Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. Mai 2014 - 9 A 262/13

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0513.9A262.13.0A
published on 13/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. Mai 2014 - 9 A 262/13
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Tatbestand

1

Der Kläger ist Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde A-Stadt und begehrt von der Beklagten die Erstattung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die ihm anlässlich mehrerer gerichtlicher Verfahren gegen die Beklagte entstanden sind.

2

Im Frühjahr 2011 führte der Kläger das einstweilige Rechtsschutzverfahren (9 B 27/11 MD) bei dem erkennenden Gericht gegen die Beklagte mit dem Ziel, im von der Beklagten herausgegebenen Informationsblatt „…“ ehrverletzende Äußerungen gegenüber dem Kläger zu unterlassen. Mit Beschluss vom 18.05.2011 hat das Gericht dem Antrag des Klägers stattgegeben und ausgeführt, dass die Beklagte das Gebot der Sachlichkeit durch die Publikationen verletzt habe. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben bis zum 30.06.2011 Hauptsacheklage bezüglich des Unterlassungsanspruchs zu erheben (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO), was der Kläger auch befolgte.

3

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat unter dem 16.08.2011 beschlossen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben sei, weil die darin ausgesprochene einstweilige Anordnung aufgrund des Ablaufs der Frist nach § 123 VwGO i. v. m. § 929 Abs. 2 ZPO gegenstandslos sei.

4

In dem Hauptsacheverfahren 9 A 164/11 MD (juris) zu dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 9 B 27/11 MD hat das Gericht in dem Urteil vom 25.10.2012 zum Unterlassungsanspruch des Klägers bezüglich der Veröffentlichungen im „…“ ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Feststellung habe, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch bezüglich der ehrverletzenden Äußerungen zur Seite stand.

5

Mit Beschluss vom 30.10.2013 (4 L 212/12) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.

6

In dem Klageverfahren 9 A 69/11 MD (juris) wandte sich der Kläger gegen seinen Ausschluss aus der Gemeinderatssitzung vom 23.09.2010, welches das erkennende Gericht mit Urteil vom 25.10.2012 abwies. Dazu führte das Gericht aus, dass nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA) ein Mitwirkungsverbot des Klägers als Gemeinderatsmitglied bestand. Das Gericht führt aus:

7

„Bei dem Tagesordnungspunkt 5 „Beschluss über den Antrag und alternative Beschlussvorlage für die Gemeinde A-Stadt durch das Ratsmitglied Herrn Dr. A.“ handelt es sich um eine derartige Angelegenheit im Sinne des § 31 GO LSA, die für den Kläger als Ratsmitglied einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann und er nicht nur lediglich als Angehöriger einer Bevölkerungsgruppe daran beteiligt ist bzw. deren Interesse durch die Allgemeinheit berührt wird (§ 31 Abs. 1 Satz 2 GO LSA). Denn für das Gericht entscheidend ist, dass der Alternativantrag inhaltlich unzweifelhaft die von der Gemeinde unter Tagesordnungspunkt 6 aufgeführte Beschlussfassung über die Einziehung der …. Straße in A-Stadt betrifft. Es geht nicht darum, ob der Kläger den Antrag eingebracht hat. Ausweislich der Aktenlage ist der Kläger, wie auch das ausgeschlossene Ratsmitglied F…, Anlieger des betroffenen Weges. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist er Eigentümer des Eckgrundstücks, das direkt an die ... Straße aber auch an den Weg angrenzt. Damit ist der Kläger nicht nur als gelegentlicher Nutzer des Weges wie jeder Einwohner der Gemeinde betroffen. An dem gefundenen Ergebnis ändert nichts daran, dass der Kläger, wie Herr …., sodann zum Tagesordnungspunkt 6, wo es um die eigentliche Einziehung der Straße bzw. des Weges geht, wieder zugelassen wurde. Mag diese Mitwirkung an der eigentlichen Beschlussfassung innerhalb des Tagesordnungspunktes 6 zum Ausschluss nach Tagesordnungspunkt 5 auch widersprüchlich erscheinen, weil gerade der Tagesordnungspunkt 6 ein Mitwirkungsverbot begründen würde, vermag dieser Umstand das gleichwohl bestehende Mitwirkungsverbot für die Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 5 nicht einzuschränken. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie der Kläger meint, dass er ausgeschlossen worden sei, weil er diesen Antrag eingebracht habe. Denn das Mitwirkungsverbot ergibt sich vielmehr aus seiner Eigenschaft als Anlieger.“

