Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. Feb. 2014 - 9 B 16/14
Gericht
Gründe
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Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung dreier Bescheide, mit denen sie zu Anschlussbeiträgen für die vom Antragsgegner betriebene öffentliche Schmutzwasserentsorgung herangezogen werden.
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Die Antragsteller sind seit dem 11.11.2008 als Eigentümer der in der Gemarkung … Flur … belegenen und jeweils unter einer separaten laufenden Nummer geführten Flurstücke … (588 qm, Grundbuchblatt …), … (3.104 qm, Grundbuchblatt …) und … (1.099 qm, Grundbuchblatt …) eingetragen.
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Bereits im Jahr 1995 erfolgte die Herstellung der streitbefangenen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage.
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Mit Bescheiden vom 03.09.2013 zog der Antragsgegner die Antragsteller zu Anschlussbeiträgen für die öffentliche Schmutzwasserentsorgung in Höhe von insgesamt 38.366,32 EUR heran. Hierbei setzte er für das Flurstück … einen Beitrag von 4.708,70 EUR (Bescheid-Nr.: …), für das Flurstück … einen Beitrag von 24.856,38 EUR (Bescheid-Nr.: …) und für das Flurstück … einen Beitrag von 8.800,79 EUR (Bescheid-Nr.: …) fest. Der Antragsgegner legte seiner jeweiligen Berechnung drei Vollgeschosse (Geschossfaktor 2,2) und einen Beitragssatz von 3,64 EUR/qm zugrunde.
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Gegen diese drei Beitragsbescheide legten die anwaltlich vertretenen Antragsteller mit Schriftsätzen vom 24.09.2013 jeweils Widerspruch ein und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners lehnte Namens und im Auftrag des Antragsgegners die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung mit Schriftsatz vom 18.11.2013 ab.
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Mit Mahnschreiben vom 15.01.2013 mahnte der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern die Zahlung der mit Bescheiden vom 03.09.2013 festgesetzten Anschlussbeiträge in Höhe von insgesamt 38.366,32 EUR an und forderte sie auf, bis zum 29.01.2014 zu zahlen. Die Mahnung enthält bei der Angabe der „Verbr.-Stelle“ den Hinweis „Kopie an Mieter“.
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Der Antragsteller zu 2. forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 23.01.2014 auf, es zu unterlassen, die Mahnung den Mietern zuzuleiten und gab ihm die Gelegenheit, dies bis 11.00 Uhr schriftlich ihm gegenüber zu erklären.
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Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners teilte dem Antragsteller zu 2. mit Schriftsatz vom 24.01.2014, welcher bei diesem am selben Tag um 14.41 Uhr einging, mit, dass die Mieter weder eine Kopie der Mahnung erhalten hätten noch ein solches Vorgehen beabsichtigt gewesen sei und entschuldigte sich ausdrücklich. Denn bei dem Hinweis „Kopie an Mieter“ handele es sich um einen „voreingestellten Hinweis“ bei Mahnungen in Bezug auf Gebühren, der fälschlicherweise nicht entfernt worden sei. Eine Kopie dieses Schriftsatzes wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am selben Tag um 14.42 Uhr übermittelt.
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Die Antragsteller haben beim beschließenden Gericht am 24.01.2014 (Faxeingang: 15.57 Uhr) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit an das Gericht gerichtetem Schriftsatz vom 28.01.2014 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners von Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung des Gerichts abzusehen und keine Unterrichtung der Mieter vorzunehmen.
