Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Juli 2016 - 3 K 741/15.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2016:0713.3K741.15.MZ.0A
published on 13/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Juli 2016 - 3 K 741/15.MZ
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 20. September 2014 und vom 20. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 verpflichtet, bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Am K. ... in ... W.-H. unter Beachtung der vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche auf der Nordseite des Bauvorhabens einzuschreiten.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein dreigeschossiges Nachbargebäude, für das die Bauaufsichtsbehörde die Geländehöhe festgelegt hat.

2

Dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen wurde im Januar 1970 auf dem Grundstück Am K. ... in W.-H. ein Einfamilienhaus mit Altenteilerwohnung im Untergeschoss genehmigt. Im Juli 2014 legten die Beigeladenen im Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung der Beklagten Baupläne zur Aufstockung, Erweiterung und energetischen Sanierung des Wohngebäudes vor. Das als Aufstockung zwischenzeitlich verwirklichte, nach Süden zurückgesetzte Dachgeschoss hat eine Grundfläche von 104,73 qm, das darunter liegende Erdgeschoss eine von ca. 205 qm.

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Das Grundstück der Beigeladenen und das Nachbargrundstück der Klägerin (Am K. ...) liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans HE 18 der Beklagten vom 22. August 1990. Er enthält für diesen Bereich die Festsetzungen „Reines Wohngebiet“, „offene Bauweise“, „ein Vollgeschoss“ und außerdem als örtliche Bauvorschrift die Regelung, dass bei eingeschossiger Bauweise eine Aufkantung (Kniestock) bis zu 0,50 m (gemessen in der Verlängerung der Außenseite Umfassungswand) von Oberkante Rohdecke bis Unterkante Sparren zulässig ist (textliche Festsetzung 2.4).

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Mit Schreiben vom 27. August 2014 beantragte die Klägerin bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben. Es verstoße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, der nur eine eingeschossige Bauweise mit Kniestock zulasse. Das Bestandsgebäude verfüge indes bereits über 2 Vollgeschosse und solle nunmehr um ein weiteres Vollgeschoss erhöht werden. Darüber hinaus beeinträchtige sich ihre Grundstücksituation durch die geplante Aufstockung entlang ihres Grundstücks hinsichtlich Sonnen- und Lichteinfall unzumutbar. Das Abstandsflächenrecht sei außerdem zu beachten.

5

Die Beklagte lehnte ein bauaufsichtliches Einschreiten mit Bescheid vom 10. September 2014 ab. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften sei nicht ersichtlich. Den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und der festgesetzten Kniestockhöhe komme keine nachbar-schützende Bedeutung zu. Abstandsflächenvorschriften würden eingehalten.

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Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 29. September 2014.

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Mit Bescheid vom 20. Februar 2015 legte die Beklagte die Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 6 LBauO für die nördliche Seite des Baugrundstücks – zur Grenze des Anwesens der Klägerin – in der Form einer Diagonale durch das vorhandene, etwa 20 m lange und 2,60 m hohe Untergeschoss fest (sog. Eckpunktemethode).

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Auch hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem Widerspruch und machte geltend, es bestehe kein Bedürfnis für die Festlegung einer Geländeoberfläche in Abweichung von der (anhand der örtlichen Gegebenheiten und mittels eines geologischen Gutachtens) auch heute noch feststellbaren natürlichen Geländehöhe. Die Festlegung erfolge willkürlich, um den Vorgaben des Bebauungsplans zur Geschossigkeit mit dem Bauvorhaben noch einhalten zu können und Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften zu legalisieren.

