Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 24. Juni 2010 - 1 K 1358/09.MZ
Gericht
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 15. Mai 2009 und 29. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Oktober 2009 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung ab dem Sommersemester 2009 als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen.
- 2
Die im Jahre 1984 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie heiratete am 27. Oktober 2006 in der Ukraine einen deutschen Staatsangehörigen.
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Die Klägerin nahm nach Abschluss ihrer Schulausbildung in der Ukraine im Jahr 2001 ein Hochschulstudium im Fach Philologie auf. Dieses beendete sie am 29. Juni 2007 mit dem Abschluss „Diplom eines Bakkalaureus“ der Philologie, Lehrerin der englischen Sprache und Literatur. Im Anschluss daran nahm die Klägerin am 1. September 2007 ein weiteres Studium auf, das sie am 27. Juni 2008 mit dem Diplom eines Spezialisten, Philologe, Lehrerin der englischen und deutschen Sprache und Literatur abschloss. Hierbei handelte es sich ausweislich der Diplomurkunde um ein zehnmonatiges Fernstudium. Parallel zu diesem Studium besuchte die Klägerin von Oktober 2007 bis November 2008 einen Sprachkurs an der Volkshochschule M..
- 4
Mit Urkunde 11862/2008 vom 13. November 2008 bestätigte die Beklagte, dass das vorgelegte Diplom des Bakkalaureus vom 26. Juni 2007 zur Aufnahme eines Studiums in allen Studienfächern berechtige und gleichzeitig formale Zugangsberechtigung für ein Masterstudium sei. In dem Anerkennungsverfahren hatte die Klägerin auch das Spezialisten-Diplom vom 27. Juni 2008 vorgelegt.
- 5
Die Klägerin studiert seit dem Sommersemester 2009 an der beklagten Universität im Bachelorstudiengang die Fächer Pädagogik und Soziologie. Hierfür beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
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Mit Bescheid vom 15. Mai 2009 wurde der Klägerin Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG für eine einzige weitere Ausbildung dem Grunde nach bewilligt. Die Klägerin habe ihre erste Ausbildung laut Diplomurkunde vom 27. Juni 2008 berufsqualifizierend mit der Qualifikation „Philologin“ abgeschlossen. Das Sommersemester 2009 werde förderungsrechtlich als 1. Fachsemester eingestuft. Der Bescheid enthielt den ergänzenden Hinweis, dass die Ausbildungsförderung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG als verzinsliches Bankdarlehen gewährt werde.
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Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 wurde Ausbildungsförderung in der Förderungsart eines verzinslichen Bankdarlehens gemäß §17 Abs. 3 BAföG bewilligt.
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Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, ihre erste, am 27. Juni 2008 in der Ukraine abgeschlossene Ausbildung werde in Deutschland nicht anerkannt und berechtige nicht zur Berufsausübung. Da sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und in Deutschland leben und arbeiten wolle, sei es nicht sachgerecht, ihr eine Förderung mit der Begründung zu verwehren, sie hätte bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie stehe rechtlich und faktisch so dar, als wenn sie gar nicht studiert hätte und müsse dementsprechend auch so behandelt werden. Auf den Kredit verzichte sie.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2009, zugestellt am 23. Oktober 2009, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das von der Klägerin betriebene Studium könne allenfalls als Zweitausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gefördert werden. Die Voraussetzungen für eine Förderung als Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG seien nicht gegeben. Nach einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 17. Juli 2009 sei bei ausländischen Abschlüssen, die im Inland nicht gleichwertig bzw. nicht verwertbar seien, zwar eine Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es komme für die Förderungsfähigkeit aber darauf an, ob die Auszubildenden zu einem früheren Zeitpunkt an der Ausreise aus ihrem Heimatland gehindert gewesen seien, ob ihnen also statt des Auslandsstudiums ein Inlandsstudium möglich gewesen wäre. Dies sei zunächst vor einer Eheschließung im Hinblick auf die hierzu ergangene Rechtsprechung nicht der Fall. Sofern ein Studium im Heimatland nach der Eheschließung noch beendet werde, stelle sich die Frage, ob mit Eheschließung das Studium abgebrochen und sofort versucht werden müsse, im Inland ein Studium aufzunehmen. Dies sei bei einer bereits weit fortgeschrittenen Ausbildung jedoch weder zumutbar noch sinnvoll, weshalb dem Auszubildenden in diesem Fall nicht entgegengehalten werden könne, dass er zunächst seine ausländische Ausbildung abgeschlossen habe. Auch aus dem Inhalt dieses Rundschreibens ergebe sich vorliegend jedoch kein Förderanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG für die Klägerin. Die ausländischen Berufsabschlüsse vom Juni 2007 und Juni 2008 seien nach der Eheschließung der Klägerin im Oktober 2006 erfolgt. Die Klägerin habe sich auch spätestens seit Oktober 2007 in Deutschland aufgehalten und es wäre sodann eine Ausbildung im Inland möglich gewesen. Auch sei der zeitliche Mindestumfang von drei Jahren erreicht. Zwar habe der im Juni 2008 abgeschlossene Fernkurs nur zehn Monate gedauert. Es sei aber hier eine Gesamtqualifikation erteilt worden, weshalb die Gesamtausbildung maßgeblich sei. Sollte das Diplom vom 29. Juni 2007 als eigenständige berufliche Qualifikation anzusehen seien, lägen sogar zwei ausländische Berufsabschlüsse vor. Eine dritte Ausbildung im Inland könnte aber keinesfalls gefördert werden.
