Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. Mai 2014 - 9 A 133/13

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0513.9A133.13.0A
published on 13/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. Mai 2014 - 9 A 133/13
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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Umbettung der auf dem ... Friedhof der Beigeladenen in der Grabstelle 1-7-20/21 beigesetzten Urne des Herrn M. B. .

2

Die Grabstelle wurde anlässlich der Bestattung des Herrn R. D. im Jahre 1932 von einer nicht mehr feststellbaren Person erworben. Im Jahre 1966 fand darin die Erdbestattung von Herrn W. K. und am 16.06.1989 die von seiner Ehefrau E. K., der Tochter von Herrn R. D., statt. Zudem wurden darin noch die Urnen von Herrn G. D. im Jahre 1976 und seiner Ehefrau A. D. im Jahre 1973 beigesetzt.

3

Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. sind die Kinder von W. und E. K. . Die näheren Umstände der Bestattung von Frau E. K. sind zwischen den Beteiligten ebenso im Streit, wie das Nutzungsrecht an der Grabstelle wurde nicht neu verliehen. Nach dem Tod von Frau E. K. kam es zwischen ihnen zum Streit um die Grabpflege(kosten). Die Grabpflege wurde im Wesentlichen von der Beigeladenen zu 1. wahrgenommen.

4

Am 21.05.2011 wurde auf einen in der 19. KW gestellten Antrag der Beigeladenen zu 1. in der Grabstelle die Urne des am 08.05.2011 verstorbenen M. B., dem Lebensgefährten der Beigeladenen zu 2., mit Erlaubnis der Beklagten beigesetzt. Die Beklagte stellte der Beigeladenen zu 1. nach Zahlung der Friedhofsgebühren in Höhe von 252,00 Euro unter dem 09.06.2011 eine „Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechts“ an der Grabstätte bis zum 21.12.2026 aus.

5

Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 27.05.2011 an die Beklagte im Wesentlichen mit dem Ansinnen, eine Umbettung der Urne vorzunehmen. Die Klägerin machte als Grabnutzungsberechtigte geltend, sie sei mit der Beisetzung eines Nicht-Familienangehörigen auf der Grabstelle nicht einverstanden. Auch sei sie an dem auf die Bestattung gerichteten Verfahren in keiner Weise beteiligt worden.

6

Nach wechselseitigem Schriftverkehr lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.11.2012 das Umbettungsbegehren der Klägerin ab. Sie führte zur Begründung aus, eine Umbettung könne nur aus wichtigem Grund zugestimmt werden; liege ein solcher nicht vor, sei der Totenruhe stets Vorrang einzuräumen. Zu Recht habe sie die Beigeladene zu 1. als Grabnutzungsberechtigte behandelt, da sie die Familiengrabstätte in den letzten Jahren gepflegt habe. Auch handele es sich bei dem Verstorbenen um einen Familienangehörigen, da er mit ihrer Tochter, der Beigeladenen zu 2., ein Kind habe und im August 2011 die Eheschließung beabsichtigt gewesen sei; einer besonderen Genehmigung habe es deshalb gar nicht bedurft. Frau C. habe zudem jedenfalls mit Anscheinsvollmacht gehandelt. Ungeachtet dessen komme jedoch eine Umbettung auch dann nicht in Betracht, wenn die Bestattung zu Unrecht erfolgt sein sollte. Denn selbst ein Grabnutzungsrecht der Klägerin unterstellt, lägen keine Gründe für eine Umbettung vor.

7

Den daraufhin von der Klägerin eingelegten Widerspruch vom 20.12.2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2013 als unbegründet zurück.

8

Am 07.04.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr vorprozessuales Vorbringen. Sie hält daran fest, dass die Beisetzung des Herrn M. B. nicht hätte von der Beklagten zugelassen werden dürfen. Es handele sich nicht um einen Familienangehörigen, weshalb seine Beisetzung jedenfalls ohne ihr Einverständnis, was sie nicht erteilt habe, auf dem Familiengrab ausscheide. Sie werde durch die Beisetzung jedenfalls in dem auch ihr zustehenden Grabnutzungsrecht verletzt. Darüber hinaus sei infolge der Beisetzung auch die Totenruhe der bereits beigesetzten Personen gestört und in unangemessener Weise das ihr für diese Personen zustehende Totenfürsorgerecht, welches auch ein eigenverantwortliches Trauerrecht umfasse, beeinträchtigt.

