Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Juli 2016 - 7 A 374/15

published on 14/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Juli 2016 - 7 A 374/15
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Gericht

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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt ihre Zulassung zum ersten Fachsemester des Masterstudienganges Psychologie – Klinische Neurowissenschaft – innerhalb der festgesetzten Kapazität gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2015/2016, hilfsweise ihre Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie mit dem Schwerpunkt Kognitive Neurowissenschaft.

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Mit Schriftsatz vom 08.07.2015 beantragte die Klägerin unter Vorlage weiterer Unterlagen ihre Zulassung zum ersten Fachsemester im Masterstudiengang Psychologie – Klinische Neurowissenschaft – zum Wintersemester 2015/2016, hilfsweise ihre Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie – Kognitive Neurowissenschaft.

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Mit Bescheid vom 01.09.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung zum Studium (Master Psychologie – Klinische Neurowissenschaft) ab und begründete ihre Entscheidung mit dem Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen sowie der Einschlägigkeit des Vorstudiums.

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Hiergegen hat die Klägerin am 30.09.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt, dass sie zu Unrecht nicht am Auswahlverfahren teilgenommen habe, weil sie die von § 4 Abs. 1 der Studienordnung für den Masterstudiengang Psychologie vom 08.01.2014 für die Zulassung zum Studium aufgestellten Anforderungen erfülle. Insbesondere könne sie mit ihrem Bachelorabschluss in dem Studiengang Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie einen mit dem Bachelorabschluss im Studiengang Psychologie vergleichbaren Abschluss vorweisen. Aufgrund der nach klägerischer Ansicht gegebenen Vergleichbarkeit der Abschlüsse seien auch in der Vergangenheit entsprechende Zulassungen anderer Studierender vorgenommen worden. Dass sich die Vergleichbarkeit der Studienabschlüsse – wie die Beklagte anführe – nach den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Psychologie richte, könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Studienordnung für die Zulassung nicht voraussetze, dass das Vorstudium durch die Deutsche Gesellschaft für Psychologie anerkannt werde. Auch soweit die Beklagte das Erreichen bestimmter Credit-Points fordere, lasse sich eine Grundlage in der Studienordnung nicht finden.

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Die Klägerin beantragt wörtlich,

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den Bescheid der Beklagten bezüglich der Ablehnung der Bewerbung zum Studiengang Master Psychologie – Schwerpunkt Klinische Neurowissenschaft – zum Wintersemester 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in den Studiengang aufzunehmen,

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hilfsweise, die Aufnahme in den alternativen Studiengang Master Psychologie – Schwerpunkt Kognitive Neurowissenschaft.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt zur Begründung aus, § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie vom 08.01.2014 i. V. m. § 3 Abs. 1 der Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens für den Masterstudiengang Psychologie vom 08.01.2014 setze für die Zulassung zum Masterstudiengang ein abgeschlossenes, mindestens dreijähriges Bachelor-Studium im Studiengang Psychologie voraus, welches die Klägerin nicht vorweisen könne. Ihr Abschluss in dem Studiengang Lern-, Lehr- und Trainingspsychologie sei auch nicht äquivalent zu einem Bachelorabschluss in Psychologie. So biete der Studiengang Lern-, Lehr- und Trainingspsychologie keine Module in den Fächern Klinische Psychologie und Neuropsychologie an, weshalb er nicht den für den Bachelor-Studiengang Psychologie von der Deutschen Gesellschaft für Psychologie aufgestellten Richtlinien entspreche. Zwar habe die Klägerin Recht, soweit sie ausführe, dass die Beklagte zum Wintersemester 2014/2015 eine Studienbewerberin, die ihren Bachelor-Abschluss im Studiengang Lern-, Lehr- und Trainingspsychologie wie die Klägerin an der Universität Erfurt erzielt habe, zum Masterstudiengang Psychologie, Fachrichtung Klinische Neurowissenschaft zugelassen habe. Die dahinterstehenden Gründe seien jedoch nicht mehr nachvollziehbar, jedenfalls sei die Zulassung wegen fehlender Einschlägigkeit des Vorstudiums zu Unrecht erfolgt. Darüber hinaus habe die Klägerin zwar im Rahmen ihres Bachelor-Studienganges einige Studienleistungen im Studiengang Psychologie und Mentale Gesundheit an der Hochschule für Sport, Technik und Kunst (Berlin) nachgewiesen, ohne jedoch einen Abschluss erzielt zu haben. Unter Berücksichtigung der erbrachten und erfolgreich bestandenen Module habe sie eine Summe von 106 Credit-Points (von den erforderlichen 210 Credit-Points) erreicht. Der erforderliche Nachweis von 210 Credit-Points beziehe sich auf die seitens der Hochschule für Gesundheit, Sport, Technik und Kunst (Berlin) erstellte Leistungsbescheinigung vom 07.05.2015, welche Gegenstand der seitens der Beklagten am 12.08.2015 vorgenommenen Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gewesen sei. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin erreichten Summe von 106 Credit-Points sei ein Abschluss im Bachelor-Studiengang zum Zeitpunkt der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nicht absehbar gewesen.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf ihre Zulassung zum ersten Fachsemester des Masterstudienganges Psychologie – Klinische Neurowissenschaft – innerhalb der festgesetzten Kapazität gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2015/2016, noch auf ihre Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie – Kognitive Neurowissenschaft – (§ 113 Abs. 5 VwGO).

