Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 04. Sept. 2008 - 1 K 363/08.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2008:0904.1K363.08.MZ.0A
published on 04/09/2008 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 04. Sept. 2008 - 1 K 363/08.MZ
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Löschung seiner Person aus der Datei „Gewalttäter Sport“.

2

Die Datei „Gewalttäter Sport“ wird beim Bundeskriminalamt geführt. In dieser Datei werden Täter gespeichert, die im Zusammenhang mit Gewaltstraftaten bei sportlichen Ereignissen in Erscheinung getreten sind. Die Eintragung erfolgt durch die jeweils nach dem Tatort zuständige Polizeidienststelle, die in der Folge auch für die Pflege des Datensatzes zuständig ist.

3

Am 12. August 2006 wurde gegen den Kläger Strafanzeige wegen Landfriedensbruch erstattet anlässlich eines Vorfalls zwischen Hooligans bei dem Fußballspiel 1. FSV Mainz 05 gegen VFL Bochum.

4

Am 21. März 2007 erließ die Stadtverwaltung M. gegenüber dem Kläger eine Ordnungsverfügung, mit der ihm aufgegeben wurde, sich am Samstag, den 24. März 2007 um 11.00 Uhr und um 20.00 Uhr bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Hiermit sollte verhindert werden, dass der Kläger am 24. März 2007 zu dem Europameisterschaftsqualifikationsspiel Tschechien gegen Deutschland in Prag reiste.

5

Am 22. März 2007 wurde dem Kläger von der bayrischen Grenzpolizei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Passgesetzes die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland untersagt, da der Kläger zum Länderspiel nach Prag fahren wollte, ohne im Besitz einer Eintrittskarte zu sein.

6

Mit Schreiben vom 22. März 2007 teilte die Staatsanwaltschaft M. dem Kläger mit, dass das Verfahren wegen Landfriedensbruch gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt sei.

7

Mit Schreiben vom 6. September 2007 beantragte der Kläger die Herausnahme seiner Person aus der Datei „Gewalttäter Sport“. Hierzu berief er sich auf die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft M..

8

Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 1. Oktober 2007 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts schließe die weitere Aufbewahrung der Unterlagen nicht aus. Die Kenntnisse über die begangenen Delikte seien für die Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich. Eine Überprüfung der weiteren Speicherung werde im Jahre 2011 erfolgen.

9

Der Kläger legte hiergegen am 5. November 2007 Widerspruch ein. Er gab an, dass die Erfassung in der Datei „Gewalttäter Sport“ dazu geführt habe, dass er anlässlich des Länderspiels Deutschland gegen Wales am 21. November 2007 in Frankfurt am Main einen Platzverweis für das Stadtgebiet erhalten habe. Die Speicherung der Daten sei daher mit Art. 2 und 11 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Das Polizeipräsidium M. wies den Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens darauf hin, dass die Löschung der in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeicherten Daten nur von der jeweiligen Behörde vorgenommen werden könne, die die Speicherung veranlasst habe und teilte ihm die diesbezüglichen weiteren Daten und Aktenzeichen mit.

10

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17. März 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in §§ 26, 33 und 39 des Polizei- und Ordnungsgesetzes i.V.m. § 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 9 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt finde. Danach unterstütze das Bundeskriminalamt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen die Polizei des Bundes und die der Länder. Die Datei „Gewalttäter Sport“ diene der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und ermögliche der Polizei wirksame Eingriffsmaßnahmen. Die Einstellung des Verfahrens gegenüber dem Kläger sei nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern wegen mangelnder Nachweisbarkeit erfolgt, daher sei gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt eine weitere Speicherung nicht ausgeschlossen. Da gegen den Kläger auch in anderen Bundesländern Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Straftaten anlässlich von Sportveranstaltungen geführt worden seien, sei eine weitere Speicherung der Daten wegen Wiederholungsgefahr geboten.

11

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18. März 2008 zugestellt.

