Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 11. Apr. 2013 - 9 A 158/11
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Bescheiden, mit denen der Beklagte Beiträge für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage sowie Säumniszuschläge erhebt.
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Der Kläger ist Eigentümer des 1.478 m² großen Grundstücks in …, (Flur , Flurstück …). Das Grundstück ist mit einem eingeschossigen Wohngebäude bebaut und wurde im Jahre 1996 an die öffentliche Abwasseranlage des Beklagten angeschlossen.
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Mit hier streitigem Bescheid vom 13.12.2002 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Anschlussbeitrag i. H. v. 4.638,29 € fest (1.241 m² x 1 x 7,31 DM/m²). Dagegen legte der Kläger unter dem 07.01.2003 Widerspruch mit der Begründung ein, die Beitragsfestsetzung sei verjährt. Mit Schreiben vom 22.10.2008 mahnte der Beklagte die Zahlung des festgesetzten Beitrages an und wies mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2011 den Widerspruch als unbegründet zurück.
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Für den Zeitraum vom 16.01.2003 bis 15.11.2008 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2008 Säumniszuschläge in Höhe von 3.220,00 € (4.600,00 € x 70 Monate x 1 vom Hundert/Monat) fest. Den vom Kläger mit Schreiben vom 28.10.2008 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2011 zurück.
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Am 09.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Beitragsanspruch sei verjährt, weshalb auch die Erhebung von Säumniszuschlägen zu Unrecht erfolgt sei.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 13.12.2002 und vom 22.10.2008 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 10.05.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Anschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 13.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, weshalb ihm insoweit ein Aufhebungsanspruch zur Seite steht (1.); dagegen erweist sich der Säumniszuschlagsbescheid des Beklagten vom 22.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2011 als rechtmäßig (2.) [§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO].
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1. Nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA können Beiträge nur auf Grundlage einer wirksamen Satzung erhoben werden. Davon ist für den Beklagten jedoch in Anbetracht der dem Gericht nunmehr vorliegenden Unterlagen nicht auszugehen (anders noch OVG LSA, Urt. v. 11.09.2012, 4 L 49/12; auch VG Magdeburg, Urt. v. 15.11.2011, 9 A 311/10 MD, beide juris). Die Beitragssatzungen des Beklagten leiden jedenfalls an Mängeln im Einzelfall (1.1) bzw. sind deshalb unwirksam, weil die in der jeweiligen Satzung enthaltene Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen, nicht vorteilsgerecht im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA ist (1.2).
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1.1 Die Beitragserhebung kann der Beklagte nicht auf seine Beitragssatzungen vom 31.07.1995 (AS 1995) bzw. 21.10.1996 (AS 1996) stützen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Satzungen überhaupt wirksam bekannt gemacht wurden (so OVG LSA, Urt. v. 11.09.2012, a. a. O.) oder ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Satzungen maßgebliche Bekanntmachungsvorschrift des § 26 der Verbandssatzung vom 21.09.1994 (VS 1994) zu unbestimmt war (so VG Magdeburg, Urt. v. 15.11.2011, a. a. O.).
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a) Die AS 1995 leidet - ebenso wie die AS 1996 - bereits an dem Mangel, dass nach ihr eine im Wesentlichen vorteilsgerechte Verteilung des Aufwandes auf die von der öffentlichen Schmutzwassereinrichtung bevorteilten Grundstücke nicht möglich ist. Die Satzungen genügen nicht §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA muss eine Abgabensatzung einerseits den Maßstab, nach dem eine Abgabe erhoben werden wird, bestimmen und diesen andererseits ausgestalten. Der Sinn und Zweck des Satzungsvorbehaltes für die Ausgestaltung des Maßstabes besteht darin, vorzugeben, welche für die Abgabenerhebung wesentlichen Merkmale durch Rechtssatz zu regeln und damit einer Regelung durch die Verwaltung im Wege des Ermessens zu entziehen sind (so OVG LSA, B. v. 10.07.2004, 1 M 34/04 m. w. N.). Es ist folglich nicht ausreichend anzugeben, welcher Maßstab bei der Erhebung der Abgabe zur Anwendung kommt (hier: nutzungsbezogener Flächenmaßstab), wenn wegen der Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen seine konkrete Anwendung im Einzelfall nicht hinreichend bestimmt ist. Der Maßstab muss folglich im Anschlussbeitragsrecht ausgestaltet werden durch Maßstabselemente, die sowohl untereinander als auch für sich genommen geeignet sein müssen, den Grundsätzen der Bestimmtheit sowie der Beitrags- und Vorteilsgerechtigkeit zu genügen.
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Zudem muss im Anschlussbeitragsrecht eine Satzung geeignet sein, grundsätzlich alle im Geltungsbereich der Satzung vorkommenden Anwendungsfälle zu erfassen (so auch OVG LSA Urt. v. 11.09.2012, 4 A 155/09; BVerwG, U. v. 19.08.1994, 8 C 23/92 zum Erschließungsbeitragsrecht; beide juris). Inwieweit auf eine Maßstabsregelung ausnahmsweise verzichtet werden kann, weil Anwendungsfälle tatsächlich nicht entstehen und auch nicht entstehen werden oder inwieweit der Beitragssatz Ausdruck einer im Wesentlichen vorteilsgerechten Verteilung sein kann, ist bislang nicht abschließend geklärt (OVG LSA, Urt. v. 11.09.2012, a. a. O.; vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 11.12.2003, 9 A 340/02; v. 13.09.2006, 9 A 78/06 m. w. N.; OVG Koblenz, U. v. 14.03.2008, 6 A 11228/07, juris).