14

Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG gewährt jedem, der die zusätzlichen subjektiven Voraussetzungen erfüllt, im Rahmen der vom Staat geschaffenen Ausbildungseinrichtungen ein Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium seiner Wahl. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen (BVerfG, Beschl. v. 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, juris). Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl an der Ausbildungsstätte der Wahl wird durch ein Erststudium nicht verbraucht, sondern umfasst im Grundsatz auch die Ausbildung für einen weiteren Beruf in Gestalt eines gleichzeitigen oder anschließenden Zweitstudiums (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 -, juris). Er kann jedoch gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Denn das Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann, sodass es auf gesetzlicher Grundlage regelbar und einschränkbar ist (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977, a. a. O.).

15

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt in § 27 Abs. 7 S. 1 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2010 geregelt, dass Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudiengang an einer Hochschule der Nachweis eines Bachelorabschlusses, eines Hochschuldiploms oder eines vergleichbaren Abschlusses einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, eines Magisterstudienganges oder eines mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossenen Studienganges ist. Darüber hinausgehende Zulassungsvoraussetzungen, die den besonderen Erfordernissen des Studienganges Rechnung tragen sollen, sind in den Prüfungsordnungen zu regeln, S. 2 des § 27 Abs. 7 HSG LSA. In Anknüpfung daran setzt § 4 Abs. 1 sowohl der Studienordnung für den Masterstudiengang Psychologie vom 08.01.2014 (StudO) als auch der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie vom 08.01.2014 (PrüfO) der Beklagten für die Bewerbung und damit auch die Beteiligung des Studienbewerbers am Auswahlverfahren für den Masterstudiengang Psychologie den erfolgreichen Abschluss eines mindestens dreijährigen Bachelor-Studiums im Studiengang Psychologie oder einen vergleichbaren Abschluss voraus, wobei die Mindestnote 2,5 nachzuweisen ist. Die Frage, ob die Satzung der Beklagten zur Durchführung des Auswahlverfahrens für den Masterstudiengang Psychologie mit den Schwerpunkten Kognitive Neurowissenschaft Klinische Neurowissenschaft Umweltpsychologie/Mensch-Technik-Interaktion in der novellierten Fassung vom 08.01.2014 (Satzung) im Rahmen des Auswahlverfahrens zulässigerweise ausschließlich Bewerbungen von solchen Bewerbern berücksichtigt, die den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor-Studiums im Studiengang Psychologie vorweisen können, kann vorliegend dahinstehen, weil die Klägerin schon nicht den weiter gefassten Tatbestand des § 4 Abs. 1 S. 1 StudO/PrüfO erfüllt. Denn mit ihrem Bachelor-Abschluss in dem Studiengang Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie kann sie weder einen Bachelor-Abschluss im Studiengang Psychologie, noch einen mit diesem vergleichbaren Abschluss vorweisen.