9

Der Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2013 zu verpflichten, die auf dem ... Friedhof in der Grabstelle 1-7-20/21 beigesetzte Urne des Herrn M. B. zu entfernen.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie verteidigt die streitigen Bescheide. Die Grabnutzungsverhältnisse seien jedenfalls für die Zeit nach dem Tod von Frau E. K. nicht mehr konkret nachvollziehbar. Eine ausdrückliche Neuverleihung des Nutzungsrechts sei weder erforderlich gewesen noch erfolgt. Aufgrund der Grabpflege durch die Beigeladene zu 1. sei sie jedoch davon ausgegangen, dass jedenfalls auch sie Grabnutzungsberechtigte sei. Bei der von ihr erfolgten Anzeige der Bestattung des Herrn M. B. mit Anscheinsvollmacht auch für die Klägerin handelnd, sei deshalb zu Recht die Bestattung auch eines nicht Familienangehörigen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles zugelassen worden. Aber auch ungeachtet dessen, liege kein wichtiger Grund für eine Umbettung vor.

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Die Beigeladene zu 1. und 2. beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Insbesondere die Beigeladene zu 1. führt aus, allein sie habe die Grabpflege seit 1989 wahrgenommen. Die Klägerin habe sich daran bis vor wenigen Jahren lediglich geringfügig beteiligt. Der Verstorbene sei ein langjähriger Freund der Familie gewesen und habe schon im Haus ihrer Eltern verkehrt. Seit 1996 sei er der Lebensgefährte ihrer Tochter gewesen. Es sei sein Wunsch gewesen, auf der Grabstelle beerdigt zu werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I.

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Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet.

19

a) Das von der Klägerin im wesentlichen auf ihr Grabnutzungsrecht gestützte Begehren, nämlich die Umbettung der auf der Grabstelle beigesetzten Urne des Herrn B., kann sie im Wege der Folgenbeseitigung verfolgen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 07.09.1993, 11 UE 1118/92; OVG Münster, B. v. 10.11.1998, 19 A 1320/98, beide JURIS). In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass der Inhaber eines subjektiven öffentlichen Rechts, namentlich eines Grundrechts, von dem Träger öffentlicher Gewalt, dessen Handeln ihn in seinen Rechten verletzt, nicht nur das künftige Unterlassen dieses rechtswidrigen Verwaltungshandelns verlangen kann, sondern auch, dass dieser die tatsächlichen Folgen seines rechtswidrigen Handelns beseitigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. 08.1993, 4 C 24/91 und v. 06.09.1988, 4 C 26.88, beide JURIS). Normative Grundlage dieses öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist das beeinträchtigte subjektive Recht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist nach insoweit unumstrittenem Stand der Rechtsprechung jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich gegeben: Es muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung entfällt allerdings, wenn der verpflichtete Rechtsträger nicht mehr die Rechtsmacht besitzt, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Das ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der erstrebte Zustand nach der derzeitigen Rechtsordnung unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993, a.a.O.), bzw. das Begehren sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt.

20

Die Klägerin hat ihr Umbettungsverlangen auch zu Recht gegen die Beklagte gerichtet, da sie mit der Zulassung der Bestattung des Verstorbenen M. B. in der Grabstätte die Ursache für das Begehren gesetzt hat und auch nur sie als Einrichtungsträgerin (vgl. §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 2 Satz 3 BestattG LSA) in der Lage ist, diesen Zustand wieder rückgängig zu machen. Allein die Totenfürsorgeberechtigte Beigeladene zu 2. wäre dagegen nicht berechtigt, dieses Begehren aus eigenem Recht zu erfüllen. Denn aus dem Einrichtungsrecht der Beklagten folgt, dass nur sie selbst Handlungen vornehmen bzw. diese von Dritten (Grabnutzungsberechtigte, Totenfürsorgeberechtigte und -verpflichtete) - ggf. durch Verwaltungsakt - fordern kann (vgl. Gaedke, Friedhofs- und Bestattungsrecht, 9. Aufl., S. 196). Die insoweit notwendigen Rechtsbindungen für die ebenfalls Grabnutzungsberechtigte als auch für die Totenfürsorgeberechtigte werden im gerichtlichen Verfahren durch die Beiladungen bewirkt (vgl. insoweit OVG Münster, Urt. v 12.12.2012, 19 A 2207/11, R. 109, JURIS).