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Aufgrund der AS 1995 und 1996 war jedenfalls eine im Wesentlichen vorteilsgerechte Verteilung nicht möglich. Denn diesen Satzungen fehlen Maßstabsvorschriften sowohl für solche Grundstücke, die (ganz oder teilweise) im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB belegen sind als auch für solche, die vom bauplanungsrechtlichen Innen- in den Außenbereich übergehen. Fehlt erstere Regelung in den Satzungen gänzlich, so ergibt sich Letzteres auch nicht aus § 4 Abs. 3 lit. c) AS 1995/ 1996. Darin ist zwar geregelt, dass als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufene Parallelen gilt. Diese Regelung kann jedoch nicht im Wege der Auslegung auf Grundstücke angewandt werden, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen. Zwar sind auch Normen von kommunalen Satzungen einer Auslegung zugänglich, wobei die Interpretation nur dann nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt ist, wenn der Wille des Satzungsgebers wenigstens andeutungsweise im Satzungstext seinen Niederschlag gefunden hat (BVerwG, Urt. v. 14.12.1995, 4 N 2/95; OVG LSA, Urt. v. 06.05.2003, 1 L 498/02; beide juris; VG Magdeburg, Urt. v. 15.11.2011, a. a. O. zum § 4 Abs. 3 lit. d) AS 2009) oder es sich nicht lediglich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen handelt (OVG LSA, B. v. 20.08.2002, 1 L 191/01). Beides ist hier nicht der Fall. Der Wortlaut der Vorschrift knüpft für die darin erwähnten Grundstücke nur an den unbeplanten Innenbereich an. Die Vorschrift ist über ihren Wortlaut hinaus auch nicht in der Weise ergänzbar, dass davon auch solche Grundstücke erfasst werden sollen, die (nur) „teilweise“ im unbeplanten Innenbereich belegen sind. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn nach ihrem Wortlaut für die Norm offenkundig kein Anwendungsbereich bestünde, was nicht der Fall ist, da auch eine Tiefenbegrenzung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich zulässig ist (OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001, 1 L 133/01, juris; siehe auch unten 1.2). Verwendet der Satzungsgeber in anderen Regelungen ausdrücklich den Begriff des Außenbereichs (vgl. § 4 Abs. 3 lit. f) und g) AS 1995/ 1996), so dass auch deshalb eine über den reinen Wortlaut hinausgehende Auslegung der Norm nicht in Betracht kommen.
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Fehlen in einer Beitragssatzung die vorstehend erörterten Regelungen, so können die so einzuordnenden Grundstücke beitragsrechtlich nicht veranlagt werden, was sowohl einer im Wesentlichen vorteilsgerechten Ermittlung des Beitragssatzes - ungeachtet des Umstandes, wie er tatsächlich berechnet wurde - als auch einer (vorteils-)gerechten Heranziehung aller Grundstücke im Verbandsgebiet entgegen steht. Die Maßstabsregelungen sind wegen der Vielzahl der nach ihnen zu bemessenen Anwendungsfälle auch nicht etwa entbehrlich.
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b) Auch die Beitragssatzung vom 07.02.2000 (BS 2000) einschließlich der Änderung vom 14.08.2007 war nicht wirksam (so auch VG Magdeburg, B. v. 02.08.2007 und 07.09.2007, jeweils zu 9 B 130/07 MD).
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Der in § 4 BS 2000 geregelte Beitragsmaßstab verletzt höherrangiges Recht. Er ist nicht vorteilsgerecht i. S. v. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA. Nach § 4 Abs. 4 Buchst. d) aa) BS 1996 und BS 2000 ist bei bebauten Wohngrundstücken (Grundstücke, die nicht überwiegend gewerblich genutzt werden) auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abzustellen. Diese Regelung erweist sich dann als nicht vorteilsgerecht, wenn die Umgebungsbebauung hinter der tatsächlichen Bebauung des veranlagten Grundstückes zurückbleibt. Ist in der näheren Umgebung z. B. überwiegend nur ein Vollgeschoss vorhanden, das veranlagte Grundstück tatsächlich z. B. mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut, wäre nach dieser Vorschrift gleichwohl nur ein Vollgeschoss in Ansatz zu bringen. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, auch für bebaute Grundstücke auf das zulässige Maß der baulichen Nutzung abzustellen. Entscheidet sich der Satzungsgeber dafür, hat er jedoch mit einer „Öffnungsklausel“ zu gewährleisten, dass bei einer über das sich aus der Umgebungsbebauung hinausgehende Maß der Bebauung des Grundstücks, dieses zur Beitragsbemessung herangezogen werden muss. Zudem ist auch bei Grundstücken in B-Plangebieten, die über die zulässige Bebauung hinaus bebaut sind, gemäß § 4 Abs. 4 Buchst. a) ee) BS 1996 und BS 2000 auf die tatsächliche Bebauung abzustellen. Insofern führt der in § 4 BS 1996 und BS 2000 geregelte Beitragsmaßstab zu einer Privilegierung der über die Umgebungsbebauung hinaus bebauten Wohngrundstücke im unbeplanten Innenbereich. Sachliche Gründe für diese Privilegierung, insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es im Verbandsgebiet des Beklagten nicht vorkäme, dass Wohngrundstücke im unbeplanten Innenbereich über die Umgebungsbebauung hinaus bebaut sind. Bei lebensnaher Betrachtung ist vielmehr damit zu rechnen, dass derartige Fälle durchaus häufig vorkommen.
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Auch infolge des Inkrafttretens der 2. Änderungssatzung vom 14.08.2007 zur BS 2000 ist eine Änderung der Rechtslage nicht bewirkt, der Mangel der Wirksamkeit der BS 2000 durch die 2. Änderungssatzung vom 14.08.2007 nicht behoben worden. Ist die Maßstabsregelung einer Abgabensatzung unwirksam und infolge dessen die Satzung insgesamt oder zumindest hinsichtlich der entsprechenden Abgabe nichtig, so kann der Satzungsgeber die Wirksamkeitsmängel nur auf zwei Wegen beheben. Er hat die Möglichkeit, eine komplett neue Abgabensatzung (einschließlich wirksamen Maßstabselements) zu erlassen. Entscheidet er sich aber dazu, eine Änderungssatzung zu erlassen, mit der lediglich das unwirksame Maßstabselement durch eine gültige Regelung ersetzt wird, muss er dieser Änderung Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimessen, zu dem die zu ändernde Satzung in Kraft treten sollte. Fehlt es hingegen - wie vorliegend - an einer solchen Rückwirkungsanordnung, so geht die Änderung ins Leere, weil eine nichtige Satzung durch eine nachfolgende und zeitlich später geltende Änderung in ihrer Gültigkeit nicht aufleben kann (vgl. OVG LSA, B. v. 09.12.2004, 1 M 421/04 m. w. N.).
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c) Auch die Beitragssatzung vom 29.01.2008 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Abwasserverband „Bodeniederung“; BS 2008) ist nicht wirksam (so auch B. v. 02.12.2008, 9 B 229/08 MD).
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Zwar hatte der Beklagte damit eine vollständige Abgabensatzung neu erlassen, diese enthält hingegen keine wirksame Regelung zur Heranziehung von Grundstücken, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, was nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit der Satzung, sondern auch aus Gründen einer vorteilsgerechten Heranziehung notwendig wäre (siehe oben).