16

Die geforderte Vergleichbarkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Erfüllung vom Gericht voll überprüft werden kann. Denn es geht nicht um die Bewertung einer Leistung des Bewerbers, die in ein von der persönlichen Erfahrung eines Prüfers geprägtes Bewertungssystem einzustellen wäre, weshalb kein prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum existiert. Im Rahmen seiner Überprüfung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass es den Hochschulen aufgrund ihrer in Art. 5 Abs. 3 GG verankerten Lehr- und Wissenschaftsfreiheit freisteht, entsprechend konzipierte und aufeinander aufbauende Bachelor- und Masterstudiengänge anzubieten und als Eignungsvoraussetzung für den Masterstudiengang Vorkenntnisse zu verlangen. Sie dürfen die Anforderungen eines Studienganges bestimmen und dazu die erforderlichen Nachweise festlegen, wobei sie auch der Praktikabilität des Zulassungsverfahrens Rechnung tragen und Pauschalierungen nutzen dürfen. Bei der Prüfung, ob die Vergleichbarkeit verschiedener Bachelor-Studienabschlüsse zu bejahen ist, sind daher nicht nur die zu vergleichenden Abschlüsse bzw. Studiengänge, sondern insbesondere auch der angestrebte Master-Studiengang in den Blick zu nehmen. Denn nur wenn bekannt ist, weshalb der Bachelor in Psychologie alle für das Master-Studium Psychologie wesentlichen Voraussetzungen erfüllt, kann ersichtlich werden, welches Kriterium für die Vergleichbarkeit maßgeblich ist. Zu prüfen ist somit, welche Anforderungen der angebotene Masterstudiengang an die Studierenden stellt, vor allem welche fachlichen Vorkenntnisse vorausgesetzt werden.

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Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Entscheidung der Beklagten, dass der Bachelor-Abschluss der Klägerin nicht mit einem Bachelor-Abschluss in Psychologie vergleichbar ist, nicht zu beanstanden.

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Das Innehaben eines Bachelor-Abschlusses in dem (allgemeinen) Studiengang Psychologie findet ausdrückliche Erwähnung als Zulassungsvoraussetzung in der Studien- und Prüfungsordnung, weil es ein Konsekutivverhältnis zum Master-Studiengang aufweist. Denn die Einschlägigkeit des Vorstudiums ist vorliegend maßgeblich dadurch beeinflusst, dass es sich bei dem Master-Studiengang Psychologie gemäß § 1 Abs. 2 StudO um einen konsekutiven Studiengang handelt.

19

In der Regel werden in Bachelor-Studiengängen wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studienganges vermittelt, um insgesamt eine breite wissenschaftliche Qualifizierung in Bachelor-Studiengängen sicherzustellen. Master-Studiengänge dienen demgegenüber der fachlichen und wissenschaftlichen Spezialisierung, wobei hier zwischen konsekutiven und weiterbildenden Studiengängen zu unterscheiden ist. Konsekutive Studiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 - veröffentlicht unter www.kmk.org). Das Wesen von konsekutiven Master-Studiengängen besteht gerade darin, dass sie auf Vorkenntnissen und Fähigkeiten aufbauen, die bereits bei Beginn des Studiums vorliegen und nicht erst noch erworben werden müssen (VerfGH Berlin, Beschl. v. 19.06.2013 - 150/12, 150 A/12 -, juris). Daher muss zwischen dem bereits absolvierten Erststudium und dem angestrebten Master-Studiengang ein innerer Zusammenhang, ein sogenanntes Konsekutivverhältnis bestehen. Beide Studien müssen derart aufeinander bezogen sein, dass sich der Master-Studiengang inhaltlich als Fortsetzung des Bachelor-Studiums darstellt. Dies kann etwa bei der Vertiefung aller oder einzelner Fächer der Fall sein, die bereits Gegenstand des Schwerpunkts des Erststudiums waren, ebenso durch dessen Erweiterung dahingehend, dass wesentliche Teile des Bachelor-Studiengangs Bestandteil der durch den Masterabschluss erlangten beruflichen Qualifikation sind. Nur bei einer bereits vorhandenen und dem Fachgebiet des Masters entsprechenden Grundqualifikation – deren Erreichen durch das Innehaben eines Bachelor-Abschlusses im fachlich einschlägigen Bereich zu vermuten ist – können die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele mit einem angemessenen zeitlichen und sächlichen Aufwand erreicht werden. Ein Bachelor-Studium kann daher den geforderten inneren Zusammenhang zum Master-Studium aufweisen, wenn es inhaltlich in der Art breit gefächert war, dass sämtliche – also auch auf den Schwerpunkt des Master-Studienganges bezogene – Grundlagen der Psychologie gelehrt worden sind oder wenn es auf denselben Schwerpunkt spezialisiert war, wie der Master-Studiengang.

