Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 08. März 2016 - 5 K 723/15.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2016:0308.5K723.15.MZ.0A
published on 08/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 08. März 2016 - 5 K 723/15.MZ
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Teilnahme des Personalrats bei der Durchführung eines Assessment Centers.

2

Am 24. April 2015 führte die Sparkasse ... ein Assessment Center zur – nach Kündigung des Stelleninhabers – Neubesetzung des Abteilungsdirektors Privatkunden durch, ohne den Antragsteller hierzu einzuladen. Zur am gleichen Tag durchgeführten Veranstaltung hinsichtlich der Besetzung der Stelle Abteilungsleitung Versicherung war der Antragsteller eingeladen worden.

3

In der Folgezeit erörterten der antragstellende Personalrat und der beteiligte Dienststellenleiter der Sparkasse die Frage der Einladung des Personalrats zu Vorstellungsgesprächen. Der Beteiligte vertrat hierbei die Auffassung, dass es sich bei den unterhalb der Vorstandsebene anzusiedelnden Abteilungsdirektoren um leitende Angestellte handele, für die eine Teilnahme der Personalvertretung an Vorstellungsgesprächen ausgeschlossen sei.

4

Mit am 17. August 2015 erhobenem Antrag macht der Antragsteller geltend, bei den Abteilungsdirektoren der Sparkasse handele es sich nicht um leitende Angestellte im Sinne des § 92 LPersVG. Sie seien nicht zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Beschäftigten ermächtigt und hätten auch keine Generalvollmacht oder Prokura. Sie würden auch nicht im Wesentlichen eigenverantwortliche Aufgaben wahrnehmen, solche würden vom Vorstand wahrgenommen. Die Abteilungsdirektoren seien auch nicht zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten be-stimmte Personen, die im Sinne von § 11 Abs. 3 LPersVG nicht wählbar seien und von deren Vorstellungsgesprächen der Personalrat nach § 81 LPersVG aus-geschlossen sei.

5

Der Antragsteller beantragt,

6

1. festzustellen, dass der Beteiligte gegen das Beteiligungsrecht des Antragstellers gemäß § 69 Abs. 3 LPersVG verstoßen hat, indem dieser zu dem am 24. April 2015 durchgeführten Assessment Center im Rahmen des Neubesetzungsverfahrens der Stelle Abteilungsdirektor Privatkunden nicht eingeladen worden ist;

7

2. festzustellen, dass der Beteiligte gegen seine Verpflichtung aus dem am 29. September 2014 vor dem Verwaltungsgericht Mainz im Verfahren 5 K 295/14.MZ geschlossenen Vergleich verstoßen hat, indem er den Antragsteller zu dem am 24. April 2015 durchgeführten Assessment Center im Rahmen des Neusetzungsverfahrens der Stelle Abteilungsdirektor Privatkunden nicht eingeladen hat.

8

Der Beteiligte beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Der Antragsteller habe im Rahmen des Kündigungsverfahrens des Abteilungsdirektors noch die Auffassung vertreten, es handele sich hierbei um einen leitenden Angestellten. Von der Teilnahme an Vorstellungsgesprächen zur Besetzung einer Stelle eines leitenden Angestellten bei der Sparkasse sei die Personalvertretung jedenfalls nach § 92 LPersVG ausgeschlossen. Wesentliches Merkmal eines leitenden Angestellten sei es, dass er im Rahmen der unternehmerischen Leitungsaufgaben die Entscheidungen im Wesentlichen weisungsfrei treffe oder sie maßgeblich beeinflusse. Die Abteilungsdirektoren bei der Sparkasse nähmen – unmittelbar unterhalb der Vorstandsebene angesiedelt – im Wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPersVG wahr. Dies gelte jedenfalls für den Abteilungsdirektor Privatkunden, der in seinem Geschäftsbereich die Verantwortung trage für die Steuerung und Führung der Hauptabteilung Privatkunden, die Zielerreichung und das betriebswirtschaftliche Ergebnis, die fachliche und disziplinarische Führung der ihm unterstellten Beschäftigten, die Entwicklung und Coaching der Beschäftigten und Führungskräfte sowie die strategische Weiterentwicklung der Hauptabteilung. Ihm seine – in der größten Hauptabteilung der Sparkasse – 280 Mitarbeiter, darunter 11 Führungskräfte zugeordnet. Er verwalte hohe Kredit- und Einlagenbestände innerhalb der Sparkasse und gehöre der Gruppe 2 der Zeichnungsberechtigten an. Der Abteilungsdirektor entscheide eigenverantwortlich, wie er die Geschäftsstrategie umsetze, der Vorstand gebe insoweit lediglich „Leitplanken“ vor. Für deren Zielerreichung sei der Abteilungsdirektor dem Vorstand gegenüber allein verantwortlich.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Gerichtsakte 5 K 295/14.MZ Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