12

Der Kläger hat am 18. April 2008 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Datei „Gewalttäter Sport“ sei rechtswidrig, daher habe er einen Anspruch auf Löschung aus der Datei. § 7 Abs. 6 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt stelle keine ausreichende Rechtsgrundlage dar, da es an der dort geforderten Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern fehle, die Näheres zur Speicherung der Daten regeln solle. Durch seine Aufnahme in die Datei „Gewalttäter Sport“ werde er in seinen Rechten aus Art. 2 und 11 des Grundgesetzes verletzt. So sei ihm am 22. März 2007 die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland untersagt worden. Ihm könne auch nicht mehr das Verfahren wegen Landfriedensbruch entgegengehalten werden, nachdem dieses mangels Tatverdachts eingestellt worden sei. Insoweit gelte zu seinen Gunsten die Unschuldsvermutung. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es daher nicht darauf an, ob der Tatverdacht völlig ausgeräumt worden sei.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 zu verpflichten, die Löschung aller Daten, den Vorfall vom 12. August 2006 betreffend, in der Datei „Gewalttäter Sport“ zu veranlassen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er hält die Datei „Gewalttäter Sport“ für rechtmäßig. Das Fehlen der in § 7 Abs. 6 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt vorgesehenen Rechtsverordnung entfalte keine konstitutive Wirkung für die Datei. Die gesetzlichen Regelungen des Gesetzes über das Bundeskriminalamt bestimmten hinreichend deutlich, welche Daten unter welchen Voraussetzungen gespeichert werden dürften. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Landfriedensbruchs mangels Tatverdacht stehe der Speicherung nicht entgegen. Nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt sei eine Speicherung nur dann unzulässig, wenn sich aus der Einstellungsverfügung ergebe, dass die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen worden sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger am 25. Juni 2008 anlässlich des Europameisterschaftsspiels Deutschland gegen die Türkei in Mainz bei einer Personenkontrolle in Gewahrsam genommen und ein Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte des Polizeipräsidiums M., die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Löschung der ihn betreffenden Daten bezüglich des Vorfalls vom 12. August 2006 in der Datei „Gewalttäter Sport“ hat.

19

Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere steht dem Kläger für die erhobene Klage ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger vorliegend von dem Beklagten – lediglich – die Löschung eines einzelnen Eintrags – nämlich des Eintrags vom 12. August 2006 – und nicht aller vier ihn betreffenden Einträge in der Datei „Gewalttäter Sport“ begehrt und auch nur begehren kann. Soweit der Kläger die Löschung eines von mehreren Einträgen begehrt, kann er auch hierdurch eine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen, indem er die Anzahl der über ihn gespeicherten Datensätze verringert. Der Kläger ist zudem durch § 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt (BKAG) gehindert, mit der vorliegenden Klage die Löschung aller über ihn gespeicherten Datensätze zu verlangen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BKAG ist nur die diejenige Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, auch befugt, diese wieder zu löschen. Da nur ein einziger Eintrag in der Datei „Gewalttäter Sport“ über den Kläger gespeichert ist, der von dem Beklagten stammt, ist der Beklagte wegen § 11 Abs. 3 Satz BKAG hinsichtlich der restlichen Daten nicht verfügungsbefugt, so dass ein diesbezügliches Klagebegehren gegen den Beklagten im vorliegenden Verfahren erfolglos bleiben müsste. Da dem Kläger die Möglichkeit gegeben sein muss, alle über ihn in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeicherten Daten gerichtlich überprüfen zu lassen, muss angesichts der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 BKAG wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für den Kläger die Möglichkeit bestehen, einzelne Einträge – je nach Veranlassung der Behörde – gerichtlich überprüfen zu lassen.

20

Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Löschung der Daten bezüglich des Vorfalls vom 12. August 2006 gegenüber dem Beklagten gemäß § 39 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) zusteht.

21

Vorliegend kann sich ein Anspruch auf Löschung der Daten ausschließlich aus § 39 Abs. 2 POG ergeben. Soweit § 32 Abs. 2 BKAG ebenfalls die Löschung personenbezogener Daten regelt, ist die Norm vorliegend nicht einschlägig, da Adressat des § 32 Abs. 2 BKAG ausschließlich das Bundeskriminalamt aber nicht der Beklagte ist.

22

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der ihn betreffenden Daten bezüglich des Vorfalls vom 12. August 2006 gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 POG.

23

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 POG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist. Die Speicherung personenbezogener Daten ist stets dann unzulässig, wenn hierfür die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt. Entgegen der Auffassung des Klägers findet die Datei „Gewalttäter Sport“ ihre erforderliche Rechtsgrundlage im Gesetz über das Bundeskriminalamt.