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Diesen Anforderungen wird der (allgemeine und nicht weiter spezifizierte) Bachelor-Studiengang der Psychologie gerecht. Denn durch den Verzicht auf eine inhaltliche Spezialisierung wird ein möglichst breit fundiertes und verschiedene Teilbereiche der Psychologie umfassendes Grundwissen vermittelt, um eine weitere Qualifikation in verschiedensten Bereichen zu ermöglichen. Auch wenn die jeweiligen Hochschulen individuelle standortspezifische Schwerpunkte verfolgen und daher unterschiedliche Wahl- oder Vertiefungsfächer anbieten – wie etwa Module der Klinischen Psychologie und Neuropsychologie bei dem auf Neurowissenschaften und Sozialwissenschaften spezialisierten Institut für Psychologie der Beklagten –, so bleibt Ziel des Bachelor-Studiums die fundierte Ausbildung wichtiger Basisqualifikationen. Spezialisierungen und Profilbildungen erfolgen erst im Master-Studium. Dieses Konzept orientiert sich an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e. V. (DGPs), wonach auch nach Umstellung des Psychologie-Studiums vom Diplom-Studiengang auf Bachelor-/ Master-Studiengänge und die damit entfallene Geltung länder- und hochschulübergreifender Rahmenprüfungsordnungen eine disziplinäre Einheit des Psychologie-Studiums sowie die Vergleichbarkeit der grundständigen universitären Ausbildung in Psychologie gewährleistet sein soll. Auch wenn die einzelnen Hochschulen zur Befolgung dieser Empfehlungen nicht verpflichtet sind, so lässt sich jedoch aus dem Angebot des (reinen) Bachelor-Studienganges Psychologie und dem Absehen von einer bereits aus dem Namen des Studienganges ersichtlichen Spezifikation ableiten, dass der Studiengang der Vermittlung psychologischer Grundlagen dient und damit Voraussetzungen für grundsätzlich jeden Master-Studiengang in Psychologie schafft.

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So sind in der Regel Module in den Fächern wie Einführung in empirisch-wissenschaftliches Arbeiten, Statistik I und II, Allgemeine Psychologie I und II, Biologische Psychologie, Sozialpsychologie, Grundlagen der Diagnostik und Entwicklungspsychologie zu belegen. Dabei handelt es sich sowohl um Veranstaltungen, in denen methodische Grundlagen vermittelt werden, als auch um solche, die Grundlagen bestimmter Teilbereiche der Psychologie zum Gegenstand haben. Die Studierenden erwerben damit Grundkenntnisse und Fertigkeiten, die sie in die Lage versetzen, im Rahmen von Master-Studien mit verschiedensten Schwerpunkten auf dort vorausgesetzte breitgefächerte Vorkenntnisse zurückgreifen zu können.

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Diese fachliche Vorbildung können Absolventen des Bachelor-Studienganges Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie nicht uneingeschränkt vorweisen. Vielmehr ist diese eingegrenzt auf Fachbereiche des Lehrens und Lernens, sodass ein Konsekutivverhältnis zu dem Master-Studiengang mit dem Schwerpunkt Klinische Neurowissenschaft oder Kognitive Neurowissenschaft nicht besteht. Dies ergibt sich sowohl aus der mangelnden Vermittlung eines inhaltlich breiten Grundwissens im Rahmen dieses – bereits von vornherein spezialisierten – Studiums, als auch aus der fehlenden einschlägigen Spezialisierung. Dem entspricht die Beschreibung des Bachelor-Studienganges auf der Internetseite der Universität Erfurt (https://www.uni-erfurt.de/studium/studienangebot/ba/lltp/). Denn unter der Überschrift "Berufliche Tätigkeitsfelder" wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Studium nicht für klinisch-psychologische Tätigkeiten bzw. Aufbaustudiengänge qualifiziert. Das Studium dient dem Erwerb von Kenntnissen, methodischen Fertigkeiten sowie berufsbezogenen Handlungsorientierungen in den "nichtklinischen Bereichen". In Anbetracht dessen ist Gegenstand des Studiums die Beschreibung und Erklärung der Lehr- und Lernprozesse und wie sich diese mit der Zeit verändern. Dabei werden individuelle, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rahmenbedingungen für das Lehren und Lernen betrachtet. Ziel ist es, nach dem Studium Lehrprozesse so zu gestalten, dass der Einzelne optimal lernen kann. Zwar lassen sich im Modulkatalog auch Veranstaltungen zu allgemeinpsychologischen Grundlagen und Forschungsmethoden – wie etwa Statistik in der Psychologie (PSYN 110), Psychologische Forschungsmethodik (PSYN 111), Methodenanwendung (PSYN 210), Psychologische Diagnostik (PSYN 250), Theorie und Praxis psychologischer Diagnostik (PSYN 251 BF) – finden. Doch bereits der Schwerpunkt der angebotenen Grundlagenmodule in der Orientierungsphase liegt eindeutig auf dem Lehren und Lernen. So werden insbesondere angeboten Entwicklungspsychologische Grundlagen des Lehrens und Lernens (PSYN 130), Allgemeinpsychologische Grundlagen des Lehrens und Lernens (PSYN 140), Differentielle Aspekte des Lernens und der Entwicklung (PSYN 150), Sozialpsychologie des Lernen- und Lehrens (PSYN 160) u. s. w. Module im Hinblick auf die Klinische Psychologie oder der Neuropsychologie lassen sich dem Modulplan nicht entnehmen und zwar weder bezogen auf die Orientierungs-, noch auf die Qualifizierungsphase. Korrespondierend mit der Zuordnung des Studienganges zu den Erziehungswissenschaften ist dieser Bachelor-Abschluss bereits spezialisiert auf den psychologischen Teilbereich des Lehrens und Lernens, sodass das Konsekutivverhältnis zum angestrebten Master-Studiengang weder über ein vermitteltes breites Grundwissen, noch im Wege einer einschlägigen Spezialisierung hergestellt werden kann.

