Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Juni 2012 - 9 A 112/10

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0606.9A112.10.0A
published on 06/06/2012 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Juni 2012 - 9 A 112/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

Der Kläger führt als Einwohner der Gemeinde A-Stadt ein Wahleinspruchsverfahren gegen die Verbandsgemeinderatswahl in der Verbandsgemeinde A.-B-Stadt am 29.11.2009.

2

Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.08.2009 ist die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für eine Kandidatur zur Verbandsgemeinderatswahl nicht ordnungsgemäß, weil fehlerhaft zu hoch angegeben, bekannt gemacht worden. Es wurden 83 Unterstützungsunterschriften, anstatt der notwendigen 40 für den Wahlbereich I und 42 für den Wahlbereich II bekannt gegeben. Der Wahlbereich I umfasste die heutigen Gemeinden A-Stadt, B-Stadt, I., R. und H. W.; der Wahlbereich II die heutigen Gemeinden B., E., H., H.-K., L. und Stadt A.. Der Kläger wohnt im Wahlbereich II. Das Wahlergebnis wurde am 30.11.2009 wie folgt festgestellt:

3

Partei

Stimmen

Stimmenanteil

Sitzanteil

Sitze 

CDU     

2815   

23,25 %

4,65   

5       

DIE LINKE

939     

7,76 %

1,55   

2       

SPD     

573     

4,73 %

0.95   

1       

Bürgerliste

1581   

13,06 %

2,61   

3       

EB - A.

194     

1,60 %

0,32   

0       

Initiative für Bürgernähe

716     

5,91 %

1,18   

1       

Unabhängige Wählergemeinschaft Goldb.

958     

7,91 %

1,58   

2       

Unabhängige Wählergemeinschaft Werb.

892     

7,37 %

1,47   

1       

Wählergemeinschaft Rochau

1055   

8,72 %

1,74   

2       

Bündnis 90/ Die Grünen

192     

1,59 %

0,32   

0       

Bürgerinitiative Ameburg-Für unsere

466     

3,85 %

0,77   

1       

EB – Gärtner

35    

0,29 %

0,06   

0       

Unabhängige Wählergemeinschaft Hinde

212     

1,75 %

0,35   

0       

Wählergemeinschaft Eichstedt

1477   

12,20 %

2,44   

2       

4

In seinem Wahleinspruch vom 10.12.2009 bemängelt der Kläger die zu hohe Anzahl der Unterstützerunterschriften. Es sei anzunehmen, dass mögliche Bewerber aufgrund dieses Aufwandes von einer Kandidatur Abstand genommen hätten. Dieser Wahlfehler der unsorgfältigen Wahlvorbereitung sei auch erheblich und schwerwiegend.

5

Der Wahleinspruch wurde mit Bescheid vom 26.02.2010 zurückgewiesen. Der fristgerecht eingereichte Wahleinspruch sei hinsichtlich der fehlerhaft bekanntgemachten zu hohen Anzahl der Unterstützerunterschriften begründet. Es liege ein Verstoß gegen § 21 Abs. 9 Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vor. Dieser Verstoß sei jedoch nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 KWG LSA nicht so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre. Dies wird mit der einschlägigen Rechtsprechung begründet. Ein Einfluss auf die Sitzverteilung sei ausgeschlossen. Um einen Sitz im Verbandsgemeinderat zu erhalten, seien mindestens 466 Stimmen erforderlich gewesen. Ein Einzelbewerber hätte also mindestens 467 Stimmen erhalten müssen, damit sich die Sitzverteilung im Rat verändert hätte. Die Mehrheitsverhältnisse bei der Verbandsgemeinderatswahl seien recht eindeutig. Kein Einzelbewerber habe auch nur annähernd diese Stimmenzahl erreicht.

