Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 20. Juni 2013 - 1 K 217/13.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2013:0620.1K217.13.MZ.0A
published on 20/06/2013 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 20. Juni 2013 - 1 K 217/13.MZ
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Tenor

Der Bescheid vom 21. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2011 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 13. Oktober 2010 Ausbildungsförderung für ihr Studium in Frankreich zu gewähren.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Studium in Frankreich.

2

Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, ist in Deutschland aufgewachsen und zur Schule gegangen. Sie ist mit einem französischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt seit Sommer 2010 mit ständigem Wohnsitz in Frankreich.

3

Die Klägerin studierte im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 an der Hochschule Fulda im Bachelorstudiengang „Pflege“ und erhielt hierfür Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Seit September 2010 studiert die Klägerin am Institut de Formation en Soins Infirmiers in Pontoise/Frankreich ebenfalls in der Fachrichtung „Pflege“.

4

Für dieses Studium beantragte die Klägerin am 13. Oktober 2010 die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. August 2011.

5

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 lehnte der Beklagte den Antrag dem Grunde nach ab. Nach § 6 BAföG könne Deutschen, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat hätten und dort eine Ausbildungsstätte besuchten, Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigten. Das könne grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn die Durchführung der Ausbildung im Inland dem Auszubildenden nicht zuzumuten sei. Derartige Unzumutbarkeitsgründe aus persönlichen, familiären, ausbildungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen lägen bei der Klägerin jedoch nicht vor.

6

Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie und ihr Ehemann hätten zunächst vorgehabt, gemeinsam in Deutschland zu leben. Ihr Mann habe jedoch keine Arbeit gefunden. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, habe er schließlich eine Stelle in Frankreich angenommen. Sie hätten ihre finanzielle und arbeitsmarktbedingte Notlage nicht anderweitig kompensieren können, weshalb die Fortsetzung ihres Studiums in Fulda für sie und ihren Mann aus wirtschaftlichen Gründen eine Härte dargestellt hätte. Aufgrund ihrer ehelichen Verpflichtungen als einer Versorgungsgemeinschaft hätten sie sich dazu entscheiden müssen, nach Frankreich zu gehen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ausbildungsförderung werde nach § 4 BAföG in erster Linie für eine Ausbildung im Inland gewährt, weshalb der Auszubildende in der Regel auf ein Studium in Deutschland zu verweisen sei. Die Voraussetzungen des § 6 BAföG i.V.m. den Ziffern 6.0.11 und 6.0.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG – BAföGVwV – für das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls und damit die Förderung eines Auslandsstudiums von Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland seien nicht gegeben. Danach könne Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung im Inland dem Auszubildenden nicht zumutbar sei. Insoweit sei die Trennung von Ehegatten für die Dauer einer Ausbildung nicht aus familiären Gründen unzumutbar, ebenso wenig sei eine Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen im Sinne der Verwaltungsvorschrift anzunehmen.

8

Der Widerspruchsbescheid, ging der Klägerin nach ihren Angaben am 15. November 2011 zu. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2011 teilte der Beklagte der Klägerin, die zunächst beim Beklagten „Widerspruch“ erhoben hatte, mit, dass die Klage auch mittels E-Mail mit eingescannter Unterschrift erhoben werden könne.

9

Die Klägerin hat am 19. Dezember 2011 Klage erhoben.

10

Zur Begründung trägt sie vor: Die Vorschrift des § 6 BAföG sei, soweit die Förderung eines Auslandsstudiums auf bestimmte Härtefälle beschränkt werde, in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt eines Unionsbürgers innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten nicht anzuwenden und verweist hierzu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Januar 2010 (6 K 2565/08). Außerdem sei § 6 BAföG nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, da Auslandsdeutsche im Vergleich zu Inlandsdeutschen ungleich behandelt würden.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

12

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag vom 13. Oktober 2010 Ausbildungsförderung für ihr Studium in Frankreich in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des ergangenen Widerspruchsbescheides.