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Die BS 2008 enthält in § 4 Abs. 3 lit. d) und e) zwei unterschiedliche Regelungen zur Heranziehung von Grundstücken, die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich belegen sind. Jede dieser Regelungen ist zwar für sich betrachtet hinreichend bestimmt und jede dieser Regelungen könnte für sich genommen in einer Satzung Bestand haben, beide Regelungen gemeinsam machen die Satzung hingegen zu unbestimmt. Weder kann es der Rechtsunterworfene erkennen noch ist es der Verwaltung konkret vorgegeben, welche Regelung wann zur Anwendung kommen wird, wie also ein teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich belegenes Grundstück veranlagt wird. Die Anwendung dieser Regelungen führt zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Nach § 4 Abs. 3 lit. d) BS 2008 wäre es beispielsweise denkbar, dass ein 150 m langes Grundstück, welches in einer Tiefe von 100 m im Innenbereich liegt, unter Berücksichtigung dessen veranlagt wird, wohingegen das gleiche Grundstück nach § 4 Abs. 3 lit. e) BS 2008 - weil wegen der Tiefe fraglich ist, ob es insgesamt im Innenbereich zugeordnet werden kann - nur mit einer Länge von 50 m (Tiefenbegrenzungsregelung) zu veranlagen ist.
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d) Nach dem dem Gericht nunmehr vorliegenden Unterlagen ist auch die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage des Abwasserzweckverbandes „….“ vom 03.03.2009 (AS 2009) nicht wirksam.
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Auch wenn das Gericht an seiner im Urteil vom 15.11.2011 (a. a. O.) vertretenen Rechtsansicht zur Anwendbarkeit der AS 2009 in Bezug auf die Grundstücke, die vom Gebiet eines B-Planes in den unbeplanten Innenbereich übergehen, zur Regelung der Anzahl der Vollgeschosse bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 4 Abs. 4 lit. e)), zur Rundungsregelung in § 4 Abs. 4 lit. a) bb) und cc) sowie zur Auslegung von § 4 Abs. 3 lit. d) festhielte, so ist jedenfalls die Vorschrift des § 4 Abs. 3 lit. d) AS 2009 nach den dem Gericht nunmehr vorliegenden Unterlagen nicht vorteilsgerecht sein. Denn selbst bei der darin normierten Tiefenbegrenzung von 50 m gibt es eine Vielzahl von Grundstücke, die jenseits der Tiefenbegrenzung bebaut sind, jedoch von der Regelung nicht erfasst werden, obwohl die Fälle der sog. übergreifenden Bebauung bei der Bemessung des Vorteils durch die Maßstabsausgestaltung zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.06.2004, 4 K 38/02, juris). War das Gericht in seinem Urteil vom 15.11.2011 (a. a. O.) ausgehend von dem Grundsatz, dass einem Satzungsgeber bei der Wahl und Ausgestaltung des Maßstabes ein Beurteilungsspielraum vor dem Hintergrund der konkreten örtlichen Verhältnisse zur Seite steht, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG LSA, U. v. 30.01.2003, 1 L 362/01 zur Wahl des Maßstabes; B. v. 02.09.2009, 4 L 467/08 zum Maßstabselement „höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse“) noch zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, dieser sei trotz der Nichtregelung zur sog. übergreifenden Bebauung (noch) eingehalten, so kann daran wegen der nunmehr zu den örtlichen Verhältnissen vorgelegten Unterlagen nicht mehr festgehalten werden.
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1.2 Sämtliche Satzungen des Beklagten (AS 1995, AS 1996, BS 2000, BS 2008 und AS 2009) sind zudem deshalb nicht vorteilsgerecht, weil sie von einer nicht vorteilsgerechten (§ 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA) Tiefenbegrenzungsregelung ausgehen.
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a) Die Aufnahme einer typisierenden Tiefenbegrenzung in einer Anschlussbeitragssatzung nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 KAG ist zulässig. Sie dient bei der näheren Ausgestaltung des nutzungsbezogenen Flächenmaßstabes der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche unter Anknüpfung an die bauplanungsrechtlichen Kategorien des Innen- (§ 34 BauGB) und Außenbereichs (§ 35 BauGB).
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Dies ist für das leitungsgebundene Beitragsrecht deshalb sachgerecht, weil (auch) bei der Anwendung des [generell als vorteilsgerecht anerkannten, vgl. aus bundesrechtlicher Sicht BVerwG, B. v. 30.04.1996, 8 B 31/96; für das Landesrecht VG Magdeburg, zuletzt Urt. v. 13.12.2012, 9 A 251/11 MD m. w. N.; beide juris] nutzungsbezogenen Flächenmaßstabes nur der Teil des Grundstücks als bevorteilte Fläche berücksichtigt werden darf, bei dem es sich um Bauland handelt; denn nur auf diesem Teil kann eine abwasserrelevante Nutzung überhaupt verwirklicht werden. Kann nur auf solchen Flächen überhaupt Abwasser anfallen, weisen nur diese Flächen einen hinreichenden Bezug zum Anschlussbeitrag auf.
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Die Ausgestaltung des nutzungsbezogenen Flächenmaßstabes durch eine Tiefenbegrenzung für Grundstücke, die vom bauplanungsrechtlichen Innen- in den Außenbereich übergehen (sog. qualifizierte Tiefenbegrenzung), ist auch in Sachsen-Anhalt obergerichtlich für den Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen anerkannt.
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Bereits in seinem Urteil vom 07.09.2000, 1 K 14/00 (zu Grundstücken, gänzlich im unbeplanten Innenbereich belegen sind), führt das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt aus, es sei grundsätzlich rechtlich nicht bedenklich, die bevorteilte Fläche für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich anhand einer Tiefenbegrenzung zu ermitteln, sofern die konkrete Ausgestaltung der Tiefenbegrenzung in den bestehenden örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall finde. Dabei dient die Tiefenbegrenzung dazu, die beitragsfähige Fläche zu ermitteln, nicht sie zu vermindern, sondern sie zu bestimmen. Eine Tiefenbegrenzung ist deshalb dann unbedenklich, wenn die Grundstücke im Regelfall tatsächlich jenseits dieser Linie baulich nicht mehr nutzbar sind. Dies wird man bei dörflichen Siedlungsstrukturen, in denen die der Straße abgewandten Grundstücksteile nicht an bebaute Grundstücke angrenzen eher annehmen können, als bei Städten und solchen Ortschaften, in denen sich die Bebauung in einem Ortskern zusammengedrängt befindet. Sie darf insbesondere nicht dazu führen, dass in nennenswertem Umfange Flächen ausgeschieden werden, die bebaut oder bebaubar sind und Anschussbedarf nach sich ziehen (nachfolgend OVG LSA, Urt. v. 23.08.2001, 1 L 133/01, juris).