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Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2015 zurückgewiesen. Für das dem Freistellungsverfahren unterfallende Baugesuch habe nur die Feststellung der Vereinbarkeit mit dem Bebauungsplan und die Sicherung der Erschließung geprüft werden müssen. Beide Kriterien seien gegeben. Die Aufstockung sei nicht als Vollgeschoss zu werten, weil sie weniger als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses umfasse. Nachbarschützende Vorschriften verletze das Bauvorhaben nicht. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem nur geringfügig höheren Gebäude der Beigeladenen nicht aus. Die Reduzierung von Tageslicht bzw. Sonnen-einstrahlung sei für das klägerische Grundstück nicht unzumutbar. Die Festlegung der Geländeoberfläche am Bauvorhaben, die zur Klärung der einzuhaltenden Abstandsflächen erforderlich geworden sei, sei auch unter Abwägung der nachbarlichen Interessen rechtmäßig; insbesondere führe sie nicht zu einem Unterlaufen der bauleitplanerischen Festsetzungen. Angesichts der Umstände, dass das Baugrundstück vor mehr als 30 Jahren an der Nachbargrenze abgegraben worden sei, das Grundstück der Klägerin entlang der Grenze höchst unterschiedliche Geländehöhen aufweise und die Höhenverhältnisse der Grundstücke östlich Erschließungsstraße sich glichen, sei die Festlegung erforderlich und dem Niveau nach gerechtfertigt. Der sich aus der Baugenehmigung zum Wohnhaus der Klägerin ergebende Geländeverlauf zeige die Plausibilität der für das Vorhaben der Beigeladenen bestimmten Geländehöhe.

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Ihre dagegen gerichtete Klage begründet die Klägerin unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens damit, dass eine willkürliche Festlegung der Geländeoberfläche in Form einer Diagonale durch das vorhandene Untergeschoss erfolgt sei, um die im Bebauungsplan festgelegte Geschosszahl zu umgehen und Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften zu legalisieren. Denn schon das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen überschreite die nachbarschützende Bebauungsplanvorgabe „ein Vollgeschoss mit Kniestock“ und verfüge über zwei Vollgeschosse. Das unterste, im Zuge der Gebäudeerrichtung freigelegte Geschoss rage im Mittel mehr als 1,40 m über die natürliche Geländeoberfläche hinaus. Dies ergebe sich dann, wenn man auf das mit der ursprünglichen Bebauung vor über 30 Jahren geschaffene Grenzniveau an der Nordseite des Baugrundstücks oder aber auch auf das an der Südseite des Gebäudes noch feststellbare Geländeniveau abstelle. Wegen dieser Ermittlungsmöglichkeiten habe bereits kein Bedürfnis für eine abweichende Festsetzung der Geländeoberfläche bestanden, die zudem in einer Baugenehmigung hätte erfolgen müssen. Nur wenn die nun festgelegte Geländehöhe von im Mittel 1,30 m zugrunde gelegt werde, stelle das Untergeschoss kein Vollgeschoss dar. Die Festsetzung anhand der hier zudem unzulässigen sogenannten Eckpunktmethode habe dazu gedient, das Bauvorhaben „zu retten“ und nachträgliche Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften zu legalisieren. Darüber hinaus verändere sich die Licht- und Sonnensituation ihres Grundstücks durch das wegen seiner Höhe von 8,68 m (einschließlich 2,60 m Untergeschoss) eine dreigeschossige Dimension aufweisende Nachbargebäude nachteilig mit der Folge, dass auch eine Nutzung der südlichen Dachfläche als Solaranlage nur sehr eingeschränkt möglich sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 20. September 2014 und vom 20. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 zu verpflichten, bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Am K. ... in ... W.-H. unter Beachtung der vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche auf der Nordseite des Bauvorhabens einzuschreiten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt inhaltlich Bezug auf den Widerspruchsbescheid und weist darauf hin, dass bezüglich der Abstandsvorschriften nicht auf das durch Abgrabung entstandene Grenzniveau des Baugrundstücks abzustellen sei. Aufgrund des heterogenen Geländeverlaufs in dem Bereich mit der Folge unterschiedlicher Abstandsflächenrelevanz sei aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen die Geländeoberfläche per Verwaltungsakt festgelegt worden, die der ursprünglich vorhandenen sehr nahe komme. Im Übrigen sei die textliche Festsetzung des Bebauungsplans über die Aufkantung im maßgeblichen Bereich nicht anwendbar, weil sie hier fehlende Regelungen bezüglich der Dachform/-neigung voraussetze.

