Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 18. Feb. 2011 - 4 K 642/10.MZ
Gericht
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 09. April 2010 verpflichtet, den Kläger im Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“ im Rechtsdienstleistungsregister zu registrieren.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¼, der Beklagte ¾.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweils unterlegene Teil kann die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine über seine bestehende Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister als Rentenberater hinausgehende Registrierung.
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Der Kläger beantragte unter dem 19.06.1995 seine Zulassung als Rentenberater. Der Präsident des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz teilte dazu auf Anfrage unter dem 31.10.1995 dem Präsidenten des Landgerichts Koblenz als Registrierungsbehörde mit, dass der Kläger, der die Erteilung einer umfassenden Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz – RBerG - für den gesamten Sachbereich des Rentenberaters (gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung sowie Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht) beantragt habe, sicherlich durch seine bisherige berufliche Tätigkeit umfangreiche Kenntnisse in den Rechtsgebieten der Sozialversicherung erworben habe, dass jedoch ein Nachweis ausreichender Sachkunde bislang nicht als erbracht anzusehen sei. Es werde daher ein Sachkundetest für erforderlich gehalten. Diesen absolvierte der Kläger mit Erfolg. Gegenstand der schriftlichen Prüfung war neben dem Rentenrecht unter anderem die Pflegeversicherung (Testaufgaben A, Frage 11: Leistungspflicht der Pflegeversicherung bei Wohnsitz im Ausland), das Schwerbehindertenrecht (Testaufgaben A, Fragen 5 und 6) und die gesetzliche Krankenversicherung (Testaufgaben A, Fragen 12 – 14). Nachdem sich bei den schriftlichen Testaufgaben auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts und des Krankenversicherungsrechts nach Auffassung der Prüfer kleine Schwächen gezeigt hatten (so bei den Kriterien zur Feststellung des Grades der Behinderung und bei der Dauer des Krankengeldanspruchs in einer bestimmten Situation) seien in der mündlichen Sachkundeprüfung dazu und auch zu anderen Themen vertiefende Fragen gestellt worden.
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Daraufhin erteilte der Präsident des Landgerichts Koblenz mit Bescheid vom 26.07.1996 dem Kläger gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 RBerG die Erlaubnis zur Rechtsberatung als Rentenberater. Die Erlaubnis berechtige nicht zum mündlichen Verhandeln in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit vor den Sozial- und Landessozialgerichten. Nach § 4 Abs. 2 der Zweiten Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz werde die Weisung erteilt, dass der Kläger die Berufsbezeichnung "Rentenberater" zu führen habe. Hinsichtlich des Umfangs der erteilten Erlaubnis und der Ausübung der Tätigkeit gälten die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes sowie der hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen.
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Im Mai 1997 beantragte der Kläger beim Präsidenten des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Rheinland-Pfalz. Unter dem 26.06.1997 gestattete der Präsident des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz dem Kläger im Rahmen der Erlaubnis vom 26.07.1996 gemäß § 73 Abs. 6 SGG i. V. m. § 157 Abs. 3 ZPO das mündliche Verhandeln vor den Sozialgerichten Koblenz, Mainz, Speyer und Trier sowie dem LSG Rheinland-Pfalz.
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Mit Beschluss vom 11.02.2000 wies das Sozialgericht Koblenz den Kläger als Bevollmächtigten in einem Verfahren, das auf die rückwirkende Zahlung von Pflegegeld gerichtet war, zurück. Die Vertretung in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung sei nicht von der dem Kläger vom Präsidenten des Landgerichts Koblenz erteilten Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG gedeckt. Die soziale Pflegeversicherung habe keine Rentengewährung zum Gegenstand, es gebe auch keine Annexkompetenz aus dem Begriff des Rentenberaters. Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 23.05.2000 (Az.: L 5 B 34/00) den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts auf, weil der Kläger die notwendige Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auch auf dem Gebiet der sozialen Pflegeversicherung besitze. Zur Begründung wurde dargelegt, dass in der Erlaubnisurkunde vom 26.07.1996 nur auf die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsverordnungen verwiesen worden sei, ohne die zulässigen Tätigkeitsfelder jedoch näher zu bezeichnen. Diese seien auch aus den in Bezug genommenen Rechtsvorschriften nicht zweifelsfrei ableitbar. Ausweislich der Personalakten des Klägers sei die Justizverwaltung jedoch von der Beantragung einer umfassenden Erlaubnis für den gesamten Sachbereich des Rentenberaters (gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung sowie Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht) ausgegangen und auch der dem Kläger abverlangte Sachkundetest habe sich auf Kenntnisse im Pflege-, Kranken- und Unfallversicherungsrecht sowie Schwerbehindertenrecht erstreckt. Demnach erfasse die unter dem 26.07.1996 erteilte Erlaubnis Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung in erweiterter Auslegung. Dies sei auch mit dem gesetzlichen Begriff des Rentenberaters vereinbar. Zwar kenne das Pflegeversicherungsrecht keine Rentenleistungen, aber durch die Einbeziehung der krankenversicherungspflichtigen Rentner in die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung sei ein Zusammenhang mit dem Begriff Rente noch gegeben.
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Unter dem 17.10.2000 erteilte der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen dem Kläger im Rahmen seiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
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Unter dem 03.01.2001 teilte der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts mit, dass er dem Kläger die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit und dem Hessischen Landessozialgericht für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung, Sozialversicherung und dem Schwerbehindertenrecht erteilt habe.
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Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.12.2000 (1 BvR 717/97), wonach die Erlaubnis als Rentenberater tätig zu sein, nicht die Befugnis erfasse, auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung zu beraten, teilte der Kläger mit, dass er seinen Briefkopf hinsichtlich des Arbeitsförderungsrechtes dementsprechend geändert habe.