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Die Tiefenbegrenzung, so das OVG LSA (B. v. 10.03.2006, 4 L 250/05), diene dazu, das bevorteilte Bauland vom nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen, wobei die Vermutung gelte, dass die vom Innenbereich in den Außenbereich hinein ragenden Grundstücke ab einer bestimmten Grundstückstiefe dem Außenbereich zuzurechnen und deshalb baulich nicht mehr nutzbar sind. Es ist dem Satzungsgeber erlaubt, solche typisierenden Regelungen zu schaffen, die baulich nicht nutzbare Grundstücksteile bei der Beitragsbemessung ausscheiden (auch OVG LSA, Urt. v. 27.04.2006, 4 L 186/05, juris)
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b) Davon ausgehend sind die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Tiefenbegrenzungsregelungen rechtlich zu beanstanden. Denn die insoweit als bevorteilt bestimmten Flächen (bis zu einer Tiefe von 50 m) bei Grundstücken, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen, sind nicht uneingeschränkt Bauland.
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aa) Bauland im Sinne des Anschlussbeitragsrechts ist jede privatnützlich baulich oder gewerblich nutzbare oder im Außenbereich tatsächlich angeschlossene Fläche (vgl. Haack in Driehaus: Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2013, § 8 Rn. 2152, 2174). Bauland im beitragsrechtlichen Sinne ist regelmäßig identisch mit dem Bauland im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO, welches sich entweder aus dem Bebauungsplan ergibt oder nach § 34 BauGB zu bestimmen ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 11. Aufl., § 19 Rn. 6; Boeddinghaus, BauNVO, Kommentar, 5. Aufl., § 19 Rn. 8). Diese Fläche bestimmt dann in Verbindung mit der Grundflächen- bzw. Geschossflächenzahl das zulässige Maß der baulichen Nutzung auf dem Grundstück. Für den Flächenfaktor beim nutzungsbezogenen Flächenmaßstab bedeutet dies, dass das bauliche Nutzungsmaß umso größer ist, je mehr Bauland zur Verfügung steht, weil dann auch bei gleicher Anzahl von Vollgeschossen eine größere Geschossfläche verwirklicht werden kann. Damit geht ein höherer Vorteil einher; allein dies legitimiert die Erhebung eines differenzierten Beitrages.
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Bauland ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und im unbeplanten Innenbereich die gesamte Grundstücksfläche (so schon OVG LSA, Urt. v. 23.08.2001, 1 L 134/01; nun auch B. v. 09.08.2006, 4 L 255/06, beide juris). Insoweit hat in der Regel die Größe des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne unmittelbaren Einfluss auf den Umfang des Vorteils und damit die Höhe des Beitrages. Anders bei den Grundstücken, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen. In diesen Fällen ist der Umfang des Baulands nach § 34 Abs. 1 BauGB zu bestimmen. Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich daher zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt für die Bestimmung, bis zu welcher Tiefe eine bauliche Nutzung in der Regel stattfindet, stellt die ortsübliche Tiefe der tatsächlich vorhandenen Bebauung der Grundstücke dar, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2012, § 8, Rn. 413 m. w. N.), wobei es dem Satzungsgeber gestattet ist, diese in repräsentativ ausgewählten Ortslagen festzustellen (OVG Weimar, Urt. v. 21.06.2006, 4 N 574/98; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, 1 L 289/11, beide juris).
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bb) Die Tiefe der tatsächlich vorhandenen Bebauung bildet mithin den Ausgangspunkt für die Feststellung der Tiefe der baulichen Nutzung, weil darin der nach § 34 Abs. 1 BauGB erforderliche Bebauungszusammenhang seinen Ausdruck findet. Zum Bebauungszusammenhang gehören regelmäßig neben Wohnhäusern auch gewerblich genutzte Vorhaben, landwirtschaftliche Betriebsgebäude und Nebengebäude, da sie dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, B. v. 02.04.2007, 4 B 7/07, juris), nicht jedoch Bauten, die nur vorübergehend (z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser etc.) genutzt werden (so auch OVG LSA, B. v. 01.02.2006, 2 L 912/03, juris); diese können nur im Einzelfall am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000, 4 B 15/00). Aus der Bebauungstiefe muss sich jedoch nicht gleichsam das „absolute“ Maß für die Beurteilung der Tiefe der baulichen Nutzung ergeben. Denn für das Anschlussbeitragsrecht ist, wie oben dargelegt, die Bestimmung des Baulandes von Bedeutung, welches bei Grundstücken, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen, nicht allein durch die tatsächlich vorhandene Bebauung, sondern durch die „Tiefe der baulichen Nutzung“ bestimmt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.1993, 9 L 6639/93, juris; Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1464; OVG Münster, B. v. 27.06.1996, 3 B 2735/95 [zum Erschließungsbeitragsrecht]; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2012, § 8, Rn. 413 m. w. N. [zum Erschließungsbeitragsrecht]; OVG Weimar, Urt. v. 18.12.2000, 4 N 472/00 und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.09.2010, 4 K 12/07, juris; [beide hinweisend im Zusammenhang mit einer Tiefenbegrenzung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich].
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Die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung endet nicht zwingend unmittelbar an der Hinterkante des letzten Baukörpers, sondern kann je nach den Umständen bei einem Wohnhaus einen angemessenen Hausgarten einschließen. Zum Innenbereich zählt somit auch eine sich an das letzte Gebäude noch anschließende Freifläche, die als Garten, Hof oder in ähnlicher Weise bauakzessorisch genutzt wird (OVG LSA, Urt. v. 23.08.2001, a. a. O.; B. v. 08.09. 2006, 4 L 273/06 sowie B. v. 18.08.2009, 4 M 112/09 [zu einer sonstigen Nutzung]; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.1993, 9 L 6639/93; OVG Greifswald, Urt. v. 05.07.2001, 3 L 197/00 jeweils m. w. N.; alle juris). Ob neben der Fläche zwischen der Straße und der Rückwand der letzten Bebauung auch noch eine weitere Fläche als bauakzessorische Nutzung zu berücksichtigen ist, hängt von den konkreten örtlichen Verhältnissen ab (vgl. Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1464, a. a. O.). Eine zwingende Berücksichtigungspflicht hat das OVG LSA, B. v. 08.09. 2006, a. a. O., bei der Inzidentkontrolle einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB verneint (anders VG Schwerin, Urt. v. 17.02.2012, 4 A 1740/10 [für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich], juris); ein Berücksichtigungsverbot besteht ebenfalls nicht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, a. a. O.). Berücksichtigungsfähig für die Beurteilung der insoweit maßgeblichen örtlichen Verhältnisse sind bei einer qualifizierten Tiefenbegrenzung jedoch lediglich die vom Innen- in den Außenbereich übergehenden Grundstücke (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2012, § 8 Rn. 413).