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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

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Sie tragen vor, das Bauvorhaben werde auf einem von der Erschließungsstraße aus gesehen abfallenden Grundstück realisiert. In dem Gebiet hätten in den zurückliegenden Jahrzehnten Veränderungen des natürlichen Geländeverlaufs stattgefunden. In dieser Situation sei es rechtlich zulässig und angemessen, das Geländeniveau durch eine Projektion auf eine fiktive Waagerechte zu bestimmen. Eine solche Festsetzung komme nach dem Widerspruchsbescheid auch dem ursprünglich vorhandenen natürlichen Geländeverlauf sehr nahe. Die Festlegung der Geländeoberfläche diene dem Bedürfnis der Beigeladenen nach Rechtssicherheit hinsichtlich des dem Freistellungsverfahren unterliegenden Bauvorhabens. Die Gebäudehöhe betrage nicht 8,68 m, sondern – gemessen vom Bezugspunkt der festgesetzten Geländehöhe – 7,48 m. Dieser Wert sei für die Abstandsflächenberechnung maßgeblich. Das Bestandsgebäude halte nach Anbringen der Dämmung einen zulässigen Abstand von 2,84 m ein. Im Bereich der Aufstockung erfolge keine Dämmung. Rücksichtslos sei das Bauvorhaben nicht, denn es entfalte keine unzumutbaren Wirkungen für das Nachbargrundstück. Negative Veränderungen seien auch darauf zurückzuführen, dass das Gebäude der Klägerin die vorgeschriebene Abstandsfläche nicht einhalte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie Bebauungsplanunterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen – der bereits erfolgten Aufstockung des zweigeschossigen Wohngebäudes auf dem Grundstück Am K. ... in W.-H.. Der ablehnende Bescheid vom 20. September 2014 und der Bescheid vom 20. Februar 2015 über die Festlegung der Geländehöhe an dem Gebäude der Beigeladenen in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten gegen das im Freistellungsverfahren (§ 67 LBauO) behandelte Bauvorhaben der Beigeladenen ist § 81 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung – LBauO –. Danach kann die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung einer baulichen Anlage anordnen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung oder die Änderung verstößt. Dieser Ermächtigung zum bauaufsichtlichen Einschreiten korrespondiert ein subjektiver Anspruch des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sofern die verletzte Vorschrift nachbarschützend ist. In einem solchen Fall reduziert sich das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen regelmäßig auf Null, wenn der Nachbar ein Einschreiten zum Schutz seiner Rechte verlangt. Es verbleibt dann nur noch die Pflicht zum bauaufsichtlichen Einschreiten zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands (vgl. OVG RP, Urteil vom 12.6.2012 – 8 A 10291/12 –, BauR 2012,1634 und juris, Rn. 24, 32; Urteil vom 25.11.2009 – 8 A 10636/09 –, BauR 2010, 904 und juris, Rn. 29).

21

Hiernach hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Aufstockung des Gebäudes auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück. Diese verstößt (zumindest) gegen die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin dienende Abstandsflächenregelung in § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 LBauO.

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1. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten scheidet hingegen unter dem Gesichtspunkt des Gebietsgewährleistungsanspruchs aus. Der für die Grundstücke der verfahrensbeteiligten Nachbarn geltende Bebauungsplan HE 18 vom 22. August 1990 enthält die Festsetzung „Reines Wohngebiet“, mit der die Weiternutzung des geänderten Gebäudes durch die Beigeladenen zu Wohnzwecken ihrer Art nach in Einklang steht (vgl. § 30 Abs. 1 des BaugesetzbuchsBauGB – i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 der BaunutzungsverordnungBauNVO –).

23

2. Die Klägerin kann sich für den Erfolg ihrer Klage ferner nicht auf Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Höchstzahl der Vollgeschosse (hier 1) und die Beschränkung einer Aufkantung bei eingeschossiger Bauweise auf 0,50 m (Festsetzung 2.4 des Bebauungsplans) stützen. Es handelt sich dabei um Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, durch die die Planbetroffenen nicht in gleicher Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden werden, wie die Rechtsprechung dies für die Festsetzungen der Art der Nutzung annimmt; Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung kommt deshalb grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 – 4 B 52/95 –, NVwZ 1996, 170 und juris, Rn. 3 f.). Durch ein der Art nach baugebietswidriges Vorhaben kann, auch wenn es für sich gesehen noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt, gleichwohl typischerweise eine „schleichende“ Verfremdung des Gebiets eingeleitet werden; eine solche später nur schwer korrigierbare Entwicklung soll der Nachbar, der sich seinerseits an die Art der vorgeschriebenen Nutzung halten muss, rechtzeitig verhindern können. Hiermit sind Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben in erster Linie nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn wird daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO als ausreichend angesehen, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen bewahrt (vgl. BVerwG, wie vor).