16

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.

19

Die nach Zugang des Widerspruchsbescheides am 15. November 2011 am 19. Dezember 2011 erhobene Klage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt ist. Dies ist deshalb der Fall, weil die dem Widerspruchsbescheid beigegebene – zunächst ordnungsgemäße (§ 58 Abs. 1 VwGO) - Rechtsbehelfsbelehrung durch den nachträglich mit E-Mail vom 15. Dezember 2012 erfolgten unzutreffenden Hinweis des Beklagten dahingehend ergänzt wurde, dass Klage auch mittels E-Mail mit eingescannter Unterschrift erhoben werden könne. Da dies nicht dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO genügt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 2006 - 10 A 11741/05.OVG -, juris Rn. 7)), wurde die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, weshalb die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO in Gang setzt wurde.

20

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Förderleistungen für ihr Studium in Frankreich für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. August 2011. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Förderung ihres Auslandsstudiums ist § 6 Satz 1 BAföG in europarechtskonformer Anwendung. Nach der genannten Vorschrift kann Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staats haben und dort oder von dort aus in einen Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Bei europarechtskonformer Anwendung der Vorschrift bleibt dabei die Tatbestandsvoraussetzung, dass besondere rechtfertigende Umstände des Einzelfalls vorliegen müssen, wegen Verstoßes gegen das in Art. 21 des Konsolidierungsvertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV – (i. d. F. vom 26.Oktober 2012, ABL C 326, S. 57, früher 18 EGV) unionsrechtlich garantierte Recht auf Freizügigkeit außer Betracht. Der Förderanspruch folgt sodann aus einer Ermessensreduzierung auf Null, da entgegenstehende Ermessensgesichtspunkte, die eine Versagung der Leistung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind (vgl. VG Saarland, Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2012 – 3 K 795/11 –, juris, Rn. 20; VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2010 – 6 K 2465/08 –, juris).

22

Nach der Gesetzessystematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes stellt § 6 BAföG ebenso wie § 5 BAföG einen Ausnahmetatbestand zu § 4 BAföG dar, wonach Ausbildungsförderung grundsätzlich nur für den Besuch inländischer Ausbildungsstätten geleistet wird. Während § 5 BAföG die Voraussetzungen regelt, unter denen Auszubildende, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland erhalten können, normiert § 6 BAföG die Voraussetzungen, unter denen Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland eine Förderung ihrer Ausbildung im Ausland erlangen können.

23

Zunächst hat die Klägerin unter Zugrundelegung ihres Vortrags ihren ständigen Wohnsitz im Sinne eines nicht nur vorübergehenden Mittelpunkts ihrer Lebensbeziehungen (vgl. 5 Abs. 1 BAföG) im Ausland, nämlich in Frankreich begründet.

24

Die für einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 6 Satz 1 BAföG von der Tatbestandsseite her erforderlichen Voraussetzungen des „Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalls“ sind jedoch nicht erfüllt.

25

Wann die nach § 6 Satz 1 BAföG erforderlichen besonderen Umstände des Einzelfalls gegeben sind, wird in den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1979, - 5 C 3.78 -, BVerwGE 59,1 und juris) entsprechenden Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG-VwV) Nrn. 6.11.11 und 6.0.12 näher bestimmt. Sie können grundsätzlich dann bejaht werden, wenn die Durchführung der Ausbildung im Inland dem Auszubildenden nicht zuzumuten ist. Die Teilziffer 6.0.12. BAföG-VwV benennt in lit. a) bis e) hierfür Regelbeispiele.

