Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 18. Aug. 2017 - 4 K 630/16.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2017:0818.4K630.16.00
published on 18/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 18. Aug. 2017 - 4 K 630/16.MZ
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom 2. Juli 2012 bis 30. Juni 2015 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Steueramtsrat (A 12) im Dienste des beklagten Landes und ist beim Finanzamt M. S. als Steuerfahndungsprüfer eingesetzt. Die Beförderung zum Steueramtsrat erfolgte am 18. Mai 2013. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen eine dienstliche Regelbeurteilung.

2

Am 12. November 2015 wurde dem Kläger auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung vom 14. November 2014 (im Folgenden Beurteilungs-VV) der Entwurf der dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 2. Juli 2012 bis 30. Juni 2015 eröffnet. Der Beurteilungsentwurf gliederte sich entsprechend dem vorgegebenen Formular in die Leistungsbeurteilung, die vier Einzelmerkmale umfasste und innerhalb eines fünfstufigen Bewertungssystems (A – E) mit der Leistungsbewertung B (gute Leistung) abschloss, und in die Beurteilung von 12 Befähigungsmerkmalen, die mit den Ausprägungsgraden I – VII bewertet wurden. Weiterhin umfasste der Beurteilungsentwurf ein zusammenfassendes, in freiem Text begründetes Gesamturteil sowie schließlich die Gesamtbewertung, die innerhalb einer siebenstufigen Bewertungsskala - 0 bis 6 Punkte - mit 4 Punkten (Leistung und Befähigung übertreffen deutlich die Anforderungen) abschloss.

3

Die vorangegangene Beurteilung im Amt des Steueramtmanns (Besoldungsgruppe A 11) hatte der Kläger mit 5 Punkten (Leistung und Befähigung übertreffen erheblich die Anforderungen) abgeschlossen.

4

Gegen den Beurteilungsentwurf legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 Folgendes aus: In der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass er überwertig, nämlich auf einem mit A 13 bewerteten Dienstposten eingesetzt gewesen sei. Es müsse weiterhin berücksichtigt werden, dass sich der Beurteilungszeitraum auf Zeiten im Statusamt A 11 und Zeiten im Statusamt A 12 beziehe. Es müsse festgestellt werden, dass er mindestens gleichbleibend hohe Leistungen erbringe, ganz unabhängig von dem jeweils innegehabten Amt. Der Beurteilung könne nicht entnommen werden, auf welche Vergleichsgruppe bei seiner Beurteilung abgestellt worden sei. Das Abstellen auf Leistungen von Steueramtsräten A 12 allgemein erscheine nicht sachgerecht. Es müsse beachtet werden, dass er als Steuerfahnder in einer Ermittlungsgruppe besonders eingesetzt sei. Darauf müsse abgestellt werden. Eine Absenkung der Beurteilung gegenüber der Vorbeurteilung sei nicht gerechtfertigt. Im Gesamturteil der Beurteilung würden prägende und wesentliche Tätigkeiten und Leistungen nicht der Bedeutung angemessen wiedergegeben. Die Einzelabsenkungen seien nicht gerechtfertigt. Ihm stehe ein Gesamturteil von 5 Punkten zu.

5

Nach Einholung einer Stellungnahme des Beurteilers E. vom 3. Februar 2016 befasste sich das zuständige Beratungsgremium mit dem Widerspruch des Klägers. Hinsichtlich der Gesamtbewertung mit 4 Punkten schloss sich das Gremium dem Beurteilungsentwurf an. In der Befähigungsbeurteilung empfahl das Gremium, das Merkmale 5.3 (Einfallsreichtum und Initiative) mit I anstatt mit II und das Merkmal 5.11 (Verantwortungsbewusstsein und -bereitschaft) mit II statt mit III zu bewerten sowie Ergänzungen im Gesamturteil hinsichtlich der administrativen Tätigkeit des Klägers im Bereich einer selbständig entwickelten Webapplikation vorzunehmen.

6

Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 nahm der Beklagte zu dem Widerspruch des Klägers ausführlich Stellung und teilte diesem mit, dass derzeit keine Möglichkeit für eine Gesamtbewertung mit 5 Punkten bestehe.