24

Auch nicht ausnahmsweise kann sich die Klägerin hier auf die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Höchstzahl der Vollgeschosse und das Höchstmaß einer Aufkantung berufen, was nur dann möglich wäre, wenn der Satzungsgeber den konkreten Bebauungsplanfestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eine nachbarschützende Wirkung zugedacht hätte (vgl. OVG RP, Urteil vom 26.11.2014 – 8 A 10674/14 –, juris, Rn. 25 f.; Beschluss vom 8.2.2012 – 8 B 10011/12 –, BauR 2012, 931 und juris, Rn. 8). Dies ist indes hier nicht der Fall. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte mit den Festsetzungen zu der Vollgeschosszahl und der höchstzulässigen Aufkantung – neben städtebaulichen Gesichtspunkten – gerade auch die Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer hat schützen wollen.

25

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Erörterung der von der Beklagten vertretenen Auffassung, nach der die Beschränkung einer Aufkantung keine Geltung für Baubereiche ohne Festsetzungen über Dachform und -neigung entfalte.

26

3. Das um ein Geschoss erhöhte Wohngebäude steht jedoch mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht in Einklang. Es verstößt mit dem zusätzlichen Geschoss – unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Vollgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 LBauO handelt – gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 LBauO über die notwendige Abstandsfläche. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben deshalb oder aus anderen Gründen auch dem angesprochenen nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO widerspricht.

27

Nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 LBauO sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen), wobei die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen muss. Diese Mindestabstandsfläche wird durch die zur Grenze der Klägerin hin realisierte Gebäudeaufstockung unterschritten. Unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der (mittleren) Wandhöhe, nach der sich die Tiefe der Abstandsfläche richtet (§ 8 Abs. 4 Satz 1, 4 LBauO), stellt nach § 8 Abs. 4 Satz 2 LBauO die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück dar. Dies ist gemäß § 2 Abs. 6 LBauO die Fläche, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt oder die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegt ist, im Übrigen die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche. Vorliegend ist die natürliche Geländeoberfläche an dem bestehenden Gebäude zum Grundstück der Klägerin hin maßgeblich mit der Folge, dass das erhöhte Wohngebäude die Mindestabstandsfläche nicht einhalten kann ([6,08 m + 2,60 m für die Höhe Kellergeschoss] x 0,4 = 3,472 m). Als unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe kann nicht auf die mit Bescheid vom 20. Februar 2015 von der Beklagten nach § 2 Abs. 6 LBauO festgelegte, den Mindestabstand dann gerade noch wahrende Geländehöhe ([6,08 m + 1,30 m für die Höhe Kellergeschoss] x 0,4 = 2,952 m) abgestellt werden, denn diese Festlegung ist in rechtlich unzulässiger Weise erfolgt.

28

a) Die Festlegung der Geländehöhe in dem genannten Bescheid ist zwar in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Verwaltungsakt (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 30.9.1997 – 2 R 30/96 –, BauR 1998, 314 und juris, Rn. 35), der unabhängig von einer Baugenehmigung (im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO ohnehin entbehrlich) ergehen kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 2.4.2003 – 8 A 10936/02 –, juris, Rn. 30). Er ist vorliegend auch hinreichend bestimmt, denn er legt die Geländehöhe (zeichnerisch) als im Mittel gemessene Höhe des frei liegenden Kellergeschosses (sog. Eckpunktmethode) an der Nordseite des Gebäudes zum Grundstück der Klägerin hin zweifelsfrei fest.