21

Das Umbettungsrecht steht auch im Lichte von § 24 Abs. 1 Satz 1 BestattG LSA, 12 Abs. 3 der Friedhofssatzung vom 12.12.2001 i. d. F. vom 12.12.2007 [FS] nicht nur einem Angehörigen zur Seite. Denn Regelungsinhalt von § 24 Abs. 1 Satz 1 BestattG LSA ist keine diesbezügliche Beschränkung auf die Angehörigen; vielmehr soll die Umbettung ausweislich der systematischen Stellung der Vorschrift im Gesetz allein unter Erlaubnisvorbehalt des Friedhofsträgers gestellt werden. Da das Grabnutzungsrecht unter dem Schutz von Artikel 14 Abs. 1 GG steht (s. u.), ist die Beklagte auch nicht befugt, ein Umbettungsverlangen im Rahmen ihrer Satzung insoweit einzuschränken.

22

b) Eine im Wege der Folgenbeseitigung zu bewirkende Umbettung setzt voraus, dass die Bestattung rechtswidrig war und der die Umbettung Begehrende dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Es kann hier dahinstehen, ob die Bestattung rechtswidrig war (aa). Denn selbst diese unterstellt, werden Rechte der Klägerin deshalb nicht verletzt, weil sie weder Inhaberin des Nutzungsrechts an der Grabstätte, auf der die Bestattung erfolgte (bb), noch Totenfürsorgeberechtigte des Verstorbenen (cc) ist.

23

aa) Für die Rechtswidrigkeit der Beisetzung von Herrn B. könnte sprechen, dass in einer - wie hier - Familiengrabstätte i. S. v. §§ 13 Abs. 2 lit. b), 19 FS (vgl. auch Ziffern 20.2. und 27. Friedhofsordnung kommunaler Friedhof B-Stadt 1975 [FO]) regelmäßig nur Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden dürfen. Bei B. handelte es sich jedoch nicht um einen Angehörigen im Sinne der Legaldefinition von § 19 Abs. 3 Satz 3 FS.

24

Auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Satz 2 FS dürften hier - bei einem unterstellten Grabnutzungsrecht auch für die Klägerin - nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist zwar auch die Beisetzung anderer Personen mit besonderer Genehmigung der Beklagten zulässig. Diese verlangt jedoch nach einem besonderen Antrag a l l e r Nutzungsberechtigten (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 FS). Denn bei einem gemeinschaftlichen Nutzungsrecht - auf ein alleiniges Nutzungsrecht an der Grabstelle beruft sich nicht einmal die Klägerin - bilden die Inhaber eine Gemeinschaft nach §§ 744 ff. BGB. Unstreitig hat die Klägerin einen solchen Antrag nicht gestellt.

25

Sofern sich die Beklagte in diesem Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns darauf beruft, sie habe jedenfalls vom Bestehen einer Anscheinsvollmacht der Klägerin ausgehen dürfen, so dürfte dies ebenfalls nicht tragen. Zwar wäre eine eigene Antragstellung durch die Klägerin - ihr Grabnutzungsrecht unterstellt - dann entbehrlich, wenn die Klägerin nach Rechtsscheingrundsätzen bevollmächtigt war. Denn als Bevollmächtigter ist auch derjenige, der ohne Nachweis seiner Vollmacht gegenüber der Behörde wie ein Bevollmächtigter auftritt, anzusehen, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist. Dabei wird von einer Anscheinsvollmacht gesprochen, wenn der Vertretene das Handeln eines angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn ferner der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters. Eine Duldungsvollmacht, deren dogmatische Einordnung im Einzelnen umstritten ist, liegt dagegen vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. BFH, B. v. 03.03.2003, IX B 206/02 m. w. N., JURIS). Diese Voraussetzungen dürfen hier in Bezug auf das Handeln der Beigeladenen zu 1. im Zusammenhang mit der Beisetzung des B. nicht vorliegen. Insoweit ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1. gegenüber der Beklagten überhaupt den Rechtsschein eines Handelns für die Klägerin gesetzt hat, zumal sie davon ausgeht, aufgrund ihrer stetigen Grabpflege alleinige Inhaberin des Grabnutzungsrechts zu sein. Allein dass es, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausführt, bei ihr „Gang und Gebe“ sei, dass bei einer Mehrzahl von Nutzungsberechtigten einer zugleich für die anderen Nutzungsberechtigten tätig werde, genügt keineswegs, um im Einzelfall eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht annehmen zu dürfen. Auch der Umstand, dass der Beklagten die Nutzungsverhältnisse an der Grabstätte nach ihren eigenen Einlassung im Verfahren nicht hinreichend bekannt waren, steht es entgegen, nach Treu und Glauben vom Bestehen einer Vollmacht auszugehen.