8

Mit Beschluss vom 03.05.2013 (4 L 209/12) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

9

Die Klage des Klägers wegen der fehlerhaften Mitwirkung eines Gemeinderatsmitgliedes (9 A 79/11 MD; juris) hat das Gericht mit Urteil vom 25.10.2012 abgewiesen und ausgeführt:

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„Die kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage des Klägers hat keinen Erfolg. Denn er kann mittels nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht feststellen lassen, dass ein Gemeinderatsbeschluss rechtwidrig war, weil ein langjähriges Gemeinderatsmitglied den Hinderungsgründen nach § 40 GO LSA unterliegt und somit überhaupt nicht Mitglied des Gemeinderats sein durfte. Wird ein Gemeinderatsmitglied trotz vorliegen einer Interessenkollision von der Beschlussfassung nicht ausgeschlossen, so können andere Gemeinderatsmitglieder hieraus keine Klagebefugnis ableiten und oder auf Feststellung der Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses klagen (so ausdrücklich: VG Kassel, Urteil vom 09.03.1987, III/3 E 1387/86; juris nur Leitsatz).

11

Sinn und Zweck der in § 40 GO LSA aufgeführten Hinderungsgründe zur Mitgliedschaft im Gemeinderat für hauptamtliche Beamte und Angestellte der Gemeinde liegt darin, zu verhindern, dass die Objektivität der Entscheidung einzelner Mandatsträger durch Interessenkollisionen allgemeiner Natur gefährdet wird (vgl. nur: Wiegand/Grimberg GO LSA, § 40 Rz. 1). Dementsprechend ist die Norm ähnlich wie die in § 31 GO LSA geregelten Mitwirkungsverbote zu sehen. Diese, aufgrund von Befangenheit oder besonderer Interessenkollisionen in der Person des Ratsmitgliedes gegebenen Gründe, die – ausnahmsweise – zur Nichtmitwirkung des Ratsmitgliedes in einzelnen Gemeinderatsangelegenheiten und Beschlüssen führen, sind insgesamt dem Gedanken geschuldet, dass derartige Ausschlüsse frühzeitig und rechtzeitig kundgetan, beantragt und ggf. beschlossen werden. Dies ergibt sich z. B. aus den Regelungen nach § 31 Abs. 4 GO LSA. Dem diesen Rechtsvorschriften inne wohnende Gedanken der Früh- und Rechtzeitigkeit der Kundgabe entsprechender in der Person eines Ratsmitglieds liegenden Mitwirkungsverboten oder Hinderungsgründen wird der Kläger nicht gerecht, wenn er trotz Wissens um die berufliche Tätigkeit des Gemeinderatsmitgliedes K., dies nicht in früheren Sitzungen gerügt und sich bislang vorbehaltlos auf die Mitgliedschaft des Ratsmitgliedes eingelassen hat. Dem Rügerecht wohnt der allgemeine Rechtsgrundsatz inne, dass mögliche Rechtsverletzungen im Vorfeld durch entsprechende Anträge verhindert werden müssen und eben nicht „geduldet und später liquidiert“ werden dürfen.

12

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat bislang in zahlreichen Gemeinderatssitzungen mit dem Gemeinderatsmitglied… gesessen, beraten und beschlossen obwohl ihm die als problematisch angesehene berufliche Stellung des Gemeinderatsmitglieds … langjährig bekannt war.

