Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Dez. 2017 - 3 K 1425/16.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2017:1213.3K1425.16.00
published on 13/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Dez. 2017 - 3 K 1425/16.MZ
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Vorgartengestaltung mit Errichtung von Stützmauern.

2

Sie sind Eigentümer des in B. gelegenen Grundstücks Im R... ..., Flur ... Flurstücke .../2 und ... (zwischenzeitlich zu einem Flurstück vereinigt). Den Beigeladenen gehört das östlich angrenzende Grundstück Im R... ..., Flur ... Flurstück .../3. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „R. - I. R.“ der Beklagten und fallen von Süd nach Nord ab.

3

Mit Bauschein vom 16. September 1971 wurde dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flurstück .../3 erteilt.

4

Mit weiterem Bauschein vom 24. November 1993 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Doppelgarage sowie eines geneigten Dachs auf dem bestehenden Flachdach des Wohnhauses.

5

Am 30. Dezember 2015 beantragten die Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Neugestaltung des Vorgartens unter Errichtung von Stützmauern. Ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Baupläne sollen mehrere parallel zur Straße im R... verlaufende Stützmauern – teils mit Versprüngen - errichtet werden. Dabei verlaufen die als Stützmauern 1 und 2 bezeichneten Mauern mit einer Breite von jeweils 0,3 m und – bezogen auf das vorhandene Grundstücksniveau auf dem Grundstück der Beigeladenen – einer Höhe von 2,47 m (Stützmauer 1) bzw. 2,60 m (Stützmauer 2) senkrecht auf das klägerische Grundstück zu.

6

Mit Bauschein vom 15. Januar 2016 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Ein Abdruck wurde den Klägern am 19. Januar 2016 zugestellt.

7

Mit ihrem am 10. Februar 2016 erhobenen Widerspruch trugen die Kläger vor, die genehmigten Stützmauern stünden nicht mit Abstandsflächenrecht in Einklang. Sie seien bereits nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO unzulässig, da sie mit 2,47 m bzw. 2,60 m die höchstzulässige Höhe für Stützmauern von 2 m überschritten. Bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche auf ihrem Grundstück seien die Stützmauern noch deutlich höher. Überdies seien die Mauern ihnen gegenüber rücksichtslos, da von ihnen eine erdrückende Wirkung ausgehe. Die Belichtung ihres Grundstücks werde speziell in den Sommermonaten bis in den Nachmittag hinein erheblich eingeschränkt.

8

Der Widerspruch der Kläger wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11. November 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abstandsflächenvorschriften seien nicht verletzt. Insbesondere gingen von den streitgegenständlichen Stützmauern keine Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden aus. Im Übrigen sei hinsichtlich der Höhe der Mauern auf das Grundstücksniveau auf dem Grundstück der Beigeladenen abzustellen, welche vor rund 45 Jahren hergestellt worden und damit natürliche Geländeoberfläche sei.

9

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 15. November 2016 haben die Kläger am 8. Dezember 2016 Klage erhoben. Sie tragen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor: In Anbetracht ihres Umfangs und der Größe gingen von den beiden Stützmauern Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden aus. Es sei unzutreffend, dass die Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen vor 45 Jahren modelliert worden sei, denn das jetzige Geländeniveau finde seine Grundlage in der 1993 genehmigten Errichtung der Doppelgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Mauern böten eine erhöhte Einsichtsmöglichkeit in ihr Grundstück. Jedenfalls verstießen sie gegen § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO. Insoweit spiele es keine Rolle, dass sie nicht parallel zu ihrer Grundstücksgrenze verliefen, denn eine solche Differenzierung sei dem Abstandsflächenrecht fremd. Schließlich gehe von den Stützmauern eine erdrückende Wirkung in Bezug auf ihr Grundstück aus.

10

Die Kläger beantragen,

11

die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2016 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid vor, die Ausführungen der Kläger zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung ihres Grundstücks seien im Hinblick auf die Lage der Grundstücke nicht nachvollziehbar. Die Geländetopografie auf dem Grundstück der Beigeladenen sei ausweislich der Bauakten im Wesentlichen 1971 entstanden. Infolge des senkrechten Verlaufs der Mauern auf das Grundstück der Kläger finde das Stützmauerprivileg keine Anwendung.