12

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Dem antragstellenden Personalrat steht kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass seine Nichteinladung zu dem im Rahmen der Neubesetzung der Stelle Abteilungsdirektor Privatkunden bei der Sparkasse durchgeführten Assessment Center gegen § 69 Abs. 3 Satz 1 LPersVG bzw. den im Verfahren 5 K 295/14.MZ am 29. September 2014 geschlossenen Vergleich verstoßen hat.

13

Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die gestellten Anträge kumulativ zulässig sind. Grundsätzlich ist die Klärung eines Streits über die Auslegung und Anwendung eines gerichtlichen Vergleichs in einem eigenen Prozess statthaft (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.10.1999 – 1 L 506/98 –, NVwZ 2000, 1309 und juris, Rn. 12 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 106 Rn. 19). Ob vorliegend ein von dem Vergleich nicht abgedeckter – und daher unabhängig davon zu verfolgender – Fall einer Einladungspflicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 LPersVG gegeben ist, bedarf keiner Entscheidung, weil eine Einladungspflicht des Beteiligten bei den Vorstellungs- und Auswahlgesprächen der Stelle des Abteilungsdirektors Privatkunden nach § 69 Abs. 3 Satz 1 LPersVG nicht besteht, die Anträge also sämtlich unbegründet sind; auch der Vergleich behandelt die Einladungspflicht nur „nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 LPersVG“.

14

Der Beteiligte hat seine Pflicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 LPersVG (ggfls. i.V.m. dem gerichtlichen Vergleich vom 29. September 2014) nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift ist zu allen Vorstellungs- und Auswahlgesprächen ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied des Personalrats einzuladen, dessen Dienststelle die Gespräche führt. Bei dem Abteilungsdirektor Privatkunden der Sparkasse handelt es sich indes um einen von der Einladungspflicht ausgenommenen Beschäftigten.

15

Dabei kann offen bleiben, ob Mitglieder der Dienststellenleitung in Gesprächen mit dem Personalrat das seinerzeit bevorstehende Assessment Center für den Abteilungsdirektor Privatkunden erwähnt haben oder nicht. Denn die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus – auch der Beteiligte, der eine Einladungspflicht bei leitenden Angestellten der Dienststelle wie dem Abteilungsdirektor Privatkunden verneint –, dass jedenfalls eine Einladung zu diesem Ereignis an den Personalrat nicht erfolgt ist.

16

Der Abteilungsdirektor Privatkunden ist jedoch nicht von der Einladungspflicht des § 69 Abs. 3 Satz 1 LPersVG ausgenommen, weil er zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt wäre (und deshalb auch nicht in den Personalrat gewählt werden könnte, vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 81 Satz 1, § 11 Abs. 3 LPersVG).

17

Selbständig entscheidet ein Beschäftigter in Personalangelegenheiten nach § 11 Abs. 3 LPersVG, wenn er stellenplan- bzw. geschäftsordnungsmäßig die Befugnis hat, in Personalangelegenheiten in eigener Verantwortung endgültig zu entscheiden. Dazu zählen nicht Personen, die solche Entscheidungen lediglich vorzubereiten haben oder an das Einverständnis anderer gebunden sind. In der Regel wird die Entscheidungsberechtigung in der Zeichnungsbefugnis zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.2005 – 6 P 2/05 –, PersV 2006, 18 und juris, Rn. 21). Die nach § 11 Abs. 3 LPersVG gemeinte Entscheidungsbefugnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass allgemeine Vorgaben wie Richtlinien, Erlasse u.ä. sowie Weisungen des Dienststellenleiters oder der übergeordneten Dienststelle zu beachten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2010 – 6 P 7/09 –, PersV 2010, 379 und juris, Rn. 14). Der Beschäftigte entscheidet in Personalangelegenheiten der Dienststelle, wenn er für mitbestimmungspflichtige Einstellungen dienststellenintern die Verantwortung trägt. Dies ist auch der Fall, wenn er die Auswahlentscheidung trifft, die Begründung des Arbeitsverhältnisses aber durch die Personalverwaltung erfolgt. Bei einer derartigen Kompetenzaufteilung kann ihm nicht eine bloße Zuarbeiterfunktion zuerkannt werden. Denn die maßgeblich in seinem Verantwortungsbereich liegende Auswahlentscheidung ist gerade mit Blick auf den Schutzzweck der Mitbestimmung bei Einstellungen als deren wesentlicher Teil zu werten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2010 – 6 P 7/09 –, a.a.O. und juris, Rn. 15). Auf quantitative Aspekte kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Es ist ohne Belang, für wie viele der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Beschäftigte entscheidungsbefugt ist und welchen Anteil die Wahrnehmung dieser Aufgaben an der Erledigung der ihm insgesamt übertragenen Dienstgeschäfte einnimmt. Das Abstellen auf derart komplexe Kriterien verbietet sich aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen, die für das Bestehen des Wahlrechts von wesentlicher Bedeutung sind, auch wenn sie in anderem Regelungs-zusammenhang zugleich Bedeutung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2010 – 6 P 7/09 –, a.a.O. und juris, Rn. 16).