6

Eine fiktive Berechnung der Sitzverteilung unter Einbeziehung des Einspruchsführers führe zu keinem anderen Wahlergebnis. Bei der Verbandsgemeinderatswahl habe es 83 Bewerber gegeben. Zur Wahl seien12.105 gültige Stimmen abgegeben worden. Dies entspreche einem durchschnittlichen Stimmenanteil von 145,8 Stimmen/Bewerber. Sofern die beiden Beschwerdeführer A. als Bewerber angetreten wären, hätte sich die Anzahl der Bewerber auf 85 erhöht. Der durchschnittliche Stimmenanteil würde dann bei 142,4 Stimmen/Bewerber liegen. Wenn nunmehr diese 142 Stimmen ins Verhältnis zur Gesamtstimmenzahl gesetzt werden würden, umfassten diese 142 Stimmen 1,17 % der gültigen Stimmen. Um eine fiktive Stimmverteilung/Sitzverteilung vornehmen zu können, würden die Stimmen mit zwei multipliziert und ergeben einen prozentualen Anteil von 2,34 % der Gesamtstimmen. Von jedem Wahlvorschlag würden 2,34 % der Stimmen errechnet und von der erhaltenen Stimme abgezogen. Unter Berücksichtigung dieses Rechenergebnisses würden sich keine Änderungen in der Sitzverteilung ergeben. Auf die dementsprechende Berechnung (Bl. 32 GA) wird verwiesen.

7

Die Bewerbung des Klägers sei von der fehlerhaften Bekanntmachung nicht berührt gewesen. Denn er habe mit tatsächlich 53 Unterstützerunterschriften die geforderten 40 weit übertroffen und sei zur Wahl zugelassen worden.

8

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter vertiefter Begründung seiner Wahleinsprüche weiter. Ergänzend trägt er vor, dass er eine Verbindung mit einem anderen Wahlvorschlag geplant habe und dies handschriftlich auf seinem Wahlvorschlag vermerkt habe.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 26.02.2010 zu verpflichten, festzustellen, dass die Einwendungen gegen die Verbandsgemeinderatswahl A.-B-Stadt am 29.11.2009 begründet sind und die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend sind, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Ergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre und die Wahl für ungültig zu erklären.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen

13

und verteidigt aus den Gründen des Bescheides das Wahlergebnis.

14

Die handschriftliche Bemerkung auf dem Wahlvorschlag zur geplanten Verbindung mit einem anderen Wahlvorschlag reiche nach § 21 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA nicht aus. Entsprechende Erklärungen seien bis zum Ablauf der Frist der Wahlvorschläge dem Wahlleiter schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Wegen der fehlenden Namensangabe und dem Gegenpart fehle es bereits an der notwendigen „Übereinstimmung“ der Wahlvorschläge.

15

Das Gericht hat vor dem zuständigen Richter am 02.02.2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll wird verwiesen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die der anderen Verfahren (9 A 107/10 und 9 A 112/10) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

17

Die Wahlprüfungsklage hat Erfolg.

18

1.) Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO für die Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis des Klägers folgt – unabhängig davon, ob er durch die Ablehnung der begehrten Maßnahme in eigenen Rechten verletzt ist – aus seiner in § 50 Abs. 1 KWG LSA geregelten Einspruchsberechtigung und der an die Ablehnung des Einspruchs anknüpfenden Eröffnung der Möglichkeit, unmittelbar Klage zu erheben (§ 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA). Der Landesgesetzgeber hat insoweit mit den genannten Vorschriften von der ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermächtigung für die Wahlprüfungsklage – die in erster Linie die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Vertretungskörperschaft, nicht aber eine individuellen Rechtsschutz sicherstellen soll – bei der Klagebefugnis von dem Erfordernis einer individuellen Rechtsverletzung abzusehen, wirksam Gebrauch gemacht (ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 20.04.2005, 9 A 360/04 MD; bestätigt durch OVG LSA, Urt. v. 06.03.2007, 4 L 138/05; beide juris).

19

2.) Die Klage ist begründet. Der streitbefangenen Verbandsgemeinderatswahl lagen Wahlfehler zugrunde, die nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA zu ihrer Aufhebung und Feststellung im Sinne des Tenors führen. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre.

20

Gemäß § 50 Abs. 1 KWG LSA kann die Gültigkeit der Wahl durch Wahleinspruch unter anderem mit der Begründung angefochten werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet und durchgeführt worden sei.