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cc) Die „Ortsüblichkeit der Tiefe baulicher Nutzungen“ enthält dabei den entscheidenden Zulässigkeitsmaßstab der Pauschalierung und schließt deshalb die Anwendung einer "10%-Regel" aus. Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich i. S. v. normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist, weshalb die Ermittlung eines Durchschnittswertes einer solchen Beurteilung allein nicht gerecht wird (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 21.06.2006, a. a. O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, a. a. O.), da eben „ortüblich“ nicht der Durchschnitt ist. Die Begriffe "ortsüblich" und "orientieren" bringen mit der ihnen inbegriffenen Unschärfe bereits zum Ausdruck, dass es nicht um die Ermittlung einer exakt zu berechnenden Größe geht, von der nur zu bestimmten Prozentanteilen abgewichen werden darf. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt vielmehr schon voraus, dass es daneben eine nicht nur geringe Anzahl von Grundstücken mit im Gebiet nicht üblichen Bebauungstiefen geben muss, die nicht dem mit normal, geläufig oder verbreitet zu bezeichnenden Maß entsprechen muss.
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Aus all dem folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ist, in der die Grundstücke in etwa die gleiche Bebauungstiefe aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.09.2010, a. a. O.). Sachgerecht ist bei dieser Betrachtung zunächst die Bildung von Gruppen in sog. 5-m-Schritten, in der Regel beginnend mit Bebauungstiefen von 21 m oder 26 m, da in aller Regel eine geringere Bebauungstiefe lediglich bei einer unbeachtlichen Anzahl von Grundstücken vorliegen dürfte, die deshalb nicht repräsentativ sind; weitergehende (Unter-)Differenzierungen sind aus der Sicht des Gerichts nicht erforderlich. Von einer zahlenmäßig hinreichend großen Gruppe ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ihr mehr als die Hälfte (vgl. Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1464) oder die zahlenmäßig deutlich überwiegende Anzahl von Grundstücken (so VG Greifswald, Urt. v. 05.12.2011, 3 A 223/110 für 43,7% bei keinerlei gleichwertigen Gruppen, juris) zugeordnet werden können. Diese Gruppe ist dann für die Örtlichkeit so prägend, so dass eine Tiefenbegrenzung in Nachzeichnung dieser Tiefe baulicher Nutzungen (bis … m) zulässig ist.
- 39
Ergeben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so ist der Betrachtungsrahmen zu erweitern. Zunächst sind (zwei) „benachbarte Gruppen“ (z. B. Gruppe der 26 bis 30 m tiefen Grundstücke mit den 31 bis 35 m tiefen Grundstücken bzw. Letztere mit den 36 bis 40 m tiefen Grundstücken usw.) in den Blick zu nehmen. Werden diese „benachbarte Gruppen“ den oben beschriebenen Anforderungen gerecht, kann ebenfalls von ihrer Prägung für die Ortsüblichkeit ausgegangen werden (vgl. Blomenkamp in Driehaus, a. a. O.). Ist auch diese Betrachtung nicht zielführend, kann sich die Ortsüblichkeit auch aus der Eröffnung eines „Korridors“ ergeben, der sich an 3 benachbarten Gruppen orientiert.
- 40
c) Davon ausgehend ist für das Verbandsgebiet des Beklagten nicht von einer Tiefe der baulichen Nutzung von 50 m auszugehen.
- 41
Mangels Bestehens normativer bundes- und landesrechtlicher Vorgaben war ihm dieser Nachweis unabhängig von der Frage, welche Unterlagen dem Satzungsgeber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzungen jeweils vorlagen und von welchen Erwägungen er sich im Einzelnen bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung hat leiten lassen, auch noch während des gerichtlichen Verfahren möglich (vgl. OVG LSA, B. v. 05.11.2001, 1 L 374/01, unv. [zum Anschluss- und Benutzungszwang]; Urt. v. 10.11.2011, 4 L 69/09 [zur sog. Ergebnisrechtsprechung im Benutzungsgebühren- und Anschlussbeitragsrecht]; VGH München, Urt. v. 26.02.1998, 6 B 94.3817). Dies begegnet jedenfalls in den Fällen keinen Bedenken, in denen der Satzungsgeber z. B. die der Tiefenbegrenzung zugrunde gelegte Tiefe der baulichen Nutzung nur gegriffen hat. Hat er dagegen seinem Satzungsermessen konkrete Erwägungen zugrunde gelegt, die rechtlich jedoch für die beitragsrechtliche Abgrenzung des Baulandes nicht tragen, kann die Tiefenbegrenzungsregelung vom Gericht nicht mit anderen, rechtlich haltbaren Erwägungen geheilt werden; die Satzung leidet dann einen einem methodischen Fehler (vgl. OVG LSA, zuletzt Urt. v. 27.03.2012, 4 L 233/09, juris)
- 42
aa) Der Beklagte hat in den von ihm ausgewählten Ortslagen des Verbandsgebietes für 257 Grundstücke deren Bebauungstiefe festgestellt.
- 43
Dass die insoweit zugrunde gelegten Grundstücke nicht repräsentativ wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte hat dabei sowohl eher kleinstädtisch geprägte Ortslagen (Egeln, Löderburg, Westeregeln etc.) als auch eher rein ländlich strukturierte Ortslagen (Tarthun etc.) berücksichtigt. Dass es derartig signifikante Unterschiede in der Siedlungsstruktur zwischen den einzelnen Ortslagen gab und gibt, die ihre Einbeziehung bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit nicht mehr rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Davon zeugen auch die dem Gericht vorgelegten Übersichtspläne, aus denen sich die Tiefenbegrenzung als „Umring“ ergibt. Erst wenn sich bestimmte Ortslagen zu einer oder mehreren Gruppen zusammenfassen ließen, die sich - was die Bebauungstiefe betrifft - signifikant von einer oder mehreren anderen Gruppen unterscheiden würden (z. B. Ortsüblichkeit, die mehr als 100% über der ansonsten üblichen Bebauungstiefe liegt), wäre eine auf das gesamte Verbandsgebiet bezogene ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung gar nicht ermittelbar, was zur Festlegung einer differenzierten Tiefenbegrenzung nach einzelnen Ortslagen zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit zwingend würde. Ein ausdrückliches Verbot einer differenzierten Tiefenbegrenzung nach Ortslagen - nicht nach Straßenzügen - ist dem Landesrecht nicht zu entnehmen. Seine Zulässigkeit ergibt sich aus den o. a. Grundsätzen der Bestimmung einer Tiefenbegrenzung, die eine Ortsüblichkeit voraussetzt.