29

b) In materieller Hinsicht ist die Festlegung der Geländeoberfläche jedoch nur zulässig, wenn ein – hier indes fehlendes – Bedürfnis dafür besteht. Dies ist z.B. der Fall bei schwierigen topographischen Verhältnissen, wenn es die Sicherheit oder gestalterische Gesichtspunkte erfordern, die natürliche Geländeoberfläche aufgrund von Aufschüttungen bzw. großen Unregelmäßigkeiten und Schwankungen nicht mehr feststellbar ist oder eine Harmonisierung des Geländes aus sonstigen Gründen unerlässlich ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 2.4.2003 – 8 A 10936/02 –, juris, Rn. 32; Beschluss vom 24.10.2006 – 8 A 11008/06 –, juris, Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 17.9.1979 – II W 1.2047/79 –, BRS 35 Nr. 99; VG Trier, Urteil vom 12.7.2006 – 5 K 46/06.TR –, juris, Rn. 23; VG Neustadt/W., Beschluss vom 7.8.2014 – 3 L 644/14.NW –, juris, Rn. 24). Ein derartiger Sonderfall ist bereits nicht gegeben.

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Die natürliche Geländehöhe auf dem Grundstück der Beigeladenen im Bereich des Kellergeschosses an der Nordseite des Gebäudes ist nämlich ohne weiteres feststellbar und damit maßgeblich. Mit der Errichtung des ursprünglichen Wohngebäudes auf der Grundlage der hierfür erteilten Baugenehmigung aus dem Januar 1970 war das nach Osten leicht abfallende Grundstück an der Nordseite teilweise abgegraben und ein vollständig aus dem Boden herausragendes Kellergeschoss errichtet worden, das an dieser Gebäudeseite eine Tiefe von 20 m und eine Höhe von 2,60 m aufweist. Die daran angrenzende, mit dem Kellerboden gleichauf liegende Geländeoberfläche stellt nach über 40 Jahren ihrer Entstehung die „neue“ natürliche und deshalb rechtlich beachtliche Geländeoberfläche dar. Ein vor mehr als 30 Jahren (hier sogar vor fast 50 Jahren) geändertes Geländeniveau hat nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz allein wegen des Zeitablaufs – also unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Veränderung, die hier aufgrund der Baugenehmigung ohnedies auch nicht in Zweifel zu ziehen wäre – die notwendige Legitimation, um sie als natürliche Geländeoberfläche ansehen zu können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28.9.2005 – 8 A 10424/05 –, juris, Rn. 22 m.w.N.; VG Mainz, Urteil vom 26.5.2004 – 7 K 834/03 –, juris, Rn. 27). Die hier in Rede stehenden Regelungen des Abstandsflächenrechts, die auf die natürliche Geländeoberfläche abstellen, verlangen nicht zwingend, ein ursprüngliches Gelände heranzuziehen, das möglicherweise weit in der Vergangenheit vorhanden war und in der Zwischenzeit verändert wurde. Sie sollen in Gegenwart und Zukunft eine Bebauung gewährleisten, die mit den Anforderungen einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude, der Gewährleistung eines effektiven Brandschutzes sowie der Verwirklichung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und dem gebotenen Nachbarschutz vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 17/90 –, BVerwGE 88, 191 und juris, Rn. 24). Es soll vermieden werden, durch Manipulationen des Geländes die gesetzlichen Regelungen zu unterlaufen. Diese Gesichtspunkte hindern jedoch nicht, ein seit 30 Jahren verändertes Gelände als nunmehr natürliches Gelände anzusehen. Dem deutschen Recht lässt sich der hergebrachte Grundsatz entnehmen, spätestens nach Ablauf eines derartigen Zeitraums, der einer menschlichen Generation entspricht, zur Wahrung des Rechtsfriedens faktischen Zuständen rechtliche Anerkennung zu gewähren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28.9.2005 – 8 A 10424/05 –, juris, Rn. 22). Der lange Zeitablauf seit Veränderung der ursprünglichen Geländeoberfläche begründet daher auch hier die notwendig befriedende Bedeutung, die die Annahme einer neuen natürlichen Geländeoberfläche rechtfertigt.

