Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 20. Juni 2013 - 5 L 687/13.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2013:0620.5L687.13.MZ.0A
published on 20/06/2013 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 20. Juni 2013 - 5 L 687/13.MZ
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Tenor

Die Beteiligte wird verpflichtet, dem Antragsteller eine vollständige Namensliste derjenigen Tarifbeschäftigten und Beamten zur Verfügung zu stellen, die ihr auf ihre Anforderung seitens der Grundschulen ihres Zuständigkeitsbezirks als Teilnehmer der Streikveranstaltungen vom 4. März 2013 gemeldet worden sind.

Gründe

1

Der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag, die Beteiligte zur Herausgabe einer Namensliste derjenigen Tarifbeschäftigten und Beamten zu verpflichten, die ihr auf ihre Anforderung seitens der Grundschulen als Teilnehmer an den Streikveranstaltungen vom 4. März 2013 gemeldet worden sind, ist begründet.

2

Gemäß § 121 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG ist auch in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten der Erlass einer einstweiligen Verfügung unter entsprechender Anwendung der §§ 935 ff. ZPO zulässig. Der Vorsitzende entscheidet über einen solchen Antrag gemäß § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und in entsprechender Anwendung von § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung.

3

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist sowohl das Vorliegen eines Ver-fügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlich. Dabei müssen entsprechend den §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch auf vorläufige Regelungen beschränkt. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist grundsätzlich ausge-schlossen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7.7.2003 – 4 B 11066/03.OVG –). Sie ist nur ausnahmsweise aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsachever-fahren nicht mehr erreichbar wäre und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung der Anordnung zu einem irreparablen Zustand führt (vgl. Ilbertz/Widmaier, Bundes-personalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 83 Rn. 25 g).

4

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Verfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung geboten. Der Antragsteller kann sich sowohl auf einen Verfügungsanspruch als auch auf einen Verfügungsgrund berufen.

5

Rechtsgrundlage für das streitige Begehren ist § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG. Danach ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten. Soweit erforderlich, besteht die Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen. Sie besteht nur in dem Umfang, in welchem der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt. Der Anspruch ist streng aufgabenbezogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.3.2002 – 6 P 6/01 –, PersV 2002, 229 und juris, Rn. 35; Beschluss vom 4.9.2012 – 6 P 5/11 –, PersR 2012, 508 und juris, Rn. 9). Die Pflicht zur Vorlage besteht daher nur, wenn die begehrten Unterlagen in Beziehung stehen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Personalvertretung.