24

Nach den grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1, 44) ist das Spannungsverhältnis Individuum -Gesellschaft in Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person zu entscheiden. Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtstaatlichen Gebot der Normklarheit entspricht.

25

Diese Voraussetzungen werden vorliegend durch die §§ 2, 7 und 8 BKAG erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es hierbei nicht des Erlasses der in § 7 Abs. 6 BKAG vorgesehenen Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern (VGH Kassel, NJW 2005, 2728, 2732; VG Schleswig, Urteil vom 23. April 2004, Az.: 1 A 219/02 – Beck RS). Eine derartige Rechtsverordnung hat lediglich deklaratorischen, aber keinen konstitutiven Charakter für die vorliegende Datenspeicherung. Bei der in § 7 Abs. 6 BKAG vorgesehenen Rechtsverordnung handelt es sich um eine Rechtsverordnung im Sinne des Art. 80 GG. Derartige Rechtsverordnungen stehen aber stets im Range unter dem Gesetz und sind daher nicht geeignet – gleichsam gesetzesvertretend (so aber VGH Hannover, Urteil vom 22. Mai 2008, Az.: 2412/07) – als Rechtsgrundlage für die Einschränkung von Grundrechten zu dienen. Sie können nur Ausführungsregelungen enthalten.

26

Sonstige Umstände, die eine Unzulässigkeit der Speicherung der streitgegenständlichen Daten im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 2 POG begründen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, so dass ein Anspruch des Klägers auf Löschung der streitgegenständlichen Daten gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 POG nicht in Betracht kommt.

27

Der Kläger hat auch aus anderen Gründen keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der ihn betreffenden Daten bezüglich des Vorfalls vom 12. August 2006 gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 POG.

28

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 POG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn der der Speicherung zugrundeliegende Verdacht entfällt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben.

29

Der Grund für die Speicherung der streitgegenständlichen Daten war der Verdacht, dass der Kläger im Zusammenhang mit Fußballspielen zu Gewalttätigkeiten neigt. Dieser Grund ist jedoch nicht beseitigt worden, da der Kläger abermals am 25. Juni 2008 in Mainz nach dem Fußballspiel Deutschland – Türkei auffällig wurde und gegen ihn ein Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet wurde.

30

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft M. vom 22. März 2007. Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgt stets dann, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Verdacht für die Erhebung einer Anklage gemäß § 170 Abs. 1 StPO ergeben haben. Hierdurch wird jedoch nicht das Bestehen eines Anfangsverdachts ausgeräumt, der Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gewesen war. Insoweit ist ein Straftatverdacht nicht notwendigerweise ausgeräumt (BVerfG, NJW 2002, 3231; VGH Baden-Württemberg GVBl. 2001, 838) und kann daher Grundlage einer weiteren Datenspeicherung zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung sein. Zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung ist die Speicherung personenbezogener Daten erforderlich, wenn die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangenen zu haben und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zukünftig eine Straftat begehen wird (VGH Baden-Württemberg GVBl. 2001, 838). Vorliegend wurde ein solcher „Restverdacht“ durch den Vorfall vom 25. Juni 2008 in tatsächlicher Hinsicht bestätigt.

31

Entgegen der Auffassung des Klägers steht auch die Unschuldsvermutung nicht der weiteren Speicherung der streitgegenständlichen Daten entgegen. Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang. Sie schützt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleich kommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. Die Berücksichtigung und Bewertung von Verdachtsgründen stellt jedoch keine durch die Unschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung oder -zuweisung dar. Die Feststellung des Tatverdachts ist substantiell anders als eine Schuldfeststellung. Nach diesen Grundsätzen widerspricht es der Unschuldsvermutung nicht, wenn der Beklagte vorliegend einen für die weitere Speicherung der streitgegenständlichen Daten erforderlichen Tatverdacht bejaht.

