Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 27. Okt. 2014 - 9 B 396/14

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2014:1027.9B396.14.0A
published on 27/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 27. Okt. 2014 - 9 B 396/14
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Gründe

1

Die Antragsteller sind nach eigenem Vorbringen syrische Staatsangehörige. Nachdem ihnen in Bulgarien im November 2013 subsidiärer Schutz gewährt wurde, beantragten sie im Dezember 2013 in Deutschland Asyl bzw. die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Unter dem 19.03.2014 lehnte Bulgarien das deutsche Übernahmeersuchen ab. Aus einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 21.03.2014 ergibt sich, die Abgabe in das nationale Verfahren, was auch der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt wurde. Dort heiß es:

2

„Im Verfahren der o. g. Ausländer wurde ein Übernaheersuchen an Bulgarien im Dublinverfahren gestellt. Die Übernahme wurde abgelehnt, weil die Antragsteller nach Mitteilung der dortigen Behörden vom 19.03.2014 (vgl. Anlage) in Bulgarien bereits den subsidiären Schutzstatus hat [sic]. In solchen Fällen ist die Dublin-Verordnung nicht anwendbar. Die Ausländer können jedoch auf anderem Wege nach Bulgarien überstellt werden.

3

Bitte organisieren Sie in Zusammenarbeit mit der Bundespolizei die Rückführung der Ausländer nach Bulgarien. Der Bescheid im Asylverfahren (mit Abschiebungsanordnung nach Bulgarien) wird Ihnen übermittelt, sobald die Zustimmung der bulgarischen Behörden zur Rücknahme vorliegt.“

4

Mit Bescheid vom 02.10.2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass den Antragstellern kein Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehe und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet werde. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass trotz der Verweigerung der Übernahme der Flüchtlinge durch Bulgarien die Abschiebung auf § 34 a AsylVfG gestützt werden könne. Denn soweit Bulgarien den Flüchtlingen bereits subsidiären Schutz zuerkannt habe, müsse dem Staat Vertrauen entgegengebracht werden, dass dieser zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Übernahme beachte. Nach der in den Akten befindlichen Versandliste wurde der Bescheid am 09.10.2014 versandt.

5

Am 16.10.2014 (Eingang bei Gericht) begehren die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz und erheben Klage.

6

Der Antrag der Antragsteller,

7

 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (9 A 395/14 MD) gegen den Bescheid vom 02.10.2014 anzuordnen,

8

ist zulässig und begründet.

9

Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das …, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

10

Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylVfG). Die aufschiebende Wirkung kann jedoch gemäß § 34 a Abs. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Ziffer 3, Abs. 5 VwGO durch das Gericht angeordnet werden. Die Antragsfrist von einer Woche (§ 34 a Abs. 2 AsylVfG) ist eingehalten.

11

Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 14.04.2005, 4 VR 1005.04, juris); § 36 Abs. 4 AsylVfG findet keine Anwendung.

12

Der Antrag der Antragsteller ist begründet, da die Voraussetzungen für den Erlass der hier streitigen Abschiebungsanordnung nach §§ 26 a, 27 a, 34 a Abs. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

13

1.) Dabei kann es dahinstehen, ob § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG auf die vorliegende Fallkonstellation - Asylantrag in Bulgarien im Jahre 2013 und Gewährung subsidiären Schutzes in Bulgarien - überhaupt Anwendung findet. Ohne dass dies hier abschließend entschieden werden muss, dürften jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Antragsteller in der hier vorgefundenen Fallkonstellation nicht aus dem Dublin-System entlassen sind, mithin Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 26 a Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 AsylVfG einschlägig sind, aus denen sich die die Anwendbarkeit des § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG ausschließende Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ergeben könnte (vgl. zum Stand der Rechtsprechung bei Abschiebungsanordnungen, die auf § 26 a AsylVfG gestützt sind: VG Bremen, B. v. 11.03.2014, 1 V 153/14 sowie v. 16.07.2014, 1 K 152/14; VG Berlin, B. v. 02.06.2014, 33 L 156/14 A; VG Trier, B. v. 04.07.2014, 5 L 1190/14.TR; VG Darmstadt, B. v. 09.07.2014, 4 L 1034/14; alle juris).