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Zur Begründung ihres Antrags führen die Antragsteller aus, dass ihnen kein rechtliches Gehör vor der Ablehnung der Aussetzungsanträge gewährt worden sei. Die Ablehnung sei durch den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners erfolgt, ohne dass dieser eine Bevollmächtigung vorgelegt habe, zudem fehle es an der öffentlich-rechtlichen Beleihung. Das beschließende Gericht habe bereits in den Verfahren 9 A 45/13 MD und 9 B 46/13 MD hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke zum Herstellungsbeitrag entschieden, wobei die vormals festgesetzten Beiträge deutlich niedriger geworden seien. Die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage sei bereits 1995 erfolgt, so dass die Antragsteller nunmehr im Abstand von nahezu 19 Jahren zu Beiträgen aufgrund einer (ersten) wirksamen Beitragssatzung aus dem Jahr 2009 herangezogen würden. Dies stelle einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit dar (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –). Der Antragsgegner müsse sich zurechnen lassen, dass sein Verbandsmitglied – die Gemeinde … – als früherer Eigentümer des Grundstücks ein voll erschlossenes Grundstück verkauft habe und sich nach dem Kaufvertrag verpflichtet habe, Erschließungskosten, soweit sie noch nicht fällig gestellt worden seien, zu tragen. Die Satzung sei – jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall – mangels verfassungskonformer Auslegung rechtswidrig, so dass die Interessenabwägung zum Nachteil des Antragsgegners ausgehe. Selbst wenn man hiervon nicht ausginge, müsse den Antragstellern Vollstreckungsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingeräumt werden, da in analoger Anwendung des § 717 ZPO i.V.m. § 173 VwGO die Vollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache unbillig sei. Für den in der Mahnung erfolgten Hinweis „Kopie an Mieter“ fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Das Gericht müsse dem Antragsgegner aufgeben, dies zu unterlassen.
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Die Antragsteller beantragen,
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1. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 24.09.2013 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 03.09.2013 anzuordnen,
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hilfsweise, den Antragstellern Vollstreckungsschutz zu gewähren und
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2. dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, das Mahnschreiben vom 15.01.2014 dem Mieter zur Kenntnis zu geben.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Er erwidert, dass der Antrag auf „Vollstreckungsschutz“ bereits unzulässig sei. Darüber hinaus habe der Antragsgegner bereits vor Antragstellung sowohl dem Antragsteller zu 2. als auch dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Mieter keine Mahnung erhielten und auch nicht erhalten würden. Der zu Ziffer 1 gestellte Hauptantrag sei zulässig, aber unbegründet. Insbesondere sei das rechtliche Gehör nicht verletzt worden, denn die Antragsteller haben mehrere Wochen Zeit zur Begründung gehabt. Der Aussetzungsantrag sei von Amts wegen geprüft worden. Auch im gerichtlichen Verfahren sei nicht zu einer etwaigen unbilligen Härte vorgetragen. Der Verweis auf die Verfahren 9 A 45/13 MD und 9 B 46/13 MD verfange nicht, weil die Bescheide wegen des fehlenden Grundeigentums aufgehoben worden seien. Hinsichtlich der Beitragshöhe sei darauf zu verweisen, dass die Grundstücksfläche, der Geschossfaktor und der Beitragssatz jeweils identisch seien, die vormalige geringere Heranziehung sei dem teilweise nur hälftigen Eigentum der früheren Eigentümerin geschuldet. Auf die Entscheidung des BVerfG könne sich nicht berufen werden, da das Gericht in dem Verfahren 9 A 45/13 MD mit Urteil vom 12.07.2013 festgestellt habe, dass die sachliche Beitragspflicht erst am 01.05.2009 entstanden sei. Dieses Urteil binde den Rechtsnachfolger gemäß § 121 Nr. 1 VwGO.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren und der Verfahren 9 A 45/13 MD, 9 B 46/13 MD verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
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Die Anträge haben keinen Erfolg.
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1. Der zu Ziffer 1. gestellte zulässige Hauptantrag ist unbegründet.
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Bei den streitbefangenen Beitragsbescheiden des Antragsgegners vom 03.09.2013 handelt es sich um Anforderungen von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hiergegen haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (a.) oder die Vollziehung für die Abgabenpflichtige eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (b.).
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a. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Der Gesetzgeber bewertet im Abgabenbereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht, so dass das Vollzugsinteresse wegen der gesetzlichen Wertung auch bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt. Das bedeutet, dass Abgaben im Zweifelsfall zunächst zu erbringen sind und den Zahlungspflichtigen das Risiko trifft, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen.