- 10
Die Klägerin hat am 23. November 2009 Klage erhoben.
- 11
Zur Begründung führt sie über bisheriges Vorbringen hinaus noch aus, ein Anspruch auf Förderung ihres Studiums als Erststudium könne nur dann entfallen, wenn ihr vorheriges Studium in Deutschland anerkannt würde. Auch sei es sachgerecht gewesen, das Studium in der Ukraine abzuschließen, da nicht auszuschließen gewesen sei, dass sie und ihr Ehemann dorthin zurückkehren würden.
- 12
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Mai 2009 und 29. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2009 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung ab dem Sommersemester 2009 als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen zu gewähren.
- 14
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 16
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem ergangenen Widerspruchsbescheid.
- 17
Das Gericht hat durch Beschluss vom 7. April 2010 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt.
- 18
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 19
Die Klage ist zulässig und begründet.
- 20
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen entsprechend § 17 Abs. 1, 2 BAföG. Die ablehnenden Bescheide erweisen sich als rechtswidrig und sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 21
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Diesen Grundanspruch auf Ausbildungsförderung hat die Klägerin jedoch trotz ihrer beiden in der Ukraine erworbenen Studienabschlüsse noch nicht ausgeschöpft.
- 22
Dies gilt zunächst im Hinblick auf das erste Studium der Klägerin, das diese nach rund vierjähriger Studienzeit entsprechend der vorgelegten Urkunde vom 29. Juni 2007 mit dem Diplom eines Bakkalaureus der Philologie/englische Sprache und Literatur abschloss. Dieser Abschluss ist zwar im Inland nicht als berufsqualifizierend anzusehen, da er in Deutschland nicht zur Berufsausübung berechtigt. Jedoch ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt, weshalb der in der Ukraine zur Berufsausübung als Philologin/englische Sprache und Literatur befähigende Bakkalaureus-Abschluss nach dem Wortlaut der Vorschrift einem berufsqualifizierenden Abschluss für Deutschland gleichzustellen wäre mit der Folge, dass die Klägerin eine erste Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht mehr hätte beanspruchen können. Diese Vorschrift ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21/95 -, BVerwGE 102, Seite 200) jedoch nach Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte so auszulegen, dass sie nur berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse im Ausland erfasst, für die der Studierende sich aufgrund einer freien Wahl zwischen der Ausbildung in Deutschland und der im Ausland entscheiden konnte. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift als Reaktion auf die bis dahin geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingefügt, wonach eine im Ausland durchlaufene Ausbildung nur dann als erste Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG beachtlich war, wenn der erworbene Abschluss auch zur Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet befähigte. Hierbei hatte man allerdings in erster Linie deutsche Staatsangehörige im Blick, die, wenn sie sich freiwillig für eine Ausbildung im Ausland entschieden hatten, nicht in den Genuss von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung im Inland kommen sollten. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt jedoch auch für Ausländer. Mit Blick auf diese Gesetzesänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines Vertriebenen die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie nur diejenigen Auszubildenden betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1996, a.a.O.). Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es, Auszubildende, die sich bei freier Wahlmöglichkeit für eine berufsbildende Ausbildung im Ausland entschieden haben, nicht günstiger zu stellen als im Fall einer Ausbildung im Inland. Dagegen beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, die eine solche freiwillige Entscheidung für eine Ausbildung im Ausland nicht treffen konnten. An einer offenen Möglichkeit in diesem Sinne fehlt es aber regelmäßig auch bei ausländischen Ehegatten Deutscher, die noch vor ihrer Eheschließung ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben. Sie haben mit den Vertriebenen und den in Teilziffer 2.2.22 BAföGVwV genannten weiteren Personengruppen gemeinsam, dass ihnen der Verbleib in ihrem bisherigen Heimatland nicht zugemutet wird und sie deshalb ihren berufsqualifizierenden Abschluss dort nicht nutzen können (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2007 - 10 K 1973/05 -, JURIS m.w.N.).