18

Hiervon ausgehend kann nicht angenommen werden, dass der Abteilungsdirektor Privatkunden zu selbständigen (mitbestimmungspflichtigen) Personalentscheidungen befugt ist. Nach der für das im April 2015 durchgeführte Assessment Center (noch) maßgeblichen Vorstandsentscheidung vom 22. Dezember 2011 (i.V.m. IV. Punkt 1.2 der Geschäftsanweisung Vorstand) dürfen Abteilungs-direktoren zwar bei internen Stellenbesetzungen und Höhergruppierungen bis einschließlich Entgeltgruppe 10 TVöD im eigenen Geschäftsbereich entscheiden. Diese Kompetenz erfährt jedoch eine Einschränkung durch die weitere vom Vorstand getroffene Regelung (vgl. Nr. 4 des Vorstandsbeschluss vom 22. Dezember 2011): „Entscheidungen bedürfen des übereinstimmenden Votums des Fachbereichs [gemeint Abteilungsdirektor] und der Personalabteilung … . Bei Nichteinigung entscheidet der Vorstand.“ Ergeben sich hiernach schon deutliche Hinweise darauf, dass der Abteilungsdirektor Privatkunden bei Personal-entscheidungen der genannten Art an ein Einverständnis der Personalabteilung gebunden ist, so finden diese eine nachhaltige Bestätigung in den von dem Beteiligten vorgelegten Stellenbesetzungsbögen aus den Jahren 2015, wonach es in den Besetzungsvorschlägen heißt (hier beispielhaft für den Abteilungsdirektor Privatkunden), dass der Abteilungsdirektor der Hauptabteilung Privatkunden und der Abteilungsdirektor der Hauptabteilung Unternehmenssteuerung (der die Abteilung Personal zugeordnet ist) beschließen, die Stelle X dem Bewerber Y zu übertragen. In den Bögen finden sich weiter unter der Überschrift „Beschlussfassung in eigener Zuständigkeit“ die Unterschriften beider Abteilungsdirektoren. Angesichts dieses Verfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Abteilungsdirektor Privatkunden in Personalangelegenheiten in eigener Letztverantwortung – und sei es nur das Auswahlverfahren betreffend – selbständig entscheidet. Der Beteiligte hat auch keine diesen Befund entkräftende Darstellung abgegeben. Dass die Entscheidungskompetenz der genannten Abteilungsdirektoren nicht in Mitbestimmungsangelegenheiten gegenüber dem antragstellenden Personalrat zum Ausdruck gekommen ist, ist hingegen rechtlich ohne Belang. Gegenüber der Personalvertretung ist nach dem Landespersonalvertretungsgesetz nämlich immer der Dienststellenleiter (vgl. § 5 Abs. 5 LPersVG).

19

Von der Einladungsverpflichtung des Dienststellenleiters bei Vorstellungs- und Auswahlgesprächen nach § 69 Abs. 3 Satz 1 LPersVG ausgenommen ist der Abteilungsdirektor Privatkunden jedoch als leitender Angestellter der Sparkasse. Für leitende Angestellte von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts gelten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 LPersVG die §§ 73 und 78 des Gesetzes nicht mit der Folge, dass auch Einladungen zu Vorstellungs- und Auswahlgespräche nicht verpflichtend sind.

20

Der Abteilungsdirektor Privatkunden der Sparkasse – allein über diesen ist hier zu befinden – ist als leitender Angestellter im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LPersVG anzusehen, denn er steht der Unternehmensleitung wegen seiner Tätigkeit und der Bedeutung seiner Funktion nahe.