6

Eine solche besteht hier in dem frühen Verfahrensstadium der Ermittlung der Streikteilnehmer sowie der Einleitung von Verfahren zur Kürzung von Entgelten bzw. Dienstbezügen und von Disziplinarverfahren – worauf der Antragsteller hin-gewiesen hat – zwar (noch) nicht mit Blick auf Mitbestimmungs- und Mit-wirkungsrechte, etwa das Mitbestimmungsrecht nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 LPersVG betreffend die vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienst-bezügen und Erhebung der Disziplinarklage, das nur in bestimmten Disziplinarfällen und auch nur mit Zustimmung des Betroffenen eingreift. Die Überreichung der Namensliste der Streikteilnehmer ist jedoch erforderlich zur Durchführung der Aufgabe der Personalvertretung nach § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG. Danach erstreckt sich das Überwachungsrecht des Personalrats auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der zugunsten der Beschäftigten geltenden Regelwerke (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.2002 – 6 P 5/01 –, ZfPR 2002, 73 und juris, Rn. 15 zur Aushändigung von Personalbedarfsberechnung und Stellenplan). Die von dem Antragsteller verlangte Liste über die Streikteilnehmer, wie sie sich auf der Grundlage der Meldungen der Grundschulen im Zuständigkeitsbezirk der Beteiligten ergibt, eröffnet ihm die Möglichkeit zur Feststellung, ob die Beteiligte gleichmäßig gegen alle Streikteilnehmer vorgeht. Sollten sich insoweit Fehler ergeben, so handelt es um einen in vielfacher Hinsicht problematischen Vorgang, dem nicht mit abstrakten Zahlenmaterial über Streikteilnehmer und betroffene Schulen ohne konkreten Bezug zu einzelnen Streikteilnehmern begegnet werden kann (vgl. BVerwG Beschluss vom 4.9.2012 – 6 P 5/11 –, a.a.O. und juris, Rn. 17). Des Weiteren wird dem Personalrat mit der Namensliste die Möglichkeit eröffnet, die Verfahren zu Entgelt-/Gehaltskürzungen und die Disziplinarverfahren mit Blick auf ihre recht-mäßige Durchführung in (formeller und materieller) Hinsicht zu begleiten. Insoweit ergeben sich generell durchaus einige Gesichtspunkte: Beispielhaft für verfahrensrechtliche Aspekte kann hier etwa die Pflicht der Dienststelle genannt werden, den von einer Disziplinarmaßnahme im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 LPersVG Betroffenen von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf das Antragsrecht hinsichtlich der Mitbestimmung hinzuweisen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 LPersVG). In materieller Hinsicht steht in jüngster Zeit insbesondere die Frage im Raum, ob Beamte ein Streikrecht haben und gegen sie bei Verstoß disziplinarrechtlich vorgegangen werden darf (vgl. nur OVG NS, Urteil vom 12.6.2012 – 20 BD 7/11 –, NVwZ 2012, 1272 und juris, Rn. 35 ff. m.w.N. zu verbeamteten Lehrern). Auch die Frage der Konsequenzen von Streikteilnahmen in frei gestaltbaren „Dienstzeiten“ stellt sich (vgl. BAG, Urteil vom 26.7.2005 – 1 AZR 133/04 –, BAGE 115, 247). Die Überlassung der Namensliste setzt den Personalrat ferner in die Lage, zukünftige Maßnahmen der Dienststellenleitung darauf zu überwachen, ob Streikteilnehmer benachteiligt werden. Eine Einsichtnahme in die Streikteilnehmerliste bietet der Personalvertretung die Grundlage, um Rechtsverstößen und Unbilligkeiten im Zusammenhang mit den Streikteilnahmen bereits im Vorfeld effektiv entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.2002 – 6 P 5/01 –, a.a.O. und juris, Rn. 15; Beschluss vom 16.2.2010 – 6 P 5/09 –, PersV 2010, 228 und juris, Rn. 23; Hessisches LAG, Beschluss vom 10.3.2011 – 9 TaBV 173/10 –, juris, Rn. 52 zu dem Informationsanspruch über veränderten Personaleinsatz während eines Arbeitskampfs). Anders als die Beteiligte meint, ist der Antrag-steller nicht verpflichtet, ihm bekannt gewordene Unvollständigkeiten bei der Meldung von Streikteilnehmern oder sonstige Verstöße im Zusammenhang mit den schon eingeleiteten Verfahren vorab zu benennen – und sei es nur gleichsam als Vorleistung zum Erhalt einer Namensliste. Die Informationspflicht des Dienst-stellenleiters ist von der Darlegung eines besonderen Anlasses namentlich einer zu besorgenden Rechtsverletzung unabhängig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 – 6 P 5/11 –, a.a.O. und juris, Rn. 18; Beschluss vom 16.2.2010 – 6 P 5/09 –, a.a.O. und juris, Rn. 23 f. m.w.N.). Die Personalvertretung muss zur Entscheidung, ob und ggfls. welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt, frühzeitig und umfassend in die Lage versetzt werden, in eigener Verantwortung selbst zu prüfen, ob sich für sie Aufgaben ergeben und ob sie zu deren Wahrnehmung vorgehen will (Helmes/Jacobi/Küssner, Personalvertretungsrecht für Rheinland-Pfalz, § 69 Rn. 35 f.; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 68 Rn. 34).