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Auch hat der Beklagte die Bebauungstiefe anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung nach den o. a. Grundsätzen bestimmt.
- 45
bb) Vorliegend sind weder einer Gruppe mehr als die Hälfte aller betrachteten Grundstücke zuordnen noch befindet sich in ihr im Vergleich zu den anderen Gruppen eine deutliche Mehrheit der Grundstücke. Insoweit ergibt sich folgendes Bild:
- 46
Bis 20 m: 13 Grundstücke (= ca. 5%),
- 47
von 21 m bis 25 m: 35 Grundstücke (= ca. 13%),
- 48
von 26 m bis 30 m: 52 Grundstücke (= ca. 20%),
- 49
von 31 m bis 35 m: 34 Grundstücke (= ca. 13%),
- 50
von 36 m bis 40 m: 25 Grundstücke (= ca. 10%),
- 51
von 41 m bis 45 m: 31 Grundstücke (= ca. 12%),
- 52
von 46 m bis 50 m: 19 Grundstücke (= ca. 8%),
- 53
von 51 m bis 55 m: 20 Grundstücke (= ca. 8%),
- 54
über 55 m: 28 Grundstücke (= ca. 12%).
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Der gleiche Befund ergibt sich auch in Bezug auf zwei unmittelbar benachbarte Gruppen. Hier ergibt sich das folgende Bild:
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21 bis 30 m = 87 Grundstücke
- 57
26 bis 35 m = 86 Grundstücke
- 58
31 bis 40 m = 59 Grundstücke
- 59
und
- 60
41 bis 50 m = 40 Grundstücke.
- 61
Eine repräsentativ große Gruppe ergibt sich erst infolge der Betrachtung von drei benachbarten Gruppen. Danach ergibt sich das folgende Bild:
- 62
21 bis 35 m = 141 Grundstücke
- 63
26 bis 40 m = 111 Grundstücke
- 64
31 bis 45 m = 90 Grundstücke
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und
- 66
36 bis 50 m = 75 Grundstücke.
- 67
Weit mehr als die Hälfte der betrachteten Grundstücke sind der Gruppe 21 bis 35 m zuzuordnen, was der maßgebliche Ausgangspunkt für die Festlegung der Tiefenbegrenzung in der Satzung sein muss. Da der diese Gruppen bestimmende Korridor „sehr weit“ ist, darf nicht außer Betracht bleiben, durch welche (Unter-)Gruppen diese Gruppe bestimmt wird. Dominierend ist dabei die Gruppe der 26 bis 30 m tiefen Grundstücke, wobei die diesseits und jenseits liegenden Gruppen in etwa gleich groß sind. Daraus folgt, dass die ortsübliche Bebauungstiefe durch Grundstücke mit einer Bebauungstiefe von ca. 30 m geprägt wird.
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cc) Demgegenüber geht die Tiefenbegrenzung in den Satzungen von einer baulichen Nutzung von 50 m aus, was in Ansehung der vorstehend ermittelten ortsüblichen Bebauungstiefe von ca. 30 m die Berücksichtigung einer bauakzessorischen Tiefe von ca. 20 m erfordert.
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Zwar hält das Gericht in Anbetracht des vorliegenden Materials die Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzung für nicht unzulässig. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass die hier betrachteten Ortsrandlagen einem Wohn- oder Dorfgebiet im Sinne der BauNVO entsprechen. Für solche Gebietstypen ist von einer regelmäßigen Grundflächenzahl (§ 17 BauNVO) zwischen 0,4 und 0,6 auszugehen. Allein die Bebauungstiefe berücksichtigend, würde diese Grundflächenzahl in aller Regel für diese Grundstücke erheblich überschritten werden. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass sich die vorhandene Bebauungsstruktur anhand einer Innenbereichsfläche vollzogen hat, die über die Tiefe der tatsächlichen Bebauung hinausgeht. Andererseits hat sich der Satzungsgeber für die mit ihrer Gesamtfläche im unbeplanten Innenbereich belegenen und in ähnlicher Weise wie die in den Außenbereich übergehenden, tiefen Grundstücke entschieden, keine Tiefenbegrenzung in die Satzung (zur generellen Zulässigkeit BVerwG, Urt. v. 01.09.2004, 9 C 15/03 [zum Erschließungsbeitragsrecht]; so auch OVG LSA, Urt. v. 07.09.2000, 1 K 14/00, alle juris; a. A. Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 411 ff.) mit der Folge aufzunehmen, dass auch für diese Innenbereichgrundstücke die gesamte Fläche beitragsfähig ist [siehe oben b) aa)]. Zwar ist der Satzungsgeber zur Aufnahme einer Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke, die (insgesamt) im unbeplanten Innenbereich belegen sind, rechtlich nicht verpflichtet (so auch OVG LSA, B. v. 28.05.2003, 1 M 519/02). Vor dem Hintergrund einer Belastungsgleichheit zwischen den Grundstücken ist es dann jedoch nicht verfehlt, für die in den Außenbereich übergehenden Grundstücke eine bauakzessorische Nutzung zu berücksichtigen, zumal auch vorliegend die tiefen Grundstücke im unbeplanten Innenbereich regelmäßig von einer straßenbegleitenden Bebauung mit rückwärtiger Gartennutzung etc. geprägt sind.
- 70
Es sind für das Verbandsgebiet des Beklagten jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bauakzessorische Nutzungen von ca. 20 m Tiefe die bauliche Situation prägen. Diese Tiefe entspricht ca. 70% der bebauten Fläche, was eher unüblich ist.