26

Keine der hiervon erfassten Fallkonstellationen ist vorliegend gegeben. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2011 Bezug genommen werden, denen sich die Kammer ausdrücklich anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

27

Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 6 Satz 1 BAföG können sich nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Weiterentwicklung der vorgenannten Rechtsprechung im Urteil vom 18. Oktober 1979 (a.a.O.) abgesehen von den bisher behandelten Fallgruppen aber auch aus völkervertragsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen ergeben. Diese können in vergleichbarer Weise wie in der Person des Auszubildenden, seiner Familie oder der Ausbildung liegende Umstände einen atypischen Lebenssachverhalt begründen, aufgrund dessen einem Auszubildenden mit ständigem Wohnsitz im Ausland ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, ihn auf die Durchführung der Ausbildung im Inland zu verweisen. Das ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Ablehnung der Förderung geeignet ist, den Auszubildenden davon abzuhalten, ein ihm völkervertragsrechtlich oder unionsrechtlich eingeräumtes subjektives Recht auszuüben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 C 19.11 -, juris, Rn. 22).

28

Nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a (früher Art 17 EGV), Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger und damit auch jeder deutsche Staatsangehörige das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf dieses Recht kann sich ein Unionsbürger auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Benachteiligt eine nationale Regelung eines Ausbildungssystems bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen, kann darin eine ungerechtfertigte Beschränkung des gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrechts liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2013, a.a.O. und EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan und Bucher -, juris, Rn. 22 ff). Dieses Recht verleiht allerdings darüber hinaus keinen Anspruch auf schrankenlos zu gewährende Sozialleistungen – wie hier Ausbildungsförderung – durch den Herkunftsstaat (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 3 B 430/11-, juris, Rn. 22).

29

In Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin vorliegend für sich einen Förderanspruch aus dem unionsrechtlich garantierten Recht auf Freizügigkeit herleiten.

30

Die Frage, ob und inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 BAföG für die Gewährung von Ausbildungsförderung mit dem garantierten Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten in Einklang gebracht werden können, ist in der Rechtsprechung bisher jedoch nicht abschließend geklärt (vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 12 A 1510/11 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. Januar 2012, a.a.O.; VG Saarland, Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2012, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2010, a.a.O.).

31

Das VG Münster und das VG des Saarlandes (jeweils a.a.O) gelangen mit Blick auf die Einschränkung der Freizügigkeit des BAföG-Antragstellers durch die einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Satz 1 BAföG zur Europarechtswidrigkeit und damit zur Nichtanwendbarkeit der entsprechenden Regelung mit der Folge der Annahme eines Förderanspruchs.

32

In dem vorgenannten Urteil des VG Münster vom 12. Januar 2010 (a.a.O., juris, Rdn. 23 ff.) heißt es:

33

„…. die Einschränkung nach § 6 Satz 1 BAföG, dass Deutschen mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat, die dort eine Ausbildungsstätte besuchen, Ausbildungsförderung nur dann geleistet werden kann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen, ist in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft - wie er im vorliegenden Verfahren in Rede steht - wegen Verstoßes gegen das durch Art. 18 Abs. 1 des EG-Vertrages (EG) verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden.

34

Nach Art. 18 Abs. 1 EG hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf dieses Recht kann sich der Kläger berufen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen, sind gemäß Art. 17 Abs. 1 EG Unionsbürger und können sich auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen. Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

35

Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und C-12/06 -, Rdnrn. 22, 23, EuZW 2007, 767 = NVwZ 2008, 298, mit weiteren Nachweisen.

36

Die genannte Einschränkung nach § 6 Satz 1 BAföG stellt eine Beschränkung des nach dem Vorstehenden auch dem Kläger zustehenden Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt nach Art. 18 Abs. 1 EG dar. Eine Beschränkung dieses Rechts liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor, wenn eine nationale Regelung bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben. Die vom EG-Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran anknüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt angesichts der mit Art. 3 Abs. 1 lit. q EG und Art. 149 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich EG verfolgten Ziele, u.a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung. Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken.

37

Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O., Rdnrn. 25 bis 28.