14

Dass Asylbewerber der hier relevanten Fallgestaltung (noch) dem gesamteuropäischen Dublin-System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für die Bearbeitung von Asylanträgen mit all den daraus resultierenden Fristen und Verfahrensgarantien unterliegen könnten, liegt im Wesentlichen die Erwägung zugrunde, dass für sie noch die Dublin-II-VO Anwendung findet, von der auch Asylsuchende erfasst werden, die bereits als subsidiär Schutzberechtigte in einem Mitgliedsstaat anerkannt wurden und danach in einen anderen Mitgliedsstaat weiterreisen und dort erneut einen Asylantrag stellen (so auch Bender/Bethke, „Dublin III“, Asylmagazin 2013, S. 357 ff.), weil für sie noch die Notwendigkeit der Bestimmung eines zuständigen Mitgliedsstaates besteht. Die Anwendung von Dublin-II-VO scheidet auch nicht wegen § 77 Abs. 2 AsylVfG deshalb aus, weil die Dublin-III-VO am 01.01.2014 (vgl. Artikel 49 Satz 1 Dublin-III-VO), nach der - wie unten noch zu erörtern sein wird - auch die bereits subsidiär Schutzberechtigten aus dem Dublin-System entlassen wären, in Kraft getreten ist. Zwar gilt die Dublin-III-VO nach Artikel 49 Satz 2 Dublin-III-VO für alle Anträge sowie für alle Gesuche um Aufnahme und Wiederaufnahme, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden, wobei unter einem „Antrag“ im Sinne dieser Vorschrift derjenige zu verstehen ist, der Anlass für die Frage nach der Geltung des Dublin-Systems gibt, mithin hier der von den Antragstellern in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Antrag. Damit will die Dublin-III-VO jedoch nur sicherstellen, dass für diese Anträge und Gesuche [der Mitgliedsstaaten] – [letztere] unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung - die Fristen und Verfahrensgarantien von Dublin-III-VO gelten. Dagegen verbleibt es für die (materielle) Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für alle vor dem 01.01.2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz (sog. Altfälle) bei der Anwendung der Dublin-II-VO (vgl. Artikel 49 Satz 3 Dublin-III-VO; so auch Bender/Bethke, a. a. O., S. 364; auch VG Bremen, a. a. O.). Anders gewendet: Ein nach dem 01.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland gestellter Asylantrag führt überhaupt erst zum sachlichen Geltungsbereich der Dublin-III-VO, der dann hin zur Dublin-II-VO zum Zwecke der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates wieder zu verlassen ist, wenn der Asylantrag in einem anderen Mitgliedsstaat bereits vor dem 01.01.2014 gestellt wurde.

15

Von der Dublin-II-VO sind jedoch - anders als von der Dublin-III-VO - wegen Artikel 16 Abs. 1 lit. e) auch solche Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat bereits als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind und dann in der Bundesrepublik Deutschland erneut um internationalen Schutz nachsuchen, erfasst. Denn deren Asylanträge sind deshalb im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 lit. e) Dublin-II-VO abgelehnt, weil diese nach Artikel 2 lit. c) Dublin-II-VO von dem jeweiligen Mitgliedsstaat inhaltlich zwingend als auf die Anerkennung als Konventionsflüchtling gerichtet anzusehen waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014, 10 C 6.13, juris). Ist diese Anerkennung nicht erfolgt, sondern nur der in der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 vorgesehene subsidiäre Schutz deshalb gewährt worden, weil er bereits in nationales (hier: bulgarisches) Recht umgesetzt war, handelt es sich um einen abgelehnten Asylantrag. Anderes gilt nur für Personen, die nach dem 01.01.2014 in den räumlichen Geltungsbereich der Dublin-III-VO eingereist sind. Denn anders als nach Artikel 2 lit. c) Dublin-II-VO wird von Artikel 2 lit. b) Dublin-III-VO unter Verweis auf Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU auch der europarechtliche (subsidiäre) Schutz erfasst. Deshalb unterliegen auch die so anerkannten und weiterreisenden Schutzberechtigten - gleiches gilt im Übrigen wie bereits nach der Dublin-II-VO für die anerkannten Konventionsflüchtlinge – nicht mehr der Dublin-III-VO. Für diese Personen besteht keine Notwendigkeit mehr den Mitgliedsstaat zu bestimmen, in dem der Asylantrag (weiter) bearbeitet wird bzw. sie sich nach der Ablehnung des Antrages aufzuhalten haben. Allein dieser Personenkreis könnte dann §§ 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 34 a Abs. 1 AsylVfG unterfallen, wenn hinsichtlich des sicheren Drittstaates das Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, 2 BvR 1938/93 u. a., juris) greift bzw. keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 7 AufenthG vorliegen.