13

Die Richtigkeit dieser Überlegung wird damit bekundet, dass § 40 Abs. 2 GO LSA ein eigenes Prozedere hinsichtlich der Feststellung der Hinderungsgründe vorsieht. Zwar ist dem Kläger darin Recht zu geben, dass dieses Verfahren von Amts wegen durch den Gemeinderat bei entsprechenden Zweifeln einzuleiten wäre. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Kläger als Gemeinderatsmitglied einen entsprechenden Antrag beim Gemeinderat stellt. Erst dieses, im Wege dieses Verfahrens festgestellte Ergebnis des Gemeinderates könnte von den Beteiligten, wie z. B. vom Kläger oder von dem ausgeschlossenen Gemeinderatsmitglied rechtlich überprüft werden (vgl. zu diesen Fallkonstellationen etwa: VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 315/04 MD; Bayerischer VGH, Urt. v. 20.10.2003, 4 BW 02.2985; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.10.2000, 1 S 1815/00; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.01.1984, 1 S 2759/83; alle juris).“

14

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 06.05.2013 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (4 L 210/12).

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Mit der bei Gericht erhobenen streitgegenständlichen Klage vom 06.09.2013 (Eingang bei Gericht) macht der Kläger nunmehr gegenüber der Beklagten die aus den gerichtlichen Verfahren entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten geltend und führt aus, dass in den Verfahren 9 B 27/11 MD erst- und zweitinstanzlich insgesamt 1.160,77 Euro entstanden seien und zur Geltendmachung gegenüber der Beklagten weitere Anwaltskosten i. H. v. 155,30 Euro entstanden seien. In dem Verfahren 9 A 69/11 MD betrage die Forderung insgesamt 5.622,12 Euro zuzüglich 546,69 Euro wegen der anwaltlichen Geltendmachung. Im Verfahren 9 A 79/11 MD sei noch einmal der gleiche Betrag angefallen. Schließlich seien in dem Hauptsacheverfahren 9 A 164/11 MD weitere 4.255,02 Euro entstanden.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Beklagte zu verurteilen, 13.653,69 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen

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sowie im Wege der Klageerweiterung vom 28.01.2014 (Eingang bei Gericht am 29.01.2014)

19

die Beklagte zu verurteilen, weitere 4.255,02 Euro, also insgesamt 17.908,71 Euro nebst Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, im Hinblick auf den Erweiterungsbetrag i. H. v. 4.255,02 Euro seit Rechtshängigkeit der vorliegenden Klageerweiterung.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage gänzlich abzuweisen

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und ist der Auffassung, dass dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus eine Kostenerstattung zusteht. Auch die vom erkennenden Gericht in anderen Verfahren vertretene Rechtsansicht, dass insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch möglich erscheine, sei abzulehnen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der früheren Verfahren 9 B 27/11 MD; 4 M 92/11, 9 A 69/11 MD; 4 L 209/12, 9 A 79/11 MD; 4 L 210/12 sowie 9 A 164/11 MD, 4 L 212/12 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die über den tenorierten Betrag hinausgehende Klage ist unbegründet und unterliegt insoweit der Abweisung.

25

1.) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kostenerstattung der im Instanzenzug entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten für das einstweilige Rechtsschutzverfahren 9 B 27/11 und das Hauptsacheverfahren 9 A 164/11 MD bezüglich der Unterlassung ehrverletzender Äußerungen im „…“ zu. Gleiches gilt für die anwaltliche Geltendmachung der Forderung.

26

a.) Der ständigen Kammerrechtsprechung des erkennenden Gerichts entspricht es in Anlehnung an die bestehende obergerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass grundsätzlich Kosten aus einem Kommunalverfassungsstreitverfahren von der Gebietskörperschaft, dem Kommunalorgan oder Teilen des kommunalen Organs zu erstatten sind (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 28.10.2010, 9 A 73/10 MD mit Verweis auf Bayerischen VGH, Urt. v. 14.8.2006, 4 B 05.939; OVG Saarland, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08; OVG Bremen, B. v. 31.5.1990, 1 B 18/90; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.5.1987, 7 A 90/86; alle juris). Die Kammer hat in dem Urteil vom 28.10.2010 (9 A 73/10 MD; juris) ausgeführt:

27

„Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist der Rückgriff auf das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht durch die Regelung der §§ 31 Abs. 5 LKO LSA, 33 GO LSA ausgeschlossen, dieser regelt die finanziellen Beziehungen zwischen ehrenamtlich Tätigen und einer Gemeinde nicht abschließend.