31

Es sind auch keine anderen außergewöhnlichen Gegebenheiten ersichtlich, die eine bauaufsichtliche Festsetzung der Geländeoberfläche in Abweichung von der in der Örtlichkeit gegebenen Geländehöhe notwendig machen würden. Soweit die Beklagte ausführt, mit der Festlegung der Geländeoberfläche auf der mittleren Wandhöhe – oberhalb des vorhandenen Geländeniveaus – habe sie verhindern wollen, dass eine allein durch Zeitablauf bewirkte Änderung der Geländehöhe in Einzelfällen zu einer Änderung des Charakters des Gebiets mit einer eingeschossigen Bebauung hin zu einer zweigeschossigen Struktur führe. Insoweit besteht kein Bedürfnis für eine Festlegung einer Geländehöhe oberhalb der natürlichen Geländeoberfläche. Aufgrund der Genehmigung eines auf der Nordseite freiliegenden Kellergeschosses auf dem Grundstück der Beigeladenen im Jahr 1970 war ein Bestandsschutz eingetreten, der rechtliche Bindungen auch für spätere bauliche Veränderungen geschaffen hat. Mögliche städtebauliche Vorstellungen – die Beibehaltung der Eingeschossigkeit der Wohngebäude in dem Gebiet – hätte die Beklagte in dem späteren, 1990 in Kraft getretenen Bebauungsplan festschreiben können und müssen, etwa indem sie dort die Geländehöhe für das Baugebiet oder Teile davon gemäß § 2 Abs. 6 LBauO regelt. Für nachträgliche Korrekturen durch die Bauaufsicht in Einzelfällen besteht daher kein rechtlich erhebliches Bedürfnis. Als erforderlich anzusehen ist die Festlegung eines höheren Geländeniveaus an dem Gebäude der Beigeladenen auch nicht unter dem Gleichheitsgedanken, die Klägerin könne wegen des hängigen Geländes an ihrem Wohngebäude das Bauvorhaben realisieren, die Beigeladenen indessen nicht. Hier wird die Wirkung und Bedeutung der Festsetzung der Geländeoberfläche für die Höhe baulicher Anlagen und damit insbesondere für – auch hier relevant – das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht verkannt (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 LBauO). Dieses ist Ausdruck städtebaulicher und immissionsschutzrechtlicher Zielsetzungen. Es dient wesentlich dem Willen des Landesgesetzgebers, eine sozial- und gesundheitspolitisch erwünschte aufgelockerte Bodennutzung zu erreichen. Durch die Anlage von Freiflächen soll eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung des zu betrachtenden Gebäudes selbst und damit eine Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 17/90 –, a.a.O. und juris, Rn. 24). Daneben erfolgt eine Sicherstellung des Brandschutzes. Zugleich sollen die insoweit gleichgerichteten Interessen der Nachbarn im Sinne eines Ausgleichs wechselseitiger Belange geregelt werden (vgl. BVerwG, wie vor; OVG RP, Urteil vom 13.10.1993 – 8 A 12355/92 –, BRS 55 Nr. 115 und juris, Rn. 23; Urteil vom 3.11.1999 – 8 A 10951/99 –, BauR 2000, 551 und juris, Rn. 27). Dieser gesetzlich in § 8 LBauO erfolgte Interessenausgleich gerät in Schieflage, wenn durch Außerachtlassung von Gebäudeteilen die Auswirkungen der baulichen Anlage eines Nachbarn als geringer gewertet werden. Die Abstandsflächenvorschriften enthalten strikte Regelungen, die – beschränkt – nur das Bauvorhaben und den Nachbarn betreffen, nicht die Umgebungsbebauung. Es obliegt grundsätzlich dem Bauherrn, auf die Einhaltung dieser Bestimmungen – wegen der Auswirkungen seines Gebäudes – auf seinem Grundstück zu achten und es ist grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn der Nachbar die Beachtung dieser auch ihn schützenden Vorschriften beansprucht (vgl. OVG RP, Urteil vom 28.3.2001 – 8 A 12042/00 –, juris, Rn. 32). Die Gesetzessystematik der Abstandsflächenvorschrift lässt im Übrigen eine Vergleichsbetrachtung der Bebauungsmöglichkeiten auf den benachbarten Grundstücken nicht zu.

