Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 19. Dez. 2014 - 4 L 1467/14.MZ
Gericht
Tenor
Dem Antragsgegner wird untersagt, die Stelle „Leitung der Stabsstelle Projekte und Projektmanagement“ im Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 41.940,36 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz VwGO zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Art. 33 Abs. 2 GG, der jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt, gilt jedoch auch für Auswahlentscheidungen hinsichtlich einer Dienstpostenvergabe, die eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamtes trifft. So ist es hier. Sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladene ist der streitige Dienstposten höherwertig, es handelt sich um einen Beförderungsdienstposten. Die Übertragung des Dienstpostens schafft die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 3 Landesbeamtengesetz – LBG – und § 12 Abs. 1 Satz 1 Laufbahnverordnung – LbVO –). Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“. Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 – juris, Rn. 11 f., sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juni 2014 – 2 B 10430/14 - juris).
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Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners fehlerhaft ist und den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird.
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Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O., Rn. 46). Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt (Anforderungsprofil), ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Dies setzt wiederum voraus, dass die fraglichen Beurteilungen überhaupt einen objektiven Leistungsvergleich ermöglichen. An Letzterem fehlt es hier.
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Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung vorliegend auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen vom Oktober bzw. November 2014 und aufgrund eines Anforderungsprofils getroffen.
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Ausschlaggebend war dabei für ihn das Anforderungsprofil, da der Antragsteller und die Beigeladene das gleiche Statusamt (A 16) innehaben und beide mit der Note „Sehr gut“ beurteilt worden waren. Obwohl das Anforderungsprofil auch konstitutive Merkmale enthielt (abgeschlossenes naturwissenschaftliches Studium an einer Universität, systematisches, EDV-gestütztes Projektmanagement, langjährige und einschlägige praktische Erfahrungen mit der landesweiten Koordination großer Fachprojekte, langjährige und einschlägige praktische Tätigkeiten mindestens bei je einer zuständigen obersten und einer oberen Landesbehörde, nachgewiesene Fortbildungen in der Führungskräftequalifikation und im Bereich des Projektmanagements) setzte er diese Merkmale nicht im Rahmen einer zwingenden Vorauswahl ein, indem er einen Bewerber von vorneherein wegen Nichterfüllung eines Merkmals von der eigentlichen Auswahlentscheidung ausschloss, sondern bezog sie – mit Ausnahme des Merkmals des naturwissenschaftlichen Studiums, das alle Bewerber erfüllten – wertend in die eigentliche Auswahlentscheidung ein und kam jeweils zu dem Ergebnis, dass die Bewerber das Merkmal „in unterschiedlicher Ausprägung“ erfüllten bzw. sich ein „differenziertes Bild der Bewerber“ ergab, wobei nach Auffassung des Antragsgegners die Beigeladene die Merkmale überwiegend am besten erfüllte. Hinsichtlich der deskriptiven Merkmale des Anforderungsprofils (hohe Kompetenz in der Koordination, Kooperation und Kommunikation mit den zu beteiligenden Akteuren und Institutionen), wertete er die Anlassbeurteilungen der Bewerber aus und stellte insoweit einen Leistungsvergleich an. Dies erfolgte auch, soweit ausweislich der Stellenausschreibung eine engagierte und belastbare Persönlichkeit mit überdurchschnittlicher Leistungsbereitschaft, hoher Motivation und Teamfähigkeit sowie der Fähigkeit zur fachübergreifenden, kooperativen und zielorientierten Zusammenarbeit gesucht wurde. Ein solches Vorgehen des Antragsgegners setzt aber – wie oben bereits ausgeführt – voraus, dass die hier allein interessierenden Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen einen objektiven Leistungsvergleich ermöglichen. Dies ist indessen nicht der Fall.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob angesichts der nicht identischen Beurteilungszeiträume in den Anlassbeurteilungen – der Beurteilungszeitraum in der Anlassbeurteilung der Beigeladenen ist 10 Monate kürzer – von einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen ausgegangen werden kann. Soweit der Antragsgegner hinsichtlich des bei der Beigeladenen fehlenden Zeitraums auf die vorangegangene Beurteilung vom 26. November/3. Dezember 2012, die den Zeitraum vom 18. Mai 2011 bis Februar 2012 betrifft, abstellen will, kommt dies nicht in Betracht, da zum einen nicht ersichtlich ist, dass diese vorangegangene Beurteilung in der Auswahlentscheidung eine Rolle gespielt hat – im Besetzungsbericht wird sie nicht erwähnt – und zum anderen und vor allem in einem niedrigeren Statusamt erfolgt ist und damit unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit von vornherein ausscheidet (die Beigeladene ist erst am 18. Mai 2013 zur Ministerialrätin ernannt worden).