28

[…]

29

Diese Rechtsprechung [zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch] geht davon aus, dass es einen aus dem Kommunalverfassungsrecht folgenden Erstattungsanspruch gibt, der im Mitgliedschaftsrecht des einzelnen Gemeinderates wurzelt, weshalb im Falle der Verletzung von aus dem Mitgliedschaftsrecht folgenden Positionen durch das Kollegialorgan, dem Mitglied des Kollegialorgans die Inanspruchnahme gerichtlichen Primärrechtsschutz generell zuzugestehen ist. Die Kosten eines solchen Rechtsstreits muss der Prozessführer aber selbst übernehmen, wenn die Anrufung des Gerichts mutwillig war (so OVG Saarlouis, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08) oder wenn der Rechtsstreit ohne vernünftigen Grund angestrengt worden ist (so OVG Bremen, B. v. 31.05.1990, 1 B 18/90) und die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte nicht unumgänglich war (vgl. Bay. VGH, U. v. 14.08.2006, 4 B 05.939, Rn. 28). Eine Kostenerstattung im Anschluss an einen Organstreit erscheint somit nur gerechtfertigt, wenn die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte als ultima ratio unumgänglich war, weil über die Anforderung des allgemeinen Prozessrechts hinaus alle dem Gemeinderatsmitglied zumutbaren Maßnahmen zur außergerichtlichen Durchsetzung der organschaftlichen Rechte ohne Erfolg geblieben sind. Dies folgt nicht zuletzt aus der Mitverantwortung des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes für die berechtigten Interessen der Gemeinde. Denn das jeweilige Mitglied eines Organs befindet sich in einer Sonderbeziehung, die u. a. durch gegenseitige Rücksichtnahmepflichten geprägt ist (vgl. Bay. VGH, a. a. O.). Aus dieser Sonderbeziehung folgt ferner, dass das Mitglied eines Organs ein gerichtliches Verfahren nur dann anstrengen darf, wenn es zuvor sorgfältig die Erfolgsaussichten geprüft hat. Das einzelne Mitglied eines Organs steht zu dem Organ in einem Treueverhältnis, es muss bei seinen Handlungen auf das Gemeinwohl Rücksicht nehmen (vgl. § 30 Abs. 1 GO LSA). Es muss sich bewusst sein, dass es die kommunale Gebietskörperschaft grundsätzlich nicht vermögensrechtlich binden kann, indem es sie in einen Rechtsstreit zieht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Saarland, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08, Rn. 13, zitiert nach juris).

30

b.) Für die Kostenerstattung aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (9 B 27/11 MD; 4 M 92/11) und des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Hauptsacheverfahrens (9 A 164/11 MD; 4 L 212/12) gilt, dass der Kläger diese Verfahren bereits ausweislich der diesbezüglichen Ausführungen in den gerichtlichen Entscheidungen nicht etwa als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied geführt hat. Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass ein Gemeinderatsmitglied, welches sich - wie vorliegend - nicht mehr vom Gebot der Sachlichkeit geführten Anfeindungen in einem vom Gemeinderat zu verantwortenden Publikationsorgan ausgesetzt sieht, dies auch auf seine Privatperson bezieht. Bei Vorkommnissen und Rechtsverletzungen aufgrund der Rechtsbeziehungen der vorliegenden Art ist aber zu bedenken, dass die jeweilige so beschwerte Person nicht in ihre Eigenschaft als private und kommunalrechtliche Trägerin von Rechten und Pflichten unterschieden werden kann. Denn gerade die kommunalpolitische Inhaberschaft einer bestimmten Funktion als Ratsmitglied und das diesbezügliche Tätigwerden gibt erst den Anstoß für die - politischen - Anfeindungen hinsichtlich der Person. Erst die Trägerschaft des kommunalpolitischen Amtes und das daraus resultierende Tätigwerden, liefern den Grund für die Ehrverletzung. Ohne das Amt hätte es auch keine ehrverletzenden Publikationen über den Kläger als Ratsmitglied gegeben (vgl. zur Abgrenzung: VG Magdeburg, Urteil v. 15.08.2011, 9 A 218/10; juris).