38

Hiervon ausgehend greift das Erfordernis besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 6 Satz 1 BAföG in das Recht des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 EG ein, sich in Frankreich (weiterhin) aufzuhalten. Dieses Erfordernis knüpft allein an den Umstand an, dass sich ein Auszubildender in einen anderen EG-Mitgliedstaat begeben hat und sich dort aufhält. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass er, hätte er zum Zeitpunkt seines Antrags auf Ausbildungsförderung seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland gehabt, einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für sein Studium in Frankreich gehabt hätte. Denn nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der zum Zeitpunkt des Antrags des Klägers auf Ausbildungsförderung geltenden Fassung vom 19. März 2001, BGBl. I S. 390, soweit sie durch das oben zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007 für gemeinschaftsrechtskonform erachtet wurde (vgl. auch die daraufhin geänderte Fassung vom 23. Dezember 2007, BGBl. I S. 3254), wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn u.a. eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgenommen oder fortgesetzt wird. Danach hätte der Kläger, um Ausbildungsförderung für sein Studium in Frankreich erhalten zu können, von vornherein auf einen ständigen Wohnsitz im EG-Ausland verzichten oder seinen ständigen Wohnsitz von Frankreich nach Deutschland verlegen müssen. Ein derartiges Vorgehen wäre indes für den Betroffenen mit persönlichen Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten und etwaigen Verzögerungen verbunden, weshalb das Erfordernis besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 6 Satz 1 BAföG zum einen geeignet ist, Deutsche von vornherein davon abzuhalten, sich in einen anderen EG-Mitgliedstaat zu begeben und dort einen ständigen Wohnsitz zu begründen, und zum anderen, Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EG-Mitgliedstaat davon abzuhalten, sich dort weiterhin aufzuhalten. Damit bewirkt das Erfordernis besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 6 Satz 1 BAföG eine Situation, wie sie der Europäische Gerichtshof für eine Beschränkung des Rechts nach Art. 18 Abs. 1 EG für ausreichend erachtet hat.

39

Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O., Rdnr. 30.

40

Die danach vorliegende Beschränkung des Rechts nach Art. 18 Abs. 1 EG ist gemeinschaftsrechtlich nicht gerechtfertigt.

41

Hierfür ist zu Grunde zu legen, dass die Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft nach Art. 149 Abs. 1 EG für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts ausgeübt werden muss.

42

Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 1990 - C-308/98 -, „di Leo“, Rdnrn. 14 f., EuZW 1991, 38 = NVwZ 1991, 155.

43

Nach dem Gemeinschaftsrecht lässt sich eine Beschränkung des durch Art. 18 Abs. 1 EG verliehenen Rechts nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen, wobei eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist.

44

Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - C-406/04 -, „de Cuyper“, Rdnrn. 33 und 42, EuZW 2006, 500 = NVwZ 2006, 1037.

45

Ein dementsprechend mit dem Erfordernis besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 6 Satz 1 BAföG in verhältnismäßiger Weise verfolgter legitimer Zweck ist nicht ersichtlich.

46

Nach Tz. 6.0.10 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz sind Auszubildende mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat vorrangig auf die Durchführung der Ausbildung im Inland zu verweisen. Dies entspricht der Regelung des § 4 BAföG, wonach Ausbildungsförderung - vorbehaltlich der §§ 5 und 6 - für die Ausbildung im Inland geleistet wird. Danach dient das Erfordernis besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 6 Satz 1 BAföG dazu, die Ausbildungsförderung im Grundsatz auf die Fälle zu begrenzen, in denen ein Auszubildender eine im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gelegene Ausbildungsstätte besucht, und den Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland nur in denjenigen (Härte-)Fällen zu fördern, in denen dem Auszubildenden der Besuch einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht möglich oder nicht zuzumuten ist.

47

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1992 - 5 B 88.92 -, NVwZ 1992, 1205, mit weiteren Nachweisen, insbesondere BT-Drucks. VI/1975 S. 24 zu § 6.

48

Dieser Zweck der Begrenzung der Ausbildungsförderung für den Besuch im Ausland gelegener Ausbildungsstätten auf Härtefälle vermag die Beschränkung des durch Art. 18 Abs. 1 EG verliehenen Rechts nicht zu rechtfertigen.