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Nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum 01.07.2008 beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 22.12.2008 die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG -. Die Registrierung solle im Umfang seiner bisherigen Befugnisse nach dem Rechtsberatungsgesetz erfolgen. Im beigefügten Antragsformular gab er an, Alterlaubnisinhaber zu sein und im Bereich Rentenberatung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG ohne Einschränkungen registriert werden zu wollen. Auf Nachfrage wies er das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 300.000,00 € pro Versicherungsfall nach.
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Mit Bescheid vom 27.02.2009 wurde ihm mitgeteilt, dass er am 13.02.2009 im Bereich Rentenberatung in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen worden sei. Die Registrierung gerichtlicher Vertretungsbefugnisse sei nicht erforderlich, da Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt seien (§ 73 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Aus der beigefügten Registrierungsbestätigung ergibt sich, dass der Kläger (lediglich) im Bereich "Rentenberatung" und ohne weitere Zusätze registriert worden war.
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Dagegen legte der Kläger unter dem 14.01.2010 Widerspruch ein, soweit die gerichtlichen Vertretungsbefugnisse, vor allem vor dem Sozialgericht auf dem gesamten Gebiet des Schwerbehindertenrechts, aber auch des Kranken- und Pflegeversicherungsrechts bei der Registrierung nicht gesondert ausgewiesen worden seien. Zur Begründung führte er aus, dass der Widerspruch zulässig sei, weil in Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung in dem Schreiben vom 27.02.2009 die Jahresfrist für den Widerspruch laufe. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich daraus, dass ihn das Sozialgericht Koblenz mit Beschluss vom 28.12.2009 als Prozessbevollmächtigten in einem Klageverfahren zurückgewiesen habe, weil er nicht als registrierter Erlaubnisinhaber im Rechtsdienstleistungsregister registriert sei. Es sei auch kein weiterer Umfang der Vertretungsbefugnis registriert. Weil also das Sozialgericht der Tatsache, dass seine Vertretungsbefugnis auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts nicht explizit in das Register eingetragen ist, die Bedeutung zumesse, dass ihm dies deshalb auch nicht gestattet sei, sei die Registrierung gerichtlicher Vertretungsbefugnisse nicht entbehrlich. Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben des BMJ vom 06.04.2009. Er genieße Bestandsschutz nach § 3 Abs. 2 RDG-EG. Seine Alterlaubnis sei nicht ausdrücklich auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt gewesen. Er habe einen Antrag auf Registrierung im Umfang seiner bisherigen Befugnisse gestellt. Demnach dürfe er nach wie vor alle Tätigkeiten ausüben, die ihm in den letzten Jahren genehmigt worden seien, wozu auch die Vertretung vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht zählten, und zwar unabhängig davon, ob diese einen Bezug zum Rentenrecht aufwiesen oder nicht. Ferner sei er auf seinen Antrag hin umfassend auch auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts auf seine Sachkunde hin geprüft worden. Daraufhin habe er die beantragte Erlaubnis unter dem 26.07.1996 erhalten sowie auch die Erlaubnis des LSG Rheinland-Pfalz vom 26.06.1997 zum mündlichen Verhandeln in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit. Seiner Beschwerde gegen eine ihn zurückweisende Entscheidung vom Sozialgericht Koblenz sei durch das Landessozialgericht mit Beschluss vom 23.05.2000 stattgegeben worden. In der Folgezeit sei ihm auch von den Landessozialgerichten Nordrhein-Westfalen und Hessen die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten ohne Einschränkung erteilt worden. Dies gelte auch für das Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne jede Einschränkung. Er habe in Ausübung der ihm erteilten Erlaubnis seit dem Jahr 2000 in vielen Verfahren vor den Sozialgerichten dieser drei Bundesländer Kläger auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts vertreten, auch dann, wenn die Verfahren keinen Bezug zum Rentenrecht aufgewiesen hätten (dazu legte er eine Liste von derartigen Verfahren vor). Die gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vom 28.12.2009, wonach ihm die Befugnis zum mündlichen Verhandeln auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts nur insoweit zustehe, als im Einzelfall ein Bezug zum Rentenversicherungsrecht gegeben sei, sei unbeachtlich. Der Umfang der erteilten Erlaubnis sei nach der Sach- und Rechtslage zu bestimmen, die zum Zeitpunkt ihrer Erteilung gegolten habe. Damals sei seiner Erlaubnis diese umfassende Wirkung zugekommen, er habe nach der Auffassung dreier Landessozialgerichte in allen Schwerbehindertenangelegenheiten dieser Länder auftreten dürfen. Wenn sich diese Reichweite der Erlaubnis auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts durch die Entscheidung des BSG vom 21.03.2002 eingeschränkt habe, so könne dies nicht rückwirkend für bereits erteilte Erlaubnisse gelten. Diese würden als begünstigende Verwaltungsakte Bestandsschutz genießen und könnten nur nach den Vorschriften über den Widerruf oder die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zu Lasten des Widerspruchsführers verändert werden. Hierzu bedürfe es eines ausdrücklichen Bescheides, gegen den Rechtsmittel eröffnet seien. Solche Bescheide seien hier jedoch nicht ergangen. Da die ihm erteilte Erlaubnis zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sei - was durch das LSG Rheinland-Pfalz rechtskräftig bestätigt worden sei - hätte die Erlaubnisbehörde bzw. die Landessozialgerichte sie nur nach den Vorschriften über den Widerruf eines Verwaltungsaktes insoweit aufheben können.
