Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 16. Feb. 2009 - 6 K 560/08.MZ
Gericht
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Nichtzulassung zum „W. Backfischfest 2008“. Sie betreibt das Rundfahrgeschäft „Break Dance No. 1“. Charakteristisch für diesen Typ von Fahrgeschäften sind die spontanen, nur schwer vorhersehbaren und sich ständig ändernden Fahrbewegungen, die an den amerikanischen Breakdance-Tanzstil erinnern. Von diesem Fahrgeschäft gibt es auf dem Markt zwei Ausführungen: eine Standardvariante und das um ca. ein Drittel größere Modell des „Break Dance No. 1“, von welchem insgesamt nur drei Geschäfte auf dem Markt existieren. Seit 1988 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten für die Teilnahme am „W. Backfischfest“ und wurde bisher in einem regelmäßigen, zweijährigen Turnus zu dieser Veranstaltung zugelassen, zuletzt im Jahre 2006. Im Oktober 2007 bewarb sie sich für die Teilnahme am Backfischfest 2008, das vom 30. August bis 07. September 2008 stattfand. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag unter Hinweis auf ihre „Verwaltungsrichtlinie über die Zulassung von Geschäften auf den großen Volksfesten ‚W. Backfischfest’ und ‚W. Pfingstmarkt’“ ab. Diese Verwaltungsrichtlinie sieht bei konkurrierenden Bewerbern in Ziff. 6 eine Auswahl nach folgenden Kriterien vor: Attraktivität des Geschäfts, Vielfalt und Qualität des Leistungs- und Warenangebotes, Grundsatz „bekannt und bewährt“ unter Beachtung der Einschränkung, dass Neu- und Wiederholungsbewerbern eine reale Zulassungschance verbleiben muss, sowie Größe des Fahrgeschäfts und die benötigten Anschlusswerte. Diese Kriterien stehen in keiner Rangfolge. Zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung führte die Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Von den insgesamt sieben Bewerbern aus der Sparte „Breakdancer“ habe sie unter Berücksichtigung des Platzangebotes und Ausübung ihres gestalterischen Ermessens nur ein Rundfahrgeschäft, namentlich den „Bayern-Breaker“ der Familie Z., zugelassen. Dieses Fahrgeschäft sei seinem Namen entsprechend mit bayerischen Motiven gestaltet und enthalte zugleich typische Elemente des Breakdance-Tanzstils. Diese Dekoration des „Bayern-Breakers“ sei markant und einzigartig. Hierdurch hebe er sich von den üblichen „Breakdancern“ ab. Das Fahrgeschäft der Klägerin dagegen besteche durch seine Größe, die vor allem in Stoßzeiten von Vorteil sei. Seine äußere Gestaltung vermittele ein Gefühl des „American Way of Life“. Vor diesem Hintergrund seien der „Bayern-Breaker“ und der „Break Dance No. 1“ hinsichtlich der Attraktivität gleichwertig. Beide Fahrgeschäfte seien modern und hätten Wirkung auf den Festbesucher. Den Größenvorteil des Fahrgeschäfts der Klägerin wiege der „Bayern-Breaker“ durch sein originelles Erscheinungsbild auf. Im Rahmen ihres Auswahlermessens habe sie sich für den „Bayern-Breaker“ entschieden, weil dieser sich im Gegensatz zum klägerischen Fahrgeschäft bislang erfolglos um eine Teilnahme am Backfischfest beworben habe. Die ihm als Neu- bzw. Wiederholungsbewerber zukommende reelle Zulassungschance müsse sich realisieren können. Hierfür sei nicht erforderlich, dass der „Bayern-Breaker“ bei weitem attraktiver sei als das Fahrgeschäft der Klägerin. Vergleichbare Attraktivität genüge, um sich gegenüber dem „Break Dance No. 1“ durchzusetzen. Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Januar 2008 Widerspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft sei. Beide miteinander konkurrierende Fahrgeschäfte seien nicht gleich attraktiv. Vielmehr habe das Fahrgeschäft der Klägerin gegenüber dem „Bayern-Breaker“ mehrere objektive Attraktivitätsvorteile. Diese Vorteile könne der „Bayern-Breaker“ auch nicht durch ein originelles Erscheinungsbild ausgleichen, weil die Originalität der äußeren Gestaltung weder einen Wert an sich darstelle noch ein anerkanntes Attraktivitätskriterium sei. Der „Bayern-Breaker“ zähle zu den Standardausführungen der Breakdance-Fahrgeschäfte, die zahlreich auf Märkten vertreten seien und deshalb nicht den Reiz des Besonderen hätten. Das Fahrgeschäft der Klägerin demgegenüber gelte wegen seiner Seltenheit und Größe als besondere Attraktion. Darüber hinaus habe das bayerische Erscheinungsbild dem „Bayern-Breaker“ auch in anderen Städten nicht zu einem Attraktivitätsvorteil verholfen. Soweit die Beklagte eine Zulassung des „Bayern-Breakers“ unter dem Aspekt der reellen Zulassungschance für Neu- bzw. Wiederholungsbewerber für erforderlich erachte, gehe sie fehlerhaft von einer Ermessensreduzierung auf Null aus. Überdies hätte sie alternativ eine Zulassung des „Bayern-Breakers“ bei zukünftigen Veranstaltungen in Erwägung ziehen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2008 wurde der Widerspruch aus im Wesentlichen folgenden Gründen zurückgewiesen: Der Ablehnungsbescheid sei ermessensfehlerfrei. Der Vorteil des „Bayern-Breakers“ liege im bayerischen Lokalkolorit, das insbesondere deshalb reizvoll sei, weil das „W. Backfischfest“ auf Vielfalt angelegt sei. Mit der Zulassung des „Bayern-Breakers“ habe die Beklagte den zulässigen Versuch unternommen, den Besuchern der Veranstaltung Abwechslung zu bieten. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 19. Mai 2008 hat die Klägerin am 19. Juni 2008 Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, die Beklagte einstweilen zu verpflichten, die Klägerin zum „Backfischfest 2008“ zuzulassen bzw. den Zulassungsantrag neu zu bescheiden. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass das Favorisieren einer bayerischen Optik willkürlich gewesen sei. Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende positive Bewertung der bayerischen Gestaltung sei wegen der Ausrichtung des „W. Backfischfestes“ als rheinisches Traditionsfest nicht vorhersehbar gewesen und habe sich auch nicht aus der Auswahlrichtlinie ergeben. Die Beklagte hätte ihre Bewertungsmaßstäbe im Vorfeld ihrer Auswahlentscheidung offen legen müssen. Zudem habe die Beklagte bisher jedes Jahr Neuheiten zugelassen, ohne die Betreiber innerhalb des jeweiligen Fahrgeschäftstyps auszutauschen. Im Jahr 2008 hingegen sei sie unvorhersehbar, intransparent und willkürlich von ihrer bisherigen Auswahlpraxis abgewichen. Mit Beschluss vom 22. Juli 2008 – 6 L 561/08.MZ – hat das erkennende Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die dem Ablehnungsbescheid zugrunde liegenden Auswahlkriterien nach summarischer Prüfung sachgerecht seien. Hinsichtlich der Beurteilung der Attraktivität des Angebots eines Marktbeschickers habe die Beklagte einen weiten Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Im Rahmen der so umgrenzten Prüfungskompetenz des Gerichts seien Rechtsfehler bei der Anwendung des Attraktivitätsmerkmals nicht erkennbar. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 26. August 2008 – 6 B 10876/08.OVG – zurückgewiesen. Ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat es dabei insbesondere ausgeführt, dass die Beklagte nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen sei, sondern ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Nachdem das Backfischfest mittlerweile stattgefunden hat, begehrt die Klägerin nicht mehr, wie im Schriftsatz vom 10. Juli 2008 angekündigt, die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zum „Backfischfest 2008“ zuzulassen bzw. hilfsweise ihren Zulassungsantrag neu zu bescheiden. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2008 hat sie ihr Klageziel umgestellt und begehrt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Ablehnung. Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass sie sich, ebenso wie der „Bayern-Breaker“, zukünftig um die Zulassung zum Backfischfest bewerben wolle. Es bestehe die Gefahr, dass die Beklagte dann ihre Auswahlpraxis und Bewertungsmaßstäbe beibehalten und die Klägerin erneut ablehnen werde. Weiter trägt sie vor, dass die Beklagte ihren Gestaltungswillen nicht generell geändert habe, sondern nur in Bezug auf das Fahrgeschäft der Klägerin. Bei der Zulassung z.B. eines Riesenrades habe sie die Größe und die technische Ausstattung des Geschäfts als entscheidend für die Beurteilung der Attraktivität angesehen.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2008 rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt im Wesentlichen auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids Bezug und ist darüber hinaus der Ansicht, dass der traditionellen Ausrichtung des „W. Backfischfestes“ durch die zwingende Zulassung bestimmter Traditionsbetriebe Rechnung getragen werde, im Übrigen aber auch nicht traditionelle Geschäfte zulässig seien. Das Fahrgeschäft der Klägerin unterscheide sich in Sachen Traditionalität nicht von dem „Bayern-Breaker“. Zudem stehe es dem Veranstalter frei, durch das Setzen neuer Akzente das Erscheinungsbild des „Backfischfestes“ zu verändern. Die Auffassung der Klägerin, dass dem „Bayern-Breaker“ auch dann eine reelle Zulassungschance offen stünde, wenn er z.B. erst im Jahr 2009 zugelassen werde, sei schon deshalb verfehlt, weil die zukünftige Bewerbersituation derzeit nicht beurteilt werden könne.
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Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichts-, sowie der Verwaltungs- und Widerspruchsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Bezug nehmend auf den Terminsverlegungs- und den Befangenheitsantrag der Klägerin vom 16. Februar 2009 weist die Kammer vorab darauf hin, dass die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten weder gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) verstößt noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 EMRK) verletzt. Ein solches Vorgehen des Gerichts war infolge ordnungsgemäßer Ladung der Klägerin gemäß § 102 Abs. 2 VwGO zulässig. Sollte die Klägerin den Wunsch gehabt haben, weitere, noch nicht aktenkundige Tatsachen oder Rechtsansichten vorzutragen, hätte sie hierzu in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt. Soweit der Prozessbevollmächtigte in seinem knapp zweieinhalb Stunden vor Beginn der mündlichen Verhandlung gestellten Terminsverlegungsantrag „technische Gründe“ für seine nicht rechtzeitige Abreise von H. nach M. angibt und damit zugleich sein Ausbleiben zu rechtfertigen versucht, handelt es sich nicht um einen zur Terminsverlegung erforderlichen erheblichen Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 173 Satz 1 VwGO. Das Ausbleiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung beruht vielmehr auf einem ausschließlich von ihm zu vertretenden Verschulden, das sich die Klägerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
I.
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Die Klage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids ist in der Gefahr seiner Wiederholung begründet. Ein mit der Wiederholungsgefahr begründetes Fortsetzungsfeststellungsinteresse setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, NVwZ 1994, 282 [282]). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klägerin hat angekündigt, sich auch zukünftig, ebenso wie die Familie Z. mit ihrem „Bayern-Breaker“, um eine Zulassung zum jährlich stattfindenden „W. Backfischfest“ bewerben zu wollen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte bei einer solchen identischen oder zumindest vergleichbaren Bewerbersituation die Klägerin erneut unter Zugrundelegen der hier angewendeten Auswahlkriterien ausschließen wird.
II.