21

Der Abteilungsdirektor Privatkunden ist nicht zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Dienststelle zuständig und hat auch weder Generalvollmacht oder Prokura, so dass sein Status als leitender Angestellter – wovon auch die Verfahrensbeteiligten ausgehen – nicht bereits nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 LPersVG gegeben ist. Er folgt aber aus § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LPersVG, wonach derjenige Beschäftigte leitender Ange-stellter ist, der im Wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahr nimmt, die ihm regelmäßig wegen seiner Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Dienststelle im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.

22

In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Betriebs-verfassungsgesetzes erfordert eine solche innerbetriebliche Stellung die Wahrnehmung typisch unternehmerischer (Teil-)Aufgaben, so dass grundsätzlich Tätigkeiten aus dem Bereich der wirtschaftlichen, technischen, kaufmännischen, organisatorischen, personellen und wissenschaftlichen Leitung des Unternehmens in Betracht kommen (vgl. BAG 25.3.2009 – 7 ABR 2/08 –, NJW 2010, 313 und juris, Rn. 30 m.w.N.). Voraussetzung für die Wahrnehmung einer unternehmerischen (Teil-)Aufgabe ist, dass dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum innerhalb der zu beachtenden Rahmenbedingungen des Unternehmens zur Verfügung steht, d.h. er muss mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung seinen Tätigkeitsbereich wahrnehmen und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben (vgl. BAG 6.12.2001 – 2 AZR 733/00 –, juris, Rn. 43 m.w.N.; BAG, Beschluss vom 22.2.1994 – 7 ABR 32/93 –, juris, Rn. 30). Der danach geforderte Einfluss auf die Unternehmensführung kann darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die Entscheidungen trifft, aber auch darin, dass er kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann (vgl. BAG 25.3.2009 – 7 ABR 2/08 –, a.a.O. und juris, Rn. 31; Beschluss vom 22.2.1994 – 7 ABR 32/93 –, juris, Rn. 24). Denn aufgrund weitreichender technischer, wirtschaftlicher und sozialer Veränderungen ist der eigentliche Arbeitgeber kaum mehr in der Lage, sämtliche Unternehmens-funktionen selbst auszuüben. Er bedarf der gezielten Vorbereitung durch besonders qualifizierte Personen, die Sachverhalte strukturieren, Probleme analysieren und darauf aufbauend Vorschläge unterbreiten und damit die unternehmerische Entscheidung maßgeblich bestimmen. Auf diese Weise erlangen sie einen erheblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens (vgl. BAG 6.12.2001 – 2 AZR 733/00 –, juris, Rn. 44). Für die Eigenschaft als leitender Angestellter ist nicht erforderlich, dass der Beschäftigte selbst die unternehmerische Verantwortung für die an seine Überprüfungen anschließenden weiteren Entscheidungen trifft. Maßgebend kommt es darauf an, dass die Unternehmensleitung an den wesentlichen Informationen des Beschäftigten nicht vorbeigehen kann (vgl. BAG 6.12.2001 – 2 AZR 733/00 –, juris, Rn. 53).

23

Je tiefer die Entscheidungsstufe in der Unternehmenshierarchie liegt, auf der der Angestellte unternehmens- oder betriebsleitende Aufgabenstellungen erfüllt, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass wesentliche unternehmerische Entscheidungsspielräume auf den höheren Entscheidungsstufen bereits verbraucht wurden. Von welcher Delegationsstufe ab leitende Angestellte im Unternehmen nicht mehr beschäftigt werden, lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall bestimmen. Der maßgebliche Einfluss fehlt jedenfalls dann, wenn der Angestellte nur bei der reinen arbeitstechnischen, vorbestimmten Durchführung unternehmerischer Entscheidungen eingeschaltet wird, etwa im Rahmen von Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen (vgl. BAG, Beschluss vom 25.3.2009 – 7 ABR 2/08 –, a.a.O. und juris, Rn. 31 m.w.N.). Erforderlich ist schließlich auch, dass die unternehmerische Aufgabenstellung mit Entscheidungsspielraum die Tätigkeit des leitenden Angestellten prägt, d.h. sie schwerpunktmäßig bestimmt. Dazu ist es erforderlich, dass jedenfalls ein beachtlicher Teil der Arbeitszeit von diesen Tätigkeiten beansprucht wird (vgl. BAG, Beschluss vom 5.5.2010 – 7 ABR 97/08 –, NJW 2010, 2746 und juris, Rn. 13).