7

Am 20. Mai 2016 wurde dem Kläger die endgültige Beurteilung unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Beratungsgremium eröffnet. Die Gesamtbewertung lautete weiterhin auf 4 Punkte, die Leistungsbewertung auf Stufe B (3 x B und 1 x C). In den Befähigungsmerkmalen erhielt der Kläger 1 x I, 4 x II und 7 x III.

8

Der Kläger hat am 24. Juni 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsschreiben. Er hebt nochmals hervor, dass von einer fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung ausgegangen werden müsse, da es zu einem landesweiten Vergleich aller Steueramtsräte A 12 gekommen sei, unabhängig von der konkret ausgeübten Funktion und Wertigkeit der jeweiligen Dienstposten. Er weise nochmals darauf hin, dass er sich in seinen Leistungen nicht verschlechtert habe, er habe sie mindestens konstant auf hohem Niveau gehalten. Daher könne er sich auch unter die Personen einreihen, welche an ihre Vorbeurteilung hätten anschließen können, immerhin 8 von 57 Beamten, wie der Beklagte mitgeteilt habe.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Beklagten zu verurteilen, die Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 2. Juli 2012 bis 30. Juni 2015 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er trägt Folgendes vor: Bei der Beurteilung sei berücksichtigt worden, dass der Kläger im gesamten Beurteilungszeitraum Tätigkeiten ausgeübt habe, die höherwertig gewesen seien. Es sei nicht richtig, dass es im Falle einer Beförderung im Beurteilungszeitraum zu einer automatischen Absenkung komme. Er habe im jedem Einzelfall geprüft, ob eine Absenkung im konkreten Fall gerechtfertigt sei. In der hier maßgeblichen Beurteilungskampagne hätten deshalb bei der Erstbeurteilung in der Besoldungsgruppe A 12 landesweit 8 von 57 Beamten an ihre Vorbeurteilung anschließen können. Diesen Ausnahmen lägen Verwendungen insbesondere als Sachgebietsleiter oder Geschäftsstellenleiter von besonders großen und besonders bedeutenden Finanzämtern – also Positionen mit besonderer Führungsverantwortung – zugrunde. Das Halten der Leistung nach einer Beförderung, wie es der Kläger selbst geltend mache, führe nach der Rechtsprechung im Regelfall gerade dazu, dass die Beurteilung im Beförderungsamt schlechter ausfalle als die im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt. Um dieselbe Gesamtbewertung zu erhalten, müsse der Beamte deutlich bessere Leistungen erbringen. Auch die vorgenommene Vergleichsgruppenbildung sei nicht zu beanstanden. Die Beurteilung müsse in Bezug auf das statusrechtliche Amt und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten der gleichen Besoldungsgruppe erstellt werden. Eine differenzierte Vergleichsgruppenbildung, wie sie der Kläger fordere, liefe dem Bezug der Beurteilungen auf das jeweilige statusrechtliche Amt zuwider.

14

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. August 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist auch ohne Vorverfahren zulässig, da bereits ein Überprüfungsverfahren - wenn auch nur hinsichtlich des Beurteilungsentwurfs - stattgefunden hat, sich der Beklagte vor diesem Hintergrund ausdrücklich auf die Klage eingelassen hat und selbst von der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens ausgeht. Die Forderung nach einem Vorverfahren hinsichtlich der endgültigen Beurteilung würde sich in dieser Situation als reine Förmelei darstellen.

16

Die Klage ist auch begründet.

17

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die streitige Beurteilung aufhebt und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilt. Denn die dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig.

18

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die jeweiligen Amtsträger gegen Verfahrensvorschriften oder –regeln des Beurteilungsrechts verstoßen haben, der gesetzliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ein Beurteiler allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regeln in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, juris).

19

Ausgehend von diesen Maßstäben ist die streitige Beurteilung rechtsfehlerhaft.