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Die Klage ist unbegründet. Die Nichtzulassung der Klägerin zum Backfischfest 2008 war nicht rechtswidrig und hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 i.V. mit § 113 Abs. 5 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss der Klägerin vom Backfischfest 2008 war § 70 Abs. 3 GewO. Hiernach kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung ausschließen. Das somit der Beklagten eingeräumte Ausschließungsermessen darf das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder die Beklagte von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und (1.) auf Grundlage rechtmäßiger Auswahlkriterien (2.) fehlerfrei ausgeübt.
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1. Die Ausschlussentscheidung der Beklagten beruht auf der „Verwaltungsrichtlinie über die Zulassung von Geschäften auf den großen Volksfesten ‚W. Backfischfest’ und ‚W. Pfingstmarkt’“. Diese ist als ermessenslenkende Richtlinie geeignet, die Kriterien der nach § 70 Abs. 3 GewO zu treffenden Ermessensentscheidung vorzugeben und zu konkretisieren (vgl. OVG Bremen, NVwZ-RR 2007, 171). Sie gewährleistet auch ein einheitliches, willkürfreies und nachvollziehbares Auswahlverfahren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. August 2008, 6 B 10876/08.OVG). Zudem steht sie mit höherrangigem Recht, namentlich den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem Grundsatz der Marktfreiheit (§ 70 Abs. 1 GewO), in Einklang. Sie enthält marktgerechte Auswahlkriterien und ermöglicht eine flexible, den Einzelfall würdigende und zugleich vorhersehbare Ermessensentscheidung. Nach Ziff. 1 der Verwaltungsrichtlinie verfolgt die Beklagte mit dem „W. Backfischfest“ das Ziel, den Besuchern eine möglichst attraktive, vielseitige, ausgewogene, einerseits dem aktuellen Zeitgeist entsprechende, andererseits auch traditionsgebundene Veranstaltung zu bieten. Die in Ziff. 6 der Verwaltungsrichtlinie vorgesehenen Kriterien der Attraktivität sowie der Vielfalt und Qualität des Angebotes, mit anderen Worten die Anziehungskraft des Geschäfts, sind die Kriterien mit der höchsten Sachbezogenheit und werden dem Grundsatz der Marktfreiheit in besonderem Maße gerecht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Dezember 2000, 11 A 11462/99.OVG; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 1994, 157 [157]). Eine mit dem Grundsatz der Marktfreiheit unvereinbare Abschottung der Veranstaltung zugunsten „bekannter und bewährter“ Teilnehmer (vgl. BVerwG, NVwZ 1984, 585 [586]) vermeidet die Verwaltungsrichtlinie, indem auch Neu- bzw. Wiederholungsbewerbern eine reale Zulassungschance eingeräumt wird. Ergänzend enthält die Bekanntmachung des „W. Backfischfestes 2008“ im Amtsblatt der Stadt W. vom 07. September 2007 die Klarstellung, dass frühere Zulassungen – auch langjähriger Beschicker – keine Gewähr dafür geben, dass die Betriebsausführung und -gestaltung weiterhin den Vorstellungen des Veranstalters zur Durchsetzung der Festkonzeption entspricht.
