteilung vorliegt. Letzteres ist hier der Fall, auch wenn die Regelbeurteilung noch in O. gefertigt und in Nordrhein-Westfalen lediglich angepasst wurde. Dass die Richtlinien eine Anlassbeurteilung erst nach Ablauf von neun Monaten vorsehen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich ist dem Beamten einerseits Zeit zu geben, sich einzuarbeiten, und müssen andererseits seine Beurteiler hinreichend Gelegenheit haben, sich einen Eindruck von seinen Leistungen zu verschaffen. Dafür einen Zeitraum von neun Monaten vorzusehen, ist jedenfalls nicht willkürlich oder abwegig.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer sieht die Kosten der Beigeladenen nicht als erstattungsfähig an, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 28. Aug. 2015 - 4 L 536/15
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Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 28. Aug. 2015 - 4 L 536/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die beiden für März 2015 noch zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
1
G r ü n d e:
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Der Antragsteller hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die am 10. Februar 2015 hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beförderungsplanstellen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Sie beruht auf einem fehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die insoweit maßgebliche dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 5. September 2014 rechtswidrig ist. Die formal den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 umfassende Regelbeurteilung erfasst die vom Antragsteller gezeigten Leistungen nur unvollständig, weil der Erstbeurteiler sich in Bezug auf einen Teilzeitraum von 10 Monaten mangels eigener dienstlicher Kontakte mit dem Antragsteller keinen hinreichenden eigenen Eindruck über dessen Leistungen verschaffen konnte und sich auch nicht in anderer Weise über dessen Leistungen des Antragstellers – etwa durch Einholung formloser Beurteilungsbeiträge – vergewissert hat.
5Vgl. zu einer ähnlichen Sachlage: OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 -, juris.
6Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen.
7Höchstmögliche Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst. Eine Regelbeurteilung hat deshalb die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen. Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. Einen solchen zwingenden Grund stellt es nicht dar, wenn der Beurteiler die Tätigkeit des Beamten nur für einen Teil des Beurteilungszeitraums aus eigener Anschauung kennt. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet. Auch Werturteile müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gegründet sein, die relevante Sachverhaltskomplexe oder Zeiträume nicht einfach ausblenden dürfen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012
9– 2 A 2.10 -, NVwZ-RR 2013, 54, und juris, mit weiteren Nachweisen.
10Gemessen hieran erweist sich die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 5. September 2014 als rechtsfehlerhaft, weil der Beurteiler den durch Nr. 3.1. der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol – (RdErl. d. Innenministeriums – 45.2 -26.00.05 – vom 9. Juli 2010) vorgegebenen Beurteilungszeitraum nicht vollständig ausgeschöpft und die Regelbeurteilung somit auf eine in zeitlicher Hinsicht unzureichende Tatsachen- und Bewertungsgrundlage gestützt hat.
11Zwar hat der Erstbeurteiler, PHK N. , der erst seit dem 1. September 2013 Leiter des Schwerpunktdienstes der Polizeiinspektion 3 S. (PI 3) ist, sowohl von dem EPHK T. als Vertreter des Leiters der PI 3 als auch von dem PHK L. als stellvertretendem Leiter des Schwerpunktdienstes PI 3 Beurteilungsbeiträge für die Zeiträume 25. November 2011 bis 1. August 2012 sowie 7. Januar 2013 bis 31. August 2013 eingeholt. Es liegen jedoch keinerlei Tatsachenfeststellungen und Werturteile von Vorgesetzten oder Kollegen des Antragstellers über seine Leistung und Befähigung in den Zeiträumen vom 1. Juli 2011 bis 24. November 2011 sowie 2. August 2012 bis 6. Januar 2013 vor. Ein zwingender Grund, der ein Absehen von der Einbeziehung dieser insgesamt 10 Monate umfassenden Zeiträume hätte rechtfertigen können, lag nicht vor. Er ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht darin zu sehen, dass Nr. 3.5 Absatz 2 BRL Pol einen Verzicht auf die Einholung von Beurteilungsbeiträgen gestattet, wenn der relevante Zeitraum weniger als sechs Monate umfasst, es sei denn, die wahrgenommenen Aufgaben sind für die Beurteilung wesentlich. Denn diese Bestimmung, die sich an den aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vorgaben messen lassen muss, erfasst nur förmliche Beurteilungsbeiträge. Sie entbindet den Beurteiler nicht von der Pflicht des Beurteilers, sich auf andere Weise Kenntnisse über die in einem Zeitraum von insgesamt 10 Monaten gezeigten Leistungen des Antragstellers zu verschaffen. Ob dazu auch die Einholung mündlicher Äußerungen der unmittelbaren Vorgesetzten bzw. Kollegen des Antragstellers ausgereicht hätte, kann offen bleiben, weil es auch daran im vorliegenden Fall fehlt.