31

c.) Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs – woran die Kammer festhält - kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Beschreitung des Rechtsweges bezüglich des Eil- und auch des Hauptsacheverfahrens nicht mutwillig im Sinne der Definition war und auch unter Berücksichtigung der Rücksichtnahmepflichten eines Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte unumgänglich war.

32

Dabei ist bereits nach den Grundsätzen der Logik für die Beurteilung des Mutwillens nicht erforderlich, dass der Ausgangsrechtsstreit überhaupt gewonnen werden musste. Somit ist auch eine Kostenübernahme - und gerade - bei einem Unterliegen möglich. Mutwillen ist vielmehr ein Begriff, der in Anlehnung an die Rechtsgedanken bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu definieren ist. Mutwillig ist ein Vorgehen dann, wenn ein verständiger Beteiligter, der davon ausgeht, dass die Kosten der Prozessführung von ihm zu tragen sind, davon absehen würde, den geltend gemachten Anspruch durchzusetzen. Das Mitglied der Vertretungskörperschaft muss folglich bevor es um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, nicht etwa unter Zuhilfenahme anwaltlichen Rates die Erfolgsaussichten umfassend prüfen. So darf es aber nicht sehenden Auges die - in erster Linie auf politischer Ebene zu führende - Auseinandersetzung mit gerichtlichen Mitteln versuchen durchzusetzen. Vielmehr muss die politische Auseinandersetzung grundsätzlich im politischen Raum bleiben. Die Übernahme gerichtlicher Kosten kann mithin nur verlangt werden, wenn sich tatsächlich Rechtsfragen stellen konnten, die zudem auch aus Sicht eines Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft nicht eindeutig zu seinem Nachteil zu beantworten waren (VG Magdeburg, Urteil v. 28.10.2010, 9 A 73/10; juris).

33

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn vordringlich ging es dem Kläger - neben seiner persönlichen Betroffenheit - vornehmlich darum, die Beklagte als Kommunalorgan dadurch in ihre rechtlichen wie politischen Schranken zu weisen, indem sie - gerichtlich - gezwungen wird, ihrer Verantwortung gegenüber der Publikation in dem „…“ - gerecht zu werden. Dementsprechend handelte es sich vorliegend nicht um einfach gelagerte Rechtsfragen in einer Kommunalverfassungsstreitigkeit dessen Beantwortung quasi auf der Hand gelegen hätte. Vielmehr sah sich der Kläger als Ratsmitglied aufgrund der ehrverletzenden und diskriminierenden Äußerungen in dem Publikationsorganen geschmacklosen Anfeindungen gegenübergesetzt, die nicht ohne Weiteres durch Diskussionen im politischen Raum abgestellt werden konnten. Dementsprechend bedurfte es gerichtlicher Hilfe. Denn insoweit waren und sind die - politischen - Ansichten der Betroffenen zu weit auseinander und erreichten eben die persönliche Ebene, wovon sich das Gericht in den vorangegangenen Verfahren selbst ein Bild machen konnte. Ohne den gerichtlichen Druck wollte man die Äußerungen gegenüber dem Kläger als Ratsmitglied nicht einstellen.

34

d.) Dies gilt zur festen Überzeugung des Gerichts auch für das diesbezügliche Hauptsacheverfahren. Wie bereits ausgeführt, ist der Ausgang in der Berufungsinstanz grundsätzlich unbedeutend. Im Übrigen folgt das erkennende Gericht nicht den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts bezüglich der Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage und der diesbezüglichen Voraussetzungen innerhalb des Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Denn aufgrund der nur nach dem Studium der Akten bzw. aufgrund der gerichtlichen Beschäftigung mit den Verhältnissen zwischen den Beteiligten ersichtlichen Disharmonien, ist erkennbar, dass dem Kläger auch zur Fortentwicklung des kommunalrechtlichen Miteinanders der beschrittene Rechtsweg offenstehen musste. Den ausschlaggebend ist, dass durch die Veröffentlichungen und die Wort- und Begriffswahl („Dick und Doof auf dem Holzweg, Empfehlung an die … Laienspielgruppe“, „Bockig wie ein Rumpelstilzchen“) das publizistische Gebot der Sachlichkeit verletzt wurde. Dabei ist auf den Gesamtzusammenhang der Ereignisse abzustellen. Von einer „satirischen Tendenz“, wie es die Beklagte ausdrückte, kann keine Rede sein. Zudem wurde der Kläger gerade durch das Gericht in dem Beschluss vom 18.05.2011 zur Erhebung der Hauptsacheklage aufgefordert. Von einer mutwilligen Klageerhebung kann keine Rede sein.