26

bb) Dem - eine rechtswidrige Grabbelegung unterstellt - Umbettungsverlangen der Klägerin steht jedoch entgegen, dass ihr zum Zeitpunkt der Bestattung des B. am 21.05.2011 ein (Nutzungs-)Recht an der Grabstätte nicht zustand. Denn weder hat die Klägerin greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch sind solche ersichtlich, dass auf ihre Person das im Jahre 1932 von R. D. verliehene Nutzungsrecht an der Grabstätte im Jahre 2011 überging (aaa) bzw. sie ein solches vor der Beisetzung im Jahre 2011 erworben hat (bbb).

27

aaa) Anknüpfungspunkt für den Übergang des Nutzungsrechts könnte aufgrund des Charakters der Grabstätte und ihrer Belegung allein ein bis zu ihrem Tod im Jahre 1989 bestehendes Nutzungsrecht für Frau E. K. sein, und zwar resultierend aus der im Jahre 1966 erfolgten Beisetzung ihres Ehemannes W. K. . Aber selbst dieses unterstellt, führt dies nicht zum Übergang des Nutzungsrechts auf die Klägerin.

28

Jedenfalls ist es nicht im Wege der Erbfolge auf die Erben nach Frau E. K. übergegangen. Denn das Nutzungsrecht an einer Grabstätte unterfiel nicht dem zum Todeszeitpunkt von Frau E. K. geltenden Erbrecht nach § 362 Abs. 2 Satz 1 ZGB-DDR. Insoweit fiel die Erbschaft gar nicht an (§ 363 Abs. 1 ZGB-DDR), weil Gegenstand des Erbrechts allein das persönliche Eigentum des Bürgers im Sinne von § 23 ZGB-DDR war. Zum persönlichen Eigentum gehörten zwar auch „die dem Wesen des persönlichen Eigentums entsprechenden Rechte“ (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB-DDR). Allein Gegenstand des Erbrechts war es jedoch, die Rechtsnachfolge an Gegenständen bei Tod des Eigentümers sowie die Fortsetzung bestimmter bestehender zivilrechtlicher Rechte und Pflichten zu regeln (vgl. Zivilrecht der DDR, Lehrbuch-Teil 2, Staatsverlag der DDR, 1981, S. 238 ff.).

29

Andere Rechtsgründe für den Übergang des Nutzungsrechts sind weder ersichtlich noch vorgetragen, zumal auch die hier einschlägigen Vorschriften außerhalb des Erbrechts (vgl. Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 [GBl. DDR I Nr. 18, S. 159] sowie Friedhofsordnung kommunaler Friedhof B-Stadt 1975) eine Rechtsnachfolge hinsichtlich der Inhaberschaft eines Grabnutzungsrechts nicht vorsahen (vgl. zur Rechtsnachfolge VG Magdeburg, Urt. v. 18.10.2013, 9 A 155/12 MD, JURIS).

30

bbb) Es liegen jedoch auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin nach dem Tod von Frau E. K. allein bzw. gemeinschaftlich mit der Beigeladenen zu 1. das Nutzungsrecht an der Grabstelle nach anderen Rechtsgründen erworben hat. Bei einem solchen Recht handelt es sich um ein als subjektiv-öffentliches Sonderrecht ausgestaltetes Nutzungsrecht, welches mit dem Tod des bisherigen Rechtsinhabers untergeht, weshalb der Erwerb eines erloschenen Nutzungsrechts eine (erneute) Einzelverleihung voraussetzt. Wem das Nutzungsrecht in diesen Fällen verliehen wurde, ist im Einzelfall anhand der geltenden Vorschriften zu ermitteln (vgl. VG Magdeburg, Urt. v.17.09.2003, 9 A 534/02 MD sowie OVG LSA, B. v. 20.01.2005, 4/2 L 639/03, beide n. v.).