16

Ergäbe vorliegend die Anwendung der Regelungen der Dublin-II-VO, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig wäre, würde die Anwendung von § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG bereits deshalb ausscheiden. Eine Abschiebungsanordnung kann mithin darauf nicht gestützt werden. Wäre hingegen nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedsstaat (hier käme wohl nur Bulgarien in Betracht) für die Befassung mit dem (erneuten) Schutzgesuch zuständig, würde dies zwar zur Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 27 a AsylVfG mit der Folge führen, dass die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung sich auch darauf stützen ließe. Aber auch in diesem Fall scheitert der Erlass der hier streitigen Abschiebungsanordnung an den nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG dafür erforderlichen Voraussetzungen (siehe unten b)).

17

Zudem betont das Gericht, dass § 27 a AsylVfG dann nicht zur Anwendung käme, wenn die Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer Stellung als anerkannte Schutzsuchende in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (vgl. EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11, juris) erleiden würden (für anerkannte Schutzsuchende verneint VG Trier, B. v. 08.05.2014, 1 L 790/14.TR; VG Bremen, Urt. v. 16.07.2014, a. a. O.; bejaht von VG Bremen, B. v. 11.03.2014, 1 V 153/14 unter Verweis auf die allgemeine Situation von Schutzsuchenden; VG Darmstadt, B. v. 09.07.2014, 4 L 1034/14; mit Ausnahme VG Darmstadt alle juris).

18

2.) Dies unentschieden vorausgeschickt, darf die Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG sowohl in den Fällen des § 26 a Abs. 1 AsylVfG als auch des § 27 a AsylVfG jedoch erst ergehen, sobaldfeststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebung muss mithin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht möglich sein, zumal allein die Antragsgegnerin alle Voraussetzungen dafür in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat (vgl. OVG LSA, B. v. 03.09.2014, 2 M 68/14, juris). Für den Erlass der Abschiebungsanordnung bedeutet dies u. a., dass die Antragsgegnerin die Übernahmebereitschaft des Zielstaates abschließend geklärt hat (so auch VG Trier, B. v. 17.04.2014, 5 L 583/14.TR, juris). Vorliegend hat Bulgarien jedoch ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges die Rücknahme der Antragsteller unmissverständlich verweigert, sodass eine Abschiebung dorthin gerade nicht erfolgen kann. Ob diese Verweigerung zu Recht erfolgt ist, vermag das Gericht weder zu beurteilen noch ist dies Maßstab für die zu treffende Entscheidung über die angeordnete Abschiebung. Auch der Umstand, dass Bulgarien die Ablehnung auf die Nichtanwendbarkeit von Dublin-III-VO gestützt hat, vermag vor dem Hintergrund, dass ggf. eine Rückübernahme u. a. nach der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger möglich ist, zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Antragsgegnerin vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG die Rückübernahme im Einzelfalljedenfalls dann positiv festzustellen hat, wenn sich ein Mitgliedsstaat - wie hier - ausdrücklich geweigert hat, den Asylbewerber zu übernehmen. Ein stärkeres Abschiebungshindernis, als das der Staat die Aufnahme ausdrücklich verweigert, ist nicht vorstellbar. Damit hat sich die Antragsgegnerin in dem Bescheid nicht auseinandergesetzt. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin in dem Schreiben an die Ausländerbehörde noch ausgeführt, dass „die Ausländer auf anderem Wege nach Bulgarien überstellt werden [können]“ und „der Bescheid im Asylverfahren (mit Abschiebungsanordnung nach Bulgarien) wird Ihnen übermittelt, sobald die Zustimmung der bulgarischen Behörden zur Rücknahme vorliegt. Diese – auch unabhängig vom Dublin-Verfahren – erklärte Zustimmung Bulgariens liegt gerade nicht vor. Damit sind in diesen speziellen Fällen, die Anforderungen nach § 34 a AsylVfG gerade nicht erfüllt.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 03/09/2014 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 2 Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antr
published on 04/07/2014 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 1189/14.TR geführten Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird abgelehnt
published on 17/04/2014 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 582/14.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage wird insoweit angeordnet, als sich die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2014 unter Num
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)