15

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

16

Sie tragen vor, seit 1971 sei das Gelände im Bereich der streitgegenständlichen Mauern nicht mehr verändert worden. Die in den 1990er Jahren errichtete Doppelgarage ende vorher. Den Klägern sei beim Kauf ihres Grundstücks im Jahr 1993 das unterschiedliche Geländeniveau bekannt gewesen. Von einer unzumutbaren Verschattung könne aufgrund der Lage der Grundstücke keine Rede sein. Eine Verschattung könne allenfalls von dem 1972 auf ihrem Grundstück errichteten Wohngebäude ausgehen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Bau- und Widerspruchsakten der Beklagten einschließlich der Planaufstellungsakten des Bebauungsplans „R. – I. R.“ Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO – ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Nachbar kann indes die Aufhebung der Baugenehmigung nur dann und insoweit beanspruchen, als diese gegen Vorschriften verstößt, die gerade auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

20

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach § 30 Abs. 1 BauGB, denn es liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen qualifizierten Bebauungsplans „R. – I. R.“ der Beklagten. Dieser setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen ein reines Wohngebiet (WR) fest. In einem solchen Baugebiet sind Stützmauern und Einfriedungen als ungeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO grundsätzlich zulässig. Dies gilt vorliegend für das streitgegenständliche Vorhaben, denn dieses ist sowohl in seiner Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck des in dem Baugebiet gelegenen Grundstücks der Beigeladenen sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Wohnbebauung dienend zu- und untergeordnet.

21

Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch ansonsten nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Es steht insbesondere mit der das Rücksichtnahmegebot konkretisierenden Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO in Einklang (1) und erweist sich in Bezug auf das klägerische Grundstück auch ansonsten nicht als rücksichtslos (2).

22

1) Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen Abstandsflächenrecht. Zwar überschreiten die beiden Mauern ausweislich der genehmigten Baupläne mit 2,47 m bzw. 2,60 m die in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO enthaltene Höhenbegrenzung; indes ist diese Vorschrift vorliegend nicht anwendbar (a). Sie sind auch im Übrigen ohne Einhaltung von Abstandsflächen zulässig, weil von dem Vorhaben der Beigeladenen keine gebäudegleiche Wirkung ausgeht (b).

23

a) Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO sind ohne eigene Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden Einfriedungen und Stützmauern bis zu 2 m Höhe, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Begrenzung der Höhe zulässig. Diese Vorschrift stellt eine für Einfriedungen und Stützmauer spezielle, abschließende Regelung dar, die einen Rückgriff auf § 8 Abs. 8 Sätze 1 und 2 LBauO ausschließt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 15 CS 16.1883 –, juris Rn. 24; OVG RP, Urteil vom 28. März 2001 – 8 A 12042/00.OVG –, juris Rn. 37; Beschluss vom 6. Juni 2011 – 8 A 10377/11.OVG –, juris Rn. 7; VG Mainz, Urteil vom 11. November 2015 – 3 K 431/15.MZ –, juris Rn. 37; Jeromin, LBauO RhPf, 4. Auflage 2016, § 8 Rn. 114). § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO ist vorliegend indes nicht anwendbar. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, stellen die streitgegenständlichen Mauern keine Einfriedungen im Sinne dieser Vorschrift dar. Sie sind in Bezug auf das Grundstück der Kläger aber auch keine Stützmauern.

24

Der Begriff der Stützmauer wird – obgleich in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO vorausgesetzt – in der Landesbauordnung selbst nicht (legal)definiert. Insofern ist er nach seinem Wortsinn und dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen. Angesichts des technischen Charakters baulicher Anlagen kann dabei mangels anderer Erkenntnisse auch auf allgemein anerkannte technische Begriffsdefinitionen abgestellt werden (vgl. VGH BW, Urteil vom 22. März 2017 – 11 S 266/13 –, juris Rn. 46). Ausgehend von der Definition des Stützbauwerks – wie sie sich etwa in Ziffer 9.1.2 der DIN EN 1997-1:2014-03 „Eurocode 7 - Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik - Teil 1: Allgemeine Regeln“ findet – sind Stützbauwerke solche Tragwerke, die einen Untergrund abstützen, der Boden, Fels oder Hinterfüllung und Wasser enthält. Ein Material ist danach gestützt, wenn es in steilerer Neigung gehalten wird als die, unter der es sich ohne ein stützendes Tragwerk einstellen würde. Stützbauwerke umfassen alle Arten von Wänden oder Stützsystemen, bei denen Bauteile durch Kräfte aus dem gestützten Material beansprucht werden. Ein Stützbauwerk zur Stützung und Begrenzung von Böschungen oder Hängen ist – nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und damit auch im Sinne des hier anzuwendenden § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO – eine Stützmauer (vgl. VGH BW, Urteil vom 22. März 2017, a.a.O. Rn. 47), und zwar unabhängig davon, ob es aus einzelnen Steinen oder wie im vorliegenden Fall aus Beton besteht.