21

§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA ist dahingehend auszulegen, dass es auch schon ausreichen kann, wenn nachhinreichender Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachte Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft bzw. das Ergebnis einer Einzelwahl berührt sein kann. Eine nach dem Wortlaut nahe liegende Beschränkung auf Fälle, in denen die Kausalität der Rechtsverletzung feststeht, würde eine erhebliche Zahl von Wahlfehlern, bei denen eine solche Feststellung von vornherein ausgeschlossen ist, unberücksichtigt lassen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende, also nicht nur theoretische, Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Diese Auslegung entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Obergerichte zur Erheblichkeit von Wahlfehlern (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, 2 BvC 1/07 und 7/07; Beschl. v. 23.11.1993, 2 BvC 15/91; OVG Thüringen, Urt. v. 20.06.1996, 2 KO 229/96; OVG NRW, Urt. v. 22.02.1991, 15 A 1518/90; OVG Brandenburg, Urt. v. 18.10.2001, 1 A 200/00; OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.03.2008, 10 LC 203/07; OVG LSA, Beschl. v. 26.02.2009, 4 L 364/08; OVG LSA, Urt. v. 20.11.1996, 2 L 375/95; alle juris; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl., § 49 S. 617 m. w. N.). Dabei bestimmt nicht zuletzt die „Art des Wahlfehlers“ - mithin die ihm zugrunde liegenden Tatbestände – seinen Einfluss auf das Wahlergebnis und damit die an die Wahrscheinlichkeit zu stellenden Anforderungen.

22

Gerade im Kommunalwahlbereich spielen die zu wählenden Personen eine stärkere und bedeutsame Rolle als bei Landes-, Bundes- und Europawahlen. Es geht bei der „Wesentlichkeitsfrage“ nicht nur darum, ob sich die Mehrheiten in der Kommunalvertretung verändern würden, sondern um die Teilhabe am Entscheidungsprozess in der jeweiligen gewählten Kommunalvertretung und damit um die konkrete Repräsentation des Wählerwillens. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Wahlfehler immer dann schon die Wesentlichkeitsschwelle überschreitet, wenn sich bei seiner Vermeidung eine andere Zusammensetzung des Kommunalparlaments ergeben hätte (vgl. zur Wahl zum Kreistag: OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2005, 4 L 125/05; juris).

23

Bei einem Wahlfehler hinsichtlich der Wahlorganisation muss genügen, festzustellen, dass er sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Denn es ist gerade hier der Natur nach ausgeschlossen, zu ermitteln, wie sich der Wähler bei Eliminierung des Fehlers konkret nachweisbar verhalten hätte (OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2005, 4 L 125/05; juris).

24

So ist bei Zulassung eines Wahlvorschlages der mangels Unterschriften ungültig ist aber etwa die Hälfte der insgesamt abgegebenen Stimmen erhielt eine wesentliche Auswirkung auf das Wahlergebnis offensichtlich (OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2005, 4 L 125/05; juris).

25

Der Entscheidung des OVG LSA vom 26.02.2009 (4 L 364/08; juris) lag ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zugrunde, welche die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge sichern sollte, nämlich Regelungen zur Öffentlichkeit der Wahl. Der Wahlleiter hatte zwischenzeitlich die Verfügungsgewalt über die Wahlunterlagen verloren. Ein derartiger Fehler hat offensichtliche Auswirkungen auf das Wahlergebnis.