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Nach summarischer Prüfung stellen sich die Erfolgsaussichten in der noch anhängig zu machenden Hauptsache jedenfalls als offen dar. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Die Beitragsbescheide finden nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der rückwirkend zum 01.05.2009 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des … vom 01.04.2009 (im Folgenden: AS 2009) ihre Rechtsgrundlage. Hierbei handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts um die erste wirksame Abgabensatzung des Antragsgegners, die wegen § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA geeignet war, sachliche Beitragspflichten zum Entstehen zu bringen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 07.02.2011 – 9 A 189/10 –, n.v.). Bedenken, die als solches gegen die formelle oder materielle Wirksamkeit der AS 2009 sprechen könnten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; sie sind nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch nicht ersichtlich.
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Dass die Beitragsbescheide vor dem Hintergrund des von den Antragstellern in Bezug genommenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 – (vgl. juris) auch zur Überzeugung der Kammer (verfassungs-)rechtlichen Bedenken begegnen können, rechtfertigt gleichwohl die jeweilige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31.05.2013 – 4 M 110/13 – juris; VG Cottbus, Beschluss vom 08.05.2013 – 6 L 328/12 – juris).
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Entscheidungserheblich kommt es zwar darauf an, ob der Antragsgegner auch in zeitlicher Hinsicht (noch) berechtigt ist, die streitbefangenen Beiträge geltend zu machen, wenn – wie hier – die beitragsauslösende Maßnahme bereits im Jahr 1995 abgeschlossen war, jedoch die erste wirksame Beitragssatzung sich Wirkung auf den 01.05.2009 zumisst. Denn es ist davon auszugehen, dass sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum BayKAG auf die Rechtslage nach dem KAG LSA übertragen lassen. Betrachtet man die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG LSA i.V.m. §§ 169 ff. AO, so dürfte auch das KAG LSA – wie das BayKAG – unvollständig sein. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG-LSA entsteht die sachliche Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung (vgl. OVG LSA, B. v. 24.01.2011 – 4 L 134/09 – m.w.N.), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 4 KAG-LSA), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für die Beitragserhebung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert ist. Damit sind auch in Sachsen-Anhalt Fälle denkbar, für die das Gesetz keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleistet, zumal eine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung des Satzungsgebers, die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung in Kraft zu setzen, nicht besteht. Eine Beitragserhebung wäre danach noch "nach Jahr und Tag" und jedenfalls auch derzeit noch möglich. Eine solche gesetzliche Reglung ist unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
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Gleichwohl müssen all diese Rechtsfragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und dürften sodann eine Vorlageverpflichtung des Gerichts begründen. Denn nach summarischer Prüfung dürfte eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA insbesondere vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ausscheiden. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht indes eine Vorlageverpflichtung nicht. Gleichwohl ergibt die hier allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage aber auch nicht, dass die Vollziehung der angefochtenen Beitragsbescheide wegen Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen auszusetzen wäre.
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Selbst wenn nämlich im Hauptsacheverfahren das Verfassungsgericht zu dem Schluss kommen sollte, dass die genannten Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig sind, ist jedenfalls gegenwärtig nicht zu erwarten, dass es damit diese auch (mit rückwirkender Wirkung) für nichtig erklären würde (vgl. VG Cottbus, a.a.O.). Steht eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das Bundesverfassungsgericht trägt dem regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die Regelung nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur verfassungskonformen Neuregelung setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2006 - 1BvL 1/04, juris). Der Landesgesetzgeber hat hiernach Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung (vgl. z.B. zur Rechtslage in Brandenburg: KAG-Änderungsgesetz vom 05.12.2013 – GVBl. I Nr. 40). Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt (vgl. VG Cottbus, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist in erster Linie der Landesgesetzgeber aufgerufen, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen, was – gerichtsbekanntermaßen – derzeit erfolgt, so dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich sind, mithin jedenfalls derzeit von offenen Erfolgsaussichten auszugehen ist.