20

Dies ist zwar nicht bereits deshalb der Fall, weil dem Kläger im Hinblick auf seine im Beurteilungszeitraum erfolgte Beförderung eine um einen Punkt abgesenkte Gesamtbewertung erteilt worden ist. Es ist in der Literatur und Rechtsprechung einhellige Meinung, dass der Beamte, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamts eintritt. Dementsprechend ist für ihn nicht nur ein höherer Maßstab anzulegen, sondern auch eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren, leistungsstärkeren Beamten besteht. Hat der beförderte Beamte seine eigenen Leistungen nicht weiter gesteigert, so führt dies regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. September 2000 – 10 A 11056/00.OVG). Dies gilt auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund ist die Absenkung der Gesamtbewertung in der streitigen Beurteilung nicht zu beanstanden, zumal der Kläger selbst nur geltend gemacht hat, dass er sich nicht verschlechtert und mindestens gleichbleibend hohe Leistungen erbracht habe. Dies entspricht gerade dem oben dargestellten Regelfall. Im Übrigen ist es dem Beurteilungsermessen des Dienstherrn vorbehalten, ob er von einer Leistungssteigerung ausgeht oder nicht. Auf die eigene Einschätzung des Beamten kommt es nicht an.

21

Nicht zu beanstanden ist auch die Bildung der Vergleichsgruppe, die sich vorliegend aus allen Beamten desselben Statusamts zusammensetzt.

22

Offenbleiben kann die Frage, ob die Beurteilung deshalb rechtswidrig ist, weil die Leistungsbeurteilung und die Befähigungsbeurteilung entsprechend Nr. 3.5.1 der Beurteilungs-VV in einer Gesamtbewertung zusammengefasst worden sind. So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23. Januar 2017 (4 S 2241/16, juris) im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015 (2 C 12/14, juris) entschieden, dass die Einbeziehung der Beurteilung der Befähigungsmerkmale in eine Gesamtsaldierung schon für sich gesehen nicht zulässig sei, da Befähigungsmerkmale sich grundsätzlich einer generellen und bezugsunabhängigen Gesamtbewertung oder gar Notenvergabe entzögen. Eine Gesamtsaldierung widerspreche insoweit bereits dem Sinn der Befähigungsanalyse, mit der individuelle Stärken und Schwächen des Beamten herausdifferenziert werden sollten, um eine fundierte Erkenntnisgrundlage für die zukünftige Verwendung des Beamten zu schaffen. Ob sich die Kammer dieser Rechtsprechung anschließt (vgl. dazu auch die abweichende Ansicht des VG Freiburg im Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 3 K 2181/16 –, juris), kann jedenfalls im vorliegenden Fall offen bleiben, da sich die streitige Beurteilung aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft erweist.