32

Die weitere Speicherung und Verwendung in Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten stehen der Unschuldsvermutung grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Betroffene sogar rechtskräftig freigesprochen worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch noch nicht ausgeräumt sind (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002, Az.: 1 BvR 2257/01, NJW 2002, 3231 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn das Strafverfahren aus anderen Gründen beendet worden ist. Die Vermutung der Unschuld gilt bis zu einem etwaigen richterlichen Schuldspruch. Kommt es nicht dazu, gilt sie fort. Bei der Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach §§ 153 ff. StPO oder bei einem Freispruch, der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt ist, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt. Darf er Grundlage für Maßnahmen der weiteren Datenspeicherung sein, so steht die Unschuldsvermutung als solche nicht entgegen. Die weitere Aufbewahrung und Verwendung von Daten aus Strafverfahren zur vorbeugenden Straftatbekämpfung stellt auch keinen Nachteil für den Kläger dar, der einem Schuldspruch oder einer Strafe gleich käme. In ihren Voraussetzungen sind diese Maßnahmen von einem fortbestehenden Tatverdacht, nicht aber von einer Schuldfeststellung abhängig. Auch ist die Datenspeicherung in den Kriminalakten von ihren faktischen Wirkungen her nicht mit einer Strafsanktion zu vergleichen und dient anderen Zwecken, nämlich der vorbeugenden Straftatenbekämpfung. Ferner fehlt ihr die einem Strafurteil zukommende Publizitätswirkung (BVerfG, NJW 2002, 3231 f.).

33

Die Feststellung, dass die Unschuldsvermutung eine Speicherung von Daten aus Strafermittlungsverfahren auch nach rechtskräftigem Freispruch nicht grundsätzlich verbietet, führt andererseits nicht dazu, dass der Freispruch keine Auswirkungen auf die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Speicherung hat. Vielmehr ist bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Datenspeicherung erfüllt sind und sie im konkreten Fall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt (BVerfG, NJW 2002, 3231, 3232). Eine unverzichtbare Voraussetzung der Speicherung ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 POG das Fortbestehen des Tatverdachts. Voraussetzung der Datenspeicherung ist daher eine Wiederholungsgefahr. Diese ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da der Kläger – wie oben ausgeführt – diesen Verdacht durch sein eigenes Verhalten bestätigt hat. Somit hat der Kläger auch gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 POG keinen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Daten.

34

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Daten gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 POG zusteht, da hierfür die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

35

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

37

Beschluss

38

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 14/04/2010 00:00

Tenor Der Bescheid des Landeskriminalamtes vom 28.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über den Kläger in der Datei Gewalttäter Sport gespeicherten Daten
published on 14/04/2010 00:00

Tenor Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 25.06.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über den Kläger in der Datei Gewalttäter Sport gespeicherten Daten zu löschen. Der Bek
published on 14/04/2010 00:00

Tenor Der Bescheid des Polizeireviers Karlsruhe-Marktplatz vom 06.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über den Kläger in
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Annotations

Das Bundeskriminalamt kann Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden

1.
für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 8 oder
2.
im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 benötigt.

(1) Die Landeskriminalämter übermitteln dem Bundeskriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlichen Informationen. Die Verpflichtung der Landeskriminalämter nach Satz 1 kann im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt auch von anderen Polizeibehörden des Landes erfüllt werden. Das Bundeskriminalamt legt im Benehmen mit den Landeskriminalämtern Einzelheiten der Informationsübermittlung fest.

(2) Die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Länder teilen dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt unverzüglich den Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung von Freiheitsentziehungen mit, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat von einem Gericht angeordnet worden sind. Die Justizbehörden des Bundes und der Länder teilen dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt unverzüglich und, soweit technisch möglich, automatisiert mit:

1.
die Entscheidung, dass
a)
die beschuldigte Person rechtskräftig freigesprochen wurde,
b)
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die beschuldigte Person unanfechtbar abgelehnt wurde oder
c)
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde
sowie
2.
die tragenden Gründe der Entscheidung nach Nummer 1.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Polizeien des Bundes, soweit die Informationen Vorgänge betreffen, die sie in eigener Zuständigkeit bearbeiten. Satz 1 gilt im Bereich der Zollverwaltung nur für den Grenzzolldienst, soweit dieser aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 68 des Bundespolizeigesetzes grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt. Im Übrigen richtet sich die Informationsübermittlung der Zollbehörden an das Bundeskriminalamt nach den Vorschriften der Abgabenordnung, des Zollverwaltungsgesetzes und des Zollfahndungsdienstgesetzes.