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Mit Schreiben vom 11.02.2010 wandte sich die Präsidentin des Landgerichts Mainz als Registrierungsbehörde an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz und wies auf Folgendes hin: Zu der Registrierung von Rentenberatern mit einer Alterlaubnis im Schwerbehindertenrecht gebe es bereits seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine breite Diskussion mit dem Bundesverband der Rentenberater e. V., der sich seinerseits an das Ministerium der Justiz gewandt habe. Beim Landgericht Mainz würden die Alterlaubnisse im Bereich Rentenberatung nicht unter der Rubrik "Registrierte Erlaubnisinhaber" erfasst, sondern vielmehr unter der Rubrik "Rentenberatung". Der Gesetzgeber habe durch das neue Recht eine Vollerlaubnis nach altem Recht weder einschränken noch erweitern wollen. Deshalb sei eine Vollerlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz in einem bestimmten Bereich (hier: Rentenberatung) auch als Vollerlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu registrieren, ohne dass es der Registrierung einzelner Gebiete, wie zum Beispiel des Schwerbehindertenrechts, bedürfe. Demzufolge seien bisher Anträge von Rentenberatern mit einer umfassenden Alterlaubnis, sie als registrierte Erlaubnisinhaber zu registrieren, ebenso abgelehnt worden wie die Registrierung gerichtlicher Vertretungsbefugnisse. Ein besonderes Zulassungsverfahren für Rentenberater als Prozessvertreter in sozialgerichtlichen Verfahren gebe es seit 01.07.2008 nicht mehr. Vielmehr erhielten diese Personen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG automatisch die Befugnis, vor den Sozialgerichten aufzutreten, ohne dass dies eine Aufnahme in das Rechtsdienstleistungsregister bedürfe. Die Registrierung des Klägers sei vollständig, so dass eine Registrierung gerichtlicher Befugnisse gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG nicht in Betracht komme, da die Alterlaubnis vom 26.07.1996 den Kläger ausdrücklich nicht zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten berechtigt habe. Mit seiner Registrierung als Rentenberater habe der Kläger gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG automatisch die Befugnis erhalten, im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen vor den Sozialgerichten aufzutreten, ohne dass es einer Aufnahme in das Rechtsdienstleistungsregister bedürfe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2010 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, dass die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG streng akzessorisch zur außergerichtlichen Beratungs- bzw. Vertretungsbefugnis sei. Die Vertretungsbefugnis werde nur in Fällen besonderer materieller Sachkunde und der inhaltlichen Befassung der Angelegenheit mit Rentenrechtsfragen gewährt. Der Kläger könne seinen Antrag auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Bestandsschutzes für Alterlaubnisinhaber stützen. Die ihm erteilte Erlaubnis vom 26.07.1996 gehe nicht über die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG geregelten Befugnisse hinaus. Auch die nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilte Erlaubnis einer Tätigkeit als Rentenberater für den Bereich des Schwerbehindertenrechts setze immer eine Beratungstätigkeit mit Bezug zur gesetzlichen Rente voraus. Das Bundessozialgericht habe insoweit ausgeführt, dass der Schutzgedanke des Rechtsberatungsgesetzes eine enge Auslegung des Begriffs des Rentenberaters gebiete und damit ein Tätigwerden des Rentenberaters auf einem Rechtsgebiet außerhalb von Rentenberatungen verbiete. Diese herrschende Meinung zum Begriff des Rentenberaters, die von diesem Begriff nicht nur klassische Beratung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst sehe, sondern auch eine Beratung betreffend anderer Sozialrenten, verzichte nicht auf einen notwendigen Rentenbezug der erlaubten Tätigkeit. § 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RDG habe diesen Begriff des Rentenberaters im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz zum Gesetzesinhalt gemacht, indem es dort heiße "Rentenberater auf dem Gebiet (…) des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente". Dieser rechtlichen Beurteilung stehe auch die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.05.2000 nicht entgegen. Dort sei ein Sachverhalt beurteilt worden, der aufgrund individueller Besonderheiten der Erlaubniserteilung die Feststellung zugelassen habe, die erteilte Erlaubnis umfasse im Sinne der erweiterten Auslegung auch Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung. Derartige sachspezifische Merkmale habe der vorliegende Fall nicht aufgewiesen, vielmehr sei in dem Bescheid vom 26.07.1996 ausdrücklich hervorgehoben gewesen, dass die Erlaubnis nicht zum mündlichen Verhandeln in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit berechtige. Soweit der Kläger auf die ihm von den Landessozialgerichten Nordrhein-Westfalen und Hessen erteilten Erlaubnisse verweise, sei anzumerken, dass diese dahingehend lauteten, dass die entsprechende Zulassung im Rahmen der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz erfolgt sei und damit ebenfalls voraussetze, dass die Angelegenheit der mündlichen Verhandlung einen Bezug zur Rente aufweise. Damit seien dem Kläger keine über § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinausgehenden Befugnisse verliehen worden, so dass der Antrag auf Registrierung als registrierter Erlaubnisinhaber zu Recht abgelehnt worden sei. Was die Vertretungsbefugnis angehe, bedürfe es keiner gesonderten Registrierung, da diese bereits aus § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG folge, so dass für eine ausdrückliche Registrierung kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