23

Die Bildung der Gesamtbewertung ist hier jedenfalls deshalb zu beanstanden, weil die ihr zugrunde liegende Gewichtung von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung rechtsfehlerhaft ist. Gemäß Nr. 3.5.2 der Beurteilungs-VV ist die Gesamtbewertung keine mathematische Zusammenfassung der Einzelwertungen, sondern unter Würdigung ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes zu bilden. Dabei kommt der Befähigungsbeurteilung das größere Gewicht zu. Letzteres ist jedenfalls für den Fall der Regelbeurteilung rechtlich zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1/14 –, juris, vgl. auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. April 2017 – 1 K 1172/16.NW – zur hier interessierenden Beurteilungs-VV) kommt den Befähigungsmerkmalen bei einer Regelbeurteilung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Denn eine Regelbeurteilung beschränkt sich – so das Bundesverwaltungsgericht - anders als eine Anlassbeurteilung, die eine Prognose über die voraussichtliche Bewährung des Bewerbers im angestrebten höheren Statusamt umfasst, auf die Bewertung der im bisherigen Statusamt und auf dem bisherigen Dienstposten erbrachten Leistungen. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es im Bereich der Steuerverwaltung keine Anlassbeurteilungen gebe und dass die Regelbeurteilungen sozusagen die Funktion der Anlassbeurteilungen übernehmen würden, ist dies nicht geeignet, die stets höhere Gewichtung der Befähigungsbeurteilung zu rechtfertigen. Festzuhalten ist zunächst, dass es sich bei den Regelbeurteilungen des Beklagten um echte Regelbeurteilungen und nicht um „eigentliche“ Anlassbeurteilungen handelt. Regelbeurteilungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Leistungen und Befähigungen des Beamten periodisch zu bestimmten Stichtagen festgehalten werden, was ein Höchstmaß an Chancengleichheit gewährleistet. Genau diese Merkmale erfüllen die Regelbeurteilungen gemäß der Beurteilungs-VV (vgl. Nrn. 1.6 und 2.1). Auch wenn gemäß der Beurteilungs-VV (vgl. Nr. 4) die Zuerkennung der Beförderungseignung an die Gesamtbewertung der Regelbeurteilung anknüpft und damit mit der Beurteilung auch über die Beförderungseignung entschieden wird, was ein prognostisches Element impliziert, rechtfertigt dies nicht, der Befähigungsbeurteilung ein höheres Gewicht als der Leistungsbeurteilung zukommen zu lassen. Denn für den Vergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt kann und muss auf die im bisherigen Amt erbrachten Leistungen zurückgegriffen werden. Nur die im bisherigen Amt gezeigten Leistungen bieten eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Prognoseschluss, ob sich der Beamte auch in dem angestrebten höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12/14 – Rn. 49). Abgesehen von der Gewichtungsvorgabe in Nr. 3.5.2 der Beurteilungs-VV wurde angesichts des Vortrags des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zudem deutlich, dass der Leistungsbeurteilung gegenüber der Befähigungsbeurteilung sogar nur eine gänzlich untergeordnete, wenn nicht sogar keinerlei Bedeutung zukommt. So hat der Beklagte – vom Gericht auf die Problematik der unterschiedlichen Bewertungsskalen von Leistungs- und Gesamtbewertung angesprochen – erklärt, maßgeblich sei, dass die Skala für die Befähigungsbeurteilung und die Skala für die Gesamtbewertung stufenmäßig übereinstimmten und die Bewertungsstufe der Gesamtbewertung aus den Ausprägungsgraden der Befähigungsbeurteilung abgelesen werden könne. Die daran deutlich werdende Marginalisierung der Leistungsbeurteilung lässt sich auch unter Berücksichtigung von prognostischen Elementen im Hinblick auf die oben erwähnte Zuerkennung der Beförderungseignung rechtlich nicht halten und wäre im Übrigen auch bei einer Anlassbeurteilung zumindest zweifelhaft. Wie wenig der Beklagte auf die Leistung abstellt, wird besonders augenfällig an seiner Praxis, wonach das Einzelmerkmal „Führungskompetenz“ zwingend selbst dann zu beurteilen ist, wenn überhaupt keine Führungsverantwortung ausgeübt wurde (vgl. Nr. 5.2 der Rundverfügung vom 23. April 2015, Blatt 76 ff der Gerichtsakte), was in diesem Punkt zu einer Befähigungsbeurteilung ohne echte Tatsachengrundlage führt. Letztlich handelt es sich nach alledem bei den Regelbeurteilungen des Beklagten im Wesentlichen um Befähigungsbeurteilungen, was sich aus der früheren Beurteilungspraxis des Beklagten, die - so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung – ausschließlich Befähigungsbeurteilungen kannte, erklären mag. Leistungsbeurteilungen seien erst später auf Wunsch der Personalvertretungen eingeführt worden.

24

Der dargestellte Beurteilungsfehler ist auch erheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine höhere Gewichtung der Leistungsbeurteilung zu Gunsten des Klägers auswirkt. Denn es ist offen, wie sich die fünfstufige Bewertungsskala der Leistungsbeurteilung und die siebenstufige Bewertungsskala der Gesamtbewertung zueinander verhalten. Zwar erscheint es naheliegend, die Leistungsbeurteilung B der Gesamtbewertung 4 Punkte zuzuordnen, was der Gesamtbewertung der streitigen Beurteilung entspricht. Dies ist aber nicht zwingend. Denkbar ist es auch, die zweitbeste Stufe der Leistungsbeurteilung - das ist B - der zweitbesten Stufe der Gesamtbewertung das ist Stufe 5 - zuzuordnen, was dann zu einer Anhebung auf 5 Punkte führen könnte. Auch von den jeweiligen Definitionen her schließen sich B – gute Leistung – und 5 Punkte – „Leistung und Befähigung übertreffen erheblich die Anforderungen“ nicht von vornherein aus. Im Übrigen ist völlig offen, wie der Beklagte sein Beurteilungssystem, insbesondere die Bewertung von Leistung, Befähigung und Gesamtbewertung auf der Basis einer höher zu gewichtenden Leistungsbeurteilung gestalten würde.