35

e.) Die Kostenerstattung umfasst auch die anwaltliche Geltendmachung der Beträge. Denn aufgrund der zwischen den Beteiligten bestehenden Disharmonien war es dem Kläger nicht zuzumuten, die Forderung eigenständig geltend zu machen. Das Gericht folgt dabei dem Rechtsgedanken nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

36

2.) Anders sieht das Gericht die Voraussetzungen für die Kostenerstattung bezüglich der vom Kläger geführten kommunalrechtlichen Streitigkeiten in den Verfahren 9 A 69/11 MD; 4 L 209/12 (fehlender Ausschluss aus der Gemeinderatssitzung) sowie des Verfahrens 9 A 79/11 MD; 4 L 210/12 (Vertagungsantrag). Denn unabhängig von dem Ausgang dieser Rechtsstreitigkeiten - welcher wie ausgeführt, nicht Voraussetzung für die Kostenerstattung ist - war die Anrufung des Gerichts in diesen Verfahren mutwillig. Wie in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 25.10.2012 zu dem Verfahren 9 A 69/11 MD ausgeführt, war der Ausschluss des Klägers aus der Gemeinderatssitzung wegen eines Mitwirkungsverbotes nach § 31 Abs. 1 Satz 1 GO LSA erforderlich und damit auch rechtmäßig. Unstreitig war und ist der Kläger Anlieger des streitbefangenen Straßenzuges, so dass dem Kläger von vornherein hätte klar sein müssen, dass er einem Mitwirkungsverbot hinsichtlich der Beschlussfassung in dieser Angelegenheit unterliegt. Das Gericht hat dazu in dem Urteil Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden darf. Bei gehöriger Gewissensanstrengung hätte dem Kläger daher klar und bewusst sein müssen, dass die Anrufung des Gerichts zur Rechtsverteidigung und zur Durchsetzung seiner organschaftlichen Rechte nicht notwendig erscheint.

37

3.) Gleiches gilt für das Verfahren 9 A 79/11 MD. Auch dort hat das erkennende Gericht ausgeführt, dass der Kläger sich nicht auf die Hinderungsgründe nach § 40 GO LSA des anderen Ratsmitglieds berufen kann. Dem Schutzzweck der Norm wird der Kläger nicht gerecht, wenn er trotz Wissens um die berufliche Tätigkeit des Gemeinderatsmitglieds dies nicht in früheren Sitzungen gerügt und sich vorbehaltlos auf die Mitgliedschaft des Ratsmitglieds eingelassen hat. Dem Rügerecht wohnt der allgemeine Rechtsgrundsatz inne, dass mögliche Rechtsverletzungen im Vorfeld durch entsprechend Anträge verhindert werden müssen und eben nicht „geduldet und später liquidiert“ werden dürfen. Dem hat der Kläger zuwidergehandelt, was zur Abweisung der Klage führte. Dieser Rechtsgrundsatz muss auch in dem nun vorliegenden Kostenerstattungsstreit gelten. Bei gehöriger Gewissensanstrengung hätte dem Kläger bewusst sein müssen, dass die Anrufung des Gerichts aufgrund der Gesamtumstände und seines bisherigen Verhaltens überflüssig und damit mutwillig im Sinne der Definition ist.

38

4.) Soweit die Klage Erfolg hat, ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch begründet. Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht den §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Der Streitwert war in Höhe der Gesamtforderung nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 06/05/2013 00:00

Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3
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Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 Der
published on 25/11/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.