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2. Auf Grundlage dieser Auswahlkriterien hat die Beklagte ihre Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerfrei getroffen. Ihre Annahme, das Fahrgeschäft der Klägerin und der „Bayern-Breaker“ seien hinsichtlich des Merkmals der Attraktivität gleichwertig, ist nicht zu beanstanden. Dabei durfte die Beklagten insbesondere auch das äußere Erscheinungsbild des „Bayern-Breakers“ als entscheidungsrelevantes Kriterium heranziehen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 27. April 1993, 1 BA 49/92, Rdnr. 33, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Juli 2002, 7 K 2566/02, Rdnr. 23, juris). Dass die Klägerin diese Beurteilung nicht teilt und auf ihrer Ansicht nach „objektive Attraktivitätsvorteile“ ihres Fahrgeschäfts verweist, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Die Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Betriebe enthält naturgemäß subjektive Elemente und ist letztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen des die Auswahlentscheidung treffenden Amtswalters (VG Lüneburg, Urteil vom 17. September 2003, 5 A 265/02, Rdnr. 23, juris), die auch nicht durch eine möglicherweise abweichende Beurteilung in anderen Städten präjudiziert wird. Wie das erkennende Gericht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt hat, steht der Klägerin hier ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar ist (VG Mainz, Beschluss vom 22. Juli 2008, 6 L 561/08.MZ; bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. August 2008, 6 B 10876/08.OVG). Das Verwaltungsgericht darf die behördliche Beurteilung der Attraktivität nicht durch eine eigene ersetzen, sondern lediglich dahingehend überprüfen, ob die für die Anwendung des Attraktivitätskriteriums maßgeblichen tatsächlichen Umstände zutreffend erfasst, vollständig berücksichtigt und in willkürfreier Weise gewürdigt worden sind (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, BeckRS 2007 26069). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat die Überlegenheit des klägerischen Fahrgeschäfts hinsichtlich seiner Größe und Beförderungskapazität erkannt und in seine Bewertung eingestellt. Zugleich hat sie die optische Gestaltung des „Bayern-Breakers“ für außergewöhnlich und abwechslungsreich erachtet und in ihre Überlegungen einbezogen, dass sich der „Bayern-Breaker“ im Gegensatz zum Fahrgeschäft der Klägerin bislang erfolglos um eine Teilnahme am „W. Backfischfest“ beworben hat. Die Entscheidung der Beklagten, nach Gewichtung der jeweiligen Vorteile der konkurrierenden Fahrgeschäfte und unter Berücksichtigung des Neuheitsstatus des „Bayern-Breakers“, diesen als das attraktivere Geschäft einzustufen, ist rechtlich nicht beanstanden. Weder die überlegene Größe des klägerischen Fahrgeschäfts noch seine bislang regelmäßige Zulassung vermitteln ihm die Gewähr für eine Bevorzugung gegenüber kleineren, nach Dafürhalten der Beklagten optisch attraktiver gestalteten Konkurrenzgeschäften. Dass der „Bayern-Breaker“ eine Neuheit auf dem „W. Backfischfest“ darstellt, weil er dort bisher nicht zugelassen wurde, ist im Rahmen der Bewertung seiner Attraktivität ein zulässiges Kriterium (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Dass die Beklagte bei der Zulassung eines Riesenrades die Größe und technische Ausgestaltung für ausschlaggebend erachtet hat, bedeutet nach den vorstehenden Ausführungen nicht, dass sie deshalb auch das größere Breakdance-Fahrgeschäft als attraktiver einstufen müsste. Ein solcher Automatismus besteht schon deshalb nicht, weil die Größe des Fahrgeschäfts nur eines von mehreren Auswahlkriterien ist und die Beklagte darüber hinaus das Kriterium der Attraktivität fehlerfrei ausgelegt und angewendet hat. Auch wegen der Vielschichtigkeit und Mannigfaltigkeit der zu einem Attraktivitätsvorteil führenden Aspekte kann nicht von der Zulassung eines bestimmten Fahrgeschäfts auf einen Zulassungsanspruch zugunsten des eigenen, aber typenverschiedenen Fahrgeschäfts geschlossen werden. Der Einwand der Klägerin, die Bevorzugung des bayerischen Erscheinungsbildes sei infolge der Veranstaltungskonzeption unvorhersehbar und unsachgerecht