32

c) Ungeachtet dessen durfte die Beklagte die Festsetzung einer gegenüber der natürlichen erhöhten Geländehöhe wegen Verletzung von Nachbarrechten auch der Sache nach nicht vornehmen. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Auswirkungen einer Festlegung der Geländeoberfläche im Hinblick auf die Anwendung von nachbarschützenden Vorschriften zu beachten und abzuwägen (vgl. OVG RP, Urteil vom 2.4.2003 – 8 A 10936/02 –, juris, Rn. 32; Beschluss vom 23.8.1996 – 8 B 12041/96 –, S. 4 BA). Die Festlegung der Geländehöhe kann wegen der mit ihr verbundenen Vorgabe für die Höhe baulicher Anlagen zur Umgehung von nachbarschützenden Vorschriften führen. Deshalb ist die Bauaufsichtsbehörde gehalten, nachbarschützende Vorschriften – insbesondere die Abstandsflächenregelungen des § 8 LBauO – zu beachten und in ihre Entscheidung mit einzustellen. Das Abstandsflächenrecht dient, wie bereits ausgeführt, neben dem Brandschutz und der Gestaltung auch der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie dem Schutz benachbarter Grundstücke vor Gefahren und unzumutbaren Belästigungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 17/90 –, a.a.O und juris, Rn. 24; OVG RP, Urteil vom 3.11.1999 – 8 A 10951/99 –, a.a.O. und juris, Rn. 27). Es muss deshalb gewährleistet sein, dass die Festlegung der Geländeoberfläche und die Errichtung etwaiger baulicher Anlagen mit dem Nachbarinteresse vereinbar sind; darauf hat der Grundstücksnachbar einen Anspruch (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23.8.1996 – 8 B 12041/96 –, S. 4 f. BA). Eine abweichende Festlegung der Geländeoberfläche durch die Bauaufsichtsbehörde darf daher nicht dazu führen, dass die in Abhängigkeit von der Höhenlage geltenden Vorschriften unterlaufen werden. Dies würde einen Missbrauch der Festlegungsbefugnis darstellen, durch welche Verstöße gegen Bauvorschriften, die an die Höhe von Gebäudeteilen über der Geländeoberfläche anknüpfen, unrechtmäßig ausgeräumt würden.

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Die von der Beklagten festgelegte Geländehöhe führt zu einer deutlichen Erhöhung der Geländeoberfläche im Vergleich zu der vorhandenen, natürlichen Geländehöhe. Die Klägerin hat ein um etwa 1,30 m höheres Nachbargebäude hinzunehmen; durch dieses wird die gesetzlich geforderte Abstandsfläche um etwa 0,50 m unterschritten. Dies sind erhebliche Beeinträchtigungen in nach der Rechtsordnung im Abstandsflächenrecht zusammengeführten zentralen nachbarschützenden Belangen, die hier der Legalisierung der aufgestockten Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen dienen. Diese nicht nur geringfügigen Beeinträchtigungen überwiegen auch das Gewicht der Motive der Beklagten für eine Höhenfestlegung – Wahrung des eingeschossigen Gebietscharakters und Gleichbehandlung aller Nachbarn im Hinblick auf die vorhandene gleichmäßige Bebauungshöhe im Gebiet –. Das Abstandsflächenrecht enthält strikte und zentrale Regelungen auch zum Schutz der Nachbarn vor Auswirkungen durch Bebauung (nicht durch Geländehöhen auf den Grundstücken); der Gesetzgeber hat mit ihm selbst einen konkreten Ausgleich der Nachbarinteressen vorgenommen, und zwar ungeachtet städtebaulicher Vorstellungen des Satzungsgebers eines Bebauungsplans und der Bauaufsichtsbehörde. Jeder Bauherr hat deshalb auf die Einhaltung dieser Vorschriften durch bauliche Anlagen auf seinem Grundstück zu achten. Hier kommt zu Lasten der Bauherrn hinzu, dass die Größe ihres Grundstücks es (auch unter Berücksichtigung des bauplanerisch vorgegebenen Baufensters) ohne weiteres zulässt, ein Erweiterungsbauvorhaben angemessen zu verwirklichen. Insgesamt überwiegen daher die Nachbarinteressen der Klägerin und machen die Festlegung der Geländehöhe, wie im Bescheid vom 20. September 2015 erfolgt, unrechtmäßig.