25

Die streitige Beurteilung ist aber auch noch aus einem weiteren Grunde rechtswidrig. Sie leidet an einem Begründungsdefizit.

26

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine im sogenannten Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilung – wie hier vorliegend - in der Regel eine Begründung des Gesamturteils enthalten. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Einer ggf. kurzen Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, juris, Rn. 36; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 10 B 10853/17.OVG -). Vorliegend sind die Bewertungsskalen für die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung sowie für die zusammenfassende Leistungsbewertung einerseits – jeweils 5 Stufen von A bis E - und die Bewertungsskalen für die Befähigungsmerkmale und die Gesamtbewertung andererseits – jeweils 7 Stufen bzw. Ausprägungsgrade – unterschiedlich, was das Begründungserfordernis bereits aus diesem Grund auslöst. Das textlich ausformulierte Gesamturteil lässt jedoch weder eine Gewichtung der Einzelmerkmale noch das Verhältnis der unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander erkennen. Vielmehr beschränken sich die Darlegungen auf die Beschreibung des Tätigkeitsbereichs sowie auf einzelne Stärken des Klägers, wie es auch die Beurteilungs-VV (vgl. Nr. 3.4) vorsieht.

27

Abgesehen von der hier vorliegenden Problematik der unterschiedlichen Bewertungsskalen ist eine Begründung der Gesamtbewertung auch nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil sich die vergebene Endnote - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O., Rn. 37). Die Bewertung der nach dem System des Beklagten ausschlaggebenden Befähigungsmerkmale ist nicht so einheitlich, dass zwingend 4 Punkte vergeben werden müssten. Die Gesamtbewertung mit 4 Punkten ist zwar nicht unschlüssig, ist aber angesichts des viermal vergebenen Ausprägungsgrades II und des einmal vergebenen Ausprägungsgrades I (im Übrigen III) - nicht zwingend im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null, zumal die Gesamtbewertung gerade nicht eine mathematische Zusammenfassung der Einzelwertungen sein soll (Nr. 3.5.2 der Beurteilungs-VV).

28

Weiterhin verhält sich das ausformulierte Gesamturteil nicht zu der Frage, inwieweit bzw. auf welche Art und Weise sich in der Beurteilung niedergeschlagen hat, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum eine höherwertige Tätigkeit wahrgenommen hat. Ausweislich Nummer 2 der Beurteilung „Dienstliche Verwendungen“ war der Kläger als Steuerfahnder A 13 S eingesetzt. Die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die höherwertige Tätigkeit sei dadurch berücksichtigt worden, dass die tatsächliche Tätigkeit des Klägers, mithin die höherwertige Tätigkeit, beurteilt worden sei, ist unbehelflich. Abgesehen davon, dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass die tatsächliche Tätigkeit beurteilt wird, muss nämlich Ausgangspunkt für die Berücksichtigung einer höherwertigen Tätigkeit der Grundsatz sein, dass ein Beamter, dessen Wahrnehmung der Aufgaben eines für ihn höherwertigen Dienstpostens während eines erheblichen Zeitraums die Vergabe einer bestimmten (Gesamt-)Note rechtfertigt, die geringeren Anforderungen seines Statusamts in mindestens ebenso guter, wenn nicht besserer Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der hier vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 B 1514/15 – juris, Rn. 18). Vor diesem Hintergrund müssen sich in der Begründung der Gesamtbewertung Ausführungen dazu finden, ob und ggf. auf welche Weise die höherwertige Tätigkeit berücksichtigt worden ist. Dabei genügt es nicht – wie hier nicht einmal erfolgt – in die Begründung der Gesamtbewertung aufzunehmen, dass bei der Bildung der Gesamtbewertung die höherwertige Tätigkeit Berücksichtigung gefunden habe. Denn diese Angabe lässt völlig offen, mit welchem Gewicht und überhaupt in welcher Weise dies Berücksichtigung im konkreten Fall bei der Zuordnung bestimmter Einzelnoten und/oder der Gesamtbewertung stattgefunden hat (OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 B 1513/15 – juris, Rn. 16 ff.).

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. August 2017

31

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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published on 23/01/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.11.2016 (- 3 K 2906/16 -) wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
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published on 28/01/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht die Aufhebung seiner Regelbeurteilung und die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassun
published on 17/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung. 2
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.