24

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Abteilungsdirektor Privatkunden nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Stellung eines leitenden Angestellten in der Sparkasse inne. Als Indiz gewertet werden kann hierbei, dass er als Abteilungsdirektor funktionell direkt unter der Vorstandsebene angesiedelt ist (vgl. BAG, Beschluss vom 25.3.2009 – 7 ABR 2/08 –, a.a.O. und juris, Rn. 33). Weniger aussagekräftig ist der Beschluss des Vorstands der Sparkasse vom 16. November 2006, mit dem die Mitarbeiter der 2. Führungsebene zu leitenden Angestellten erklärt werden. Eine bloße Feststellung einer betrieblichen Stellung reicht nicht aus, weil es auf die tatsächlichen Verhältnisse entscheidungserheblich ankommt. Dies gilt gleichermaßen für die vom Antragsteller vorgetragene gegenteilige Erklärung des rheinland-pfälzischen Sparkassenverbands, es gebe in Sparkassen keine leitenden Angestellten. Maßgeblich für die Zuordnung der Entscheidungskompetenz zur Ebene der Unternehmensleitung ist vorliegend jedoch, dass der Abteilungsleiter Privatkunden verantwortlich ist für Steuerung, Führung, Zielerreichung und das betriebswirtschaftliches Ergebnis der größten Hauptabteilung der Sparkasse – nämlich der betreffend Privatkunden –. Dieses Aufgabenprofil ergibt sich aus der vorgelegten Stellenausschreibung für die Neubesetzung des Abteilungsdirektors Privatkunden, in deren Rahmen das in Rede stehende Assessment Center stattgefunden hat. Aus dem Aufgabenprofil folgt eine umfassende Entscheidungs- und Verantwortungskompetenz des genannten Abteilungsdirektors. Unter Berücksichtigung des dargestellten hohen Kredit- und Einlagenvolumens (jeweils im Verhältnis zu den Gesamtvolumina der Sparkasse, vgl. S. 13 des Schriftsatzes des Beteiligten vom 21. Oktober 2015), das der Abteilungsdirektor Privatkunden zu verantworten hat, wird deutlich, dass er seiner Tätigkeit und seiner Bedeutung nach einen Hauptteil der Geschäftsgegenstands der Sparkasse betreut. Die leitende Stellung des Abteilungsdirektors Privatkunden wird auch in der Zuständigkeit für die strategische Weiterentwicklung seiner Hauptabteilung deutlich. Der Beteiligte hat insoweit vorgetragen, dass der Abteilungsdirektor im eigenen Geschäftsbereich verantwortlich sei für die Umsetzung der Geschäftsstrategie und der Vorstand insoweit lediglich „Leitplanken“ vorgebe. Dies trägt der Aufgabenwahrnehmung eines leitenden Angestellten Rechnung, dem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ein eigener erheblicher Entscheidungsspielraum innerhalb der (ggfls. vom Vorstand vorgegebenen und) zu beachtenden Rahmenbedingungen zur Verfügung steht. Es ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht schädlich, dass der Vorstand die wesentlichen Leitlinien in der Sparkasse vorgibt (vgl. BVerwG, BAG 25.3.2009 – 7 ABR 2/08 –, a.a.O. und juris, Rn. 33 und Urteil vom 6.12.2001 – 2 AZR 733/00 –, juris, Rn. 51 ff. – jeweils zu dem Leiter einer Revisionsabteilung, der leitender Angestellter sein kann), ebenso wenig, dass der Abteilungsdirektor nicht insgesamt eine Verantwortung wie der Unternehmer bzw. der Vorstand selbst trägt. Maßgebend für die Annahme, dass der Abteilungsdirektor Privatkunden als leitender Angestellter anzusehen ist, ist der Umstand, dass er in dem wesentlichen Geschäftsfeld der Sparkasse für Steuerung, Führung, strategischer Weiterentwicklung, Zielerreichung und betriebswirtschaftliches Ergebnis verantwortlich ist und damit der Unternehmensleitung wegen seiner Tätigkeit und deren Bedeutung nahe steht. Dieses Bild erfährt eine Abrundung durch weitere Kompetenzen, die dem Abteilungsdirektor zugeordnet sind (vgl. S. 12 ff. des Schriftsatzes des Beteiligten vom 21. Oktober 2015), als dies bspw. sind die Verantwortlichkeit für 280 (von insgesamt 468) Mitarbeitern (darunter 11 Führungskräfte mit eigenem Vorgesetztenstatus) und deren Leistungsvergütung, ferner für die Tantiemenbewilligungen sowie seine Zugehörigkeit zur Gruppe 2 der Zeichnungsbefugten.

25

Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außer-gerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.

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(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit
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(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit
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published on 17/05/2010 00:00

Gründe I. 1 Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 unterrichtete der Beteiligte den Antragst
published on 05/05/2010 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Oktober 2008 - 10 TaBV 24/08 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.