31

Weder hat dies die Klägerin vorgetragen noch hat das Gericht greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sie unter der Geltung der Friedhofssatzung der Beklagten aus dem Jahre 2001 das Nutzungsrecht an der Grabstelle erworben hat, so dass es dahinstehen kann, unter welchen konkreten Voraussetzungen danach Nutzungsrechte an den in der Satzung vorgesehenen Grabstätten i. S. v. § 13 überhaupt begründet werden konnten. Aber auch nach den vor dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung geltenden Vorschriften (hier: FO) hat die Klägerin das Nutzungsrecht an der hier relevanten Grabstelle nicht erworben. Dies ist ungeachtet des Umstandes beachtlich, dass die Friedhofssatzung der Beklagten keine Regelungen zur Fortgeltung der zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehender Nutzungsrechte trifft. Denn das Gericht geht in solchen Fällen - den Grundsätzen des intertemporalen Rechts folgend - davon aus, dass neu in Kraft tretendes (Satzungs-)Recht solche Umstände, die in der Vergangenheit ihren Abschluss gefunden haben, unberührt lässt und ausschließlich für in der Zukunft entstehende Rechtstatsachen Geltung beansprucht. So dürften sich Anforderungen an die Errichtung/ Gestaltung von Grabstätten und daran bestehende Nutzungsrechte regelmäßig nach den Vorschriften richten, unter deren Geltung sie begründet wurden. Anderes dürfte für solche Regelungen gelten, die z. B. die Ordnung auf dem Friedhof betreffen.

32

Die zum Zeitpunkt des Todes von Frau E. K. und bis zum Inkrafttreten der Friedhofssatzung im Jahre 2001 geltende Friedhofsordnung stellt (ebenfalls) keine konkreten Vorschriften an die Überlassung von Grabstellen. Dies auch nicht deshalb, weil die Ziffern I.2.3. sowie IV.21.1. FO bestimmen, dass die Überlassung von Grabstellen nur nach den Bedingungen der Friedhofsordnung erfolgt. Damit wird jedoch nicht die Art und Weise der Überlassung geregelt, sondern nur, dass im Falle der Überlassung die Regelungen der Friedhofsordnung - im Sinne von allgemeinen Geschäftsbedingungen - gelten. Anders gewendet: Die Überlassung wird von dieser Vorschrift vorausgesetzt. Für diese Auslegung spricht insbesondere, dass die Art und Weise der Überlassung in der Friedhofsordnung nachfolgend gar nicht geregelt ist.

33

Bestehen danach für die Überlassung von Grabstellen keine ausdrücklichen rechtlichen oder tatsächlichen Anforderungen, so ist die Frage nach der Inhaberschaft anhand der Ortsüblichkeit zu beurteilen, wenn diese auf sachgerechten Kriterien beruht. Die Ortsüblichkeit ist deshalb maßgeblich, weil eine Kommune wegen Artikel 28 Abs. 2 GG innerhalb des ihr überlassen Wirkungskreises einen eigenen Gestaltungsspielraum hat, sofern rechtliche Regelungen - wie hier - nichts anderes vorsehen. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in den Fällen, in denen ein ausdrücklicher Überlassungsakt nicht erfolgt ist, denjenigen als Inhaber einer Grabstätte ansieht, der mit ihm u. a. anlässlich einer Beerdigung Kontakt aufgenommen hat und nachfolgend die Grabstelle pflegt; in seiner Person besteht dann - wie bei ausdrücklichen rechtmäßigen Überlassungsakten - auch mit Rechtsbindung für das Gericht die Inhaberschaft an einer Grabstätte. Denn der Inhalt des zwischen dem Friedhofsträger und dem Grabnutzungsberechtigten begründeten Grabnutzungsverhältnisses besteht allein in der Überlassung einer Grabstelle an eine konkrete Person und hat keinen Bezug zur Ausübung des Totenfürsorgerechts im eigentlichen Sinne. Deshalb ist es nicht sachfremd, wenn der Friedhofsträger an solche tatsächlichen Aspekte anknüpft. Dies übervorteilt auch nicht die Personen, denen dieses tatsächliche Verhalten nicht zuzurechnen ist, jedoch das auch ihnen zustehende Totenfürsorgerecht mit dem Grabnutzungsrecht gleichsetzen. Diese Personen können nicht darauf vertrauen, dass der Friedhofsträger, ohne dass sie jemals ihm gegenüber in Erscheinung treten, sie als Inhaber einer Grabstätte in rechtlich beachtlicher Weise behandelt. Denn nicht nur die Fortsetzung eines Grabnutzungsrechts im Wege der Rechtsnachfolge verlangt nach einer hinreichend bestimmten Erklärung gegenüber dem Friedhofsträger (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 18.10.2013, a. a. O.), sondern auch die (erstmalige) Begründung eines solchen. Dies gilt auch bei einer Mehrheit von Totenfürsorgeberechtigten. Handelt dabei z. B. ein Totenfürsorgeberechtigter entgegen des ausdrücklichen Willens des anderen, sei es bei der Grabgestaltung oder dass er gegenüber dem Friedhofsträger dessen Willen zur [sofern dies in der Satzung überhaupt vorgesehen ist bzw. der Ortsüblichkeit entspricht] gemeinsamen Grabnutzung verschweigt, so ist dies ausschließlich zwischen den Totenfürsorgeberechtigten vor den ordentlichen Gerichten zu klären (vgl. AG Brandenburg, Urt. v. 05.03.2009, 31 C 223/08, m. w. N., JURIS). Davon streng zu trennen ist jedoch die Frage, wem das Grabnutzungsrecht zusteht.