12Im Übrigen spricht auch einiges dafür, dass die von dem Antragsteller in den genannten Zeiträumen wahrgenommenen Aufgaben für die Beurteilung wesentlich waren. Denn nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hat er häufig als Wachdienstführer fungiert und das Projekt Tageswohnungseinbruch betreut. Diese Tätigkeiten lassen sich jedenfalls nicht ohne weiteres seinem in der dienstlichen Beurteilung unter I. beschriebenen sonstigen Tätigkeitsbereich zuordnen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung vom 29. September 2011 und auf Erstellung einer neuen Beurteilung habe. Die angefochtene Beurteilung sei rechtmäßig. Soweit der Kläger rüge, es habe vor Erstellung des Beurteilungsentwurfes durch den Erstbeurteiler eine Rankingliste gegeben, sei ein Verstoß gegen die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Rd.Erl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – v. 9. Juli 2010 –, MBl. NRW, S. 678 – BRL Pol –) nicht ersichtlich. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Nr. 9.1 BRL Pol vor, wonach der Erstbeurteiler unabhängig beurteile und nicht an Weisungen gebunden sei. Dass dem Erstbeurteiler konkrete Angaben über das individuelle Beurteilungsergebnis übermittelt worden seien, habe der Kläger nicht dargelegt. Soweit er die in der Beurteilung unterbliebene Erwähnung des Umfangs seiner Tutorentätigkeit beanstande, sei dies für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ohne Bedeutung, weil es sich um keine Sonderaufgabe von besonderem Gewicht handele, deren Erwähnung nach Nr. 5 BRL Pol in der Aufgabenbeschreibung vorgesehen sei. Ferner hätten nach Angaben des beklagten Landes die Anzahl der betreuten Studierenden und der Umfang der Tutorentätigkeit auf die dienstliche Beurteilung keine Auswirkung. Auch die Bewertung der Einzelmerkmale „Arbeitseinsatz“ und „Leistungsumfang“ mit jeweils drei Punkten sei nicht zu beanstanden. Der weiter gerügte Umstand, es würden keine Listen über die Anzahl der Maßnahmen der Beamten geführt, lasse keine sachfremden Erwägungen erkennen. Ebenso sei es für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ohne Belang, ob, was der Kläger bestreite, der Erstbeurteiler jeden Vorgang gesichtet, geprüft und abgezeichnet habe. Denn es sei dem Vorgesetzten im Rahmen seines Beurteilungsspielraums überlassen, in welcher Weise er die nach Nr. 9.1 BRL Pol geforderte eigene Anschauung von den Leistungen des Beamten erhalte. Auch sei es unerheblich, wenn der Kläger seinen überwiegenden Einsatz im Innendienst bestreite, weil damit nicht dargelegt sei, dass der Beurteilung ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde liege. Schließlich lasse die vom Kläger hervorgehobene Teilnahme an Sondereinsätzen keine sachfremden Erwägungen erkennen. Es sei Sache des Dienstherrn, die Anforderungen des konkreten Amtes zu bestimmen und zu bewerten, inwieweit der Beamte diesen entspreche.
5Die gegen diese näher begründeten Annahmen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Sie lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, die angefochtene Beurteilung vom 29. September 2011 sei rechtmäßig.
6Wie bereits vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt, unterliegen dienstliche Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung lediglich einer beschränkten Überprüfung. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 – 6 A 337/13 – und vom 2. Mai 2013 – 1 A 772/12 –, jeweils nrwe.de und mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des BVerwG.
8Hat der Dienstherr Richtlinien erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2010 – 6 B 1603/09 – und vom 27. Dezember 2007 – 6 A 1603/05 –, jeweils nrwe.de.
10Diesen Überprüfungsrahmen zu Grunde gelegt, weckt das Vorbringen des Klägers zur möglichen Existenz einer sogenannten Rankingliste bereits „vor Beginn der Beurteilungen“ keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung. Ein Verstoß gegen Nr. 9.1 Abs. 3 BRL Pol und die darin geregelte Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers lässt sich nicht feststellen. Selbst wenn es eine solche Liste vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlags durch den Erstbeurteiler gegeben haben sollte, läge darin nur dann ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, wenn es dadurch zu einer rechtswidrigen Beeinflussung des Erstbeurteilers hätte kommen können. Das ist hier schon deswegen ausgeschlossen, weil jedenfalls dem Ersteller des Beurteilungsvorschlags für den Kläger, PHK C. , eine solche nicht bekannt war. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 hat er ausdrücklich erklärt, es habe keine Rankingliste gegeben. Ob PHK S. von solch einer Liste Kenntnis hatte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im Übrigen macht auch der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass im Vorfeld des Beurteilungsvorschlags möglicherweise gewonnene Leistungseinschätzungen Dritter zu einer verbindlichen Vorgabe für den Erstbeurteiler bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags geführt haben könnten.