23

Eine Vergleichbarkeit der Bachelor-Abschlüsse scheidet schließlich auch deshalb aus, weil sich der von der Klägerin errungene Abschluss von dem eines Bachelor-Absolventen im Studiengang Psychologie bereits dem Grunde nach unterscheidet. Denn während der Klägerin der akademische Grad einer Baccalaureat Artium (Bachelor of Arts) verliehen wurde, haben Absolventen des Studienganges Psychologie die Abschlussbezeichnung Bachelor of Science zu verwenden. Daran wird ersichtlich, dass der Schwerpunkt des der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät angehörenden Bachelor-Studiums in Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie ein anderer ist, als derjenige des den Naturwissenschaften zugewiesenen Studienganges der Psychologie. Denn der Bachelor of Arts wird in Studiengängen der Gesellschafts- und Sozialwissenschaften, Sprach- und Kulturwissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften und gerade nicht der Naturwissenschaften verliehen.

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Diese relativ strengen Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Studienabschlüsse sind vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass eine bestandene Abschlussprüfung in einem konsekutiven Bachelor- und Master-Studiengang Psychologie nach § 5 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 Buchst. a) PsychThG den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ermöglicht – so auch der konsekutive Master-Abschluss des streitgegenständlichen Studienganges. Durch das PsychThG wurde mit dem Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten ein neuer Heilberuf auf akademischem Niveau geschaffen. Dieser wurde sowohl berufsrechtlich, als auch sozialversicherungsrechtlich dem ärztlichen Heilberuf gleichgestellt. Das Therapiemonopol der Ärzteschaft wurde aufgehoben und die Psychologischen Psychotherapeuten integriert. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers waren an die Ausbildung für neue Heilberufe hohe Anforderungen zu stellen. Den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten sollten deshalb nur Diplompsychologen mit einem Universitäts- oder diesem gleichstehenden Abschluss ergreifen können. Durch das Erfordernis eines abgeschlossenen Psychologiestudiums wird eine möglichst hohe Qualifikation der Berufsangehörigen und ein einheitliches Ausbildungsniveau sichergestellt. Dem kann nur ein konsekutiver Bachelor- und Master-Studiengang in Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule gerecht werden. Ein mögliches bloßes universitäres Master-Studium in Psychologie entspricht hingegen von seinem Qualifikationsniveau her nicht dem früheren universitären Diplomstudiengang Psychologie. Es stellt kein umfassendes Studium dieser Fachrichtung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule dar. Insbesondere fehlt die Vermittlung der wissenschaftlichen Grundlagen, die Gegenstand des Bachelor-Studienganges sind (für Vorstehendes: HessVGH, Urt. v. 04.02.2016 - 7 A 983/15 -, juris). Daran anknüpfend kann jedoch auch nur solch ein Bachelor-Studium Grundlage des Master-Studiums und der sich daran anschließenden Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sein, das die erforderlichen breit gefächerten oder fachlich einschlägigen speziellen Grundkenntnisse vermittelt. Denn nur dann kann die Ausbildung ein Niveau erreichen, das dem hohen Stellenwert des Heilberufes und dem dahinterstehenden Gedanken des Schutzes des wichtigen Gemeinwohlbelanges der Gesundheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen vermag.