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Nach Zustellung des vorgenannten Widerspruchsbescheides am 14.04.2010 hat der Kläger am 10.05.2010 die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst begehrt hat, ihn im Bereich „Rentenberatung“ mit der Erläuterung einzutragen "Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, des Schwerbehindertenrechts und der Pflegeversicherung" sowie zusätzlich im Bereich „Registrierte Erlaubnisinhaber“ mit der Erläuterung "Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten auch ohne Bezug zum Rentenrecht im Einzelfall". Es sei unstreitig, dass er in Verfahren mit Rentenbezug im gesamten Bereich des Kranken- und Pflegeversicherungsrechts und des Schwerbehindertenrechts vor den Sozialgerichten auftreten dürfe, aber ohne den erstrebten Zusatz erleide er im Vergleich zu anderen Rentenberatern, bei denen umfangreichere Hinweise registriert seien, einen Wettbewerbsnachteil, weil ein neutraler Dritter den Eindruck erlangen müsse, seine - des Klägers - Befugnisse seien eingeschränkt. Weiter trägt er vor, es sei ihm unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes erlaubt gewesen, auch in Verfahren ohne Rentenbezug vor den Sozialgerichten aufzutreten. Dies ergebe sich aus dem Umfang der durchgeführten Sachkundeprüfung – er habe eine erweiterte Sachkundeprüfung auch zum Schwerbehinderten-, Pflegeversicherungs-, Unfall- und Krankenversicherungs-recht absolviert und bestanden -, aus der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.05.2000, aus der Erlaubniserteilung des Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts vom 03.01.2001 und aus dem Umstand, dass der Präsident des Landgerichts Koblenz zwar die Streichung des Rechtsgebietes der Arbeitsförderung aus seinem Briefkopf gefordert habe, nicht aber des Kranken- oder Pflegeversicherungs- und des Schwerbehindertenrechts. Er habe in vielen Fällen – seiner Schätzung nach mehrere Hundert - unbeanstandet vor den Sozialgerichten Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht durchgeführt. Zumeist hätten die Verfahren die Erreichung des Status der Schwerbehinderteneigenschaft (50 % MdE) zum Gegenstand gehabt. Darunter hätten sich sicherlich auch Verfahren mit Nachteilsausgleichen für Schwerbehinderte befunden. Bis zum Inkrafttreten des RDG habe er niemals vor den Sozialgerichten einen Rentenbezug darlegen müssen. Das LSG habe seine Vertretungsbefugnis in allen Berufungsfällen anerkannt. Der nach früherer Rechtslage bestehende Status quo solle nach dem Willen des Gesetzgebers auch unter Geltung des RDG weiterbestehen. Deshalb sei er als sog. Alterlaubnisinhaber befugt, vor Sozialgerichten auf dem Gebiet des Krankenversicherungs-, des Pflegeversicherungs- und des Schwerbehindertenrechts zu verhandeln, auch wenn kein Rentenbezug bestehe. Diese Befugnis sei in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragen. Zur weiteren Untermauerung seines Vortrages legte der Kläger unter dem 06.08.2010 und unter dem 14.01.2011 Auflistungen von Verfahren vor, die er für seine Mandanten geführt habe. Dies alles habe dazu geführt, dass er seine frühere hauptberufliche Tätigkeit im Jahre 2007 gekündigt habe und seine bisherige Nebenbeschäftigung als Rentenberater nunmehr hauptberuflich fortgesetzt habe. Das Personal in seinem Büro habe er entsprechend aufgestockt (5 Mitarbeiter). Habe die Klage keinen Erfolg, wären Entlassungen, zumindest von 3 Mitarbeitern, nicht zu vermeiden. Im Übrigen sei die Handhabung des Rentenbezugs vor dem SG Koblenz sehr uneinheitlich. Einige Kammern teilten seine Auffassung, dass der Rentenbezug im Bereich der Anerkennung als Schwerbehinderter immer bestehe, weil sich die Rente dadurch geringfügig erhöhe, dass schwerbehinderte Menschen die Altersrente später in Anspruch nähmen, andere nicht.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an seinem Klagebegehren betreffend die zusätzliche Registrierung im Bereich „Rentenberatung“ nicht mehr festgehalten. Er beantragt nunmehr nur noch,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 09. April 2010 zu verpflichten, ihn im Bereich „Registrierte Erlaubnisinhaber“ ins Rechtsdienstleistungsregister aufzunehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und bezieht sich zur Begründung auf seine Stellungnahme vom 19.10.2009 an das Ministerium der Justiz Rheinland/Pfalz, wonach eine Vollerlaubnis nach neuem Recht keiner Registrierung einzelner Gebiete bedürfe. Entgegen der Rechtsmeinung des Bundesverbandes der Rentenberater sei auch nach früherem Recht ein Bezug zur Rente, der allerdings sehr weit auszulegen sei, erforderlich gewesen. Die geforderte Registrierung als registrierte Erlaubnisinhaber sei bislang generell abgelehnt worden. Aus den Erlaubniserteilungen der LSG-Präsidenten zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit könne der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Der Gesetzgeber habe mit dem neuen Recht nur das Vertrauen des Alterlaubnisinhabers auf den Bestand seiner (außergerichtlichen) Rechtsberatungstätigkeit schützen wollen, nicht jedoch hiervon abgeleitete gerichtliche Vertretungsbefugnisse, die von den Landessozialgerichten erteilt worden seien. Der Kläger sei im Zusammenhang mit der Erteilung der Rechtsberatungserlaubnis darauf hingewiesen worden, dass diese nicht zum mündlichen Verhandeln in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit berechtige. Der Umfang der Rechtsberatungserlaubnis sei getrennt von der Zulassung als Prozessagent zu beurteilen. Die Zulassungsurkunde des Präsidenten des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz bringe dies zum Ausdruck, weil sie dem Kläger die Erlaubnis nur im Rahmen der nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis erteile. Diese sei zur Vermeidung von Kompetenzüberschreitungen, durch die der Schutzgedanke des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG unterlaufen werde, eng auszulegen. Die Behauptungen des Klägers, er habe in der Vergangenheit vor den Sozialgerichten auch in Rechtsstreitigkeiten ohne Rentenbezug auftreten dürfen und im Vertrauen darauf seine Tätigkeit als Arbeitnehmer gekündigt bzw. sein Personal aufgestockt, werde mit Nichtwissen bestritten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Soweit der Kläger seinen Klageantrag zur Registrierung im Bereich „Rentenberatung“ des Rechtsdienstleistungsregisters in der mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO).