11Im Hinblick auf die Tutorentätigkeit des Klägers legt das Zulassungsvorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert dar, warum der von ihm vorgetragene Umfang von „mindestens 4 Studenten für insgesamt 30 Tage“ rechtlich relevant sein soll. Soweit der Kläger darauf hinweist, er sei im Beurteilungszeitraum einer von lediglich drei Tutoren gewesen und habe diese Aufgabe zusätzlich zu den ihm obliegenden Aufgaben übernommen, macht dies keinen Beurteilungsfehler ersichtlich. Insbesondere werden damit die näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts, der Umfang der Tutorentätigkeit und deren unterbliebene Erwähnung hätten keinen Auswirkung auf die dienstliche Beurteilung bzw. führten nicht zu deren Rechtswidrigkeit, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
12Im Ergebnis nichts Anderes gilt, soweit der Kläger rügt, der Ersteller des Erstbeurteilervorschlags, PHK C. , habe die ihm vorzulegenden Vorgänge lediglich sporadisch und oberflächlich gesichtet und sie in der Regel nicht geprüft oder abgezeichnet. Das Verwaltungsgericht hat dies als unerheblich angesehen und in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass es dem Erstbeurteiler im Rahmen des ihm zustehenden „Beurteilungsspielraums“ überlassen bleibt, auf welche Weise er sich die nach Nr. 9.1 Abs. 3 und 4 BRL Pol geforderte „unmittelbare eigene Anschauung“ von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten verschafft. Im Folgenden ist es davon ausgegangen, dass der Erstbeurteiler sich „einen hinreichenden eigenen Eindruck von der Person und den Leistungen des Klägers“ durch zwei Gespräche vor Erstellung der Erstbeurteilung verschafft hat, wie Punkt 3 seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 zeige. Der Kläger stellt weder den letztgenannten Umstand selbst noch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts mit dem Berufungszulassungsvortrag in Frage. Insbesondere macht er nicht geltend, dass die Verschaffung der zur Erstellung der Erstbeurteilung notwendigen Kenntnisse allein auf der Grundlage einer umfassenden Sichtung und Überprüfung (nahezu) sämtlicher vom Kläger angefertigter Vorgänge möglich gewesen sein sollte.
13Mit dem Vorbringen, dass die Anzahl der vom Kläger gefertigten Anzeigen von erheblicher Bedeutung sei und die Quantität der Vorgänge eine Relevanz bei der Beurteilung haben müsse, wird ebenfalls kein Beurteilungsfehler aufgezeigt. Der Kläger geht offenbar davon aus – er verweist u.a. in seinem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 8. März 2013 auf den (geringeren) Umfang und die (abweichende) Art der von den Kollegen der Vergleichsgruppe gefertigten Anzeigen –, dass er aufgrund des Umfangs und der Art der von ihm bearbeiteten Anzeigen eine bessere Beurteilung bzw. bessere Bewertung in einem oder mehreren Einzelmerkmalen hätte erhalten müssen. Mit dieser Sichtweise verkennt er, dass – etwa im Rahmen des Merkmals „Leistungsumfang“ – neben dem rein zahlenmäßigen Arbeitsumfang, nach Nr. 6.1 Abs. 2 BRL Pol auch der jeweilige Schwierigkeitsgrad und die Verwendbarkeit des Arbeitsergebnisses maßgeblich sind. Dass der Erstbeurteiler in diesem Zusammenhang seinen Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Der pauschale Vergleich mit der Anzahl der von den anderen Kollegen der Vergleichsgruppe gefertigten Anzeigen besitzt zudem schon deswegen eine allenfalls begrenzte Aussagekraft, weil dabei außer Betracht bleibt, ob und inwieweit diese Beamten (neben der Anzeigenbearbeitung) auch noch in weiteren Arbeitsbereichen eingesetzt waren. Angesicht dessen ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Bewertung eines oder mehrerer Einzelmerkmale in der Beurteilung des Klägers auf sachfremden Erwägungen beruht oder sonst beurteilungsfehlerhaft ist.