26

Das OVG Brandenburg hat mit Urteil vom 18.10.2001 (1 A 200/00; juris) entschieden, dass die fehlende zweite Unterschrift auf einem Wahlvorschlag ein schwerwiegender Wahlfehler sei, wonach bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre und die Wahl demnach für ungültig zu erklären ist. Das Gericht führt aus, dass die Bestimmungen der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung nicht in erster Linie der Verwirklichung (subjektiver) materieller Rechtspositionen dienen, sondern vielmehr objektiven Belangen, nämlich einem ordnungsgemäßen und fehlerfreien Ablauf der Wahl. Die gesetzlichen Wahlbestimmungen über das hauptsächlich von Amts wegen zu betreibende Wahlverfahren – angefangen von der amtlichen Wahlvorbereitung bis hin zum amtlichen Wahlergebnis – verhielten sich in erster Linie zu (vermeidbaren) amtlichen Verstößen. Beachtlich sei von daher die amtliche Handlung – dort die Zulassung des fehlerhaften Vorschlages. Der für die Betrachtung der Folgenuntersuchung maßgebliche Wahlverstoß liege also nicht schon in der etwaigen mangelhaften (privaten) Wahlvorbereitung, sondern in der nachfolgenden (amtlichen) Zulassung des Wahlvorschlages (mit Verweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 30.07.1956, V OVG A 22/56; OVG NRW, Urt. v. 12.02.1964, III A 660/63; juris sowie Schmiemann, Wahlprüfung im Kommunalwahlrecht, 1972, S. 84 m. w. N.). Das OVG Brandenburg sieht auch einen schwerwiegenden auf die Sitzverteilung durchschlagenden Fehler. Denn aufgrund des fehlerhaft zugelassenen Wahlvorschlages haben die Bewerber Sitze in der Vertretung der Gemeinde erlangt.

27

Ein zur Wahlanfechtung führender Verstoß ist grundsätzlich dann als erheblich zu qualifizieren, wenn er sich auf solche Vorschriften bezieht, die entweder der Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze, wie sie in Art. 28 Abs. 1 GG festgeschrieben sind oder der Durchsetzung des vom Gesetzgeber bestimmten Wahlsystems sowie einem gesicherten und geordneten Ablauf des Wahlverfahrens – um den Wählerwillen objektiv zu erfassen – dienen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil v. 12.02.1980; 7 A 100/79, DÖV 1981, 146; juris nur Leitsatz). Der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz lag ein Fall zugrunde, wo in der Wahlbekanntmachung die nach dem dortigen Landesrecht notwendigen Hinweise auf Ort und Zeit der Leistung der Unterstützerunterschriften fehlten. Der Wahlleiter sei wegen des Verstoßes gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen der ihm obliegenden Sorge für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht nachgekommen. Sinn einer Wahlbekanntmachung sei es, die Wahlbeteiligten über die wesentlichen Wahlvorschriften zu unterrichten, insbesondere über die einzureichenden Wahlvorschläge, die dabei notwendigen Formerfordernisse und nicht zuletzt auch darüber, wann und wo die erforderlichen Unterschriften für einen Wahlvorschlag geleistet werden können. Ohne Einhaltung dieser Erfordernisse in der Wahlbekanntmachung würde der Sinn und Zweck, insbesondere der Wirkungsgrad der öffentlichen Auslegung verloren gehen.

28

a.) Ein ähnlicher Wahlfehler vergleichbar des Wirkungsgrades der öffentlichen Bekanntmachung ist auch vorliegend aufgrund der fehlerhaften, weil doppelt so hohen Angabe der Anzahl der Unterstützerunterschriften in der öffentlichen Wahlbekanntmachung gegeben. Denn bedenkt man, dass die verfassungsrechtlich zulässige (hohe) Hürde des Quorums der Unterstützerunterschriften das passive Wahlrecht bereits einschränkt (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit nur: LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.03.2011, LVG 1/01; VerfGH Berlin, Beschl. v. 24.01.2003, 155/01; Thüringer OVG, Urt. v. 26.09.2000, 2 KO 289/00 mit zusammenfassendem Verweis auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung; VG Freiburg, Urteil v. 02.10.2001, 4 K 2348/00; alle juris), muss jedenfalls gefordert werden, dass die Wahlorganisation diesbezüglich einwandfrei ist (ähnlich: VG Freiburg, Urteil v. 02.10.2001, 4 K 2348/00; juris).

29

b.) Das Gericht hält diesen offensichtlichen und auch von dem Beklagten festgestellten Wahlfehler für so schwerwiegend, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass nach der zugrunde zulegenden allgemeinen Lebenserfahrung nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt hat. Dabei ist nicht entscheidend, dass sich der Kläger trotz der fehlerhaften Angabe der Unterstützerunterschriften insoweit nicht von der Wahl hat abhalten lassen und mit 53 Unterschriften die bereinigte Anzahl von 40 weit übertroffen hat. Dies beweist jedenfalls seine ernsthafte Kandidatur (vgl. zur Ernsthaftigkeit der Kandidatur Parallelverfahren 9 A 107/10). Ob dies auch für weitere potentielle Bewerber gilt, welche Anforderungen an eine ernstgemeinte Kandidatur zu stellen sind und ob sich der Kläger auf die mögliche Abhaltung anderer Bewerber überhaupt berufen darf, muss hier nicht geprüft werden.