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Was den nunmehr allein streitgegenständlichen Antrag auf zusätzliche Registrierung im Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“ angeht, ist die Klage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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Der Kläger hat aus § 1 Abs. 3 Satz 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG – einen Anspruch darauf, im Rechtsdienstleistungsregister neben der bereits erfolgten Registrierung im Bereich „Rentenberatung“ auch im Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“ registriert zu werden.
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§ 1 Abs. 3 RDGEG regelt, dass Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert werden. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG – hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber). Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Nach § 3 Abs. 2 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber im Sinne von (u.a.) § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung durch (Nr. 3) eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle gestattet war. Dann ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.
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Der Sinn und Zweck des § 1 RDGEG liegt darin, Alterlaubnisinhabern zwar keinen Bestandsschutz im eigentlichen Sinne – ihre Rechtsberatungserlaubnis bleibt nach Inkrafttreten des neuen RDG nicht dauerhaft gültig –, aber einen eingeschränkten Bestandsschutz zu gewähren: sie sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter zu erbringen, wenn sie auf ihren Antrag hin im neuen Rechtsdienstleistungsregister registriert werden. Eine Einschränkung des Umfangs ihrer Rechtsdienstleistungsbefugnis ist nicht vorgesehen. Die einzige „Erschwernis“ gegenüber dem bisherigen Rechtszustand besteht in der Pflicht zur Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung (Hk-RDG/Offermann-Burckart, § 1 RDGEG, RdNr. 2)
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Nach Maßgabe dessen ist der Kläger über die bereits erfolgte Registrierung als Rentenberater hinaus als registrierter Erlaubnisinhaber zu registrieren, weil ihm aufgrund seiner Rechtsberatungserlaubnis vom 26.07.1996 Befugnisse zustanden, die über die nach neuer Rechtslage, unter Geltung des RDG, bestehenden Befugnisse eines Rentenberaters nach § 10 RDG hinausgehen. Damit er diese dauerhaft weiter erbringen kann, ist eine Registrierung im Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“ erforderlich.
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Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG umfasst die Rentenberaterregistrierung nach dem seit 01.07.2008 geltenden Recht neben dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und des sozialen Entschädigungsrechts sowie weiteren Rechtsbereichen das übrige Sozialversicherungs – und Schwerbehindertenrecht „mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente“. Unter diesem Rentenbezug ist ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf (s. BT-Drs. 16/3655, S. 64) und der Kommentierungen zu § 10 RDG (s. Grunewald/Römermann, § 10 RdNr. 59; Kleine-Cosack, § 10 RdNr. 23f; Hk-RDG/Schmidt, § 10 RDG RdNr. 31ff) ein konkreter Bezug zu rentenrechtlichen Fragestellungen im Einzelfall zu verstehen. Wann dieser zu bejahen und das Tätigkeitsfeld eines Rentenberaters dementsprechend eröffnet ist, wird in der Rechtsprechung der Sozialgerichte unterschiedlich beurteilt. Vor allem bei Klagen im Schwerbehindertenrecht zur Feststellung des Grades der Behinderung, die der Kläger häufig für seine Mandanten führt, wird in enger Auslegung teilweise die Ansicht vertreten, dass nur bei Altersrenten für Schwerbehinderte, nicht jedoch bei Erwerbsminderungsrenten, ein Rentenbezug gegeben sein kann und dieser auch erst dann bejaht, wenn der Antrag bzgl. der Schwerbehinderteneigenschaft ca. drei Jahre vor dem möglichen Beginn der Rente für schwerbehinderte Menschen gestellt wird (vgl. die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des SG Koblenz vom 25.02.2010, Az.: S 3 SB 61/10, Bl. 75 ff Gerichtsakte; Schreiben des Vorsitzenden der 7. Kammer des SG Koblenz vom 23.02.2010, Bl. 159 Gerichtsakte; SG Bremen vom 05.02.2009, Az.: S 20 SB 252/08 und vom 08.09.2009, Az.: S 3 SB 22/08 WA; juris). Wenn der Kläger in sozialgerichtlichen Verfahren infolge der Anlegung dieses strengen Maßstabs als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen wird - die Entscheidung ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG unanfechtbar -, hilft es ihm auch nicht, dass die Registrierungsbehörde die Auffassung vertritt, dass der Rentenbezug sehr weit auszulegen sei und daher nur die Bereiche von der Rechtsdienstleistung ausgenommen seien, die unter gar keinem Gesichtspunkt einen Bezug zur gesetzlichen Rente aufweisen (s. Schriftsatz der Präsidentin des Landgerichts Mainz vom 19.10.2009 an das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, Bl. 58 Gerichtsakte). Unabhängig davon, welcher Ansicht zu folgen ist, ist jedoch festzuhalten, dass der Kläger, da er bislang nur im Bereich Rentenberatung registriert ist, nunmehr in den für ihn besonders wichtigen Rechtsgebieten des Schwerbehindertenrechts sowie der Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Einzelfall einen konkreten Rentenbezug nachweisen muss. Soweit ihm dies nicht gelingt, ist eine Rechtsdienstleistung bei derzeitiger Registrierung unzulässig.