34

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass jedenfalls nicht die Klägerin Nutzungsberechtigte an der Grabstelle ist und deshalb weder die Bestattung von B. noch die ausweislich der Urkunde vom 09.06.2011 erfolgte Verlängerung des Nutzungsrechts geeignet ist, sie in eigenen Rechten zu verletzen. Sie ist bislang gegenüber dem Friedhofsträger nicht (persönlich) in Erscheinung getreten. Er hatte deshalb auch ungeachtet der der Klägerin unstreitig obliegenden Bestattungspflicht von Frau E. K. keine Veranlassung, das Grabnutzungsrecht mit ihrer Person zu verknüpfen. Allein die Beigeladene zu 1. ist - unwidersprochen - insoweit gegenüber dem Friedhofsträger in Erscheinung getreten. Sofern sich die Beigeladene zu 1., sei es im Zusammenhang mit der Beisetzung von Frau E. K. oder in der Folgezeit, absprachewidrig verhalten haben sollte, ist dies, wie oben dargelegt, für die Beurteilung der Inhaberschaft an der Grabstelle rechtlich unbeachtlich. Das Nutzungsrecht der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte während des Verwaltungs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ihr Handeln im Zusammenhang mit der Beisetzung des B. auch damit gerechtfertigt hat, sie habe von einer bestehenden Anscheinsvollmacht der Beigeladenen zu 1., was nur bei einem in der Person der Klägerin bestehenden Grabnutzungsrecht beachtlich wäre, ausgehen dürfen. Dies diente ersichtlich allein der nachträglichen Rechtfertigung ihres diesbezüglichen Handelns. Nicht die nachträgliche Beurteilung, sondern allein die für die Überlassung einer Grabstelle rechtserheblichen Aspekte sind jedoch der Maßstab für die Frage, wem die Inhaberschaft daran zusteht.

35

cc) Das Umbettungsverlangen kann die Klägerin auch nicht aus dem Totenfürsorgerecht verlangen; denn dieses steht ihr in Bezug auf B. unstreitig nicht zur Seite. Die sich aus familienrechtlichen Bindungen ergebende Totenfürsorge beinhaltet das Recht und die Pflicht, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte einschließlich einer Umbettung zu entscheiden (vgl. AG Brandenburg, Urt. v. 05.03.2009, a. a. O.). Das Recht und die Pflicht zur Totenfürsorge betrifft in erster Linie die nahen Angehörigen, wobei die Nähe der familienrechtlichen Beziehungen zu beachten ist; der Erblasser kann jedoch auch diesbezügliche Bestimmungen treffen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2011, IV ZR 132/11/ JURIS). Zwar tritt die familienrechtliche Totenfürsorge neben der allein aus Gründen der Gefahrenabwehr resultierenden öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht; mangels einer zivilrechtlichen Festlegung der Reihenfolge gibt jedoch die in §§ 14, 10 Abs. 2 BestattG LSA enthaltene Aufzählung der bestattungspflichtigen Angehörigen einen Anhaltspunkt hinsichtlich der bei der Ausübung des Totenfürsorgerechts maßgeblichen Reihenfolge (vgl. VG München, Urt. v. 26.04.2012, M 12 K 12.725, JURIS).