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Abgesehen von den unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen erlaubt die Anlassbeurteilung der Beigeladenen aber vor allem deshalb keinen objektiven Leistungsvergleich, weil der Beigeladenen im Laufe des Beurteilungszeitraums der Anlassbeurteilung ein höheres Statusamt verliehen wurde und dies der Regelbeurteilung weder formal noch inhaltlich entnommen werden kann. Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen erfasst den Beurteilungszeitraum vom 12. März 2012 bis 10. Oktober 2014. Wie bereits erwähnt, wurde die Beigeladene am 18. Mai 2013 zur Ministerialrätin befördert, ohne dass dies der Beurteilung entnommen werden könnte. Eine Beurteilung ist aber fehlerhaft, wenn in ihr nicht berücksichtigt wurde, dass der Beurteilte während des Beurteilungszeitraums befördert wurde und die Beurteilung sich daher auf zwei unterschiedliche in diesem Zeitraum innegehabte Statusämter bezieht. Dies muss zwingend bei der Beurteilung berücksichtigt werden (OVG Thüringen, Beschluss vom 8. April 2011 – 2 EO 192/09 –). Die hier in Rede stehende Beurteilung der Beigeladenen berücksichtigt nicht, dass die Beigeladene erst 14 Monate, d.h. erhebliche Zeit nach Beginn des Beurteilungszeitraums, nämlich mit Wirkung vom 18. Mai 2013 zur Ministerialrätin befördert worden war. Ein solcher zwischenzeitlicher Wechsel des Statusamtes ist beurteilungsrechtlich von erheblicher Bedeutung, da der Beamte, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der von der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraustritt und in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes eintritt. An den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen, es ist damit eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahrenen Beamten besteht. Aus diesen Gründen wird das Anlegen eines höheren Bewertungsmaßstabes, wenn der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert hat, in der Regel dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt. Das gilt auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 8. April 2011, a.a.O. m.w.N.). Auch wenn dieser Erfahrungswert nicht schematisch angewandt werden darf, sondern in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ist in der Regel eine nachvollziehbare Begründung zu erwarten, wenn einem beförderten Beamten in der Beurteilung die gleichen Noten gegeben werden, wie er sie vor seinem Aufstieg in das höhere Statusamt erhielt (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 10 B 10320/14.OVG – juris). An einer solchen nachvollziehbaren Begründung fehlt es hier schon vom Ansatz her, weil – wie oben ausgeführt – der zwischenzeitliche Statuswechsel in der Beurteilung der Beigeladenen keinerlei Erwähnung findet und demgemäß die oben aufgezeigte beurteilungsrechtliche Relevanz des zwischenzeitlichen Wechsels im Statusamt gänzlich unerörtert bleibt. Es ist damit nicht im Ansatz plausibel gemacht, warum die Beigeladene nach nur knapp eineinhalb Jahren im neuen Statusamt bereits wieder mit der Höchstnote „Sehr gut“ beurteilt wird.