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Demgegenüber legt das Gericht die dem Kläger unter dem 26.07.1996 vom Präsidenten des Landgerichts Koblenz erteilte Erlaubnis zur Rechtsberatung als Rentenberater so aus, dass diese in den Rechtsgebieten Schwerbehindertenrecht, Kranken- und Pflegeversicherung keinen konkreten Rentenbezug im Einzelfall erforderte. Die Alterlaubnis des Klägers ging daher in ihrem Umfang über die nach neuer Rechtslage zulässigen Betätigungsmöglichkeiten eines Rentenberaters hinaus, mit der Folge, dass eine zusätzliche Registrierung als registrierter Erlaubnisinhaber erforderlich ist, um dem Kläger seinen früher zulässigen Tätigkeitsumfang zu erhalten.
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Festzuhalten ist zunächst, dass die dem Kläger erteilte Rechtsberatungserlaubnis selbst, abgesehen vom Ausschluss des mündlichen Verhandelns vor den Sozialgerichten, keine Aussage dazu enthält, in welchem Umfang er tätig sein darf. Sie verweist diesbezüglich nur auf die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsverordnungen, die aber ebenfalls keine Definition des Zulassungsumfangs enthielten. Es bestand daher schon seit der Einführung der Teilerlaubnis des Rentenberaters Streit über die Frage, welche Gebiete in welchem Umfang davon erfasst waren (s. dazu Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001, Art. 1 § 1 RBerG, RdNr. 128; Kleine/Cosack, RBerG, 2004, Art. 1 § 1 RdNr. 258). Die teilweise erhobene Forderung, der Gesetzgeber solle tätig werden und die einzelnen Rechtsgebiete benennen, auf die sich die Erlaubnis beziehe, hatte sich nicht durchsetzen können, weil dies die Erlaubnisnorm überfrachte, vor allem aber weil die Erfahrung gezeigt habe, dass gerade im Sozialrecht neue Rechtsgebiete hinzukämen (z.B. Pflegeversicherung), die dann jeweils eine Änderung des Rechtsberatungsgesetzes erforderlich machen würden.
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Vorliegend spricht im Rahmen der notwendigen Auslegung der dem Kläger erteilten Rechtsberatungserlaubnis Überwiegendes dafür, deren Umfang so zu verstehen, dass ein konkreter Rentenbezug im jeweiligen Einzelfall in Verfahren aus dem Schwerbehindertenrecht, dem Kranken- und Pflegeversicherungsrecht unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes nicht erforderlich war. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Auslegung durch das Gericht auf die zum Zeitpunkt der Erteilung der Rechtsberatungserlaubnis im Jahre 1996 erkennbaren Umstände abstellt, denn nach Sinn und Zweck des § 1 RDGEG (s.o.) sollen Alterlaubnisinhaber ihre früher erlaubten Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter erbringen können. Eine Auslegung der 1996 erteilten Erlaubnis, die sich an heutigen Vorstellungen zum Rentenberaterberuf orientiert, stünde damit nicht in Einklang.
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Was zunächst das Schwerbehindertenrecht angeht, teilt das Gericht die Auffassung des LSG Baden-Württemberg, das in seinem Beschluss vom 04.10.2007 (Az.: L 6 SB 6134/06 B; juris) unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung desselben Gerichts vom 16.03.1995 (Az.: L 11 Vs 89/95 B, LS in juris) unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien, der historischen Zuständigkeit der Rentenberater für das Schwerbehindertenrecht im Kontext mit dem Versorgungsrecht, der engen Verzahnung von Renten- und Schwerbehindertenrecht sowie des Schutzzwecks des Rechtsberatungsgesetzes entschieden hat, dass eine Erlaubnis als Rentenberater das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts einschließt, unabhängig von der Frage, ob ein konkretes Schwerbehindertenverfahren in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Rentenverfahren steht. Das Sozialgericht Würzburg hat diese Sichtweise sogar als eindeutige Rechtslage bezeichnet (Gerichtsbescheid vom 14.06.2002, Az.: S 5 SB 992/01; juris). Die Gegenmeinung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 14.05.2008, Az.: L 5 SB 25/03, juris) hätte zur Folge, dass letztlich erst im gerichtlichen Verfahren die Frage geklärt werden könnte, ob der Rentenberater (auch im Verwaltungsverfahren vor der zuständigen Behörde) tätig sein kann bzw. sein durfte, was bei der rechtssuchenden Bevölkerung und insbesondere den Mandanten eines Rentenberaters zu einer nicht mit den Schutzzwecken des Gesetzes vereinbaren Unsicherheit führen würde (zu Recht: LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Rennen/Caliebe a.a.O. RdNr. 128 a.E.) und daher nicht überzeugt.
- 32
Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 06.03.1997 (7 RAr 20/96) und vom 21.03.2002 (B 7 AL 64/01 R; beide juris) und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 1990 (6 A 144/89.OVG) stehen dem nicht entgegen. Sie sind nicht zu den hier interessierenden Rechtsgebieten, sondern zur Arbeitslosenversicherung ergangen, die vorliegend nicht im Streit steht. Auch das LSG Baden-Württemberg, das für das Schwerbehindertenrecht wie oben dargelegt keinen Rentenbezug im Einzelfall für erforderlich hält, sah keine Vertretungsbefugnis für Rentenberater im Bereich Arbeitsförderungsrecht (Beschluss vom 05.02.1996, Az.: L 13 Ar 336/95; juris). In der Entscheidung von 1997 hatte das BSG überdies ausdrücklich offengelassen, wie die Rechtslage im Schwerbehindertenrecht zu beurteilen ist. Folglich lässt sich die genannte Rechtsprechung zum Arbeitslosenrecht nicht als Beleg dafür heranziehen, dass schwerbehindertenrechtliche Verfahren ohne konkreten Rentenbezug nicht vom Tätigkeitsumfang einer Rentenberatererlaubnis mit umfasst waren.