25

Maßgeblich für die Eigenschaft als Stützmauer ist mithin die Funktion, ein dahinter gelegenes Gelände zu einer bestimmten Seite hin anzufangen. Dies setzt regelmäßig voraus, dass eine Stützwand die Parallelität zu dem dahinter gelegenen Gelände – und soweit sie abstandsflächenrechtlich von Bedeutung ist – zu dem Nachbargrundstück erfordert, um diese Funktion zu erfüllen. Hiernach können die beiden streitgegenständlichen Mauern in Bezug auf das Grundstück der Kläger nicht als Stützmauern (im Sinne von § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO) angesehen werden, denn sie treffen ausweislich der genehmigten Baupläne in einem Winkel von 90° mit einer Breite von jeweils rund 0,3 m auf das klägerische Grundstück und sind insoweit in Bezug auf dieses zum Abfangen des höher gelegenen Grundstücks der Beigeladenen ungeeignet. Die Kläger haben überdies in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass die beiden Mauern lediglich gestalterische Funktion im Hinblick auf die Vorgartengestaltung des Grundstücks der Beigeladenen hätten.

26

b) Die streitgegenständlichen Mauern sind auch im Übrigen ohne Einhaltung von Abstandsflächen zulässig. § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO, der die grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen statuiert, ist schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen nicht um ein Gebäude handelt. Eine Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen ergibt sich indes auch nicht aus § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO).

27

Nach § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO finden die Absätze 1 bis 7 auf solche baulichen Anlagen Anwendung, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass nicht nur von oberirdischen Gebäuden, sondern auch von anderen baulichen Anlagen negative Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung benachbarter Gebäude ausgehen können, so dass es sachgerecht ist, die Abstandsflächenregelungen auch auf diese baulichen Anlagen anzuwenden (vgl. Jeromin, a.a.O. § 8 Rn. 104). Bestimmte Mindestmaße für sonstige bauliche Anlagen werden dabei nicht vorgegeben; vielmehr ist die Anwendbarkeit des Abstandsflächenrechts auf sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zu prüfen (Jeromin, a.a.O. § 8 Rn. 105).

28

Wann von einer baulichen Anlage eine gebäudegleiche Wirkung ausgeht, ist, da § 8 Abs. 8 LBauO dies nicht näher regelt, mit Blick auf die Schutzzwecke des Abstandsflächengebots zu ermitteln. Die Abstandsflächen sollen eine Brandübertragung verhindern, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung in den Räumen der Gebäude und der Gebäude zueinander gewährleisten und nach dem überkommenen Verständnis der Abstandsvorschriften auch sozialen Zwecken, nämlich der Sicherung der „Privatheit“ und der Wahrung des Wohnfriedens dienen. Zentraler Zweck ist es auch, unzumutbare Belästigungen zu verhüten und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. Januar 2006 – 1 A 10845/05.OVG –, NVwZ-RR 2006, 768 = juris Rn. 21). Eine Einschränkung erfährt dieser Schutzzweck aber im Falle von Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen; wie sich aus § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO entnehmen lässt, spielen bei solchen Anlagen nur die Belichtung und Besonnung sowie der Brandschutz abstandsrechtlich eine Rolle, nicht aber die Wahrung des Wohnfriedens (vgl. OVG RP, Beschluss vom 03. Januar 2007 – 8 A 11422/06.OVG –, S. 3 BA; Urteil vom 22. September 2000 – 1 A 10952/00.OVG –, NVwZ-RR 2001, 290 = juris Rn. 20). Hiervon ausgehend kommt eine die Einhaltung von Abstandsflächen auslösende gebäudegleiche Wirkung solchen oberirdischen baulichen Anlagen zu, die Gebäuden vergleichbare Abmessungen haben und aus diesem Grund die mit dem Abstandsflächenrecht verfolgten Schutzzwecke beeinträchtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 9. August 2007 – 25 B 05.1341 –, juris Rn. 41; OVG RP, Urteil vom 13. Okto-ber 1993 – 8 A 12355/92.OVG –, AS 24, 149 = juris Rn. 24). Demzufolge kann erst bei sonstigen baulichen Anlagen mit Höhen von mehr als 2 m und Längen ab 3 m bis 5 m davon gesprochen werden, dass die bauliche Anlage eine Gebäudegleiche Wirkung hat und deshalb ein Bedürfnis nach der Einhaltung von Abstandsflächen auslöst (vgl. Saarl.OVG, Urteil vom 26. November 1996 – 2 R 20/95 –, BRS 58 Nr. 175 = juris Rn. 41; VG Neustadt/Wstr, Urteil vom 17. April 2008 – 4 K 25/08.NW –, juris Rn. 34). Hiernach ist davon auszugehen, dass die zwar mehr als 2 m hohen, aber mit einer gegenüber den Klägern wirksamen Breite von ca. 0,3 m geplanten Mauerscheiben keine gebäudegleiche Wirkung entfalten, da sie die Belichtung, Besonnung und Belüftung auf ihrem Grundstück nicht nachteilig beeinflussen können (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 2 CS 16.836 –, juris Rn. 10 [betreffend eine Schallschutzwand mit einer auf das Nachbargrundstück zulaufenden Breite von rund 0,5 m]).