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Zugunsten der Beigeladenen kann auch nicht eine Abweichungslage im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO angenommen werden. Dies würde im konkreten Einzelfall eine besondere Situation voraussetzen, die sich vom gesetzlichen Regelfall der Einhaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück derart unterscheiden würde, dass die Nichtberücksichtigung des normativ festgelegten Standards als gerechtfertigt gelten könnte. Geht es um die Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften, sind die entsprechenden Rechte des Nachbarn stets materiell mitentscheidend. Eine Abweichung kommt in einer derartigen Situation daher nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Nachbar nicht schutzwürdig ist oder die Gründe, die für eine Abweichung streiten, objektiv derart gewichtig sind, dass die Interessen des Nachbarn ausnahmsweise zurücktreten müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 3.11.1999 – 8 A 10951/99 –, BauR 2000, 551 und juris, Rn. 25). Objektiv gewichtige Gründe für die Verwirklichung des Bauvorhabens stehen den Beigeladenen im Verhältnis zu den Interessen der Nachbarin an der Einhaltung der gesetzlich bestimmten notwendigen Abstandsflächen zur Wahrung einer angemessenen Gebäudeauflockerung nicht zur Seite. Das Grundstück der Beigeladenen bietet im Rahmen der Vorgaben des Bebauungsplans ausreichend Möglichkeiten der Bebauung.

35

Den Interessen der Klägerin kann auch die notwendige Schutzwürdigkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie mit ihrem Gebäude zur Grenze des Baugrundstücks nicht den gesetzlichen Mindestabstand von 3 m einhält, sondern diesen um 0,50 m unterschreitet. Der Klägerin ist es insoweit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch nicht verwehrt, sich auf die Verletzung des Abstandsflächenrechts durch das angegriffene Bauvorhaben zu berufen. Dabei spielt zunächst der Umstand eine Rolle, dass die Bebauung des klägerischen Grundstücks aufgrund entsprechender bauaufsichtlicher Genehmigung durchgeführt worden ist und deshalb Bestandsschutz genießt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29.10.1981 – 1 B 59/81 –, AS 17, 94, 99). Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung ihrer Belange müsste die Klägerin sich aber auch nur dann entgegenhalten lassen, wenn sie bei eigener rechtswidriger Grundstücksnutzung eine an sich zulässige bauliche Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen verhindern, mit anderen Worten sich selbst einen Vorteil zu Lasten der Beigeladenen verschaffen wollte (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29.10.1981 – 1 B 59/81 –, AS 17, 94, 100). So ist der Fall hier aber nicht. Auch wenn das Grundstück der Klägerin unbebaut wäre, hätten die Beigeladenen den gesetzlichen Abstand einhalten müssen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Bauherr einen rechtswidrigen Vorteil aus den Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück erlangen können soll, den er bei einem dortigen legalen Bestand nicht hätte. Der Bauherr kann deshalb nur verlangen, so behandelt zu werden, wie wenn auf dem Nachbargrundstück ein rechtlich zulässiger Zustand verwirklicht wäre (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29.10.1981 – 1 B 59/81 –, AS 17, 94, 100 f.).

36

Der auf den ursprünglichen beiden Geschossen im Zuge der Baumaßnahmen aufgebrachte Wärmeschutz steht im Einklang mit der Abstandsflächenregelung in § 8 Abs. 5 Satz 4 LBauO.

37

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Beklagte nicht auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, die mangels Stellung eines Antrags selbst kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

38

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteil hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. Juli 2016

39

Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 9.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57).

40

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/11/2014 00:00

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published on 07/08/2014 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Juni 2014 gegen die dem Beigeladenen am 30. April 2013 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Dreifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …. in Ludwigsh
published on 12/06/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 5. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen der Beigeladenen zu t
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.