36

c) Aber auch für den Fall, dass vom Bestehen eines (gemeinsamen) Grabnutzungsrechts für die Klägerin und die Beigeladene zu 1. auszugehen wäre, vermag die Klägerin mit ihrem Umbettungsbegehren nicht durchzudringen.

37

Zwar fällt das Grabstättennutzungsrecht zumindest in seinem Kernbereich unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG Münster, B. v. 10.11.1998, 19 A 1320/98, JURIS; Gaedke, a.a.O. S. 161) und die Klägerin hat schon wegen der Verletzung ihres Grabstättennutzungsrechts ein Interesse an der Umbettung (vgl. auch VGH Kassel, Urt. v. 07.09.1993, a.a.O.). Allerdings reicht dies nicht aus, um im Rahmen des bei der Kollision zweier durch Grundrechte geschützter Rechtsgüter vorzunehmenden verhältnismäßigen Ausgleichs nach den Kriterien der Zumutbarkeit ein Überwiegen der Interessen der Klägerin anzunehmen. Art. 1 Abs. 1 GG, der den Schutz der Totenruhe gewährleistet, hat auf Grund des durch Art. 79 Abs. 3 GG geschaffenen Wertsystems, wodurch Art. 1 GG zu den "tragenden Konstitutionsprinzipien" gehört, einen besonderen, unantastbaren Rang. In der Regel darf daher der Friedhofsträger gegen den Willen des Totenfürsorgeberechtigten, der Beigeladenen zu 2., der Umbettung nicht zustimmen oder diese bewirken. Die Wahrung der Totenruhe, mit der zudem auch allgemeine öffentliche Interessen an der Beibehaltung des Begräbnisplatzes verbunden sind (vgl. dazu VG Hamburg, Urt. v. 12.02.2001, 7 VG 3779/2000, JURIS), geht dann grundsätzlich allen anderen Gesichtspunkten vor; nur ausnahmsweise darf auch gegen den Willen des Totenfürsorgeberechtigten eine Umbettung vorgenommen werden, wenn der angestrebte Erfolg anders nicht zu erreichen ist und wirklich zwingende Gründe die Maßnahme bedingen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.11.1998, a.a.O.). Diese sind hier nicht ersichtlich, zumal die Beigeladenen zu 2. mit ihrer verweigerten Zustimmung zur Umbettung den ausdrücklichen Willen des Verstorbenen vollzieht (vgl. zusammenfassend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.12.2012, 19 A 2207/11, JURIS). Ein Anspruch auf Umbettung ergibt sich auch nicht deshalb, weil infolge der Beisetzung des B. das Totenfürsorgerecht der Klägerin gegenüber den in der Grabstelle beigesetzten Familienangehörigen, was auch das Recht auf ein eigenbestimmtes Gedenken der Toten umfasst, beeinträchtigt ist. Denn einerseits ist ihr dieses infolge der Beerdigung des M. B. nicht genommen. Andererseits besteht auch das Totenfürsorgerecht allein im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, weshalb sie daraus keinen Anspruch auf Beeinträchtigung verfassungsmäßig geschützter Rechte anderer - wie hier der Totenruhe des Verstorbenen M. B. - herleiten kann (so auch OVG Münster, B. v. 10.11.1998, a. a. O.). Es sind in Ansehung der zuvor erörterten Rechtsgüter auch keine besonderen Gründe ersichtlich (z. B. ein strafrechtlich relevantes Verhalten eines Verstorbenen gegenüber den bereits zuvor in der Grabstätte beigesetzten Personen etc.), die ihr ein eigenbestimmtes Totengedenken als nicht zumutbar erscheinen lassen.

II.

38

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin als Unterlegene (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. waren aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich infolge ihrer Antragstellung auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und sie auf der Seite der obsiegenden Beklagten gestritten haben.

39

Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr.11 ZPO.

40

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche (wirtschaftliche) Bedeutung der Rechtsstreit für die Klägerin hat.


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published on 14/12/2011 00:00

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Annotations

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.