29

2) Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch im Übrigen nicht zu Lasten der Kläger gegen das partiellen Drittschutz vermittelnde Gebot der Rücksichtnahme.

30

Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme betrifft das Austauschverhältnis zwischen dem Baugrundstück und der in der unmittelbaren Nähe vorhandenen Bebauung. Es stellt ab auf den engeren Kreis der in nachbarlicher Beziehung stehenden Grundstücke, d. h. auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7/10 –, NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 23). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme hiernach im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer demgegenüber die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11/11 –, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 32).

31

Gemessen an diesen Voraussetzungen erweisen sich die beiden Streitgegenständlichen Mauern ungeachtet des Umstandes, dass sie augenscheinlich keine technische Funktion haben, den Klägern gegenüber nicht als rücksichtslos. Insbesondere geht von den Vorhaben aufgrund seiner optischen Gestaltung und seines geplanten Standortes auf dem Baugrundstück in Bezug auf das klägerische Grundstück keine die Grenze der Zumutbarkeit übersteigende Abriegelungswirkung bzw. keine erdrückende Wirkung aus.

32

Eine bauliche Anlage kann bei Beachtung der notwendigen Abstandsflächen, die den Belangen einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung Rechnung tragen sollen, gegenüber dem Nachbargrundstück rücksichtslos sein, wenn aufgrund ihres Erscheinungsbildes und ihres Standortes eine Abriegelungswirkung, das Gefühl des „Eingemauertseins“ oder gar eine „Gefängnishofsituation“ entsteht (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 15. Januar 2007, 1 ME 80/07 –, ZfBR 2007, 284 = juris Rn. 13; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2002 – 1 A 88/02 –, BRS 65 Nr. 81 = juris Rn. 36). Eine solche Wirkung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung nachteilig verändert werden. Vom Neubauvorhaben muss vielmehr aufgrund seiner optischen Präsenz und Lage eine qualifizierte, handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen; diesem muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. April 2015 – 8 B 10304/15.OVG –, juris Rn. 11; OVG Nds., Beschluss vom 25. Januar 2007, a.a.O. = juris Rn. 13). Hiervon ausgehend kommt die Annahme einer Abriegelungswirkung oder eine erdrückende Wirkung nur unter besonderen Umständen in Betracht. So wurde in der Rechtsprechung eine erdrückende Wirkung dann angenommen, wenn in unmittelbarer Nähe eines nur zweieinhalb-geschossigen Gebäudes ein zwölfgeschossiges Hochhaus errichtet werden sollte. Ferner wurde eine solche Fallgestaltung bei einer Situation bejaht, in der drei Silos von jeweils 11,50 m Höhe an der Grenze eines lediglich 7 m breiten Grundstücks errichtet wurden. Daneben wurde ein Einmauerungseffekt oder eine Riegelwirkung in dem Falle für möglich gehalten, in dem das Grundstück auf drei Seiten von jeweils 70 m, 30 m und 20 m langen und ca. 9 m hohen Hallen eingeschlossen werden sollte (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 A 10851/14.OVG –, S. 5 BA m.w.N.). Hingegen wurde eine erdrückende Wirkung bzw. eine Abriegelungswirkung verneint bei einer zwischen 5,02 m und 7,10 m hohen und 16,87 m bzw. 33,27 m langen Bebauung, die das Nachbargrundstück an 2 Seiten abriegelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. April 2015, a.a.O. Rn. 8 f.), ferner bei einem L-förmigen Gebäude mit zum Teil 17,50 m hohen Wänden (vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248 = juris Rn. 6, 60). In Anbetracht dessen kann in Bezug auf die beiden streitgegenständlichen Mauern nicht einmal ansatzweise von einer erdrückenden Wirkung bzw. von einem Abgeriegeltsein gesprochen werden, und zwar auch dann, wenn man bei der Bewertung auf das tatsächlich vorhandene Geländeniveau der beiden Grundstücken abstellt und zudem in Blick nimmt, dass zwischen den bis an die Grundstücksgrenze reichenden Mauerscheiben und dem Wohnhaus der Kläger ein nur rund 4,70 m breiter Grundstücksteil verbleibt, über den der Zugang zum Haus der Kläger führt.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

34

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

35

Beschluss des Einzelrichters der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. Dezember 2017

36

Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.