49

Rein wirtschaftliche Motive wie etwa das Anliegen, die öffentlichen Haushalte nicht über Gebühr zu belasten und aus diesem Grund den Personenkreis der Anspruchsberechtigten einzugrenzen, scheiden als Rechtfertigung von vornherein aus. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten.

50

Vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-109/04 - „Kranemann“, Rdnr. 34, EuZW 2005, 305 = NJW 2005, 1481 = DVBl. 2005, 633; VG Aachen, Beschluss vom 15. November 2006 - 10 K 615/06 -, juris.

51

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof anerkannt, dass es legitim sein kann, wenn ein Mitgliedstaat Begrenzungen bei der Gewährung von Sozialleistungen vorsieht, um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann.

52

Vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2005 - C-209/03 - „Bidar“, Rdnrn. 56 f., EuZW 2005, 276 = NJW 2005, 2055.

53

Dabei können entsprechende Erwägungen grundsätzlich auch für die Gewährung von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende gelten, die ein Studium in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, wenn die Gefahr einer solchen übermäßigen Belastung besteht.

54

Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O., Rdnr. 44.

55

Anhaltspunkte für eine derartige übermäßige Belastung liegen indes nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass etwa der Zahl derjenigen Deutschen, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, eine dort gelegene Ausbildungsstätte besuchen und hierfür Ausbildungsförderung beantragen, ein derart großes Gewicht zukäme, dass sie ohne eine gesetzliche Begrenzung der Ausbildungsförderung auf Härtefälle übermäßige Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben könnte. Auch wenn die Gesamtzahl der Auszubildenden, die Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG für eine Ausbildung im Ausland erhalten, seit dem Wegfall der sogenannten Orientierungsphase nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG a.F. im Zuge des 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vom 23. Dezember 2007, BGBl. I S. 3254) sehr stark angestiegen ist, spricht schon die Zahl von insgesamt 18.453 im Jahr 2008 geförderten Auszubildenden, die eine Ausbildungsstätte in einem anderen EG-Mitgliedstaat besuchen, gegenüber der Gesamtzahl der im genannten Jahr geförderten Studierenden von ca. 333.000,

56

vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, Achtzehnter Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2, Seiten 10, 23,www.bmbf.de, gegen die Annahme übermäßiger Auswirkungen im oben genannten Sinn.

57

Ein mit dem Erfordernis besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 6 Satz 1 BAföG in verhältnismäßiger Weise verfolgter legitimer Zweck lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Europäische Gerichtshof das Anliegen des nationalen Gesetzgebers als legitim anerkannt hat, sich in Verbindung mit einem Überbrückungsgeld, das den Schulabgängern den Übergang von der Ausbildung zum Arbeitsmarkt erleichtern soll, eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen demjenigen, der Überbrückungsgeld beantragt, und dem betroffenen räumlichen Arbeitsmarkt vergewissern zu wollen.

58

Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - C-224/98 - „D’Hoop“, EuZW 2002, 635 = DÖV 2002, 1037.

59

Dieses Anliegen wäre bezogen auf Fälle der vorliegenden Art schon deshalb nicht berechtigt, weil ein Student mit den im Rahmen seines Studiums erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten im Allgemeinen nicht für einen bestimmten räumlichen Arbeitsmarkt vorgesehen ist.

60

Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22. November 2005, a.a.O.

61

Weitere legitime Zwecke, die die festgestellte Beschränkung des durch Art. 18 Abs. 1 EG verliehenen Rechts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Daher ist das Gericht davon überzeugt, dass Art. 18 Abs. 1 EG dem Erfordernis besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 6 Satz 1 BAföG entgegensteht.