- 71
Die für die baulichen Nutzungen angenommene Tiefe von 50 m lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass in den Satzungen keine Regelung zu der sog. übergreifenden Bebauung enthalten ist. Denn Maßstab sind allein die oben dargelegten Kriterien. Das Fehlen eines solchen Kriteriums kann wegen der ihm eigentlich zukommenden Funktion nicht als Rechtfertigung für eine „Ausweitung“ der Tiefe baulicher Nutzungen dienen. Die Regelung kann allein als Widerlegung der mit der Tiefenbegrenzung einhergehenden Vermutung über die Tiefe der ortsüblichen baulichen Nutzung in Ausnahmefällen dienen. Denn sobald der Satzungsgeber zur Verwaltungsvereinfachung eine typisierende und damit pauschalierende Flächenermittlungsmethode benutzt, ist es ihm verwehrt, einseitig und zum Nachteil des jeweiligen Grundstückseigentümers von dieser Regelung abzuweichen, was sowohl eine Flächenreduzierung als auch eine Flächenvergrößerung betrifft. Aus diesem Grunde ist die Regelung in der Beitragssatzung zur übergreifenden Bebauung stets eng auszulegen, weshalb es allein darauf ankommt, ob jenseits der Tiefenbegrenzungslinie eine Bebauung des Grundstücks mit Gebäuden besteht, die in einem ohne weiteres erkennbaren Bebauungszusammenhang mit einer Bebauung auf dem innerhalb der Tiefenbegrenzung befindlichen Teil des Grundstücks liegt (OVG LSA, Urt. v. 27.04.2006, 4 L 186/05, juris).
- 72
Auch unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber zuzubilligendem Wertungsspielraumes ist deshalb die Festlegung der Tiefenbegrenzung auf 50 m nicht vorteilsgerecht.
- 73
2. Der hier streitige Beitragsbescheid des Beklagten vom 13.12.2002 lässt sich auch nicht auf die Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „….“ (WAZV) vom 18.12.2012 über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserentsorgung in den dort aufgeführten Gemeinden (Schmutzwasserbeitragssatzung Gebiet 2) stützen. Zwar gehört u. a. die Stadt …., in der das klägerische Grundstück belegen ist, mit den anderen Gemeinden des Beklagten seit dem 01.01.2011 dem WAZV an. Die Verbandsmitgliedschaft beruht jedoch auf der Auflösung des Beklagten (§ 14 Abs. 3 und 4 GKG LSA) und dem Beitritt dieser Gemeinden zum WAZV, so dass dieser nicht Rechtsnachfolger des Beklagten ist (vgl. §§ 157 WG LSA a. F., 83 WG LSA v. 16.03.2011). Nur im Falle der Rechtsnachfolge würde jedoch der WAZV uneingeschränkt in die Rechte und Pflichten des Beklagten mit der Folge eintreten, dass ihm auch die vom Beklagten erlassenen Beitragsbescheide zuzurechnen wären und er diesen Bescheiden auch neues Satzungsrecht unterlegen könnte. Ob die das Fortbestehen während der Auflösung dem Beklagten das Recht verleiht, eine neue Beitragssatzung zu erlassen, ist bislang nicht abschließend geklärt (vgl. Haack in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 2249).
- 74
3. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG LSA i.V.m. § 240 Abs. 1 AO. Danach ist, wenn eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet war, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des abgerundeten rückständigen Abgabenbetrages zu entrichten. Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf den Bescheid vom 22.10.2008 vor.
- 75
a) Der die Säumniszuschläge begründende Beitragsbescheid des Beklagten vom 13.12.2002 war wirksam; ob er auch rechtmäßig war bzw. ist, ist für § 240 Abs.1 AO unbeachtlich, solange er nicht nichtig i. S. v. §§ 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG LSA, 125 AO) ist, wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen. Die „schlichte“ Rechtswidrigkeit (siehe dazu oben) führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit eines Abgabenbescheides (vgl. Brockmeyer in: Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage, § 125 Rdnr. 7).
- 76
b) Die so wirksam festgesetzte Beitragforderung war am 16.01.2003 fällig. Ungeachtet der Wirksamkeit der Abgabensatzung, in der Regelungen über die Fälligkeit enthalten sind, tritt die Fälligkeit jedenfalls mit dem Ablauf der Zahlungsfrist ein, die in dem Abgabenbescheid enthalten ist (§§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 220 Abs. 2 AO); dies gilt auch in Ansehung von § 2 Abs. 1 KAG LSA (vgl. OVG LSA; Urt. v 30.01.2003, 1 L 362/01, juris). Dem steht weder die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Fälligkeit eines Erschließungsbeitrages in den Fällen nachgeschobener Satzungen [vgl. u. a. Urt. v. 14.02.2001, 11 C 9/00 m. w. N., juris; aa.)] noch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 30.05.2012, 4 L 2228/11, juris; bb)] entgegen .
- 77
aa) Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Erschließungsbeitrag in den Fällen nachgeschobener Satzungen während des Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens erst einen Monat nach Entstehung der Beitragspflicht fällig wird. Diese Auslegung betrifft jedoch nur die spezialgesetzliche Regelung des § 135 Abs. 1 BauGB und kommt Bedeutung ausschließlich für etwaige Ansprüche aus einer Amtspflichtverletzung und nicht für die Bestimmung solcher Zeitpunkte zu, an die andere rechtliche Regelungen besondere Rechtsfolgen knüpfen (so auch BayVGH, B. v. 27.09.2012, 6 ZB 10.1083, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 24 Rn 51 ff.). Aus diesem Grunde erübrigt sich die Erörterung der Frage nach dem Fälligkeitszeitpunkt in den Fällen, in denen - wie hier - zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch immer) keine wirksame Satzung vorliegt.
- 78
bb) Sofern das OVG LSA im seiner Entscheidung vom 30.05.2012 zudem die Auffassung vertritt, ein (nur) formeller Beitragsbescheid sei nicht in der Lage die Fälligkeit einer Beitragsforderung zu bewirken, weshalb dessen Erlass auch nicht zum Eintritt der Zahlungsverjährung i. S. v. §§ 228 ff. führen könne, so vermag das Gericht einerseits der dafür herangezogenen Begründung nicht vollends zu folgen (aaa) und diese andererseits auf die Frage der Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes nach § 240 Satz 1 AO nicht uneingeschränkt zu übertragen (bbb).
- 79
aaa) Bei der Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung ist stets im Blick zu behalten, dass diese nicht für das (fehleranfällige) Kommunalabgabenrecht gemacht sind. Im Steuerrecht entstehen die Ansprüche, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Steuergesetze anknüpfen (§ 38 AO). Dann kann es nur Streit darum geben, ob der Tatbestand verwirklicht wurde oder nicht, wobei bei Nichtverwirklichung keine Rechtsfolgen eintreten. Anders im Kommunalabgabenrecht, in dem Rechtsfolgen auch noch nachträglich begründet werden können, sich der zuvor erlassene Bescheid eines bestehenden Abgabenschuldverhältnisses mithin allenfalls berühmt. Aus diesem Grunde sind auch solche kommunalen Abgabenbescheide, denen noch kein materielles Abgabenschuldverhältnis zugrunde liegt, jedenfalls geeignet, entsprechend § 220 Abs. 2 AO die Fälligkeit von Ansprüchen zu begründen. Welche Rechtsfolgen sich daraus für den Eintritt der Zahlungsverjährung ergeben können, ist hier unbeachtlich, da der mit Bescheid vom 13.12.2002 festgesetzte Betrag zugleich mit der Bekanntgabe des Säumniszuschlagsbescheides vom 22.10.2008 angemahnt wurde, was gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 AO die Hemmung des Ablaufs der Zahlungsverjährung bewirkt.