gewesen, greift ebenfalls nicht durch. Der Bevorzugung der bayerischen Optik des „Bayern-Breakers“ standen weder die Konzeption des „W. Backfischfestes“ noch die inhaltliche Fassung der Verwaltungsrichtlinie entgegen. Ziff. 1 der Verwaltungsrichtlinie definiert das „W. Backfischfest“ als möglichst attraktive, ausgewogene, sowohl dem Zeitgeist entsprechende als auch der Tradition verbundene Veranstaltung. Eine Beschränkung auf nur regionaltypische und traditionelle Geschäfte ist ausdrücklich nicht enthalten. Wenn die Beklagte auf Grundlage dieser Veranstaltungskonzeption den Fahrgeschäftstypus „Breakdancer“ zulässt, ist das Vorziehen einer bayerischen Optik ebenso sachgerecht wie die bisherige Präferenz für eine an amerikanische Motive angelehnte Gestaltung. Überdies stellt die Bekanntmachung des „W. Backfischfestes“ klar, dass aus früheren Zulassungen kein Rechtsanspruch auf künftige Zulassungen folgt. Zudem hat die Beklagte im Vorfeld darauf hingewiesen, dass frühere Zulassungen auch langjähriger Beschicker keine Gewähr dafür bieten, dass deren Betriebsgestaltung auch weiterhin den Vorstellungen des Veranstalters entspricht. Dieser Ausschluss einer Selbstbindung ist weder intransparent noch unsachgerecht. Er ist unter dem Aspekt der Chancengleichheit und des begründeten Interesses der Beklagten an einer vielseitigen und flexiblen Gestaltung ihres „Backfischfestes“ durchaus zulässig. Eine nähere Definition dessen, was die Beklagte im Rahmen ihrer konkreten Auswahlentscheidung als attraktiver ansehen werde, ob die Größe oder die Gestaltung des Geschäftes, ist rechtlich nicht zwingend erforderlich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 27. April 1993, 1 BA 49/92, Rdnr. 29, juris). Der Beklagten steht es in den Grenzen des Willkürverbots frei, das Attraktivitätskriterium vorab zu konkretisieren und damit im Vorfeld ihrer Ermessensentscheidung bestimmte Bewerbungen auszufiltern. Es ist aber ebenso zulässig, dass die Beklagte im Interesse der Vielseitigkeit ihrer Veranstaltung sich eine größere Auswahlmöglichkeit vorbehält und erst im Rahmen ihrer Ermessensausübung eine Auslese vornimmt. Aus diesen Gründen liegt der Auswahlentscheidung zugunsten des „Bayern-Breakers“ auch kein rechtswidriges Abrücken von der bisherigen Auswahlpraxis zugrunde. Die Klägerin kann der hier getroffenen Auswahlentscheidung auch nicht entgegen halten, dass der „Bayern-Breaker“ nicht zwingend im Jahr 2008 hätte zugelassen werden müssen, weil er infolge des zweijährigen Zulassungsturnus des klägerischen Fahrgeschäfts z.B. im Jahr 2009 eine reale Zulassungschance gehabt hätte. Ungeachtet dessen, dass die Bewerbersituation der Zukunft weder beurteilt werden kann noch Gegenstand der hier angegriffenen konkreten Auswahlentscheidung ist, widerspricht diese Argumentation der Notwendigkeit, eine Marktabschottung gegenüber Neu- bzw. Wiederholungsbewerbern zu vermeiden. Der Marktfreiheit liegt das von Art. 12 Abs. 1 GG gedeckte Prinzip des freien Wettbewerbs zugrunde. Ein bekanntes und bewährtes Geschäft soll aus seiner bisherigen Zulassung gerade keinen automatischen Zulassungsanspruch zulasten eines vergleichbar attraktiven Neu- bzw. Wiederholungsbewerbers ableiten können. Vielmehr muss der Markt bei jeder Auswahlentscheidung offen sein und sich die Zulassungschance des Neu- bzw. Wiederholungsbewerbers dergestalt realisieren können, dass er sich in der konkreten, aktuell bestehenden Konkurrenzsituation und nicht bei irgend einem zukünftigen Auswahlverfahren gegen einen bekannten und bewährten Beschicker durchzusetzen vermag.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit § 708 Nr. 11 ZPO.
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Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Februar 2009
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Der Streitwert wird auf 2.700 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Ziffer 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
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das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
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Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.