- 23
Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend jedoch gegeben. Die Klägerin hat sich nach ihren unwidersprochenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach ihrer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Oktober 2006 um die Erfüllung der Ausreiseformalitäten bemüht, ein Visum aber erst am 16. Juni 2007 erhalten und ist sodann im Juli 2007 nach Deutschland eingereist. Sie hatte vom Zeitpunkt der Eheschließung an bis zum Abschluss des Bakkalaureus- Studiums mithin mangels einer Einreisegenehmigung schon tatsächlich nicht die Möglichkeit, in Deutschland zu studieren.
- 24
Der Anspruch auf eine Förderung als Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG ist aber darüber hinaus noch aus einem weiteren Grund nicht verbraucht. Entsprechend dem Inhalt des Rundschreibens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 17. Juli 2009 (Blatt 83 Verwaltungsakte) wäre es der Klägerin nämlich nicht zuzumuten gewesen, mit der Eheschließung ihr Studium abzubrechen und nach Deutschland zu reisen und damit eine bereits weit fortgeschrittene Ausbildung ohne Abschluss zu lassen. Wie wichtig dieser Abschluss für das weitere berufliche Fortkommen der Klägerin war, zeigt schon der Umstand, dass das Bakkalaureus-Diplom entsprechend der Anerkennungsurkunde der Beklagten 11.862/2008 als direkte Hochschulzugangsberechtigung in allen Fächern sowie als formale Zugangsberechtigung für ein Masterstudium anerkannt wurde (Blatt 29 Verwaltungsakte). Es erscheint indessen mehr als fraglich, ob allein der ukrainische Schulabschluss der Klägerin als deutsche Hochschulzugangsberechtigung anerkannt worden wäre und die Klägerin damit ohne ihren Bakkalaureus-Abschluss erst die Voraussetzungen für eine Hochschulzugangsberechtigung (Feststellungsprüfung/Studienkolleg) hätte erwerben müssen. Damit hat die Klägerin mit ihrem ersten Studium in der Ukraine noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes erworben und im Hinblick darauf auch ihren Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 nicht ausgeschöpft.
- 25
Nichts anderes gilt im Ergebnis im Hinblick auf das zweite Studium der Klägerin in der Ukraine, das sie am 1. September 2007 aufgenommen und nach einem zehnmonatigen Fernstudium am 27. Juni 2008 mit dem Spezialisten-Diplom abgeschlossen hat. Zwar hielt sie sich ab Juli 2007 in Deutschland auf und hätte von daher die Möglichkeit gehabt, ein Studium im Inland aufzunehmen. Aber auch durch dieses Studium entfällt der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht, da es nur zehn Monate dauerte. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG soll jeder Auszubildende zumindest für drei Schul- oder Studienjahre Förderungsleistungen bis zum einem berufsqualifizierenden Abschluss erhalten. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung neben dem Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses auch das Durchlaufen einer mindestens dreijährigen beruflichen Ausbildung. An Letzterem fehlt es vorliegend, da der berufsqualifizierende Abschluss im Rahmen des zweiten Studiums bereits nach zehn Monaten erlangt wurde. Dies bedeutet, dass mit einem weniger als drei Studienjahre dauernden Studium trotz berufsqualifizierenden Abschlusses der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung der Klägerin ebenfalls noch nicht verbraucht ist. Weiter folgt daraus, dass die weitere berufliche Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss, also auch über den Dreijahreszeitraum hinaus, nach § 7 Abs. 1 BAföG durchgeführt werden kann (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rdnr. 7). Ausdrücklich ergibt sich dies auch aus der Regelung Nr. 7.1.6 BAföGVwV zu § 7. Dieses Ergebnis folgt aus einer Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz, durch das der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erweitert wurde. Zuvor hat das Gesetz allein auf den berufsqualifizierenden Abschluss einer Erstausbildung abgestellt, auch wenn sie lediglich zwei Jahre dauerte. Durch die Änderung wurde ein Mindestförderungsumfang von drei Schul- oder Studienjahren normiert. Damit ist ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bereits nach § 7 Abs. 1 BAföG und nicht nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG gegeben, wenn eine erste Ausbildung in weniger als drei Schul- oder Studienjahren abgeschlossen wird. Wird im Anschluss an eine solche Ausbildung eine „förderungsfähige Ausbildung begonnen, so wird auch sie insgesamt nach § 7 Abs. 1 BAföG gefördert, auch wenn dadurch der Zeitraum von drei Jahren überschritten wird“ (so BT-Drucksache 8/2868, Seite 17; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 16. November 2000 - 12 B 98.3342 -, JURIS).
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Nach alledem hat die Klägerin Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium nach § 7 Abs. 1 BAföG als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen.
- 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 28
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
- 29
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.
(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren, - 2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, - 3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.
(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen
- 1.
(weggefallen) - 2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, - 3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.
(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren, - 2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, - 3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.
(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen
- 1.
(weggefallen) - 2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, - 3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.