7

Die Aushändigung der Namensliste an den Antragsteller ist nach Umfang und Form vorliegend zur Verfolgung der Überwachungsaufgaben auch erforderlich (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 23.1.2002 – 6 P 5/01 –, a.a.O. und juris, Rn. 25; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalver-tretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 68 Rn. 33 f.). Zur Durchführung der Überwachungsaufgabe aus § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG kann zwar regelmäßig die Einsichtnahme in die Unterlagen, verbunden mit der Befugnis, sich Notizen zu machen, ausreichend sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.2002 – 6 P 5/01 –, a.a.O. und juris, Rn. 27 m.w.N.). Häufig wird die Personalvertretung schon auf diesem Weg in die Lage versetzt, Unregelmäßigkeiten aufzudecken, gegenüber dem Dienststellenleiter zur Sprache zu bringen und ggfls. auf Abhilfe zu drängen. Vorliegend ist jedoch eine Aushändigung der Liste erforderlich. Zwar sind dem Antragsteller schon einige Informationen zu der Streikbeteiligung gegeben worden: die Anzahl der Streikteilnehmer (getrennt nach Beschäftigten und Beamten) sowie ihre Verteilung auf die namentlich genannten Schulen und die Bezirke sowie die Formularanschreiben an die Streikteilnehmer zur Einleitung von Verfahren. Erst die Aushändigung der Namensliste auf Dauer ermöglicht jedoch dem Antragsteller die sachgerechte Begleitung der Entgelt-/Gehalts-kürzungsverfahren und der Disziplinarverfahren. Solche Verfahren werden über längere Zeit und betreffend eine Vielzahl Beschäftigter geführt werden. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, in der jeweiligen Angelegenheit (erneut) Einsicht zu nehmen oder die Unterlagen zeitweise ausgehändigt zu erhalten. Auch mit Blick auf die hohe Zahl an von den Grundschulen gemeldeten Streikteilnehmern (182 Personen) kann eine einmalige Einsichtnahme nicht dem Überwachungsrecht ausreichend Rechnung tragen. Um wirkungsvoll ihren dies-bezüglichen Aufgaben und Rechten Geltung zu verschaffen, wäre der Antragsteller letztlich auf das (bei einer Einsichtnahme an sich unzulässige) vollständige Abschreiben oder Fertigen einer Fotokopie der einsehbaren Liste angewiesen, was angesichts des Grundsatzes der gleichberechtigten vertrauens-vollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 LPersVG), als dessen Ausprägung sich das Informationsgebot nach § 69 Abs. 2 Satz1 LPersVG letztlich darstellt, auch der Sache nach unzumutbar ist. Betrifft das Informationsmaterial zahlreiche Beschäftigte und einen umfangreichen Sachverhalt (teils mit rechtlich schwierigen Fragen), so kann der Dienststellenleiter seiner Vorlagepflicht regelmäßig nur dadurch genügen, indem er die fraglichen Unterlagen dem Personalrat dauerhaft überlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2002 – 6 P 5/01 –, a.a.O. und juris, Rn. 28). Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es sich bei den mitzuteilenden Namen der Streikteilnehmer zwar um persönliche Daten handelt, deren beschränktem Bedeutungsgehalt ist im Rahmen der Frage, ob die Liste sinnvoller-weise dauerhaft dem Personalrat auszuhändigen ist, hier indes kein überragendes Gewicht beizumessen. Denn die Streikteilnahme hat im öffentlichen Raum stattgefunden und auch in den einzelnen Schulen dürfte die Abwesenheit der meisten Bediensteten nicht verborgen geblieben sein, musste doch bei Lehrkräften eine Kompensation der Fehlzeiten herbeigeführt werden. Mit der Überlassung der Namensliste wird schließlich auch das Recht der Beschäftigten, die Mitwirkung des Antragstellers in einem mitbestimmungsrelevanten Disziplinar-verfahren abzulehnen, nicht in Frage gestellt.