62

Ist eine Norm des nationalen Rechts mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar, führt dies nicht zu ihrer Nichtigkeit, sondern zu ihrer Unanwendbarkeit. Die Bestimmungen des EG-Vertrages und die anderen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane haben Vorrang vor dem internen Recht der Mitgliedstaaten. Dieser Anwendungsvorrang beruht auf dem Rechtsanwendungsbefehl des Zustimmungsgesetzes zum EG-Vertrag und ist durch Art. 23 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich legitimiert.

63

Vgl. BVerfG Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - „Solange II“, BVerfGE 73, 339 (387).

64

Der Vorrang führt dazu, dass ein nationales Gericht verpflichtet ist, nationales Recht, soweit es dem EG-Recht widerspricht, außer Anwendung zu lassen. Es bedarf dazu keiner vorherigen Beseitigung der gemeinschaftsrechtswidrigen Vorschrift durch den Gesetzgeber oder in einem gerichtlichen Verfahren.

65

Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - C-184/89 - „Nimz“, EuZW 1991, 217 = NJW 1991, 2207; BVerfG, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 1 BvL 4/08 -, juris, und vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223 (244).“

66

Dem schließt sich die Kammer vollinhaltlich an.

67

Soweit das OVG NRW (Beschluss vom 28. Februar 2012, a.a.O., juris, Rn. 4, 5) darauf verweist, ein Anspruch der Auslandsdeutschen auf Förderung ihres Auslandsstudiums bestehe auch bei einem Wegfall des § 6 Satz 1 BAföG erst dann, wenn auch das Wohnsitzerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG, das Auslandsdeutsche im Vorfeld der Ermessensbewilligung des § 6 Satz 1 BAföG von einer Anspruchsförderung ausschließt, im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 23. Oktober 2007 – C 11/06 und C 12/06 –, a.a.O.) nicht gerechtfertigt wäre, bedarf dies vorliegend keiner Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit angemerkt (a.a.O., Rn. 43,44), dass es zur Verhinderung von übermäßigen Belastungen mit Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe legitim sein kann, entsprechende Leistungen nur solchen Studenten zu gewähren, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben. Entsprechende Erwägungen könnten grundsätzlich auch für die Gewährung von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende gelten, die ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren möchten, wenn die Gefahr einer solchen übermäßigen Belastung besteht.

68

Vorliegend ist jedoch von dem danach erforderlichen ausreichenden Grad gesellschaftlicher Integration, den ein Mitgliedstaat legitimerweise verlangen kann, ohne weiteres auszugehen, weil die Klägerin in Deutschland aufgewachsen ist, hier ihre Schulzeit verbracht und zunächst auch ihr Studium aufgenommen hat. Zudem leben auch ihre Eltern in Deutschland (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O., juris, Rn. 45).

69

Die Folge der Nichtanwendung der Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Satz 1 BAföG, dass besondere rechtfertigende Umstände des Einzelfalls vorliegen müssen, auf solche Deutsche, die in einem Mitgliedstaat der europäischen Union leben und dort eine grundsätzlich förderfähige Ausbildung absolvieren, ist zunächst nur die Eröffnung des in § 6 Satz 1 BAföG auf der Rechtsfolgenseite vorgesehenen Ermessens. Im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer - derzeit allerdings nicht ersichtlichen - Gefahr einer übermäßigen Belastung der Sozialsysteme der Bundesrepublik Deutschland Rechnung zu tragen. Sind – wie im vorliegenden Fall – allerdings keine weiteren Gesichtspunkte geltend gemacht oder erkennbar, die eine Versagung der Förderung im Ermessenwege erlauben würden, so reduziert sich das von dem Beklagten auszuübende Ermessen dahin, dass die begehrte Förderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren ist (vgl. VG Saarland, Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2012 und VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2010, jeweils a.a.O.).

70

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

71

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

72

Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§§ 124 a Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30/01/2012 00:00

Tenor Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren 3 B 430/11 Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - bewilligt und ihm Rechtsanwältin S., B-Stadt, mit der Maßgabe beigeordnet, dass nur die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rec
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Annotations

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.