14Soweit der Kläger geltend macht, er sei im annähernd selben Umfang im Außendienst tätig gewesen wie seine Kollegen im Verkehrsdienst, das Verwaltungsgericht habe aber (auf der Grundlage der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 1. Oktober 2013) eine überwiegende Tätigkeit im Innenbereich angenommen, lässt dies ebenfalls keinen Beurteilungsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Beurteilung insoweit ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liegt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Streitpunkt als unerheblich qualifiziert. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Ausweislich der Beurteilung selbst war der Kläger in der Zeit ab dem 23. Februar 2009 als „Beamter Verkehrsdienst – Verkehrsüberwachung Hauptunfallursachen“ mit dem Durchführen von Schwerlastkontrollen und Geschwindigkeitskontrollen, dem Wahrnehmen von Einsätzen aus besonderem Anlass, zur Gefahrenabwehr und zur Verkehrsunfallbekämpfung im täglichen Dienst befasst (vgl. Ziffer I.). Unter Ziffer III. 4. „Einsatzmöglichkeiten/Fortbildung“ findet sich der ausdrückliche Hinweis darauf, dass der Kläger „dienstlich eingeschränkt (PÄD E. ), aber beim Verkehrsdienst einsetzbar“ sei. Die fälschliche Erfassung des Tätigkeitsfeldes lässt sich dem nicht entnehmen. Im Gegenteil stimmen die in der Beurteilung hierzu enthaltenen Feststellungen mit dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 durchaus überein. Soweit der Erstbeurteiler, PHK C. , in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 erwähnt, der Kläger sei „überwiegend im Innendienst“ eingesetzt worden, hat das Verwaltungsgericht diese Bemerkung zu Recht im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu den Verwendungseinschränkungen des Klägers gewürdigt. Danach ist auch der Erstbeurteiler davon ausgegangen, dass der Kläger trotz der von ihm selbst eingeräumten Verwendungsbeschränkungen auch im Außendienst reine Verkehrseinsätze übernehmen konnte und ihm dementsprechend „normale Verkehrsdiensttätigkeiten“ ohne Eigengefährdung zugewiesen werden konnten. Dagegen sei die Wahrnehmung von Spezialaufgaben, wie ProViDa Technik (Videokrad), Sondereinsätze, Wochenenddienste oder Alarmzugaufgaben auf Grund der Einschränkungen des Klägers nicht möglich gewesen.
15Nicht verständlich ist der Einwand, PHK S. sei der (allein) zuständige Erstbeurteiler gewesen. Nach Nr. 9.3 Satz 2 BRL Pol soll der Behördenleiter einen Vorgesetzten des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags beauftragen, der mit dem zu Beurteilenden nicht in Beförderungskonkurrenz steht. Die Vorgesetzteneigenschaft des Erstbeurteilers, PHK C. , bestreitet der Kläger nicht. Weshalb dessen Beauftragung „nicht ordnungsgemäß“ gewesen sein könnte, ist ohne weitere Substantiierung nicht nachvollziehbar. Einen besonderen förmlichen Bestellungsakt verlangen die BRL Pol nicht.
16Auch die Rüge einer „fehlerhaften und inkonsequenten Vergleichsgruppenbildung“ ist nicht verständlich. Der Vortrag des Klägers, er müsse davon ausgehen, dass zunächst, das heißt vor der abschließenden Beurteilung, nebeneinander eine Vergleichsgruppe für den Verkehrsdienst N. sowie für den Verkehrsdienst M. erstellt worden sei, wird nicht näher substantiiert. Der vom Kläger in Bezug genommene Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2009 – 6 A 1223/07 – führt dabei nicht weiter. Dass der Schlusszeichner bzw. Endbeurteiler hier in einer mit dem zitierten Fall vergleichbaren Weise den Bezugsrahmen verlassen oder gewechselt haben könnte, ist nicht erkennbar und trägt auch der Kläger nicht vor.
17Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers insoweit nicht bereits die Darlegungserfordernisse verfehlt, wenn – ohne den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu benennen – lediglich im Zusammenhang mit dem Vortrag zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (Nr.1) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet wird. Denn soweit der Kläger rügt, ihm sei im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistungsbewertung durch PKH C. „jeglicher Beweisantritt abgeschnitten“ worden und das Verwaltungsgericht habe keine dienstliche Stellungnahme des PHK S. zur Existenz einer Rankingliste angefordert, kann dem Verwaltungsgericht eine mangelnde Sachaufklärung nicht vorgeworfen werden. Von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen – so auch hier – erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Der Kläger trägt nichts weiter dazu vor, auf welcher Grundlage er zu der Einschätzung gelangt, ihm sei „jeglicher Beweisantritt abgeschnitten“ worden. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel Bezug genommen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.