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Soweit die Antragsteller darüber hinaus einwenden, es erschließe sich nicht, weshalb die Beitragsforderungen höher seien als die gegenüber der vormaligen Eigentümerin festgesetzten Beitragsforderungen, führt auch dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn – wie der Antragsgegner zu Recht darstellt – sind in den durch Urteil des beschließenden Gerichts vom 12.07.2013 aufgehobenen Bescheide des Antragsgegners sowohl die jeweilige Grundstücksfläche als auch die Geschossanzahl sowie der mit dieser korrespondierende Geschossfaktor und der zugrunde gelegte Beitragssatz identisch. Soweit die Heranziehung der vormaligen Eigentümerin der Grundstücke in geringerem Maße erfolgte, hat der Antragsgegner lediglich darauf abgestellt, dass hinsichtlich zweier Grundstücke hälftiges Miteigentum vorgelegen habe und in der Folge die Beitragsforderung halbiert. Ausgehend davon, dass die Antragsteller Eigentümer der streitbefangenen Grundstücke zu je ein halb sind, bestand für ein entsprechendes Vorgehen – unabhängig davon, dass auch die vormalige Miteigentümerin als solche in Gänze hätte herangezogen werden können – keine Notwendigkeit.
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Andere Gründe die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide streiten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Auch der Einwand der Antragsteller, ihnen sei kein rechtliches Gehör hinsichtlich ihrer beim Antragsgegner gestellten Aussetzungsanträge gewährt worden, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn die Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO, die durch das 4. VwGOÄndG eingefügt wurde, dient allein der Entlastung der Gerichte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rdnr. 182), so dass die Antragsteller sich hierauf nicht berufen können, da ihre Einwendungen jedenfalls im gerichtlichen Verfahren vollumfänglich Gehör finden.
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b. Dass die Vollziehung der streitbefangenen Beitragsbescheide vom 03.09.2013 für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, wird von den Antragstellern nicht behauptet. Denn eine solche unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer – etwa durch Rückzahlung - (wieder) gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 07.05. 2008 – 9 S 11.08 – juris).
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2. Das Gericht legt den gestellten Hilfsantrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragsteller hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, bis zur Entscheidung in der (noch anhängig zu machenden) Hauptsache die Vollstreckung aus den streitbefangenen Bescheiden einzustellen. Dieser auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig (vgl. bspw. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2011 – 3 S 1317/11 – juris), aber unbegründet. Der Antragsteller hat schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920Abs. 2, 294 ZPO. Die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 3 VwVG LSA liegen vor. Soweit die Antragsteller vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vortragen, die Vollstreckung sei unbillig, mithin vorläufig einzustellen (vgl. § 24 VwVG LSA), vermögen sie hiermit nicht durchzudringen. Denn die Erfolgsaussichten hinsichtlich einer noch anhängig zu machenden Klage gegen die streitbefangenen Bescheide sind derzeit jedenfalls offen (vgl. obige Darstellung). Eine Vollstreckung wäre allenfalls dann als unzulässige Rechtsausübung unbillig und ermessensfehlerhaft, wenn der Betrag der Vollstreckung sogleich zurückgezahlt werden müsste. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, denn der Landesgesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des gerichtlich angenommenen Verfassungsverstoßes, so dass nicht von vornherein feststeht, dass die – zur Vollstreckung anstehenden – streitbefangenen Beitragsforderungen durch den Antragsgegner gleichsam zurückzuzahlen sind.
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3. Der zu Ziffer 2. gestellte Antrag, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, das Mahnschreiben vom 15.01.2014 dem Mieter zur Kenntnis zu geben, ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Antragsgegner ist der Verpflichtung ausweislich der Gerichtsakte bereits vor Stellung des Eilantrags (24.01.2014, Faxeingang bei Gericht 15.57 Uhr) nachgekommen, indem er auf dem Faxwege am selben Tag um 14.41 Uhr den Antragsteller zu 2., der ihn direkt zur Erklärung aufgefordert hatte und um 14.42 Uhr den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller über die insoweitige Fehlerhaftigkeit des Mahnschreibens vom 15.01.2014 unterrichtete und sich ausdrücklich entschuldigte.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen – ungeachtet der im Übrigen beantragten Begehren – regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde zu legen ist (38.366,32 ./. 4).
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(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
- a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; - b)
die Fälligkeit der Leistung; - c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.