30

Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger aufgrund der zu hohen Unterstützerunterschriften gehindert war, den von ihm geplanten Zusammenschluss mit einem anderen Wahlvorschlag einzugehen. Insoweit kann ihm nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass er dies auch auf seinem Wahlvorschlag gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA verbindlich hätte angeben müssen und nach § 21 Abs. 1 Satz 3 KWG LSA entsprechende Erklärungen bis zum Ablauf der Frist der Wahlvorschläge dem Wahlleiter schriftlich und übereinstimmend abzugeben gewesen wären. Der vorgenannte Wahlfehler der zu hohen Anzahl der Unterstützerunterschriften hat im Fall des Klägers in dem Sinne fortgewirkt, dass er keine diesbezüglichen Angaben machen konnte. Denn insoweit fehlte ihm der potenzielle Gegenpart, weil nicht auszuschließen ist, dass sich andere für ihn zur Wahlverbindung geeignete Bewerber von der Kandidatur haben abhalten lassen. So führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass dies z. B. der im Verfahren 9 A 111/10 auftretende Kläger M. sein sollte. Dieser hat sich jedoch wegen der zu hohen Anzahl der Unterstützerunterschriften von der Kandidatur als Einzelbewerber abhalten lassen und hat sich stattdessen auf die Liste Bündnis90/Die Grünen aufstellen lassen (vgl. dazu: Urteil vom 06.06.2012, 9 A 111/10).

31

Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger, wenn er dann mit einem anderen Wahlvorschlag eine Verbindung eingegangen wäre, eine hinreichende Anzahl von Wahlerstimmen mit Auswirkung auf die Sitzverteilung erlangt hätte. Dies ist gerade in Kommunalwahlbereich nicht auszuschließen. Die Kammer hat in dem Urteil vom 06.06.2012 in dem Parallelverfahren M. (9 A 111/10) ausgeführt, dass gerade im Kommunalwahlbereich parteilose Einzelbewerber oder freie Wählervereinigungen ein großes, ja überwiegendes Wählerpotential bieten und Kommunalwahlen „Personenwahlen“ sind (so schon: VG Magdeburg, Urteil v. 20.04.2005 9 A 360/04; juris).

32

Entscheidend für die Beurteilung des Wahlfehlers ist zudem, dass aufgrund der viel zu hohen Anzahl der Unterstützerunterschriften viele Unterstützer ihre Unterschrift an andere Bewerber vergeben haben. Da jeder Wähler nur eine Unterstützerunterschrift leisten darf, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass das Spektrum der potentiellen Unterstützer maßgeblich verkleinert wurde und nicht mehr zur Verfügung stand. So hat der Kläger mit tatsächlich 53 Unterstützerunterschriften 13 mehr als die geforderten 40 erlangt. Diese 13 unnötigen und damit für andere potentielle Bewerber „verbrannten“ Unterstützerunterschriften verdeutlichen anschaulich die Schwere des Wahlfehlers.

33

Dabei verbietet sich die vom Beklagten vorgenommene fiktive Berechnung möglicher Sitzverteilungen von vornherein. Denn diese Berechnung legt gerade das aufgrund des Wahlfehlers festgestellte Wahlergebnis zugrunde und berücksichtigt nicht die mögliche Abhaltung weiterer Bewerber.

34

c.) Schließlich führt der Kläger mit seiner Klage die bereits im Wahleinspruchsverfahren von ihm erhobene Rüge fort, so dass keine Präklusion besteht (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschluss v. 12.01.1989, 7 B 202.88; OVG LSA, Urteil v. 20.11.1996, 2 L 375/95; juris). Denn - wie aufgeführt - stellt sich die zwar erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Rüge der nicht möglichen Verbindung mit einem anderen Wahlvorschlag als bloße Fortwirkung der im Wahleinspruchsverfahren erhobenen Beschwer der fehlerhaften Anzahl der Unterstützerunterschriften dar.