8

Die Überlassung der Namensliste verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Datenübermittlung der Dienststelle an den Personalrat unter-liegt nicht dem Landesdatenschutzgesetz – LDSG –. Die Personalvertretung ist als Teil der Dienststelle nicht Dritter im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 LDSG. Bereichsspezifische Regelungen im Landespersonalvertretungsgesetz (etwa § 72) gehen nach § 2 Abs. 7 LDSG vor (zu Vorstehendem BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 – 6 P 5/11 –, a.a.O. und juris, Rn. 25 m.w.N.).

9

Die Weitergabe der Namensliste an die Personalvertretung hat auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der betroffenen Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG zu unterbleiben (zu dem Grundrecht im Einzelnen vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 – 6 P 5/11 – a.a.O. und juris, Rn. 27 bis 29). In vorliegenden Fall überwiegt das Recht der betroffenen Beschäftigten auf Schutz ihrer persönlichen Daten nicht die Schutzgüter, denen der Informationsanspruch der Personalvertretung dient. Die Namensliste enthält die Mitteilung, dass die dort genannten Beschäftigten an den Streikveranstaltungen am 4. März 2012 teilgenommen haben. Es handelt sich dabei von vornherein nicht um sensible Daten wie etwa Gesundheitsdaten, die zudem einen Umstand betreffen (Teilnahme an einem Streik), der sich im öffentlichen Raum abgespielt hat und in vielen Fällen – schon wegen der notwendigen Kompensation der Ausfallzeiten – auch in den Schulen selbst bekannt geworden sein dürfte. In einer solchen Konstellation fällt das Überwachungsrecht des Personalrats, das hier insbesondere den Interessen der Streikteilnehmer dient, stärker ins Gewicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 – 6 P 5/11 –, a.a.O. und juris, Rn. 32 ff.: ebenso entschieden zur Namensliste betreffend Beschäftigten, denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten ist). Stehen von daher keine sensiblen personenbezogenen Daten von Beschäftigten in Rede, wie dies vergleichsweise etwa bei Gesundheitsdaten der Fall sein kann, ist die Überlassung der streitigen Namensliste auch nicht auf ein einzelnes Personalratsmitglied zu begrenzen, sondern kann dem Personalrat in seiner Gesamtheit ermöglicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 – 6 P 5711 –, a.a.O. und juris, Rn. 38 bis 40 und Beschluss vom 23.6.2010 – 6 P 8/09 –, BVerwGE 137, 148 und juris, Rn. 53 m.w.N. zu betrieblichen Eingliederungsmaßnahmen). Im Übrigen unterliegen die Mitglieder des Personal-rats der Schweigepflicht (§ 71 Abs.1 LPersVG), deren Verletzung zu schwer-wiegenden arbeitsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9. 2012 – 6 P 5/11 –, a.a.O. und juris, Rn. 30). Schließlich bestimmt § 71 Abs. 3 LPersVG, dass dem Personalrat die Einhaltung des Datenschutzes obliegt. Damit ist klargestellt, dass der Personalrat als Teil der Dienststelle verpflichtet ist, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 – 6 P 5/11 –, a.a.O. und juris, Rn. 31).

10

Der Antragsteller kann auch einen Verfügungsanspruch geltend machen. Die Überlassung der Namensliste stellt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Zur effektiven Verfolgung des Überwachungsrechts des Personalrats nach § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG hinsichtlich der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie zugunsten der Beschäftigten geltender Regelwerke verlangt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schon jetzt die Vorlage der Namensliste der Streikteilnehmer. Die Beteiligte hat bereits begonnen, Entgelt-/Gehaltskürzungsverfahren und Disziplinarverfahren gegen die von den Grundschulen gemeldeten Streikteilnehmer einzuleiten und will dies nach eigenem Bekunden auch fortsetzen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Vielzahl der betroffenen Beschäftigten ist ein Zuwarten bis zum Vorliegen einer klärenden Hauptsacheentscheidung nicht hinnehmbar. Eine sinnvolle zeitnahe Begleitung der Verfahren und des Vorgehens der Dienststellenleitung wäre dann nicht mehr gewährleistet.

11

Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außer-gerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.

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(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.

(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.