- 33
Für die hier vorgenommene Auslegung der Rechtsberatungserlaubnis des Klägers spricht ferner die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 23.05.2000 (Az.: L 5 B 34/00) zur Pflegeversicherung: dort vertrat das LSG die Meinung, dass der Kläger auf dem Gebiet der Pflegeversicherung generell zur Vertretung befugt war. Ob im konkreten Einzelfall ein Rentenbezug vorlag (was in erster Instanz das Sozialgericht in dem auf Zahlung von Pflegegeld der Stufe I gerichteten Rechtsstreit verneint hatte) spielte aus Sicht des LSG keine Rolle, vielmehr wurde im Sinne einer teleologisch-historischen Auslegung der sog. erweiterten Lösung der Vorzug gegeben und die abstrakte Verzahnung des Rechtsgebiets der Pflegeversicherung mit der Rentenberatung (über die Einbeziehung der krankenversicherungspflichtigen Rentner in die Pflegeversicherung) zur Herstellung des notwendigen Zusammenhangs zum gesetzlichen Begriff des Rentenberaters für ausreichend gehalten. Die Entscheidung des LSG lässt sich auch nicht darauf zurückführen, dass die sozialgerichtliche Vertretungsbefugnis des Klägers weiter ausgelegt wurde als seine Rechtsberatungserlaubnis. Zum einen basiert die Entscheidung ausdrücklich auf der Auslegung der Rechtsberatungserlaubnis des Klägers vom 26.07.1996 aus Sicht der Justizverwaltung, und zum anderen wurde die Zulassung zum mündlichen Verhandeln durch den rheinland-pfälzischen LSG-Präsidenten vom 26.06.1997 ausdrücklich (nur) im Rahmen der Erlaubnis vom 26.07.1996 erteilt. Auch dem LSG-Beschluss vom 23.05.2000 liegt daher die Ansicht zugrunde, dass die Rechtsberatungserlaubnis des Klägers vom 26.07.1996 auch Angelegenheiten der Pflegeversicherung ohne konkreten Rentenbezug abdeckte. Die gleiche Argumentation gilt dann auch für die Vertretungsbefugnis auf dem Gebiet der Krankenversicherung. Zu Recht hat das LSG Rheinland-Pfalz in dem zitierten Beschluss darauf hingewiesen, dass der Kläger im Jahre 1995 einen umfassend zu verstehenden Antrag auf Erteilung einer Rechtsberatungserlaubnis gestellt hatte, die erforderliche Sachkunde - auch wegen dieses Antragsumfangs - zunächst aber noch nicht als nachgewiesen angesehen wurde, und der Kläger daraufhin einen Sachkundetest abgelegt hat, mit dem auch seine Kenntnisse im Bereich Schwerbehindertenrecht, Kranken- und Pflegeversicherung schriftlich und mündlich überprüft wurden und die teilweise keinen Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufwiesen (s. die in der Verwaltungsakte enthaltenen Prüfungsaufgaben, insbesondere die Testaufgaben A Nr. 6, 11, 12, 13). Die Prüfung wurde von der gemeinsamen Prüfungsstelle der Präsidenten der Landgerichte abgenommen. Wenn nach erfolgreich abgelegtem Sachkundetest eine Rechtsberatungserlaubnis vom zuständigen Landgerichtspräsidenten erteilt wurde, spricht vieles dafür, sie dann auch so zu verstehen, dass sie die geprüften Rechtsbereiche mit umfasste. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die damals geltenden Richtlinien für die Durchführung von Sachkundeprüfungen, die auf eine Absprache auf Landesjustizministerebene zurückgehen, das Schwerbehindertenrecht u.a. auch hinsichtlich der MdE- und GdB-Bewertung sowie von Nachteilsausgleichen (für die ebenfalls kein Rentenbezug erkennbar ist) als Prüfungsstoff festlegten, ebenso im Bereich der Krankenversicherung z.B. Versicherungsfälle, Leistungen und Beiträge (vgl. Anlagen zum Schreiben des Bundesverbandes der Rentenberater vom 19.10.2009 an das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen- Anhalt, abrufbar im Internet unter http://www.rentenberater.de/download/stellungnahmen/RDG/Stellungnahme.pdf; Rennen/Caliebe, a.a.O., zu § 8 der 1. AVO, RdNr. 34, 35). Anzunehmen, die nach bestandenem Sachkundetest erteilte Erlaubnis beziehe diese Bereiche trotz erfolgter Überprüfung der diesbezüglichen Kenntnisse mangels Rentenbezugs nicht mit ein, erscheint widersprüchlich. Überdies kann in diesem Zusammenhang das Argument nicht überzeugen, dass zum Schutz des rechtssuchenden Publikums vor unqualifizierter Rechtsberatung eine enge Auslegung der Rentenberatererlaubnis geboten wäre (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 14.05.2008, a.a.O.). Dem Schutzbedürfnis des rechtssuchenden Publikums ist vielmehr Genüge getan, wenn ein Rentenberater vor Erteilung seiner Rechtsberatungserlaubnis auf diesen Gebieten geprüft wurde und seine Sachkunde nachgewiesen hat. Ist die erforderliche Sachkunde etwa für GdB-Feststellungen nachgewiesen, erscheint es auch wenig überzeugend, die Beratungs- und Vertretungsbefugnis von der zeitlichen Nähe zum Renteneintritt und damit vom Lebensalter des Mandanten abhängig zu machen.