(4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den §§ 3 bis 8 gewonnenen Informationen gelten für das Bundeskriminalamt die Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(5) Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 3 trägt die übermittelnde Stelle.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.

(2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe

1.
alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten,
2.
die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten.

(3) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle einen einheitlichen polizeilichen Informationsverbund nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(4) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle zur Unterstützung und Koordinierung der Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und der Gefahrenabwehr zentrale Einrichtungen und Sammlungen, insbesondere

1.
zentrale erkennungsdienstliche und kriminaltechnische Einrichtungen und Sammlungen sowie
2.
zentrale Einrichtungen für die Fahndung nach Personen und Sachen.
Die zentralen Einrichtungen und Sammlungen können auch elektronisch geführt werden.

(5) Das Bundeskriminalamt kann als Zentralstelle zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder

1.
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf kriminalpolizeilichen Spezialgebieten durchführen,
2.
Kompetenzzentren für informationstechnische Systeme und Infrastrukturen sowie Einsatztechnik, technische Einsatzmittel und kriminaltechnische Untersuchungsmethoden im kriminalpolizeilichen Bereich aufbauen, unterhalten und deren Entwicklungen und Ergebnisse den Polizeien des Bundes und der Länder zur Verfügung stellen,
3.
auf Ersuchen bei der Durchführung von kriminaltechnischen Untersuchungen unterstützen sowie
4.
auf Ersuchen bei der Datenverarbeitung unterstützen.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 und 4 erfolgt nach den Weisungen der Polizeien des Bundes und der Länder und nach deren Vorschriften über die Auftragsverarbeitung. Die Behörden der Länder haben dem Bundeskriminalamt die durch die Inanspruchnahme der Leistungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 entstehenden Kosten zu erstatten. Im Einzelfall kann das Bundeskriminalamt aus Gründen des öffentlichen Interesses von der Erhebung der Kosten absehen.

(6) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle ferner zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten

1.
strategische und operative kriminalpolizeiliche Analysen, Statistiken, einschließlich der Kriminalstatistik, und Lageberichte zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität zu beobachten und auszuwerten,
2.
die erforderlichen Einrichtungen für alle Bereiche kriminaltechnischer Untersuchungen und für kriminaltechnische Forschung zu unterhalten und die Zusammenarbeit der Polizei auf diesen Gebieten zu koordinieren,
3.
polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Kriminalitätsbekämpfung zu erforschen und zu entwickeln sowie
4.
angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen sowie Verfahren zur Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen, insbesondere der Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, einschließlich der Pseudonymisierung, zu entwickeln.

(7) Das Bundeskriminalamt erstattet erkennungsdienstliche und kriminaltechnische Gutachten für Strafverfahren auf Anforderungen von Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften und Gerichten.

(1) In den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 obliegt dem Bundeskriminalamt der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Entsprechendes gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahestehende Personen. Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständigen Landeskriminalämter unverzüglich von der Übernahme des Zeugenschutzes.

(2) Das Bundeskriminalamt kann Zeugenschutzmaßnahmen aufgrund eines Ersuchens eines anderen Staates oder einer für die Verfolgung von Straftaten zuständigen zwischen- und überstaatlichen Stelle durchführen, soweit es sich um einen Fall von besonderer Bedeutung handelt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Bundeskriminalamt und einem Landeskriminalamt durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte dieses Landes durchgeführt werden. Die Verpflichtung anderer Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.

(1) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung seiner behördlichen Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren, welche die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstaltungen stattfinden.

(2) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung seines Dienstbetriebs gegen Gefahren, die von Personen ausgehen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen.

(1) In den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 obliegt dem Bundeskriminalamt der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Entsprechendes gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahestehende Personen. Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständigen Landeskriminalämter unverzüglich von der Übernahme des Zeugenschutzes.

(2) Das Bundeskriminalamt kann Zeugenschutzmaßnahmen aufgrund eines Ersuchens eines anderen Staates oder einer für die Verfolgung von Straftaten zuständigen zwischen- und überstaatlichen Stelle durchführen, soweit es sich um einen Fall von besonderer Bedeutung handelt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Bundeskriminalamt und einem Landeskriminalamt durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte dieses Landes durchgeführt werden. Die Verpflichtung anderer Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.