25

Dem Umstand, dass der Bachelor-Abschluss des Studienganges Lehr-, Lern- und Trainingspsychologie nicht mit dem Abschluss des Bachelor-Studiums im Studiengang Psychologie vergleichbar ist, steht nicht entgegen, dass sich aus der Studien- und auch aus der Prüfungsordnung nicht ergibt, nach welchen Kriterien die Vergleichbarkeit der Bachelor-Abschlüsse festzustellen ist. Das bloße Abstellen auf die Gleichwertigkeit bzw. Vergleichbarkeit eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses mit den Abschlüssen, an denen sich ein (konsekutiver) Masterstudiengang ausrichtet, ist rechtmäßig und hinreichend bestimmt (BayVGH, Beschl. v. 09.09.2014 - 7 CE 14.1059 -, juris). Denn es ist – wie bereits erwähnt – kein Beurteilungsspielraum der Beklagten eröffnet, sodass die Prüfung der Vergleichbarkeit der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der Einwand der Klägerin, die Empfehlungen der DGPs würden in den Regelwerken zur Studiengangzulassung keine Erwähnung finden, sodass eine Zulassung von der Einhaltung dieser auch nicht abhängig gemacht werden dürfe, verfängt daher nicht. Zudem ist es den Hochschulen im Rahmen ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit gestattet, selbst über die Eignungsvoraussetzungen ihrer angebotenen Studiengänge zu entscheiden, sodass es ihnen grundsätzlich frei steht, sich an den Empfehlungen der DGPs zu orientieren.

26

Darüber hinaus kann der klägerische Einwand, aufgrund der Vergleichbarkeit der Abschlüsse seien auch in der Vergangenheit entsprechende Zulassungen anderer Studierender vorgenommen worden, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar bestätigt die Beklagte, dass sie zum Wintersemester 2014/2015 eine Studienbewerberin, die ihren Bachelor-Abschluss im Studiengang Lern-, Lehr- und Trainingspsychologie wie die Klägerin an der Universität Erfurt erreicht habe, zum Masterstudiengang Psychologie, Fachrichtung Klinische Neurowissenschaft zugelassen habe. Jedoch kann die Klägerin daraus weder einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, noch einen Anspruch für sich herleiten, da eine Gleichheit im Unrecht nicht existiert (BVerfG, Beschl. v. 17.01.1979 - 1 BvL 25/77 -, juris).

27

Letztendlich ist auch das von der Klägerin an der Hochschule für Gesundheit und Sport, Technik und Kunst im Studiengang Psychologie und Mentale Gesundheit im Wintersemester 2014/2015 absolvierte Semester nicht geeignet, die Zulassungsvoraussetzungen des Master-Studienganges Psychologie (Schwerpunkt Klinische oder Kognitive Neurowissenschaften) zu erfüllen. Denn die Klägerin kann damit weder einen Abschluss eines mindestens dreijährigen Bachelor-Studiums im Fach Psychologie oder einen vergleichbaren Abschluss noch die nach § 4 Abs. 2 StudO und PrüfO zum Nachweis der Qualifikation erforderlichen Credits vorweisen.

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Abschließend ist es auch nicht zu beanstanden, dass der ablehnende Bescheid vom 01.09.2015 als Begründung lediglich auf fehlende Zulassungsvoraussetzungen sowie die Einschlägigkeit des Vorstudiums und hinsichtlich weiterer Informationen auf den Studienfachberater verweist. Denn ein besonderes Begründungs- und Dokumentationserfordernis besteht nur bei Prüfungsentscheidungen, in denen ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum eröffnet ist. Vorliegend, mithin bei der Prüfung der Vergleichbarkeit von Studienabschlüssen, handelt es sich jedoch um die Subsumtion unter einen unbestimmten Rechtsbegriff, deren Rechtmäßigkeit uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.

29

In Anbetracht des Vorstehenden ist die Klage abzuweisen, weil ihr weder hinsichtlich des Hauptantrages, noch im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag Erfolg beschieden werden kann.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32

Die Streitwertfestsetzung findet ihren Grund in § 52 Abs. 1 und 2 GKG. In Anlehnung an Ziffer 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) bemisst das Gericht den Wert des Streitgegenstandes mit 5.000,00 Euro, der dem in § 52 Abs. 2 GKG geregelten Auffangwert entspricht.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/09/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 08/05/2013 00:00

Tenor § 6 Satz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 - BremStKG - (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 550) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Br
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.