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Aus den dargelegten Gründen ist die Beurteilung der Beigeladenen nicht für einen Leistungsvergleich geeignet, wobei die Durchführung eines geeigneten Leistungsvergleichs aufgrund von Beurteilungen beim Antragsgegner ein grundsätzliches Problem darstellt, da sich die beim Antragsgegner gültige „Beurteilungsrichtlinie“ vom 2. April 1990 als erheblich defizitär erweist. Aus der dazugehörigen Anlage ergibt sich zwar, dass es Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen geben soll, es ist jedoch weder geregelt, zu welchem Stichtag die Regelbeurteilungen erfolgen sollen, noch für welchen Beurteilungszeitraum, noch, was unter einem besonderen Anlass zu verstehen ist. Es steht demnach völlig im Belieben des Antragsgegners, wann, für welchen Zeitraum und aus welchem Anlass er Beurteilungen erstellt, was auch an den vorgelegten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen deutlich wird. So gibt es erhebliche Beurteilungslücken, dann wieder wird ohne besonderen erkennbaren Anlass – eine Umsetzung ins Ministerbüro stellt einen solchen nicht dar – eine Beurteilung für nur 9 Monate erstellt. Eine Systematik lässt sich nicht erkennen. Selbst wenn man es gemäß § 15 Abs. 1 LbVO genügen lassen würde, dass hinsichtlich der zu erstellenden Beurteilungen „das Nähere“ von der obersten Dienstbehörde geregelt wird – demgegenüber geht § 25 LBG davon aus, dass die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen in der Laufbahnverordnung selbst zu regeln sind (vgl. Abs. 1 Satz 2 Nr. 8) – so fehlt es beim Antragsgegner jedenfalls an einer solchen näheren Regelung.
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Ein weiterer Fehler in der Auswahlentscheidung liegt darin, dass der Besetzungsbericht zu Unrecht davon ausgeht, dass die Beigeladene das Anforderungsmerkmal der nachgewiesenen Fortbildungen in der Führungskräftequalifikation und im Bereich des Projektmanagements hinsichtlich des Bereichs des Projektmanagements erfüllt hat. Der Antragsgegner hat – wie sich aus der aktuellen Anlassbeurteilung der Beigeladenen ergibt (vgl. unter 6 b) – das Praxisseminar „Führen ohne Vorgesetztenfunktion“ vom 26. und 27. Juni 2014, an dem die Beigeladene teilgenommen hat, als Projektmanagement-Seminar gewertet. Dies ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Zwar kommt das Wort „management“ im Namen des Veranstalters vor – „management forum Starnberg“, im Übrigen lässt sich aber weder aus dem Thema der Fortbildungsmaßnahme „Führen ohne Vorgesetztenfunktion“ noch aus den in dem betreffenden Zertifikat dargestellten erworbenen Kenntnissen schließen, dass es in der Fortbildungsveranstaltung um Projektmanagement ging. Es handelte sich vielmehr eindeutig um eine Fortbildung in der Führungskräftequalifikation. Andere Fortbildungen der Beigeladenen aus dem Bereich des Projektmanagements sind weder dargetan noch der vorgelegten Personalakte zu entnehmen.
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Entspricht nach alledem die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG, ist auch der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, da jeder Bewerber um ein Amt einen Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Dies ist vorliegend – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Für einen erfolgreichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist allerdings auch erforderlich, dass die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jeweils möglich erscheint. Dies ist hier bereits angesichts des neu durchzuführenden Leistungsvergleiches ohne Weiteres der Fall. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zu Gunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist im Übrigen nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 3 CE 14.2073 – juris). Von einer chancenlosen Bewerbung kann etwa dann ausgegangen werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Dienstherr an einem bestimmten konstitutiven Anforderungsprofil festhalten wird, welches der Bewerber nicht erfüllt. So ist es hier aber gerade nicht. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Antragsgegner zwar ein Anforderungsprofil erstellt, das er jedoch – auch hinsichtlich der konstitutiven Merkmale – lediglich wertend und nicht im Sinne eines Ausschlussverfahrens eingesetzt hat. Für den Fall, dass der Antragsgegner bei einem erneuten Auswahlverfahren das erstellte Anforderungsprofil – soweit es konstitutiv ist – für eine Vorauswahl der Bewerber verwenden will, sei zur Klarstellung noch darauf hingewiesen, dass das vorliegende Anforderungsprofil insoweit erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet, da es dienstpostenbezogen ist, was nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 – juris) nur ganz ausnahmsweise zulässig ist. Nur dann, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, darf die vor der eigentlichen Auswahlentscheidung liegende Vorauswahl anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Die genannten Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Bislang hat der Antragsgegner hier nichts dazu dargelegt, warum die oben bereits genannten konstitutiven Anforderungsmerkmale zwingend erforderlich sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
- 13
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.