35

Dementsprechend beruft sich der Kläger auch nicht auf die von dem im Parallelverfahren M. (9 A 111/10) vorgetragenen weiteren – und dort einschlägigen – Wahlfehler. Denn damit wäre er materiell-rechtlich präkludiert.

36

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. d. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe der vorläufigen Festsetzung.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/06/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger führt als Einwohner der Gemeinde A-Stadt ein Wahleinspruchsverfahren gegen die Verbandsgemeinderatswahl in der Verbandsgemeinde A.-B-Stadt am 29.11.2009. 2 Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.08.2009 ist die
published on 06/06/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger führt als Einwohner des Ortsteils A-Stadt der Gemeinde H.-K. ein Wahleinspruchsverfahren gegen die Verbandsgemeinderatswahl in der Verbandsgemeinde A.-B-Stadt am 29.11.2009. 2 Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom
published on 06/06/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger führt als Einwohner der Gemeinde A-Stadt ein Wahleinspruchsverfahren gegen die Verbandsgemeinderatswahl in der Verbandsgemeinde A.-B-Stadt am 29.11.2009. 2 Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.08.2009 ist die
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 06/06/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger führt als Einwohner der Gemeinde A-Stadt ein Wahleinspruchsverfahren gegen die Verbandsgemeinderatswahl in der Verbandsgemeinde A.-B-Stadt am 29.11.2009. 2 Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.08.2009 ist die
published on 06/06/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger führt als Einwohner des Ortsteils A-Stadt der Gemeinde H.-K. ein Wahleinspruchsverfahren gegen die Verbandsgemeinderatswahl in der Verbandsgemeinde A.-B-Stadt am 29.11.2009. 2 Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom
published on 06/06/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger führt als Einwohner der Gemeinde A-Stadt ein Wahleinspruchsverfahren gegen die Verbandsgemeinderatswahl in der Verbandsgemeinde A.-B-Stadt am 29.11.2009. 2 Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.08.2009 ist die
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind

1.
Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;
2.
die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
3.
Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Instituts, ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden;
4.
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Instituts sowie die Haftung eines Instituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
5.
die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;
6.
der Besitz eines Instituts an Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens, der mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt;
7.
Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden.
Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben außer Betracht.

(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht

1.
Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
2.
ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;
3.
von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von einem Institut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden;
4.
abgeschriebene Kredite.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht für
1.
Kredite, soweit sie den Erfordernissen des § 14 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechen (Realkredite);
2.
Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes entsprechen;
3.
Kredite an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder die Europäische Investitionsbank;
4.
Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite).

(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht

1.
Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn
a)
Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden,
b)
der Veräußerer der Forderung nicht für deren Erfüllung einzustehen hat und
c)
die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist;
2.
Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
a)
Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Linked Note erhält, oder
b)
Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen hinterlegt sind und die näheren Bestimmungen der Artikel 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Kreditrisikominderung erfüllt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten.
5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.
6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person.
7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.

(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind

1.
Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;
2.
die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
3.
Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Instituts, ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden;
4.
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Instituts sowie die Haftung eines Instituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
5.
die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;
6.
der Besitz eines Instituts an Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens, der mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt;
7.
Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden.
Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben außer Betracht.

(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht

1.
Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
2.
ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;
3.
von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von einem Institut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden;
4.
abgeschriebene Kredite.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht für
1.
Kredite, soweit sie den Erfordernissen des § 14 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechen (Realkredite);
2.
Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes entsprechen;
3.
Kredite an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder die Europäische Investitionsbank;
4.
Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite).

(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht

1.
Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn
a)
Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden,
b)
der Veräußerer der Forderung nicht für deren Erfüllung einzustehen hat und
c)
die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist;
2.
Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
a)
Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Linked Note erhält, oder
b)
Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen hinterlegt sind und die näheren Bestimmungen der Artikel 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Kreditrisikominderung erfüllt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.