- 80
bbb) Der in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO verwendete Begriff des „Fälligkeitstages“ ist in dem Sinne auszulegen, dass dafür allein der (wirksame) Erlass eines Beitragsbescheides genügt (BayVGH, B. v. 27.09.2012, 6 ZB 10.1083 zu Erschließungsbeiträgen, juris; Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März 2012, § 12 Rn. 75 ff. ohne jedoch auf die hier beachtliche Konstellation einzugehen). Diese Auslegung entspricht dem Wesen des Säumniszuschlages, der als Druckmittel eigener Art den Abgabenpflichtigen zur Zahlung der Abgabe unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit anhalten soll (OVG LSA, B. v. 07.11.2008, 4 L 240/07, juris). Dafür, dass die „Fälligkeit“ einer Abgabe nicht das Bestehen eines materiellen Abgabenschuldverhältnisses voraussetzt, spricht auch § 240 Abs. 1 Satz 4 AO (i. d. S. auch VG Schwerin, B. v. 30.01.2013, 4 B 836/12, juris). Die Vorschrift bestimmt u. a. für den Fall der Aufhebung oder Änderung einer Abgabenfestsetzung, dass bis dahin verwirkte Säumniszuschläge unberührt bleiben. Der Grundsatz der Akzessorietät, nach dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrunde liegenden Steuerschuld abhängig sind, wird durch diese Vorschrift nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers durchbrochen (vgl. BT-Drs. 7/4292 S. 39). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO daher bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge anders als Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO) auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Abgabenfestsetzung später als nicht rechtmäßig erweist (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.04.2006, 4 B 04.64, juris), wobei die Vorschrift nur deshalb als verfassungsgemäß anzusehen ist, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Abgabepflichtigen durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan ist (BVerfG, B. v. 30.01.1986, 2 BvR 1336/85, zitiert nach BVerwG, B. v. 02.05.1995, 8 B 50.95, juris). Zahlt der Veranlagte dagegen nicht und betreibt, stellt er keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. betreibt er kein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, hat er es selbst zu verantworten, wenn er letztlich Säumniszuschläge entrichten muss (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.03.2011, 9 N 71.10, juris).
- 81
c) Die Abgabenforderung war auch weder gestundet noch erlassen. Der Kläger war auch säumig, als er die vom Beklagten mit Bescheid vom 13.12.2002 festgesetzten Anschlussbeiträge unstreitig nicht, mithin auch nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet hatte. Denn zur Verwirkung von Säumniszuschlägen bedarf es lediglich der Fälligkeit einer Abgabe. Dies setzt aufgrund der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltenen Regelung nicht die Bestandskraft des Abgabenbescheides voraus. Im Unterschied zu der gegen den Säumniszuschläge festsetzenden Bescheid erhobenen Klage entfaltet ein gegen Anschlussbeitragsbescheide erhobener Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da Anschlussbeiträge öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind. Dies sind Leistungen, die ein Hoheitsträger zur Deckung seines Finanzbedarfs kraft seines Hoheitsrechts verlangt (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 12. Auflage, München 2006, § 80 Rdnr. 19 f.). Auch bei den auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Abgabensatzung erhobenen Anschlussbeiträge für die öffentliche Abwasserentsorgung handelt es sich um eine solche Abgabe und die hiergegen erhobenen Rechtsbehelfe hindern nur (noch) den Eintritt der Bestandskraft der Bescheide. Zur Entstehung von Säumniszuschlägen bedarf es jedoch lediglich der sofortigen Vollziehbarkeit, nicht auch der Bestandskraft des zugrunde liegenden Bescheides.
- 82
d) Auch die nachträgliche Aufhebung des Beitragsbescheides vom 13.12.2002 (siehe oben 1.) steht der Erhebung von Säumniszuschlägen aus einem Säumnisbetrag i. H. v. 4.600,00 Euro - wie vorstehend erörtert - nicht entgegen. Denn § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bestimmt, dass für den Fall der Aufhebung oder Änderung einer Abgabenfestsetzung bis dahin verwirkte Säumniszuschläge unberührt bleiben.
- 83
e) Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Höhe der - nicht verjährten (§§ 13 Abs. 1 Ziffer 5 lit. b), 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 1 Abs. 3, 3 Abs. 4, 228 ff. AO) - Säumniszuschläge. Insofern ist der Beklagte zu Recht von einem Säumniszeitraum von 70 Monaten ausgegangen und hat dem einen Säumnisbetrag in Höhe von 4.600,00 Euro zugrunde gelegt (4.600,00 € x 70 x 1 vom Hundert).
- 84
Nicht zu entscheiden war vorliegend, welche Bedeutung einer noch nicht entstandenen sachlichen Beitragspflicht im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.11.2001, 3 A 1928/98 zum Erlass von Aussetzungszinsen beim Nachschieben einer Satzung; juris) zukommen würde. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Bedeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08), wenn aufgrund dieser sowie einer landesrechtlichen Regelung eine erneute Beitragserhebung gegenüber dem Kläger gar nicht mehr möglich wäre.
II.
- 85
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 86
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
- 87
Die Berufung war zuzulassen, da das Gericht im Ergebnis von der o. a. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für ein im Hoheitsbereich des Beklagten belegenes, seit dem Jahr 1996 angeschlossenes, jedoch erst im Jahr 2002 zu Anschlussbeiträgen herangezogenes Grundstück abweicht, und auch die Frage nach der Fälligkeit eines Anschlussbeitrages bei noch nicht entstandener sachlicher Beitragspflicht als Voraussetzung für die Erhebung von Säumniszuschlägen für das Kommunalabgabenrecht des Landes Sachsen-Anhalt nicht abschließend obergerichtlich geklärt ist.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, - 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder - 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 | 2 | 3 | 4 | |
---|---|---|---|---|
Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | – |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | – |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | – |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | – |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | – |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | – |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | – |
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.
(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.
(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.
(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.