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Letztlich hat der Beklagte auch den Vortrag des Klägers nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass er vor Inkrafttreten des RDG in sozialgerichtlichen Verfahren keinen Rentenbezug im Einzelfall nachweisen musste, und in zahlreichen, schätzungsweise 300, insbesondere schwerbehindertenrechtlichen Verfahren ohne Rentenzug aufgetreten ist. Da ihm aber sowohl für Rheinland-Pfalz wie auch für Nordrhein-Westfalen die Vertretung vor den Sozialgerichten nur im Umfang seiner Rechtsberatungserlaubnis vom 26.07.1996 gestattet worden war, spricht dieser Umstand dafür, dass die Rechtsberatungserlaubnis des Klägers von den Sozialgerichten – nach den obigen Ausführungen zu Recht – damals so verstanden worden ist, dass sie in den genannten Rechtsgebieten keinen konkreten Rentenbezug im Einzelfall erforderte.
- 35
Was schließlich die dem Kläger vom Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts erteilte Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den hessischen Sozialgerichten vom 03.01.2001 angeht, ist diese vom Wortlaut her deutlich weiter gefasst als die anderen beiden Vertretungsbefugnisse des Klägers (für Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen), denn sie erstreckte sich auf Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung, Sozialversicherung und dem Schwerbehindertenrecht, ohne Einschränkung auf Verfahren mit Rentenbezug. Geht man davon aus, dass dem Kläger mit dieser Gestattung das Auftreten vor den hessischen Sozialgerichten nicht in größerem, sondern vielmehr im gleichen Umfang erlaubt werden sollte, in dem er auch außergerichtlich tätig sein durfte, spricht dies dafür, dass auch der hessische LSG-Präsident die Rechtsberatungserlaubnis des Klägers weit auslegte, einen Rentenbezug also nicht als erforderlich ansah. Sähe man dies anders, ginge also die Vertretungsbefugnis des Klägers für die hessische Sozialgerichtsbarkeit in Teilen über seine Rechtsberatungserlaubnis vom 26.07.1996 hinaus, wäre sie nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 RDGEG ebenfalls zusätzlich zu registrieren.
- 36
Angesichts all dessen vermag auch der Hinweis auf den Wortsinn des Rentenberaters und auf die Begründung zu Teil 3 § 10 RDG Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BT-Drs. 16/3655, S. 64), wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberater „auch künftig“ (ergo: auch früher schon) stets einen Bezug zu einer der genannten Rentenformen voraussetze, nicht zu überzeugen. Zwar war und ist Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung die Rente, es wurde aber unter Geltung des früheren Rechts nach zwar nicht unbestrittener, aber letztlich überzeugender Ansicht die Betätigung auf den Gebieten des Schwerbehindertenrechts sowie des Kranken- und Pflegeversicherungsrechts, ausgehend von historisch begründeten Zuständigkeiten der Rentenberater auf dem Gebiet der Sozialrenten und des Versorgungsrechts und einer abstrakten (aber eben nicht notwendigerweise in jedem konkreten Einzelfall bestehenden) Verzahnung der genannten Rechtsbereiche mit der gesetzlichen Rente, als von der Rentenberatererlaubnis mitumfasst angesehen. Daher handelt es sich bei der hier vertretenen Auslegung auch nicht, wie von der Gegenmeinung angenommen, um eine Erweiterung von Vertretungskompetenzen ohne sachlichen Bezug zur Kernkompetenz eines Rentenberaters (vgl. LSG Sachsen-Anhalt a.a.O.).
- 37
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Umfang der dem Kläger unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes erteilten Erlaubnis über den jetzigen Umfang seiner Rentenberaterbefugnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hinausging, sodass ihm ein Anspruch auf zusätzliche Registrierung in dem Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“ zusteht. Ohne diese zusätzliche Registrierung gingen ihm die Beratungs- und Vertretungsbefugnisse in Verfahren aus dem Schwerbehindertenrecht, der Kranken- und der Pflegeversicherung ohne konkreten Rentenbezug im Einzelfall entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG verloren.
- 38
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 39
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Grundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
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(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, - 9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, - 9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, - 9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen.
(2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer. Kammerrechtsbeistände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis abweichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag gültig.
(3) Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt. Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.
(4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes prüft die zuständige Behörde vor der Registrierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht. Als qualifizierte Personen werden die zur Zeit der Antragstellung in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Ausübungsberechtigten registriert. Kosten werden für die Registrierung und ihre öffentliche Bekanntmachung nicht erhoben. Die spätere Benennung qualifizierter Personen ist nur für registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und nicht für registrierte Erlaubnisinhaber möglich.
(5) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, - 9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen.
(2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer. Kammerrechtsbeistände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis abweichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag gültig.
(3) Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt. Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.
(4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes prüft die zuständige Behörde vor der Registrierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht. Als qualifizierte Personen werden die zur Zeit der Antragstellung in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Ausübungsberechtigten registriert. Kosten werden für die Registrierung und ihre öffentliche Bekanntmachung nicht erhoben. Die spätere Benennung qualifizierter Personen ist nur für registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und nicht für registrierte Erlaubnisinhaber möglich.
(5) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, - 9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
- 1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), - 2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung, - 3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
(1) Inhaber von behördlichen Erlaubnissen zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen.
(2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer. Kammerrechtsbeistände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis abweichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag gültig.
(3) Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt. Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.
(4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes prüft die zuständige Behörde vor der Registrierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht. Als qualifizierte Personen werden die zur Zeit der Antragstellung in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Ausübungsberechtigten registriert. Kosten werden für die Registrierung und ihre öffentliche Bekanntmachung nicht erhoben. Die spätere Benennung qualifizierter Personen ist nur für registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und nicht für registrierte Erlaubnisinhaber möglich.
(5) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.